Obsah (9)
§ 8§§ 4Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 118§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW213 2009884-1 SpruchW213 2009884-1/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 8AZHG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.
Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch BECK & DÖRNHÖFER & Partner Rechtsanwälte, 7000 Eisenstadt, Colmarplatz 1, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.07.2014, Zl. P797135/47-HPA/2014, betreffend Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages
Paragraph 8, AZHG, zu Recht erkannt: A) In Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.11.2011 bis 31.01.2012
§§ 4Z. 4 i.V.m.
und 8 Abs. 1 Z.1 AZHG ein Ersteinsatzzuschlag in Höhe von 749,89 zuerkannt.In Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.11.2011 bis 31.01.2012
Paragraphen 4, Ziffer 4, in Verbindung mit und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AZHG ein Ersteinsatzzuschlag in Höhe von 749,89 zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 08.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, der in der Zeit vom 14.11.2011 bis 09.07.2012 als Logistikoffizier im Einsatzraum von UNIFIL im Libanon tätig war die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages. Die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt, da es sich um die Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit gehandelt habe. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 09.05.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, ab, wobei dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag vom
- Jänner 2014 (ho. eingelangt am
- Jänner 2014) auf Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages im Rahmen Ihrer Entsendung zu AUTCON/UNIFIL wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: Die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55 und des
- Teiles des Auslandszulagen- und - Hilfeleistungsgesetzes - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idgF. iVm. § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51"Die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55 und des
- Teiles des Auslandszulagen- und - Hilfeleistungsgesetzes - AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF. in Verbindung mit Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51" In der Begründung wurde - nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 und 8 AZHG - ausgeführt, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen gebühre, in denen zusätzlich zu den eigentlichen Einsatzaufgaben erst vor Ort die Infrastruktur geschaffen werden müsse. Da im gegenständlichen Fall auf vorhandene, zuvor von dänischen Truppen benützte, nach europäischem Standard ausgebaute Infrastruktur übernommen worden sei, könne nicht von einem Ersteinsatz im Sinne des § 8 AZHG gesprochen werden. UNIFIL bestehe seit 1978, die Entsendung des österreichischen Kontingents AUTCON1/UNIFIL stehe in keinem Zusammenhang mit einer Erweiterung des Mandats oder des Einsatzraumes dieser UN-Mission. Der BF sei bei AUTCON1/UNIFIL in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 beim nationalen Kontingentskommando, vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier im HQ/UNIFIL eingesetzt gewesen.In der Begründung wurde - nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 AZHG - ausgeführt, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen gebühre, in denen zusätzlich zu den eigentlichen Einsatzaufgaben erst vor Ort die Infrastruktur geschaffen werden müsse. Da im gegenständlichen Fall auf vorhandene, zuvor von dänischen Truppen benützte, nach europäischem Standard ausgebaute Infrastruktur übernommen worden sei, könne nicht von einem Ersteinsatz im Sinne des Paragraph 8, AZHG gesprochen werden. UNIFIL bestehe seit 1978, die Entsendung des österreichischen Kontingents AUTCON1/UNIFIL stehe in keinem Zusammenhang mit einer Erweiterung des Mandats oder des Einsatzraumes dieser UN-Mission. Der BF sei bei AUTCON1/UNIFIL in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 beim nationalen Kontingentskommando, vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier im HQ/UNIFIL eingesetzt gewesen. Der Ersteinsatzzuschlag habe den Zweck, erhöhte Unbill und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abzugelten. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht hätten. Dies treffe vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu. Im gegenständlichen Fall handle es sich jedoch um keinen Ersteinsatz im Sinn des AZHG, dabei AUTCON UNIFIL bereits nach europäischen (dänischen) Standard ausgebaute Infrastruktur übernommen worden seien. Die vom Beschwerdeführer angeführten Mehrkosten und Unannehmlichkeiten, die der Ersteinsatzzuschlag abdecken solle, könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden seien vom Beschwerdeführer auch nicht näher definiert worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er vorbrachte, dass die Infrastruktur nicht von DANCON sondern UNIFIL übernommen worden sei. Diese sei nicht nach europäischen Standards ausgebaut gewesen, da seitens des dänischen Kontingents wegen des bevorstehenden Abzuges keine Investitionen auf nationale Kosten durchgeführt worden seien. Auch einfachste Wartungsarbeiten an Klimaanlagen oder im Bereich der Kanalisation bzw. der Sanitäranlagen seien in den letzten vier Monaten vor der Übernahme durch AUTCON nicht durchgeführt worden. Der Zustand der Infrastruktur habe nicht den rechtlichen Vorschriften des österreichischen Bundesheeres entsprochen. Dies sei auch der Grund für die Schließung der Gasfüllstation gewesen. UNIFIL werde auch weiterhin nicht auf österreichische Normen Rücksicht nehmen können, weshalb als erste Maßnahme durch den Kommandanten des Kontingents in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht für die Soldaten ein eigener "Hausmeistertrupp" gebildet worden sei, um die gröbsten Mängel auf nationale Kosten selbst beheben zu können. Die ersten Reparaturmaßnahmen seien im Bereich der Sanitärcontainer notwendig gewesen, da wegen fehlender Wartungen die Gefahr von Stromstößen bestanden habe. Erst nach ca. einem Monat seien alle Duschcontainer sicher und mit