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{'item': 'W207 2225780-1'}

Obsah (7)§§ 2Art. 133§ 14§ 4§§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW207 2225780-1 SpruchW207 2225780-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. In diesem Antrag wurde als führende Gesundheitsschädigung "Multiple Sklerose" angeführt, dem Antrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie der Personalausweis des Beschwerdeführers in Kopie beigelegt.Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. In diesem Antrag wurde als führende Gesundheitsschädigung "Multiple Sklerose" angeführt, dem Antrag wurde ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie der Personalausweis des Beschwerdeführers in Kopie beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.10.2019 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2019 wurde - hier auszugsweise und in anonymisierter Form dargestellt - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Fraktur UA re 8/19 op, Rippenfraktur 4/2019, MS seit 96 bekannt - Fortschreitend in den letzten 5-6 Jahren, davor als benigne klassifiziert. Mehrere Schübe mit Cortisontherapie zu Beginn der Erkrankung, dann Schubfreiheit zwischen 2000-2015Fraktur UA re 8/19 op, Rippenfraktur 4 aus 2019,, MS seit 96 bekannt - Fortschreitend in den letzten 5-6 Jahren, davor als benigne klassifiziert. Mehrere Schübe mit Cortisontherapie zu Beginn der Erkrankung, dann Schubfreiheit zwischen 2000-2015 Derzeitige Beschwerden: Der Fußheber rechts ist schlecht. weitere Gehstrecken sind schwierig, das Gangbild verändert sich über den Tag zunehmend. Harn- und Stuhldrang - imperativ, das ist dann nicht steuerbar, auch nachts. Heuer bereits mehrere Stürze mit Knochenbrüchen, v.a. bei Drehbewegungen, Stiegen oder bei Ablenkung. GF Defekt re oberer Quadrant - da laufe ich manchmal an. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: 4 Aminopyridin. Reha zuletzt 7/2019 Sozialanamnese: HTL-Matura, Bc, Masterarbeit im Laufen, öffentlicher Bediensteter, Lebensgemeinschaft, 1 Tochter, lebt in einem Einfamilienhaus 1 Stufe im Eingangsbereich, Schlafräume im Obergeschoss. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Reha XXX 23.7.2019: Enc. diss. ICD: G 35, ED 1996 (Neurologie LKH XXX)Reha römisch 30 23.7.2019: Enc. diss. ICD: G 35, ED 1996 (Neurologie LKH römisch 30 ) Quadrantenanopsie rechts oben 4-Aminopyridin seit 2018 Adipositas IAdipositas römisch eins Unfallambulanz XXX 10.4.2019: Fract. costae VN-VIN dex.Unfallambulanz römisch 30 10.4.2019: Fract. costae VN-VIN dex. Orthopädie BHB XXX 28.5.2018: St. p. Treppensturz, Con. coxae dex et Os ilium dex.Orthopädie BHB römisch 30 28.5.2018: St. p. Treppensturz, Con. coxae dex et Os ilium dex. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 189,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 158/106 Klinischer Status - Fachstatus: Koordination links besser, früher Rechtshänder, jetzt wird v.a. die linke OE eingesetzt. HN: Gesichtsfelddefekt nach rechts oben. übrige altersgemäß HWS-Beweglichkeit frei, KJA 1 cm OE: Atrophie rechts. AVV mit Absinken rechts, FNV re dysmetrisch/ataktisch, Feinmotilität re mäßig herabgesetzt. Kraft re M3-4 proportioniert, Nackengriff re endlagig, Narbe re Unterarm nach aktueller OP mit entsprechender Bewegungseinschränkung re Handgelenk. Rumpf: kein sensibles Niveau. FBA nicht geprüft - Sturzgefahr, WS nicht klopfdolent UE: deutliche Atrophie ges. re UE, KHV re mäßig ataktisch, PV rasches Absinken rechts. Parese re M4, links keine sichere Parese, Babinski/Lasegue neg., Gelenke frei beweglich. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang mäßig breitspurig, deutliche Zirkumduktion rechts, mangelnde Mitbewegung rechte OE - deutliche Verschlechterung des Gangbildes schon nach wenigen Metern. komplizierte Gangarten rechts nicht möglich. Wendemanöver unsicher. Romberg mit ungerichtetem Schwanken. Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Duktus/Antrieb regelrecht, Nachtschlaf gut, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Mittlerer Rahmensatz, bei mäßiger Einschränkung rechte Körperhälfte, deutliche Gangstörung mit Sturzgefahr, Gesichtsfeldeinschränkung 04.08.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ein Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Unterarmfraktur rechts kann noch nicht eingeschätzt werden - Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen, Zustand nach Rippenbruch - keine funktionelle Beeinträchtigung. [X] Dauerzustand Herr D. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X]JA 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht eine Halbseitenschwäche und Koordintationsstörung rechts. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke 300 - 400 m in 10 Minuten ist möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aufgrund der Koordinationsstörung mit Sturzgefahr und bereits Zustand nach mehrfachen Stürzen nicht gewährleistet. Eine ausgleichende Hilfsmittelversorgung ist nicht möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019 wurde auf Grund des am 06.08.2019 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass er ab 06.08.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten

