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{'item': 'W207 2226942-1'}

Obsah (8)§ 2Art. 133§ 8§ 45§ 4Artikel 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW207 2226942-1 SpruchW207 2226942-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG idgF stattgegeben. XXXX gehört seit 18.10.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.römisch 40 gehört seit 18.10.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, ist - auf Grundlage eines diesbezüglichen Antrages vom 22.11.2018 - seit 10.12.2018 Inhaber eines vom Sozialministeriumsservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) bis 22.05.2020 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines Aktengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. "Morbus Hodgkin Nodulär-sklerosierender Typ ED 02/2018", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 10.03.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und
  2. "Sehverminderung rechtes Auge bei B-Non-Hodgkin-Lymphom", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 11.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Betreffend den festgestellten Grad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da eine Leidensüberschneidung vorliege. Es wurde aufgrund einer dreijährigen Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung für November 2021 angeordnet. Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 10.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt, dass der Behindertenpass mit 22.05.2020 befristet werde, weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zu diesem Datum befristet sei. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 07.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Am 18.10.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G. Dabei wurde auf den ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. verwiesen. Diesem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer zugunsten des KOBV gezeichnete Vollmacht, eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seines Behindertenpasses beigelegt.Am 18.10.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dabei wurde auf den ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. verwiesen. Diesem Antrag wurden eine vom Beschwerdeführer zugunsten des KOBV gezeichnete Vollmacht, eine Kopie seines Passes sowie eine Kopie seines Behindertenpasses beigelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Da er nicht in Beschäftigung stehe und auch keine schriftliche Zusage über eine Arbeitsaufnahme vorliege, liege ein Ausschließungsgrund vor. Es bestehe die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine begründete, schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzubringen. Am 06.11.2019 langte beim Sozialministeriumsservice eine mit 05.11.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass

§ 2Abs.

1 Z 2 begünstige Behinderte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sein könnten. Der Beschwerdeführer sei asylberechtigter Flüchtling, wie sich aus der bereits vorgelegten Passkopie ergeben würde, der zugrundeliegende Asylbescheid werde ehestmöglich nachgereicht.Am 06.11.2019 langte beim Sozialministeriumsservice eine mit 05.11.2019 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wird ausgeführt, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, begünstige Behinderte Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien, sein könnten. Der Beschwerdeführer sei asylberechtigter Flüchtling, wie sich aus der bereits vorgelegten Passkopie ergeben würde, der zugrundeliegende Asylbescheid werde ehestmöglich nachgereicht. Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.11.2019, wurde eine Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 vorgelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer (als subsidiär Schutzberechtigter)

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde.Mit Begleitschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.11.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 14.11.2019, wurde eine Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 vorgelegt, mit welchem dem Beschwerdeführer (als subsidiär Schutzberechtigter)

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde der am 18.10.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens besitze der Beschwerdeführer die irakische Staatsbürgerschaft. Weiters verfüge er über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"

§ 45und § 48 des Niederlassungs- und Aufenthaltgesetzes (NAG), BGBl.

I Nr. 100/20. Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit dem eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 2, 3 und 4 NAG erteilt worden sei, habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sei daher abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde der am 18.10.2019 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens besitze der Beschwerdeführer die irakische Staatsbürgerschaft. Weiters verfüge er über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger"

Paragraph 45 und Paragraph 48, des Niederlassungs- und Aufenthaltgesetzes (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/20. Ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit dem eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, Absatz 2, 3 und 4 NAG erteilt worden sei, habe ebenfalls nicht nachgewiesen werden können. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sei daher abzuweisen gewesen. Im Wege seiner Rechtsvertretung brachte der Beschwerdeführer am 19.12.2019 bei der belangten Behörde eine Beschwerde folgenden Inhalts ein: "... Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2004, erstmals festgestellt mit Bescheid vom 22.05.2005 berechtigt, sich in Österreich

§ 8Asyl

G aufzuhalten.Der Beschwerdeführer ist seit 23.07.2004, erstmals festgestellt mit Bescheid vom 22.05.2005 berechtigt, sich in Österreich

Paragraph 8, AsylG aufzuhalten. Der Beschwerdeführer würde sich gerne um eine Trafik bewerben und ist in diesem Zusammenhang ein Bescheid nach dem BEinstG erforderlich. Der Beschwerdeführer hat bereits einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Eine Arbeitsaufnahme wäre daher mit einem Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz möglich. Beweis: > Beiliegender Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 > Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies auch im Hinblick darauf, dass gerade durch die Ausstellung des geforderten Bescheides die Aufnahme einer Arbeit möglich wäre Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben. Name des Beschwerdeführers" Dieser Beschwerde wurde abermals die Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 beigelegt. Am 27.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Aktuell verfügt er als (seit 22.05.2005) subsidiär Schutzberechtigter

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020.Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Aktuell verfügt er als (seit 22.05.2005) subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.

