Obsah (15)
Art. 133§ 206§ 207§ 212§ 7§ 21§ 24§ 6§ 8§ 9§ 58§ 57§ 46a§ 52§ 10RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlI414 2222939-1 SpruchI414 2222939-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach legaler Einreise wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2002, Zl. XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Diesen Status leitete er mittels Asylerstreckungsantrag von seinem Vater ab. Für den Beschwerdeführer selbst wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.Nach legaler Einreise wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2002, Zl. römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Diesen Status leitete er mittels Asylerstreckungsantrag von seinem Vater ab. Für den Beschwerdeführer selbst wurden keine eigenen Gründe vorgebracht. Nach Bekanntwerden der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§ 206Abs. 1 St
GB und sexuellenMissbrauchs von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB und sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§ 207Abs. 1 St
GB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
§ 212Abs. 1 Z 2 St
GB wurde von der belangten Behörde gegenständliches Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet.Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wurde von der belangten Behörde gegenständliches Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet. Das Landesgericht XXXX stellte in seinem Urteil vom 03.05.2018, GZ XXXX, fest, dass der Beschwerdeführer mit der zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und acht Jahre alten Tochter seiner traditionell geehelichten Lebensgefährtin zwischen Anfang 2015 bis Anfang September 2017 in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Übergriffen geschlechtliche bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat oder durch diese an sich vornehmen hat lassen sowie unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat. Wegen diesen Taten wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 500,- zu zahlen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Verletzung des Opfers sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet. Im Berufungsurteil wurden außerdem der lange Tatzeitraum, die Angehörigeneigenschaft und das junge Alter des Opfers als erschwerend angeführt.Das Landesgericht römisch 40 stellte in seinem Urteil vom 03.05.2018, GZ römisch 40 , fest, dass der Beschwerdeführer mit der zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und acht Jahre alten Tochter seiner traditionell geehelichten Lebensgefährtin zwischen Anfang 2015 bis Anfang September 2017 in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Übergriffen geschlechtliche bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat oder durch diese an sich vornehmen hat lassen sowie unter Ausnützung seiner Stellung als Aufsichtsperson geschlechtliche Handlungen vorgenommen hat. Wegen diesen Taten wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 500,- zu zahlen. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Verletzung des Opfers sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet. Im Berufungsurteil wurden außerdem der lange Tatzeitraum, die Angehörigeneigenschaft und das junge Alter des Opfers als erschwerend angeführt. Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom 10.10.2018, GZ XXXX zurückgewiesen, der Berufung durch das OLG XXXX am 20.03.2019, GZ XXXX keine Folge gegeben.Eine dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom 10.10.2018, GZ römisch 40 zurückgewiesen, der Berufung durch das OLG römisch 40 am 20.03.2019, GZ römisch 40 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde vor der belangten Behörde am 04.07.2019 niederschriftlich einvernommen. Befragt nach möglichen Rückkehrhindernissen gab er Probleme mit seinen Onkeln an. Er sei als Kind misshandelt worden. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Verfolgung. Außerdem habe er verwandte Großeltern und Tanten im Irak, die in einem eigenen Haus in Erbil leben und mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe. Mit Bescheid vom 08.08.2019, Zl. XXXX, erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 19.02.2002, Zl. XXXX, zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm
§ 7Abs 4 Asyl
G 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 08.08.2019, Zl. römisch 40 , erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 19.02.2002, Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Er befürchte bei einer Rückkehr, dass er umgebracht werde. Er habe im Irak aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden keine Freiheit. In Österreich sei er stets um eine Arbeitsstelle bemüht gewesen und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Er habe viele österreichische Freunde und sei traditionell verheiratet. Er bereue seine Taten und möchte er mit seiner Ehefrau das sehr wohl schützenswerte Privat- und Familienleben weiter aufbauen. Der Beschwerdeführer möchte seiner neuen Familie im Alltag zur Seite stehen und seien der Aufenthalt und die Einreise nach Österreich notwendig, um die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK bedeuten. Insbesondere sei die Dauer des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar, da vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Er befürchte bei einer Rückkehr, dass er umgebracht werde. Er habe im Irak aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Kurden keine Freiheit. In Österreich sei er stets um eine Arbeitsstelle bemüht gewesen und spreche die deutsche Sprache sehr gut. Er habe viele österreichische Freunde und sei traditionell verheiratet. Er bereue seine Taten und möchte er mit seiner Ehefrau das sehr wohl schützenswerte Privat- und Familienleben weiter aufbauen. Der Beschwerdeführer möchte seiner neuen Familie im Alltag zur Seite stehen und seien der Aufenthalt und die Einreise nach Österreich notwendig, um die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK bedeuten. Insbesondere sei die Dauer des Einreiseverbotes nicht nachvollziehbar, da vom Beschwerdeführer keine Gefährdung ausgehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein knapp 33-jähriger irakischer Staatsangehöriger. Er ist in Erbil geboren und lebte bis zu seinem
