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{'item': 'W215 2131347-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW215 2131347-1 SpruchW215 2131347-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl 1046773807-140230249, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.11.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl 1046773807-140230249, zugestellt am 28.06.2016, erhob der Beschwerdeführer am 26.07.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht berücksichtigt habe, dass er minderjährig sei und ihm Asyl zu gewähren sei.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 27.07.2016 langte am 29.07.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Im Strafregister scheint folgend zweiter Verurteilung des Beschwerdeführers auf: Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , nachIm Strafregister scheint folgend zweiter Verurteilung des Beschwerdeführers auf: Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , nach §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 4
  2. Fall StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , verhängte Freiheitsstrafte drei Monate bedingt, Probezeit drei Jahre.Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 4,
  3. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , verhängte Freiheitsstrafte drei Monate bedingt, Probezeit drei Jahre. Zugleich wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX , die zum rechtskräftig Urteil des XXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Zugleich wurde mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , die zum rechtskräftig Urteil des römisch 40 verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Am 16.10.2019 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes XXXX Gutachten von XXXX , im Bundesverwaltungsgerichte in.Am 16.10.2019 langte ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes römisch 40 Gutachten von römisch 40 , im Bundesverwaltungsgerichte in. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.11.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 20.11.2019 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift ersucht. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Den Parteien wurde eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung von Stellungnahmen eingeräumt. Am 09.12.2019 langten eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.12.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein, zudem ein Bericht Somalia: Die Minderheitengruppe der Gabooye/Midgan vom 05.07.2018 sowie ein 241 Seiten langer Bericht von EASO aus dem Jahr 2018 zum Thema Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Noch am selben Tag langten zudem ein Artikel zu einer Fact-Finding Mission in der Bundesrepublik Somalia Stand Jänner 2018, Auszüge aus einem undatierten Journal für psychosomatische Medizin mit einem undatierten Artikel zum Thema psychische Erkrankungen im Asylverfahren (Seiten 44 bis 55 des Journals) sowie ein 492 Seiten langer Bericht zu allgemeinen Lage in der Bundesrepublik Somalia Stand 17.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Am 02.01.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher er Auszüge aus seinem bisherigen Vorbringen im Asylverfahren darlegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und gehört dem moslemischem (sunnitischen) Glauben an. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl 1046773807-140230249, gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäßDer Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl 1046773807-140230249, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX , entschloss sich im Oktober 2014 seinen Herkunftsstaat zu verlassen und reiste problemlos über den internationalen Flughafen aus der Bundesrepublik Somalia aus bzw. übern einen internationalen Flughafen in die Republik Türkei ein und flog von dort nach Wien Schwechat. Am 30.11.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an noch nie Identitätsdokumente besessen zu haben.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 , entschloss sich im Oktober 2014 seinen Herkunftsstaat zu verlassen und reiste problemlos über den internationalen Flughafen aus der Bundesrepublik Somalia aus bzw. übern einen internationalen Flughafen in die Republik Türkei ein und flog von dort nach Wien Schwechat. Am 30.11.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab an noch nie Identitätsdokumente besessen zu haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Madhiban angehört, wegen Blutrache oder seiner Clanzugehörigkeit vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde; es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia deswegen verfolgt werden wird. 3. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise, gemeinsam mit seinen Eltern und acht Geschwistern, im Elternhaus, welches im Eigentum seines Vaters steht; der Vater ist zudem Eigentümer mehrerer Grundstücke. Der Beschwerdeführer weist eine 4,5 cm Narbe über Achillessehe und Fersenbein rechts und 3 cm Narbe rechter Außenknöchel auf. Vom Beschwerdeführer wurde in einer XXXX XXXX keine depressive Symptomatik angeführt. Es fand sich ein im Wesentlichen stabiler psychopathologischer Querschnittsbefund. Der Beschwerdeführer gibt an zu glauben, dass er einen verstärken Körpergeruch aufweise und deswegen Leute in der XXXX über ihn reden würden. Dies ist aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer sensitiven Wahrnehmung mit möglichen paranoiden bzw. sensitiven Reaktionsbereitschaft zu interpretier, aber nicht als Ausdruck eines Wahngeschehens und wäre diesbezüglich eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer supportiven Gesprächstherapie empfehlenswert. Es ist jedenfalls keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre. Da eine Rückführung in die Bundesrepublik Somalia entgegen den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers sein wird, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verschlechterung der nunmehr abgelaufenen Anpassungsstörung kommen könnte. Es ist beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, in der Bundesrepublik Somalia den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in einem Ausmaß, die mit einer Eigengefährdung einhergehen würde sowie keine Hinweise auf bisherige eigengefährdende bzw. suizidale Handlungen. Es ist beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre, keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Anregung eines Sachwalterschafts-/Erwachsenenvertretungsverfahrens.Vom Beschwerdeführer wurde in einer römisch 40 römisch 40 keine depressive Symptomatik angeführt. Es fand sich ein im Wesentlichen stabiler psychopathologischer Querschnittsbefund. Der Beschwerdeführer gibt an zu glauben, dass er einen verstärken Körpergeruch aufweise und deswegen Leute in der römisch 40 über ihn reden würden. Dies ist aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer sensitiven Wahrnehmung mit möglichen paranoiden bzw. sensitiven Reaktionsbereitschaft zu interpretier, aber nicht als Ausdruck eines Wahngeschehens und wäre diesbezüglich eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer supportiven Gesprächstherapie empfehlenswert. Es ist jedenfalls keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt wäre. Da eine Rückführung in die Bundesrepublik Somalia entgegen den Wünschen und Zielen des Beschwerdeführers sein wird, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Verschlechterung der nunmehr abgelaufenen Anpassungsstörung kommen könnte. Es ist beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung fassbar, die ihn außer Lage setzen würde, in der Bundesrepublik Somalia den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Es finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung in einem Ausmaß, die mit einer Eigengefährdung einhergehen würde sowie keine Hinweise auf bisherige eigengefährdende bzw. suizidale Handlungen. Es ist beim Beschwerdeführer keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt wäre, keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung, die den Beschwerdeführer daran hindern würde, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils selbständig zu regeln. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Anregung eines Sachwalterschafts-/Erwachsenenvertretungsverfahrens. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls mit der Unterstützung seiner zahlreichen Familienmitglieder und Clanangehörigen in XXXX rechnen und wäre zudem in der Lage dort seinen Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit zu bestreiten.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls mit der Unterstützung seiner zahlreichen Familienmitglieder und Clanangehörigen in römisch 40 rechnen und wäre zudem in der Lage dort seinen Lebensunterhalt Kraft eigener Arbeit zu bestreiten. 4. In Österreich leben keine Verwandten des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat von XXXX 516 Unterrichtseinheiten an einem Bildungsangebot " XXXX " auf dem Sprachniveau A1 teilgenommen mit den " XXXX " Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben vom 24.05.2019 in Vorlage, worin seine Deutschlehrerin seine sprachlichen Fortschritte lobt. Im Schreiben vom XXXX teilt eine Sozialarbeiterin und Psychotherapeutin für systemisch Familientherapie, zusammengefasst mit, dass sich der Beschwerdeführer an sie wende, wenn er Begleitung bei Behördenwegen benötige oder bei der Bewältigung alltäglicher Herausforderung Rat suche. Mit Schreiben vom 14.06.2019 teilte der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit August die Kontakttermine einhalte bzw. falls er dieses verpasse, sich eigenständig melde um neue zu vereinbaren, der Beschwerdeführer eine Volkshochschule besuche, zuletzt im XXXX straffällig wurde, mittlerweile ein wertvolles Mitglied unserer Gesellschaft geworden sei und der Bewährungshelfer um eine positive Entscheidung im Asylverfahren ersuche. Im Schreiben vom 08.11.2019 verwies der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers zusammengefasst auf seine Angaben im Schreiben vom 14.06.2019. Der Beschwerdeführer hat von XXXX 108 Unterrichtseinheiten am Bildungsangebot " XXXX " auf dem Sprachniveau A2 mit den " XXXX " Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz teilgenommen, angegeben seit zwei Jahren Vormittages unter der Woche täglich eine Schule zu besuchen, Nachmittags von seiner Nachhilfelehrerin bei den Hausübungen unterstützt zu werden, hat aber bis dato immer noch keinen Schulabschluss geschafft bzw. die Prüfungen nicht bestanden und bis dato immer noch kein Prüfungszeugnis vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 in Deutsch verständlich machen, verstand aber viele Fragen nicht und musste lange nachdenken, bevor er in Deutsch antworten konnte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, an Samstagen fünf bis sechs Stunden ehrenamtlich beim XXXX beim Essenverteilen zu helfen, ist aber kein Vereinsmitglied. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich liegen nicht vor und sind allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der XXXX Beschwerdeführer lebt seit seiner Asylantragstellung von der österreichischen Grundversorgung und ist noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.4. In Österreich leben keine Verwandten des ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat von römisch 40 516 Unterrichtseinheiten an einem Bildungsangebot " römisch 40 " auf dem Sprachniveau A1 teilgenommen mit den " römisch 40 " Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben vom 24.05.2019 in Vorlage, worin seine Deutschlehrerin seine sprachlichen Fortschritte lobt. Im Schreiben vom römisch 40 teilt eine Sozialarbeiterin und Psychotherapeutin für systemisch Familientherapie, zusammengefasst mit, dass sich der Beschwerdeführer an sie wende, wenn er Begleitung bei Behördenwegen benötige oder bei der Bewältigung alltäglicher Herausforderung Rat suche. Mit Schreiben vom 14.06.2019 teilte der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers mit, dass dieser seit August die Kontakttermine einhalte bzw. falls er dieses verpasse, sich eigenständig melde um neue zu vereinbaren, der Beschwerdeführer eine Volkshochschule besuche, zuletzt im römisch 40 straffällig wurde, mittlerweile ein wertvolles Mitglied unserer Gesellschaft geworden sei und der Bewährungshelfer um eine positive Entscheidung im Asylverfahren ersuche. Im Schreiben vom 08.11.2019 verwies der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers zusammengefasst auf seine Angaben im Schreiben vom 14.06.2019. Der Beschwerdeführer hat von römisch 40 108 Unterrichtseinheiten am Bildungsangebot " römisch 40 " auf dem Sprachniveau A2 mit den " römisch 40 " Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Lern- und Soziale Kompetenz teilgenommen, angegeben seit zwei Jahren Vormittages unter der Woche täglich eine Schule zu besuchen, Nachmittags von seiner Nachhilfelehrerin bei den Hausübungen unterstützt zu werden, hat aber bis dato immer noch keinen Schulabschluss geschafft bzw. die Prüfungen nicht bestanden und bis dato immer noch kein Prüfungszeugnis vorgelegt. Der Beschwerdeführer konnte sich Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2019 in Deutsch verständlich machen, verstand aber viele Fragen nicht und musste lange nachdenken, bevor er in Deutsch antworten konnte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, an Samstagen fünf bis sechs Stunden ehrenamtlich beim römisch 40 beim Essenverteilen zu helfen, ist aber kein Vereinsmitglied. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich liegen nicht vor und sind allfällige freundschaftlichen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. Der römisch 40 Beschwerdeführer lebt seit seiner Asylantragstellung von der österreichischen Grundversorgung und ist noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB iVm § 61 zweiter Satz StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB iVm § 5 Z 4 JGG zu einer bedingen Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs.1 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 61, zweiter Satz StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingen Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer nach §§ 88 Abs. 1, 88 Abs. 4 1. Fall StGB, § 15 StGB, § 83 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat XXXX , zu einer verhängte Freiheitsstrafte von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 88, Absatz eins, 88, Absatz 4, 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Datum der (letzten) Tat römisch 40 , zu einer verhängte Freiheitsstrafte von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Zugleich wurde mit Beschluss des XXXX vom XXXX , die zum rechtskräftig Urteil des XXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Zugleich wurde mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , die zum rechtskräftig Urteil des römisch 40 verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Bezüglich der fremdgefährdenden Handlungen des Beschwerdeführers findet sich kein Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. 5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019]). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:

  1. a)In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
  2. b)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). ad
  3. a)Somalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019). Jubalands Sicherheitsminister Abdirashid Hassan Abdinur (Abdirashid Janan) wurde am 31.08.2019 von der somalischen Bundesregierung (FGS) in Mogadischu verhaftet. Ihm werden verschiedene Verbrechen vorgeworfen, darunter Tötungen, Folter, rechtswidrige Inhaftierungen und die Blockierung der humanitären Hilfe in 2014 und 2015. Amnesty International fordert einen fairen Gerichtsprozess vor einem Zivilgericht. Die Regierung Jubalands nannte die Verhaftung eine "Entführung" und "illegal". Die Verhaftung erfolgt in einer Zeit zunehmender Spannungen zwischen der FGS und der Regionalverwaltung in Jubaland: im August weigerte sich die Bundesregierung, die Ergebnisse der Bundestagswahlen anzuerkennen, die Ahmed Madobe erneut zum Regionalpräsidenten wählten (BAMF 09.09.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Somalia, 13.03.2019, https://www.state.gov/documents/organization/289253.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
  4. a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 04.03.2019). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Abstammungslinie Die in der somalischen Gesellschaft übliche Art, seine Abstammungslinie aufzuzählen, heißt Abtirsiimo (auch Abtirsiin). Dies bedeutet wörtlich übersetzt "das Zählen der Väter". Ein Somali beginnt diese Aufzählung bei sich bzw. seinem eigenen Vater, nennt dann den Großvater, den Urgroßvater etc. Die Linie setzt sich theoretisch fort bis zu den somalischen Gründervätern Samaale und Saab bzw. von diesen aus weiter über den Propheten Mohammed bis hin zum ersten Menschen, Adam. Im Rahmen dieser Aufzählung wird - beginnend auf der tiefsten Stufe - auch die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Clan-Stufen erwähnt. Dabei gibt es aber einen entscheidenden Unterschied zwischen der top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit und der bottom-up-Aufzählung der Abstammungslinie. In der Abstammungslinie werden alle männlichen Vorfahren genannt, einschließlich jener, die einem Clan ihren Namen gegeben haben. Bei der Clanzugehörigkeit hingegen sind es nur eben jene, die einem Clan, Sub-Clan etc. ihren Namen gegeben haben. Nun ist aber der Stammvater des Sub-Clans meist nicht der Sohn des Clanvaters. In der Regel liegen zwischen ihnen mehrere Generationen. Diese werden bei der top-down-Aufzählung meist ausgelassen. Deshalb umfasst die bottom-up-Aufzählung (Abtirsiimo) deutlich mehr Positionen als die top-down-Aufzählung der Clanzugehörigkeit. Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. Abtirsiimo wird beispielsweise dann angewandt, wenn man das genaue Verwandtschaftsverhältnis zu einer anderen Person herausfinden möchte, wenn starke Clans ihre Dominanz gegenüber Minderheiten zeigen möchten, um berühmte Personen eines Clans zu preisen, und in Erbschaftsfragen. Er ist auch nützlich, um die Eltern oder Verwandten von unbegleiteten Kindern herauszufinden. Auch die berufsständischen Gruppen und teils die ethnischen Minderheiten haben einen Abtirsiimo. Der Unterschied zu den "noblen" Clans besteht darin, dass er nur bis zum Gründervater der Gruppe zurückreicht, nicht zu Samaale oder Saab; dies sind meist ungefähr 25 Generationen (SEM 31.05.2017). (SEM, Staatssekretariat für Migration, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf) Madhiban/Madhibaan Verschiedenen Quellen zufolge leben Madhiban über Somalia verstreut. Sie leben im Norden und in Zentralsomalia, so auch in Hiraan, Mogadischu und Kismayo. Laut Informationen der Asylforschungsberatung (ARC) aus dem Jahr 2017 lebten Madhiban auch über Südsomalia verstreut. Die Madhiban stammen ursprünglich aus den Distrikten Mudug und Nugal, wo sie traditionell mit verschiedenen Hawiye-Clans, darunter Gurgate, in Verbindung standen (EASO 29.01.2019). Für die berufsständischen Gruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhiban (Madhibaan) und Boon. Zur Regierungszeit von Präsident Siyaad Barre (1969-1991) nannte man sie Dan Wadaag. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Nach Angaben der meisten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission umfasst er nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir. Die Madhibaan sind ursprünglich Jäger, heute aber als Färber, Gerber, Schuhmacher und in anderen Berufen tätig. Sie leben im ganzen somalischen Kulturraum. Einer Quelle zufolge gibt es auch innerhalb der Berufsgruppen-Clans stärkere und schwächere Abstammungslinien, die schwächeren seien marginalisiert. Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die sich für Minderheiten einsetzt, widersprachen aber dieser Darstellung. Einer anderen Quelle zufolge sind die urbanen Gabooye generell bessergestellt als andere Berufsgruppen. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen gemäß Erkenntnissen der Fact Finding Mission die Minderheiten systematisch. Xeer-Verträge wurden - gemäß Informationen aus dem Jahr 2009 - nur zwischen Mehrheitsclans geschlossen, Minderheiten waren meist ausgeschlossen. Sie können dem Xeer-System aber indirekt beitreten durch ein vertraglich festgelegtes Klientelverhältnis mit einem Mehrheitsclan. Das Brauchtumsrecht Xeer sieht Allianzen zwischen Gruppen vor, die Gaashaanbuur genannt werden. Dabei gibt es verschiedene Arten von Allianzen: Nachbarschaft, Angeschlossene, Anhänger und Vortäuschende (bzw. "Adoption"). Die letztere heißt Sheegad. Diesen Status haben normalerweise anzahlmäßig schwache Clans wie z.B. berufsständische Gruppen, da er ihnen erlaubt, gegen außen die Clan- bzw. Abstammungslinie und damit auch den Schutz des alliierten Mehrheitsclans zu übernehmen. Shegaad kann aber auch von Angehörigen eines Mehrheitsclans in Anspruch genommen werden. Während Gabooye auf unterer Ebene noch über Repräsentanten verfügen, sind sie bei Entscheidungen auf höheren Ebenen auf Allianzen mit relevanten Clans angewiesen, um repräsentiert zu werden. Quellen der Fact-Finding Mission zeichneten ein teils neues Bild. So hat beispielsweise in Somaliland die Anerkennung von Gabooye-Suldaans zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im Xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Allerdings gibt es hier auch Ausnahmen: Laut einer Quelle der Fact Finding Mission macht es beispielsweise einen Unterschied, ob ein Gabooye oder ein Angehöriger eines Mehrheitsclans Täter bei einer Vergewaltigung ist - bzw. ob das Opfer Gabooye oder Mehrheitsangehörige ist. Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen gemäß Erkenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellen übereinstimmend aussagten. Dabei handelt es nicht nur um einen oberflächlichen Wandel, sondern um einen "change of mind-set" - selbst bei älteren Generationen. Die offizielle Anerkennung von Minderheiten Clanältesten in Somaliland hat ihren gesellschaftlichen Ruf dort generell verbessert. Ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission ging sogar davon aus, dass in den Städten Somalilands in den nächsten Jahren die Clans zunehmend an Bedeutung verlieren und dafür die Gesellschaftsschichten bzw. soziale Klassen wichtiger werden könnten. Schon jetzt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Früher kam es vor, dass Angehörige der Mehrheitsclans Minderheiten-Angehörige aufgrund von Vorurteilen beschimpften. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (SEM 31.05.2017). Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir zusammen. Eine örtliche NGO habe laut Bericht des DIS vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan würden größere Ängste als Angehörige der größeren Clans haben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien (Accord 23.02.2013). Die MRG (Minority Rights Group International) berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein (Accord 12.06.2015). Wie allgemein bekannt gelten die Madhiban - wie auch andere Angehörige berufsbezogener Kasten (Waable) - als ärmste und marginalisierteste Gruppe in Somalia. Dies wird von mehreren Quellen unzweifelhaft bestätigt. Kasten bzw. Waable bzw. Madhiban sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Gleichzeitig verfügen Angehörige berufsständischer Kasten nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Ständische Berufskasten haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Oft leben sie auch in separaten Wohngebieten. Angehörige von berufsständischen Kasten sind üblicherweise auf ihre traditionellen Berufe beschränkt, bzw. können sie nur derartigen - oder verwandten - Berufen nachgehen. Die Waable [= berufsständische Kasten; also auch Madhiban] besaßen weiterhin keine politische Macht. Sie waren auf lokaler Ebene nicht vertreten und wurden weiterhin von Waranle und Wadaad beeinflusst. Selbst in den Städten, wo sie größere Bewegungsfreiheit hatten, lebten sie in getrennten Gebieten, in Vorstadtghettos. Insgesamt bedeutete der Ausbruch des Bürgerkrieges eine Verschlechterung der Situation der Waable. Nicht nur, dass sie an den drastischen Folgen der Kämpfe zu leiden hatten, traf sie insbesondere auch der Rückschritt der Somali-Gesellschaft als Ganzes. Je weiter entfernt die Erinnerung an staatliche Strukturen zurücklag, desto mehr verfiel vor allem Süd- und Zentralsomalia in eine Zeitreise zum traditionellen Urzustand zurück, zu den historisch verankerten Reglements der Gesellschaft. Dieser Rückschritt traf die Minderheiten aus mehreren Richtungen: erstens verloren sie den staatlichen Schutz. Da sich über Jahrzehnte der Staatlichkeit vor allem in den Städten traditionelle Schutzmechanismen auf ein formelles Maß reduziert hatten, fanden sich die Waable wie auch andere ethnische Minderheiten ohne Schutz bzw. Patron wieder. Dementsprechend waren es vor allem in den ersten Jahren des Bürgerkrieges die Minderheiten, welche im Konflikt besonders zum Ziel wurden und überproportional von Tötungen, Vergewaltigungen und Plünderung betroffen waren. Zweitens mussten sich die Angehörigen der Berufskasten aus Mangel einer Alternative zum Patron in das alte System einfügen, wodurch ihnen auf längere Sicht die Möglichkeit genommen wurde, die Ansätze einer Emanzipation fortzuführen. Drittens wurden sie vom rasch entstehenden System der Geldflüsse aus der Diaspora größtenteils ausgeschlossen, da nur wenige von ihnen die Mittel aufbringen konnten, ins Ausland zu fliehen. Selbst bei der Hilfe durch humanitäre Organisationen wurden die Minderheiten diskriminiert. Zum Beispiel sind üblicherweise keine Stellen im öffentlichen Dienst für sie verfügbar. Gleichzeitig verfügen die Waable nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Professor Markus Höhne zitiert die in Somaliland tätige Minderheiten-NGO VOSOMWO. Nach deren Aussagen, würden Minderheiten - und hier speziell Frauen - Grundrechte verweigert, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. Midgan oder Ashraf) ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung 23.01.2017). In Mogadischu leben Vertreter der meisten Clans und Minderheiten. In Mogadischu kommen Menschen, über Clangrenzen hinweg, zu Arbeits-und Bildungszwecken und im sozialen Umfeld zusammen sowie um zu heiraten. Einige Gruppen von Minderheiten haben eine gut etablierte Gemeinschaft in Mogadischu, und einige haben in den letzten Jahren ihre Geschäfte und Existenzen wiederaufgebaut. Es gibt keine Aufzeichnungen über die Clan- oder Gruppenzugehörigkeit der Einwohner von Mogadischu, aber nach Angaben lokaler Auskunftspersonen sind "die meisten" Clans in der Stadt vertreten ... Außerdem sind Somalias Regierung und Parlament, in dem alle vier großen Clans in Südsomalia (Darod, Dir, Hawiye und Rahanweyne/Digil) sowie Minderheiten repräsentiert sind (siehe zum Beispiel UNSOM 2016), in Mogadischu vertreten. Obwohl Mogadischus Bevölkerung weitgehend nach Clan-Zugehörigkeit ... und ihre Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt, ist wichtig zu betonen, dass die Menschen in Bezug auf Arbeit, Handel, Schulbildung und andere soziale Rahmenbedingungen über die Clangrenzen hinweg zusammenkommen. Auch Leute aus verschiedenen Clans heiraten (U.K. Jänner 2019). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf SEM, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan, Zahl a-9202-2

(9229), 12.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html Accord Anfragebeantwortung zu Somalia, Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan, Zahl a-8293, 23.02.2013 Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017 EASO, Anfragebeantwortung zur somalischen Kaste der Madhiban, 29.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002652/SOM_Q3.pdf) Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 01.10.2019 abgefragt 08.01.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte führten im Juli 2019 mit Unterstützung der USA weiterhin Einsätze gegen die al-Schabaab durch. Bei unbestätigten Luftangriffen wurden am 11.07.2019 Berichten zufolge Dutzende al-Schabaab-Kämpfer in Jilib getötet. Unbekannte Bewaffnete hätten im Norden des Landes das Feuer auf ein Fahrzeug in Galkayo in Puntland eröffnet. Mindestens fünf Zivilisten wurden getötet. Bei einem US-Luftangriff am 27.07.2019 wurde ein Mitglied des Islamischen Staates in Somalia (ISIS) getötet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Gedo töteten Sicherheitskräfte zwischen
  1. und 09.06.2019 fünf al-Schabaab-Kämpfer. Bei Angriffen der al-Schabaab auf kenianische Soldaten am 24.06.2019 wurden in Burgavo in Lower Juba neun al-Schabaab-Kämpfer getötet. In der Region Bay wurden bei Zusammenstößen nahe Bur Eyle am 22.06.2019 elf Soldaten und fünf Kämpfer getötet. In der Region Lower Shabelle wurde bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Militärstützpunkt in Bulo Marer am 27.06.2019 drei Kämpfer und zwei Soldaten getötet, in Jamame wurden zudem mindestens acht Kämpfer getötet. Am 11.06.2019 nahmen die Streitkräfte Puntlands den Militärstützpunkt in Af-Urur kampflos ein, nachdem dieser zuvor, am 08.06.2019, von der al-Schabaab eingenommen worden war. Am
  2. Juni 2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Zwischen
  3. und 25.06.2019 wurden laut US-Angaben sechs ISIS-Mitglieder und vier al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). Entwicklung von Konfliktvorfällen in der Bundesrepublik Somalia vom Juni 2017 bis Juni 2019: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord 19.12.2019). Im ersten Halbjahr 2019 kam es zu folgenden Konfliktvorfällen: XXXX (Accord Sicherheitslage 04.12.2019).römisch 40 (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). ad a) Somalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am
