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{'item': 'L504 2227108-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlL504 2227108-2 SpruchL504 2227108-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Am

  1. Mai 2018 hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei [bP] ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingeleitet. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
  2. Dezember 2019 hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen; gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in die Türkei zulässig sei; gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen; gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt; einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Am
  3. Mai 2018 hat das Bundesamt gegen die beschwerdeführende Partei [bP] ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren eingeleitet. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom
  4. Dezember 2019 hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen; gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz in die Türkei zulässig sei; gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen; gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt; einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: "[...] Sie wurden am 19.10.2017 am Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen dem Verbrechen des versuchtenSie wurden am 19.10.2017 am Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen dem Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie des Verbrechens des versuchten schwerenMordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall verurteilt. Sie brachten gegenRaubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall verurteilt. Sie brachten gegen das ergangene Urteil vom LG XXXX eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Oberstendas ergangene Urteil vom LG römisch 40 eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof ein, welcher diese mit Beschluss vom 13.02.2018, XXXX ,Gerichtshof ein, welcher diese mit Beschluss vom 13.02.2018, römisch 40 , zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet hat.Oberlandesgericht römisch 40 zugeleitet hat. - Gegen Sie wurde am 28.05.2018 ein Verfahren zur Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beim BFA/RD V eingeleitet und Ihnen einaufenthaltsbeendenden Maßnahmen beim BFA/RD römisch fünf eingeleitet und Ihnen ein Parteiengehör in die JA XXXX übermittelt. Dabei wurde ihnen eine Frist von 14Parteiengehör in die JA römisch 40 übermittelt. Dabei wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Sie haben keine Stellungnahme zum Parteiengehör beim BFA eingebracht. - Der Berufung gegen das Urteil vom LG XXXX vom 19.10.2017 wurde durch das- Der Berufung gegen das Urteil vom LG römisch 40 vom 19.10.2017 wurde durch das Oberlandesgericht XXXX stattgegeben und die Freiheitsstrafe mit Urteil XXXXOberlandesgericht römisch 40 stattgegeben und die Freiheitsstrafe mit Urteil römisch 40 vom 11.04.2018 von fünfzehn

(15)auf dreizehn
(13)Jahren herabgesetzt und ist am 11.04.2018 in Rechtskraft erwachsen. - Am 06.06.2018 wurde mit Ihnen in der JA XXXX durch einen Behördenvertreter der- Am 06.06.2018 wurde mit Ihnen in der JA römisch 40 durch einen Behördenvertreter der Justizanstalt eine Niederschrift bezüglich der Übernahme der Strafvollstreckung-EU durch die Türkei aufgenommen. - Am 31.10.2019 wurde seitens des BFA/RD die Sie betreffende Besucherliste von der JA XXXX angefordert, welche am 07.11.2019 an das BFA/RD K übermittelt wurde.JA römisch 40 angefordert, welche am 07.11.2019 an das BFA/RD K übermittelt wurde. - Am 14.11.2019 wurden Sie von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie im Wesentlichen Folgendes an: ..................... "Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem unbefristetem Einreiseverbot durch das BFA eingeleitet wurde, weil Sie in Österreich insgesamt sechs Mal rechtskräftig verurteilt wurden. Zuletzt wurden Sie am 19.10.2017 mit Rechtskraft am 11.04.2018 zu einer Freihheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Ihr bisheriges Verhalten stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zur Prüfung dieses Sachverhaltes findet heute eine Einvernahme statt. Sie sind auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes und Ihrer Identität verpflichtet. Sollten Sie eine Pause brauchen, dann teilen Sie mir dies bitte mit. F: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja, ich möchte sowieso freiwillig in die Türkei zurückgehen. Ich habe 2017 bereits einen Antrag abgegeben zur Haftvollstreckung im Heimatland. Soweit ich weiß, sind die Unterlagen bereits in der Türkei in Bearbeitung. Ich habe eine Anwältin in Österreich, Feldkirch, die sich um diese Angelegenheit kümmert. Die Türkei wird meines Wissens auch für die Haftvollstreckung im Heimatland zustimmen. Ich akzeptiere die Rückkehrentscheidung, möchte aber kein unbefristetes Einreiseverbot, da ich ja auch meine Kinder wieder sehen will. Mit einem 6 - 7 jährigen Einreiseverbot wäre ich einverstanden. Nach dieser Zeit bin ich wahrscheinlich auch wieder aus der Haft entlassen. Es geht mir nur um meine Kinder. Ich will aber auf keinen Fall wieder in Österreich leben. [...] F: Sind Sie in Besitz eines Reisedokumentes? A: Türkischer Reisepass F: Haben Sie in Österreich einen Aufenthaltstitel? A: Daueraufenthalt - EG, gültig bis 04.05.2018 F: Wie ist Ihr Familienstand? A: geschieden seit 2005 F: Wie heisst Ihre Ex-Frau? A: XXXX , wohhaft in XXXXA: römisch 40 , wohhaft in römisch 40 F: Stehen Sie mit Ihrer Ex-Frau in Kontakt? A: Ja F: Wie, wie oft und wann haben Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Ex-Frau gehabt? A: Kontakt über Telefon, das letzte Mal vor 3 Tagen. Besuch von ihr habe ich in der JA XXXX noch nicht bekommen, ich bin seit Mai 2018 hier in der JA XXXX . In der JAJA römisch 40 noch nicht bekommen, ich bin seit Mai 2018 hier in der JA römisch 40 . In der JA XXXX hat sie mich schon besucht. Wir waren nach der Verlegung nach XXXX kurzrömisch 40 hat sie mich schon besucht. Wir waren nach der Verlegung nach römisch 40 kurz zerstritten, aber jetzt passt es wieder. F: Sind Sie unterhaltspflichtig für Ihre Ex-Frau? A: Nein, nur für meine Kinder. F: Haben Sie Kinder? A: Ja, einen Sohn XXXX mit 14 Jahren, eine Tochter XXXX mit 4 Jahren.A: Ja, einen Sohn römisch 40 mit 14 Jahren, eine Tochter römisch 40 mit 4 Jahren. F: Stehen Sie mit Ihren Kindern in Kontakt? A: Ja, telefonisch die meiste Zeit. Vor ca. 5 Tagen habe ich das letzte Mal mit ihnen telefoniert. Meine Ex-Frau wird aber Anfang nächsten Jahres mit den Kindern mich hier in Stein besuchen. F: Sind Sie unterhaltspflichtig für Ihre Kinder? A: Ja, ca. 360 Euro pro Kind im Monat. F: Haben Sie in Österreich sonst noch irgendwelche Familienangehörigen oder Verwandte? Wie heissen diese? A: Mutter XXXXA: Mutter römisch 