- Lebensjahr mit seiner Familie im Irak. Dort erhielt er eine Hauptschulbildung. Er gehört der Volksgruppe der Kurden an, bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und ist in Wien mit einer bosnischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet. Seine Identität steht fest. Bis zu seiner Inhaftierung lebte er mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Die beiden Kinder der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung hielten sich zu Besuchszwecken an jedem zweiten Wochenende und in den Ferien im Haushalt auf. Die Lebensgefährtin und der Vater der Kinder habe die gemeinsame Obsorge vereinbart. Der Beschwerdeführer beging an der damals sechsjährigen Tochter der Lebensgefährtin über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauch in mehreren Fällen sowie den Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und wurde dafür vom Landesgericht XXXX am 03.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 20.03.2019 rechtskräftig und befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft.Der Beschwerdeführer beging an der damals sechsjährigen Tochter der Lebensgefährtin über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauch in mehreren Fällen sowie den Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und wurde dafür vom Landesgericht römisch 40 am 03.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 20.03.2019 rechtskräftig und befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft. In der Justizanstalt hat der Beschwerdeführer eine Lehre als Dachspengler begonnen, nachdem er eine Lehre als Autospengler nach einem Jahr aufgrund sprachlicher Barrieren abgebrochen hatte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht kurdisch und deutsch auf sehr gutem Niveau. Seit Mai 2005 nimmt der Beschwerdeführer am österreichischen Arbeitsmarkt teil, wurde bisher von 24 verschiedenen Arbeitgebern angemeldet und ging im Durchschnitt knapp unter 3 Monate derselben Beschäftigung nach. Etwa die Hälfte der Zeit bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt finanzierte er seinen Lebensunterhalt mit einer Anstellung in einer Reinigungsfirma. Der Beschwerdeführer weist ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über Familienmitglieder. Es halten sich seine Eltern, zwei Brüder und die Lebensgefährtin im Bundesgebiet auf und steht er mit allen in Kontakt. Die Lebensgefährtin ist die Mutter des Opfers seiner sexuellen Missbrauchstaten. Sie besucht ihn regelmäßig in der Justizanstalt. Im Irak leben seine Großeltern, drei Schwestern und deren Familien und weitere Verwandte wie Onkeln und Tanten in der Region Kurdistan bzw. in den Städten Erbil und Sulaymaniyah. Der Kontakt zu den Verwandten bestand bis zur Inhaftierung regelmäßig. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: AUTONOME REGION KURDISTAN / KURDISCHE REGION IM IRAK Der Islamische Staat (IS) erweitert seine Netzwerke im irakischen Kurdistan. Es wird vermutet, dass er versucht diese mit seinen wieder auflebenden Unterstützungszonen in den Gouvernements Kirkuk und Diyala zu verbinden. Einheiten der Asayish [Anm.: Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan] konnten laut eigenen Angaben seit Jänner 2019 unter anderem drei arabische IS-Zellen sprengen - in Sulaymaniyah City, in Chamchamal, zwischen Sulaymaniyah und der Stadt Kirkuk, sowie in Kalar, im Nordosten des Diyala Flußtales. Am
- April verhafteten die Asayish einen IS-Kämpfer, der für das Schleusen von Kämpfern zwischen Kirkuk Stadt, Hawija und Dibis im Gouvernement Kirkuk verantwortlich war (ISW 19.4.2019). Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen
- Februar und
- April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vgl. Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vgl. Reuters 8.6.2019).Die türkische Luftwaffe führte in den Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniya Luftangriffe durch und verursachte materielle Schäden, ohne dass jedoch Verluste an Menschenleben gemeldet wurden. Zwischen
- Februar und
- April meldeten die türkischen Streitkräfte mindestens zwölf Einsätze sowie zwei Zusammenstöße mit Einheiten der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (UNSC 2.5.2019). Am 27.5.2019 startete das türkische Militär die "Operation Klaue" mit dem Ziel PKK-Hochburgen im Nordirak, in der Region Qandil zu beseitigen (ACLED 2.7.2019; vergleiche Al Jazeera 28.5.2019). Nach einer anfänglich defensiven Haltung der PKK kam es zu einer Zunahme der Angriffe auf die türkischen Streitkräfte, insbesondere im Südosten der Türkei, wie den Bezirk Cukurca in der Provinz Hakkari. Kurdische Einheiten zogen sich dabei grenzüberschreitend auch in den Iran zurück (ACLED 2.7.2019). Über 60 PKK-Kämpfer wurden seit Beginn der "Operation Klaue" als "neutralisiert" (d.h. getötet, gefangen genommen oder verletzt) gemeldet (ACLED 11.6.2019; vergleiche ACLED 2.7.2019). Ebenso wurde die Zerstörung von Sprengmittel (Landminen, IEDs) und Verstecken der PKK gemeldet (ACLED 11.6.2019; vergleiche Reuters 8.6.2019). Türkisches Bombardement, das die Ortsränder dreier Dörfer im Bezirk Amadiya im Gouvernement Dohuk traf, zwang deren Einwohner zur Flucht (Kurdistan 24 9.4.2019). Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) . Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asvl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker- 180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. 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Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH. Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topjobs. Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/story/29434606, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367
(2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf. Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399 Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html. Zugriff 23.10.2018 2.