  4. Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu mit bis zu 40 Todesopfern gegeben (AA 04.03.2019). Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016 aus 2017, teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019). Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützen Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019). Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019). Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Schabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019). Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommando der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019). Al-Schabaab behauptet, mehrere Gebiete in der Nähe der Stadt Bal'ad in der Region Middle Shabelle, nördlich von Mogadischu, erobert zu haben, nachdem sich die Somalische Nationalarmee (SNA) aus den Gebieten zurückgezogen hatte. Berichten zufolge haben die SNA-Kräfte ihre Positionen aus Streit um Lohnzahlungen aufgegeben (BAMF 01.04.2019). Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.03.2019 in der Stadt Qoryoley in der Region Lower Shabelle die somalischen Streitkräfte (SNA) und AMISOM an. Der Angriff konnte nach schweren Auseinandersetzungen abgewehrt werden. In letzter Zeit wurde zusätzlich von Kämpfen zwischen al-Schabaab und SNA/AMISOM in den Regionen Gedo und Lower and Middle Juba berichtet. Berichten zufolge schossen somalische Regierungskräfte am 04.04.2019 auf einen Bus mit Zivilisten in Ugunji in der Region Lower Shabelle. Eine Person wurde dabei getötet und sechs weitere Personen verletzt. Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 05.04.2019, dass bei einem AFRICOM-Luftangriff am 01.04.2018 in Elbur, Region Galgudud, zwei somalische Zivilisten sowie vier al-Schabaab Kämpfer unbeabsichtigt getötet worden seien. Die Aussage erfolgte, nachdem Amnesty International im März 2019 behauptete, dass allein fünf der mehr als hundert US-Luftangriffe in Somalia seit 2017 mindestens 14 Zivilisten getötet hätten. Der Luftangriff in Elbur war nicht in dem Bericht Amnesty erwähnt (BAMF 08.04.2019). Am 08.04.2019 wurden drei Zivilisten bei einer Explosion getötet. Ebenso wurden bei einem Attentatsversuch der al-Schabaab auf einen weiteren Polizisten am 11.04.2019 in Bosaso, Puntland, sechs Personen verletzt. Mindestens weitere sechs Menschen wurden am 11.04.2019 getötet, als bewaffnete Schützen das Feuer auf einen Bus eröffneten, der Zivilisten in der Nähe des Elash-Gebietes (15 km westlich von Mogadischu) transportierte. Das US Africa Command (US AFRICOM) führte am 09.04.2019 einen Luftangriff auf al-Schabaab bei Jilib in der unteren Jubba-Region durch, bei dem ein Kämpfer der al-Schabaab getötet worden sein soll. Der stellvertretende Führer des Islamischen Staates wurde Berichten zufolge am 14.04.2019 bei einem Luftangriff in der Region Bari getötet. AFRICOM stoppte nach einem Bericht von Amnesty International, in dem 14 zivile Todesfälle zwischen 2017 und 2018 auf AFRICOM-Luftangriffe zurückgeführt wurden, vorübergehend Luftangriffe in Somalia. Al-Schabaab soll am 06.04.2019 das Dorf Dag Adey in der Region Lower Jubba von den nationalen Sicherheitskräften erobert haben. Am 09.04.2019 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans. Grund war ein Streit über einen Kontrollpunkt im Bezirk Wanlaweyn in der Region Lower Shabelle. Mindestens sieben Menschen wurden getötet (BAMF 15.04.2019). Am 24.04.2019 wurden bei einer Explosion in Bosaso (Region Bari im Puntland) mehrere Menschen getötet. Zu der Tat bekannte sich der Ableger des IS in Somalia. Eine Bombe am Straßenrand traf am 15.04.2019 einen Militärkonvoi mit kenianischen Streitkräften, der zwischen Ras-Kamboni und Bur-Gabo (Region Lower Jubba) unterwegs war. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff, bei dem mindestens 15 Soldaten ums Leben gekommen sein sollen. Al-Schabaab bekannte sich auch zu einem Anschlag auf äthiopische Soldaten, der am 14.04.2019 in der Nähe der Stadt Hudur (Region Bakool) sechs Tote gefordert haben soll. Ebenfalls am 14.04.2019 soll bei einem Luftangriff des US-Afrika-Kommando (Africom) im somalischen Puntland der stellvertretende Kommandeur der IS-Gruppe, Abdihakim Dhuqub, getötet worden sein. Am 27.04.2019 gab Africom bekannt, dass seine Spezialeinheiten bei einem weiteren Luftangriff in Nordsomalia drei IS-Terroristen getötet hätten (BAMF 29.04.2019). United States Africa Command (US AFRICOM) führte am 08.05.2019 und 09.05.2019 in Puntland zwei Luftangriffe gegen den islamischen Staat im Golis-Gebirge durch. Die Angriffe sollen 17 Militante getötet haben (BAMF 13.05.2019). Die somalische Polizei soll zwei Schüler, die in der Stadt Beledweyne in der Region Hiiran protestierten, erschossen haben. Die Schüler protestierten gegen die Entscheidung der Regierung, Prüfungen, die online vorab veröffentlicht wurden, nicht durchzuführen. Der somalische Ableger des islamischen Staates hat am 10.05.2019 vor dem Gerichtsgebäude in Bosaso in Puntland eine Bombe gezündet, die einen Richter treffen sollte. Bei dem Angriff wurden mindestens zehn Personen verwundet, der Richter selbst blieb unversehrt. Al-Schabaab griff am 14.05.2019 die Stadt Barire in der Region Lower Shabelle an. Die Somali National Army (SNA) hat den Angriff abgewehrt und 14 Militante getötet. Al-Schabaab hat Barire mehrmals angegriffen, seit die SNA-Streitkräfte die Stadt am 01.05.2019 eroberten (BAMF 20.05.2019). Bei Luftangriffen des US Africa Command (US AFRICOM) sind mehrere Kämpfer der al-Schabaab getötet worden. Medien berichten von Einsätzen am 18.05.2019 in den Städten Buale und Jilib (Region Middle Jubba), am 22.05.2019 in der Nähe des Dorfes Beled Amin (Region Lower Shabelle) und am 24.05.2019 in den Golis Mountains in Puntland. Hier kam es bereits zwei Tage zuvor zu einem Luftangriff, bei dem zwei Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet wurden. Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet. Am 22.05.2019 sollen bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der Somali National Army (SNA) in der Stadt Wajid (Region Bakool) fünf SNA-Soldaten getötet worden sein. Mutmaßliche Al-Schabaab-Kämpfer zündeten ebenfalls am 19.05.2019 im Bezirk Berdale (Region Bay) eine Bombe, die auf Sicherheitskräfte des South West State zielte. Zwei Soldaten wurden getötet und mehrere verletzt (BAMF 27.05.2019). Am 25.05.2019 griffen Angehörige der al-Schabaab einen AMISOM-Stützpunkt in der Stadt Qoqani, Region Lower Jubba, an. Am 28.05.2019 soll die Somali National Army (SNA) vier al-Schabaab-Kämpfer im Distrikt Adale getötet haben. Am 30.05.2019 soll al-Schabaab einen AMISOM-Stützpunkt in Afmadow Stadt, Region Lower Jubba, attackiert haben (BAMF 03.06.2019). Bei zwei Explosionen am 15.06.2019, die beide auf Kontrollpunkte in der Nähe des Flughafens und des Präsidentenpalastes in Mogadischu abzielten, wurden mehrere Personen getötet und verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff. Am 03.06.2019 soll die Somali National Army (SNA) die Dörfer Ali Hared und Jungle im Bezirk Bardhere, Region Gedo, erobert haben. Mehrere al-Schabaab-Kämpfer wurden dabei getötet oder verletzt. Am 08.06.2019 eroberten al-Schabaab-Kämpfer die Stadt af-Urur nahe der Galgala Mountains in Puntland. Al-Schabaab-Kämpfer eroberten die Stadt, nachdem sich die Puntland Security Forces zunächst aus dem Gebiet zurückgezogen hatten, die Stadt jedoch am 11.06.2019 zurück eroberten. Somalische Danab Special Forces führten am 12.06.2019 eine Operation gegen al-Schabaab im Dorf Arare bei Kismayo durch. Berichten zufolge wurden mehrere al-Schabaab-Milizionäre getötet (BAMF 17.06.2019). Berichten zufolge wurden am 16.06.2019 bei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) zwei al-Schabaab-Kämpfer in der Nähe von Jilib (Middle Juba Region) getötet. Am 17.06.2019 fanden Kämpfe zwischen Milizionären von Mukhtar Robow und al-Schabaab in der Region Bakool statt. Al-Schabaab griff am 21.06.2019 äthiopische AMISOM-Soldaten in Baidoa Town, South West State, an. Dabei wurden fünf Soldaten getötet (BAMF 24.06.2019). Am 12.06.2019 griffen Kämpfer der al-Schabaab ein Hotel in der Hafenstadt Kismayo an. 26 Personen sollen dabei getötet und 50 verletzt worden sein. Unter den Toten waren Politiker, Stammesführer und Journalisten aus Somalia und anderen Ländern. Diese hatten sich in dem Hotel versammelt, um anstehende Wahlen in Kismayo zu besprechen. Am
