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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW213 2181163-2 SpruchW213 2181163-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelric

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Begründend führte die bB im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Der neue Antrag auf internationalen Schutz des BF werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der BF in Österreich keine Verwandten oder sonstige Angehörigen habe. Es hätten sich keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen ergeben, seit die Abschiebung des BF mit Erkenntnis vom 21.10.2019 für zulässig erklärt worden sei (AS 162). I.29. Die bB hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 10.01.2020 dem BVwG zur Überprüfung vorgelegt.römisch eins.29. Die bB hat den Verwaltungsakt von Amts wegen am 10.01.2020 dem BVwG zur Überprüfung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF wurde in der Provinz Helmand, im Distrikt XXXX im Stadtteil XXXX geboren und ist dort aufgewachsen.Der BF wurde in der Provinz Helmand, im Distrikt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Der BF leidet an Polytoxikomanie (THC, COC, Alkohol, Opiate) und Panikattacken F.41. Er nimmt Medikamente ein. Der BF leidet weder an schweren physischen noch psychischen Erkrankungen oder Gebrechen. Der BF stellte am 02.06.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der bB vom 17.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, W270 2181163-1, zugestellt am 24.10.2019, rechtskräftig abgewiesen.Der BF stellte am 02.06.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der bB vom 17.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019, W270 2181163-1, zugestellt am 24.10.2019, rechtskräftig abgewiesen. Am 28.11.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, seine Nationalität im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprechend angegeben zu haben. Er sei pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Der BF pflegt in Österreich kein hinreichend schützenswertes Privat- und Familienleben. Der BF reiste nicht legal in das Bundesgebiet und hatte kein Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das Asylverfahren gegründet war. Der BF wurde dreimal in Österreich strafrechtlich verurteilt (siehe 0, 0 und 0). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass beim BF physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Ausmaß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in die Stadt Mazar-e Sharif, liefe er (weiterhin) nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Bescheid der bB werden die Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand vom 13.11.2019) festgestellt. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.10.2019, W270 2181163-1, nicht eingetreten. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF beruhen auf seinen Angaben im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Insoweit der BF im Folgeantragsverfahren erklärte, XXXX bzw. XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, wird auf die untenstehenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben im Folgeantragsverfahren verwiesen. Die erwähnten Namen und das Geburtsdatum werden der Vollständigkeit halber im Verfahren als Aliasidentitäten geführt.Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des BF beruhen auf seinen Angaben im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität nicht abschließend geklärt werden konnte. Insoweit der BF im Folgeantragsverfahren erklärte, römisch 40 bzw. römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, wird auf die untenstehenden Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Angaben im Folgeantragsverfahren verwiesen. Die erwähnten Namen und das Geburtsdatum werden der Vollständigkeit halber im Verfahren als Aliasidentitäten geführt. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinem Familienstand und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf seinen Angaben im Laufe des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getätigt. Dass der BF in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt wurde, wurde durch Einsicht in das Strafregister verifiziert. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB in Zusammenschau mit den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 26.08.2016 entnommen werden kann, dass der BF im Jahr 2016 an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion einer leichtgradigen, vermutlich angeborenen Intelligenzminderung gelitten hat. Dem aktuellen Stammdatenblatt der Ambulanz Vordernberg, Anhaltezentrum, vom 17.11.2019 ist nunmehr zu entnehmen, dass der BF aktuell an Polytoxikomanie (THC, COC, Alkohol, Opiate) und Panikattacken F.41 leidet. Er nimmt Medikamente ein (AS 77 ff). Entsprechendes war daher festzustellen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, verneinte der BF bei seiner Einvernahme vor der bB am 09.12.2019, an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden (Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2019, Seite 2). Sonstige Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand tätigte er zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit keinem Wort erwähnte seinen Aufenthalt im Anhaltezentrum Vordernberg am 17.11.2019. Bei der wenige Wochen später erfolgten erneuten Befragung des BF durch die bB am 08.01.2020 gab der BF dann an, etwas krank zu sein. Es gehe ihm psychisch schlecht, wenn er daran denke, dass er zurückmüsse. Er schwitze, bekomme Herzschmerzen und ihm sei schlecht. Er sei in ärztlicher Behandlung und er nehme auch Medikamente ein. Die Namen kenne er nicht, aber denke, dass es Psychopharmaka seien. Er leide an diesen Beschwerden, seit er das letzte Mal in Wien in einem Schubhaftzentrum gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020). In Gesamtschau der in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF (vgl. insbesondere AS 77 und AS 79