§ 14Abs. 2 BEin

StG am 06.08.2019 wirksam geworden sei, da der Antrag des Beschwerdeführers am 06.08.2019 eingelangt sei. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.10.2019, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte Gutachten vom 07.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019 wurde auf Grund des am 06.08.2019 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers festgestellt, dass er ab 06.08.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten

Paragraph 14, Absatz 2, BEinStG am 06.08.2019 wirksam geworden sei, da der Antrag des Beschwerdeführers am 06.08.2019 eingelangt sei. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgesetzt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.10.2019, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das eingeholte Gutachten vom 07.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.11.2019 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher in inhaltlicher Hinsicht - hier auszugsweise und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt wurde: "... Mit dem Antrag zur wegen Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten habe ich mitgeteilt, dass mich seit Feber 1996 mehrere, nicht nur vorübergehende körperliche und/oder psychische Gesundheitsschädigungen (Schübe der Multiple Sklerose mit verschiedenen dauerhaften Beeinträchtigungen) betrafen. Für die Antragstellung wurden jedoch nur "aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) über die Gesundheitsschädigungen..." gefordert. Diese und zusätzliche ältere, bei der Antragstellung übermittelte, medizinische Unterlagen des KH XXX bzw. LKH XXX dokumentierten bereits den Beginn der Gesundheitsschädigungen mit Feber 1996 sowie die folgenden.Für die Antragstellung wurden jedoch nur "aktuelle medizinische Unterlagen (nicht älter als 2 Jahre) über die Gesundheitsschädigungen..." gefordert. Diese und zusätzliche ältere, bei der Antragstellung übermittelte, medizinische Unterlagen des KH römisch 30 bzw. LKH römisch 30 dokumentierten bereits den Beginn der Gesundheitsschädigungen mit Feber 1996 sowie die folgenden. Der Zeitpunkt der Feststellung (06.08.2019) entspricht daher nicht dem tatsächlichen Verlauf (Beginn) der Behinderung. Die Feststellung mittels Bescheid ist jedoch als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von "Rechten und Vergünstigungen" i. S. d. § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG sowie von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 erforderlich. (vgl. z.B. Erkenntnis VwGH Ra 2014/11/0109-9)d. Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG sowie von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 erforderlich. vergleiche z.B. Erkenntnis VwGH Ra 2014/11/0109-9) Zur Ergänzung des Sachverhaltes und entsprechenden Berücksichtigung reiche ich hiermit folgende Unterlagen nach: Neurologischer Befund des LKH XXX, Universitätsklinik für Neurologie vom 20.07.2015.Neurologischer Befund des LKH römisch 30 , Universitätsklinik für Neurologie vom 20.07.2015. Aus den oben genannten Gründen ersuche ich um Änderung des Zeitpunkts der Feststellung des Grads der Behinderung auf zumindest Juli 2015 und entsprechende Eintragung in den Behindertenpass i. S. d. § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG.d. Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers" Der Beschwerde wurde der darin erwähnte Befund vom 20.07.2015 beigelegt. Am 26.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschwerdeergänzung vom 10.12.2019 wurden von der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichische Staatsbürger. Er stellte am 06.08.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Ein Antrag auf rückwirkende Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.Er stellte am 06.08.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Ein Antrag auf rückwirkende Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung: * Multiple Sklerose; mäßige Einschränkung der rechten Körperhälfte, deutliche Gangstörung mit Sturzgefahr, Gesichtsfeldeinschränkung. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.10.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.09.2019, zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.