40 Bruder XXXXBruder römisch 40 Schwester XXXX , habe seit ca. 15Schwester römisch 40 , habe seit ca. 15 Jahren keinen Kontakt zu ihr. Dann habe ich noch einen Onkel väterlicherseits in XXXX , eine Tante wohnt inDann habe ich noch einen Onkel väterlicherseits in römisch 40 , eine Tante wohnt in Deutschland. F: Stehen Sie mit diesen Familienangehörigen/Verwandten, die Sie gerade genannt haben, in Kontakt? A: Ja, meine Mutter, mein Sohn und mein Bruder haben mich letztes Monat hier besucht. Ansonsten telefonieren wir ständig. F: Haben Sie eine Freundin in Österreich? Wenn ja, wie heisst sie? A: Nein, ich stehe derzeit in keiner Partnerschaft. F: Sind Sie in Österreich bei irgendeinem Verein gemeldet? A: Bin in keinem Verein in Österreich gemeldet bzw. war nicht aktiv. F: Haben Sie jemals eine ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt? A: Nein, nirgends. F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Heimatland ausgereist? A: Ich bin in Österreich geboren (Hohenems), bin in XXXX in die Schule gegangenA: Ich bin in Österreich geboren (Hohenems), bin in römisch 40 in die Schule gegangen und mit 13 Jahren mit meinen Eltern in die Türkei zurückgegangen. Nach vier Jahren
(1998)bin ich dann wieder mit meiner Mutter legal mit Reisepass und Visum nach Österreich (Vorarlberg) gekommen um hier zu leben und zu arbeiten. Mein Vater ist ca. 1 1/2 Jahre später nachgekommen. F: Warum sind Sie wieder aus der Türkei ausgereist? A: Es gab keinen richtigen Grund, ich wollte einfach nur wieder nach Österreich. In der Türkei hatte ich keine Probleme. F: Wann und wie sind Sie in das Schengengebiet (EU) eingereist? A: Im Jahre 1998 mit dem Flugzeug nach Zürich und dann weiter mit dem Auto nach Lustenau. F: Waren Sie auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten aufhältig? A: Nein, nur in Deutschland zu touristischen Zwecken. F: Was war der Zweck der Einreise nach Österreich? A: Wie schon gesagt, ich bin in Vorarlberg geboren und ich wollte wieder hierher zurück und auch arbeiten. Habe dann meine Frau kennengelernt und wir haben 2004 geheiratet. F: Sie wurden 2005 geschieden. Sie waren nur für ein Jahr verheiratet? A: Ja, mein Sohn ist 2004 geboren, in diesem Jahr haben wir auch geheiratet. 2005 wurden wir geschieden, aber das ist nur auf dem Papier so. Wir haben danach unsere Beziehung weiter gepflegt, unsere Tochter wurde im Jahre 2015 geboren. F: Wo haben Sie in Österreich gewohnt seit der letzten Einreise? A: Großteils in XXXX , zwischendurch nur kurz woanders.A: Großteils in römisch 40 , zwischendurch nur kurz woanders. F: Sie sind in Österreich seit 16.02.2001 fast durchgehend melderechtlich registriert. Wo haben Sie sich vorher aufgehalten? A: Ich weiß nicht, warum im zentralen Melderegister vor 2001 keinen Eintragungen von mir aufscheinen. Ich war aber seit 1998 durchgehend in Vorarlberg wohnhaft. F: Im ZMR scheinen in der Zeit vom 11.04.2007 bis 13.03.2008, vom 13.05.2015 bis 29.02.2016 und vom 02.08.2016 bis 24.01.2017 keine Eintragungen auf. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten? A: Ich war ständig in Vorarlberg aufhältig, vielleicht war ich nicht angemeldet. F: Warum haben Sie ständig Ihren Wohnsitz gewechselt? A: Weil wir umgezogen sind, wir wollten einfach nur woanders wohnen. F: Welche schulische Ausbildung haben Sie in Österreich absolviert? A: Volks- und Hauptschule F: Welche schulische Ausbildung haben Sie im Heimatland absolviert? A: In der Türkei habe ich ein Tourismusstudium begonnen. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja F: Haben Sie einen Beruf erlernt? A: Vor ca. 6 Jahren habe ich Kfz-Spengler und Lackierer gelernt, 1998 als ich wieder nach Österreich kam, habe ich in der XXXX , gearbeitet. Ab 2015nach Österreich kam, habe ich in der römisch 40 , gearbeitet. Ab 2015 habe ich als selbständiger Handytechniker in XXXX gearbeitet.habe ich als selbständiger Handytechniker in römisch 40 gearbeitet. F: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt im Heimatland verdient? A: Mein Vater hat eine Stickerei gehabt und von diesem Geschäft hat meine Familie gelebt. F: Verfügen Sie über finanziellen Mittel oder Besitztümer in Österreich? A: Nein F: Haben Sie Schulden? A: Nein F: Waren Sie jemals in der Türkei? A: Ja, von 1994 bis 1998 F: Was haben Sie dort gemacht? A: Ich habe dort studiert und auch im Geschäft meines Vaters gearbeitet. F: Wo und bei wem haben Sie in der Türkei gewohnt? A: Ich habe mit meinen Eltern in XXXX , ca. 180 km von Istanbul entfernt.A: Ich habe mit meinen Eltern in römisch 40 , ca. 180 km von Istanbul entfernt. F: Wer wohnt jetzt dort? A: Ich weiß es nicht, mein Vater hat es verkauft, als er 2001 nach Österreich nachgekommen ist. Das Geschäft ging nicht mehr so gut. F: Wenn Sie wieder in die Türkei zurückgehen, wo könnten Sie kann leben? A: Ich habe vor, in Istanbul zu wohnen. In Ankara habe ich bereits einen Anwalt, der mich in der Türkei vertritt. F: Wer kommt derzeit für die Anwaltskosten auf? A: Meine Mutter und mein Bruder unterstützen mich. F: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? A: Deutsch, ich spreche türkisch und englisch. F: Können Sie auf Türkisch auch lesen und schreiben? A: Ja, natürlich. F: Haben Sie im Heimatland Familienangehörige oder Verwandte? A: Nein, nicht direkt. Die Familie meiner Schwägerin wohnt in der Türkei. Aber die brauch ich nicht für einen Neuanfang. F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Ihrem Heimatland? A: Nein, habe nur zu meinem Anwalt in Ankara Kontakt, per Telefon mit meiner Mutter. F: Haben Sie Eigentümer oder irgendwelchen Besitz in Ihrem Heimatland? A: Nichts F: Wie stellt sich Ihre persönliche Situation bei einer Rückkehr in die Türkei dar? Was erwartet Sie bei einer Rückkehr? Müssten Sie mit irgendwelchen Repressalien rechnen? A: Ich habe keine Probleme, wenn ich in die Türkei zurückgehe. Ich muss natürlich bei Haftvollstreckung im Heimatland dort noch meine Reststrafe verbüßen. F: Haben Sie im Herkunftsland Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein F: Haben Sie in Österreich, ausser die gerichtlich verurteilten Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein F: Werden Sie im Herkunftsland oder in anderen Staaten polizeilich oder gerichtlich verfolgt? A: Nein F: Waren Sie im Herkunftsland politisch tätig? A: Nein F: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden im Herkunftsland? A: Nein F: Haben Sie etwas vorzubringen was für Sie wichtig erscheint bzw. Sie noch nicht gefragt wurden? A: Wie schon gesagt, ich möchte später meine Kinder wieder sehen und ersuche Sie, mir nur ein befristetes Einreiseverbot von max. 8 Jahren zu geben. Ich weiß, dass ich einen schweren Fehler gemacht habe und will auch nicht mehr in Österreich leben. Ich gehe freiwillig zurück. Die Türkei wird mich wieder aufnehmen. Daher nochmals meine Bitte um ein kürzeres Einreiseverbot, nicht unbefristet, da ich ja ständig in Kontakt zu meinen Kindern, meiner Mutter und auch meiner Ex-Frau stehe und ich diese, vor allem meine Kinder, auch nach der Verbüßung der Haftstrafe wieder sehen will. F: Gibt es Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung in Ihr Heimatland mit einem Einreiseverbot für Österreich sprechen. A: Es gibt keine Gründe gegen eine Rückkehrentscheidung, aber bitte das Einreiseverbot wegen meiner in Österreich lebenden Familie so gering als möglich halten. Ich danke Ihnen. Anmerkung: 10:07 Uhr. Herrn XXXX wird das aktuelleAnmerkung: 10:07 Uhr. Herrn römisch 40 wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatdokumentation zur Türkei ausgehändigt. LA: Sie haben die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen dazu eine Stellungnahme schriftlich abzugeben. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja, werde keine Stellungnahme abgeben, da ich ja sowieso in die Türkei zurückgehen will. [...] A: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. (wortwörtlich aus der Niederschrift vom 14.11.2019 übernommen) - Am 26.11.2019 wurde eine historische Abfrage im ZMR bezüglich Ihrer Ex-Frau inkl. mit der Funktion "Suche in Wohnung" durchgeführt. - Am 27.11.2019 wurden durch das BFA/RD K letztmalig historische Abfragen im ZMR, AJWEB und im Gewerberegister sowie eine EKIS-Abfrage durchgeführt. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. B) Beweismittel Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran: - Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: - Türkischer Reisepass Nr. XXXX- Türkischer Reisepass Nr. römisch 40 - Abgelaufene Karte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG - Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Die historischen Abfragen im ZMR und AJWEB vom 27.11.2019 - Die Abfrage im EKIS am 27.11.2019 - Die historische Abfrage im Gewerberegister am 27.11.2019 - Das Urteil XXXX -- Das Urteil römisch 40 - Das Urteil vom Oberlandesgericht XXXXDas Urteil vom Oberlandesgericht römisch 40 - Die Niederschrift der JA XXXX vom 06.06.2018- Die Niederschrift der JA römisch 40 vom 06.06.2018 - Die niederschriftliche Einvernahme des BFA/RD NÖ vom 14.11.2019 - Die Besucherliste der JA XXXX vom 07.11.2019- Die Besucherliste der JA römisch 40 vom 07.11.2019 - Die historische Abfrage im ZMR vom 26.11.2019 Ihre Ehegattin und Ihre beiden Kinder betreffend - Vollzugsinformation der Strafanstalt XXXX vom 27.09.2018- Vollzugsinformation der Strafanstalt römisch 40 vom 27.09.2018 - Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ihr Heimatland Betreffend [...]" Die von der Vertretung eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Höhe des Einreiseverbotes und wird beantragt die Dauer auf ein "verhältnismäßiges Ausmaß" zu reduzieren sowie eine Verhandlung durchzuführen, damit die bP ihr Vorbringen "noch einmal" darlegen könne. Die bP habe das Unrecht ihrer Tat eingesehen. Sie zeige Einsicht, dass auch ein Einreiseverbot verhängt werde, jedoch werde ersucht dieses zu reduzieren, damit sie zu den Kindern in Österreich Kontakt halten könne. Weiters wurden handschriftlich verfasste Unterstützungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld der bP vorgelegt. Der Verwaltungsakt langte am 09.01.2020 beim BVwG in Wien und am 10.01.2020 in der Außenstelle Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen: "[...] Ihre Identität und Ihre Herkunft stehen fest. Sie heißen XXXX , wurden amIhre Identität und Ihre Herkunft stehen fest. Sie heißen römisch 40 , wurden am XXXX , Vorarlberg geboren und sind türkischer Staatsbürger.römisch 40 , Vorarlberg geboren und sind türkischer Staatsbürger. Sie sind Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes. Sie sind gesund, hafttauglich und arbeitsfähig. Sie sind seit dem Jahr 2005 geschieden und Vater von zwei Kindern, die am XXXX.2015 undSie sind seit dem Jahr 2005 geschieden und Vater von zwei Kindern, die am römisch 40 .2015 und am XXXX 2004 in XXXX , Vorarlberg geboren wurden.am römisch 40 2004 in römisch 40 , Vorarlberg geboren wurden. Sie sprechen Deutsch, Türkisch und Englisch. Sie haben in XXXX in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Sie gaben zudemSie haben in römisch 40 in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht. Sie gaben zudem an, dass Sie in Ihrem Heimatland ein Tourismusstudium begonnen und in Österreich Kfz- Spengler und Lackierer gelernt haben. Vom 17.10.2014 - 31.01.2017 waren Sie als gewerblich selbständig Erwerbstätiger in Österreich gemeldet. Sie haben sich von 1994 bis 1998 mit Ihren Eltern in der Türkei aufgehalten. Ihre Religion ist der Islam. - Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Sie sind im Besitz des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU". Sie wurden in Österreich geboren, haben Österreich im Jahr 1994 verlassen und sich vier Jahre lang in der Türkei aufgehalten. Sie weisen im Zentralen Melderegister mehrere unterbrochene Wohnsitzanmeldungen auf, für die Sie im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019 keine nachvollziehbaren Angaben machen konnten. Es konnte nicht festgestellt werden, wo Sie sich während dieser Unterbrechungen aufgehalten haben. Sie weisen im Strafregister der Republik folgende rechtskräftige Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom 05.04.2001 RK 10.04.200101) LG römisch 40 vom 05.04.2001 RK 10.04.2001 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 40 Tags zu je 30,00 ATS (1.200,00 ATS) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 21.03.2005 zu LG XXXX RK 10.04.2001zu LG römisch 40 RK 10.04.2001 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 20.12.2001BG römisch 40 vom 20.12.2001 zu LG XXXX RK 10.04.2001zu LG römisch 40 RK 10.04.2001 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG XXXX vom 05.02.2003BG römisch 40 vom 05.02.2003 02) BG XXXX RK 24.12.200102) BG römisch 40 RK 24.12.2001 PAR 125 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 7,27 EUR (436,20 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe von 60 Tags zu je 7,27 EUR (436,20 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 11.03.2003 zu BG XXXX RK 24.12.2001zu BG römisch 40 RK 24.12.2001 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom 05.02.2003BG römisch 40 vom 05.02.2003 zu BG XXXX RK 24.12.2001zu BG römisch 40 RK 24.12.2001 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 11.03.2003 BG XXXX vom 26.03.2003BG römisch 40 vom 26.03.2003 zu BG XXXX RK 24.12.2001zu BG römisch 40 RK 24.12.2001 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 11.03.2003 BG XXXX vom 17.01.2007BG römisch 40 vom 17.01.2007 03) BG XXXX vom 05.02.2003 RK 11.02.200303) BG römisch 40 vom 05.02.2003 RK 11.02.2003 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 7,00 EUR (840,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 21.03.2005 04) BG XXXX vom 26.02.2008 RK 18.03.200804) BG römisch 40 vom 26.02.2008 RK 18.03.2008 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 25.10.2007 Geldstrafe von 140 Tags zu je 7,00 EUR (980,00 EUR) im NEF 70 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 19.08.2008 05) BG XXXX vom 04.02.2010 RK 09.02.201005) BG römisch 40 vom 04.02.2010 RK 09.02.2010 PAR 89 (81 ABS 1/1) StGB Datum der (letzten) Tat 26.07.2009 Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 15.09.2010 06) LG XXXX vom 19.10.2017 RK 11.04.201806) LG römisch 40 vom 19.10.2017 RK 11.04.2018 § 15 StGB § 75 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 75, StGB § 15 StGB §§ 142