  1. ff)und seiner Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Folgeantragsverfahren konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF weder an schweren physischen noch psychischen Erkrankungen oder Gebrechen leidet. Es bestehen daher (weiterhin) keine Hinweise, dass beim BF physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Maß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Eine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt aufgrund des Gesundheitszustandes des BF daher nicht vor.Zu seinem Gesundheitszustand befragt, verneinte der BF bei seiner Einvernahme vor der bB am 09.12.2019, an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden (Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2019, Seite 2). Sonstige Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand tätigte er zu diesem Zeitpunkt nicht. Mit keinem Wort erwähnte seinen Aufenthalt im Anhaltezentrum Vordernberg am 17.11.2019. Bei der wenige Wochen später erfolgten erneuten Befragung des BF durch die bB am 08.01.2020 gab der BF dann an, etwas krank zu sein. Es gehe ihm psychisch schlecht, wenn er daran denke, dass er zurückmüsse. Er schwitze, bekomme Herzschmerzen und ihm sei schlecht. Er sei in ärztlicher Behandlung und er nehme auch Medikamente ein. Die Namen kenne er nicht, aber denke, dass es Psychopharmaka seien. Er leide an diesen Beschwerden, seit er das letzte Mal in Wien in einem Schubhaftzentrum gewesen sei (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020). In Gesamtschau der in Vorlage gebrachten Unterlagen zum Gesundheitszustand des BF vergleiche insbesondere AS 77 und AS 79
  2. ff)und seiner Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Folgeantragsverfahren konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF weder an schweren physischen noch psychischen Erkrankungen oder Gebrechen leidet. Es bestehen daher (weiterhin) keine Hinweise, dass beim BF physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die ein solches Maß erreichen, dass sie einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Eine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt aufgrund des Gesundheitszustandes des BF daher nicht vor. Der BF stützte seinen Folgeantrag vom 28.11.2019 im Wesentlichen darauf, dass er nicht afghanischer, sondern pakistanischer Staatsbürger sei. Seine Angaben im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Diesen Ausführungen des BF kann jedoch kein Glauben geschenkt werden: Zum Beweis dafür, dass der BF Staatsangehöriger Pakistans ist, legte der BF im Folgeantragsverfahren einen pakistanischen Identitätsausweis im Original vor. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass es sich bei diesem Identitätsausweis tatsächlich um jenen des BF handelt. Das auf dem pakistanischen Identitätsausweis klar erkennbare Lichtbild, weist nämlich keine Ähnlichkeit mit den im Verfahrensakt befindlichen Lichtbildern des BF auf (vgl. insbesondere den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister und die Lichtbilder auf dem Stammdatenblatt der Ambulanz Vordernberg, Anhaltezentrum [AS 81]). Sowohl die Augenbrauenbögen als auch beispielsweise die Schädelform sind unterschiedlich angelegt und die Lichtbilder daher nicht ident. Dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, eine pakistanische Staatszugehörigkeit des BF zu belegen. Vor diesem Hintergrund Bestehen nicht nur erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF im Folgeantragsverfahren, sondern auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Person des BF.Zum Beweis dafür, dass der BF Staatsangehöriger Pakistans ist, legte der BF im Folgeantragsverfahren einen pakistanischen Identitätsausweis im Original vor. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass es sich bei diesem Identitätsausweis tatsächlich um jenen des BF handelt. Das auf dem pakistanischen Identitätsausweis klar erkennbare Lichtbild, weist nämlich keine Ähnlichkeit mit den im Verfahrensakt befindlichen Lichtbildern des BF auf vergleiche insbesondere den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister und die Lichtbilder auf dem Stammdatenblatt der Ambulanz Vordernberg, Anhaltezentrum [AS 81]). Sowohl die Augenbrauenbögen als auch beispielsweise die Schädelform sind unterschiedlich angelegt und die Lichtbilder daher nicht ident. Dieses Beweismittel ist daher nicht geeignet, eine pakistanische Staatszugehörigkeit des BF zu belegen. Vor diesem Hintergrund Bestehen nicht nur erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF im Folgeantragsverfahren, sondern auch hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Person des BF. Für diese Beurteilung spricht auch, dass der BF, obwohl er bei der bB noch ausführte, dass der pakistanische Identitätsausweis nicht auffindbar sei (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020, Seite 2), im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, also "in letzter Minute", plötzlich doch in der Lage war, den Ausweis im Original vorzulegen. Das Verhalten des BF, insbesondere sein Aussageverhalten, unterstützt die Annahme, dass es sich bei dem Identitätsausweis nicht um jenen des BF handelt. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber dessen Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und der einen Folgeantrag stellt, versucht, zum ehestmöglichen Zeitpunkt - in Wahrheit bereits vor Erhebung des Folgeantrages -, zur Verfügung stehende Beweismittel zu beschaffen und zeitgerecht vorzulegen, um seine geänderten bzw. neuen Behauptungen im Folgeantragsverfahren belegen zu können. Darüber hinaus trat auch eine Unstimmigkeit dahingehend auf, wie der BF in den Besitz der Kopie des Identitätsausweises gelangt ist, welche er im Verfahren vor der bB vorgelegt hat (AS 15). Bei seiner Einvernahme vor der bB am 09.12.2019, erklärte der BF nämlich noch, dass er sich eine Telefonkarte von einem Freund habe gegeben lassen und damit seinen Vater kontaktiert habe, der ihm dann die Kopie über Facebook geschickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2019). Bei der darauffolgenden Einvernahme vor der bB am 08.01.2020, gab er hingegen an, die Kopie von seiner Schwester vor ca. einem Jahr erhalten zu haben. Zwar erklärte der BF auf Vorhalt der Unstimmigkeit, er habe seinen Vater telefonisch kontaktiert, dieser habe dann seine Schwester informiert und diese habe ihm dann die Kopie über den Facebook-Account seines Vaters zukommen lassen, weil sein Vater sich nicht so gut auskenne, damit vermochte der BF jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Unstimmigkeit nicht vollständig auszuräumen. (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020, Seite 2 f). Der BF behauptete zwar auch, dass die von ihm im Vorverfahren vorgelegte Tazkira eine Fälschung sei. Angesichts dessen, dass die Tazkira im Rahmen des Heimreisezertifikat-Verfahrens auch der Botschaft vorgelegt wurde und diese sie nicht als Fälschung erkannt hat (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020, Seite 3), kann auch in diesen Zusammenhang nur davon ausgegangen werden, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Die bB ging daher auch richtigerweise davon aus, dass der Antrag der Rechtsberatung auf Vorführung vor die pakistanische Botschaft, zu Überprüfung seiner pakistanischen Identität ins Leere geht. Sonstige Beweismittel brachte der BF nicht in Vorlage. Der Verweis auf Dokumente auf Facebook (Schulzeugnisse) vermochte, angesichts der Tatsache, dass der BF ausreichend Gelegenheit hatte, entsprechende Dokumente im Verfahren vorzulegen, und dem Umstand, dass es sich dabei nur um Kopien handelt, deren Echtheit und Richtigkeit nicht überprüft werden können, das erkennende Gericht nicht, von einer auch nur im Ansatz möglichen Beweiskraft dieser Dokumente zu überzeugen. Die bB ist daher im Recht, wenn sie davon ausgeht, dass der Antrag der Rechtsberatung auf Einsicht in den Facebook-Account ins Leere geht. Insgesamt betrachtet konnte der BF nicht glaubhaft machen, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und war daher - basierend auf den Angaben des BF im Vorverfahren - auch im Folgeantragsverfahren die afghanische Staatsangehörigkeit des BF festzustellen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass aufgrund des unglaubhaften Vorbringens des BF zu seiner Staatsangehörigkeit auch den weiteren Angaben des BF im Folgeantragsverfahren, insbesondere zu lebenden Familienangehörigen in Pakistan, einem pakistanischen Namen, seinem Geburtsdatum, seinem Aufenthaltsort, seinen Fluchtgründen aus Pakistan, jenen Gründen, die einer Rückkehr nach Pakistan entgegen stehen würden usw., kein Glauben geschenkt werden kann. Zusammengefasst ist daher in Hinblick auf die persönlichen Umstände des BF (Nationalität und Gesundheitszustand), keine entscheidungsrelevante wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten. Ausgehend von der feststehenden afghanischen Staatsangehörigkeit des BF, ist im gegenständlichen Verfahren eine Rückkehr des BF nach Afghanistan zu prüfen. Die Frage, ob der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan Probleme befürchte, beantwortete er damit, dass er kein Afghane sei und nicht wisse, zu wem er gehen solle. In Afghanistan würde man Pakistani abschlachten, weil es zwischen diesen Ländern politisch Probleme geben würde (Einvernahmeprotokoll vom 08.01.2020, Seite 17). Nachdem die afghanische Staatsangehörigkeit des BF festzustellen war, geht dieses Vorbringen des BF ins Leere und kann dieses nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Der BF hat daher keine neuen Fluchtgründe für den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Folgeantragsverfahren vorgebracht. Die der Entscheidung des BVwG vom 21.10.2019, W270 2181163-1, zu Grunde gelegten Länderfeststellungen der Staatendokumentation (siehe Seite 10 - 63 und Seite 75 ff des Erkenntnisses vom 21.10.2019, W270 2181163-1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem BF wurden Gelegenheit gegeben, in die aktuelleren Länderfeststellungen (Stand 13.11.2019) zu Afghanistan, die dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegen, Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der BF nicht Gebrauch (Einvernahmeprotokoll vom 09.12.2019, Seite 5). Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das BVwG u.a. durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand 13.11.2019), überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar. Im Bescheid der bB wurde festgehalten, dass im Vorverfahren der BF bereits auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif verwiesen wurde. In diesem Zusammenhang führt eine fehlende familiäre Anknüpfung in Mazar-e Sharif nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Es wird auch hinsichtlich einer innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar e-Sharif auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH und VfGH hingewiesen, die eine solche für möglich erachtet (VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0590-5; VwGH vom 23.01.2019 Ra 2018/19/0704-4; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0578; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vgl. dazu auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Die Sicherheit- und Versorgungslage ist hinreichend gewährleistet und ist die Stadt Mazar-e Sharif sicher erreichbar. Seitens des erkennenden Gerichtes kann nicht erkannt werden, dass es hinsichtlich der Situation in Mazar-e Sharif in den letzten Wochen zu einer entscheidungsrelevanten wesentlichen Änderung gekommen ist. Die entsprechenden Feststellungen waren daher zu treffen.Im Bescheid der bB wurde festgehalten, dass im Vorverfahren der BF bereits auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif verwiesen wurde. In diesem Zusammenhang führt eine fehlende familiäre Anknüpfung in Mazar-e Sharif nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Es wird auch hinsichtlich einer innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar e-Sharif auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH und VfGH hingewiesen, die eine solche für möglich erachtet (VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0590-5; VwGH vom 23.01.2019 Ra 2018/19/0704-4; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0578; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, vergleiche dazu auch VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-7). Die Sicherheit- und Versorgungslage ist hinreichend gewährleistet und ist die Stadt Mazar-e Sharif sicher erreichbar. Seitens des erkennenden Gerichtes kann nicht erkannt werden, dass es hinsichtlich der Situation in Mazar-e Sharif in den letzten Wochen zu einer entscheidungsrelevanten wesentlichen Änderung gekommen ist. Die entsprechenden Feststellungen waren daher zu treffen. In Gesamtschau ist daher im Folgeantragsverfahren- ausgehend von den der Entscheidung des BVwG zu Grunde liegenden Feststellungen (siehe 0) - eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes oder im Herkunftsstaat des BF seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 21.10.2019, W270 2181163-1, nicht eingetreten. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen. II.3.1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch zwei.3.1. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 3.1.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Dahingehend ist festzuhalten, dass dem BF von der bB Parteiengehör eingeräumt wurde. Er wurde sowohl am 09.12.2019 als auch am 08.01.2020 durch die bB befragt. Zudem wurde ihm am 09.12.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.3.1.1. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Dahingehend ist festzuhalten, dass dem BF von der bB Parteiengehör eingeräumt wurde. Er wurde sowohl am 09.12.2019 als auch am 08.01.2020 durch die bB befragt. Zudem wurde ihm am 09.12.2019 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben. Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren wurde daher durchgeführt. 3.1.2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn3.1.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist den Fällen des Absatz eins, leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Absatz eins, leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde. Zu prüfen bleibt sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:Zu prüfen bleibt sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen: Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG

  1. Mit Bescheid der bB vom 17.11.2017 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  2. Mit Bescheid der bB vom 17.11.2017 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG
  3. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. I. Nr. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt. Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 28.10.2003, 2001/11/0224; 27.05.2004, 2003/07/0100). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.07.1992, 92/06/0062; 28.10.2003, 2001/11/0224; 27.05.2004, 2003/07/0100). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  4. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  5. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). Wie bereits oben dargestellt hat der BF das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft gemacht. Auch die für den BF hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan und seine persönlichen Lebensumstände, insbesondere sein Gesundheitszustand, sind seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der bB sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (vgl. insbesondere die Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des BF). Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Bereits im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der bB sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den BF im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden vergleiche insbesondere die Ausführungen in der Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des BF). Auch seitens des BF wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine

Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.

  1. Gemäß § 22 Abs. 1
  2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.1.
  3. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
  4. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. II.3.
  5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2181163.2.00

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