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{'item': 'W208 2186271-1'}

Obsah (12)§ 28§ 134§ 17Art 133§ 190§ 117§ 29§ 113§ 7§ 6§ 135a§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2020 GeschäftszahlW208 2186271-1 SpruchW208 2186271-1/44E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTN

§ 28Abs 2 Vw

GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch zu lauten hat: "ADir RgR XXXX ist schuldig, er hat in folgenden 7 Rechnungsvorgängen:"ADir RgR römisch 40 ist schuldig, er hat in folgenden 7 Rechnungsvorgängen: 1)

  1. Teilrechnung vom 01.10.2013 RL2013100101; € 57.974,40 (Beilage 23 - AS 142) - bestellt 11.09.2013 JAKDO PACKTISCHE - Freigabe am 09.10.2013; 2) Schlussrechnung vom 22.11.2013 RL2013112203, € 14.500,78 (Beilage 24, AS 145) - bestellt 11.09.2013 - JAKDO 94 PACKTISCHE - Freigabe am 09.12.2013; 3) Rechnung vom 22.11.2013 RL2013112202; € 44.763,79 (Beilage 22, AS 136) - bestellt 08.03.2013 - JAKDO FALLSCHIRMSPRINGER REPARATURWERKSTÄTTE, davon auf Position 22 50 Stück PACKTISCHE zu € 32.450,- - Freigabe am 11.12.2013; 4)
  2. Teilrechnung vom 10.12.2013 RL2013121013; € 25.558,00 (Beilage 18, AS 87) - bestellt 13.12.2013!!! G XXXX BAUTEIL 3A - Freigabe am 13.12.2013;4)
  3. Teilrechnung vom 10.12.2013 RL2013121013; € 25.558,00 (Beilage 18, AS 87) - bestellt 13.12.2013!!! G römisch 40 BAUTEIL 3A - Freigabe am 13.12.2013; 5) Rechnung vom 10.12.2013 RL2013121014; € 47.186,25 (Beilage 19, AS 91) - bestellt 13.12.2013!!! G XXXX BAUTEIL 5A - Freigabe am 13.12.2013;5) Rechnung vom 10.12.2013 RL2013121014; € 47.186,25 (Beilage 19, AS 91) - bestellt 13.12.2013!!! G römisch 40 BAUTEIL 5A - Freigabe am 13.12.2013; 6) Schlussrechnung vom 10.12.2013 RL2013121015; € 404.162,43 (Beilage 20, AS 104) - bestellt 13.12.2013!!! G XXXX BAUTEIL 5B - Freigabe am 13.12.2013;6) Schlussrechnung vom 10.12.2013 RL2013121015; € 404.162,43 (Beilage 20, AS 104) - bestellt 13.12.2013!!! G römisch 40 BAUTEIL 5B - Freigabe am 13.12.2013; Nichtvorhandensein von Gütern der Lieferungen in den Punkten 4, 5, 6 von insgesamt € 258.381,23 (Beilage 11/AS 41). 7)
  4. Teilrechnung vom 14.01.2015 RL 2015011401; € 144.972,00 (Beilage 25, AS 147) - bestellt 16.12.2014 JAKDO XXXX -SHUTTLE-ANLAGE - Freigabe am 26.01.2015;7)
  5. Teilrechnung vom 14.01.2015 RL 2015011401; € 144.972,00 (Beilage 25, AS 147) - bestellt 16.12.2014 JAKDO römisch 40 -SHUTTLE-ANLAGE - Freigabe am 26.01.2015; entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 113 Abs 2 BHG 2013 idF BGBl I 2009/139 iVm § 119 Abs 5 Bundeshaushaltsverordnung 2013 idF BGBl I 2010/266 Rechnungen der Firma XXXX Handelsgesellschaft mbH, XXXX als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben, obwohl er wusste, dass die abgerechnete Lieferung tatsächlich noch nicht vollständig erfolgt ist und beim letzten Spruchpunkt wusste, dass eine Weisung seines Vorgesetzten Brigadier XXXX bestand, die Rechnung vom 14.01.2015, RL 2015011401 erst nach vollständiger Lieferung zur Bezahlung freizugeben. Er hat dadurch einen Schaden von zumindest € 208.504,93 verursacht, den er aber nicht für möglich gehalten hatte.entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2, BHG 2013 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/139 in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung 2013 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/266 Rechnungen der Firma römisch 40 Handelsgesellschaft mbH, römisch 40 als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben, obwohl er wusste, dass die abgerechnete Lieferung tatsächlich noch nicht vollständig erfolgt ist und beim letzten Spruchpunkt wusste, dass eine Weisung seines Vorgesetzten Brigadier römisch 40 bestand, die Rechnung vom 14.01.2015, RL 2015011401 erst nach vollständiger Lieferung zur Bezahlung freizugeben. Er hat dadurch einen Schaden von zumindest € 208.504,93 verursacht, den er aber nicht für möglich gehalten hatte. Er hat damit im letzten Spruchpunkt ( XXXX ) vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG, Befolgung einer Weisung, und in den übrigen Spruchpunkten nach § 43 Abs 1 BDG iVm mit § 91 BDG begangen, wonach er, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat.Er hat damit im letzten Spruchpunkt ( römisch 40 ) vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, Befolgung einer Weisung, und in den übrigen Spruchpunkten nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit Paragraph 91, BDG begangen, wonach er, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat. Über ihn wird

§ 134Z 2 i

Vm § 93 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Ruhebezügen verhängt.Über ihn wird

Paragraph 134, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Ruhebezügen verhängt. II. ADir RgR XXXX wird

§ 17Vw

GVG iVm mit § 117 Abs 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten (ON 16) in Höhe von insgesamt Euro 868,-- verpflichtet.römisch zwei. ADir RgR römisch 40 wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten (ON 16) in Höhe von insgesamt Euro 868,-- verpflichtet. Es wird ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT840100000005010167, binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Im Zuge der Einzahlung oder Überweisung ist unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vollständige Name anzugeben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Referatsleiter im XXXX Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Planung und Beschaffung von XXXX und in diesem Zusammenhang die Freigabe der Bezahlung von Rechnungen nach Erbringung der bestellten Leistungen/Lieferungen.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Referatsleiter im römisch 40 Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Planung und Beschaffung von römisch 40 und in diesem Zusammenhang die Freigabe der Bezahlung von Rechnungen nach Erbringung der bestellten Leistungen/Lieferungen.
  3. Mit Schreiben vom 31.07.2015 erstattete die Dienstbehörde Disziplinaranzeige (AS 1) bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (DK) und eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft (AS 216). Hintergrund war, dass aufgrund eines Konkursverfahrens (Eröffnung am 25.03.2015) einer beauftragten Firma, der Verdacht bestand, dass diese diverse Leistungen/Lieferungen (iHv € 648.916,47) verrechnet hatte, die nicht erbracht, aber trotzdem bezahlt worden waren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF seit XXXX 2014 durchgehend im Krankenstand.Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF seit römisch 40 2014 durchgehend im Krankenstand.
  4. Am 29.09.2015 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 224, zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am selben Tag). Der BF wurde in der Folge mit XXXX 2015 in den Ruhestand versetzt.
  5. Am 29.09.2015 fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (AS 224, zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am selben Tag). Der BF wurde in der Folge mit römisch 40 2015 in den Ruhestand versetzt. Die Staatsawaltschaft leitete zwar ein Verfahren gegen den BF wegen § 153 Abs 1 und 2 StGB (Untreue) ein, stellte dieses aber nach einem Zwischenbericht des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes am 01.03.2016,

§ 190Abs 2 St

PO (aus Beweisgründen) ein (AS 256a).Die Staatsawaltschaft leitete zwar ein Verfahren gegen den BF wegen Paragraph 153, Absatz eins und 2 StGB (Untreue) ein, stellte dieses aber nach einem Zwischenbericht des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes am 01.03.2016,

Paragraph 190, Absatz 2, StPO (aus Beweisgründen) ein (AS 256a).

  1. Ein Verfahren der Finanzprokuratur gegen den BF nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, wobei die Klage allerdings (nur) auf € 148.422,30 Streitwert lautete, wurde nach einem Vergleich, in dem sich der BF (bzw seine Versicherung) bereit erklärte € 50.000,-- zu zahlen, eingestellt (AS 248).
  2. Am
  3. und 17.11.2017 sowie am 12.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor der DK statt die mit der Verkündung des gegenständlichen Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftliche Ausfertigung datiert mit 27.12.2017, dem Rechtsvertreter des BF am 02.01.2018 zugestellt [Kürzungen auf das Wesentliche, Anonymisierung durch das BVwG]): "ADir [...] ist schuldig, er hat in 13 u.a. Rechnungsvorgängen entgegen konkreter Weisungen seiner Vorgesetzten, die gesetzlichen Bestimmungen des § 119 Abs. 5 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (§ 113 Abs. 1 BHG 2013) gewissenhaft zu vollziehen, diese schuldhaft missachtet, in dem er Rechnungen der Firma S XXXXer hat in 13 u.a. Rechnungsvorgängen entgegen konkreter Weisungen seiner Vorgesetzten, die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (Paragraph 113, Absatz eins, BHG 2013) gewissenhaft zu vollziehen, diese schuldhaft missachtet, in dem er Rechnungen der Firma S römisch 40 • vom 21.08.2013 RL2013082111; Freigabe am 26.08.2013; € 328.424,28 (Beilage 12) • vom 15.11.2013 RL2013111501; Freigabe am 18.11.2013; € 85.388,22 (Beilage 13) • vom 04.11.2013 RL2013110402; Freigabe am 14.11.2013; € 191.934,47 (Beilage 14) • vom 04.11.2013 RL2013110401; Freigabe am 15.11.2013; € 18.430,63 (Beilage 15) • vom 15.11.2013 RL2013111502; Freigabe am 18.11.2013; € 4.234,90 (Beilage 16) • vom 15.11.2013 RL2013111503; Freigabe am 15.11.2013; € 47.325,90 (Beilage 17) • vom 10.12.2013 RL2013121013; Freigabe am 13.12.2013; € 25.558 (Beilage 18) • vom 10.12.2013 RL2013121014; Freigabe am 13.12.2013; € 47.186,25 (Beilage 19) • vom 10.12.2013 RL2013121015; Freigabe am 13.12.2013; C 404.162,43 (Beilage 20) • vom 22.11.2013 2013112202; Freigabe am 11.12.2013; € 44.763,79 (Beilage 22) • vom 01.10.2013 2013100101; Freigabe am 09.10.2013; € 57.974,40 (Beilage 23) • vom 22.11.2013 2013112203; Freigabe am 09.12.2013 € 14.500,78 (Beilage 24) • vom 14.01.2015 2015 011403; Freigabe am 26.01.2015 € 144.972,00 (Beilage 25) [Es folgt eine Tabelle in der Lieferverzüge zu einzelnen Geschäftszahlen Belegen und Beilagen iHv € 113.738,18, € 20.162,68, € 258.504,93, € 38.940,00, € 72,475,18 und € 144.972,00, in Summe daher € 648 792,97 als Fehlbetrag ausgewiesen werden.] im Rahmen seiner sachlichen Prüfungen gem. § 119

(5)Bundeshaushaltsverordnung 2013 die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, aber ohne dezidierte Feststellungen, ob die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, ob die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist und ob die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen und hat dadurch dem Bund einen finanziellen Schaden von € 609.852,97 [648.792,97 minus 38.940,00 (Beilage 21)] zugefügt.im Rahmen seiner sachlichen Prüfungen gem. Paragraph 119,
(5)Bundeshaushaltsverordnung 2013 die sachliche Richtigkeit bestätigt hat, aber ohne dezidierte Feststellungen, ob die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, ob die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist und ob die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen und hat dadurch dem Bund einen finanziellen Schaden von € 609.852,97 [648.792,97 minus 38.940,00 (Beilage 21)] zugefügt. Er hat dadurch vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes gegen die im § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) festgelegten Verpflichtungen zur sachlichen und rechtmäßigen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, im Besonderen gegen die Bestimmungen des § 119 Abs. 5 Bundeshaushaltsverordnung (Sachliche Prüfung; Umfang der Prüfung der sachlichen Richtigkeit) schuldhaft verstoßen und hat damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 133 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) begangen.Er hat dadurch vorsätzlich in Form des bedingten Vorsatzes gegen die im Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 (Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten) festgelegten Verpflichtungen zur sachlichen und rechtmäßigen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, im Besonderen gegen die Bestimmungen des Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung (Sachliche Prüfung; Umfang der Prüfung der sachlichen Richtigkeit) schuldhaft verstoßen und hat damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 133, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) begangen. Über ihn wird gem. § 134 Ziffer 3 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 leg. cit. einstimmig die DisziplinarstrafeÜber ihn wird gem. Paragraph 134, Ziffer 3 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, leg. cit. einstimmig die Disziplinarstrafe "der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche" verhängt.

§ 117Abs.

2 BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt."

Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt."