(1), 143
(1)2. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143
(1)
  1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 21.10.2016 Freiheitsstrafe 13 Jahre Sie befinden sich in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und verbringen dort Ihre 13-jährigeSie befinden sich in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und verbringen dort Ihre 13-jährige Haftstrafe gem. Urteil des Oberlandesgericht XXXX .Haftstrafe gem. Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 . Sie sind mittellos und haben in Österreich keine Besitztümer. Sie haben während Ihrer Strafhaft einen Antrag um Verbüßung Ihrer Haftstrafe in der Türkei eingebracht, zudem gaben Sie an, dass Sie nach Verbüßung Ihrer Haftstrafe nicht mehr vorhaben in Österreich leben zu wollen. - Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Sie stehen in telefonischem Kontakt zu Ihrer Ehegattin und Ihren beiden Kindern. Sie wurden seit Ihrer Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX niemals von Ihrer Ex-EhegattinSie wurden seit Ihrer Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 niemals von Ihrer Ex-Ehegattin besucht. Sie wurden in der Justizanstalt XXXX mehrmals von Ihren Eltern und Ihrem derzeitSie wurden in der Justizanstalt römisch 40 mehrmals von Ihren Eltern und Ihrem derzeit minderjährigen Sohn besucht. Sie gaben an, dass Sie für Ihre beiden Kinder Alimente in der Höhe von je Euro 360,-- zu leisten haben. Ihre Schwester, zu der Sie seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr haben, lebt ebenfalls in Österreich. Es konnte festgestellt werden, dass Sie in Österreich kein maßgebliches Privat- und Familienleben führen. Es steht fest, dass die erlassene Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2Es steht fest, dass die erlassene Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist und dass das öffentliche Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen allenfalls Ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. - Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Sie wurden in Österreich insgesamt 6 x rechtskräftig verurteilt, zuletzt wegen der Verbrechen des versuchten Mordes und des versuchten schweren Raubes. Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. - Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: [...]" Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei. Dem trat die bP nicht entgegen und äußerte sie auch wiederholt den Wunsch, dass sie in die Türkei zurückkehren möchte bzw. fortan nicht mehr in Österreich leben zu wollen. Das BVwGschließt sich den getroffenen Feststellungen im Wesentlichen an. Hinsichtlich der letzten Verurteilung ergibt sich aus dem im Akteninhalt enthaltenen Urteil Folgendes: Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig befunden am
  2. Oktober 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und unter Verwendung einer Waffe versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Suchtgift, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw. abzunötigen, indem sie sich mit übergezogenen Masken und die beschwerdeführende Partei mit einer Pistole der Marke Beretta F 92, Kaliber 9 mm, zum Haus begaben und nach erfolglosem Aufbrechen der Terrassentüre, die beschwerdeführende Partei mit der Pistole in der Hand, den sich im Haus befindlichen Opfer durch die verglaste Terrassentür zum Öffnen der Terrassentür aufforderte, wobei der Raubplan scheiterte und die Tat beim Versuch blieb, weil das Opfer die Terrassentüre nicht öffnete, sondern um Hilfe schrie, ins Obergeschoss des Hause rannte und im ganzen Haus und vor dem Haus die Beleuchtung einschaltete, worauf sie flüchteten.Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig befunden am
  3. Oktober 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern das Opfer mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und unter Verwendung einer Waffe versucht zu haben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Suchtgift, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen bzw. abzunötigen, indem sie sich mit übergezogenen Masken und die beschwerdeführende Partei mit einer Pistole der Marke Beretta F 92, Kaliber 9 mm, zum Haus begaben und nach erfolglosem Aufbrechen der Terrassentüre, die beschwerdeführende Partei mit der Pistole in der Hand, den sich im Haus befindlichen Opfer durch die verglaste Terrassentür zum Öffnen der Terrassentür aufforderte, wobei der Raubplan scheiterte und die Tat beim Versuch blieb, weil das Opfer die Terrassentüre nicht öffnete, sondern um Hilfe schrie, ins Obergeschoss des Hause rannte und im ganzen Haus und vor dem Haus die Beleuchtung einschaltete, worauf sie flüchteten. Die beschwerdeführende Partei wurde weiters für schuldig erkannt, dass sie am
  4. Oktober 2016 versuchte ein weiteres Opfer zu töten, indem sie mit einer Pistole der Marke Beretta F92, Kaliber 9 mm, drei Schüsse aus wenigen Metern Entfernung auf das Opfer abfeuerte, wobei sie den Flüchtenden verfehlte. Die beschwerdeführende Partei wurde sohin wegen Verbrechen des Mordes nach den §§ 15, 75 StGB sowie wegen Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB nach § 75 StGB in Anwendung des §§ 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Die beschwerdeführende Partei wurde sohin wegen Verbrechen des Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB sowie wegen Verbrechen des schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB nach Paragraph 75, StGB in Anwendung des Paragraphen 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Mildernd erachtete das Landesgericht, dass es bei beiden Taten beim Versuch blieb. Erschwerend wurde erachtet, fünf einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie Mittäterschaft beim Raub. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf 13 Jahre herabgesetzt. Das Oberlandesgericht erachtete es als gegeben, dass ein als mildernd zu berücksichtigendes Geständnis gegenständlich nicht vorliegt, weil es die objektive und subjektive Tatseite nicht umfasste. Hinsichtlich des Einwandes, dass die Vorstrafen der beschwerdeführenden Partei bereits länger zurückliegen, erachtete das Gericht die verhängte Freiheitsstrafe als zu streng bemessen und hat diese auf 13 Jahre herabgesetzt.