- Autonome Region Kurdistan Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am
- September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018) . Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018) . Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (21.10.2018): Opposition parties reject vote results in Iraq's Kurdish region, https:// www.aljazeera.com/news/2018/10/opposition-parties-reject-vote-results-iraq-kurdish-region- 181021194012607.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ANF - ANF News (21.10.2018): Wahlergebnisse in Südkurdistan veröffentlicht, https://anfdeutsch.com/kurdistan/wahlergebnisse-in-suedkurdistan-veroeffentlicht-
- Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (24.1.2018): Kurdenkonflikt, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54641/kurdenkonflikt. Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (4.6.2018): Iraq and its regions: The Future of the Kurdistan Region of Iraq after the Referendum, http://eprints.lse.ac.uk/88153/1/Sleiman%20Haidar_Kurdistan_Published_English.pdf. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (21.10.2018): Ruling KDP Wins Most Seats In Kurdish Regional Parliament Vote, https://www.rferl.org/a/ruling-kdp-wins-most-seats-inkurdish-regional-parliament-vote/29555348.html. Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Tagesschau (30.9.2018): Wahl in Irakisch-Kurdistan Ein Parlament. das besser arbeitet?, https://www.tagesschau.de/ausland/irak-kurden-wahlen-101.html. Zugriff 23.10.2018 Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich. seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde. verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv. die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich. das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten. zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten. Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress. https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf. Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish immigration service report security in iraq variable but improving/
- Zugriff 30.10.2018 Kurdische Sicherheitskräfte (Peshmerga) Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Sie bilden allerdings keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch voneinander getrennt den beiden großen Parteien, der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK), in ihren jeweiligen Einflussgebieten (AA 12.2.2018). Die Peshmerga sind eine komplexe und vielschichtige Kraft, ihre Loyalität geteilt zwischen dem irakischen Staat, der autonomen Region Kurdistan, verschiedenen politischen Parteien und mächtigen Persönlichkeiten. Zu verschiedenen Zeitpunkten, manchmal auch gleichzeitig, können die Peshmerga als nationale Sicherheitskräfte, regionale Sicherheitskräfte, Partei-Kräfte und persönliche Sicherheitskräfte bezeichnet werden (Clingendael 3.2018). Im Kampf gegen den IS hatten die Peshmerga Gebiete über die ursprünglichen Grenzen von 2003 der Region Kurdistan-Irak hinaus befreit. Aus diesen zwischen Bagdad und Erbil seit jeher umstrittenen Gebieten hat die irakische Armee die Peshmerga nach Abhaltung des Unabhängigkeitsreferendums im September 2017 größtenteils zurückgedrängt. In weiten Teilen haben die Peshmerga sich kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 12.2.2018). Nach der irakischen Verfassung hat die kurdische Autonomieregion das Recht, ihre eigenen Sicherheitskräfte zu unterhalten, finanziell unterstützt von der irakischen Bundesregierung, aber unter der operativen Kontrolle der kurdischen Autonomieregierung. Dementsprechend beaufsichtigt das Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten der kurdischen Autonomieregion 14 Infanteriebrigaden und zwei Unterstützungsbrigaden. Die PUK und die KDP kontrollieren zehntausende Mann zusätzliches Militärpersonal, einschließlich Milizen, die allgemein als die 70er und 80er Peshmerga-Brigaden bezeichnet werden (USDOS 20.4.2018). KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vgl. Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018).KDP und PUK unterhalten getrennte Sicherheits- und Nachrichtendienste, einerseits Asayish und Parastin (KDP), und andererseits Asayish und Zanyari (PUK) (USDOS 20.4.2018; vergleiche Chapman 2009). Die Unabhängige Menschenrechtskommission der kurdischen Autonomieregion informiert das kurdische Innenministerium regelmäßig, wenn ihr glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte zukommen (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitsdienste der kurdischen Autonomieregion halten in den von ihnen kontrollierten Gebieten bisweilen Verdächtige fest. Die schlecht definierten administrativen Grenzen zwischen Gebieten und dem Rest des Landes führen zu anhaltender Verwirrung über die Zuständigkeit der Sicherheitskräfte und der Gerichte. Erschwerend kommt hinzu, dass Teile dieser Gebiete sich noch unter IS-Kontrolle befinden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (3.2018): Fighting for Kurdistan? Assessing the nature and functions of the Peshmerga in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-03/fighting-for-kurdistan.pdf, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 31.10.2018
- Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.2.2018). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom. Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung. Gesundheitsversorgung. Bildung. Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten. sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" leben 70 Prozent der Iraker in Städten. die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.2.2018). In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018). Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des sogenannten Islamischen Staat und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land. nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg. Bürgerkrieg. Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits. vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr
- Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt. hängt aus Sicht der Weltbank davon ab. ob das Land die Korruption in den Griff bekommt (GIZ 11.2018). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 11.2018). Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor (AA 12.2.2018). Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist (WKO 2.10.2018). Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern (WB 16.4.2018). Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber (WKO 2.10.2018). So haben der Krieg gegen den IS und der langwierige Rückgang der Ölpreise seit 2014 zu einem Rückgang der Nicht-Öl-Wirtschaft um 21,6 Prozent geführt, sowie zu einer starken Verschlechterung der Finanz- und Leistungsbilanz des Landes. Der Krieg und die weit verbreitete Unsicherheit haben auch die Zerstörung von Infrastruktur und Anlageobjekten in den vom IS kontrollierten Gebieten verursacht, Ressourcen von produktiven Investitionen abgezweigt, den privaten Konsum und das Investitionsvertrauen stark beeinträchtigt und Armut, Vulnerabilität und Arbeitslosigkeit erhöht. Dabei stieg die Armutsquote [schon vor dem IS, Anm.] von 18,9 Prozent im Jahr 2012 auf geschätzte 22,5 Prozent im Jahr 2014 (WB 18.4.2018). Jüngste Arbeitsmarktstatistiken deuten auf eine weitere Verschlechterung der Armutssituation hin. Die Erwerbsquote von Jugendlichen (15-24 Jahre) ist seit Beginn der Krise im Jahr 2014 deutlich gesunken, von 32,5 Prozent auf 27,4 Prozent. Die Arbeitslosigkeit nahm vor allem bei Personen aus den ärmsten Haushalten und Jugendlichen und Personen im erwerbsfähigen Alter (25-49 Jahre) zu. Die Arbeitslosenquote ist in den von IS-bezogener Gewalt und Vertreibung am stärksten betroffenen Provinzen etwa doppelt so hoch wie im übrigen Land (21,1 Prozent gegenüber 11,2 Prozent), insbesondere bei Jugendlichen und Ungebildeten (WB 16.4.2018). Der Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. Gute Berufschancen bietet jedoch derzeit das Militär. Das durchschnittliche monatliche Einkommen im Irak beträgt derzeit 350-1.500 USD, je nach Position und Ausbildung (IOM 13.6.2018). Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.2.2018). Sie deckt nur etwa 60 Prozent der Nachfrage ab, wobei etwa 20 Prozent der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 22.12.2017). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Autonomen Region Kurdistan erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.2.2018). Wasserversorgung Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Die Wasserknappheit dürfte sich kurz- bis mittelfristig noch verschärfen. Besonders betroffen sind die südlichen Provinzen, insbesondere Basra. Der Klimawandel ist dabei ein Faktor, aber auch große Staudammprojekte in der Türkei und im Iran, die sich auf den Wasserstand von Euphrat und Tigris auswirken und zur Verknappung des Wassers beitragen. Niedrige Wasserstände führen zu einem Anstieg des Salzgehalts, wodurch das bereits begrenzte Wasser für die landwirtschaftliche Nutzung ungeeignet wird (UNOCHA 31.8.2018). Parallel zur Wasserknappheit tragen veraltete Leitungen und eine veraltete Infrastruktur zur Kontaminierung der Wasserversorgung bei (UNOCHA 31.8.2018). Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.2.2018). Im August meldete Iraks südliche Provinz Basra 17.000 Fälle von Infektionen aufgrund der Kontaminierung von Wasser. Der Direktor der Gesundheitsbehörde Basra warnte vor einem Choleraausbruch (Iraqi News 28.8.2018). Nahrungsversorgung Laut Welternährungsorganisation sind im Irak zwei Millionen Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen (FAO 8.2.2018). 22,6 Prozent der Kinder sind unterernährt (AA 12.2.2018). Schätzungen des Welternährungsprogramms zufolge benötigen mindestens 700.000 Iraker Nahrungsmittelhilfe (USAID 23.2.2018). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vgl. USAID 1.8.2017).Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Schätzungen zufolge hat der Irak in den letzten vier Jahren jedoch 40 Prozent seiner landwirtschaftlichen Produktion verloren. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurde unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Das Land ist stark von Nahrungsmittelimporten abhängig (AW 11.2.2018; vergleiche USAID 1.8.2017). Das Sozialsystem wird vom sogenannten "Public Distribution System" (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen. Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schweren Ineffizienzen gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung AW - The Arab Weekly (11.2.2018): Can Iraq's ailing economy liberate itself in 2018?, https://thearabweekly.com/can-iraqs-ailing-economy-liberate-itself-
- Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018- 07/PB PSI water challenges Iraq.pdf, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (22.12.2017): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/. Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf. Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak: Die wirtschaftliche Lage im Überblick, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung Iraqi News (28.8.2018): Iraq's Basra declares 17000 infection cases from water pollution, https://www.iraqinews.com/features/iraqs-basra-declares-17000-infection-cases-from-water- pollution/, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/ Informationsblaetter/cfs irak- dl de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1 cid294? blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/ Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018): Iraq: Humanitarian Bulletin, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA %20Iraq%20Humanitarian%20Bulletin%20-%20August%202018.pdf. Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung USAID - Unites States Agency for International Development (1.8.2017): Iraq: Agriculture https://www.usaid.gov/iraq/agriculture, Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung USAID - Unites States Agency for International Development (23.2.2018): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/Iraq_- _Country_Fact_Sheet.pdf, Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 4.10.2018 -Strichaufzählung WB - The World Bank (16.4.2018): Iraq's Economic Outlook - April 2018, https://www.worldbank.org/en/country/iraq/publication/economic-outlook-april-
- Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung WB - The World Bank (18.4.2018): Iraq: Overview, http://www.worldbank.org/en/country/iraq/overview. Zugriff 15.10.2018 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.10.2018): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html. Zugriff 15.10.2018 Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018). Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m2 in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c
- Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung IEC - Iraq's Economic Center (24.1.2018): Rising Real Estate Prices in Iraq encourages buying abroad, http://en.economiciraq.com/2018/01/24/rising-real-estate-prices-in-iraqencourages-buying-abroad/. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq Returnees Snapshot-Report%20-%20V5.pdf. Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017). https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dlde.pdf:jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1 cid294? blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung MCH - Ministry of Construction and Housing (10.2010): Iraq National Housing Policy. https://www.humanitarianlibrary.org/sites/default/files/2013/05/634247_INHP_English_Version. pdf. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles. Drivers and Return. https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach irq grc report iraqi migration to europe in 2016 june 2017%20%281%29.pdf. Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (12.2.2018): Iraq says reconstruction after war on Islamic State to cost $88 billion. https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-reconstruction/iraq-savs-reconstruction-after-war-on-islamic-state-to-cost-88-billion-idUSKBN1 FW0JB. Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung UNHSP - United Nations Human Settlements Program (6.11.2017): The Council of Ministers Endorses the Updated Housing Policy of Iraq by the Ministry of Construction. Housing Municipalities and Public Works through the support of UN-Habitat. https://reliefweb.int/report/iraq/council-ministers-endorses-updated-housing-policy-iraq-ministry-construction-housing. Zugriff 17.10.2018 1.3. Dem Beschwerdeführer droht persönlich in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung oder Bedrohung von staatlicher Seite. Es kann außerdem keine Bedrohung durch seine Onkel festgestellt werden. Ihm wurde als damals noch Minderjähriger mit Bescheid vom 19.02.2002, Zl. XXXX, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und leitete sich dieser von seinem Vater aufgrund eines Asylerstreckungsantrages
dem damaligen § 11 AsylG 1997 ab. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich nur auf die Ankerperson, nämlich den Vater. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.1.3. Dem Beschwerdeführer droht persönlich in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung oder Bedrohung von staatlicher Seite. Es kann außerdem keine Bedrohung durch seine Onkel festgestellt werden. Ihm wurde als damals noch Minderjähriger mit Bescheid vom 19.02.2002, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und leitete sich dieser von seinem Vater aufgrund eines Asylerstreckungsantrages
dem damaligen Paragraph 11, AsylG 1997 ab. Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich nur auf die Ankerperson, nämlich den Vater. Für den Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Religion und seinem Familienstand sowie seinen Lebensumständen im In- und Herkunftsland und der Asylzuerkennung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister überein. Auch die Angaben zu den bisherigen Lehren und beruflichen Tätigkeiten in Österreich ergeben sich aus den Angaben seitens des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch Einsicht in den Auszug der österreichischen Sozialversicherungsträger nachvollzogen werden und ergeben sich daraus die detaillierten Zeiten der Erwerbstätigkeit und der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgrund dieser Angaben konnte von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Angaben zu den Familienangehörigen im Irak und in Österreich. Ein Auszug aus dem ZMR bestätigt die Wohnsituation und das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehrigen Aufenthalt in der Justizanstalt. Das Paar ist traditionell verheiratet und wird dies durch eine Urkunde des Islamischen Zentrums bestätigt (AS 63). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauchs seiner zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und acht Jahre alten unmündigen Stieftochter und wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigung zu LG XXXX, GZ XXXX, und dem Berufungsurteil des OLG XXXX zu GZ XXXX. Daraus ergibt sich auch, das Angehörigenverhältnis zwischen Beschwerdeführer, Lebensgefährtin und Opfer und dass die Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für das Kind mit dem Exmann seit der Scheidung von diesem teilt. Auch der Aufenthalt der Kinder in der gemeinsamen Wohnung konnte dem Strafurteil entnommen werden. Die regelmäßigen Besuche der Lebensgefährtin im Strafvollzug ergeben sich aus der eingeholten Besucherliste (AS 67ff).Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauchs seiner zum Tatzeitpunkt zwischen sechs und acht Jahre alten unmündigen Stieftochter und wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie den im Akt einliegenden Urteilsausfertigung zu LG römisch 40 , GZ römisch 40 , und dem Berufungsurteil des OLG römisch 40 zu GZ römisch 40 . Daraus ergibt sich auch, das Angehörigenverhältnis zwischen Beschwerdeführer, Lebensgefährtin und Opfer und dass die Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für das Kind mit dem Exmann seit der Scheidung von diesem teilt. Auch der Aufenthalt der Kinder in der gemeinsamen Wohnung konnte dem Strafurteil entnommen werden. Die regelmäßigen Besuche der Lebensgefährtin im Strafvollzug ergeben sich aus der eingeholten Besucherliste (AS 67ff). Abgesehen von zahlreichen, aber nur kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten und der Erwerb der deutschen Sprache (niederschriftlich einvernommen ohne Dolmetscher, AS 53ff) hat der Beschwerdeführer keinerlei weitere Vorbringen erstattet oder Unterlagen vorgelegt, die seine Integration bestätigen würden. In Relation zum etwa 17-jährigen Aufenthalt seit Jugendalter in Österreich sind seine Integrationsschritte daher nicht als das übliche Maß übersteigend anzusehen. 2.
- Die Feststellungen zur Lage im Irak beruhen auf dem bereits von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018, welches in der Fassung vom 30.10.2019 nur um unwesentliche aktuellere Feststellungen ergänzt wurde und unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweist. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Irak eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte, die auch regelmäßig in die Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Die Beschwerde erstattete kein Vorbringen zu den zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Aus diesem Grund erkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Notwendigkeit, den Sachverhalt hinsichtlich der Länderberichte zu aktualisieren. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die daraus gewonnenen Ergebnisse werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde im Ergebnis die für den Sachverhalt relevanten Angaben nicht in substantiierter Weise ergänzt wurden. 2.