  5. und 09.07.2019 wurden bei Explosionen von Landminen, die von Kämpfern der al-Schabaab gelegt worden sein soll, mehrere Zivilisten in der Nähe von der Stadt Dhobley (Region Lower Juba) und der Stadt Fafadun (Region Gedo) getötet und verletzt (BAMF 15.07.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer haben am 14.07.2019 eine Bombe in einem Teehaus in Dhusamareb, der Hauptstadt der Region Galgududuud, gezündet. Die Explosion soll einen Soldaten getötet und fünf Personen verletzt haben, darunter einen regionalen Parlamentarier. Am 17.07.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer Soldaten der Somali National Army (SNA) in der Nähe von Barire Town in der Region Lower Shabelle an. Fünf Soldaten wurden getötet. Am 16.07.2019 griff al-Schabaab einen Militärkonvoi mit äthiopischen AMISOM-Soldaten im Dorf Halgan, in der Nähe der Stadt Beledweyne, Region Hiiran, an. Mehrere Menschen wurden getötet oder verwundet. Am 14.07.2019 soll die SNA mehrere Dörfer von al-Schabaab in der Region Lower Shabelle erobert haben. SNA sagte, dass 15 Militante bei der Operation getötet wurden. Militante des islamischen Staates in Somalia (ISS) stießen Berichten zufolge am 12.07.2019 vor dem Hotel Safa in Bosaso, Puntland, mit puntländischen Sicherheitskräften zusammen (BAMF 22.07.2019). Am 22.07.2019 fuhr ein al-Schabaab-Selbstmordattentäter in einen Sicherheitskontrollpunkt vor dem Afrik Hotel nahe dem Aden Adde International Airport in Mogadischu. Bei dem Angriff kamen ca. 20 Menschen ums Leben und ca. 30 weitere wurden verletzt. Mehrere Menschen wurden getötet und verletzt, als sich eine Selbstmordattentäterin am 24.07.2019 in einem Regierungsgebäude in Mogadischu in die Luft sprengte. Unter den Verletzten befindet sich der Bürgermeister von Mogadischu, Abdirahman Omar Osman. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, das eigentliche Ziel sei James Swan gewesen, UN-Sondergesandter für Somalia, der sich am selben Tag mit dem Bürgermeister im Gebäude getroffen habe. Am 23.07.2019 wurden acht Zivilisten getötet, als eine Landmine im Dorf Doonka außerhalb der Stadt Afgoye, Region Lower Shabelle explodierte. Berichten zufolge haben die Streitkräfte der Somali National Army (SNA) am 19.07.2019 bei einer Operation in der Nähe von Awdiinle Town, Region Bay, drei al-Schabaab-Kämpfer getötet. Al-Schabaab soll zehn burundische Soldaten der Afrikanischen Union (AU) getötet haben, als sie am 27.07.2019 ihren Konvoi zwischen Bad'ad und Galoley in der Region Middle Shabelle angriffen (BAMF 29.07.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). In der vergangenen Woche wurde über mehrere Luftangriffe des US AFRICOM berichtet: Am 27.07.2019 wurde bei einem Angriff in den Golis-Bergen in Nordsomalia ein Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet; am 29.07.2019 wurden Stellungen der al-Schabaab in den Städten Jamame (Region Lower Jubba) und Buale (Region Middle Juba) angegriffen; am 01.08.2019 soll es erneut in Jamame sowie in der Stadt Jilib (Region Middle Jubba) zu Angriffen gekommen sein. Al-Schabaab nahe Medien haben die Luftangriffe in Jilib, Buale und Jamame im Juli bestritten. Von US AFRICOM wurde nur der Luftangriff vom 27.07.2019 bestätigt (BAMF 05.08.2019). Truppen der Somalia National Army (SNA) und der AMISOM haben Berichten zufolge am 25.08.2019 die Stadt Burweyn in der Region Hiraan von al-Schabaab übernommen. Am gleichen Tag sollen 18 al-Schabaab-Kämpfer in Sablale, Region Lower Shabelle von Soldaten der SNA getötet worden sein (BAMF 02.09.2019). Somalische Spezialeinheiten, die von Flugzeugen unterstützt wurden, führten am 04.09.2019 Operationen gegen al-Schabaab-Trainingslager in den Regionen Middle Juba und Lower Shabelle durch. Berichten zufolge wurden zwei al-Schabaab-Kommandanten getötet. Am 03.09.2019 soll bei einem Luftangriff der US-AFRICOM ein al-Schabaab-Kämpfer im Gebiet Jilib, Region Middle Juba, ums Leben gekommen sein (BAMF 09.09.2019). Mindestens fünf Personen, darunter zwei Kinder, wurden getötet und mehrere andere verletzt, als am 11.09.2019 eine Landmine in der Nähe einer Polizeistation in Dinsor, Bay Region, gezündet wurde. Am 14.09.2019 wurden drei Menschen, darunter ein Regierungsbeamter, bei einer Landminenexplosion auf der Straße zwischen den Städten Balad und Jowhar in der Region Middle Shabelle getötet (BAMF 16.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen Seite und der somalischen Nationalarmee, AMISOM sowie regionalen Sicherheitskräften auf der anderen Seite gemeldet. Darunter die Städte Jalalaqsi und Bulo Burde (Region Hiraan) sowie in Jamame (Region Lower Shabelle). Kampfflugzeuge der USA (US AFRICOM) führten am 17.09.2019 Luftangriffe gegen al-Schabaab bei Kismayo durch (BAMF 23.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet. Zivilisten waren in der vergangenen Woche Gewalt ausgesetzt, nachdem eine lokale Quelle behauptete, dass AMISOM Zivilisten in der Stadt Qoryooley (in Lower Shabelle) getötet hätten, angeblich als Vergeltung für einen al-Schabaab-Angriff auf ugandische Truppen (der AMISOM) in derselben Stadt. Während die Kämpfe in den Regionen Middle Shabelle, Lower Shabelle und Banadir weitergingen, behaupteten Streitkräfte 13 al-Schabaab-Kämpfer in der Region Lower Juba getötet zu haben. Darüber hinaus nahm das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) al-Schabaab-Kämpfer in der Stadt Kismayo ins Visier und tötete angeblich zwei Kämpfer (ACLED 25.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen und der somalischen Nationalarmee, AMISOM, regionalen Sicherheitskräften und den Kenya Defence Forces auf der anderen Seite gemeldet. Diese Zusammenstöße ereigneten sich in Mogadischu, an einem Checkpoint in der Stadt Bal'ad (Region Middle Shabelle), im Gebiet Abdalla Birole (Region Lower Juba) sowie in den Gebieten Gendershe, Dhanaane, El Salin, Badhadhe und Qoryoley in der Region Lower Shabelle (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 soll somalisches Militär mit Unterstützung von Einheiten der Afrikanischen Union bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) 20 Rebellen getötet haben. Bei zwei koordinierten Angriffen der al-Schabaab auf einen US-amerikanischen Konvoi auf dem Ballidogle-Flugplatz in Wanlaweyn (Region Lower Shabelle) sowie auf italienische Soldaten einer EU-Mission in Mogadischu, wurde ein Zivilist getötet. Am selben Tag führte US AFRICOM zwei Luftangriffe gegen die al-Schabaab durch, bei der zehn Rebellen getötet worden sein sollen. Sechs Soldaten starben, als al-Schabaab am 02.10.
