← Österreich

{'item': 'W107 2159811-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW107 2159811-1 SpruchW107 2159811-1/23E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK über di

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  3. Mit spruchgegenständlichem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch einen amtswegig beigegebenen Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtete.
  6. Die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Im Rahmen der am 14.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens: Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN).Zum Beschwerdeumfang ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei den Aussprüchen über die (Nicht-)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 06.07.2016, Ra 2014/01/0217; 28.01.2015, Ra 2014/20/0121, mwN). Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind.Die gegenständliche Beschwerde war (vor ihrer Zurückziehung) ausdrücklich und ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des angefochtenen Bescheides gerichtet, weshalb die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) in Rechtskraft erwachsen sind. Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 ausdrücklich zurückgezogen. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied,Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017 nach ausführlicher Rechtsberatung aus freien Stücken zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017 nach ausführlicher Rechtsberatung aus freien Stücken zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (vgl. § 24 VwGVG).Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen vergleiche Paragraph 24, VwGVG). Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W107.2159811.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.