Obsah (13)
§ 10§ 21§ 52Art. 133§ 57§ 46§ 55§ 18§ 53§ 50§ 13§ 3§ 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW117 2203702-2 SpruchW117 2203702-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENT
§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 sowie § 46 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen sowie
§ 21Abs.
5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung
§ 52Abs.
9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen sowie
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und eine Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der am 10.05.2019 freiwillig und unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe nach Georgien zurückgekehrte Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und stellte am 10.09.2004 nach seiner Festnahme am 09.09.2004 unter einer falschen Identität als angeblich russischer Staatsangehöriger einen ersten Asylantrag, wozu das Verfahren mangels Feststellbarkeit des Sachverhaltes am 15.09.2004 eingestellt wurde.
- Am 05.11.2004 wurde er unter einer weiteren falschen Identität als angeblich russischer Staatsangehöriger erneut festgenommen, worauf er am 06.11.2004 einen zweiten Asylantrag stellte. Auch dieses Verfahren wurde am 10.11.2004 mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.
- Zuletzt reiste er am 17.12.2017 mit einem biometrischen georgischen Reisepass in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer behördlich kontrolliert, wobei er sich mit einem gefälschten litauischen Führerschein auswies und festgenommen wurde. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 22.12.2017 gab er als Grund für seine Einreise an, er habe mit seiner in Österreich aufhältigen Freundin Weihnachten und Silvester feiern wollen. Sie wollten heiraten. Er habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel. Er habe im Bundesgebiet in einem Hotel gewohnt und einmal bei seiner Freundin übernachtet. Die Adressen kenne er nicht. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, in Georgien habe er weitschichtige Verwandte. Er arbeite selbständig in Frankreich und verfüge über Geld. Geboren und aufgewachsen sei er in Georgien. Er sei geschieden, seine Tochter lebe in Georgien, sein Sohn in Holland. Er habe in Georgien die Schule besucht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. IFA 742263701-171419066, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend legte das Bundesamt dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltstitel in Frankreich vorzulegen, womit er sich illegal in Österreich befinde. Nach Durchsicht seines Reisepasses befinde der sich seit 90 Tagen in der EU. In Österreich habe er kein Aufenthaltsrecht und sei somit illegal hier aufhältig. Das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei, da er ansonsten unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden könne (Abschiebung). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.01.2018, Zl. IFA 742263701-171419066, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend legte das Bundesamt dar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthaltstitel in Frankreich vorzulegen, womit er sich illegal in Österreich befinde. Nach Durchsicht seines Reisepasses befinde der sich seit 90 Tagen in der EU. In Österreich habe er kein Aufenthaltsrecht und sei somit illegal hier aufhältig. Das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei, da er ansonsten unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, FPG genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden könne (Abschiebung). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, § 129 Abs. 1Z 2, § 130 Abs. 1 erster Fall, § 15 StGB und wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB im österreichischen Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
- Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins Z, 2, Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall, Paragraph 15, StGB und wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB im österreichischen Bundesgebiet zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt und einer Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). In der Begründung führte das Bundesamt aus, dass er Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.10.2017 bis 28.11.2017 durch sechs Straftaten einen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl verübt und am 19.12.2017 zudem noch einen gefälschten litauischen Führerschein verwendet habe. Es wurde festgestellt, dass er als seit Oktober 2017 im Bundesgebiet aufhältiger Fremder über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Es würde weder eine familiäre noch berufliche Bindung oder soziale Integration zu Österreich bestehen, da er sich erst kurze Zeit hier aufhalte. Georgien sei ein sicherer Drittstaat. Als georgischer Tourist mit einem biometrischen Reisepass habe er für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und die Heimreise legal nach Österreich einreisen dürfen. Er sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden sei. Er habe die gewerbsmäßigen Diebstähle schon kurze Zeit nach seiner Einreise begangen und sei nicht gewillt gewesen, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dieses Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer daher unabdingbar. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Identität stehe auf Grund seines Reisepasses fest. Er habe sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem falschen Dokument ausgewiesen, um sich den Status eines EU-Bürgers zu erschleichen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und auch nicht legal beschäftigt gewesen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein müssen sowie darüber, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne. Durch sein Verhalten sei das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dringend geboten. Sein Verhalten, sich durch wiederholte Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen, deute auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Dadurch habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Sicherheit für Eigentum und sozialen Frieden. Darüber hinaus wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 wurden nicht als gegeben erachtet. Von einem Familienleben in Österreich wurde nicht ausgegangen. Wegen der kurz vor der Tatbegehung erfolgten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich wurde auch nicht von einer sozialen Integration ausgegangen. Die Begehung von Straftaten stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei von seiner Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei der georgischen Sprache mächtig. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. (zu Spruchpunkt I.). Die Rückkehrentscheidung sei
§ 50FPG zulässig.
Auf Grund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere seiner rechtskräftigen Verurteilung, sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Bei einer Rückkehr nach Georgien sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Erfüllung des Tatbestandes
§ 53Abs.