- Dass dem Beschwerdeführer im Irak keine, wie auch immer geartete Verfolgung oder Bedrohung erwartet, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst verneint der Beschwerdeführer selbst die Frage nach einer persönlichen Bedrohung von staatlicher Seite (AS 57). Probleme habe er nur mit seinen Onkeln, die ihn als Kind misshandelt hätten. Dazu blieb der Beschwerdeführer aber genauere Schilderungen schuldig und gab nur an, dass niemand davon wüsste und er auch nicht wolle, dass es jemand erfährt. Der Beschwerdeführer nannte nicht einen Vorfall und blieb es somit bei der bloßen Behauptung einer Privatverfolgung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die irakischen Sicherheitsbehörden zu wenden hätte. Im Beschwerdeschriftsatz wird dazu allgemein vorgebracht, dass die Sicherheitsbehörden nicht fähig und willig seien, ihre Bürger vor Übergriffen Dritter zu schützen (AS 240). In diesem Zusammenhang wird aber das angesprochene Problem mit den Onkeln nicht thematisiert und im gesamten Beschwerdeschriftsatz nicht mehr angesprochen. Viel mehr geht die Beschwerde auf seine Volksgruppenzugehörigkeit ein und spricht entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde nunmehr an, dass der Beschwerdeführer als Kurde im Irak keine Freiheit hätte. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich diesbezüglich eindeutig, dass die Region Kurdistan den autonomen Status genießt und die Sicherheitslage in Erbil bzw. Sulaymaniya und unmittelbarer Umgebung vergleichsweise besser ist, als in anderen Teilen des Iraks. Auch in Anbetracht seines Vorbringens, dass in Erbil seit jeher seine Großeltern in einem Haus leben, seine Schwestern und deren Familien in Sulaymaniyah wohnen und sich weitere Verwandte in der Umgebung aufhalten, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer in diesen kurdischen Gebieten als Kurde Verfolgung oder Bedrohung erwarten würde. Es genügt zudem nicht, dass der Beschwerdeführer eine pauschale, jeden Kurden gleich wahrscheinliche Gefährdung geltend zu machen, ohne eine individuell, gegen seine Person gerichtete Begründung darzulegen. Der Beschwerdeführer blieb in seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz insbesondere schuldig darzutun, weshalb viele seiner Familienmitglieder in der autonomen Region Kurdistan leben können, er aber einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Auf die Gründe, die für die damalige Asylzuerkennung ausschlaggebend waren, wurde seitens des Beschwerdeführers weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch im Beschwerdeschriftsatz eingegangen. Da für den Beschwerdeführer bei der Zuerkennung keine eigenen Gründe angegeben wurden und sich sein Status auf der Angehörigeneigenschaft zu seinem asylberechtigten Vater nach Asylerstreckungsantrag
dem damaligen § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2003, zur Fortführung des Familienlebens in Österreich gründet, muss darauf auch nicht weiter eingegangen werden.Auf die Gründe, die für die damalige Asylzuerkennung ausschlaggebend waren, wurde seitens des Beschwerdeführers weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch im Beschwerdeschriftsatz eingegangen. Da für den Beschwerdeführer bei der Zuerkennung keine eigenen Gründe angegeben wurden und sich sein Status auf der Angehörigeneigenschaft zu seinem asylberechtigten Vater nach Asylerstreckungsantrag
dem damaligen Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zur Fortführung des Familienlebens in Österreich gründet, muss darauf auch nicht weiter eingegangen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff).
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry/Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller/Schweden), ebenso, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind (EGMR 18.7.2013, Appl. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). In Zusammenhang mit der
§ 24Abs. 1 Vw
GVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
§ 21Abs.
7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).In Zusammenhang mit der
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 und Artikel 47, Absatz 2, GRC bestehende Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Fallbezogen führte die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des Beschwerdeführers am 04.07.2019 nach. Dabei räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit ein, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Irak Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung der belangten Behörde vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auch des Urteils des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2018, GZ XXXX, rechtskräftig durch das Berufungsurteil vom 20.03.2019, GZ XXXX, unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt die gebotene Aktualität auf, zumal sich der Beschwerdeführer immer noch in Strafhaft befindet und keinerlei weitere Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind.Fallbezogen führte die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des Beschwerdeführers am 04.07.2019 nach. Dabei räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeit ein, zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Irak Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung der belangten Behörde vollständig festgestellt und die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere auch des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2018, GZ römisch 40 , rechtskräftig durch das Berufungsurteil vom 20.03.2019, GZ römisch 40 , unzweifelhaft nachvollziehbar. Die belangte Behörde legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt die gebotene Aktualität auf, zumal sich der Beschwerdeführer immer noch in Strafhaft befindet und keinerlei weitere Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er seine Tat bereue und das Familienleben in Österreich weiter fortführen und sich auf Art 8 EMRK stützen wolle. Die rechtliche Beurteilung dieser vorgebrachten Sachverhaltselemente stellt, ebenso wie die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers ein Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ist, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage dar. Aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er seine Tat bereue und das Familienleben in Österreich weiter fortführen und sich auf Artikel 8, EMRK stützen wolle. Die rechtliche Beurteilung dieser vorgebrachten Sachverhaltselemente stellt, ebenso wie die Beurteilung, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers ein Grund für die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ist, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage dar. Aus diesem Grund ist diesbezüglich eine weitergehende Befragung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, dem Bescheid der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzend wird auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hingewiesen, woraus hervorgeht, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung
dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG auch dann erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, diese jedoch ergänzt, um das Gesamtbild nur abzurunden.Ergänzend wird auf den Beschluss des VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002, hingewiesen, woraus hervorgeht, dass die im Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung
dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch dann erfüllt sind, wenn zwar das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, diese jedoch ergänzt, um das Gesamtbild nur abzurunden. Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 24 VwGVG und des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 24, VwGVG und des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten): 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde - ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130). 3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht. Wie unter Pkt. II. 2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft machen. Einer, zudem nicht näher beschriebenen Privatverfolgung durch seine Onkeln kommt keine Asylrelevanz zu.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht. Wie unter Pkt. römisch zwei. 2.3. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft machen. Einer, zudem nicht näher beschriebenen Privatverfolgung durch seine Onkeln kommt keine Asylrelevanz zu. Nichts destotrotz liegen die von den Höchstgerichten geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des sexuellen und schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§§ 206Abs. 1 und 207 Abs. 1 St
GB und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
§ 212Abs. 1 Z 2 St
GB verurteilt.Nichts destotrotz liegen die von den Höchstgerichten geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vor. Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des sexuellen und schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraphen 206, Absatz eins und 207 Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses
Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB verurteilt. In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich beim (auch) durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgut somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist.In seinem Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich beim (auch) durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dabei stützt sich der VwGH auf die Rechtsansicht des EuGH in dessen Urteil vom 13.07.2017, C-193/16, wonach zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten wurde, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Der VwGH sprach weiters aus, dass die Verletzung des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgut somit dazu führt, dass typischerweise von einem "besonders schweren Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat neben dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB begangen und besteht durch die schwerwiegendere Straftat keine Zweifel daran, dass es sich bei den verübten Taten vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur um besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 handelt.Der Beschwerdeführer hat neben dem Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB auch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB begangen und besteht durch die schwerwiegendere Straftat keine Zweifel daran, dass es sich bei den verübten Taten vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur um besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt. Bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß sind seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Bei einer auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß sind seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der EuGH geht in dessen oben zitierten Urteil vom 13.07.2017, davon aus, dass die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, worunter auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern aufgelistet ist, als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sind, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt.Der EuGH geht in dessen oben zitierten Urteil vom 13.07.2017, davon aus, dass die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten Straftaten, worunter auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern aufgelistet ist, als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sind, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Im Falle des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass er auch nicht davor zurückschreckte, die Tochter seiner Lebensgefährtin über einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren schwer sexuell zu missbrauchen und war ihm auch das sehr junge Alter seines Opfers von nur sechs Jahren beim ersten Übergriff kein Hinderungsgrund. Zudem mangelt es dem Beschwerdeführer an der nötigen Einsicht seines massiven Fehlverhaltens, hat er seine Taten vor dem Strafgericht stets bestritten und Milderungsgründe wie Unbesonnenheit und die besonders verlockende Gelegenheit trotz mehrfacher Tatwiederholung geltend gemacht. Vom Berufungsgericht wurde die Einrede, dass durch die Tat bedingte psychische Folgen (derzeit) nicht zu ersehen seien, als nahezu Verhöhnung des Opfers bewertet. Im Verfahren wurden keine Ansätze vorgetragen, dass sich der Beschwerdeführer einer Therapie oder Verantwortung stellen würde, stattdessen wurde beschwerdehalber vorgebracht, dass er das Familienleben weiterführen möchte. Dies impliziert ein weiteres Zusammenleben mit dem Opfer, da die Lebensgefährtin das gemeinsame Sorgerecht hat. Die oben angeführte und bereits vom EuGH bei sexuellem Missbrauch von Kindern als immanent angesehene Wiederholungsgefahr wäre jedenfalls gegeben, da der Beschwerdeführer, wie auch bereits angesprochen, die besonders verlockende Gelegenheit schon vor dem Strafgericht als Rechtfertigungsgrund versucht hat einzuwenden. Eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und physischen Sicherheit liegt somit vor. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sind geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Wenn beschwerdehalber angeführt wird, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Bereitschaft, seiner Familie jetzt und als zukünftiger Vater in Österreich zur Seite zu stehen (AS 239), muss entgegengehalten werden, dass gerade deswegen, weil er sich nicht von seinem Opfer distanziert, eine erhebliche Gefahr von ihm ausgeht. Unter diesem Gesichtspunkt konnte auch die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung zum Zwecke der Ermittlung der "Gemeingefährlichkeit" des Beschwerdeführers unterbleiben. Dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Strafhaft befindet und eine Prognose ohne Bewährungszeit und Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht einzuschätzen ist. Schließlich bliebe zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Dieser Güterabwägung kann im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe vorgebracht hat und sich auch die damalige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht auf ihn persönlich treffende Gründe gestützt war. Eine Zuerkennung erfolgte mittels Asylerstreckungsantrag zur Fortführung des Familienlebens des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit seinem asylberechtigten Vater. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer volljährig, selbstständig und ist nicht mehr auf die Obsorge durch den Vater angewiesen. Damit ist § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt und liegt der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.
Abs. 4 leg. cit. ist der Ausspruch über die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten kraft Gesetz nicht mehr zukommt.Damit ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt und liegt der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.
Absatz 4, leg. cit. ist der Ausspruch über die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten kraft Gesetz nicht mehr zukommt. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
§ 8Abs 2 Asyl