  5. Beweiswürdigung Beweiswürdigend führte die Behörde aus: "[...] - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen zu Ihrer Identität konnten aufgrund der aufliegenden Kopie Ihres türkischen Reisepasses, der aufliegenden Kopie Ihres Aufenthaltstitels der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, der historischen ZMR Abfrage vom 27.11.2019, des Gerichtsurteils vom Oberlandesgericht XXXX vom 11.04.2019 sowie aufgrund IhrerGerichtsurteils vom Oberlandesgericht römisch 40 vom 11.04.2019 sowie aufgrund Ihrer Angaben in der Einvernahme vom 14.11.2019 getroffen werden. Aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft war festzustellen, dass Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind, sondern Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes gem. § 2 Abs. 4.Staatsbürger sind, sondern Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes gem. Paragraph 2, Absatz 4, Die Feststellung, dass Sie gesund und arbeitsfähig sind ergab sich aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme vom 14.11.2019, da Sie danach befragt angaben gesund und auch arbeitsfähig zu sein. Eine durchgeführte Abfrage im Gewerberegister am 27.11.2019 ergab, dass Sie vom 17.10.2014 - 31.01.2017 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger tätig waren, weswegen Sie auch auf Grund dieses Umstandes als arbeitsfähig zu klassifizieren sind. Auf Grund des Umstandes, dass Sie am 19.01.2017 festgenommen und sich seit dem in Haft befinden, steht fest, dass Sie hafttauglich sind. Sie wurden am 14.11.2019 zu Ihrem Familienstand befragt. Dabei gaben Sie an, dass Sie seit dem Jahr 2005 geschieden und Vater von zwei minderjährigen Kindern sind und führten dabei auch den Namen Ihrer Ex-Gattin und Ihrer beiden Kinder an. Eine historische Abfrage im ZMR am 26.11.2019 Ihre Ex-Gattin betreffend bestätigte diese Angaben. Die Feststellung, dass Sie Deutsch und Türkisch sprechen ergab sich nicht nur aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019 sondern vor allem dadurch, dass Sie am 14.11.2019 in der deutschen Sprache einvernommen wurden und auch türkischer Staatsbürger sind und sich zudem als Sie bereits 13 Jahre alt waren vier Jahre lang mit Ihren Eltern in der Türkei aufgehalten haben. Die Feststellung, dass Sie auch in der Lage sind Englisch zu sprechen ergab sich ebenso aus Ihrer Einvernahme. Es ist nicht ersichtlich warum Sie diesbezüglich falsche Angaben machen hätten sollen. Die Feststellungen zu Ihrem Schulbesuch in Österreich ergaben sich aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019 Die Feststellung, dass Sie vom 17.10.2014 - 31.01.2017 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger gemeldet waren ergab sich aus einer Abfrage im Gewerberegister vom 27.11.
  6. Die Feststellung, dass Sie sich von 1994 bis 1998 in der Türkei mit Ihren Eltern aufgehalten haben, ergab sich aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme am 14.11.
  7. Die entscheidende Behörde hat keinen Grund an diesen Angaben zu zweifeln, da auch nicht ersichtlich ist, warum Sie diesbezüglich eine falsche Angabe machen hätten sollen, da sich der Aufenthalt begünstigend für Ihre Rückkehr auswirkt. Wie festgestellt wurde sind Sie türkischer Staatsbürger. gem. aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ihr Heimatland betreffend sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung in der Türkei muslimischen Glaubens. Vor dem Hintergrund dieser Information und Ihrer Angabe im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019, dass Sie der islamischen Religion angehören, konnte die Feststellung zu Ihrer Religionszugehörigkeit getroffen werden. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Dass Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU" der BH Dornbirn sind, war aufgrund einer Abfrage in den dem BFA zur Verfügung stehenden Systemen, sowie der Vorlage des Aufenthaltstitels in Kopie festzustellen. Die Feststellung, dass Sie in Österreich geboren wurden, ergab sich aus der historischen Abfrage im ZMR und Ihren eigenen Angaben. Auf Grund Ihrer glaubhaften Angaben konnte festgestellt werden, dass Sie im Jahr 1994 Österreich verlassen haben und sich danach vier Jahre lang in der Türkei aufgehalten haben. Wie eine historische Abfrage im ZMR ergab weisen Sie mehre Unterbrechungen Ihrer Anmeldung im ZMR auf. Befragt im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019 konnten Sie diesbezüglich keine schlüssige Erklärung dafür geben. (Vgl. EV vom 14.11.2019 Seite 6 von 10: "F: Im ZMR scheinen in der Zeit vom 11.04.2007 bis 13.03.2008, vom 13.05.2015 bis 29.02.2016 und vom 02.08.2016 bis 14.01.2017 keine Eintragen auf. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten? A: Ich war ständig in Vorarlberg aufhältig, vielleicht war ich nicht angemeldet.") Die Feststellung zu Ihren strafgerichtlichen Verurteilungen wurde aus einer Abfrage im EKIS vom 27.11.2019 gewonnen. Die Feststellung, dass Sie sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinden ergabDie Feststellung, dass Sie sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft befinden ergab sich aus einer historischen Abfrage im ZMR vom 27.11.2019 sowie aus der Vollzugsinformation der JA XXXX vom 27.09.2018 und auch aus dem Umstand, dass Sie inVollzugsinformation der JA römisch 40 vom 27.09.2018 und auch aus dem Umstand, dass Sie in der JA XXXX am 14.11.2019 von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommender JA römisch 40 am 14.11.2019 von einem Organ des BFA niederschriftlich einvernommen wurden. Die Feststellung, dass Sie mittellos sind und auch keine Besitztümer haben konnte aus Ihren eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2019 gewonnen werden. (Vgl. EV vom 14.11.2019 Seite 7 von