3 Z 1 FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es auf das den Verurteilungen zu Grund liegenden Fehlverhalten ankomme, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Da sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befinde, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal seine einschlägige Vorstrafe bis dato keinen Wertewandel gezeitigt habe. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes habe die Behörde auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Dauer von 6 Jahren für das Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und notwendig sei. Es umfasse alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich, weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung führte das Bundesamt aus, dass er Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.10.2017 bis 28.11.2017 durch sechs Straftaten einen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl verübt und am 19.12.2017 zudem noch einen gefälschten litauischen Führerschein verwendet habe. Es wurde festgestellt, dass er als seit Oktober 2017 im Bundesgebiet aufhältiger Fremder über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Es würde weder eine familiäre noch berufliche Bindung oder soziale Integration zu Österreich bestehen, da er sich erst kurze Zeit hier aufhalte. Georgien sei ein sicherer Drittstaat. Als georgischer Tourist mit einem biometrischen Reisepass habe er für 90 von 180 Tagen mit ausreichend Bargeld für den Aufenthalt und die Heimreise legal nach Österreich einreisen dürfen. Er sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden, wodurch sein Aufenthalt illegal geworden sei. Er habe die gewerbsmäßigen Diebstähle schon kurze Zeit nach seiner Einreise begangen und sei nicht gewillt gewesen, sich an österreichische Gesetze zu halten. Dieses Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer daher unabdingbar. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Identität stehe auf Grund seines Reisepasses fest. Er habe sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem falschen Dokument ausgewiesen, um sich den Status eines EU-Bürgers zu erschleichen. Einen Aufenthaltstitel habe er nicht beantragt. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet und auch nicht legal beschäftigt gewesen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer habe sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein müssen sowie darüber, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne. Durch sein Verhalten sei das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dringend geboten. Sein Verhalten, sich durch wiederholte Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen, deute auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Dadurch habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Sicherheit für Eigentum und sozialen Frieden. Darüber hinaus wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurden nicht als gegeben erachtet. Von einem Familienleben in Österreich wurde nicht ausgegangen. Wegen der kurz vor der Tatbegehung erfolgten Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich wurde auch nicht von einer sozialen Integration ausgegangen. Die Begehung von Straftaten stelle eine massive Übertretung des FPG dar und müsse im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen werden. Er sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei von seiner Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter und sei der georgischen Sprache mächtig. Eine Rückkehrentscheidung sei nicht auf Dauer unzulässig. (zu Spruchpunkt römisch eins.). Die Rückkehrentscheidung sei
Paragraph 50, FPG zulässig. Auf Grund seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere seiner rechtskräftigen Verurteilung, sei seine Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Bei einer Rückkehr nach Georgien sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben und ihm zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Die Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung des Einreiseverbots sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen, wobei es auf das den Verurteilungen zu Grund liegenden Fehlverhalten ankomme, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Da sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befinde, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal seine einschlägige Vorstrafe bis dato keinen Wertewandel gezeitigt habe. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes habe die Behörde auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich miteinzubeziehen. Die Prüfung habe ergeben, dass die Dauer von 6 Jahren für das Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt und notwendig sei. Es umfasse alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich, weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2019, GZ. W117 2203702-1/11E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 10.05.2019 rechtmäßig waren. 5. Am 29.01.2019 stellte der Beschwerdeführer während seiner Strafhaft den nun verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 06.02.2019 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu einer Erstbefragung unterzogen, wobei er als Grund für seine Antragstellung angab, dass er im Wege eines Dublin-Verfahrens nach Frankreich überstellt werden wolle, wo seine schwer kranke Mutter lebe. Er fürchte in Georgien um sein Leben. Seine Fluchtgründe habe er bereits in Frankreich vorgebracht. Weiters gab er an, bereits von 2010 bis 24.07.2016 in Frankreich gelebt zu haben. Von 25.07.2016 bis 06.12.2016 habe er sich in der Schweiz und vom 06.12.2016 bis Dezember 2017 (wieder) in Frankreich aufgehalten und befinde sich seit Dezember 2017 in Österreich. Er wolle nach Frankreich zurückkehren, weil dort seine Familie (Mutter, Schwester) lebe. Sein Asylverfahren in der Schweiz sei negativ entschieden worden. In Frankreich habe er ein Bleiberecht, ein Asylverfahren sei anhängig. Nach einer Mitteilung der schweizerischen Behörden vom 19.02.2019 wurde die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen seiner Überstellung nach Frankreich am 06.12.2016 abgelehnt. Auch Frankreich lehnte mit Schreiben vom 14.02.2019 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, weil dieser Ende 2016 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt war. Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes
§ 13Abs. 2 Asyl
G 2005 infolge seiner Straffälligkeit mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 infolge seiner Straffälligkeit mitgeteilt. Am 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er habe in Österreich keine Verwandten, auch keine anderen sozialen Bindungen, keine Freunde und Bekannten. Ausbildungen oder Kurse habe er in Österreich nicht absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er spreche mittelmäßig Deutsch. Er leide an Hepatitis C, die medizinischen Unterlagen befänden sich in der Justizanstalt. Er sei Georgier und Kaukasier sowie orthodoxer Christ. Er sei geschieden. Sein etwa 14-jähriger Sohn lebe in den Niederlanden, seine etwa 8-jährige Tochter in Georgien. Der Beschwerdeführer habe nach der Schule ein Studium für westliche Sprachen und Kultur absolviert und daneben eine Fachschule für Zahntechnik besucht. 2010 sei er zuletzt in Georgien, in XXXX wohnhaft gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten seine erwerbstätigen Eltern bestritten, während er studiert und ein Stipendium bezogen habe; seine Schwester habe ebenfalls gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er habe Georgien wegen des Krieges im Jahr 2008 in Ossetien verlassen. Seine Mutter sei Ossetierin. Die georgische Seite - die Regierung Saakaschwili- habe den Beschwerdeführer als Agent ins Kriegsgebiet einschleusen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und deswegen zwei Mal als Verräter verhaftet worden. Man habe ihn einvernommen und verschiedene Psychopharmaka verabreicht sowie gelegentlich gefoltert. Einmal sei er auf der Ladefläche eines Militär-LKWs in russischer Uniform aufgewacht, jedoch sei der LKW explodiert. Er habe davon noch Verletzungsspuren am Bein, am Arm und am Kopf, sei aber dadurch freigekommen. Mangels Rückweg nach XXXX habe er sich zu seiner Oma im Bezirk Gori ins Dorf XXXX begeben. Danach sei er zu seiner Schwester in West-Georgien gegangen und habe sich dort zwei oder drei Monate versteckt. Sein Schwager habe ihm ein niederländisches Visum organisiert, womit der Beschwerdeführer Georgien verlassen habe. Er sei im Juni und im August 2008 festgenommen worden. Die Explosion des LKW habe zwischen dem
- Und 09.08.2008 stattgefunden. Bei seiner Oma habe er sich einen Monat lang aufgehalten, bei seiner Schwester sei er im September oder Oktober 2008 gewesen. Bis zur Ausreise sei er im Dorf XXXX im Bezirk XXXX aufhältig gewesen, in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober
- Den Reisepass habe sein Schwager für ihn besorgt. Dank der vielen Kontakte seines Schwagers habe er ohne Probleme am Flughafen einchecken können. Er habe großes Heimweh könne aber wegen der seinem Leben drohenden Gefahr nicht nach Georgien abgeschoben werden. Er sei durch die Vorfälle so traumatisiert, das er seinem Heimatland nicht mehr vertrauen könne. Befragt, ob er in Georgien von den Behörden persönlich gesucht werde, gab er an, dass seine Schwester immer wieder von Männern nach seinem Aufenthalt gefragt werde; zuletzt im Dezember
- Er befürchte, dass er getötet werden könnte, weil seine Erpressung nun bekannt geworden sei. Er habe aus Angst keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien. Dort lebe noch seine Schwester samt Familie. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben; diese Gefahr gehe von der Regierung aus.Am 24.04.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein. Er habe in Österreich keine Verwandten, auch keine anderen sozialen Bindungen, keine Freunde und Bekannten. Ausbildungen oder Kurse habe er in Österreich nicht absolviert und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er spreche mittelmäßig Deutsch. Er leide an Hepatitis C, die medizinischen Unterlagen befänden sich in der Justizanstalt. Er sei Georgier und Kaukasier sowie orthodoxer Christ. Er sei geschieden. Sein etwa 14-jähriger Sohn lebe in den Niederlanden, seine etwa 8-jährige Tochter in Georgien. Der Beschwerdeführer habe nach der Schule ein Studium für westliche Sprachen und Kultur absolviert und daneben eine Fachschule für Zahntechnik besucht. 2010 sei er zuletzt in Georgien, in römisch 40 wohnhaft gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten seine erwerbstätigen Eltern bestritten, während er studiert und ein Stipendium bezogen habe; seine Schwester habe ebenfalls gearbeitet. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Er habe Georgien wegen des Krieges im Jahr 2008 in Ossetien verlassen. Seine Mutter sei Ossetierin. Die georgische Seite - die Regierung Saakaschwili- habe den Beschwerdeführer als Agent ins Kriegsgebiet einschleusen wollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und deswegen zwei Mal als Verräter verhaftet worden. Man habe ihn einvernommen und verschiedene Psychopharmaka verabreicht sowie gelegentlich gefoltert. Einmal sei er auf der Ladefläche eines Militär-LKWs in russischer Uniform aufgewacht, jedoch sei der LKW explodiert. Er habe davon noch Verletzungsspuren am Bein, am Arm und am Kopf, sei aber dadurch freigekommen. Mangels Rückweg nach römisch 40 habe er sich zu seiner Oma im Bezirk Gori ins Dorf römisch 40 begeben. Danach sei er zu seiner Schwester in West-Georgien gegangen und habe sich dort zwei oder drei Monate versteckt. Sein Schwager habe ihm ein niederländisches Visum organisiert, womit der Beschwerdeführer Georgien verlassen habe. Er sei im Juni und im August 2008 festgenommen worden. Die Explosion des LKW habe zwischen dem
- Und 09.08.2008 stattgefunden. Bei seiner Oma habe er sich einen Monat lang aufgehalten, bei seiner Schwester sei er im September oder Oktober 2008 gewesen. Bis zur Ausreise sei er im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 aufhältig gewesen, in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober
- Den Reisepass habe sein Schwager für ihn besorgt. Dank der vielen Kontakte seines Schwagers habe er ohne Probleme am Flughafen einchecken können. Er habe großes Heimweh könne aber wegen der seinem Leben drohenden Gefahr nicht nach Georgien abgeschoben werden. Er sei durch die Vorfälle so traumatisiert, das er seinem Heimatland nicht mehr vertrauen könne. Befragt, ob er in Georgien von den Behörden persönlich gesucht werde, gab er an, dass seine Schwester immer wieder von Männern nach seinem Aufenthalt gefragt werde; zuletzt im Dezember
