Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurden nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen.Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der irakischen Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Text2. Laut Mitteilung des BFA vom 18.12.2019 wurden die Beschwerdeführer am 28.11.2019 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 13.01.2020 ergab, dass die Beschwerdeführer bis zum 30.01.2019 in Österreich aufrecht gemeldet waren. Eine aktuelle Meldeadresse der Beschwerdeführer scheint im Zentralen Melderegister nicht auf. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer ihren aktuellen Aufenthaltsort bzw. eine zustellfähige Adresse weder bekannt gegeben noch ist diese durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführer im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich. Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der Beschwerdeführer nicht möglich ist, waren die Verfahren einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L507.2184985.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.