  1. Mit Schriftsatz vom 30.01.2018 (Postaufgabedatum) brachte der BF gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß.
  2. Mit Schreiben vom 13.02.2018 (eingelangt beim BVwG am 16.02.2018) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der DK dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 18.06.2018 und 09.01.2019 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben den Parteien folgende Zeugen einvernommen wurden: Vzlt i.R. XXXX (SC), Vzlt XXXX (BE), Vzlt XXXX (PI), ADir XXXX (WI), Obstlt XXXX (GR), Bgdr XXXX (VE), Hptm Mag. (FH) XXXX (KA), ADir XXXX (PA), ADir XXXX (KR), XXXX (SW).Vzlt i.R. römisch 40 (SC), Vzlt römisch 40 (BE), Vzlt römisch 40 (PI), ADir römisch 40 (WI), Obstlt römisch 40 (GR), Bgdr römisch 40 (VE), Hptm Mag. (FH) römisch 40 (KA), ADir römisch 40 (PA), ADir römisch 40 (KR), römisch 40 (SW). Zwischen den beiden Verhandlungsterminen wurde auf Antrag des BF ein Sachverständigengutachten zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF durch seine Medikamenteneinnahme eingeholt, welches am 09.10.2018 dem BVwG vorlag und dies verneinte. Mit mündlich verkündetem und später schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019, W208 2186271-1/23E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der BF schuldig sei, in näher aufgezählten 13 Rechnungsvorgängen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 113 Abs 2 BHG 2013, in der Fassung BGBl I 139/2009 iVm § 119 Abs. 5 Bundeshaushaltsverordnung 2013, in der Fassung BGBl II 266/2010, Rechnungen der Firma S XXXX (S) als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben zu haben, obwohl er nicht gewusst habe, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Er habe damit vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 BDG 1979 iVm § 91 BDG begangen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe.Mit mündlich verkündetem und später schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2019, W208 2186271-1/23E wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der BF schuldig sei, in näher aufgezählten 13 Rechnungsvorgängen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz 2, BHG 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 266 aus 2010,, Rechnungen der Firma S römisch 40 (S) als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben zu haben, obwohl er nicht gewusst habe, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Er habe damit vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG begangen, wonach er seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen habe. Über ihn wurde

§ 134Z 3 i

Vm § 93 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt (Spruchpunkt I). Weiters wurde der BF

§ 17Vw

GVG iVm § 117 Abs 2 BDG 1979 zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt € 868,-- verpflichtet und ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag einzuzahlen oder zu überweisen (Spruchpunkt II).Über ihn wurde

Paragraph 134, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 93, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der BF

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Gebühren für das Sachverständigengutachten in Höhe von insgesamt € 868,-- verpflichtet und ihm aufgetragen, den festgesetzten Betrag einzuzahlen oder zu überweisen (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Nach einer Revision des BF wurde das Erkenntnis des BVwG vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2019/09/0004 aufgehoben. Im Wesentlichen führte der VwGH dazu begründend das Folgende aus (Hervorhebungen durch BVwG): "20 Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses legt das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber zur Last, er habe näher genannte Rechnungen als sachlich richtig bestätigt und damit zur Zahlung freigegeben, obwohl er nicht wusste, ob die abgerechnete Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht positiv ausgesprochen, dass der Revisionswerber die sachliche Richtigkeit der Rechnungen nicht geprüft bzw. sich davon Kenntnis verschafft hat. 21 Dem gegenüber steht die (Negativ)-Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Rechnungen von vor Ort in der Kaserne G oder beim Jagdkommando befindlichen, für die Übernahme verantwortlichen und geeigneten Personen informiert worden wäre, dass die von ihm bestätigten Leistungen auf den Rechnungen tatsächlich vollständig im Hinblick auf Qualität und Quantität erbracht worden seien oder er sich selbst vor Ort davon überzeugt habe. 22 Mit diesen Feststellungen lässt das Verwaltungsgericht aber geradezu offen, ob der Revisionswerber von der (un-)vollständigen Leistungserbringung wusste oder nicht, während im Spruch dezidiert angenommen wurde, er wusste es nicht. Damit stehen die so formulierten Feststellungen zum Spruch in Widerspruch und erweisen sich als nicht geeignet, einen Schuldspruch darauf aufzubauen. 23 Wenn in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses die Rede davon ist, der Revisionswerber habe nicht nachweisen können, dass diese Dinge (gemeint offensichtlich die zu liefernden in Rechnung gestellten Gegenstände) zum Übergabezeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden gewesen seien und ihm damit eine Beweislast überbindet, verkennt das Verwaltungsgericht die Rechtslage. Im Disziplinarverfahren gibt es - wie im Strafprozess - keine formelle Beweislast der Parteien. 24 Der Revisionswerber moniert weiters, dass der im Wege eines zivilrechtlichen Vergleiches von ihm bezahlte Betrag von 50.000,-- Euro weder ein Schuldeingeständnis noch ein Anerkenntnis dem Grunde nach darstelle und somit nicht als erwiesen angenommener Schadensbetrag miteinbezogen werden könne. 25 Tatsächlich stellt eine im gerichtlichen Vergleichsweg erfolgte Zahlung ohne weitere Erklärungen kein Anerkenntnis dar (siehe dazu OGH 18.10.2007, 2 Ob 286/06g). Damit ersetzt eine solche Zahlung die Prüfung des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht und wird dies im fortgesetzten Verfahren, insbesondere im Hinblick auf allfällige Auswirkungen bei der Strafbemessung, zu berücksichtigen sein."
  2. Das BVwG forderte daraufhin das BMLV auf, Beweismittel für die Höhe des Schadens vorzulegen und langte - nach einer Fristverlängerung - am 26.09.2019 eine Stellungnahme des BMLV ein, in der die im Akt angeführten unterschiedlichen Schadenshöhen erklärt wurden. Hinsichtlich der Beweismittel wurde im Wesentlichen auf beiliegende Protokolle der Erhebungskommission, Sachverhaltsdarstellungen sowie die internen Buchungsbelege verwiesen (diese fanden sich zum größten Teil ohnehin bereits im ursprünglich vorgelegten Verwaltungsakt).
  3. Diese Stellungnahme wurde dem BF übermittelt, welcher - ebenfalls nach einer Fristverlängerung - am 03.12.2019 eine Stellungnahme abgab, die umgehend an das BMLV weitergeleitet wurde.
  4. Am 16.12.2019 führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der der Disziplinaranwalt sowie der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und das BMLV erstmals die Rahmenvereinbarung der BundesbeschaffungsGmbH über die "Planung, Lieferung und Montage von XXXX " vorlegte, auf deren Basis auch die Firma S ihre Leistungen zu erbringen hatte.
  5. Am 16.12.2019 führte das BVwG eine Verhandlung durch, bei der der Disziplinaranwalt sowie der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und das BMLV erstmals die Rahmenvereinbarung der BundesbeschaffungsGmbH über die "Planung, Lieferung und Montage von römisch 40 " vorlegte, auf deren Basis auch die Firma S ihre Leistungen zu erbringen hatte. Am Schluss der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis verkündet.
  6. Mit Schriftsätzen vom
  7. und 20.12.2019 des BF und des Disziplinaranwaltes wurde eine schriftliche Ausfertigung

§ 29Abs 2a Vw

GVG beantragt.

  1. Mit Schriftsätzen vom
  2. und 20.12.2019 des BF und des Disziplinaranwaltes wurde eine schriftliche Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF Der am XXXX geborene BF steht seit XXXX .1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (davor war er Grundwehrdiener und Zeitsoldat) als Beamter beim österreichischen Bundesheer. Seit XXXX ist er im Wirtschaftsbereich tätig und wurde mit XXXX zu seiner letzten Dienststelle, dem XXXX , versetzt, wo er als Referatsleiter tätig war. Er war für ganz Österreich für die XXXX splanung, Beschaffung (Möbel, Logistik, Maschinen, etc.), weiters für die XXXX versorgung ( XXXX verträge, XXXX aggregate), für XXXX (Getränke, Spiele) sowie für die XXXX aller Amtsgebäude und Kasernen zuständig. Es gab Rahmenverträge der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) aus denen Leistungen abgerufen und vom BF nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit

§ 113Bundeshaushaltsgesetz (BHG) i

Vm § 119 Abs 5 Bundeshaushaltsverordnung (BHV) zur Bezahlung freigegeben wurden.Der am römisch 40 geborene BF steht seit römisch 40 .1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (davor war er Grundwehrdiener und Zeitsoldat) als Beamter beim österreichischen Bundesheer. Seit römisch 40 ist er im Wirtschaftsbereich tätig und wurde mit römisch 40 zu seiner letzten Dienststelle, dem römisch 40 , versetzt, wo er als Referatsleiter tätig war. Er war für ganz Österreich für die römisch 40 splanung, Beschaffung (Möbel, Logistik, Maschinen, etc.), weiters für die römisch 40 versorgung ( römisch 40 verträge, römisch 40 aggregate), für römisch 40 (Getränke, Spiele) sowie für die römisch 40 aller Amtsgebäude und Kasernen zuständig. Es gab Rahmenverträge der Bundesbeschaffungs-GmbH (BBG) aus denen Leistungen abgerufen und vom BF nach Prüfung der sachlichen Richtigkeit

Paragraph 113, Bundeshaushaltsgesetz (BHG) in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung (BHV) zur Bezahlung freigegeben wurden. Der BF war seit einem Motorradunfall 2011 immer wieder wegen Operationen und Therapien im Krankenstand und nimmt seitdem regelmäßig Medikamente. Er war in seiner Mobilität und Leistungsfähigkeit eingeschränkt und hatte ab 2012 eine 70%-Gehbehinderung, die nunmehr auf 30% herabgesetzt werden sollte, was der BF aber nicht akzeptiert und sich derzeit in Verhandlungen mit dem Sozialamt befindet (VHS III vom 16.12.2019, 4). Trotz dieser Einschränkungen hat er normal gearbeitet und teilweise auch im Krankenstand Arbeiten verrichtet. Von XXXX 2014 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am XXXX 2015 war er durchgehend im Krankenstand und ist seit XXXX 2015 in den Ruhestand versetzt.Der BF war seit einem Motorradunfall 2011 immer wieder wegen Operationen und Therapien im Krankenstand und nimmt seitdem regelmäßig Medikamente. Er war in seiner Mobilität und Leistungsfähigkeit eingeschränkt und hatte ab 2012 eine 70%-Gehbehinderung, die nunmehr auf 30% herabgesetzt werden sollte, was der BF aber nicht akzeptiert und sich derzeit in Verhandlungen mit dem Sozialamt befindet (VHS römisch drei vom 16.12.2019, 4). Trotz dieser Einschränkungen hat er normal gearbeitet und teilweise auch im Krankenstand Arbeiten verrichtet. Von römisch 40 2014 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am römisch 40 2015 war er durchgehend im Krankenstand und ist seit römisch 40 2015 in den Ruhestand versetzt. Die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Fr. DDr. XXXX (in der Folge: SV) kommt in ihrem auf Antrag des BF eingeholten schlüssigen Gutachten vom 08.10.2018 (Gebührennote iHv € 868,--) zum Schluss, dass beim BF eine "reaktiv-depressive Verstimmung, das Bild einer Befindlichkeitsstörung, die das Ausmaß einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik nicht erreicht" vorliegt. Es würden sich durch die medikamentöse Einstellung des BF (die für Schmerzpatienten durchaus üblich sei), keine Hinweise ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre das Unrecht der Handlungen einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine psychische Beeinträchtigung, die zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt hätte, lasse sich ex-post nicht feststellen. Diese Beurteilung gelte sowohl für den Zeitraum August bis Dezember 2013 als auch den