Warmwasser betriebsbereit gewesen. Des weiteren sei eine lineare Übernahme des dänischen Belegungsplans für die Unterkünfte unmöglich gewesen, da das dänische und das österreichische Kontingent gravierende Unterschiede sowohl in der Anzahl der Soldaten als auch in den Dienstgraden aufgewiesen hätten. Dieser Umstand hätte dazu geführt, dass die absolute Anzahl der von dänischen Kontingent genutzten Betten und Container nicht ausreichte um den Bedarf des österreichischen Kontingentes zu decken. Eine den Vorgaben entsprechen der Unterbringung sei zu Beginn sowieso unmöglich gewesen und sei durch Überbelegung im Bereich der Kompanie ausgeglichen worden. Es habe daher durch das österreichische Kontingent ein ehemaliges Lagergebäude als Unterkunft "umgewidmet" werden müssen. Die Elektroverkabelung und Instandsetzung der Klimageräte sei durch UNIFIL durchgeführt worden. Während der Wintermonate sei wegen der täglichen Niederschläge die Klimaanlage zum Beheizen der Räume erforderlich gewesen. Es sei daher notwendig gewesen, dass die Soldaten des österreichischen Kontingents in 8-Bettcontainern nächtigten oder wie der Beschwerdeführer selbst in einem Feldbett in der Kanzlei. Erst im dritten Einsatzmonat habe der endgültige Belegungsplan eingenommen werden können. Zur Präzisierung der Mehrkosten werde z.B. vorgebracht, dass erst durch das österreichische Kontingent ein eigener Internetzugang aufzubauen gewesen sei, da das dänische System vom abrückenden dänischen Kontingent demontiert worden sei. Bis zur Inbetriebnahme einer neuen nationalen Verbindung seien die Soldaten auf kostenintensivere Privatvarianten angewiesen gewesen. Erst nach drei Monaten habe das österreichische Kontingent im Bereich des Internetzugangs das MOU erfüllen können. Gleiches gelte für die Verwendung von privaten Mobiltelefonen, da auch die passiven Roaming Kosten extrem hoch seien. In den ersten Wochen sei dies jedoch die Hauptverbindung in die Heimat gewesen. Der Dienstbetrieb erfordere die Bildung von Urlaubsblöcken, um die vorgegebene Einsatzstärke zu gewährleisten. Deshalb würden Reservierungen für Urlaubsflüge in der Regel sechs Monate vor Bedarf getätigt. Dadurch könnten günstigere Preise erzielt werden. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem Ersteinsatz sie von derzeitigen Reservierungen unmöglich seien, und daher die Preise für die Flugtickets beim ersten Urlaubsflug teurer sein. Ebenso sei es bei kurzfristig befohlenen Ausfahrten notwendig gewesen, dass sich die Kraftfahrer des Kontingents selbst versorgen und die Mahlzeiten aus eigener Tasche begleichen mussten. Soweit die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit den gegenständlichen Einsatz mit den Feldlagern bei den Einsätzen der österreichischen Kontingente im Tschad oder in Afghanistan vergleiche, könne er dies nicht beurteilen da er an diesen Einsätzen nicht teilgenommen hätte. Er sei jedoch bei der ersten Entsendung des österreichischen Kontingents nach Bosnien im Juni 2004 eingesetzt gewesen. Damals sei der Ersteinsatzzuschlag für die Dauer der ersten drei Monate gewährt worden, obwohl bereits ein österreichisches Kontingent in diesem Einsatzraum eingesetzt war, vorgestaffelt zum Kontingent eine Pioniereinheit die Infrastruktur auf österreichische Normen adaptiert habe und somit alle Soldaten von der ersten Stunde die zugewiesene Unterkunft und eine rückwärtige Verbindung nach Österreich zur Verfügung gehabt hätten. Die damals vorhandene Infrastruktur habe im Vergleich zu der verfahrensgegenständlichen eine hervorragende Qualität aufgewiesen. Mit Bescheid vom 11.06.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung deren Anspruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihre gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 09.05.2014, GZ. P797135/47-HPA/2014, eingebrachte Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013; die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55, und des ersten Teiles des Auslandszulagen-und-Hilfeleistungsgesetzes-AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 in der geltenden Fassung."Rechtsgrundlage: Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,; die Normen des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 55, und des ersten Teiles des Auslandszulagen-und-Hilfeleistungsgesetzes-AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, in der geltenden Fassung." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2014 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden sei. Darin sei festgestellt worden, dass es unerheblich sei unerlässlich bei der im Herbst 2011 vom österreichischen Kontingent übernommenen Infrastruktur um eine Übernahme von dänischen Vorgängerkontingent oder UNIFIL gehandelt habe. Ebenso unerheblich sei es, dass durch das österreichische Kontingent in der Folge Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur ergriffen worden seien. Tatsächlich würden in allen Einsatzräumen durch die österreichischen Kontingente regelmäßig Adaptierung en bzw. Verbesserungen der benutzten Infrastruktur durchgeführt. Laufende Instandsetzung-bzw. Erhaltungsmaßnahmen seien jeder Infrastruktur immanent. Entsprechende Maßnahmen (Einsatz eines Hausmeistertrupps) seien daher im Anlassfall bzw. bei Notwendigkeit zu ergreifen. Derartige Maßnahmen seien etwa dem bereithalten bzw. dem regelmäßigen Einsatz der Bediensteten der Militärservicezentren, oder von Hausmeistern im zivilen Bereich gleichzuhalten und hätten nichts mit dem Beschwerlichkeiten eines Auslandseinsatzes eines österreichischen Bundesheerkontingents zu tun. Es sei eine offensichtliche Tatsache, dass während eines Auslandseinsatzes im Verhältnis zum Friedensbetrieb oder etwa zu Assistenzeinsätzen im Inland zwangsläufig mit Abstrichen bei der Qualität der Infrastruktur zu rechnen sei. Diese müssten hingenommen werden, da die Erfüllung des Einsatzzwecks Vorrang vor Infrastrukturerhaltungs-oder-Wiederherstellungsaufgaben habe. Strom- bzw. Wasserversorgung seien laut Angaben des Beschwerdeführers vorhanden gewesen. Es seien nur Adaptierungsarbeiten an der vorhandenen Strom-und Wasserversorgung durchzuführen gewesen. Eine Adaptierung des Belegungsplan es ergebe sich wohl bei jeder Rotation bei jedem Auslandseinsatz. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standard an Betten könne nirgendwo abgeleitet werden, ebenso gebe es keinen Anspruch auf eine bestimmte Größe von Kanzleien. Für die soziale Kommunikation sei das System Skype als kostengünstige Telefonievariante vorgesehen gewesen. Darüber hinaus sei festgehalten worden, dass jedem Kontingentsangehörigen pro Monat 30 Gesprächsminuten kostenfrei über die konventionellen Telefonleitungen zur Verfügung stehen. Dass aus einem Einsatzraum außerhalb Europas grundsätzlich höhere Kosten entstehen könnten als etwa auf dem Balkan könne nicht ausgeschlossen werden, sei aber ebenfalls nicht in direktem Zusammenhang mit einem Ersteinsatz zu bringen. Grundsätzlich bestünden für das österreichische Kontingent im Libanon die gleichen Möglichkeiten, wie sie für die anderen Kontingente bereits seit Jahren vorhanden seien. Die Urlaubsplanung obliege grundsätzlich der Kontingentsführung und könne sich auf den gesamten Entsendezeitraum erstrecken. Auch hier könne keine ersteinsatzspezifische Einschränkung erkannt werden. Mit Befehl des Streitkräfteführungskommandos vom 30.11.2011 sei es dem österreichischen Kontingent ermöglicht worden, ab 30.11.2011 Lebensmittel vor Ort einzukaufen. Wenn auch die Versorgung mit typischen österreichischen Lebensmitteln (Selbst-und Wurstwaren, "Manner Schnitten" etc.) erst mit Jänner 2012 wirksam geworden sei, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Bereitstellung der Lebensmittel durch die UN sowie der zusätzlich verfügbaren vor Ort angekauften Lebensmittel. Mit Schreiben vom 04.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in den ersten Einsatzwochen weder die Quantität noch die Qualität der Unterkünfte ausreichend gewesen seien, da das österreichische Kontingent im Vergleich zum dänischen stärker gewesen sei und die Qualität der im Infrastruktur nationalen Normen entsprochen habe. Die Unterkunftsbelegung orientiere sich an einschlägigen Vorgaben von UNIFIL, welche in Befehlsform auflägen. Hinsichtlich der sozialen Kommunikation sei es nicht möglich gewesen die Planungen hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit in der Realität umzusetzen, weshalb von der realen Inbetriebnahme des Systems auszugehen sei. Zur Urlaubsplanung werde ausgeführt, dass die die Flugpreise bei den ersten Urlauben höher gewesen seien, weil keine langfristige Reservierung möglich gewesen sei. Ebenso sei es bei der Verpflegungsversorgung in der Anlaufphase des Einsatzes gegenüber den Folgekontingenten zu nachstellen gekommen. Frühestens nach drei Monaten sei ein entsprechendes Versorgungsniveau erreicht worden. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando von AUTCON1/UNIFIL tätig gewesen sei. Nach einer Verwendungsänderung sei er in der Zeit vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingeteilt gewesen. Der Ersteinsatzzuschlag solle erhöhte Unbill und erhöhten Aufwand am Beginn einer Mission/Operation abgelten. Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem vor allem die infrastrukturellen Rahmenbedingungen ein entsprechendes Niveau erreicht hätten. Dies treffe vor allem bei Ersteinsätzen in Einsatzräumen ohne entsprechend ausgebaute Infrastruktur zu. Im gegenständlichen Fall sei bereits vorhandene, nach europäischen (dänischen) Standards ausgebaute, Infrastruktur übernommen worden. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit sei die Situation des österreichischen Kontingentes im Südlibanon daher in keiner Weise mit den Feldlagern bei den Einsätzen im Tschad oder in Afghanistan, wo jeweils ein erst Einsatzzuschlag für die Dauer von sechs Monaten zuerkannt worden sei, zu vergleichen. Eine Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages in der Maximaldauer von sechs Monaten wäre daher eine unzulässige Interpretation des AZHG. Allenfalls könnte die Eingewöhnung an eine fremde militärische bzw. kulturelle Umgebung geltend gemacht werden. Ausschlaggebend für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages sei jedenfalls ob zum Einsatzbeginn "von der grünen Wiese" aus operiert werden müsse, oder ob den Umständen entsprechende Infrastruktur vorgefunden werde, die keinen grundlegenden und umfassenden Umbau erforderlich mache. Selbst nach Angaben des Beschwerdeführers seien in der vorhandenen Infrastruktur Strom- und Wasserversorgung vorhanden gewesen, wobei lediglich Adaptierungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Nur das völlige Fehlen einer derartigen Versorgung hätte die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gerechtfertigt. Die vom dänischen Kontingent übernommene Unterkunft habe auch keinen provisorischen Charakter gehabt, da sie auf Basis eines CE (Crisis Establishment) der VN zu planen gewesen sei. An dieses seien sowohl Österreich als auch Dänemark als Truppensteller gebunden. Im übrigen wurde auf die Ausführungen im Schreiben vom 25.06.2014 verwiesen. Hinsichtlich der Betreuungseinrichtungen außerhalb des Camps wurde darauf hingewiesen, dass hier die jeweilige Bedrohungslage zu berücksichtigen sei. Diese sei im Südlibanon möglicherweise dauerhaft ungünstiger als etwa in Bosnien-Herzegowina. Dieser Faktor könnte aber allenfalls durch eine zeitlich befristete Erhöhung des Krisenzuschlages abgegolten werden. Es stehe fest, dass von Beginn des Einsatzes an einer den Umständen entsprechende Infrastruktur- Unterbringung in festen Unterkünften/Containerunterkünften, vorhanden sein sanitäre Anlagen, zumindest eine Sozialeinrichtung sowie die Möglichkeit der Einnahme der Verpflegung in ortsfesten Einrichtungen-vorhanden gewesen sei und daher von einem Ersteinsatz im Sinne des AZHG nicht gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.07.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und brachte vor, dass auf seine Argumente kaum eingegangen worden sei. Er verwies auf die Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode) wo es heißt: "Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können." Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass die bloße Möglichkeit des Auftretens von erschwerten Lebensbedingungen für den Gesetzgeber Grund für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages sei. Dass diese dann tatsächlich auch in der Realität aufgetreten seien, habe er seinen Ausführungen dargestellt.Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.07.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und brachte vor, dass auf seine Argumente kaum eingegangen worden sei. Er verwies auf die Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode) wo es heißt: "Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können." Diese Formulierung lasse darauf schließen, dass die bloße Möglichkeit des Auftretens von erschwerten Lebensbedingungen für den Gesetzgeber Grund für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages sei. Dass diese dann tatsächlich auch in der Realität aufgetreten seien, habe er seinen Ausführungen dargestellt. Der Anspruch auf diesen Zuschlag bestehe wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien: * Es müsse sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen im gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (z. B. Wahlbeobachtern) komme dieser Zuschlag nicht in Betracht. * Es müsse ein Auslandseinsatz (keine Übung-oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe oder von Such-und Rettungsdiensten sein. Diese Bedingungen seien im Fall von AUTCON 1/UNIFIL erfüllt gewesen. Der Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag bestehe kumulativ zu anderen Zuschlägen. Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergebe sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt habe, dass je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten könnten. Die Anlaufphase für den Einsatz beginne, für den Fall, dass der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorangehe, deren Aufgabe der Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und Infrastruktur sei (z.B. Vorkommando) mit dieser ersten Entsendung zu laufen. Im gegenständlichen Fall (Friedenssicherung) habe der Gesetzgeber aufgrund von Erfahrungswerten die Dauer des Ersteinsatzzuschlages mit sechs Monaten begrenzt. Die Entsendung einer Einheit, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft unter Infrastruktur ist, sei vom Gesetzgeber beurteilt worden. Damit verkürze sich der Anspruch des Hauptkontingentes, jedoch verfalle der Anspruch nicht zur Gänze, sonst wäre die Formulierung seiner Meinung nach sicher anders gewählt worden. Die Entsendung des Vorkommandos sei am 14.11.2011 erfolgt. Aus dem Gesetzestext und den Erläuterungen könne daher nicht nachvollzogen werden, dass die "Operation von der grünen Wiese" als zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung des Ersteinsatzzuschlages notwendig sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten erschwerten Lebensbedingungen im Bereich der Unterbringung würden sogar vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in der Zeitschrift "Truppendienst", Ausgabe 02/2012, bestätigt.Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten erschwerten Lebensbedingungen im Bereich der Unterbringung würden sogar vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in der Zeitschrift "Truppendienst", Ausgabe 02 aus 2012,, bestätigt. Ebenso unrichtig sei die Aussage im bekämpften Bescheid, dass das österreichische Kontingent bezüglich Struktur und Stärke im Wesentlichen dem dänischen Kontingent entsprochen habe. Lediglich im Bereich der Stabsoffiziere sei das dänische mit dem österreichischen Kontingent vergleichbar gewesen. Das restliche Kontingent sei mehr als 10 % (148 anstatt 134) stärker gewesen. Auch die Struktur habe nicht jener des dänischen Kontingents entsprochen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Aufbau des Internetcafés in der
- Kalenderwoche abgeschlossen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Er selbst habe den Vertrag mit dem lokalen Betreiber in der
- Kalenderwoche abgeschlossen, der Aufbau sei jedoch wesentlich später erfolgt, da technische Komponenten erst zu beschaffen gewesen seien. Die Optimierung der Verpflegungsversorgung für die Kraftfahrer der Konvois sei nicht mit 30.11.2011 erfolgt, sondern erst im Mai
- Ferner werde angemerkt dass die angeführten Daten für die Verlegung des Hauptkontingents und der Kommandoübernahme falsch seien. Das Hauptkontingent sei in den Abendstunden des 22.11.2011 entsandt worden und sei am 23.11.2011 gegen 4:30 Uhr im CAMP NAQUORA eingetroffen. Die Übernahme der Führungsverantwortung durch das österreichische Kontingent sei am 28.11.2011 erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 26.11.2014, GZ. W 213 2009884-1/6E, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 14.11.2011 bis 14.02.2012 den Ersteinsatzzuschlag zuerkannt. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die "organisatorische und infrastrukturelle" Vorbereitung des Einsatzes für die Gebührlichkeit des Ersteinsatzzuschlages maßgeblich sei. Wenn auch das österreichische Kontingent im vorliegenden Fall auf die vom dänischen Kontingent zuvor benutzte Infrastruktur habe zurückgreifen können, seien doch erhebliche Reparatur- bzw. Adaptierungsmaßnahmen erforderlich gewesen. Ebenso habe die Organisation von Kommunikationsverbindungen nach Österreich bzw. der Versorgung mit Lebensmitteln österreichischer Provenienz einige Zeit in Anspruch genommen. Die vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Reparatur- bzw. Adaptierungsmaßnahmen und die Herstellung der entsprechenden Kommunikationseinrichtungen (Internet Café) sowie die Gewährleistung einer allen Ansprüchen genügenden Verpflegung seien jedenfalls als organisatorische und infrastrukturelle Einsatzvorbereitungsmaßnahmen zu werten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich daher als zutreffend. Aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.02.2018, GZ. Ra 2015/12/0007 - 9, das oben genannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: "Aus der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 AuslEG 2001 ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG 1997 versteht. Unter Auslandseinsatz wird nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Offizier entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages
§ 8AZHG 1999 nicht.
