Obsah (7)
§ 22aArt. 133§12a§ 46§ 76§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlG304 2200860-3 Spruch, G304 2200860-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 76 Abs. 2a FPG und § 76 Abs. 3 FPG idgF, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 28.03.2018 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich folglich von 28.03.2018 bis 18.09.2018 in Schubhaft. Am 13.07.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) den Verwaltungsakt zur amtswegigen Prüfung
§ 22aAbs 4 BFA-VG vor. Am 13.07.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVw
G) den Verwaltungsakt zur amtswegigen Prüfung
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Vor dem BVwG fanden folglich zwei amtswegige Schubhaftprüfungsverfahren statt. Es wurde im ersten Schubhaftverfahren, Zl. W251 2200860-1, mit Erkenntnis vom 20.07.2018, und im zweiten Schubhaftverfahren, Zl. W117 2200860-2, mit Erkenntnis vom 22.08.2018, jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der BF, der im Bundesgebiet insgesamt dreimal – im März 2017, Jänner und März 2019 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, war wegen seiner strafbaren Handlungen im Bundesgebiet zuletzt bis 20.09.2019 in Strafhaft gewesen. Am 20.09.2019 wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner Strafhaft entlassen. Noch vor Haftentlassung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.09.2019, rechtskräftig geworden mit 02.11.2019, über den BF zwecks Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Am 20.09.2019 um 08:00 Uhr kam der BF folglich – erneut – in Schubhaft. Das BFA stellte nach Prüfung von Amts wegen am 10.10.2019, 26.10.2019 und 16.11.2019 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft fest.
- Am 13.01.2020 erfolgte die verfahrensgegenständliche Akten- bzw. Beschwerdevorlage für die verfahrensgegenständliche amtswegige Schubhaftprüfung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist im Bundesgebiet unter verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten. Die im Spruch angeführte Identität des BF dient daher nur der gegenständlichen Verfahrensführung. 1.
- Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Tags davor – am 10.05.2015 – hat er bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Auf seinen Asylantrag in Österreich folgte auch ein Aufenthalt in Deutschland. 1.
- Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar zunächst während seines vor dem BFA anhängigen ersten Asylverfahrens in Österreich mit Urteil von März 2017 wegen des Verbrechens des teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, dann mit Urteil von Jänner 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitstrafe von drei Monaten und letztlich mit Urteil von März 2019 wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Einbruchsdiebstahls zur einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. 1.4.
- Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von März 2017 lagen strafbare Handlungen von Ende Jänner 2017 und seiner strafrechtlichen Verurteilung von März 2019 strafbare Handlungen von Ende September 2018 zugrunde. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass der BF seit 29.03.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. 1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 14.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Anhaltung angeordnet. Der BF kam in Schubhaft wurde am 23.04.2017 wieder aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 03.04.2017 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle aufgegriffen, wobei 5 Baggys mit Cannabiskraut sichergestellt werden konnten. 1.
- Daraufhin folgte am 28.03.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.03.2018 wurde folglich zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft verhängt. Der BF versuchte durch die Äußerung von Selbstmordabsichten am 28.03.2018 die Verhängung einer Schubhaft zu verhindern und wurde folglich in eine gesicherte Anhaltezelle verlegt. Er versuchte am 02.04.2018 sowie am 04.05.2018 und nach der letzten Verlängerung der Schubhaft (mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2018) zuletzt in der Zeit vom 20.07.2018 bis 21.07.2018 durch Hunger- bzw. Durststreik aus der Schubhaft zu entkommen. Am 23.04.2018 stellte der BF während aufrechter Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand am 03.05.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid
§12aAsyl
G der faktische Abschiebeschutz des BF aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 11.05.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2019 wurde der vom BF in Schubhaft gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Dieser Bescheid ist am 07.02.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der BF befand sich damals insgesamt von 28.03.2018 bis 18.09.2018 in Schubhaft. 1.
- Das BFA bemüht sich, wie aus im Folgenden angeführten Schritten ersichtlich, nachdrücklich um alsbaldige Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF: Nachdem das BFA die Algerische Botschaft erstmals am 20.04.2017 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) ersucht hatte, wurde der BF nach mehrfachen Urgenzen am 29.03.2018 der Algerischen Botschaft vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ für den BF wurde von der Algerischen Botschaft mit Schreiben vom 07.01.2019 abgelehnt. Am 21.01.2019 ersuchte das BFA die Botschaft des Königreichs Marokko um die Ausstellung eines HRZ. Der Beschwerdevorlage folgend ergingen Urgenzen am 26.04.2019, 30.4.2019, 04.09.2019, 11.09.2019, 09.10.2019, 08.11.2019, 06.12.2019, 03.01.2020 (Einzelurgenz) und zuletzt am 10.01.