  1. Jänner
  2. Fehlerhafte Handlungen oder die Nichterfüllung von betrieblichen Vorgaben seien nicht einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung zuzuordnen.Die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie Fr. DDr. römisch 40 (in der Folge: SV) kommt in ihrem auf Antrag des BF eingeholten schlüssigen Gutachten vom 08.10.2018 (Gebührennote iHv € 868,--) zum Schluss, dass beim BF eine "reaktiv-depressive Verstimmung, das Bild einer Befindlichkeitsstörung, die das Ausmaß einer krankheitswertigen psychiatrischen Symptomatik nicht erreicht" vorliegt. Es würden sich durch die medikamentöse Einstellung des BF (die für Schmerzpatienten durchaus üblich sei), keine Hinweise ergeben, dass er nicht in der Lage gewesen wäre das Unrecht der Handlungen einzusehen und einsichtsgemäß zu handeln. Eine psychische Beeinträchtigung, die zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt hätte, lasse sich ex-post nicht feststellen. Diese Beurteilung gelte sowohl für den Zeitraum August bis Dezember 2013 als auch den
  3. Jänner
  4. Fehlerhafte Handlungen oder die Nichterfüllung von betrieblichen Vorgaben seien nicht einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung zuzuordnen. Der BF war 2013, vor der Freigabe der Rechnung am 26.08.2013 (unten Punkt 1), das letzte Mal am XXXX 2013 und dann erst wieder von XXXX . bis XXXX .10.2013 und von XXXX 2014 bis XXXX 2014 im Krankenstand (AS 34). Er hat am letzten Tag des Krankenstandes ( XXXX . bis XXXX 2013) am 09.10.2013 die Rechnung (unten Punkt 2) genehmigt. Auch am 26.01.2015 - ebenso im Krankenstand - hat er gezielt die Dienststelle aufgesucht und die Teilrechnung vom 14.01.2015 (unten Punkt 13) genehmigt.Der BF war 2013, vor der Freigabe der Rechnung am 26.08.2013 (unten Punkt 1), das letzte Mal am römisch 40 2013 und dann erst wieder von römisch 40 . bis römisch 40 .10.2013 und von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 im Krankenstand (AS 34). Er hat am letzten Tag des Krankenstandes ( römisch 40 . bis römisch 40 2013) am 09.10.2013 die Rechnung (unten Punkt 2) genehmigt. Auch am 26.01.2015 - ebenso im Krankenstand - hat er gezielt die Dienststelle aufgesucht und die Teilrechnung vom 14.01.2015 (unten Punkt 13) genehmigt. Es steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Freigaben der Rechnungen zur Bezahlung (Zeitpunkte im August bis Dezember 2013 und am 26.01.2015) diskretions- und dispositionsfähig war. Er ist weder strafrechtlich noch disziplinär vorbestraft und bekam regelmäßig Belohnungen, sein Vorgesetzter vertraute ihm und ließ ihm - mit Ausnahme der Teilrechnung vom 14.01.2015 (unten Punkt 13 bzw Spruchpunkt 7 im nunmehrigen Erkenntnis) - freie Hand. Der BF verfügt über einen ungekürzten Ruhebezug von € 2.560,82 brutto. Hat private Verbindlichkeiten aufgrund eines Kredites von € 20.000,-- für die Renovierung eines geerbten Hauses, das seiner Frau gehört, in XXXX steht und als Alterssitz umgebaut wird. Weiters liegen Kontoüberziehungen iHv von rund € 8.000,-- vor.Der BF verfügt über einen ungekürzten Ruhebezug von € 2.560,82 brutto. Hat private Verbindlichkeiten aufgrund eines Kredites von € 20.000,-- für die Renovierung eines geerbten Hauses, das seiner Frau gehört, in römisch 40 steht und als Alterssitz umgebaut wird. Weiters liegen Kontoüberziehungen iHv von rund € 8.000,-- vor. Er ist Alleinverdiener und hat Sorgepflichten für seine Frau, die Hausfrau ist. Er besitzt eine Mietwohnung in XXXX für die er inklusive Betriebskosten monatlich rund € 750,-- zahlt (VHS III, 4).Er besitzt eine Mietwohnung in römisch 40 für die er inklusive Betriebskosten monatlich rund € 750,-- zahlt (VHS römisch drei, 4). 1.
  5. Zum Sachverhalt 1.2.
  6. Der BF führte im Tatzeitraum das Referat " XXXX " im Bereich des XXXX in der XXXX abteilung des BMLVS. In dieser Funktion oblag ihm ua die Prüfung der sachlichen Richtigkeit

§ 113Bundeshaushaltsgesetz (BHG) i

Vm § 119 Abs 5 Bundeshaushaltsverordnung (BHV) von bestellten Dienstleistungen und Lieferungen vor Freigabe der Rechnungen zur Bezahlung. Sein Vorgesetzter war der Abteilungsleiter VE. Die dem BF untergebenen Mitarbeiter waren der stellvertretende Referatsleiter KA (gleichzeitig Referent für Beschaffung von XXXX ) und die Referenten KR (Sachbearbeiter Rechnungswesen und zuständig für die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit) und PA (Referent für XXXX ).1.2.1. Der BF führte im Tatzeitraum das Referat " römisch 40 " im Bereich des römisch 40 in der römisch 40 abteilung des BMLVS. In dieser Funktion oblag ihm ua die Prüfung der sachlichen Richtigkeit

Paragraph 113, Bundeshaushaltsgesetz (BHG) in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz 5, Bundeshaushaltsverordnung (BHV) von bestellten Dienstleistungen und Lieferungen vor Freigabe der Rechnungen zur Bezahlung. Sein Vorgesetzter war der Abteilungsleiter VE. Die dem BF untergebenen Mitarbeiter waren der stellvertretende Referatsleiter KA (gleichzeitig Referent für Beschaffung von römisch 40 ) und die Referenten KR (Sachbearbeiter Rechnungswesen und zuständig für die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit) und PA (Referent für römisch 40 ). 1.2.

  1. § 119 Abs 5 Z 1 lit a-d BHV sehen vor, dass ihm Rahmen der sachlichen Prüfung festzustellen ist, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist, die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen, die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind.1.2.
  2. Paragraph 119, Absatz 5, Ziffer eins, lit a-d BHV sehen vor, dass ihm Rahmen der sachlichen Prüfung festzustellen ist, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist, die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist, die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen, die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind. Die Rahmenvereinbarung der BundesbeschaffungsGmbH über die "Planung, Lieferung und Montage von XXXX " (Beilage zur VHS III) enthält die Bedingungen unter denen Auftragnehmer (hier die Firma S) Leistungen erbringen und verrechnen bzw Auftraggeber (hier der BF) Leistungen abrufen. Für den vorliegenden Fall relevant sind insbesondere die folgenden Bestimmungen, die zusammengefasst wiedergegeben und mit den Randnummern zitiert werden:Die Rahmenvereinbarung der BundesbeschaffungsGmbH über die "Planung, Lieferung und Montage von römisch 40 " (Beilage zur VHS römisch drei) enthält die Bedingungen unter denen Auftragnehmer (hier die Firma S) Leistungen erbringen und verrechnen bzw Auftraggeber (hier der BF) Leistungen abrufen. Für den vorliegenden Fall relevant sind insbesondere die folgenden Bestimmungen, die zusammengefasst wiedergegeben und mit den Randnummern zitiert werden: Zufall und Gefahr gehen erst mit ordnungsgemäßer Übergabe an den Abrufberechtigten am Erfüllungsort über