- Er befürchte, dass er getötet werden könnte, weil seine Erpressung nun bekannt geworden sei. Er habe aus Angst keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Georgien. Dort lebe noch seine Schwester samt Familie. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben; diese Gefahr gehe von der Regierung aus. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl
§ 3ASyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich subsidiärem Schutz
§ 8Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat persönlich drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, den Antrag gestellt zu haben, um im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt zu werden. Wegen der Ablehnung einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich, sei das Verfahren in Österreich zugelassen worden. Sein Vorbringen, dass er im Georgienkrieg 2008 in den russischen Gebieten als Agent hätte eingesetzt werden sollen, wozu er im Juni und August 2008 festgenommen worden wäre bzw. sich in russischer Uniform auf einer LKW-Ladefläche befunden habe, ehe der LKW explodiert und der Beschwerdeführer freigekommen sei, habe er nicht näher erläutern oder durch Beweismittel belegen können. Weiters spreche seine Ausreise 2010 nicht für einen kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Auch eine Gefährdung in Georgien wegen seiner Asylanträge in Frankreich und Österreich sei nicht nachvollziehbar. Infolge seiner äußerst vagen, oberflächlichen, unlogischen und widersprüchlichen Aussagen sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Herkunftsstaat infolge einer aktuell bestehenden staatlichen Verfolgung verlassen habe. Zudem sei Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO. Die Gewährung von Asyl komme demnach nicht in Betracht (zu Spruchpunkt I.). Mangels glaubhafter Gefährdung des Beschwerdeführers oder einer allgemeinen Gefährdungslage in Georgien sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die dortige Landessprache beherrsche und davon auszugehen sei, dass er in Georgien wieder Fuß fassen könne, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Hepatitis C sei in Georgien behandelbar und bestehe die Möglichkeit, einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr (zu Spruchpunkt II.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 57 AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht (zu Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich habe er in Strafhaft verbracht. Eine familienähnliche Beziehung oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe in Österreich nicht. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich nur auf Grund seines Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weshalb ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein habe müssen. Er sei in Georgien aufgewachsen und sozialisiert worden sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Eine Rückkehrentscheidung sei daher nicht auf Dauer unzulässig, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 lägen nicht vor (zu Spruchpunkt IV.). Mangels einer Gefährdung im Sinne des § 50 FPG sei seine Abschiebung nach Georgien zulässig (zu Spruchpunkt V.). Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei
§ 55
FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorzusehen gewesen (zu Spruchpunkt VI.). Da Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO sei, lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs. 1 Z 1 "Asyl
G" (richtig: BFA-VG) vor (zu Spruchpunkt VII.). Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19.03.2018 seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
§ 53
Abs.1 und Abs.3 Z 1 FPG erfüllt und stelle ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass er im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen habe und sein Lebensmittelpunkt in Georgien liege. Da er sich noch in Strafhaft befinde, könne bislang noch nicht von einem erfolgten Wertewandel auszugegangen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze seine Rechte nach Art. 8 EMRK daher nicht. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl
Paragraph 3, ASylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich subsidiärem Schutz
Paragraph 8, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat persönlich drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, den Antrag gestellt zu haben, um im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt zu werden. Wegen der Ablehnung einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Frankreich, sei das Verfahren in Österreich zugelassen worden. Sein Vorbringen, dass er im Georgienkrieg 2008 in den russischen Gebieten als Agent hätte eingesetzt werden sollen, wozu er im Juni und August 2008 festgenommen worden wäre bzw. sich in russischer Uniform auf einer LKW-Ladefläche befunden habe, ehe der LKW explodiert und der Beschwerdeführer freigekommen sei, habe er nicht näher erläutern oder durch Beweismittel belegen können. Weiters spreche seine Ausreise 2010 nicht für einen kausalen Zusammenhang mit diesem Vorfall. Auch eine Gefährdung in Georgien wegen seiner Asylanträge in Frankreich und Österreich sei nicht nachvollziehbar. Infolge seiner äußerst vagen, oberflächlichen, unlogischen und widersprüchlichen Aussagen sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Herkunftsstaat infolge einer aktuell bestehenden staatlichen Verfolgung verlassen habe. Zudem sei Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO. Die Gewährung von Asyl komme demnach nicht in Betracht (zu Spruchpunkt römisch eins.). Mangels glaubhafter Gefährdung des Beschwerdeführers oder einer allgemeinen Gefährdungslage in Georgien sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die dortige Landessprache beherrsche und davon auszugehen sei, dass er in Georgien wieder Fuß fassen könne, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht in Betracht. Schließlich habe er weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstelle. Hepatitis C sei in Georgien behandelbar und bestehe die Möglichkeit, einer finanziellen Unterstützung bei einer Rückkehr (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, AsylG 2005 komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht (zu Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK könne nicht festgestellt werden. Den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich habe er in Strafhaft verbracht. Eine familienähnliche Beziehung oder ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe in Österreich nicht. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich nur auf Grund seines Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfen, weshalb ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein habe müssen. Er sei in Georgien aufgewachsen und sozialisiert worden sowie mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Eine Rückkehrentscheidung sei daher nicht auf Dauer unzulässig, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 lägen nicht vor (zu Spruchpunkt römisch vier.). Mangels einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG sei seine Abschiebung nach Georgien zulässig (zu Spruchpunkt römisch fünf.). Infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei
Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorzusehen gewesen (zu Spruchpunkt römisch sechs.). Da Georgien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-VO sei, lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, "AsylG" (richtig: BFA-VG) vor (zu Spruchpunkt römisch sieben.). Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 19.03.2018 seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und stelle ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass er im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen habe und sein Lebensmittelpunkt in Georgien liege. Da er sich noch in Strafhaft befinde, könne bislang noch nicht von einem erfolgten Wertewandel auszugegangen werden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze seine Rechte nach Artikel 8, EMRK daher nicht. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich. Zur Situation im Herkunftsland wurde im bekämpften Bescheid wie folgt festgestellt: "Georgien / Gesamtaktualisierung am 7.6.2018 / letzte Kurzinformation eingefügt am 11.12.2018 1 . N E U E S T E E R E I G N I S S E - I N T E G R I E R T E K U R1 . N E U E S T E E R E römisch eins G N römisch eins S S E - römisch eins N T E G R römisch eins E R T E K U R Z I N F O R M A T I O N E NZ römisch eins N F O R M A T römisch eins O N E N KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZENationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018 -Strichaufzählung Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen - derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 11.12.2018 KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage). Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vergleiche civil.ge 20.6.2018). Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonteauch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vergleiche RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018 ? GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgienaktuell. info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018 RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018 P O L I T I S C H E L A G EP O L römisch eins T römisch eins S C H E L A G E Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger- Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
- und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian- Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 2 . S I C H E R H E I T S L A G E2 . S römisch eins C H E R H E römisch eins T S L A G E Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 -Strichaufzählung Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier- Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 2.1. Regionale Problemzone: Südossetien Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig (90% seines Budgets für 2016), und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus. Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 1.2017). Russische Streitkräfte und De-facto-Behörden in Südossetien haben die Bewegungsfreiheit über die De-facto-Grenze weiter eingeschränkt und Dutzende von Menschen wegen "illegalen" Grenzübertritts kurzzeitig festgenommen und bestraft. Die zunehmende Umzäunung entlang der Verwaltungsgrenzen beeinträchtigte weiterhin die Rechte der Anwohner, einschließlich des Rechts auf Arbeit, Nahrung und einen angemessenen Lebensstandard, da der Zugang zu ihren Obstgärten, Weiden und Ackerland verloren ging (AI 22.2.2018). In Südossetien leben kaum noch ethnische Georgier. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den dortigen de facto- Behörden verwehrt. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Als Ausnahme ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 11.12.2017). Die südossetischen Behörden haben gegenüber UN-Vertretern ihre Offenheit für die Rückkehr von Binnenvertriebenen nach Südossetien bekundet, allerdings hauptsächlich in den Bezirk Akhalgori und unter der Voraussetzung, dass sich die Personen nur dort aufhalten werden. Besuche im Bezirk Akhalgori scheinen für die Vertriebenen und ihre Angehörigen möglich zu sein. Die zuständigen südossetischen Behörden haben rund 4.300 neue Grenzübertrittsdokumente ("propusk") ausgestellt, die neben rund 1.000 südossetischen sogenannten "Pässen" auch das Überschreiten der Verwaltungsgrenze ermöglichen (UN-GA 3.5.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 13.4.2018 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/south-ossetia, Zugriff 13.4.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2018 -Strichaufzählung PEC - [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.4.2018 -Strichaufzählung UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 3 . R E C H T S S C H U T Z / J U S T I Z W E S E N3 . R E C H T S S C H U T Z / J U S T römisch eins Z W E S E N Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf diederen Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkazuzel. eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 9.4.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 -Strichaufzählung JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/tbilisi-subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protestsexpected/ 29270264.html, Zugriff 7.6.2018 4 . S I C H E R H E I T S B E H Ö R D E N4 . S römisch eins C H E R H E römisch eins T S B E H Ö R D E N Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsund Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-policebacksliding, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018 5 . F O L T E R U N D U N M E N S C H L I C H E B E H A N D L U N G5 . F O L T E R U N D U N M E N S C H L römisch eins C H E B E H A N D L U N G Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018 5.