- Am 21.01.2019 ersuchte das BFA auch die Botschaft von Tunesien um die Ausstellung eines HRZ für den BF. Die Botschaft von Tunesien lehnte mit Schreiben vom 07.03.2019 die Ausstellung eines HRZ ab. Am 07.11.2019 ersuchte das BFA die Botschaft von Ägypten um die Ausstellung eines HRZ für den BF. Am 08.01.2020 erfolgte die Vorführung des BF vor der Ägyptischen Botschaft und erging eine Urgenz. Ein Ergebnis ist diesbezüglich noch nicht bekannt. 1.
- Das BFA teilte dem BVwG mit Beschwerdevorlage folglich Folgendes mit (Name des BF durch „BF“ ersetzt und statt „Heimreisezertifikat“ abgekürzt“ HRZ“): „Das BFA betreibt weiterhin die Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der Botschaft von Marokko und Ägypten. Es wird seitens des BFA mit einer Ausstellung eines HRZ gerechnet. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Es ist beabsichtigt, den BF nach der Ausstellung eines HRZ im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und Gefahr eines Verstoßes gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde der BF mit den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen. Es wurde am 02.01.2020 an das Bundeskriminalamt das Ersuchen um Abgleich der Personaldaten des BF in Algerien, Marokko, Tunesien und Ägypten gestellt. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurde vom BKA mitgeteilt, dass der BF von Interpol Rabat (Marokko), Tunis (Tunesien) und Interpol Damaskus (Syrien) nicht identifiziert werden konnte. Im Rahmen einer telefonischen Urgenz am 10.01.2020 wurde von der zuständigen Beamtin im Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass es derzeit noch keine Anfragebeantwortung von IP Algerien und IP Ägypten gibt. Diese werden aber sofort nach Einlangen an das BFA weitergeleitet werden.“ 1.
- Bezüglich der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 28.03.2018 bis 18.09.2018 wurden nach Akten- bzw. Beschwerdevorlage bereits zwei amtswegige Schubhaftprüfungsverfahren geführt: Im ersten Schubhaftprüfungsverfahren, Zl. W251 2200860-1, wurde mit Erkenntnis vom 20.07.2018, und im zweiten Schubhaftprüfungsverfahren, Zl. W117 2200860-2, mit Erkenntnis vom 22.08.2018, jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Der BF befand sich wegen seiner zuletzt im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlungen bis 20.09.2019 in Strafhaft. Am 20.09.2019 wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Noch vor Haftentlassung des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 19.09.2019 zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft verhängt. Dieser Schubhaftbescheid ist am 02.11.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der BF befindet sich nunmehr seit 20.09.2019, 08:00 Uhr in Schubhaft. 1.12.
- Er versuchte, durch Hungerstreiks am 09.10.2019 und von 18.12.2019 bis 19.12.2019 aus der Schubhaft freizukommen. Diese Hungerstreiks wurden vom BF jeweils freiwillig wieder beendet. 1.12.
- Das BFA stellte nach Prüfung von Amts wegen am 10.10.2019, 26.10.2019 und 16.11.2019 die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft fest. 1.
- Am 13.01.2020 erfolgte die verfahrensgegenständliche Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung. 1.
- Der BF hat im Bundesgebiet keinen gesicherten Wohnsitz, keine familiären, privaten oder sonstigen Bindungen und ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht willig bzw. bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, was aus dem Ergebnis des verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs mit dem Verein Menschenrechte Österreich sowie eines weiteren Beratungsgesprächs am 12.09.2019, nicht rückkehrwillig zu sein, hervorgeht. 1.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.09.2019 antwortete der BF befragt nach seinem Gesundheitszustand: „Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.“
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt samt den vom BFA mit gegenständlicher Akten- bzw. Beschwerdevorlage bekannt gegebenen Informationen.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zuständigkeit: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet: „§ 22a. (...)
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (...).“ Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 13.01.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur: 3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: 3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), , lautet: „§ 76. (...).
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- (…),
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (...).
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; (…);
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), , lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- (...);
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)(...).
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- (...),
- (...), oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…).
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (...).“ 3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2019 wurde zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet. Der BF kam nach bedingter Strafhaftentlassung am 20.09.2019 um 08:00 Uhr dann tatschlich in Schubhaft.
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder, wie im gegenständlichen Fall, der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder, wie im gegenständlichen Fall, der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Nachdem gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 03.04.2017, rechtskräftig mit 01.06.2017, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, kam der BF in Schubhaft und befand sich dort von 28.03.2018 bis 18.09.