  1. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen: * Morbus Hodgkin Nodulär-sklerosierender Typ ED 02/2018; im ersten Jahr nach Therapiebeginn gutes Ansprechen nach primär ausgeprägter B-Symptomatik, hepatale Infiltration und kavernösem Prozess im rechten Lungenoberlappen* Morbus Hodgkin Nodulär-sklerosierender Typ ED 02 aus 2018,; im ersten Jahr nach Therapiebeginn gutes Ansprechen nach primär ausgeprägter B-Symptomatik, hepatale Infiltration und kavernösem Prozess im rechten Lungenoberlappen * Sehverminderung rechtes Auge bei B-Non-Hodgkin-Lymphom; Visus von 1/36 Der Beschwerdeführer ist seit 22.11.2018 Inhaber eines bis 22.05.2020 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt seit 22.11.2018 - und auch aktuell - 60 v. H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Aktengutachten vom 07.12.2018 der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Rehabilitationsgeld. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben.
  2. Beweiswürdigung: Die irakische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufweist, ergibt sich aus der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigtem

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Betreffend die Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 BEinstG mitumfasst sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die irakische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ist unstrittig. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufweist, ergibt sich aus der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, mit welchem dem Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigtem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020 erteilt wurde. Betreffend die Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß gründen sich auf das im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit Rehabilitationsgeld bezieht, gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.01.
  2. Dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Aktengutachten vom 07.12.2018 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Dem von der belangten Behörde im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholten Aktengutachten vom 07.12.2018 ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist. Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des Opferfürsorgegesetzes;c.

eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Auszug aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes: "Artikel 1 Zweck Zweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚internationaler Schutz' die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g ... g) ‚subsidiärer Schutzstatus' die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat ... KAPITEL VIIKAPITEL römisch sieben INHALT DES INTERNATIONALEN SCHUTZES Artikel 20 Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Rechte.
(2)Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. ... Artikel 26 Zugang zur Beschäftigung
(1)Unmittelbar nach Zuerkennung des Schutzes gestatten die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder für die öffentliche Verwaltung allgemein gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Maßnahmen wie beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, berufsbildende Maßnahmen, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung, praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz und Beratungsleistungen der Arbeitsverwaltungen zu gleichwertigen Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen angeboten werden.
(3)Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, uneingeschränkten Zugang zu den Maßnahmen

Absatz 2 zu erleichtern.

(4)Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung." Durch die rechtliche Gleichstellung von Flüchtlingen mit österreichischen Staatsbürgern wurde durch § 2 Abs. 1 Z 2 BEinstG festgelegt, dass anerkannte Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. dem begünstigten Personenkreis angehören, wenn sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die dauernde Aufenthaltsberechtigung ist nach dem AsylG 2005 nur mit dem Status des Asylberechtigten, somit mit einem rechtskräftigen Asylbescheid möglich, wobei in diesem Zusammenhang allerdings nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Asylberechtigung ihrem Wesen nach grundsätzlich befristet ist - nämlich so lange, wie die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht -, was nunmehr auch in den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 AsylG 2005 Niederschlag gefunden hat.Durch die rechtliche Gleichstellung von Flüchtlingen mit österreichischen Staatsbürgern wurde durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BEinstG festgelegt, dass anerkannte Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. dem begünstigten Personenkreis angehören, wenn sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die dauernde Aufenthaltsberechtigung ist nach dem AsylG 2005 nur mit dem Status des Asylberechtigten, somit mit einem rechtskräftigen Asylbescheid möglich, wobei in diesem Zusammenhang allerdings nicht unerwähnt bleiben soll, dass die Asylberechtigung ihrem Wesen nach grundsätzlich befristet ist - nämlich so lange, wie die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat besteht -, was nunmehr auch in den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 AsylG 2005 Niederschlag gefunden hat. Aus dem Gleichstellungsgebot des Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die in den Mitgliedsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über u.a. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Beschäftigungsbedingungen sowohl für Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finden.Aus dem Gleichstellungsgebot des Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die in den Mitgliedsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über u.a. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Beschäftigungsbedingungen sowohl für Asylberechtigte als auch subsidiär Schutzberechtigte Anwendung finden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG, welche durch das BGBl I Nr. 72/2013 eingeführt wurde, stellt nunmehr fest, dass jene Drittstaatsangehörigen, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind, zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehören, insofern die restlichen Voraussetzungen vorliegen.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG, welche durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, eingeführt wurde, stellt nunmehr fest, dass jene Drittstaatsangehörigen, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind, zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehören, insofern die restlichen Voraussetzungen vorliegen. Subsidiär Schutzberechtigte haben nach Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU das Recht, eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder die öffentliche Verwaltung gelten, aufzunehmen. Sie sind somit berechtigt, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine (zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) - bereits verlängerte - befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020.Subsidiär Schutzberechtigte haben nach Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU das Recht, eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften, die für den betreffenden Beruf oder die öffentliche Verwaltung gelten, aufzunehmen. Sie sind somit berechtigt, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine (zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) - bereits verlängerte - befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2020.