(95). Die Lieferfristen liegen zwischen sechs und zehn Wochen
(96). Der genaue Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung ist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber einvernehmlich zu vereinbaren
(98). Die Abnahme ist die formelle Bestätigung durch den Abnahmebeauftragen/Übernehmer, dass die Leistung oder Teilleistung in der geforderten Qualität erbracht wurde. Die Abnahme stützt sich auf die unter Qualitätssicherung bzw im Leistungsverzeichnis geforderten Nachweise und die Ergebnisse der Prüfungen. Sie ist nicht zugleich die Anerkennung der Vertragserfüllung. Sind alle Forderungen erfüllt, wird die Abnahme vom Abnahmebeauftragten/Übernehmer auf allen Ausfertigungen des Lieferscheines bestätigt
(100). Der jeweilige Abrufberechtigte führt eine Prüfung auf Vollzähligkeit des Lieferumfanges und auf ordnungsgemäße Leistungserbringung - auch hinsichtlich aller erforderlichen Nebenleistungen - durch. Teilabnahmen sind ausdrücklich zulässig
(102). Eine Übernahme erfolgt vorerst vorbehaltlich einer nachfolgenden fachlichen Prüfung nur quantitativ. Die fachliche Übernahme erfolgt spätestens vier Wochen nach der mengenmäßigen Übernahme, wenn nach fachlicher Prüfung feststeht, dass die Lieferung den gestellten Forderungen entspricht
(104). Über die erfolgreiche Abnahme wird jeweils ein schriftliches Abnahmeprotokoll verfasst
(106). Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto Kassa und beginnt nur bei vertragskonformer Leistungserbringung
(154). Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Vorauszahlungen zu fordern aber er ist berechtigt Teilrechnungen zu fordern
(155). 1.2.
  1. Im Tatzeitraum hatte der BF und sein Referat - neben seinen anderen Aufgaben - zwei Großbaustellen außerhalb seines Dienstortes XXXX zu betreuen. Die Ausstattung der Kaserne G (bei der aus politischen Gründen Zeitdruck) herrschte und Umbauten beim Jagdkommando.1.2.
  2. Im Tatzeitraum hatte der BF und sein Referat - neben seinen anderen Aufgaben - zwei Großbaustellen außerhalb seines Dienstortes römisch 40 zu betreuen. Die Ausstattung der Kaserne G (bei der aus politischen Gründen Zeitdruck) herrschte und Umbauten beim Jagdkommando. Hinsichtlich der Kaserne G gab es - soweit hier relevant - drei Beschaffungsaufträge mit den GZ S95594/12- XXXX /2013, S95550/199- XXXX /2013 und S95550/230- XXXX /
  3. In den Aufträgen ist ua die Heranziehung der oa BBG-Vereinbarung und eine Dokumentation angeordnet. Als Empfänger ist ADir WI angeführt. Zur Qualitätsprüfung/Abnahme ist ausgeführt, dass diese durch den Empfänger in Absprache mit der Dienststelle des BF ( XXXX) zu erfolgen habe. Lieferscheine seien durch den Empfänger zu prüfen, die Lieferung auf dem Schein zu bestätigen und dieser direkt an die Dienststelle des BF vorzulegen. In der Praxis herrschten auf der Baustelle der Kaserne G (bis Dezember 2013) chaotische Zustände. ADir WI der die Lieferungen übernehmen sollte, war nur rund einmal pro Woche vor Ort und erachtete sich trotz dieser Einteilung nur für Teilbereiche (BIG-Vertäge und Koordinationstätigkeit, nicht jedoch Überprüfung der Lieferscheine der Firma S) zuständig (VHS I, 19). Der Verband für den die Lieferungen bestimmt waren, war ebenfalls noch nicht vor Ort (VHS I, 18). Teilweise wurden Güter auch in eine andere Kaserne geliefert und dort zwischengelagert. Dem BF sind die Probleme bei den Übernahmen der Güter/Leistungen der Firma S durch den Verband, durch ADir WI kommuniziert worden und wusste er daher davon Bescheid (VHS I, 19).Hinsichtlich der Kaserne G gab es - soweit hier relevant - drei Beschaffungsaufträge mit den GZ S95594/12- römisch 40 aus 2013,, S95550/199- römisch 40 aus 2013, und S95550/230- römisch 40 aus 2013,. In den Aufträgen ist ua die Heranziehung der oa BBG-Vereinbarung und eine Dokumentation angeordnet. Als Empfänger ist ADir WI angeführt. Zur Qualitätsprüfung/Abnahme ist ausgeführt, dass diese durch den Empfänger in Absprache mit der Dienststelle des BF ( römisch 40 ) zu erfolgen habe. Lieferscheine seien durch den Empfänger zu prüfen, die Lieferung auf dem Schein zu bestätigen und dieser direkt an die Dienststelle des BF vorzulegen. In der Praxis herrschten auf der Baustelle der Kaserne G (bis Dezember 2013) chaotische Zustände. ADir WI der die Lieferungen übernehmen sollte, war nur rund einmal pro Woche vor Ort und erachtete sich trotz dieser Einteilung nur für Teilbereiche (BIG-Vertäge und Koordinationstätigkeit, nicht jedoch Überprüfung der Lieferscheine der Firma S) zuständig (VHS römisch eins, 19). Der Verband für den die Lieferungen bestimmt waren, war ebenfalls noch nicht vor Ort (VHS römisch eins, 18). Teilweise wurden Güter auch in eine andere Kaserne geliefert und dort zwischengelagert. Dem BF sind die Probleme bei den Übernahmen der Güter/Leistungen der Firma S durch den Verband, durch ADir WI kommuniziert worden und wusste er daher davon Bescheid (VHS römisch eins, 19). Lieferscheine liegen nur zum Punkt 1 (Beilage 12 [AS 43a]) und Punkt 3 (Beilage 14 [AS 62]) vor, diese enthalten jedoch keine Bestätigungen und Unterschriften. Ansonsten gibt es weder (bestätigte) Lieferscheine noch Abnahmeprotokolle, obwohl der Zeuge BE nagegeben hat Lieferscheine für die Werkstätten unterschrieben und übernommen zu haben (VHS I, 15).Lieferscheine liegen nur zum Punkt 1 (Beilage 12 [AS 43a]) und Punkt 3 (Beilage 14 [AS 62]) vor, diese enthalten jedoch keine Bestätigungen und Unterschriften. Ansonsten gibt es weder (bestätigte) Lieferscheine noch Abnahmeprotokolle, obwohl der Zeuge BE nagegeben hat Lieferscheine für die Werkstätten unterschrieben und übernommen zu haben (VHS römisch eins, 15). Hinsichtlich des JaKdo gab es - soweit hier relevant - drei Beschaffungsaufträge mit den GZ S95560/18- XXXX /2012, S95560/16- XXXX /2013 und S95550/323- XXXX /
  4. In den Aufträgen ist ua die Heranziehung der oa BBG-Vereinbarung und nur bei der letzten GZ eine Dokumentation angeordnet. Als Empfänger ist das Kommando/JaKdo angeführt. Zur Qualitätsprüfung/Abnahme ist ausgeführt, dass diese durch den Empfänger in Absprache mit der Dienststelle des BF ( XXXX) zu erfolgen habe.Hinsichtlich des JaKdo gab es - soweit hier relevant - drei Beschaffungsaufträge mit den GZ S95560/18- römisch 40 aus 2012,, S95560/16- römisch 40 aus 2013, und S95550/323- römisch 40 aus 2014,. In den Aufträgen ist ua die Heranziehung der oa BBG-Vereinbarung und nur bei der letzten GZ eine Dokumentation angeordnet. Als Empfänger ist das Kommando/JaKdo angeführt. Zur Qualitätsprüfung/Abnahme ist ausgeführt, dass diese durch den Empfänger in Absprache mit der Dienststelle des BF ( römisch 40 ) zu erfolgen habe. Es liegt zu diesen GZ nur ein Lieferschein vor (Beilage 21 [AS 133]) der von Oberst W XXXX (JaKdo) unterschrieben wurde, und Planungs- und sonstige Leistungen für das JaKdo zu S95560/18- XXXX /2012 beinhaltet. Diese Rechnung hat Vzlt BXXXX (einem Mitarbeiter des BF) freigegeben und wurde die Genehmigung daher auch bereits von der DK dem BF nicht (mehr) vorgeworfen. Ansonsten liegen weder (bestätigte) Lieferscheine noch Abnahmeprotokolle vor.Es liegt zu diesen GZ nur ein Lieferschein vor (Beilage 21 [AS 133]) der von Oberst W römisch 40 (JaKdo) unterschrieben wurde, und Planungs- und sonstige Leistungen für das JaKdo zu S95560/18- römisch 40 aus 2012, beinhaltet. Diese Rechnung hat Vzlt BXXXX (einem Mitarbeiter des BF) freigegeben und wurde die Genehmigung daher auch bereits von der DK dem BF nicht (mehr) vorgeworfen. Ansonsten liegen weder (bestätigte) Lieferscheine noch Abnahmeprotokolle vor. 1.2.
  5. Fest steht, dass der BF folgende Rechnungen als sachlich richtig genehmigt und damit zur Zahlung an die Firma S - über die am 25.03.2015 ein Konkursverfahren eingeleitet wurde - freigegeben hat: 1)
  6. Teilrechnung vom 21.08.2013 RL2013082111; € 328.424,28 (Beilage 12 - AS 42) - bestellt 13.08.2013 (AS 330 bzw. Aussage PA. AS 324) Freigabe 13 Tage danach am 26.08.2013 Magazinausstattung Kaserne G.; Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Magazinausstattung Bauteile 1A, 1B, 1C * Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplanung * Statische Berechnung * Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente * Aufbereitung der Stellflächen * Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte * Justierung der Hauptträger * Last- und Tragprüfung der Hauptelemente * Erstellung der Lastbeschilderung * Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik * Aufstellung Materialcontainer Unleserliche Anmerkung am unteren Ende der Rechnung! Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 26.08.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit Punkt 6 (Beilage 13) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95594/12- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 113.738,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 26.08.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit Punkt 6 (Beilage 13) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95594/12- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 113.738,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 2)
  7. Teilrechnung vom 01.10.2013 RL2013100101; € 57.974,40 (Beilage 23 - AS 142) - bestellt 11.09.2013 Freigabe am 09.10.2013; der BF war an diesem Tag offiziell noch im Krankenstand!!! Packtische Jagdkommando (JaKdo) - Fallschirmspringer; Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Erstellung der Planung sowie Aufstellungsskizze * Zurverfügungstellung Materialcontainer * Trag- und Lastprüfung * Herstellung eines Testtisches * Zwischenlagerung von Verbindungselementen In Wirklichkeit handelt es sich bei dieser Rechnung um eine Vorauszahlung für die Lieferung von 94 Packtischen zum Preis von je € 649,-- (ergibt in Summe € 61.006,--). Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 09.10.2013 eingelangt und ist iVm der Schlussrechnung vom 09.12.2013 (Beilage 24, unten Punkt 9) zu sehen. In Summe liegen ausstehende Lieferungen im Wert von € 72.475,18 vor. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/16- XXXX /2013.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 09.10.2013 eingelangt und ist in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 09.12.2013 (Beilage 24, unten Punkt 9) zu sehen. In Summe liegen ausstehende Lieferungen im Wert von € 72.475,18 vor. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/16- römisch 40 aus 2013,. Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 §§ 96 - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 Paragraphen 96, - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt. Im Feld "INVENTARISIERUNG" findet sich die handschriftliche Anmerkung "Wird mit Schlussrechnung vorgelegt!" Im Feld "Eingelangt am" findet sich das handschriftliche Datum "09.10.2013" im Feld "Fällig am" das Datum "16.10.2013". Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnung, war lediglich ein Prototyp eines Packtisches an das JaKdo ausgeliefert und wurde dieser, weil er nicht den Anforderungen entsprach, nicht übernommen. Die Auslieferung der übrigen Tische wurde nicht durchgeführt (Aussage Zeuge GR, VHS II, 9, 10 und dessen Schreiben vom 01.07.2015, GZ S93348/14-JaKdo/LAbt/2015; Beilage 38, AS 186.).Zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnung, war lediglich ein Prototyp eines Packtisches an das JaKdo ausgeliefert und wurde dieser, weil er nicht den Anforderungen entsprach, nicht übernommen. Die Auslieferung der übrigen Tische wurde nicht durchgeführt (Aussage Zeuge GR, VHS römisch zwei, 9, 10 und dessen Schreiben vom 01.07.2015, GZ S93348/14-JaKdo/LAbt/2015; Beilage 38, AS 186.). 3)
  8. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110402; € 191.934,47 (Beilage 14 - AS 61) - bestellt 07.11.2013 Freigabe 7 Tage danach am 14.11.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 2B * Erstellung Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplan * Planerstellung inkl. Aufstellskizzen * Einrichtung der Baustelle * Statische Berechnung * Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente * Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte * Last- und Tragprüfung der Grundelemente * Erstellung der Lastbeschilderung * Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 14.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 4, 5, 7 (Beilagen 15, 17, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 14.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 4, 5, 7 (Beilagen 15, 17, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 4)
  9. Teilrechnung vom 04.11.2013 RL2013110401; € 18.430,63 (Beilage 15 - AS 63 ) - bestellt 07.11.2013 Freigabe 8 Tage danach am 15.11.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 2A * Aufstellungs- und Lagereinrichtungsplan * Planerstellung inkl. Aufstellskizzen * Einrichten der Baustelle * Statische Berechnung * Zwischenlagerung der Hauptstreben und Stützelemente * Vorbereiten und Vermessen der Verankerung und Dübelpunkte * Last- und Tragprüfung der Grundelemente * Erstellung der Lastbeschilderung * Aufstellungskoordination und Anlieferlogistik Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 3, 5, 7 (Beilagen 14, 17, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 3, 5, 7 (Beilagen 14, 17, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 5) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111503; € 47.325,90 (Beilage 17, AS 68) - bestellt 07.11.2013 Freigabe 8 Tage danach am 15.11.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 2B * Auflistung vom 331 Einzelpositionen Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 3, 4, 7 (Beilagen 14, 15, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 15.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit den Punkten 3, 4, 7 (Beilagen 14, 15, 16) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 6) Schlussrechnung vom 15.11.2013 RL2013111501; € 85.388,22 (Beilage 13, AS 44) - bestellt 13.08.2013 Freigabe 3 Monate danach am 18.11.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteile 1A, 1B, 1C * Auflistung vom 236 Einzelpositionen Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 18.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit Punkt 1 (Beilage 12) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95594/12- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 113.738,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 18.11.2013 eingelangt und im Zusammenhang mit Punkt 1 (Beilage 12) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95594/12- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 113.738,-- durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 7)
  10. Teilrechnung vom 15.11.2013 RL2013111502; € 4.234,90 (Beilage 16, AS 64) - bestellt 07.11.2013 Freigabe 11 Tage danach am 18.11.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 2A * Auflistung vom 42 Einzelpositionen Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel. Das Datum des Einlangens kann daher nicht festgestellt werden. Diese Rechnung ist im Zusammenhang mit den Punkten 3, 4, 5 (Beilagen 14, 15, 17) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- XXXX /2013 (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt.Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel. Das Datum des Einlangens kann daher nicht festgestellt werden. Diese Rechnung ist im Zusammenhang mit den Punkten 3, 4, 5 (Beilagen 14, 15, 17) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/199- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: 5-6 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Vertragung und Montage) und wurde zusammen eine Fehlbestand im Wert von € 20.162,68 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. 8) Schlussrechnung vom 09.12.2013 RL2013112203, € 14.500,78 (Beilage 24, AS 145) - bestellt 11.09.2013 Freigabe am 09.12.2013 Jagdkommando Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: • 94 Packtische Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 §§ 96 - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt.Das Feld am Rechnungsbeiblatt zur Vorprüfung gem. BHV 2009 Paragraphen 96, - 101 mit der Bezeichnung "DIE DURCHFÜHRUNG DER ORDNUNGSGEMÄSSEN ABNAHME WIRD HIERMIT BESTÄTIGT DER ABNAHMEVERANTWORTLICHE" ist nicht ausgefüllt. Im Feld "INVENTARISIERUNG" findet sich die handschriftliche Anmerkung "Gebäudebestand keine Anlagegüter über 400,-" Im Feld "Eingelangt am" findet sich das handschriftliche Datum "29.11.2013" im Feld "Fällig am" das Wort "prompt". Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 29.11.2013 eingelangt. Gemeinsam mit der Rechnungssumme von Punkt 2 (Beilage 23) ergibt dies eine Summe von ausstehenden Lieferungen im Wert von € 72.475,18 für die 94 Packtische, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeliefert waren. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/16- XXXX /2013.Gemeinsam mit der Rechnungssumme von Punkt 2 (Beilage 23) ergibt dies eine Summe von ausstehenden Lieferungen im Wert von € 72.475,18 für die 94 Packtische, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeliefert waren. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/16- römisch 40 aus 2013,. 9) Rechnung vom 22.11.2013 RL2013112202; € 44.763,79 (Beilage 22, AS 136) - bestellt 08.03.2013 Freigabe am 11.12.2013 JaKdo Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Auflistung vom 59 Einzelpositionen Torgebäude - Fallschirmspringer -Reparaturwerkstätte, ua. auch 50 Packtische auf Position 22 zum Preis von insgesamt € 32.450,-- Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 02.12.2013 eingelangt. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/18- XXXX /