- Der BF versuchte zunächst durch die Äußerung von Selbstmordabsichten am 28.03.2018 die Verhängung einer Schubhaft zu verhindern und wurde folglich in eine gesicherte Anhaltezelle verlegt. Daraufhin versuchte der BF über Hunger- bzw. Durststreiks am 02.04.2018 sowie am 04.05.2018 und nach der letzten Verlängerung der Schubhaft (mit Erkenntnis des BVwG vom 20.07.2018) zuletzt vom 20.07.2018 bis 21.07.2018 aus der Schubhaft zu entkommen. Auch während der aktuellen Schubhaft des BF seit 20.09.2019, 08:00 Uhr – nach Erlassung eines Mandatsbescheides vom 19.09.2019 zwecks Sicherung der Abschiebung und der bedingten Strafhaftentlassung des BF am 20.09.2019 – fanden – jeweils wieder freiwillig beendete – Hungerstreiks des BF statt, und zwar am 09.10.2019 und von 18.12.2019 bis 19.12.
- Der BF wirkt seit Einleitung eines HRZ-Verfahren am 20.04.2017 an der Erlangung eines HRZ nicht mit, ist im Bundesgebiet unter zahlreichen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten und bleibt, wie der BF gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich in einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch und einem weiteren Beratungsgespräch am 12.09.2019 kundtat, beharrlich ausreiseunwillig. Da der BF demnach seine Abschiebung behindert, ist somit jedenfalls der Fluchtgefahr – Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Da der BF demnach seine Abschiebung behindert, ist somit jedenfalls der Fluchtgefahr – Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Der BF erfüllt auch die Fluchtgefahr – Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z. 4 und 5 FPG, stellte er doch, nachdem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn durchsetzbar und rechtskräftig worden waren, während aufrechter Schubhaft am 23.04.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG) und wurde in seinem zweiten Asylverfahren vom BFA sein faktischer Abschiebeschutz aufgehoben und diese Aufhebung vom BVwG für rechtmäßig erklärt (§ 76 Abs. 3 Z. 4 FPG). Der BF erfüllt auch die Fluchtgefahr – Tatbestände nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG, stellte er doch, nachdem eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn durchsetzbar und rechtskräftig worden waren, während aufrechter Schubhaft am 23.04.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und wurde in seinem zweiten Asylverfahren vom BFA sein faktischer Abschiebeschutz aufgehoben und diese Aufhebung vom BVwG für rechtmäßig erklärt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG). Da der BF im Bundesgebiet auch keinen gesicherten Wohnsitz, keine berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen und keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, erfüllt er auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG.Da der BF im Bundesgebiet auch keinen gesicherten Wohnsitz, keine berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen und keine hinreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes hat, erfüllt er auch den Fluchtgefahr-Tatbestand nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF einen Tag vor seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich am 11.05.2019 am 10.05.2019 auch in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, sich nach seiner ersten Asylantragstellung in Österreich eine Zeit lang in Deutschland aufgehalten und nach Rückkehr während anhängigen Asylverfahrens vor dem BFA im März 2017 erstmals im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, woraufhin gegen ihn eine durchsetzbare, rechtskräftig gewordene, Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, der BF nicht nur aus seiner aktuellen Schubhaft – am 09.10.2019 und von 18.12.2019 bis 19.12.2019 – sondern auch aus seiner über den Zeitraum von 28.03.2018 bis 18.09.2018 aufrecht gehaltenen Schubhaft mehrmals durch Hunger- bzw. Durststreiks zu entkommen versuchte und seiner Schubhaft sogar durch Selbstmordäußerungen am 28.03.2018 zu entgehen versuchte, an der Erlangung eines HRZ nicht mitwirkt, im Bundesgebiet zudem unter verschiedenen Alias-Identitäten in Erscheinung getreten ist, in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz bzw. keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen hat, bei denen der BF für die Behörde erreichbar sein könnte, und abgesehen davon beharrlich seine Rückkehrunwilligkeit beibehält und demzufolge sich offenbar gar nicht für die Behörde im Bundesgebiet zur Verfügung halten will. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände wird daher von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens des BF bzw. einer Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG ausgegangen. Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des BF und aller individuellen Umstände wird daher von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens des BF bzw. einer Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG ausgegangen. Ein gelinderes Mittel iSV § 77 FPG kam für den BF bereits deshalb nicht in Betracht, weil der BF in Österreich keine Bezugspersonen hat, bei denen er sich für die Behörde verfügbar halten könnte, und sich außerdem gar nicht irgendwo im Bundesgebiet für die Behörde verfügbar halten will, behält er doch beharrlich seine Rückkehrunwilligkeit bei. Ein gelinderes Mittel iSV Paragraph 77, FPG kam für den BF bereits deshalb nicht in Betracht, weil der BF in Österreich keine Bezugspersonen hat, bei denen er sich für die Behörde verfügbar halten könnte, und sich außerdem gar nicht irgendwo im Bundesgebiet für die Behörde verfügbar halten will, behält er doch beharrlich seine Rückkehrunwilligkeit bei. Der BF wurde zudem erstmals bereits im März 2017 – wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls – rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und danach rückfällig, wurde der BF doch im Jänner 2019 erneut, diesmal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, und darauf folgend im März 2019 wegen Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Einbruchsdiebstahls rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Wegen erkannter Fluchtgefahr wurde der BF aufgrund des noch vor bedingter Strafhaftentlassung des BF am 20.09.2019 ergangenen Mandatsbescheides des BFA vom 19.09.2019 am 20.09.2019 um 08:00 Uhr in Schubhaft genommen. Da vom BF, der im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und über keine regelmäßigen Erwerbseinkünfte verfügt, aufgrund seiner wiederholt in Deliktsqualifikation begangenen Vermögensstraftaten – seines teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls von Ende Jänner 2017 und seines Einbruchsdiebstahls von Ende September 2018 – offensichtlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ausgeht, worauf bereits die vom BFA erlassene Asylentscheidung vom 03.04.2017 unter dem Punkt „Einreiseverbot“ Bezug nahm, wird die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch iSv § 76 Abs. 2a FPG für verhältnismäßig gehalten, wird doch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten des BF davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.Da vom BF, der im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und über keine regelmäßigen Erwerbseinkünfte verfügt, aufgrund seiner wiederholt in Deliktsqualifikation begangenen Vermögensstraftaten – seines teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls von Ende Jänner 2017 und seines Einbruchsdiebstahls von Ende September 2018 – offensichtlich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ausgeht, worauf bereits die vom BFA erlassene Asylentscheidung vom 03.04.2017 unter dem Punkt „Einreiseverbot“ Bezug nahm, wird die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jedenfalls auch iSv Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG für verhältnismäßig gehalten, wird doch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten des BF davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Im vorliegenden Fall ist zudem eine zeitnahe Erlangung eines HRZ für den BF bzw. diese noch innerhalb der gesetzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer zu erwarten. Die belangte Behörde betreibt, wie sie mit gegenständlicher Akten- bzw. Beschwerdevorlage betont, nunmehr weiterhin die Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der Botschaft von Marokko und Ägypten, nachdem von der Algerischen Botschaft mit Schreiben vom 07.01.2019 und von der Botschaft in Tunesien mit Schreiben vom 07.03.2019 die Ausstellung eines HRZ jeweils abgelehnt worden war – nach Ersuchen des BFA an das Bundeskriminalamt (BKA) um Abgleich der Personendaten des BF in Algerien, Marokko, Tunesien und Ägypten vom 02.01.2020 konnte der BF von Interpol (Rabat), Tunis (Tunesien) und Interpol Damaskus (Syrien), wie dem BFA vom BKA mit Schreiben vom 02.01.2020 mitgeteilt wurde, nicht identifiziert werden, und ist laut Auskunft der zuständigen Beamtin des Bundeskriminalamtes im Zuge einer telefonischen Urgenz am 10.01.2020 eine Anfragebeantwortung von IP Algerien und IP Ägypten jeweils noch ausständig. Bezüglich der nunmehr weiterhin verfolgten HRZ-Verfahren ist festzuhalten, dass das BFA am 21.09.2019 die Botschaft des Königreichs Marokko um die Ausstellung eines HRZ ersuchte und daraufhin Urgenzen am 26.04.2019, 30.04.2019, 04.09.2019, 11.09.2019, 09.10.2019, 08.11.2019, 06.12.2019, 03.01.2020 (Einzelurgenz) und am 10.01.2020 ergangen sind, und nach Ersuchen der Botschaft von Ägypten um Ausstellung eines HRZ am 07.11.2019 der BF am 08.01.2020 der Ägyptischen Botschaft vorgeführt wurde und eine Urgenz am 08.01.2020 ergangen ist. Das BFA, das, wie aus dem Akteninhalt und der gegenständlichen Akten- bzw. Beschwerdevorlage ersichtlich, zur Erlangung eines HRZ bereits zahlreiche Schritte gesetzt bzw. mehrfach an die zuständige Botschaft urgiert hat, rechnet jedenfalls mit einer Ausstellung eines HRZ für den BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer und begründet ihre Zuversicht mit Akten- bzw. Beschwerdevorlage damit, dass sich im Verfahren keine Umstände ergeben haben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Dem BFA folgend kann daher zeitnah bzw. innerhalb der Schubhafthöchstdauer die Erlangung eines HRZ für den BF erwartet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG seine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG seine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.5. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G304.2200860.3.00