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder die Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservewehrdienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016). Quellen: LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 6.6.2018 6 . A L L G E M E I N E M E N S C H E N R E C H T S L A G E6 . A L L G E M E römisch eins N E M E N S C H E N R E C H T S L A G E Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Der vom Parlament eingesetzte Ombudsmann ist jedoch sehr aktiv. Er greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an (AA 10.12.2017). Während des gesamten Jahres 2017 waren Fälle von Misshandlungen von Bürgern durch Polizeibeamte und die Untersuchung dieser Vorkommnisse die größten Herausforderungen. Auch die Rechte schutzbedürftiger Gruppen wurden verletzt. Diesbezügliche Fälle wurden nicht wirksam untersucht. Ungeachtet der bedeutenden Änderungen in der Gesetzgebung bestehen nach wie vor wichtige Herausforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Prävention von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten und LGBTQ-Personen auch im Jahr 2017 unzureichend untersucht. Die verschiedenen Gewalttaten gegen diese Gruppen bleiben ungestraft, was im Widerspruch zu der positiven Verpflichtung Georgiens steht, einen angemessenen Schutz und die Sicherheit von Minderheiten zu gewährleisten. Der von den Regierungsvertretern angeblich ausgeübte Druck auf die Medien setzte sich auch im Jahr 2017 fort. Ein unabhängiger Ermittlungsmechanismus zur Untersuchung von Straftaten der Strafverfolgungsbehörden wurde auch im Jahr 2017 nicht geschaffen (HRC 2018). Im Jahr 2017 ist die Zahl der durch religiöse Intoleranz motivierten Gewalttaten zurückgegangen, was auf eine rückläufige Tendenz bei ähnlichen Verbrechen hindeutet. Das Problem ist jedoch nicht gelöst, nämlich die Untersuchung der Fälle aus den Vorjahren ist größtenteils anhängig. Im Berichtszeitraum [2017] haben die Behörden friedliche Versammlungen nicht gestört und keine unverhältnismäßige Gewalt gegen Demonstranten angewandt. 2017 hat die Verfassungskommission ihre Arbeit abgeschlossen, wobei sie es versäumt hat, Fragen von grundlegender Bedeutung zu behandeln, wodurch die Grundrechtsschutznormen in einigen Fällen geschwächt wurden. Die neue, revidierte Verfassung sieht keinen unabhängigen Ermittlungsmechanismus für die Untersuchung von Folter und Misshandlung durch Strafverfolgungsbeamte vor. Das Fehlen eines zivilen Überwachungsmechanismus über Sicherheitssysteme bleibt problematisch. Im Jahr 2017 gab es keine massiven Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (PD 10.12.2017). In den letzten Jahren wurde Kritik geäußert, wonach verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze Behörden befugt sind, die Überwachung und Datenerfassung ohne angemessene Überprüfungsverfahren für solche Operationen durchzuführen. Die Verabschiedung eines Gesetzes im März 2017, das eine neue Überwachungsbehörde unter dem Mandat des Staatssicherheitsdienstes einrichten wird, hat Datenschützer beunruhigt, welche die Unabhängigkeit und die Aufsichtsmechanismen der neuen Behörde in Frage stellen (FH 1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 23.5.2018 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 19.4.2018 7 . H A F T B E D I N G U N G E N7 . H A F T B E D römisch eins N G U N G E N Die Inhaftierungsrate (257 pro 100.000 Einwohner) ist hoch. Die Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Häftlinge sind in fast allen Einrichtungen nach wie vor begrenzt. Im März 2017 verabschiedete das Parlament in erster Lesung ein Gesetzespaket, das eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung der Situation der Häftlinge vorsieht. Beispielsweise eine neue Einrichtung zur Vorbereitung der Häftlinge auf die Freilassung, verstärkte Nutzung von Hausarrest als Alternative zur Haft und Möglichkeiten der Hochschulbildung für Häftlinge mit geringem Risiko (EC 9.11.2017). Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnissen deutlich verbessert haben. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z.B. UNHCR) entsprechen die Haftbedingungen grundsätzlich den Standards (z.B. Zellengröße, Sauberkeit, Gesundheitsfürsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Erfahrungen von Häftlingen bestätigt. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Ombudsmannes, der in seinem Jahresbericht ausführlich über Zustand und Entwicklung berichtet. Auch individuelle Beschwerden greift der Ombudsmann aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar (AA 11.12.2017). Die Ombudsfrau, Nino Lomjaria, lobte die jüngsten Reformen im Strafvollzug, stellte aber fest, dass es noch eine Reihe von Problemen gibt, die unbedingt gelöst werden müssen (PD 13.4.2018). Als Ergebnis der Überwachung von Strafvollzugsanstalten wurden folgende Probleme festgestellt: Die Rechte von Häftlingen in Einrichtungen mit hohem Risiko werden verletzt, Überwachungsvideos werden für zu kurze Zeit aufbewahrt, Häftlinge müssen sich während der Untersuchung vollständig ausziehen und Häftlinge haben nicht genug Platz (PD 1.5.2018). Der [ehemalige] Ombudsmann meinte Ende 2017, dass die kriminelle Subkultur, die in den Gefängnissen existiert, eine große Herausforderung ist, die eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen darstellt und oft zu einem Grund für Gewalt und Einschüchterung unter Gefangenen wird (HRC 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung HRC - Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (1.5.2018): Public Defender Presents Report 2017 to Parliament's Human Rights and Civil Integration Committee, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-presents-report-2017-toparliaments- human-rights-and-civil-integration-committee.page, Zugriff 23.5.2018 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (13.4.2018): Public Defender Meets with Minister of Corrections, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-meets-with-minister-of-corrections.page, Zugriff 23.5.2018 8 . T O D E S S T R A F E 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 11.12.2017, vergleiche AI 3.2018). Quellen -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (3.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of March 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 23.5.2018 9 . E T H N I S C H E M I N D E R H E I T E N9 . E T H N römisch eins S C H E M römisch eins N D E R H E römisch eins T E N
Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% sprechen eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). Nach der Volkszählung von 2002 umfassten die Aseris noch 6,5%, die Armenier 5,7% und die Russen 1,5% der Bevölkerung. Die Zahl der Osseten und Abchasen außerhalb Abchasiens und Südossetiens ist zwar infolge des Krieges vom August 2008 zurückgegangen, aber das Ausmaß und die Dauer der Vertreibung sind nach wie vor schwer zu bestimmen (MRGI 2018). In Bezug auf die Gleichbehandlung werden die Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten umgesetzt. Das Gesetz über die Staatssprache sieht vor, dass nichtstaatliche Sprachen in Gemeinden verwendet werden können, die von nationalen Minderheiten dicht besiedelt sind. Die derzeitige Umsetzung ist jedoch wegen des Fehlens eines Überwachungsmechanismus unbekannt. Die von der Ombudsperson vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, die darauf abzielen, die Wirksamkeit des Durchsetzungsmechanismus im Rahmen des Gesetzes zu verbessern, sind seit 2015 anhängig (EC 9.11.2017). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion oder der ethnischen Herkunft, und die nationalen Minderheiten genießen alle politischen Rechte, auch das Recht ihre Muttersprache im privaten und öffentlichen Raum zu verwenden. Georgien hat auch die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der nationalen Minderheiten ratifiziert, jedoch nicht die Europäische Charta für regionale oder Minderheitensprachen (ECRML). Die politische Teilnahme der nationalen Minderheiten ist begrenzt. Zu den Parlamentswahlen im Herbst 2016 nominierten etliche Parteien und Parteienbündnisse Kandidaten nationaler Minderheiten, allerdings wenige an aussichtsreichen Positionen. Die Minderheitensprachen wurden in den Minderheitengebieten, insbesondere in den aserischen, von den politischen Parteien und Kandidaten intensiv und ohne Hindernisse verwendet (OSCE 3.2.2017). Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund von mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 11.12.2017, vgl. USDOS 20.4.2018).11.12.2017, vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar. Die georgische Regierung bemüht sich seit 2015 mit einem Aktionsplan die ethnischen Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft einzugliedern. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernsehsendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern. Auch für Abchasen und Südosseten gibt es Angebote, auch um die Bevölkerung der abtrünnigen Gebiete positiv zu beeinflussen (AA 11.12.2017). Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der durchgeführten Programme und der vom Staat verfolgten Politik im Bereich der zivilen Integration und des Schutzes der Rechte ethnischer Minderheiten stellte der Rat der nationalen Minderheiten unter dem Dach der Ombudsmannstelle fest, dass die den nationalen Minderheiten zur Verfügung gestellten Informationen über staatliche Dienstleistungen und Bemühungen staatlicher Stellen unzureichend waren. Es ist notwendig, die Beteiligung nationaler Minderheiten am Entscheidungsprozess zu fördern und ihre Vertretung zu verstärken, die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen zu ratifizieren und die Beteiligung von Frauen nationaler Minderheiten an zivilen und politischen Prozessen zu fördern (PD 7.5.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (16.5.2018): The World Fact Book -Strichaufzählung Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 17.4.2018 -Strichaufzählung MRGI - Minority Rights Group International
(2018): World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, Georgia, http://minorityrights.org/country/georgia/, Zugriff 6.6.2018 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung PD - Public Defender of Georgia (7.5.2018): Public Defender Evaluates Implementation of Action Plan 2015-2016 of State Strategy for Civic Equality and Integration, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defender-evaluatesimplementation- of-action-plan-2015-2016-of-state-strategy-for-civic-equality-and-integration.page, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 1 0 . B E W E G U N G S F R E I H E I T1 0 . B E W E G U N G S F R E römisch eins H E römisch eins T Es ist nach dem georgischen Recht illegal, Georgien von Russland über Südossetien oder Abchasien zu betreten, da es keine offizielle Grenzkontrolle gibt. Wer auf diese Weise einreist, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren bestraft werden. Wenn der Reisepass Ein- und Ausreisestempel von den separatistischen Behörden hat, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübertritt betrachten (Gov.UK 8.3.2017). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 11.12.2017). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Rentenleistungen, religiöse Dienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Linie oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der defacto Grenze mit Abchasien setzen die von den De-facto-Behörden auferlegten Grenzübertrittsregeln durch, indem sie Geldstrafen verhängen oder festgenommene Personen wieder freilassen. Entlang der De-facto-Grenze zu Südossetien haben russische Grenzschutzbeamte häufig Personen an die südossetischen Behörden überstellt. Der Staatssicherheitsdienst berichtet von Inhaftierungen durch die Behörden, die in der Regel zwei bis drei Tage dauern, bis der Häftling die festgesetzten "Bußgelder" bezahlt. Der EU-Beobachtermission (EUMM) waren 39 Personen bekannt, die entlang der administrativen Grenze mit Abchasien und 116 Personen, die entlang der Linie mit Südossetien inhaftiert waren (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung Gov.UK (29.5.2018): Foreign travel advice - Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-andsecurity, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 29.5.2018 10.