  11. In der Schadensaufstellung (Beilage 11/AS 41) sind € 38.940,-- angeführt, allerdings ist darin auch eine nicht mehr verfahrensgegenständliche Rechnung (Beilage 21 - Ausstattung Reparaturwerkstätte) enthalten und beschränkt sich der Vorwurf nach der Zeugenaussage von PA (Erkenntnis der DK, Seite 30 [AS 338a] und VHP/DK [AS 49]) auf die Nichtlieferung der 50 Fallschirmspringer-Packtische, sodass € 32.450,-- anzusetzen sind. Die DK hat das verkannt und die gesamten € 38.940,-von ihrer angeführten Schadenssumme abgezogen.Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 02.12.2013 eingelangt. Zugrunde liegt der Auftrag S95560/18- römisch 40 aus 2012,. In der Schadensaufstellung (Beilage 11/AS 41) sind € 38.940,-- angeführt, allerdings ist darin auch eine nicht mehr verfahrensgegenständliche Rechnung (Beilage 21 - Ausstattung Reparaturwerkstätte) enthalten und beschränkt sich der Vorwurf nach der Zeugenaussage von PA (Erkenntnis der DK, Seite 30 [AS 338a] und VHP/DK [AS 49]) auf die Nichtlieferung der 50 Fallschirmspringer-Packtische, sodass € 32.450,-- anzusetzen sind. Die DK hat das verkannt und die gesamten € 38.940,-von ihrer angeführten Schadenssumme abgezogen. Der Schaden für die nichtvorhandenen 94 Packtische von € 72.475,18 (57.974,40 + 14.578,78 aus Punkt 2 und 8) und zusätzlichen 50 Packtische, € 32.450,-- (Punkt 9) beträgt insgesamt daher € 104.925,
  12. Er kann dem BF aber nicht zweifelsfrei zugerechnet werden, weil nicht bewiesen werden konnte, dass diese Tische nicht aufgrund eines Annahmeverzuges nach einem Lieferversuch 2014 und einer mündlichen Verwahrungsvereinbarung bei der Firma S zwischengelagert wurden. Dass die Packtische zu den Genehmigungszeitpunkten Oktober und Dezember 2013 nicht vorhanden waren, steht jedoch fest (Aussage Zeuge GR). 10)
  13. Teilrechnung vom 10.12.2013 RL2013121013; € 25.558,00 (Beilage 18, AS 87) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am selben Tag, den 13.12.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 3A * Auflistung von 53 Einzelpositionen Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 13.12.2013 eingelangt und ist im Zusammenhang mit den Punkten 11 und 12 (Beilagen 19 und 20) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- XXXX /2013 (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag (vgl. Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36).Die Rechnung ist lt. Eingangsstempel am 13.12.2013 eingelangt und ist im Zusammenhang mit den Punkten 11 und 12 (Beilagen 19 und 20) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag vergleiche Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36). 11) Rechnung vom 10.12.2013 RL2013121014; € 47.186,25 (Beilage 19, AS 91) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am selben Tag, den 13.12.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 5A * Auflistung von 133 Einzelpositionen Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel und ist im Zusammenhang mit den Punkten 10 und 12 (Beilagen 18 und 20) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- XXXX /2013 (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag (vgl. Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36)Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel und ist im Zusammenhang mit den Punkten 10 und 12 (Beilagen 18 und 20) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag vergleiche Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36) 12) Schlussrechnung vom 10.12.2013 RL2013121015; € 404.162,43 (Beilage 20, AS 104 ) - bestellt 13.12.2013!!! Freigabe am selben Tag, den 13.12.2013; Kaserne G. Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Bauteil 5B * Auflistung von 337 Einzelpositionen Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel und ist im Zusammenhang mit den Punkten 10 und 11 (Beilagen 18 und 19) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- XXXX /2013 (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag (vgl. Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36)Die Rechnung trägt keinen Eingangsstempel und ist im Zusammenhang mit den Punkten 10 und 11 (Beilagen 18 und 19) zu sehen. Hier geht es um den Auftrag S95550/230- römisch 40 aus 2013, (Lieferzeit: ca. 8 Wochen, LKW, frei Haus inklusive Montage) und wurde zusammen ein Fehlbestand im Wert von € 258.628,63 durch die Kommission vom 1./2.04.2015 festgestellt. Dieser wurde später um € 123,70 nach unten auf € 258.504,93 korrigiert, weil eine Differenz zwischen Angebot und Rechnung vorlag vergleiche Stellungnahme des BMLV vom 25.09.2019, 3; ON 36) Den Punkten 10-12 ist gemeinsam, dass das Genehmigungsdatum mit dem Bestelldatum ident ist, eine Lieferung kann daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgt sein. Der BF hat das mit dem notwendigen Abverbrauch von Budgetmitteln vor dem Jahresende gerechtfertigt und erstmals in der dritten Verhandlung vor dem BVwG gesagt, dass er davon ausgegangen ist, dass die Dinge schon vorher geliefert worden seien (VHS I, 8 und VHS III, 7). Dafür, dass die von ihm angelegten Aktenvermerke zu diesen Vorgängen bei der Räumung seiner Kanzlei entfernt wurden, wie von ihm behauptet, gibt es keine Anhaltspunkte in den Beschaffungsakten, die im Elektronischen Akt zu führen waren. Hätte er erst bei der tatsächlichen vollständigen Lieferung und Montage die Zahlung freigegeben, wäre der Schaden entfallen, eine Überprüfung am Tag der Bestellung und Genehmigung ist nicht möglich gewesen. Der BF ist - auch, wenn dies der Verwaltungspraxis entsprochen haben sollte - das Risiko einer Vorauszahlung eingegangen, weil er aufgrund der Erfahrungen mit der Firma gehofft hat, dass allfällige Mängel und Fehllieferungen behoben werden würden.Den Punkten 10-12 ist gemeinsam, dass das Genehmigungsdatum mit dem Bestelldatum ident ist, eine Lieferung kann daher zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erfolgt sein. Der BF hat das mit dem notwendigen Abverbrauch von Budgetmitteln vor dem Jahresende gerechtfertigt und erstmals in der dritten Verhandlung vor dem BVwG gesagt, dass er davon ausgegangen ist, dass die Dinge schon vorher geliefert worden seien (VHS römisch eins, 8 und VHS römisch drei, 7). Dafür, dass die von ihm angelegten Aktenvermerke zu diesen Vorgängen bei der Räumung seiner Kanzlei entfernt wurden, wie von ihm behauptet, gibt es keine Anhaltspunkte in den Beschaffungsakten, die im Elektronischen Akt zu führen waren. Hätte er erst bei der tatsächlichen vollständigen Lieferung und Montage die Zahlung freigegeben, wäre der Schaden entfallen, eine Überprüfung am Tag der Bestellung und Genehmigung ist nicht möglich gewesen. Der BF ist - auch, wenn dies der Verwaltungspraxis entsprochen haben sollte - das Risiko einer Vorauszahlung eingegangen, weil er aufgrund der Erfahrungen mit der Firma gehofft hat, dass allfällige Mängel und Fehllieferungen behoben werden würden. 13)
  14. Teilrechnung vom 14.01.2015 RL 2015011401; € 144.972,00 (Beilage 25, AS 147) - bestellt 16.12.2014 Freigabe am 26.01.2015; Der BF war zu diesem Zeitpunkt seit XXXX 2014 im Dauerkrankenstand!!!Freigabe am 26.01.2015; Der BF war zu diesem Zeitpunkt seit römisch 40 2014 im Dauerkrankenstand!!! Anzahlung XXXX -Shuttlesystem JaKdoAnzahlung römisch 40 -Shuttlesystem JaKdo Auf der Rechnung selbst findet sich als Leistung: * Aufnahme, Auslastungsberechnung, Planung * 2-malige Begehung inkl. Belastungsberechnung * Planungsentwurf, Machbarkeitsstudie * Statische Berechnung der Traglasten im Aufstellungsbereich * Berechnung der Ausschnittmaße für den Ausgabesektor sowie Aufnahme der Stütz- und Traglasten in diesem Bereich * Berechnung, Herstellung und Konfiguration der zugehörigen begehbaren Zutrittsbereiche (Bühnenkonstruktion) * Herstellung der bautechnischen Durchführungsplanung * Übergabe der bautechnischen Durchführungsplanung bzw. Umsetzungsmaßnahmen an den bautechn. Ausführer * Vormontage der Stahlkonstruktion in erforderlichem Ausmaß in der Herstellerfirma sowie Zwischenlagerung der Einzelkomponenten der Shuttleanlagen im Betrieb Die Rechnung ist dem Auftrag S95550/323- XXXX /2014 zuzuordnen und beinhaltetet nicht nur die Lieferung binnen "ca. 11 Wochen nach Auftragseingang und vollständiger Klärung aller technischen Details", sondern auch die Montage.Die Rechnung ist dem Auftrag S95550/323- römisch 40 aus 2014, zuzuordnen und beinhaltetet nicht nur die Lieferung binnen "ca. 11 Wochen nach Auftragseingang und vollständiger Klärung aller technischen Details", sondern auch die Montage. Zum Zeitpunkt der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung, zu der der BF im Krankenstand am 26.01.2015 die Dienststelle aufgesucht hat, verfügte er über keine belastbaren Informationen aus eigener Wahrnehmung vor Ort oder von dazu befugten und befähigten Personen, dass die Lieferung der Güter und Leistungen auf der Rechnung tatsächlich vollständig im Hinblick auf Qualität und Quantität erbracht worden sind. Er hat ausgesagt, dass er ca 2 Monate davor dort gewesen und schon "etwas passiert" sei und dass er ein Telefongespräch mit der Lieferfirma XXXX geführt hätte, wo gesagt worden wäre, es sei "alles auf Schiene" (VHS II, 7). Telefonische Auskünfte von Angehörigen der Lieferfirma, sind - wie auch aus dem Rahmenvertrag hervorgeht - nicht geeignet die sachliche Richtigkeit einer Lieferung/Leistung zu bestätigen und geht sogar aus der Teilrechnung selbst hervor, dass die bestellte Konstruktion noch im Herstellerbetrieb lagerte. Dazu kommt, dass diesen Auftrag betreffend eine ausdrückliche Weisung seines Vorgesetzten VE an seinen Stellvertreter KA vorlag, erst bei vollständiger Lieferung zu zahlen, die der BF kannte und wusste, dass sie sich auch auf ihn bezog. Der angeführte Schaden von € 144.972,-- konnte vom BMLV allerdings nicht zweifelsfrei bewiesen werden, weil die Shuttlesysteme später direkt von der Firma XXXX geliefert wurden (GR, VHS II, 10) und nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die Firma "nocheinmal" direkt vom BMLV bezahlt wurde (VHS III, 9).Zum Zeitpunkt der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung, zu der der BF im Krankenstand am 26.01.2015 die Dienststelle aufgesucht hat, verfügte er über keine belastbaren Informationen aus eigener Wahrnehmung vor Ort oder von dazu befugten und befähigten Personen, dass die Lieferung der Güter und Leistungen auf der Rechnung tatsächlich vollständig im Hinblick auf Qualität und Quantität erbracht worden sind. Er hat ausgesagt, dass er ca 2 Monate davor dort gewesen und schon "etwas passiert" sei und dass er ein Telefongespräch mit der Lieferfirma römisch 40 geführt hätte, wo gesagt worden wäre, es sei "alles auf Schiene" (VHS römisch zwei, 7). Telefonische Auskünfte von Angehörigen der Lieferfirma, sind - wie auch aus dem Rahmenvertrag hervorgeht - nicht geeignet die sachliche Richtigkeit einer Lieferung/Leistung zu bestätigen und geht sogar aus der Teilrechnung selbst hervor, dass die bestellte Konstruktion noch im Herstellerbetrieb lagerte. Dazu kommt, dass diesen Auftrag betreffend eine ausdrückliche Weisung seines Vorgesetzten VE an seinen Stellvertreter KA vorlag, erst bei vollständiger Lieferung zu zahlen, die der BF kannte und wusste, dass sie sich auch auf ihn bezog. Der angeführte Schaden von € 144.972,-- konnte vom BMLV allerdings nicht zweifelsfrei bewiesen werden, weil die Shuttlesysteme später direkt von der Firma römisch 40 geliefert wurden (GR, VHS römisch zwei, 10) und nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die Firma "nocheinmal" direkt vom BMLV bezahlt wurde (VHS römisch drei, 9). 1.2.
  15. Mit Ausnahme von Punkt 13 gab es keine generellen oder konkreten Weisungen eines Vorgesetzten, wie vor Freigabe einer Rechnung zu verfahren ist oder dass eine bestimmte Rechnung nicht freizugeben ist. 1.2.
  16. Es steht fest, dass die DK bei der Strafbemessung bei der Gewichtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung * das vorsätzliche Handeln (und damit den Grad des Verschuldens) * die Begehungen mehrerer Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum * den Vorbildcharakter des BF als Referatsleiter * den hohen finanziellen Schaden (Zur Höhe des Schadens, hat die DK festgestellt, dass durch die nicht ordnungsgemäße Übernahme der in den Rechnungen angeführten Leistungen und Güter ein Schaden in Höhe von € 609.852,97 entstanden sei). * und die Verletzung gerade jener Werte deren Schutz ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Referatsleiter oblag angenommen und damit "Schuldkriterien" mit "Erschwerungsgründen" vermischt bzw. letztere nicht klar ausgewiesen hat. Als Milderungsgründe wurden * die bisherige tadellose Dienstleistung und Unbescholtenheit * die teilweise geständige Verantwortung * die lange Verfahrensdauer * das Wohlverhalten seit der letzten Tat am 26.01.2015 (Anmerkung BVwG: trotz durchgehendem Krankenstand und anschließender Ruhestandsversetzung!!!) * die teilweise Schadensgutmachung (€ 50.000,-- durch Vergleich) * die Organisationsmängel bei der Koordinierung der Großbaustelle berücksichtigt.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die oa. Feststellungen ergeben sich aus den in Klammern angeführten Aussagen der vom BVwG einvernommenen Zeugen, den eigenen Aussagen des BF, den vorgelegten Akten der DK (insbesondere den Rechnungskopien [AS 42 bis 152 im blauen Ordner] und dem Bericht der Erhebungskommission [AS 36 bis 41] sowie den Beschaffungsaufträgen [weißer Ordner nach den GZ des BMLV geordnet]). 2.
  19. Die Freigaben, durch Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der genannten Rechnungen, durch den BF sind aufgrund der vorgelegten Urkunden und das diesbezügliche Geständnis unbestritten. 2.
  20. Der BF gab allgemein dazu an, dass ihm die Probleme in G niemals kommuniziert worden seien. Er selbst sei nicht immer in G anwesend gewesen, aber Mitarbeiter des Referats und Ansprechpartner seien vor Ort gewesen. Er habe durch die Prüfung der Lieferscheine (aufgrund "seiner Erfahrung" [VHS 1, 6]) und wenn diese nicht vorhanden gewesen seien, durch Nachfragen bei zuständigen Mitarbeitern sich erkundigt und erst danach die sachliche Richtigkeit bestätigt. Aufgrund der mangelhaften Organisation könnte überdies im Nachhinein nicht mehr geklärt werden, ob nicht zwischen Lieferung und Feststellen des Fehlbestandes (15-19 Monate danach), nicht Dinge abhandengekommen oder nach Gebrauch ausgeschieden worden seien (Stellungnahme des BF vom 03.12.2019). 2.
  21. In der
  22. Verhandlung beim BVwG wurde erstmals der BBG-Vertrag vorgelegt (VHS III, 5 und Beilage). Daraus geht hervor, dass erst eine formelle Bestätigung durch den Abnahmebeauftragten/Übernehmer, dass die Leistung oder Teilleistung in der geforderten Qualität erbracht wurde, die Abnahme darstellt. Diese Abnahme ist nicht zugleich die Anerkennung zur Vertragserfüllung. Erst wenn alle Forderungen erfüllt sind, wird die Abnahme vom Abnahmebeauftragten/Übernehmer, auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins bestätigt. Weiters ist angeführt, dass eine Übernahme eines Produkts einer Leistung trotz nicht vollständiger Abnahme erfolgen kann. Dies allerdings nur vorbehaltlich.2.
  23. In der
  24. Verhandlung beim BVwG wurde erstmals der BBG-Vertrag vorgelegt (VHS römisch drei, 5 und Beilage). Daraus geht hervor, dass erst eine formelle Bestätigung durch den Abnahmebeauftragten/Übernehmer, dass die Leistung oder Teilleistung in der geforderten Qualität erbracht wurde, die Abnahme darstellt. Diese Abnahme ist nicht zugleich die Anerkennung zur Vertragserfüllung. Erst wenn alle Forderungen erfüllt sind, wird die Abnahme vom Abnahmebeauftragten/Übernehmer, auf allen Ausfertigungen des Lieferscheins bestätigt. Weiters ist angeführt, dass eine Übernahme eines Produkts einer Leistung trotz nicht vollständiger Abnahme erfolgen kann. Dies allerdings nur vorbehaltlich. 2.
  25. Diese formellen Bestätigungen (sei es jetzt durch Abnahmeprotokolle oder unterzeichnete Lieferscheine) sind in den angeführten Punkten 2, 8, 9 (Packtische); 10, 11, 12 (G - Freigabe der Rechnung zur Bezahlung am Tag der Bestellung); 13 (Shuttlesystem); - in diesem Erkenntnis nunmehr als Spruchpunkte 1-7 bezeichnet - zu den Genehmigungszeitpunkten nicht vorgelegen und wusste der BF das auch. Zu den Punkten 10, 11, 12 (nunmehr Spruchpunkte 4, 5, 6) ergibt sich das schon aus der zeitlichen Einordnung. Es ist unmöglich, dass die umfangreichen Lieferungen und deren ordnungsgemäße Montage in verschiedenen Räumen und Abnahme nach der Rahmenvereinbarung am Tag der Bestellung erfolgt sind. Bemerkenswert ist, dass bei diesen drei Rechnungen, dass Rechnungsdatum sogar vor dem Bestellungsdatum liegt und drei Rechnungen am selben Tag genehmigt wurden. Die formell erforderliche Bestätigung durch Abnahme der Leistungen, konnte zum Genehmigungszeitpunkt gar nicht vorgelegen haben, und lagen auch nicht vor. Die Rechnungen sind noch am Tag der Bestellung vom BF genehmigt worden und ist damit eine