  8. "F: Verfügen Sie über finanzielle Mittel oder Besitztümer in Österreich? A: Nein.") Wie aus dem Beweismittel "Niederschrift" der JA XXXX vom 06.06.2018 ersichtlich ist, habenWie aus dem Beweismittel "Niederschrift" der JA römisch 40 vom 06.06.2018 ersichtlich ist, haben Sie einen Antrag um Übernahme der Strafvollstreckung-EU durch die Türkei gestellt. Auf Grund dieses Beweismittels, welches Sie auch handschriftlich unterfertigt haben, konnte festgestellt werden, dass Sie bereit sind einen Teil Ihrer Haftstrafe in der Türkei zu verbüßen. Die Feststellung, dass Sie nach einer etwaigen Verbüßung Ihrer Haftstrafe in der Türkei nicht mehr vorhaben in Österreich zu leben, wurde aus Ihrer Angabe im Zuge der Einvernahme am 14.11.2019 gewonnen. (Vgl. EV vom 14.11.2019 Seite 9 von
  9. "F: Haben Sie etwas vorzubringen was für Sie wichtig erscheint bzw. Sie noch nicht gefragt wurden? A: .....Ich weiß, dass ich einen schweren Fehler gemacht habe und will auch nicht mehr in Österreich leben.") - Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben: Wie Sie selbst angaben sind Sie seit dem Jahr 2005 geschieden. Eine historische Abfrage im ZMR am 27.11.2019 hat diese Angabe ebenso bestätigt, wie das Sie Vater von zwei minderjährigen Kindern sind. Die Feststellung, dass Sie, seit dem Sie sich in der JA XXXX befinden, nie von Ihrer Ex-FrauDie Feststellung, dass Sie, seit dem Sie sich in der JA römisch 40 befinden, nie von Ihrer Ex-Frau besucht wurden, ergibt sich aus der Besucherliste der JA XXXX vom 07.11.2019.besucht wurden, ergibt sich aus der Besucherliste der JA römisch 40 vom 07.11.
  10. Ebenso ergibt sich aus der Besucherliste der JA XXXX , dass Sie während der VerbüßungEbenso ergibt sich aus der Besucherliste der JA römisch 40 , dass Sie während der Verbüßung Ihrer Haftstrafe mehrmals von Ihren Eltern und Ihrem ältesten Kind besucht wurden. Wie aber darin ersichtlich ist, wurden Sie von Ihrem jüngsten Kind in der JA XXXX , also seitaber darin ersichtlich ist, wurden Sie von Ihrem jüngsten Kind in der JA römisch 40 , also seit mittlerweile 1,5 Jahren, nie besucht. Die Feststellung, dass Sie Alimente für Ihre Kinder zahlen wurde aus Ihren eigenen Angaben gewonnen. Sollten Sie tatsächlich aus einer Justizanstalt heraus in der Lage sein für die Alimente aufzukommen, dann ist nicht ersichtlich warum Sie dies auch nach einer Haftentlassung und nach konsumierter Rückkehrentscheidung mit der Möglichkeit in der Türkei eine Beschäftigung auszuüben nicht nachkommen sollten. Ein daraus resultierendes Familienleben konnte jedoch nicht festgestellt werden, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt. Die Feststellung, dass Sie eine Schwester in Österreich haben, zu der Sie aber seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im Zuge der Einvernahme am 14.11.
  11. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben konnte nicht festgestellt werden, da Sie geschieden sind und offensichtlich der persönliche Kontakt vor Ort zu Ihrer Ex-Frau seit dem Sie sich in der JA XXXX befinden abgerissen ist. Würden Sie nach wie vor in einer engerenSie sich in der JA römisch 40 befinden abgerissen ist. Würden Sie nach wie vor in einer engeren Beziehung zu Ihrer Ex-Frau stehen, dann wäre es doch anzunehmen, dass sie Sie in den letzten 1,5 Jahren auch einmal besucht hätte. Alleinig der Umstand, dass Sie Vater von zwei Kindern sind begründet kein maßgebliches Familienleben, da die Beziehung teilweise nur über Telefon und in Einzelbesuchen in der JA XXXX besteht. Durch Ihre Tochter wurden Sie in den letzten 1,5 Jahren in der JA XXXX nierömisch 40 besteht. Durch Ihre Tochter wurden Sie in den letzten 1,5 Jahren in der JA römisch 40 nie besucht. Sie selbst haben einen Antrag um Verbüßung Ihrer Haftstrafe in der Türkei eingebracht und auch angegeben mit einem Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren einverstanden zu sein. Dies zeigt, dass Sie auch bereit sind eine räumliche Trennung zu Ihren Kindern in Kauf zu nehmen. Sie können auch vom Ausland über Telefon oder Social Medias den Kontakt zu Ihren Kindern aufrechterhalten bzw. besteht auch die Möglichkeit der persönlichen Kontaktpflege vor Ort, da Ihre Eltern türkische Staatsbürger sind und Ihre Kinder mit deren Mutter oder mit Ihren Eltern Sie in der Türkei besuchen können. Würden Sie tatsächlich Ihre restliche Strafhaft in der Türkei verbringen, so darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass Ihr nunmehr 15 Jahre alter Sohn bei Ihrer Haftentlassung schon volljährig sein wird und selbst für sich verantwortlich sein wird. Fest steht, dass das öffentliche Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen allenfalls Ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt, da Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich sich nicht an die Gesetze gehalten haben. Schwer wiegt dabei, dass Sie zuletzt wegen des Verbrechens des versuchten Mordes und versuchten schweren Raubes strafgerichtlich verurteilt wurden. Es ist daher Aufgabe des österreichischen Staates seine Staatsbürger vor Fremden von denen eine offensichtliche Gefahr ausgeht zu schützen, weswegen das öffentliche Interesse Ihrem Verbleib in Österreich überwiegt. Eine Rückkehrentscheidung mit einem unbefristeten Einreiseverbot muss nicht gleichzeitig