Aus § 8 Abs. 2 AZHG 1999 ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (lit.
- a)bzw. der "Einzelperson" (lit.
- b)im Ausland entspricht."Aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, AuslEG 2001 ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG 1997 versteht. Unter Auslandseinsatz wird nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Offizier entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages
Paragraph 8, AZHG 1999 nicht. Aus Paragraph 8, Absatz 2, AZHG 1999 ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (Litera a,) bzw. der "Einzelperson" (Litera b,) im Ausland entspricht. [...] Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes Adaptierungen vorzunehmen sind, um den Bedürfnissen der konkret entsendeten Soldaten (Anzahl der Personen, davon Offiziere, Frauen, Männer, etc.) entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Auch der Umstand, dass teilweise Reparaturen, Verbesserungen und Verschönerungen durchgeführt werden, führt nicht dazu, dass jedenfalls ein Ersteinsatzzuschlag zustünde. Vielmehr geht es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um besondere Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben. Das heißt, es müssen Erschwernisse vorliegen, die über jene hinausgehen, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist. [...] Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher unter Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der beantragten mündlichen Verhandlung ausgehend von dem hier vorliegenden widersprüchlichen Parteienvorbringen Feststellungen über die Lebensbedingungen in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes treffen müssen. Dass unter Zugrundelegung der Behauptungen des Mitbeteiligten besondere Erschwernisse in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes vorgelegen seien, kann nicht von Vornherein verneint werden, insbesondere falls mehrere der von ihm behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen sein sollten (z.B. keine Heizmöglichkeit bei Temperaturen von 5 Grad Celsius, regelmäßige Stromschläge mangels Erdung der elektrischen Leitungen, etc.). Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens fanden am 04.09.2019 und 17.12.2019 Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden der damalige Kommandant des österreichischen Kontingents, XXXX , XXXX (Lagerbetriebszugskommandant), XXXX (Kompaniekommandant österreichischen Kontingent), XXXX (Kontingentsangehöriger), XXXX (Leiter der Zahlstelle/Paymaster), XXXX (Leiter der Personalangelegenheiten für Auslandseinsätze im BMLV) und XXXX (BMLV, Einsatzvorbereitung) als Zeugen einvernommen.Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens fanden am 04.09.2019 und 17.12.2019 Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, wobei der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden der damalige Kommandant des österreichischen Kontingents, römisch 40 , römisch 40 (Lagerbetriebszugskommandant), römisch 40 (Kompaniekommandant österreichischen Kontingent), römisch 40 (Kontingentsangehöriger), römisch 40 (Leiter der Zahlstelle/Paymaster), römisch 40 (Leiter der Personalangelegenheiten für Auslandseinsätze im BMLV) und römisch 40 (BMLV, Einsatzvorbereitung) als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 14.11.2011 bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando von AUTCON1/UNIFIL im Südlibanon tätig. Nach einer Verwendungsänderung wurde er in der Zeit vom 01.03.2012 bis 08.07.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL verwendet. Das österreichische Kontingent umfasste insgesamt 154 Personen (wobei 24 Personen über die mit den Vereinten Nationen festgelegte Kopfzahl hinaus entsendet wurden) und war im CAMP NAQUORA untergebracht. Bei CAMP NAQUORA handelt es sich um einen Stützpunkt der Vereinten Nationen im Südlibanon, der seit 1978 militärisch genutzt wird, wobei in der Vergangenheit immer wieder Erweiterungen der dort bestehenden Anlagen vorgenommen wurden. Die dort dem österreichischen Kontingent zur Verfügung gestellten Unterkünfte wurden zuvor vom dänischen Kontingent benutzt worden war. Bei diesen Unterkünften handelte es sich um vorfabrizierte containerähnliche Kojen mit 18qm welche aufgrund der Vorgaben der UN für Unterbringung für 3 Soldaten vorzusehen sind. Diese Kojen waren mit Klimaanlagen sowohl für die Kühlung als auch zur Heizung und Trocknung der Luft im Winter ausgestattet. Die Witterungsverhältnisse stellten sich so dar, dass im November Tageshöchsttemperaturen von 15 - 20° Celsius auftraten, immer wieder unterbrochen von schwersten Gewittern und Wolkenbrüchen. Während der Nacht fielen die Temperaturen auf etwa 5° Celsius. Während des Winters (Jänner und Februar) bewegten sich die Nachttemperaturen zwischen 0 und 5° C. Tagsüber hatte es zwischen 10 und 20 °C. Hinsichtlich der Unterbringung des österreichischen Kontingents bestanden nachstehend angeführte Mängel:
- Bei Eintreffen des österreichischen Kontingents waren die für die Heizung/Kühlung und Trocknung der Luft in dem Wohncontainern vorgesehenen Klimaanlagen nicht funktionsfähig Erst etwa Mitte Jänner funktionierten alle Klimaanlagen wodurch die Heizung bzw. Belüftung der Unterkünfte gewährleistet waren.
- Die WC-Anlagen und Duschen waren in eigenen Betonbauten installiert. Warmwasser war zu Beginn des Einsatzes nicht verfügbar, weil die Heizstäbe desolat und funktionsunfähig waren. weshalb diese auf eigene Kosten und eigener Antrieb erneuert wurden. Die elektrisch beheizten Duschen waren nicht geerdet, wodurch im Fall eines Fehlerstroms die Gefahr eines Stromschlages bestanden hat. Es dauerte etwa zwei bei drei Wochen bis Warmwasser vorhanden war. Jedoch dauerte es ca. bis Ende Jänner bis die Sicherheit durch die Erdung der Installationen gegeben war.