dem Rahmenvertrag

(155)nicht zulässige Vorauszahlung erfolgt. Der BF hat diese Zahlungen mit budgetären Notwendigkeit aufgrund des Jahreswechsels begründet (VHS III, 7), speziell am Jahresende seien daher Rechnungen hinausgegangen, obwohl die Bestellung noch gar nicht dagewesen sei, weil es entsprechende Planungen/Gespräche gegeben habe und die Budgetmittel abverbraucht hätten werden müssen (VHS I, 8).Zu den Punkten 10, 11, 12 (nunmehr Spruchpunkte 4, 5, 6) ergibt sich das schon aus der zeitlichen Einordnung. Es ist unmöglich, dass die umfangreichen Lieferungen und deren ordnungsgemäße Montage in verschiedenen Räumen und Abnahme nach der Rahmenvereinbarung am Tag der Bestellung erfolgt sind. Bemerkenswert ist, dass bei diesen drei Rechnungen, dass Rechnungsdatum sogar vor dem Bestellungsdatum liegt und drei Rechnungen am selben Tag genehmigt wurden. Die formell erforderliche Bestätigung durch Abnahme der Leistungen, konnte zum Genehmigungszeitpunkt gar nicht vorgelegen haben, und lagen auch nicht vor. Die Rechnungen sind noch am Tag der Bestellung vom BF genehmigt worden und ist damit eine