- Visa-Liberalisierung Die Visa-Liberalisierung für georgische Staatsbürger trat am
- März 2017 in Kraft. Seitdem können Georgier, die Inhaber biometrischer Pässe sind, ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen (Kurzaufenthalte). Die nachhaltige Umsetzung der Benchmarks für die Visa-Liberalisierung bleibt eine Verpflichtung für Georgien, und in diesem Zusammenhang wurde ein umfassendes Überwachungssystem für Fluggäste, die in den Schengen-Raum reisen, eingerichtet und es wurden regelmäßig Informationskampagnen über die Regeln für visafreies Reisen durchgeführt. Am
- Juni 2017 fand ein Treffen der Plattform für lokale Zusammenarbeit im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft EU-Georgien statt. Die Schwerpunkte der Projekte der Partnerschaften sind: legale Migration und Mobilität, Bekämpfung irregulärer Migration sowie Wiedereingliederung und Asyl (EC 9.11.2017). Mehrere EU-Länder sehen sich seit dem Wegfall der Visapflicht für Georgier mit einer drastisch gestiegenen Zahl unbegründeter Asylanträge von Georgiern konfrontiert. Die EU-Kommission ist sich nach eigenen Angaben des Problems bewusst, will aber vorerst weiter versuchen, den Missbrauch der Visafreiheit durch eine enge Zusammenarbeit mit der georgischen Regierung einzudämmen. Diese will mit einer öffentlichen Kampagne versuchen, ihren Staatsbürgern die Aussichtslosigkeit eines Asylantrags in EU-Staaten deutlich machen (DW 30.4.2018). Das Problem wird noch komplizierter, denn unter den Asylbewerbern gibt es Georgier mit Strafregistern, Vergehen, die in den Schengen-Mitgliedsländern begangen werden und mit der Mafia verbunden sind. Trotz der Tatsache, dass Georgien 2003 erfolgreich gegen die Mafia und die organisierte Kriminalität vorgegangen ist, ist diese Gruppe nun weitgehend im Exil tätig. Das visafreie Regime hat es für sie noch einfacher gemacht, Menschen aus ihrem Heimatland zu rekrutieren. Die georgische Regierung kämpft ständig darum, die Zahl der Menschen, die aus dem Land fliehen, zu senken. In letzter Zeit hat sie Verordnungen ausgearbeitet, um die illegale Migration einzudämmen. Die Änderung des Nachnamens ist in Georgien zu einem weit verbreiteten Problem geworden, da Menschen, die nach Verbrechen in Europa nach Hause zurückgeschickt wurden, dieses Recht nutzen, um neue Identitäten anzunehmen und die Länder der Europäischen Union wieder zu erreichen. Das von der Regierung am 6.3.2018 verabschiedete Änderungsgesetz beschränkt das Recht, den Nachnamen zu ändern, mit Ausnahme der Fälle, in denen man seinen Nachnamen aufgrund von Heirat, Scheidung, Kinderadoption oder Vaterschaftsbestimmung ändert (SVI 9.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (30.4.2018): Georgier missbrauchen Visafreiheit, http://www.dw.com/de/georgiermissbrauchen- visafreiheit/a-43586945, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-ongeorgia. pdf, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung SVI - Schengen Visa Info (9.3.2018): Georgia's visa liberalization with European Union comes under threat, https://www.schengenvisainfo.com/georgias-visa-liberalization-with-european-union-comes-under-threat/, Zugriff 30.5.2018 1 1 . G R U N D V E R S O R G U N G1 1 . G R U N D römisch fünf E R S O R G U N G Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich; Vier-Personen- Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017). Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation, http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pdf, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 11.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: -Strichaufzählung Existenzhilfe -Strichaufzählung Reintegrationshilfe -Strichaufzählung Pflegehilfe -Strichaufzählung Familienhilfe -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen -Strichaufzählung Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): -Strichaufzählung Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre; -Strichaufzählung Behindertenstatus; -Strichaufzählung Tod des Hauptverdieners Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung US-SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018 1 2 . M E D I Z I N I S C H E V E R S O R G U N G1 2 . M E D römisch eins Z römisch eins N römisch eins S C H E römisch fünf E R S O R G U N G Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: -Strichaufzählung Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus -Strichaufzählung Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt -Strichaufzählung Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten -Strichaufzählung Dialyse ist ebenfalls gewährleistet -Strichaufzählung Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit -Strichaufzählung Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik Zugang, besonders für Rückkehrer: Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis Unterstützung: Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern) Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten: Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017). Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können
dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medicaltreatment/, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai 12.1. Hepatitis C Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vergleiche MedCOI 19.8.2016). Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht. Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017). Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018 1 3 . R Ü C K K E H R RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden: -Strichaufzählung Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti -Strichaufzählung Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli -Strichaufzählung Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti -Strichaufzählung Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria -Strichaufzählung Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti -Strichaufzählung Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet: -Strichaufzählung Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten -Strichaufzählung Finanzierung einkommensschaffender Projekte -Strichaufzählung Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten -Strichaufzählung Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018 -Strichaufzählung SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started,http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018" Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.1 BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren vor dem BVw
G ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 25.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde durch den bevollmächtigten Rechtsberater des Beschwerdeführers vom 20.05.2019, womit auch gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin wurde Verletzung der Verfahrensvorschriften, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, im Besitz eines französischen Aufenthaltstitels zu sein, wo er auch längere Zeit gelebt habe und auch seine kranke und pflegebedürftige Mutter aufhältig sei. Der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers lebe in den Niederlanden. Das mit Frankreich geführte Konsultationsverfahren sei am 11.03.2019 negativ beendet worden. Der Beschwerdeführer sei georgischer Staatsbürger und Inhaber eines französischen Aufenthaltstitels, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erweise.
§ 52Abs.
6 FPG seien Drittstaatsangehörige zur Rückkehr in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedsstaates zu verpflichten, dessen Aufenthaltstitel er besitze. Dies ergebe sich auch aus Art. 6 Abs. 2 der