- Davon abgesehen waren die meisten Elektroinstallationen insofern funktionsfähig, dass nichtempfindliche Geräte betrieben werden konnte, nachdem der Strom jedoch über Aggregate erzeugt wurde und starke Spannungsschwankungen aufwies war das Betreiben von empfindlicheren Geräten (beispielsweise Computer) nur durch Vorschalten von entsprechenden Spannungsreglern möglich. In den neu geschaffenen Unterkünften mussten die Elektroinstallationen komplett erneuert werden, weil die Drähte teilweise fehlten. Die Elektroinstallationen in den Kanzleien entsprachen zwar nicht dem europäischen Standard entsprechend, waren jedoch funktionstüchtig.
- Zu Beginn stand keine Verbindung für soziale Kontakte der eingesetzten Soldaten nach Österreich zur Verfügung. Diese Verbindung ist ausschließlich der Truppenbetreuung gewidmet und muss von jeder dienstlichen Verbindung entkoppelt sein. Nachdem die beim vorher dort eingesetzten dänischen Kontingent vorhandenen Computer und Verbindungsmittel ein eigener Satellitenanschluss aus Dänemark abgebaut und zurückgebracht wurden, musste diese Kommunikationsverbindung von Grund auf neu hergestellt werden. Erst nach Bewilligung der finanziellen und nach erfolgter die Sicherheitsüberprüfung des Providers konnte ein entsprechender Vertrag unterschrieben werden. Danach wurde durch Spezialisten aus Österreich das erforderliche Gerät im Einsatzraum installiert und die Rückwärtsverbindung Mitte Februar 2012 in Betrieb genommen.
- Aufgrund der fehlenden Vorlaufzeit bestand in den ersten Monaten des Einsatzes (bis Ende März, Anfang April 2012) keine Möglichkeit billigere Flugtickets zu reservieren um -
den österreichischen Vorgaben den Sonderurlaub außerhalb des Einsatzraums zu verbringen. Österreichischen Soldaten, die an einem Auslandseinsatz teilnehmen, gebühren 2,5 Tage Sonderurlaub die während des Einsatzes zu verbrauchen sind. Aufgrund nationaler Vorgaben war das Verlassen des Einsatzraumes beim Verbrauch des Sonderurlaubes zwingend erforderlich, da nur außerhalb des Einsatzraumes die volle Erholung des Soldaten erwartet werden konnte.
- Für die Verpflegung stand im Camp NAQUORA eine Küche zur Verfügung, die von Kontingentsangehörigen aus Indonesien und Malaysia betrieben wurde. Geschmack und Ausrichtung der Speisen waren auf diese Personengruppe (südostasiatische Muslime) abgestellt. Die Speisen waren scharf gewürzt. Es gab nahezu täglich Huhn. Ferner war die Versorgung von Soldaten die an Konvois teilzunehmen hatten unbefriedigend, da seitens der UNO die Marschverpflegung kaum rechtzeitig beigestellt wurde bzw. bei längeren Transporten immer nur die gleiche Lunchbox verfügbar war. Diese Verpflegungsproblematik wurde im Laufe des Jahres 2012 nach Vorliegen des Budgets durch die Genehmigung eines Aufwandsersatzes-Verpflegung geregelt und beseitigt. Im folgenden Fällen wurde in der Vergangenheit den dort eingesetzten Soldaten der Ersteinsatzzuschlag gewährt: * Afghanistan 2002 * Bosnien 2004 * Afghanistan 2005 * Tschad 2008 Beim Einsatz in Afghanistan im Jahre 2005 war für die Gewährung des Ersteinsatzzuschlages maßgeblich, dass das österreichische Kontingent zur Sicherung einer Wahl in einem Ballungsraum ohne militärische Infrastruktur verlegt wurde, die erst vom österreichischen Kontingent errichtet werden musste. Im Tschad existierte ebenfalls keine Infrastruktur. Es musste auf einem leeren Grundstück ein Zeltlager errichtet werden. Im Bosnien war für die Gewährung des Ersteinsatzzuschlag des ausschlaggebend, dass das erste Kontingent Grundlagenarbeit für die nachfolgenden Kontingente leisten musste.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Aussagen der in den Verhandlungen einvernommenen Zeugen festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen zur Situation im Camp NAQUORA aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des Kontingentskommandanten, des Kompaniekommandanten, des Lagerbetriebszugskommandanten, des Leiters der Zahlstelle und eines beim Kontingent eingesetzten Soldaten getroffen wurden, die in der Anfangsphase der österreichischen Beteiligung an der Mission UNIFIL (ab November 2011) vor Ort waren. Die Feststellungen zu den angeführten Beispielsfällen für die Gewährung des Ersteinsatzzuschlages erfolgten auf Grundlage der Aussagen des Zeugen XXXX und der Angaben des Beschwerdeführers.Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage, des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Aussagen der in den Verhandlungen einvernommenen Zeugen festgestellt werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen zur Situation im Camp NAQUORA aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, des Kontingentskommandanten, des Kompaniekommandanten, des Lagerbetriebszugskommandanten, des Leiters der Zahlstelle und eines beim Kontingent eingesetzten Soldaten getroffen wurden, die in der Anfangsphase der österreichischen Beteiligung an der Mission UNIFIL (ab November 2011) vor Ort waren. Die Feststellungen zu den angeführten Beispielsfällen für die Gewährung des Ersteinsatzzuschlages erfolgten auf Grundlage der Aussagen des Zeugen römisch 40 und der Angaben des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die §§ 4und 8 AZHG haben nachstehenden Wortlaut (auszugsweise):Die Paragraphen 4 u, n, d, 8 AZHG haben nachstehenden Wortlaut (auszugsweise): "§ 4. Als Zuschläge kommen in Betracht .... 4. der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,... Ersteinsatzzuschlag § 8.
(1)Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zurParagraph 8,
(1)Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur 1. Friedenssicherung 3 Werteinheiten, 2. Katastrophenhilfe 1,5 Werteinheiten.