dem Rahmenvertrag

(155)nicht zulässige Vorauszahlung erfolgt. Der BF hat diese Zahlungen mit budgetären Notwendigkeit aufgrund des Jahreswechsels begründet (VHS römisch drei, 7), speziell am Jahresende seien daher Rechnungen hinausgegangen, obwohl die Bestellung noch gar nicht dagewesen sei, weil es entsprechende Planungen/Gespräche gegeben habe und die Budgetmittel abverbraucht hätten werden müssen (VHS römisch eins, 8). Diese Aussage beweist, dass die in Rechnung gestellten Lieferungen tatsächlich zum Genehmigungszeitpunkt nicht vorhanden waren. Daran ändert auch die erst in der dritten Verhandlung gebotene Erklärung, dass er davon ausgegangen ist, dass die Dinge schon vorher geliefert worden sind (VHS III, 7), dies ist aufgrund des Widerspruchs mit seinen sonstigen Aussagen nicht glaubhaft.Diese Aussage beweist, dass die in Rechnung gestellten Lieferungen tatsächlich zum Genehmigungszeitpunkt nicht vorhanden waren. Daran ändert auch die erst in der dritten Verhandlung gebotene Erklärung, dass er davon ausgegangen ist, dass die Dinge schon vorher geliefert worden sind (VHS römisch drei, 7), dies ist aufgrund des Widerspruchs mit seinen sonstigen Aussagen nicht glaubhaft. Das unterstreichen auch die glaubhaften Zeugenaussagen, wonach Waffenschränke und wichtiges Gerät (SC, VHS I, 13) nicht geliefert bzw. inventarisiert wurden, Planungskosten ungerechtfertigt verrechnet wurden (PA, VHS I, 24), eine Mängelliste bestand (VHS II, 15); WI hat in seiner Einvernahme angeführt, dass der Verband - der aber noch nicht vor Ort gewesen wäre - für die Übernahme verantwortlich gewesen sei. Zur Firma S gab er an, dass diese bis zur Übergabe selbst verantwortlich gewesen sei. Diese hätten einen Containerplatz zugewiesen bekommen und hätten ihre Lieferungen selber schützen sollen. Erst nach dem Einräumen der Magazine und Lager hätten die Gegenstände von der Truppe übernommen werden sollen, das habe aber nicht funktioniert und sei von ihm auch an den BF kommuniziert worden (VHS I, 19). Auch der Vorgesetzte des BF VE gab an, dass die Übernahme einer Lieferung durch den Frächter, nichts mit der Richtigkeit der Lieferung zu tun hatte, weil diese erst nach dem Aufbau hätte kontrolliert werden können (VHS I, 25). Der BF selbst und der Zeuge VE haben angegeben, dass eine Feststellung einer ordnungsgemäßen Lieferung erst beim "fertigen Produkt" (VHS I, 6) bzw. "nach dem Aufbau" kontrolliert werden konnte (VHS I, 25). All das deckt sich mit den Bedingungen im Rahmenvertrag (wonach Zufall und Gefahr erst mit ordnungsgemäßer Übergabe an den Abrufberechtigten am Erfüllungsort übergehen). Wenngleich dort auch angeführt ist, dass Teilrechnungen möglich sind
(155), ist auch für diese zweifellos eine erfolgreiche Abnahme und deren Protokollierung
(106)erforderlich.Das unterstreichen auch die glaubhaften Zeugenaussagen, wonach Waffenschränke und wichtiges Gerät (SC, VHS römisch eins, 13) nicht geliefert bzw. inventarisiert wurden, Planungskosten ungerechtfertigt verrechnet wurden (PA, VHS römisch eins, 24), eine Mängelliste bestand (VHS römisch zwei, 15); WI hat in seiner Einvernahme angeführt, dass der Verband - der aber noch nicht vor Ort gewesen wäre - für die Übernahme verantwortlich gewesen sei. Zur Firma S gab er an, dass diese bis zur Übergabe selbst verantwortlich gewesen sei. Diese hätten einen Containerplatz zugewiesen bekommen und hätten ihre Lieferungen selber schützen sollen. Erst nach dem Einräumen der Magazine und Lager hätten die Gegenstände von der Truppe übernommen werden sollen, das habe aber nicht funktioniert und sei von ihm auch an den BF kommuniziert worden (VHS römisch eins, 19). Auch der Vorgesetzte des BF VE gab an, dass die Übernahme einer Lieferung durch den Frächter, nichts mit der Richtigkeit der Lieferung zu tun hatte, weil diese erst nach dem Aufbau hätte kontrolliert werden können (VHS römisch eins, 25). Der BF selbst und der Zeuge VE haben angegeben, dass eine Feststellung einer ordnungsgemäßen Lieferung erst beim "fertigen Produkt" (VHS römisch eins, 6) bzw. "nach dem Aufbau" kontrolliert werden konnte (VHS römisch eins, 25). All das deckt sich mit den Bedingungen im Rahmenvertrag (wonach Zufall und Gefahr erst mit ordnungsgemäßer Übergabe an den Abrufberechtigten am Erfüllungsort übergehen). Wenngleich dort auch angeführt ist, dass Teilrechnungen möglich sind
(155), ist auch für diese zweifellos eine erfolgreiche Abnahme und deren Protokollierung
(106)erforderlich. Die Zeugen haben glaubhaft angegeben, dass sie dem BF keine Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung gegeben bzw. Mängel gemeldet haben (insb der Zeuge SC, VHS I, 11, 13.; BE, VHS I, 15; WI, VHS I, 19, 20). Dass der BF über Telefongespräche, hinsichtlich ihm gemachter Meldungen konkreter Übernahmen, Aktenvermerke angelegt habe, die dann im Zuge der Räumung seines Büros verschwunden seien, ist nicht glaubhaft. Die Dienststelle hatte den elektronischen Akt. Diesbezügliche Aktenvermerke hätten aufgrund ihrer Wichtigkeit auch im elektronischen Akt oder bei den Lieferscheinen nachvollziehbar gemacht werden müssen, wenn sie tatsächlich vorhanden gewesen wären. Dass der BF sich nicht ausgekannt hat, ist aufgrund seiner langen Erfahrung nicht glaubhaft. Die Kollegen und der Vorgesetzte hatten ein gutes Einvernehmen mit ihm und ist kein Motiv erkennbar, ihn - ungerechtfertigt noch im Ruhestand - zu belasten. Die Zeugen haben unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass keine Aktenvermerke gefunden worden seien (vgl zB PA, VHS I, 32; KR, VHS II, 5). Im Übrigen würden solche Aktenvermerke, das laut Vertrag erforderliche schriftliche Abnahmeprotokoll bzw die bestätigten Lieferscheine nicht ersetzen.Die Zeugen haben glaubhaft angegeben, dass sie dem BF keine Informationen hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung gegeben bzw. Mängel gemeldet haben (insb der Zeuge SC, VHS römisch eins, 11, 13.; BE, VHS römisch eins, 15; WI, VHS römisch eins, 19, 20). Dass der BF über Telefongespräche, hinsichtlich ihm gemachter Meldungen konkreter Übernahmen, Aktenvermerke angelegt habe, die dann im Zuge der Räumung seines Büros verschwunden seien, ist nicht glaubhaft. Die Dienststelle hatte den elektronischen Akt. Diesbezügliche Aktenvermerke hätten aufgrund ihrer Wichtigkeit auch im elektronischen Akt oder bei den Lieferscheinen nachvollziehbar gemacht werden müssen, wenn sie tatsächlich vorhanden gewesen wären. Dass der BF sich nicht ausgekannt hat, ist aufgrund seiner langen Erfahrung nicht glaubhaft. Die Kollegen und der Vorgesetzte hatten ein gutes Einvernehmen mit ihm und ist kein Motiv erkennbar, ihn - ungerechtfertigt noch im Ruhestand - zu belasten. Die Zeugen haben unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass keine Aktenvermerke gefunden worden seien vergleiche zB PA, VHS römisch eins, 32; KR, VHS römisch zwei, 5). Im Übrigen würden solche Aktenvermerke, das laut Vertrag erforderliche schriftliche Abnahmeprotokoll bzw die bestätigten Lieferscheine nicht ersetzen. Der BF hat selbst eingeräumt, dass er aufgrund seiner Erfahrung mit der Firma S darauf vertraut hat, dass kein Schaden eintreten werde, weil allfällige Mängel behoben werden würden, was bis dorthin auch immer geschah. In mehreren Fällen, habe er gewusst, dass die Lieferung noch gar nicht erfolgt sein konnte (VHS I, 8), die Ware noch bei der Herstellerfirma lag (VHS II, 7), er nur stichprobenartig kontrolliert hat und erst das fertige Produkt kontrollierbar (VHS I, 6) war. Aus alle dem ergibt sich zweifelsfrei, dass die Lieferungen zu den Punkten 10, 11, 12 zum Genehmigungszeitpunkt am 13.12.2013 nicht erfolgt waren.Der BF hat selbst eingeräumt, dass er aufgrund seiner Erfahrung mit der Firma S darauf vertraut hat, dass kein Schaden eintreten werde, weil allfällige Mängel behoben werden würden, was bis dorthin auch immer geschah. In mehreren Fällen, habe er gewusst, dass die Lieferung noch gar nicht erfolgt sein konnte (VHS römisch eins, 8), die Ware noch bei der Herstellerfirma lag (VHS römisch zwei, 7), er nur stichprobenartig kontrolliert hat und erst das fertige Produkt kontrollierbar (VHS römisch eins, 6) war. Aus alle dem ergibt sich zweifelsfrei, dass die Lieferungen zu den Punkten 10, 11, 12 zum Genehmigungszeitpunkt am 13.12.2013 nicht erfolgt waren. In den übrigen Fällen (Punkte 1, 3-7) sind die mit einer Ausnahme (Punkt 6, hier 3 Monate) kurzen Zeiträume zwischen den Bestellungen und der Freigabe der Rechnungen, sowie das Fehlen der bestätigten Lieferscheine und Abnahmeprotokolle zwar Indizien dafür, dass die Lieferung und Montage zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht erfolgt war. Es ist im Hinblick auf die Aussagen des BF in der dritten Verhandlung (VHS III, 5) aber auch nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass binnen 7-13 Tagen eine vollständige Lieferung und Montage (aufgrund vorgestaffelter Planung und mündlicher Bestellung) erfolgte und im Chaos der Baustelle Lieferscheine (Abnahmeprotokolle) und Gegenstände in der Größenordnung, wie sie in der Schadensliste der Kommission (Beilage 26 [AS 153]) angeführt sind, verschwunden sind. Die Aufstellung der Kommission Monate später zeigt mit wenigen Ausnahmen Fehlbestände von jeweils 1-3 Stück Werkbänken, Schränken, Regalen und Lochplattensets. Die genannten Ausnahmen sind Fehlbestände von 32 ESD-Lagersichtbehältern, 24 ESD-Einsatzkästen, 45 und 36 Schubladenschränke, 3x24 Gitterbehälter aus Stahl. Das alles sind Dinge die jedenfalls in einen LKW und manche auch in einen PKW passen. Auf der Baustelle waren diverse Transportfahrzeuge verschiedenster Firmen und Arbeiter. Diese konnten zweifellos Gegenstände nicht nur ab-, sondern auch aufladen und unkontrolliert wieder von der Baustelle bringen. Derartige Güter kann jeder Heimwerker brauchen und ist nicht davon auszugehen, dass die Wache jeden einzelnen genau kontrolliert hat und den Überblick hatte, wenn selbst die Verantwortlichen diesen Überblick nicht hatten.In den übrigen Fällen (Punkte 1, 3-7) sind die mit einer Ausnahme (Punkt 6, hier 3 Monate) kurzen Zeiträume zwischen den Bestellungen und der Freigabe der Rechnungen, sowie das Fehlen der bestätigten Lieferscheine und Abnahmeprotokolle zwar Indizien dafür, dass die Lieferung und Montage zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht erfolgt war. Es ist im Hinblick auf die Aussagen des BF in der dritten Verhandlung (VHS römisch drei, 5) aber auch nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass binnen 7-13 Tagen eine vollständige Lieferung und Montage (aufgrund vorgestaffelter Planung und mündlicher Bestellung) erfolgte und im Chaos der Baustelle Lieferscheine (Abnahmeprotokolle) und Gegenstände in der Größenordnung, wie sie in der Schadensliste der Kommission (Beilage 26 [AS 153]) angeführt sind, verschwunden sind. Die Aufstellung der Kommission Monate später zeigt mit wenigen Ausnahmen Fehlbestände von jeweils 1-3 Stück Werkbänken, Schränken, Regalen und Lochplattensets. Die genannten Ausnahmen sind Fehlbestände von 32 ESD-Lagersichtbehältern, 24 ESD-Einsatzkästen, 45 und 36 Schubladenschränke, 3x24 Gitterbehälter aus Stahl. Das alles sind Dinge die jedenfalls in einen LKW und manche auch in einen PKW passen. Auf der Baustelle waren diverse Transportfahrzeuge verschiedenster Firmen und Arbeiter. Diese konnten zweifellos Gegenstände nicht nur ab-, sondern auch aufladen und unkontrolliert wieder von der Baustelle bringen. Derartige Güter kann jeder Heimwerker brauchen und ist nicht davon auszugehen, dass die Wache jeden einzelnen genau kontrolliert hat und den Überblick hatte, wenn selbst die Verantwortlichen diesen Überblick nicht hatten. Es ist in den Punkten 1 und 3-7 daher nicht auszuschließen, dass die angeführten Gegenstände und auch Lieferscheine, nach der Lieferung und Montage und Abnahme durch Truppenangehörige vor Ort "abhanden gekommen" sind (vgl dazu die Aussage des Zeugen BE in der ersten Verhandlung , wonach er abgehakt habe was da war und ihm für die Werkstätte gehört habe und auch Lieferscheine unterschrieben habe [VHS I, 15]).Es ist in den Punkten 1 und 3-7 daher nicht auszuschließen, dass die angeführten Gegenstände und auch Lieferscheine, nach der Lieferung und Montage und Abnahme durch Truppenangehörige vor Ort "abhanden gekommen" sind vergleiche dazu die Aussage des Zeugen BE in der ersten Verhandlung , wonach er abgehakt habe was da war und ihm für die Werkstätte gehört habe und auch Lieferscheine unterschrieben habe [VHS römisch eins, 15]). Vor dem Hintergrund des Organisationschaos auf der Baustelle, dem Zeitdruck, der mangelnden Weisungskompetenz des BF hinsichtlich der abnehmenden Verbände, das mangelnde Vier-Augen-Prinzip sowie die verschiedenen offenbar unklaren Zuständigkeiten (vgl dazu die Aussage der Zeugen WE, VHS I, 19; BE, VHS I 15; SC, VHS I, 12; VE, 22, 23; SW, VHS II, 12, 13, 15) kann zumindest das Gegenteil nicht zweifelsfrei bewiesen werden.Vor dem Hintergrund des Organisationschaos auf der Baustelle, dem Zeitdruck, der mangelnden Weisungskompetenz des BF hinsichtlich der abnehmenden Verbände, das mangelnde Vier-Augen-Prinzip sowie die verschiedenen offenbar unklaren Zuständigkeiten vergleiche dazu die Aussage der Zeugen WE, VHS römisch eins, 19; BE, VHS römisch eins 15; SC, VHS römisch eins, 12; VE, 22, 23; SW, VHS römisch zwei, 12, 13, 15) kann zumindest das Gegenteil nicht zweifelsfrei bewiesen werden. Die Zeugenaussagen sind zu oberflächlich, um mit der für einen Beweis erforderlichen Sicherheit feststellen zu können, dass die Lieferungen/Abnahmen in den Punkten 1 und 3-7 nicht doch erfolgt sind. Es wurden auch keine bestätigten Lieferscheine, Abnahmenprotokolle oder Mängellisten hinsichtlich der vorhandenen Gegenstände aus den genannten Aufträgen vorgelegt, um daraus zwingende Rückschlüsse ziehen zu können. All das führt dazu, dass seitens des BMLV nicht bewiesen werden konnte, dass die in den Punkten 1 und 3-7 angeführten Gegenstände (vgl Beilage 26 [AS 153-155a]) im Genehmigungszeitpunkt nicht doch vorhanden und abgenommen waren. Der diesbezügliche - Monate danach -festgestellte Schaden kann daher dem BF auch nicht zweifelsfrei zugerechnet werden. Die Beweislast für das Nichtvorhandensein der in Rechnung gestellten fehlenden Gegenstände im Genehmigungszeitpunkt sieht der VwGH nicht beim BF (vgl Rz 23, VwGH 26.06.2019, Ro 2019/09/0004).All das führt dazu, dass seitens des BMLV nicht bewiesen werden konnte, dass die in den Punkten 1 und 3-7 angeführten Gegenstände vergleiche Beilage 26 [AS 153-155a]) im Genehmigungszeitpunkt nicht doch vorhanden und abgenommen waren. Der diesbezügliche - Monate danach -festgestellte Schaden kann daher dem BF auch nicht zweifelsfrei zugerechnet werden. Die Beweislast für das Nichtvorhandensein der in Rechnung gestellten fehlenden Gegenstände im Genehmigungszeitpunkt sieht der VwGH nicht beim BF vergleiche Rz 23, VwGH 26.06.2019, Ro 2019/09/0004). 2.
  1. Zu den Packtischen ist das Nichtvorhandensein der Packtische im Genehmigungszeitpunkt durch die Aussagen des verantwortlichen Vertreters des JaKdo GR (VHS II, 9) und dessen Schreiben vom 01.07.2015 (AS 187), erwiesen. Er hat glaubhaft angeführt, dass 2013 und bis Ende 2014 keine Packtische geliefert wurden, der Testtisch (Prototyp) nicht entsprochen hat und auch keine Meldung an den BF ergangen ist, dass alles in Ordnung sei. Die Aussagen des JaKdo-Angehörigen Obst W XXXX , die vom BF zu seiner Entlastung angeführt wurden, bezogen sich lediglich auf 7-8 Tische für die Fallschirmschneiderei und hatten nichts mit den hier relevanten Fehlbeständen an Packtischen zu tun, wie bereits aus dessen Aussage vor der Staatsanwaltschaft hervorgeht (Zwischenbericht der LPD, 27.11.2015, AS 256e). Ansonsten war Obst W XXXX nur bei der Beilage 21 als Übernehmer tätig, wo die Genehmigung allerdings nicht dem BF vorgeworfen wurde.2.
  2. Zu den Packtischen ist das Nichtvorhandensein der Packtische im Genehmigungszeitpunkt durch die Aussagen des verantwortlichen Vertreters des JaKdo GR (VHS römisch zwei, 9) und dessen Schreiben vom 01.07.2015 (AS 187), erwiesen. Er hat glaubhaft angeführt, dass 2013 und bis Ende 2014 keine Packtische geliefert wurden, der Testtisch (Prototyp) nicht entsprochen hat und auch keine Meldung an den BF ergangen ist, dass alles in Ordnung sei. Die Aussagen des JaKdo-Angehörigen Obst W römisch 40 , die vom BF zu seiner Entlastung angeführt wurden, bezogen sich lediglich auf 7-8 Tische für die Fallschirmschneiderei und hatten nichts mit den hier relevanten Fehlbeständen an Packtischen zu tun, wie bereits aus dessen Aussage vor der Staatsanwaltschaft hervorgeht (Zwischenbericht der LPD, 27.11.2015, AS 256e). Ansonsten war Obst W römisch 40 nur bei der Beilage 21 als Übernehmer tätig, wo die Genehmigung allerdings nicht dem BF vorgeworfen wurde. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen zum Bestehen eines Verwahrungsvertrages, wonach wegen der Lieferung des Shuttlesystems die Tische vorerst nicht geliefert werden sollten (PA, VHS I, 33), ist jedoch der ua. Schaden zu den Packtischen letztlich im Zweifel nicht dem BF zuzurechnen. Der Betrag von € 104.925,18 (Packtische: 57.974,40 + 14.500,78 + 32.450,00) kann daher nicht in die Schadenssumme eingerechnet werden. Was aber nichts daran ändert, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungen 2013 durch den BF, diese zweifelsfrei noch nicht abgenommen worden waren (das Shuttle-System wurde erst im Dezember 2014 bestellt und ist daher für die Genehmigung der Rechnungen für die Packtische im Oktober und Dezember 2013 noch nicht relevant gewesen) und lediglich nicht angenommenen Prototypen existierten sowie keine Lieferscheine oder Abnahmeprotokolle vorliegen konnten.Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen zum Bestehen eines Verwahrungsvertrages, wonach wegen der Lieferung des Shuttlesystems die Tische vorerst nicht geliefert werden sollten (PA, VHS römisch eins, 33), ist jedoch der ua. Schaden zu den Packtischen letztlich im Zweifel nicht dem BF zuzurechnen. Der Betrag von € 104.925,18 (Packtische: 57.974,40 + 14.500,78 + 32.450,00) kann daher nicht in die Schadenssumme eingerechnet werden. Was aber nichts daran ändert, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung der Rechnungen 2013 durch den BF, diese zweifelsfrei noch nicht abgenommen worden waren (das Shuttle-System wurde erst im Dezember 2014 bestellt und ist daher für die Genehmigung der Rechnungen für die Packtische im Oktober und Dezember 2013 noch nicht relevant gewesen) und lediglich nicht angenommenen Prototypen existierten sowie keine Lieferscheine oder Abnahmeprotokolle vorliegen konnten. 2.
  3. Erwiesen ist weiters, dass der Vorgesetzte VE die Weisung zur Nichtbezahlung der letzten Rechnung vom 14.01.2015 (Punkt 13/Shuttle-System) dem Vertreter des BF KA gegeben hat (VHS I, 26). Der wiederum glaubhaft im Zeugenstand angegeben hat, den BF darüber informiert zu haben (VHS I, 28, 29). Für den BF konnte es keinen Zweifel geben, dass jeder - und damit auch er selbst - zum Adressatenkreis dieser Weisung gehört und daran gebunden ist. Seine Beteuerungen, er habe dies nicht gewusst und sein zufällig in die Dienststelle gekommen, überzeugen im Kontext der Ereignisse nicht. Dieser Rechtfertigung stehen insb die glaubhaften Zeugenaussagen von KA (VHS I, 29 "Ich habe mit ihm über diese Weisung gesprochen.") und KR (VHS II, 6 "[KA] hat sich geweigert und gesagt, ich soll mir das mit dem BF ausmachen.") sowie das Mail von SW vom 26.01.2015, 10:33 Uhr an den BF (VHS I, Beilage 3: "Bitte um Rückruf!" auf die Information von KA über die Anordnung von VE, dass Überweisungen erst nach Lieferung durchgeführt werden) entgegen. Der Besuch an der Dienststelle war kein Zufall, weil KA den BF in Kenntnis gesetzt hat. Dass er das Mail von SW nicht selbst geöffnet hat, ist daher nicht entscheidend. Er hat die ihm bekannte Weisung seines Vorgesetzten unterlaufen, indem er die Angelegenheit seinem Stellvertreter aus der Hand nahm, in die Dienststelle fuhr und die Rechnung freigab, nachdem ihm ein Vertreter der Lieferfirma telefonisch versicherte, dass "alles auf Schiene sei" und er wusste, dass die bestellten System noch nicht geliefert waren, sondern noch bei der Firma (vormontiert) lagen. Bemerkenswert ist, dass er vor der Genehmigung entgegen der Weisung noch Small-talk mit seinem Vorgesetzten machte und ihn bezüglich seiner Absichten nicht informierte.2.
  4. Erwiesen ist weiters, dass der Vorgesetzte VE die Weisung zur Nichtbezahlung der letzten Rechnung vom 14.01.2015 (Punkt 13/Shuttle-System) dem Vertreter des BF KA gegeben hat (VHS römisch eins, 26). Der wiederum glaubhaft im Zeugenstand angegeben hat, den BF darüber informiert zu haben (VHS römisch eins, 28, 29). Für den BF konnte es keinen Zweifel geben, dass jeder - und damit auch er selbst - zum Adressatenkreis dieser Weisung gehört und daran gebunden ist. Seine Beteuerungen, er habe dies nicht gewusst und sein zufällig in die Dienststelle gekommen, überzeugen im Kontext der Ereignisse nicht. Dieser Rechtfertigung stehen insb die glaubhaften Zeugenaussagen von KA (VHS römisch eins, 29 "Ich habe mit ihm über diese Weisung gesprochen.") und KR (VHS römisch zwei, 6 "[KA] hat sich geweigert und gesagt, ich soll mir das mit dem BF ausmachen.") sowie das Mail von SW vom 26.01.2015, 10:33 Uhr an den BF (VHS römisch eins, Beilage 3: "Bitte um Rückruf!" auf die Information von KA über die Anordnung von VE, dass Überweisungen erst nach Lieferung durchgeführt werden) entgegen. Der Besuch an der Dienststelle war kein Zufall, weil KA den BF in Kenntnis gesetzt hat. Dass er das Mail von SW nicht selbst geöffnet hat, ist daher nicht entscheidend. Er hat die ihm bekannte Weisung seines Vorgesetzten unterlaufen, indem er die Angelegenheit seinem Stellvertreter aus der Hand nahm, in die Dienststelle fuhr und die Rechnung freigab, nachdem ihm ein Vertreter der Lieferfirma telefonisch versicherte, dass "alles auf Schiene sei" und er wusste, dass die bestellten System noch nicht geliefert waren, sondern noch bei der Firma (vormontiert) lagen. Bemerkenswert ist, dass er vor der Genehmigung entgegen der Weisung noch Small-talk mit seinem Vorgesetzten machte und ihn bezüglich seiner Absichten nicht informierte. Hinsichtlich des Schadens durch die Genehmigung des Shuttle-Systems iHv € 144.972,00 kann der Schaden aber auch hier dem BF letztlich nicht zweifelsfrei zugerechnet werden, weil dieses später doch geliefert wurde und nicht bewiesen werden konnte, dass es noch einmal bezahlt wurde (VHS, 9). 2.
  5. Es verbleibt daher ein beweisbarer Schaden von € 258.504,93 (vgl Beilagen 7 und 8 der Stellungnahme des BMLV vom 26.09.2019 im Vergleich zur AS 41) für die noch am Bestellungstag genehmigten Rechnungen Punkte 10-12 (nunmehr Spruchpunkte 4-6) zur Kaserne G (258.628,63 ermittelter Fehlbestand [AS 41] minus 123,70, spätere Korrektur, weil der Rechnungsbetrag nicht dem Angebotsbetrag entsprach).2.
  6. Es verbleibt daher ein beweisbarer Schaden von € 258.504,93 vergleiche Beilagen 7 und 8 der Stellungnahme des BMLV vom 26.09.2019 im Vergleich zur AS 41) für die noch am Bestellungstag genehmigten Rechnungen Punkte 10-12 (nunmehr Spruchpunkte 4-6) zur Kaserne G (258.628,63 ermittelter Fehlbestand [AS 41] minus 123,70, spätere Korrektur, weil der Rechnungsbetrag nicht dem Angebotsbetrag entsprach). Davon hat der BF durch den aus verfahrensökonomischen Gründen geschlossenen Vergleich iHv € 50.000,00, mit dem kein Schuldeingeständnis verbunden war, gutgemacht. Es verbleiben daher € 258.504,93 erweisbarer Schaden. 2.
  7. Der BF hat keinerlei Beweismittel für seine Behauptung vorgelegt, seine Schuldfähigkeit sei zu den Tatzeitpunkten aufgrund der von ihm eingenommenen Medikamente beeinträchtigt gewesen. Die erfahrene und qualifizierte SV kam in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zum Schluss, dass sich eine psychische Beeinträchtigung, die zur Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit geführt hätten, ex-post nicht feststellen lasse. Diesen Feststellungen ist der BF nicht mehr entgegengetreten und spricht auch sein sich aus den Zeugenaussagen ergebendes planvolles Handeln und sein planvolles Handeln im Tatzeitraum dagegen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten ergeben sich aus der unbedenklichen Kostennote (ON 16).
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit des BVwG