den Abbruch einer Beziehung zu seiner Familie bedeuten, da Ihre Familie, sofern Interesse besteht, Sie auch in Ihrem Heimatstaat besuchen bzw. sogar dorthin nachziehen könnte. In Ihrem Verfahren kamen auch keine maßgeblichen privaten Gründe zum Vorschein, die einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden, da Sie über keine Lebenspartnerin verfügen und auch sonst nirgendwo besonders integriert sind. Auch wenn Sie den Großteil Ihres Lebens hier in Österreich verbracht haben, scheint der Grad Ihrer Integration aufgrund der gravierenden Gesetzesübertretungen relativiert, weswegen feststeht, dass die öffentlichen Interessen der Republik an einem geordneten Fremdenwesen allenfalls Ihrer privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Bestätigt fühlt sich die Behörde in den Feststellungen, dass Sie über kein maßgebliches Privat- oder Familienleben in Österreich verfügen vor allem auch dadurch, dass Sie selbst angegeben haben nicht mehr in Österreich leben zu wollen. Diese Absicht zeigt wiederum, dass Sie offensichtlich bereits jetzt schon vorhaben nicht mehr in Österreich bei Ihren Kindern leben zu wollen, sondern anscheinend bereit sind den Kontakt zu Ihrer Familie durch einen Aufenthalt außerhalb von Österreich aufrechtzuerhalten. - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots Seitens der entscheidenden Behörde ist auszuführen, dass Sie durch die Begehung der in den Feststellungen beschriebenen Taten - erstmalige Verurteilung mit Rechtskraft vom 10.04.2001, letztmalig mit Rechtskraft vom 11.04.2018 durch das Landesgericht XXXX ,10.04.2001, letztmalig mit Rechtskraft vom 11.04.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , eindrucksvoll Ihre mangelnde Verbundenheit zu den rechtlich geschützten Gütern Dritter und zur Republik Österreich unter Beweis gestellt haben. Betreffend Ihr Verhalten war festzustellen, dass Sie strafgerichtlich wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, versuchter schwerer Raub und versuchter Mord insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt wurden. Sie wurden immer wieder rückfällig und ließen sich durch Androhung von Haftstrafen, offene Probezeiten, Geldstrafen und Verhandlungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Schwer wiegt besonders, dass Sie im Zuge eines versuchten schweren Raubes auch versucht haben einen Mord zu verüben. Dies zeigt besonders deutlich, dass Sie im Zuge Ihres kriminellen Verhaltens auch nicht davor zurückgeschreckt haben, eine andere Person umzubringen. Zusammenfassend ist zu Ihrer Persönlichkeit festzuhalten, dass Ihrem Wesen offensichtlich eine kriminelle Energie innewohnt, zumal Ihre Delinquenz zuletzt eskalierte indem Sie versucht haben einen schweren Raub zu begehen und auch versucht haben eine andere Person umzubringen. Sie haben somit gezeigt, dass Sie nicht gewillt sind die österreichischen Gesetze einzuhalten. Ein maßgebliches Interesse der österreichischen Bevölkerung besteht vor allem darin, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Sie haben durch Ihre begangenen Straftaten die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigt, weswegen die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot als gerechtfertigt erscheint. - Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat: Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, BFAG,Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz, BFAG, zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Wie bereits ausgeführt konnte festgestellt werden, dass Ihre fehlende maßgebliche private bzw. familiäre Situation nicht gegen eine Rückkehr spricht. Im gesamt Ermittlungsverfahren sind andere Gründe nicht hervorgekommen, da Sie selbst angaben keinerlei Probleme im Falle einer Rückkehr in der Türkei dort zu erwarten. Bestätigt fühlt sich die entscheidende Behörde vor allem durch die Bekundung Ihres Wunsches Ihre Haftstrafe in der Türkei verbringen zu wollen. [...]" Die vom Bundesamt durchgeführte Beweiswürdigung ist im Wesentlichen schlüssig und schließt sich dieser das BVwG an. In der Beschwerde wird eingewandt, dass die Behörde hinsichtlich der Besuche der Tochter einen falschen Sachverhalt festgestellt habe. Die bP werde von der Tochter und ihren Eltern sehr wohl monatlich in der JA XXXX besucht. Die müsse aus der Besucherliste der JA hervorgehen.In der Beschwerde wird eingewandt, dass die Behörde hinsichtlich der Besuche der Tochter einen falschen Sachverhalt festgestellt habe. Die bP werde von der Tochter und ihren Eltern sehr wohl monatlich in der JA römisch 40 besucht. Die müsse aus der Besucherliste der JA hervorgehen. Aus der im Verwaltungsakt befindlichen Besucherliste vom 25.01.2017 bis 29.10.2019 sind hinsichtlich der Kinder lediglich 4 Besuche des Sohnes T. registriert (19.09.2018, 27.02.2019, 19.04.2019, 10.07.2019). Besuche der Tochter lassen sich der Besuchsliste jedenfalls nicht entnehmen und blieb auch die bP den Nachweis schuldig. Auch in der Niederschrift vom 14.11.2019 lassen sich derartige Angaben der bP nicht entnehmen. Solche Besuche könnten somit nur nach der Einvernahme stattgefunden haben. Die Beschwerde, in der diese erwähnt werden, stammt vom 17.12.
  12. Das BVwG geht im Zweifel vom Vorliegen von Besuchen durch die Tochter aus und legt dies der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Im Übrigen trat die Beschwerde der Beweiswürdigung nicht entgegen und wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und die damit in Verbindung stehende Dauer des Einreiseverbotes.
