G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 18.10.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 18.10.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.). B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, ist - auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages vom 22.11.2018 - seit 10.12.2018 Inhaber eines vom Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) bis 22.05.2020 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Aktengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
G. Dabei wurde auf den ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. verwiesen. Diesem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer zugunsten des KOBV gezeichnete Vollmacht, eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seines Behindertenpasses beigelegt.Am 18.10.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dabei wurde auf den ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. verwiesen. Diesem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer zugunsten des KOBV gezeichnete Vollmacht, eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seines Behindertenpasses beigelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Da er nicht in Beschäftigung stehe und auch keine schriftliche Zusage über eine Arbeitsaufnahme vorliege, liege ein Ausschließungsgrund vor. Es bestehe die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine begründete, schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzubringen. Am 06.11.2019 langte beim Sozialministeriumsservice eine mit 05.11.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass
1 Z 2 begünstige Behinderte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sein könnten. Der Beschwerdeführer sei asylberechtigter Flüchtling, wie sich aus der bereits vorgelegten Passkopie ergeben würde, der zugrundeliegende Asylbescheid werde ehestmöglich nachgereicht.Am 06.11.2019 langte beim Sozialministeriumsservice eine mit 05.11.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, begünstige Behinderte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sein könnten. Der Beschwerdeführer sei asylberechtigter Flüchtling, wie sich aus der bereits vorgelegten Passkopie ergeben würde, der zugrundeliegende Asylbescheid werde ehestmöglich nachgereicht. Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.11.2019, wurde eine Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 vorgelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer (als subsidiär Schutzberechtigter)
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde.Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.11.2019, wurde eine Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 vorgelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer (als subsidiär Schutzberechtigter)
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde der am 18.10.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens besitze der Beschwerdeführer die irakische Staatsbürgerschaft. Weiters verfüge er über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
I Nr. 100/20. Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit dem eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 2, 3 und 4 NAG erteilt worden sei, habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sei daher abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde der am 18.10.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens besitze der Beschwerdeführer die irakische Staatsbürgerschaft. Weiters verfüge er über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"
Paragraph 45 und Paragraph 48, des Niederlassungs- und Aufenthaltgesetzes (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/20. Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit dem eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 NAG erteilt worden sei, habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sei daher abzuweisen gewesen. Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer am 19.12.2019 bei der belangten Behörde eine Beschwerde folgenden Inhalts ein: "... Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2004, erstmals festgestellt mit Bescheid vom 22.05.2005 berechtigt, sich in Österreich
G aufzuhalten.Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2004, erstmals festgestellt mit Bescheid vom 22.05.2005 berechtigt, sich in Österreich
Paragraph 8, AsylG aufzuhalten. Der Beschwerdeführer würde sich gerne um eine Trafik bewerben und ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid nach dem BEinstG erforderlich. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Eine Arbeitsaufnahme wäre daher mit einem Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz möglich. Beweis: > Beiliegender Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies auch im Hinblick darauf, dass gerade durch die Ausstellung des geforderten Bescheides die Aufnahme einer Arbeit möglich wäre Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. Name des Beschwerdeführers" Dieser Beschwerde wurde abermals die Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 beigelegt. Am 27.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Aktuell verfügt er als (seit 22.05.2005) subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Aktuell verfügt er als (seit 22.05.2005) subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Betreffend die Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 BEinstG mitumfasst sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die irakische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufweist, ergibt sich aus der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigtem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Betreffend die Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß gründen sich auf das im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.
eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Absatz 2 zu erleichtern.
a der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus.
KAPITEL VII, Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU gilt dieses Kapitel, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU - dieser gehört zu KAPITEL VII dieser Richtlinie - trifft keine andere Bestimmung im Sinne einer Differenzierung zwischen Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus.
Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus.
KAPITEL römisch sieben, Artikel 20 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU gilt dieses Kapitel, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU - dieser gehört zu KAPITEL römisch sieben dieser Richtlinie - trifft keine andere Bestimmung im Sinne einer Differenzierung zwischen Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus. Die in Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angeführte Gleichstellung im "Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" sowie in "sonstigen Beschäftigungsbedingungen" stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine Kündigung oder Entlassung, nicht anders behandelt werden dürfen als inländische Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wird einem subsidiär Schutzberechtigten trotz seiner Behinderung alleine wegen seines Schutzstatus die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt, so ist er nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber österreichischen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zweifellos schlechter gestellt.Die in Artikel 26, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU angeführte Gleichstellung im "Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" sowie in "sonstigen Beschäftigungsbedingungen" stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine Kündigung oder Entlassung, nicht anders behandelt werden dürfen als inländische Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wird einem subsidiär Schutzberechtigten trotz seiner Behinderung alleine wegen seines Schutzstatus die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt, so ist er nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber österreichischen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zweifellos schlechter gestellt. Da subsidiär Schutzberechtigte aufgrund von Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU österreichischen Staatsbürgern - gemeinsam mit Asylberechtigten - in den sonstigen Beschäftigungsbedingungen gleichgestellt sind und ihnen somit auch nach dieser Richtlinie der Kündigungsschutz zukommen muss, sind subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst.Da subsidiär Schutzberechtigte aufgrund von Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU österreichischen Staatsbürgern - gemeinsam mit Asylberechtigten - in den sonstigen Beschäftigungsbedingungen gleichgestellt sind und ihnen somit auch nach dieser Richtlinie der Kündigungsschutz zukommen muss, sind subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus dem im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. In diesem Aktengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus dem im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. In diesem Aktengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer gehört entsprechend der Bestimmung des § 14 Abs. 2 BEinstG seit 18.10.2019 - somit seit Stellung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten - dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Der Beschwerdeführer gehört entsprechend der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG seit 18.10.2019 - somit seit Stellung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten - dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Wie bereits oben dargetan, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst sind.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Wie bereits oben dargetan, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Rehabilitationsgeld und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Rehabilitationsgeld und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2018 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Bei der Beurteilung der Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst sind, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2018 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Bei der Beurteilung der Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2226942.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.