(2)Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von
(2)Die Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes von 1. geschlossenen Einheiten zur
- a)Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
- b)Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und 2. Einzelpersonen zur
- a)Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,
- b)Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat anzusetzen." In den Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode) heißt es:In den Gesetzesmaterialien (1632 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode) heißt es: "Mit dem Ersteinsatzzuschlag sollen jene erschwerten Lebensbedingungen abgegolten werden, die in der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes auftreten können. Ein Anspruch auf diesen Zuschlag besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Es muß sich um einen Auslandseinsatz von geschlossenen Einheiten (mindestens zwei Personen am gleichen Ort) handeln. Bei der Entsendung von Einzelpersonen (zB Wahlbeobachtern) kommt dieser Zuschlag nicht in Betracht. - Es muß ein Auslandseinsatz (keine Übungs- oder Ausbildungsmaßnahme) auf dem Gebiet der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe, der Katastrophenhilfe, oder von Such- und Rettungsdiensten sein. Ein Anspruch auf den Ersteinsatzzuschlag besteht kumulativ zu anderen Zuschlägen. Die unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Festlegung der Werteinheiten und der Dauer der Anlaufphase bei den verschiedenen Einsatzfällen ergibt sich aus der praktischen Erfahrung, die gezeigt hat, daß je nach Einsatzzweck Erschwernisse in unterschiedlicher Intensität und Dauer auftreten können. Die Anlaufphase für den Einsatz beginnt, für den Fall, daß der eigentlichen Entsendung die Entsendung einer Einheit vorrangeht, deren Aufgabe die Herstellung oder Grundadaptierung der Unterkunft und der Infrastruktur ist (zB Vorkommando), mit dieser ersten Entsendung zu laufen." Anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 finden sich in den Gesetzesmaterialien (1610 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der XXIV. Gesetzgebungsperiode ) folgende Ausführungen:Anlässlich der Novellierung dieser Bestimmung im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2011 finden sich in den Gesetzesmaterialien (1610 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ) folgende Ausführungen: "Nach der geltenden Rechtslage gebührte ein Ersteinsatzzuschlag nur einer geschlossenen Einheit. Es stellte sich jedoch heraus, dass vermehrt auch Einzelpersonen, die zwar nicht im Rahmen eines österreichischen Einsatzes in ein Krisen- bzw. Katastrophengebiet fahren, sondern direkt von den Vereinten Nationen gesendet werden (z.B. UNDAC), aber stets vor den nationalen Kontingenten eintreffen und deren Einsatz organisatorisch und infrastrukturell vorbereiten, entsandt werden. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenzutreten, wird der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag auf Einzelpersonen erweitert. Da sich in der Vergangenheit zeigte, dass Einzelpersonen kürzer im Einsatzraum verbleiben als geschlossene Einheiten, wurde jedoch der Zeitraum der Gebührlichkeit für Einzelpersonen herabgesetzt." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14.11.2011 bis 08.07.2012 einen Auslandseinsatz im Rahmen des österreichischen UNO- Kontingents im Südlibanon absolviert hat. Dabei war er bis 29.02.2012 als S4 im nationalen Kontingentskommando, ab 01.03.2012 als Stabsoffizier (COE) im HQ/UNIFIL eingesetzt. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen zustehe, wo der entsandte Truppenteil die erforderliche Infrastruktur von Grund auf neu erstellen müsse. Sie führte hierfür als Beispielsfälle die Auslandseinsätze im Tschad und in Afghanistan an. Da im vorliegenden Fall die Infrastruktur des dänischen Kontingents übernommen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer keinen Ersteinsatzzuschlag im Sinne des §§ 8 AZHG.Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Ersteinsatzzuschlag nur in jenen Fällen zustehe, wo der entsandte Truppenteil die erforderliche Infrastruktur von Grund auf neu erstellen müsse. Sie führte hierfür als Beispielsfälle die Auslandseinsätze im Tschad und in Afghanistan an. Da im vorliegenden Fall die Infrastruktur des dänischen Kontingents übernommen worden sei, gebühre dem Beschwerdeführer keinen Ersteinsatzzuschlag im Sinne des Paragraphen 8, AZHG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im Anlassfall ergangenen Erkenntnis vom 19.02.2018, GZ. Ra 2015/12/0007 festgestellt, dass der Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG versteht. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Beschwerdeführer entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, steht daher der Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages
§ 8AZHG nicht entgegen.