G 2005 ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, zu verbinden.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder interstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder interstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat eine schulische Ausbildung im Irak absolviert und spricht die dortige Landessprache. Es halten sich zumindest die Großeltern, zwei Schwestern und einige weitere Verwandte im Gebiet Kurdistan auf und könnte der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit seiner Rückkehr bei Verwandten unterkommen. Die Städte, in denen sich die Angehörigen aufhalten, sind via Flughäfen sicher zu erreichen. Durch Annahme einer Tätigkeit kann sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in weiterer Folge sichern. Derzeit besteht im Irak keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat eine schulische Ausbildung im Irak absolviert und spricht die dortige Landessprache. Es halten sich zumindest die Großeltern, zwei Schwestern und einige weitere Verwandte im Gebiet Kurdistan auf und könnte der Beschwerdeführer zumindest in der ersten Zeit seiner Rückkehr bei Verwandten unterkommen. Die Städte, in denen sich die Angehörigen aufhalten, sind via Flughäfen sicher zu erreichen. Durch Annahme einer Tätigkeit kann sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in weiterer Folge sichern. Derzeit besteht im Irak keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Eine Prüfung nach § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 könnte an dieser Stelle aber schon aus dem Grund unterbleiben, da
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen ist, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist und die Gründe des Abs. 1 leg. cit. nicht vorliegen würden.Eine Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 könnte an dieser Stelle aber schon aus dem Grund unterbleiben, da
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen ist, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist und die Gründe des Absatz eins, leg. cit. nicht vorliegen würden. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine "schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine "schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH zu verweisen, der den von Beschwerdeführer begangenen sexuellen Missbrauch von Unmündigen per se als besonders schwere Straftat ansieht. Damit war dem Beschwerdeführer zu recht die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verwehren. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen):
§ 58Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG):3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG): 3.5.1.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 erteilt wird.3.5.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118). 3.5.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schweren sexuellen Missbrauch an seiner unmündigen Stieftochter begangen und kann er sich nicht auf ein schützenswertes Familienleben berufen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, ein weiteres Zusammenleben mit seiner Familie in Österreich anzustreben. Dies beinhaltet auch ein Zusammenleben mit dem Opfer, das aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts auch weiterhin in Verbindung mit der Mutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stehen wird. Schon aus diesem Grund ist sein bestehendes Familienleben nicht schützenswert, sondern ist das Familienleben des Opfers gerade vor ihm als Sexualstraftäter zu schützen. Der Beschwerdeführer hält sich unbestritten über einen langen Zeitraum von über 17 Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig auf und hat die Zeit genutzt, um zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deutsche Sprache zu erlernen. Weitere Verwandte wie seine Eltern und Geschwister leben außerdem in Österreich und handelt es sich bei der begangenen Straftat um seine erste Verurteilung. Diese richtet sich aber gegen ein Familienmitglied und zeigt sich der Beschwerdeführer bisher in nur knapp zwei Sätzen reumütig, indem er vor der belangten Behörde auf seine verübten Verbrechen angesprochen angibt: "Na... auf jeden Fall... Anm. Partei schüttelt den Kopf. Was soll ich sagen? Es tut mir leid. Wenn ich könnte es rückgängig machen würde ich das [sic], aber leider kann man nichts rückgängig machen." und wird in der Beschwerde festgehalten: "Obwohl der BF in Österreich verurteilt worden ist, bereut er die Tat zutiefst, und hat er seither ein neues Leben begonnen." (AS 239). Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, kann über das "neue Leben" noch keine Zukunftsprognose abgeleitet werden. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu GZ XXXX, vom 20.03.2019 lassen aber erkennen, dass der Beschwerdeführer die Tat, den Unrechtsgehalt und die Folgen derselben nicht eingesehen hat. Vor dem Strafgericht wandte er noch ein, dass "fallaktuell nur von einer allfällig geringen psychischen Schädigung des Tatopfers ausgegangen werden könne". Mit den Feststellungen, "dass das Missbrauchsopfer bei der MÖWE in Therapie steht, ihr im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien Tropfen zum Schlafen verschrieben worden seien, sie immer in der Nacht aufschrecke, von den Vorfällen mit dem Angeklagten träume und sie in der Öffentlichkeit Angst habe, auf den Angeklagten zu treffen" (AS 41) stellt das Berufungsgericht klar, dass ein Abstellen auf geringe psychische Folgen einer Verhöhnung des Opfers gleichkommt. Wenn der Beschwerdeführer immer noch meint, zukünftig in Österreich ein Familienleben mit der Lebensgefährtin und dem Opfer führen zu können, beweist dies nur weiter seine mangelnde Einsicht und die Gefährdung der öffentlichen Interessen eines geordneten Zusammenlebens und der physischen und psychischen Integrität der Bevölkerung und der Hintanhaltung der weiteren Begehung derartiger Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern und Unmündigen. Eine positive Zukunftsprognose kann im Falle des Beschwerdeführers nicht gestellt werden und überwiegen die öffentlichen Interessen einer Außerlandesbringung gravierend gegenüber jene an einem Verbleib im Bundesgebiet des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer hält sich unbestritten über einen langen Zeitraum von über 17 Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig auf und hat die Zeit genutzt, um zumindest zeitweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die deutsche Sprache zu erlernen. Weitere Verwandte wie seine Eltern und Geschwister leben außerdem in Österreich und handelt es sich bei der begangenen Straftat um seine erste Verurteilung. Diese richtet sich aber gegen ein Familienmitglied und zeigt sich der Beschwerdeführer bisher in nur knapp zwei Sätzen reumütig, indem er vor der belangten Behörde auf seine verübten Verbrechen angesprochen angibt: "Na... auf jeden Fall... Anmerkung Partei schüttelt den Kopf. Was soll ich sagen? Es tut mir leid. Wenn ich könnte es rückgängig machen würde ich das [sic], aber leider kann man nichts rückgängig machen." und wird in der Beschwerde festgehalten: "Obwohl der BF in Österreich verurteilt worden ist, bereut er die Tat zutiefst, und hat er seither ein neues Leben begonnen." (AS 239). Da sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet, kann über das "neue Leben" noch keine Zukunftsprognose abgeleitet werden. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu GZ römisch 40 , vom 20.03.2019 lassen aber erkennen, dass der Beschwerdeführer die Tat, den Unrechtsgehalt und die Folgen derselben nicht eingesehen hat. Vor dem Strafgericht wandte er noch ein, dass "fallaktuell nur von einer allfällig geringen psychischen Schädigung des Tatopfers ausgegangen werden könne". Mit den Feststellungen, "dass das Missbrauchsopfer bei der MÖWE in Therapie steht, ihr im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien Tropfen zum Schlafen verschrieben worden seien, sie immer in der Nacht aufschrecke, von den Vorfällen mit dem Angeklagten träume und sie in der Öffentlichkeit Angst habe, auf den Angeklagten zu treffen" (AS 41) stellt das Berufungsgericht klar, dass ein Abstellen auf geringe psychische Folgen einer Verhöhnung des Opfers gleic