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aBDG hat die Entscheidung des BVw

G durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) Die einschlägigen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. [...]Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. [...] Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...] Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Der VwGH hat zu § 43 Abs 1 BDG ua das Folgende festgehalten:Der VwGH hat zu Paragraph 43, Absatz eins, BDG ua das Folgende festgehalten: "Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in § 43 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in § 43 Abs. 1 BDG 1979 der Angelobungsformel des § 7 Abs. 1 BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
  1. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen [...] Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077)"Eine ausdrückliche inhaltliche Determinierung der in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Treuepflicht des Beamten ist weder der Bundesverfassung noch auch dem BDG 1979 zu entnehmen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des BDG 1979 geben den Hinweis darauf, dass das Wort "treu" in Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 der Angelobungsformel des Paragraph 7, Absatz eins, BDG 1979 entnommen ist (11 BlgNR
  2. GP, 85). Der Inhalt der Treuepflicht des Beamten ist im Zusammenhang des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zu sehen [...] Bei der Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung fällt als gravierend ins Gewicht, wenn der Beamte gerade jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 06.11.2012, 2012/09/0044, 03.10.2013, 2013/09/0077) Welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, läßt sich im einzelnen nicht beschreiben. Hiebei kommt es wesentlich auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (VwGH 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135/A; VwGH 05.04.1990, 90/09/0008). Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs 1 BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
  3. 1991, 90/09/0171, und E
  4. 1991, 90/09/
  5. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202).Auch im öffentlichen Dienst stehen wie in anderen Arbeitsbereichen keineswegs nur perfekt und fehlerfrei arbeitende "Mustermenschen" zur Verfügung. Mit einzelnen "schwachen Leistungen", einer gelegentlichen "Flüchtigkeit" oder Ähnlichem können normalerweise die Pflicht zur treuen, gewissenhaften und unparteiischen Besorgung der dienstlichen Aufgaben im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 nicht verletzt werden (so genannte Bagatellverfehlungen; Hinweis E
  6. 1991, 90/09/0171, und E
  7. 1991, 90/09/
  8. VwGH 19.09.2001, 99/09/0202). Grundsätzlich schuldet jeder Beamte nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung. Ein einmaliges Versagen ist allerdings dann gesondert zu werten, wenn es sich um eine vorsätzliche Widersetzlichkeit oder um eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber erteilten Weisungen handelt. Es kann aber im Einzelfalle auch Fahrlässigkeit (Hinweis E 13.12.1990, 89/09/0025) genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist. Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein. [...] (VwGH 30.08.1991, 91/09/0084). Ist den sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden verschiedenen und zahlreichen Fehlleistungen, die Nichteinhaltung von Vorschriften und Kontrollaufgaben durch den Beamten gemeinsam, so sind auf Grund dieses sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges, die vorgeworfenen Fehlleistungen in ihrer Gesamtheit daraufhin zu würdigen, ob sie über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen. Es verbietet sich in diesem Fall ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter (in objektiver Hinsicht unbestritten gebliebener) Fakten. Eine außergewöhnliche Belastungssituation kann dazu führen, dass die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177)Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177) Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung auf Grund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit o ä. (VwGH 08.09.1993, 93/09/0253). Weisungen können individuelle oder generelle Normen sein. Die Dienstbehörde hat festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat. Ebenso darf die Dienstbehörde (zB durch Erlass) die Beamten anweisen, welche Tätigkeiten ihnen untersagt sind (Hinweis E
  11. Februar 2006, 2005/09/0147). Hinsichtlich der Bezeichnung der Weisung ist jede Art (ua auch Erlass) erlaubt. Nur der normative Charakter und die Handlungs- und Unterlassungspflicht müssen klar zum Ausdruck kommen (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/013). Der VwGH hat zur Strafbemessung in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: "Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  13. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:"Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  14. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  15. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: ‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.'"Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.'" 3.
  16. Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
  17. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Die Bestimmungen des § 119 Bundeshaushaltsverordnung und von § 113 BHG sind eindeutig und ausreichend klar:Die Bestimmungen des Paragraph 119, Bundeshaushaltsverordnung und von Paragraph 113, BHG sind eindeutig und ausreichend klar: "§ 119
(5)Im Rahmen der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob der Zahlungsanspruch bzw. die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach besteht. Dies umfasst 1.in Fällen einer Zahlung, der eine unmittelbare Gegenleistung zu Grunde liegt, die Feststellung, dass
  1. a)die bezeichnete Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich erbracht worden ist,
  2. b)die Lieferung oder sonstige Leistung vereinbarungsgemäß bzw. der Bestellung entsprechend ausgeführt worden ist,
  3. c)die angeführten Qualitäts- und Mengenangaben stimmen,
  4. d)die sonstigen Verpflichtungen, die sich aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, dem Gesetz oder den sonstigen maßgeblichen Vorschriften ergeben, erfüllt sind. § 113.
(1)Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.Paragraph 113,
(1)Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2)Die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag." Der BF hat - obwohl er in Kenntnis der Weisung seines Vorgesetzten war, dass die Rechnung für das XXXX -Shuttle-System (Punkt 13/Spruchpunkt 7) erst nach vollständiger Lieferung zur Bezahlung freizugeben ist - eine diesbezügliche Teilrechnung iHv € 144.972,00 noch vor Lieferung und Montage genehmigt und damit zur Zahlung freigegeben. Damit hat er eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs 1 BDG begangen. Der normative Charakter und die Unterlassungspflicht ist - obwohl die Weisung an seinen Stellvertreter ergangen ist - auch für ihn klar zum Ausdruck gekommen, weil Adressat der Weisung der für die Genehmigung von Rechnungen zuständige Referatsleiter war und sein Stellvertreter ihn darüber in Kenntnis gesetzt hat (VwGH 19.03.2014, Ro 2014/09/013). Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten.Der BF hat - obwohl er in Kenntnis der Weisung seines Vorgesetzten war, dass die Rechnung für das römisch 40 -Shuttle-System (Punkt 13/Spruchpunkt 7) erst nach vollständiger Lieferung zur Bezahlung freizugeben ist - eine diesbezügliche Teilrechnung iHv € 144.972,00 noch vor Lieferung und Montage genehmigt und damit zur Zahlung freigegeben. Damit hat er eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen. Der normative Charakter und die Unterlassungspflicht ist - obwohl die Weisung an seinen Stellvertreter ergangen ist - auch für ihn klar zum Ausdruck gekommen, weil Adressat der Weisung der für die Genehmigung von Rechnungen zuständige Referatsleiter war und sein Stellvertreter i

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