Besondere Erschwernisse im Sinne dieser Bestimmung nicht bereits dann vor, wenn die Lebensbedingungen in der Anlaufphase schlechter waren als im darauffolgenden Zeitraum. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes Adaptierungen vorzunehmen sind, um den Bedürfnissen der konkret entsendeten Soldaten (Anzahl der Personen, davon Offiziere, Frauen, Männer, etc.) entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Auch der Umstand, dass teilweise Reparaturen, Verbesserungen und Verschönerungen durchgeführt werden, führt nicht dazu, dass jedenfalls ein Ersteinsatzzuschlag zustünde. Vielmehr geht es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um besondere Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben. Das heißt, es müssen Erschwernisse vorliegen, die über jene hinausgehen, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgestellt, dass das Vorliegen besonderer Erschwernisse in der Anlaufphase des nicht von Vornherein verneint werden kann, insbesondere falls mehrere der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen hätten (z.B. keine Heizmöglichkeit bei Temperaturen von 5° Celsius, regelmäßige Stromschläge mangels Erdung der elektrischen Leitungen, etc.).Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im Anlassfall ergangenen Erkenntnis vom 19.02.2018, GZ. Ra 2015/12/0007 festgestellt, dass der Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG versteht. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Beschwerdeführer entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, steht daher der Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages
Paragraph 8, AZHG nicht entgegen. Besondere Erschwernisse im Sinne dieser Bestimmung nicht bereits dann vor, wenn die Lebensbedingungen in der Anlaufphase schlechter waren als im darauffolgenden Zeitraum. Es liegt in der Natur der Sache, dass in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes Adaptierungen vorzunehmen sind, um den Bedürfnissen der konkret entsendeten Soldaten (Anzahl der Personen, davon Offiziere, Frauen, Männer, etc.) entsprechende Verhältnisse zu schaffen. Auch der Umstand, dass teilweise Reparaturen, Verbesserungen und Verschönerungen durchgeführt werden, führt nicht dazu, dass jedenfalls ein Ersteinsatzzuschlag zustünde. Vielmehr geht es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um besondere Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben. Das heißt, es müssen Erschwernisse vorliegen, die über jene hinausgehen, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgestellt, dass das Vorliegen besonderer Erschwernisse in der Anlaufphase des nicht von Vornherein verneint werden kann, insbesondere falls mehrere der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen hätten (z.B. keine Heizmöglichkeit bei Temperaturen von 5° Celsius, regelmäßige Stromschläge mangels Erdung der elektrischen Leitungen, etc.). Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage der zeugenschaftlichen Aussagen mehrerer Soldaten, die in der Anfangsphase des Einsatzes vor Ort waren davon auszugehen, dass tatsächlich die Wohncontainer, in denen die Angehörigen des österreichischen Kontingents untergebracht waren tatsächlich erst Ende Jänner beheizt werden konnten. Unbestritten blieben auch die Aussagen, wonach sich durch die mangelhafte Funktion der Klimageräte auch Schimmel in den Unterkünften bildete. Ferner ist davon auszugehen, dass erst Ende Dezember 2011 die Duschen ohne Gefahr eines Stromschlages benutzt werden konnten. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass bis zur Behebung dieser Mängel (keine Heizung, Schimmelbildung in den Unterkünften, Gefahr von Stromschlägen) tatsächlich besondere Erschwernisse im Sinne des § 8 AZHG bestanden haben, da diese Mängel eine konkrete Gesundheitsgefährdung dargestellt haben. Demgegenüber stellen sich die weiteren vom Beschwerdeführer geführten Erschwernisse (anfänglich fehlende Möglichkeiten für private Kommunikation der Kontingentsangehörigen der Heimat, ungewohnte Verpflegung die Küche des Camps und anfänglich teurere Flüge anlässlich des Verbrauchs des Sonderurlaubs) lediglich als solche dar, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist.Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass bis zur Behebung dieser Mängel (keine Heizung, Schimmelbildung in den Unterkünften, Gefahr von Stromschlägen) tatsächlich besondere Erschwernisse im Sinne des Paragraph 8, AZHG bestanden haben, da diese Mängel eine konkrete Gesundheitsgefährdung dargestellt haben. Demgegenüber stellen sich die weiteren vom Beschwerdeführer geführten Erschwernisse (anfänglich fehlende Möglichkeiten für private Kommunikation der Kontingentsangehörigen der Heimat, ungewohnte Verpflegung die Küche des Camps und anfänglich teurere Flüge anlässlich des Verbrauchs des Sonderurlaubs) lediglich als solche dar, mit denen jedenfalls bei Auslandseinsätzen zu rechnen ist. Dieses Ergebnis ist auch mit den Feststellungen über bisher gewährte Ersteinsatzzuschläge vereinbar: In Afghanistan und im Tschad bestand bei Einsatzbeginn überhaupt keine militärische Infrastruktur. Diese muss erst von Grund auf neu errichtet werden. Im Falle des AUCON/SFOR in Bosnien wurde der Ersteinsatzzuschlag mit erhöhte Kosten bei den ersten Urlaubsfahrten und vom ersten Kontingent erbrachten Grundlagenarbeiten für Folgekontingente begründet. Im vorliegenden Fall waren daher die Erschwernisse sicher geringer als in Afghanistan oder im Tschad wohl aber schwerwiegender als in Bosnien. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Ersteinsatzzuschlag bis zur Behebung der oben dargestellten gravierenden bzw. gesundheitsgefährdenden Mängel gebührte.
§ 8Abs.
1 Z. 1 AZHG beträgt der Ersteinsatzzuschlag drei Werteinheiten, wobei eine Werteinheit
der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung des § 2 Abs. 3 AZHG 4,4 % vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, der Allgemeinen Verwaltung entspricht.
§ 118Abs.
5 Gehaltsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 111/2010 entspricht das einem Betrag von 2272,40. Eine Werteinheit entspricht daher einen Betrag von 90,90 Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum besonderer Erschwernisse vom 14.11.2011 bis 31.01.2012 insgesamt 7,5 Werteinheiten gebühren. Diese entsprechen einem Betrag von 681,75.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AZHG beträgt der Ersteinsatzzuschlag drei Werteinheiten, wobei eine Werteinheit
der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 2, Absatz 3, AZHG 4,4 % vom Gehalt eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, der Allgemeinen Verwaltung entspricht.
Paragraph 118, Absatz 5, Gehaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, entspricht das einem Betrag von 2272,
- Eine Werteinheit entspricht daher einen Betrag von 90,90 Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum besonderer Erschwernisse vom 14.11.2011 bis 31.01.2012 insgesamt 7,5 Werteinheiten gebühren. Diese entsprechen einem Betrag von 681,
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gebührlichkeit eines Ersteinsatzzuschlages im Sinne des § 8 Abs. 1 AZHG sind im Hinblick auf das im Anlassfall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2018, GZ. Ra 2015/12/0007, als geklärt zu betrachten.Die hier maßgeblichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Gebührlichkeit eines Ersteinsatzzuschlages im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZHG sind im Hinblick auf das im Anlassfall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2018, GZ. Ra 2015/12/0007, als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2009884.1.00