Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."1.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 2.
Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt."2.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt." C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG zu einer Strafenkombination (unbedingte Geldstrafe und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) verurteilt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.06.2019 wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet, die unter § 67 Abs 1 und Abs 3 Z 4 FPG zu subsumieren sei. Der BF habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet; sein Privatleben stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, zumal er erst seit Oktober 2018 in Österreich gemeldet sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet, die unter Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu subsumieren sei. Der BF habe keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet; sein Privatleben stünde dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen, zumal er erst seit Oktober 2018 in Österreich gemeldet sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit der der BF primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, eventualiter die Erlassung eines "auf ein Mindestmaß" befristeten Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs anstrebt. Er zeigt Aktenwidrigkeiten in der Bescheidbegründung auf und begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in den Jahren 2014 bis 2019 jeweils vom März bis Dezember für ein österreichisches Unternehmen gearbeitet und bis 2018 in von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Quartieren gewohnt habe. Während der Wintermonate habe er in Deutschland gelebt und Arbeitslosengeld bezogen. 2018 habe er mit einem Kollegen eine eigene Wohnung bezogen und sich dort angemeldet. Er habe auch für 2020 wieder eine Einstellungszusage. Ein Aufenthaltsverbot würde ihm seine finanzielle Lebensgrundlage entziehen, weil er altersbedingt keinen anderen Arbeitsplatz finden werde. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in Österreich, wo er auch in einem Dartverein aktiv sei. In Deutschland würden nur seine Eltern und Geschwister leben. Der BF habe weder Schriften verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gebilligt oder dafür geworben, sondern nur private Chatnachrichten mit Bildern einschlägigen Inhalts verschickt, was er bereue. Es handle sich um eine erste Verurteilung; Sicherheit und Ordnung in Österreich seien dadurch nicht beeinträchtigt. Seit seiner letzten Tat sei bereits geraume Zeit vergangen, in der er sich nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich überwiege allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen. Die Behörde habe die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids nicht einzelfallbezogen, sondern nur mit Gemeinplätzen begründet. Aufgrund der seit den Taten des BF bereits verstrichenen Zeit hätte ihm ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht notwendig.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit der der BF primär die Behebung des angefochtenen Bescheids, eventualiter die Erlassung eines "auf ein Mindestmaß" befristeten Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs anstrebt. Er zeigt Aktenwidrigkeiten in der Bescheidbegründung auf und begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in den Jahren 2014 bis 2019 jeweils vom März bis Dezember für ein österreichisches Unternehmen gearbeitet und bis 2018 in von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Quartieren gewohnt habe. Während der Wintermonate habe er in Deutschland gelebt und Arbeitslosengeld bezogen. 2018 habe er mit einem Kollegen eine eigene Wohnung bezogen und sich dort angemeldet. Er habe auch für 2020 wieder eine Einstellungszusage. Ein Aufenthaltsverbot würde ihm seine finanzielle Lebensgrundlage entziehen, weil er altersbedingt keinen anderen Arbeitsplatz finden werde. Sein gesamtes soziales Umfeld sei in Österreich, wo er auch in einem Dartverein aktiv sei. In Deutschland würden nur seine Eltern und Geschwister leben. Der BF habe weder Schriften verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gebilligt oder dafür geworben, sondern nur private Chatnachrichten mit Bildern einschlägigen Inhalts verschickt, was er bereue. Es handle sich um eine erste Verurteilung; Sicherheit und Ordnung in Österreich seien dadurch nicht beeinträchtigt. Seit seiner letzten Tat sei bereits geraume Zeit vergangen, in der er sich nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich überwiege allfällige entgegenstehende öffentliche Interessen. Die Behörde habe die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht einzelfallbezogen, sondern nur mit Gemeinplätzen begründet. Aufgrund der seit den Taten des BF bereits verstrichenen Zeit hätte ihm ein Durchsetzungsaufschub erteilt werden müssen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht notwendig. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in Deutschland zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger; seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist geschieden und für einen volljährigen Sohn, für den er Geldunterhalt leistet, sorgepflichtig. Er hat einen Wohnsitz in der deutschen Stadt XXXX. Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er hat kein Vermögen, aber Bankschulden von ca. EUR 35.000.Der BF kam am römisch 40 in Deutschland zur Welt. Er ist deutscher Staatsangehöriger; seine Muttersprache ist Deutsch. Er ist geschieden und für einen volljährigen Sohn, für den er Geldunterhalt leistet, sorgepflichtig. Er hat einen Wohnsitz in der deutschen Stadt römisch 40 . Er leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er hat kein Vermögen, aber Bankschulden von ca. EUR 35.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den als EWR-Bürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG) oder wenn der EWR-Bürger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (§ 67 Abs 3 Z 4 FPG).