  13. Rechtliche Beurteilung Das Bundesamt verhängte gegenständlich ein auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG gestütztes unbefristetes Einreiseverbot. Dem Grunde nach blieb das Einreiseverbot seitens der bP in der Beschwerde unbestritten, lediglich die Dauer sei unangemessen hoch und hätten auch die Kinder - diese sind österr. Staatsbürger - ein Recht auf persönliche Beziehung zum Vater in Österreich.Das Bundesamt verhängte gegenständlich ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestütztes unbefristetes Einreiseverbot. Dem Grunde nach blieb das Einreiseverbot seitens der bP in der Beschwerde unbestritten, lediglich die Dauer sei unangemessen hoch und hätten auch die Kinder - diese sind österr. Staatsbürger - ein Recht auf persönliche Beziehung zum Vater in Österreich. § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)[...]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich erachtete es das Landes- bzw. Oberlandesgericht aus general- und spezialpräventiven Gründen als erforderlich, die bP wegen versuchten Mordes mit einer Faustfeuerwaffe und wegen versuchten schweren Raubes - Tatzeit Oktober 2016 - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 13 Jahren zu verurteilen. Hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes in Bezug auf die Taten wird auf die Feststellungen im hsg. Erkenntnis verwiesen. Das dort aufgezeigte Verhalten zeigt eine besondere Gefährlichkeit der bP, die davor nicht zurückschreckt einen Eingriff in fremdes Eigentum bzw. Vermögen auch mit Waffengewalt durchzusetzen, sondern auch nicht davor scheut, eine illegal besessene Faustfeuerwaffe in Tötungsabsicht gegen einen anderen Menschen zu richten. Gerade die Gefährdung von Leib und/oder Leben anderer Menschen stellt einen ganz gravierenden Verstoß gegen ein gedeihliches Zusammenleben in der Gesellschaft und damit eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Zwar liegen andere rechtskräftige Verurteilungen in Österreich schon länger zurück, doch zeigen diese doch auch, dass die bP über eine Persönlichkeit verfügt, die zur Gewaltausübung gegen andere Personen neigt, wurde sie doch schon 2001, 2003, 2008 und damit wiederholt rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung bestraft, was sich letztlich bis zum Äußersten, nämlich einem Mordversuch steigerte. Bis dahin verhängte Strafen vermochten die bP offenkundig nicht vor weiterer Begehung von schwersten Verbrechen abhalten. Zudem musste der bP zumindest auch latent bewusst sein, dass es durch die Tatausführungen - versuchter Mord und versuchter schwerer Raub - im Falle der Betretung zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres Privat- und Familienlebens infolge des Haftübels kommen würde, was sie aber auch offensichtlich nicht abhielt die Verbrechen zu begehen. Daraus kann geschlossen werden, dass ihr persönlich an diesen Bindungen - damit auch zur Beziehung zu den eigenen Kindern - kein so hoher Bedeutungswert zukommt. Ein etwaiger Gesinnungswandel - die bP gibt in der Beschwerde an, dass sie das Unrecht der Taten einsehe und künftig ein geordnetes Leben führen wolle - kann der bP derzeit noch nicht in der Art zugebilligt werden, dass dieser für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes Auswirkungen hätte, zumal es in erster Linie auf ein Wohlverhalten in Freiheit nach der Absolvierung der Haftstrafe ankommt. Die bP ist aber erst am Beginn ihrer langjährigen Haftstrafe und somit nicht in Freiheit. Zudem ist der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Gegenständlich war von einer sehr hohen Gefährlichkeit ihrer Person auszugehen. Zur Reumütigkeit ist auch noch anzumerken, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.2018 feststellte, dass seitens der bP nach der Tat selbst im Gerichtsverfahren kein als mildernd zu berücksichtigendes Geständnis vorlag, weshalb sich die nunmehrige in der Beschwerde geäußerte Reue auch relativiert. Zwar ist die Höhe der möglichen Freiheitsstrafe für Mord - 10 bis 20 Jahre bzw. lebenslang - mit 13 Jahren im unteren Bereich angesiedelt, doch handelt es sich gerade bei Mord bzw. versuchtem Mord um ein ganz besonders schweres Verbrechen mit hohem Gefährdungspotential für andere, was sich schon an der gesetzlichen Mindeststrafe zeigt. Seit der Festnahme der bP beschränkt sich der Kontakt zu den minderjährigen Kindern im Wesentlichen auf Telefongespräche. Persönlicher Kontakt durch Besuche in der Justizanstalt fanden de facto nachweislich nur sehr sporadisch statt. Der bP wird - weil lebensnah - durchaus zugebilligt, dass sie den Kontakt zu den Kindern in Österreich aufrecht erhalten will, jedoch ist auch anzumerken, dass sie selbst nicht mehr in Österreich leben will und so bald als möglich den Vollzug der restlichen Haftstrafe in der Türkei absolvieren möchte, was auch zu der von ihr dadurch in Kauf genommenen Konsequenz führt, dass die Kinder noch über sehr viele Jahre hinweg für einen persönlichen Kontakt in die Türkei reisen müssten. Das BVwG verkennt nicht das Wohl der Kinder, welche österr. Staatsangehörige sind, und ihr grds. bestehendes Recht auf Kontakt bzw gewisses Familienleben in Österreich, doch liegen durch die besonderen Umstände des Falles in Bezug auf die bP und die sich aus den Gesamtumständen ableitende erhebliche Gefährlichkeitsprognose ihrer Person, liegen besonders gewichtige öffentliche Interessen vor, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die ein Einreiseverbot in der verfahrensgegenständlichen Dauer zum Schutze öffentlicher Interessen erforderlich machen. Zudem schafft die bP selbst, wie bereits angeführt, mit dem baldigen Wunsch in die Türkei zum Strafvollzug zurückzukehren, für die Kinder vollendete Tatsachen, nämlich, dass ein persönlicher Kontakt in Österreich (für die Dauer der Haft) nicht möglich ist. Was die Zeit nach der Absolvierung der Strafhaft in der Türkei betrifft, so könnten nach derzeit geltender Rechtslage Besuche der Kinder in Österreich durch die bP grds. auch auf Basis des § 26a FPG [Visa zur Wiedereinreise] stattfinden. Demnach kann einem Fremden trotz Bestehen eines Einreiseverbotes während dessen Geltungsdauer ua. aus privaten Gründen auf Antrag durch Erteilung eines Visums eine zeitlich befristete Wiedereinreise bewilligt werden.Was die Zeit nach der Absolvierung der Strafhaft in der Türkei betrifft, so könnten nach derzeit geltender Rechtslage Besuche der Kinder in Österreich durch die bP grds. auch auf Basis des Paragraph 26 a, FPG [Visa zur Wiedereinreise] stattfinden. Demnach kann einem Fremden trotz Bestehen eines Einreiseverbotes während dessen Geltungsdauer ua. aus privaten Gründen auf Antrag durch Erteilung eines Visums eine zeitlich befristete Wiedereinreise bewilligt werden. Resümierend kann dem Bundesamt nicht entgegen getreten werden, wenn die Behörde zum Ergebnis kommt, dass der weitere Aufenthalt der bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und sie somit zu Recht von ihrem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch machte. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes außer Betracht bleiben kann. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen nur gegen die rechtliche Beurteilung, konkret gegen die Höhe des Einreiseverbotes. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen nur gegen die rechtliche Beurteilung, konkret gegen die Höhe des Einreiseverbotes. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei dem bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Verfahrensförderungspflicht iSd § 39 Abs 2a AVG, hatte sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen "vollständig" zu erstatten.Das BVwG hat alle von der bP für sich ins Treffen geführten Angaben und Bescheinigungsmittel, welche sie beim Bundesamt und in der Beschwerde tätigte, der Abwägung bzw. rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Auf Grund ihrer gesetzlich auferlegten Verfahrensförderungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, hatte sie schon beim Bundesamt bzw. spätestens in der Beschwerde oder einer allfälligen Beschwerdeergänzung ihr Vorbringen "vollständig" zu erstatten. Persönliche Eindrücke des Entscheiders, wie etwa Sympathie/Antipathie, sind kein Abwägungskriterium für die Beurteilung der Integration und bedarf es dazu somit keiner Verhandlung. Alle anderen, für diese Entscheidung maßgeblichen sachlich, objektivierbaren Kriterien für die Entscheidung zum Einreiseverbot liegen, wie bereits angeführt, auf Grund der Aktenlage und der Beschwerde offen und werden seitens des BVwG nicht in Zweifel gezogen, sie sind somit unstreitig. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2227108.2.00

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