Artikel 2lit.

a der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus.

KAPITEL VII, Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU gilt dieses Kapitel, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU - dieser gehört zu KAPITEL VII dieser Richtlinie - trifft keine andere Bestimmung im Sinne einer Differenzierung zwischen Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus.

Artikel 2

Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU bezeichnet der Ausdruck "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus.

KAPITEL römisch sieben, Artikel 20 Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU gilt dieses Kapitel, sofern nichts anderes bestimmt wird, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz. Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU - dieser gehört zu KAPITEL römisch sieben dieser Richtlinie - trifft keine andere Bestimmung im Sinne einer Differenzierung zwischen Flüchtlingseigenschaft und dem subsidiären Schutzstatus. Die in Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU angeführte Gleichstellung im "Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" sowie in "sonstigen Beschäftigungsbedingungen" stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine Kündigung oder Entlassung, nicht anders behandelt werden dürfen als inländische Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wird einem subsidiär Schutzberechtigten trotz seiner Behinderung alleine wegen seines Schutzstatus die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt, so ist er nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber österreichischen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zweifellos schlechter gestellt.Die in Artikel 26, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU angeführte Gleichstellung im "Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit" sowie in "sonstigen Beschäftigungsbedingungen" stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes klar, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf eine Kündigung oder Entlassung, nicht anders behandelt werden dürfen als inländische Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wird einem subsidiär Schutzberechtigten trotz seiner Behinderung alleine wegen seines Schutzstatus die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt, so ist er nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber österreichischen Staatsangehörigen und Asylberechtigten zweifellos schlechter gestellt. Da subsidiär Schutzberechtigte aufgrund von Art. 26 der Richtlinie 2011/95/EU österreichischen Staatsbürgern - gemeinsam mit Asylberechtigten - in den sonstigen Beschäftigungsbedingungen gleichgestellt sind und ihnen somit auch nach dieser Richtlinie der Kündigungsschutz zukommen muss, sind subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst.Da subsidiär Schutzberechtigte aufgrund von Artikel 26, der Richtlinie 2011/95/EU österreichischen Staatsbürgern - gemeinsam mit Asylberechtigten - in den sonstigen Beschäftigungsbedingungen gleichgestellt sind und ihnen somit auch nach dieser Richtlinie der Kündigungsschutz zukommen muss, sind subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus dem im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. In diesem Aktengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, ergibt sich für den Beschwerdeführer aus dem im Rahmen eines Verfahrens betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch die belangte Behörde eingeholte Aktengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.12.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. In diesem Aktengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer gehört entsprechend der Bestimmung des § 14 Abs. 2 BEinstG seit 18.10.2019 - somit seit Stellung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten - dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Der Beschwerdeführer gehört entsprechend der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG seit 18.10.2019 - somit seit Stellung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten - dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Wie bereits oben dargetan, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst sind.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Wie bereits oben dargetan, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Rehabilitationsgeld und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Rehabilitationsgeld und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, aktuell gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2018 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Bei der Beurteilung der Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG mitumfasst sind, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2018 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Bei der Beurteilung der Frage, ob subsidiär Schutzberechtigte von der Bestimmung für Drittstaatsangehörige des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BEinstG mitumfasst sind, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2226942.1.00

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