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den als EWR-Bürger unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten BF zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) oder wenn der EWR-Bürger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 4, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe zuletzt etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe zuletzt etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mangels eines längerfristigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines längerfristigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an nationaler Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind von wesentlicher Bedeutung für das Entstehen der Zweiten Republik und für die österreichische Rechtsordnung (so z.B. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). So wurde etwa im Zusammenhang mit der Versagung eines Reisepasses ausgesprochen, dass ein unter § 3g VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich bewirke (siehe VwGH 24.03.1998, 96/18/0475). Die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, wegen der der BF verurteilt wurde, zielt darauf ab, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, zumal er in Textnachrichten, Bildern und Videos wiederholt nationalsozialistische Maßnahmen und Ziele unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellte.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an nationaler Sicherheit, der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut sind von wesentlicher Bedeutung für das Entstehen der Zweiten Republik und für die österreichische Rechtsordnung (so z.B. VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). So wurde etwa im Zusammenhang mit der Versagung eines Reisepasses ausgesprochen, dass ein unter Paragraph 3 g, VerbotsG zu subsumierendes Verbrechen eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich bewirke (siehe VwGH 24.03.1998, 96/18/0475). Die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, wegen der der BF verurteilt wurde, zielt darauf ab, den Rechtsstaat durch das Wiedererstehen des Nationalsozialismus zu gefährden, zumal er in Textnachrichten, Bildern und Videos wiederholt nationalsozialistische Maßnahmen und Ziele unsachlich, einseitig und propagandistisch vorteilhaft darstellte. Da der BF die Taten über einen Zeitraum von zwei Jahren fortsetzte, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden, weil die Taten noch nicht lange zurückliegen und die Geldstrafe noch nicht (vollständig) vollzogen wurde. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine schwerwiegende Delinquenz legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann dem BF noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine schwerwiegende Delinquenz legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann dem BF noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der BF hat zwar kein Familienleben im Inland; aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der privaten Bindungen in Österreich greift das Aufenthaltsverbot aber in sein Privatleben ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Ans 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass der Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßigist, zumal er auch in Deutschland einen Wohnsitz und familiäre Anknüpfungen hat und aufgrund der Verstöße gegen das VerbotsG ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Der BF kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihm zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen und seine Erwerbstätigkeit anderswo fortzusetzen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist und sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet aufhielt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.Der BF hat zwar kein Familienleben im Inland; aufgrund seiner Erwerbstätigkeit und der privaten Bindungen in Österreich greift das Aufenthaltsverbot aber in sein Privatleben ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Ans 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ergibt hier, dass der Eingriff in das Privatleben des BF verhältnismäßigist, zumal er auch in Deutschland einen Wohnsitz und familiäre Anknüpfungen hat und aufgrund der Verstöße gegen das VerbotsG ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Der BF kann die Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten auch durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen. Es ist ihm zumutbar, sich außerhalb von Österreich niederzulassen und seine Erwerbstätigkeit anderswo fortzusetzen, zumal er in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und alleinstehend ist und sich nie für längere Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet aufhielt. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Da der BF jedoch erstmals straffällig wurde und sich geständig verantwortete, das Geschworenengericht mit einer im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe das Auslangen fand und keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist trotz seiner schwerwiegenden Verbrechen kein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Gegen den BF ist daher
Abs 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, dessen Dauer aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen das VerbotsG, die zum Großteil in privaten Chatnachrichten begangen wurden, unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der offenen Probezeit mit fünf Jahren festgelegt wird. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde abzuändern.Da der BF jedoch erstmals straffällig wurde und sich geständig verantwortete, das Geschworenengericht mit einer im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Strafe das Auslangen fand und keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist trotz seiner schwerwiegenden Verbrechen kein unbefristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Gegen den BF ist daher
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, dessen Dauer aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von ihm zu verantwortenden Verstöße gegen das VerbotsG, die zum Großteil in privaten Chatnachrichten begangen wurden, unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der offenen Probezeit mit fünf Jahren festgelegt wird. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihn zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Da der BF die letzten Straftaten nach einer längeren Pause im April 2018 beging und seither nicht mehr straffällig wurde, sondern aktuell auf freiem Fuß ist und in geordneten Verhältnissen lebt, sind solche besonderen Umstände hier nicht erkennbar, zumal das BFA die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzelfallbezogen begründete (wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt). Dem BF ist daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat ersatzlos zu entfallen.Da der BF die letzten Straftaten nach einer längeren Pause im April 2018 beging und seither nicht mehr straffällig wurde, sondern aktuell auf freiem Fuß ist und in geordneten Verhältnissen lebt, sind solche besonderen Umstände hier nicht erkennbar, zumal das BFA die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzelfallbezogen begründete (wie die Beschwerde zu Recht aufzeigt). Dem BF ist daher in Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat ersatzlos zu entfallen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
G ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen privaten und beruflichen Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen des BF zu seinen privaten und beruflichen Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226869.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.