  1. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig. Das Datum der Einbringung des gestellten Antrages und dessen Inhalt basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.10.
  2. In diesem Sachverständigengutachten wird auf Grundlage der persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Ergebnisse dieses medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die aktuell festgestellten Leidenszustände und die aktuell vorgenommene Einstufung der diagnostizierten Funktionseinschränkung nicht; er wendet sich unter Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr dagegen, dass dieses medizinische Sachverständigengutachten keine (rückwirkenden) Ausführungen beinhaltet, da der Zeitpunkt der Feststellung (06.08.2019 = Datum der gegenständlichen Antragstellung) nicht dem tatsächlichen Verlauf (Beginn) seiner Behinderung entspreche. Er ersuchte in der Beschwerde um die Änderung des Zeitpunktes der Feststellung des Grades der Behinderung auf zumindest Juli
  3. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.10.2019 daher - soweit es die aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung betrifft - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Ergebnisse dieses medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die aktuell festgestellten Leidenszustände und die aktuell vorgenommene Einstufung der diagnostizierten Funktionseinschränkung nicht; er wendet sich unter Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr dagegen, dass dieses medizinische Sachverständigengutachten keine (rückwirkenden) Ausführungen beinhaltet, da der Zeitpunkt der Feststellung (06.08.2019 = Datum der gegenständlichen Antragstellung) nicht dem tatsächlichen Verlauf (Beginn) seiner Behinderung entspreche. Er ersuchte in der Beschwerde um die Änderung des Zeitpunktes der Feststellung des Grades der Behinderung auf zumindest Juli
  4. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.10.2019 daher - soweit es die aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung betrifft - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie vom 07.10.
  5. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.10.2019 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.10.2019 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  7. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des Opferfürsorgegesetzes;c.

eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. .... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,

(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.10.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.10.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten aktuell vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aktuell gegeben. Ein höherer Grad der Behinderung ist hingegen aktuell nicht objektiviert und liegt aktuell nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört damit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs. 2 BEinstG jedenfalls ab dem Tag des Einlangens seines Antrages beim Sozialministeriumservice am 06.08.2019 - die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam - dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aktuell gegeben. Ein höherer Grad der Behinderung ist hingegen aktuell nicht objektiviert und liegt aktuell nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört damit entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG jedenfalls ab dem Tag des Einlangens seines Antrages beim Sozialministeriumservice am 06.08.2019 - die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam - dem Kreis der begünstigten Behinderten an. In diesem Zusammenhang ist letztlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung und auch im weiteren Verlauf des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens nach dem BEinstG einen Antrag auf rückwirkende Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gestellt hat, weshalb die belangte Behörde schon aus diesem Grund nicht über diese Frage absprechen konnte und auch dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz keine Zuständigkeit zur (erstmaligen) Entscheidung über einen solchen im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht gestellten Antrag zukommt. Abgesehen davon aber, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung erstmals erst in der Beschwerde stellte, stellte er einen solchen Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung "auf zumindest Juli 2015 und entsprechende Eintragung in den Behindertenpass iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG"; das gegenständlich zu führende Beschwerdeverfahren betrifft aber ein Verfahren nach dem BEinstG und nicht ein solches nach dem BBG. Der Beschwerdeführer bringt erstmals in seiner Beschwerde vor, dass der Zeitpunkt der Feststellung (06.08.2019) nicht dem tatsächlichen Verlauf (Beginn) seiner Behinderung entspreche. Diesbezüglich verweist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2014/11/0109-

  1. In diesem Zusammenhang soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem zitierten Erkenntnis zu einer Fallkonstellation nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG, nicht aber zu einer Fallkonstellation wie der Gegenständlichen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), das keine dem § 42 Abs. 1 BBG entsprechende Bestimmung beinhaltet, ergangen sind. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im gegebenen Zusammenhang als Beschwerdeinstanz keine Zuständigkeit zu, über einen erstmalig im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BBG abzusprechen.Abgesehen davon aber, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung erstmals erst in der Beschwerde stellte, stellte er einen solchen Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung "auf zumindest Juli 2015 und entsprechende Eintragung in den Behindertenpass iSd Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG"; das gegenständlich zu führende Beschwerdeverfahren betrifft aber ein Verfahren nach dem BEinstG und nicht ein solches nach dem BBG. Der Beschwerdeführer bringt erstmals in seiner Beschwerde vor, dass der Zeitpunkt der Feststellung (06.08.2019) nicht dem tatsächlichen Verlauf (Beginn) seiner Behinderung entspreche. Diesbezüglich verweist er auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2014/11/0109-
  2. In diesem Zusammenhang soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in diesem zitierten Erkenntnis zu einer Fallkonstellation nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG, nicht aber zu einer Fallkonstellation wie der Gegenständlichen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), das keine dem Paragraph 42, Absatz eins, BBG entsprechende Bestimmung beinhaltet, ergangen sind. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im gegebenen Zusammenhang als Beschwerdeinstanz keine Zuständigkeit zu, über einen erstmalig im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag auf rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BBG abzusprechen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2225780.1.00

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