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{'item': 'I408 2111376-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlI408 2111376-3 SpruchI408 2111376-3/11E Gekürzte Ausfertigung des am 15.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSChlMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 08.07.2019, ZI. 1050012804-180679776 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSChlMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (BAS) vom 08.07.2019, ZI. 1050012804-180679776 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 zu Recht erkannt: A) I.) Die Beschwerde zu Spruchpunkt l. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde zu Spruchpunkt l. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. II.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauerstattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus"Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde und den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei unmittelbar nach Verkündung ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter der belangten Behörde und den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei unmittelbar nach Verkündung ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2111376.3.00

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