  6. im Gebiet Elasha Paul Biyaha in der Nähe von Mogadischu die von den USA ausgebildeten somalischen Danab-Spezialeinheiten angriff (BAMF 07.10.2019). Al-Schabaab setzte ihre Angriffe mit Sprengstoff in der Region Lower Shabelle in Somalia fort und richtete sich in der vergangenen Woche speziell gegen AMISOM und andere ausländische Truppen. Am 30.09.2019 bombardierten Al-Schabaab-Kämpfer den US-Militärflugplatz in der Stadt Bali Doogle in Lower Shabelle in und griffen ihn an. Al-Schabaab behauptet 100 Soldaten getötet zu haben; laut einem Bericht von AFRICOM töteten US-Streitkräfte und das somalische Militär zehn Angreifer. Am selben Tag wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab auf der Straße zwischen Mogadischu und Afgooye am 08.10.2019 wurden vier Menschen getötet und fünf weitere verletzt. Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Die Jubaland Security Forces behaupteten, al-Schabaab am 07.10.2019 aus mehreren Dörfern im Gebiet Abdale Birole, südwestlich von Kismayo, vertrieben zu haben. Berichten zufolge wurden 20 Kämpfer der al-Schabaab getötet. Eine Bombe tötete am 10.10.2019 auf einem Markt in der Stadt Jalalaqsi zwei Soldaten der AMISOM-Verbände und zwei Zivilisten. Hinter dem Attentat steht vermutlich al-Schabaab. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben (BAMF 14.10.2019). Al-Schabaab griff am 16.10.2019 AMISOM-Truppen in der Nähe von Baidoa an und tötete vier äthiopische AMISOM-Soldaten. Am 15.10.2019 soll al-Schabaab das Dorf el-Gelow (ca. 30 km von Mogadischu entfernt) in der Region Middle Shabelle erobert haben, nachdem sich die Truppen der Somali National Army (SNA) aus dem Dorf zurückgezogen hatten. SNA-Streitkräfte töteten am 13.10.2019 elf al-Schabaab-Mitglieder im Dorf Reydab, außerhalb der Stadt Bardhere in der Region Gedo, während al-Schabaab Steuern in Form von Vieh von der lokalen Bevölkerung einforderte. Am 13.10.2019 wurden der stellvertretende Gouverneur der Region Middle Shabelle, Mohamed Sugal, und sein Sohn in Jowhar, Region Middle Shabelle, getötet. Es wird vermutet, dass al-Schabaab für das Attentat verantwortlich ist. Al-Schabaab soll am 16.10.2019 in Mogadischu drei Zivilisten getötet und drei weitere verletzt haben. Ein Überläufer von al-Schabaab wurde angeblich am 13.10.2019 in Kismayo getötet. Das Opfer soll vor einem Jahr al-Schabaab verlassen haben (BAMF 21.10.2019). In der vergangenen Woche wurden an verschiedenen Orten Kämpfe zwischen al-Schabaab, den nationalen Sicherheitskräften und AMISOM gemeldet, darunter im Dorf Daqalmow bei der Stadt Dhobley (Region Lower Juba) und in den Städten Bu'ale und Jamame (Region Middle Juba). Am 20.10.2019 wurden in der Städten Afgooye und in Kismayo jeweils ein Clanältester getötet. Niemand hat bisher die Verantwortung für die Morde übernommen. Al-Schabaab behauptete, am 24.10.2019 im Bezirk Waberi, Mogadischu, einen UN-Mitarbeiter getötet und einen Regierungsmitarbeiter verletzt zu haben (BAMF 28.10.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 01.10.2019, Stand 08.01.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003657/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.02.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.03.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010667/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_29.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010479/briefingnotes-kw21-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010678/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_03.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012157/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_24.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 22.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013179/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_22.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.07.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%20%2008.08.2019/BAMF_29.07.2019_(deutsch).pdf BBC News, Mogadischus Bürgermeister stirbt nach Selbstmordbombenanschlag, 01.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49197036 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%20%2008.08.2019/BAMF,_05.08.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.09.2019, file:///H:/04.%20FÜR%20STICK/SOMALIA/BAMF,_02.09.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018354/briefingnotes-kw41-2019.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 08.10.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%208%20October%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2021.10.2019%20briefingnotes-kw43-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2028.10.2019%20briefingnotes-kw44-2019.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum
  7. Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Bei der Explosion einer Autobombe am 29.01.2019 starben im Stadtteil Bondhere in Mogadischu zwei Zivilisten, fünf weitere wurden verletzt. Al-Schabaab behauptete, sieben Regierungsmitarbeiter getötet zu haben. Vier Zivilisten, unter ihnen zwei ausländische Ingenieure, wurden bei der Explosion einer Sprengfalle am 29.01.2019 außerhalb von Mogadischu verletzt. Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 31.01.2019 einen Offizier der somalischen Armee vor seinem Haus im Stadtteil Hamar Weyne von Mogadischu (BAMF 04.02.2019). Bei der Explosion einer Autobombe vor dem Einkaufszentrum Hamar Weyne Market in Mogadischu starben am 04.02.2019 neun Zivilisten, mehrere weitere Personen wurden verletzt. Zu dem Anschlag, der einem Treffen von leitenden Beamten in einem Restaurant neben dem Einkaufszentrum gegolten haben soll, bekannte sich die al-Schabaab (BAMF 11.02.2019). Bei Anschlägen der al-Schabaab in Mogadischu starben am 12.02.2019 im Stadtteil Hodan ein Polizist und im Stadtteil Dharkenley ein somalischer Soldat sowie am 13.02.2019 der Fahrer eines Abgeordneten des Bundesstaates Südwest im Stadtteil Hodan (BAMF 18.02.2019). Am 20.02.2019 wurde im Bezirk Hodan von Mogadischu der stellvertretende Generalstaatsanwalt der somalischen Bundesregierung durch al-Schabaab-Kämpfer ermordet (BAMF 25.02.2019). Al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 23.02.2019 im Bezirk Karan von Mogadischu ein Mitglied des Parlaments. Der al-Schabaab wird die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu zugerechnet. Am 28.02.2019 stürmten al-Schabaab Kämpfer einen Hotel- und Geschäftskomplex an einer belebten Straße von Mogadischu. Erst am folgenden Tag gelang es den Sicherheitskräften, die Kontrolle über den Komplex wiederzuerlangen. Der Anschlag, für den al-Schabaab die Verantwortung übernahm, forderte nach offiziellen Angaben mindestens 20 Menschenleben; mehr als 60 Personen wurden verletzt (BAMF 04.03.2019). Am 23.03.2019 griff al-Schabaab in Mogadischu ein Regierungsgebäude an, in dem sich zwei Ministerien befinden. Mehrere Menschen, darunter ein stellvertretender Minister, kamen durch zwei Explosionen sowie einem darauffolgenden Schusswechsel zwischen der Terrorgruppe und den somalischen Sicherheitskräften ums Leben. Bei einem Bombenattentat auf zwei mit Sicherheitskräften besetzte Kontrollpunkte in Mogadischu tötete al-Schabaab vier Soldaten und verletzte mehrere Zivilisten. Am 28.03.2019 zündete al-Schabaab eine Autobombe vor einem Restaurant in der Nähe des Wehliye Hotels an der Maka al-Mukarama Road im Hawl-Wadag-Distrikt in Mogadischu. Mindestens 15 Menschen wurden getötet (BAMF 01.04.2019). Am 04.04.2019 explodierte eine Autobombe in der Nähe einer Polizeiakademie in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet und verletzt (BAMF 08.04.2019). Bei einem Attentatsversuch auf einen somalischen Polizisten am 10.04.2019 in Mogadischu wurde ein Zivilist verletzt. (BAMF 15.04.2019). Bei Demonstrationen am 13.04.2019 und 14.04.2019 in Mogadischu sollen Sicherheitskräfte vier Teilnehmer getötet haben. Anlass der Kundgebung war der Tod eines Rikscha-Fahrers und seines Passagiers. Immer wieder sollen Polizisten in Mogadischu für den Tod von Rikscha-Fahrern verantwortlich sein, weil sie verdächtigt werden, die al-Schabaab zu unterstützen. Bei zwei Bombenanschlägen der Al-Schabaab auf eine Polizeistation und ein Hotel sind am 17.04.2019 in Mogadischu mindestens vier Personen getötet worden (BAMF 29.04.2019). Bei einem Polizisten geltenden Bombenattentat der al-Schabaab in Mogadischu am 14.05.2019 sollen vier Menschen getötet worden sein. Am 12.05.2019 wurde ein türkischer Ingenieur bei einer Bombenexplosion in der Nähe der Kreuzung K-4 in Mogadischu getötet. Das Attentat wird ebenfalls al-Schabaab zugeschrieben (BAMF 20.05.2019). Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 22.05.2019 Regierungssoldaten an einem Kontrollpunkt in der Nähe des Präsidentenpalastes in Mogadischu mit einer Bombe an. Die berichteten Todeszahlen variieren zwischen fünf und
  8. Unter den Toten war der ehemalige Außenminister Hussein Elabe Faahiye. Al-Schabaab-Kämpfer haben am 19.05.2019 eine Autobombe im Bezirk Hamar Weyne in Mogadischu gezündet. Niemand soll getötet worden sein (BAMF 27.05.2019). Am 29.05.2019 zündeten mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer drei Bomben neben drei verschiedenen Autobahnabschnitten in der Nähe von Mogadischu. Die Angriffe richteten sich gegen Fahrzeuge der SNA sowie der African Union Mission in Somalia (AMISOM) und forderten mehrere Opfer. Al-Schabaab zufolge soll am selben Tag zusätzlich die US-trainierte Spezialeinheit Somali Alpha Group im Weydow Distrikt, Mogadischu, angegriffen worden sein. Am 30.05.2019 soll al-Schabaab einen AMISOM-Konvoi in Heliwa Distrikt, Mogadischu, angegriffen haben. Durch einen Schusswechsel zwischen Regierungssoldaten im Bezirk Dharkaynlay in Mogadischu am 30.05.2019 sollen Berichten zufolge ein Regierungssoldat getötet und drei weitere Personen verletzt worden sein. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer sollen einen Clanältesten in Yaqshid Distrikt in Mogadischu am 27.05.2019 getötet haben (BAMF 03.06.2019). Bei zwei Explosionen am 15.06.2019, die beide auf Kontrollpunkte in der Nähe des Flughafens und des Präsidentenpalastes in Mogadischu abzielten, wurden mehrere Personen getötet und verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff (BAMF 17.06.2019). Am 11.07.2019 wurde eine Person getötet, als eine Bombe in der Nähe der Polizeistation im Waberi Distrikt, Mogadischu explodierte. Am 08.07.2019 zündeten al-Schabaab-Kämpfer eine Bombe im Bezirk Hodan, Mogadischu. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Am selben Tag kam es zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Mitgliedern der al-Schabaab an einem Sicherheitskontrollpunkt in Mogadischu. Zwei Rebellen und ein Polizist sollen bei dem Zusammenstoß gestorben sein (BAMF 15.07.2019). Am 17.07.2019 wurde eine Person bei der Explosion einer Autobombe in Mogadischu verletzt (BAMF 22.07.2019). Am 22.07.2019 fuhr ein al-Schabaab-Selbstmordattentäter in einen Sicherheitskontrollpunkt vor dem Afrik Hotel nahe dem Aden Adde International Airport in Mogadischu. Bei dem Angriff kamen ca. 20 Menschen ums Leben und ca. 30 weitere wurden verletzt. Mehrere Menschen wurden getötet und verletzt, als sich eine Selbstmordattentäterin am 24.07.2019 in einem Regierungsgebäude in Mogadischu in die Luft sprengte. Unter den Verletzten befindet sich der Bürgermeister von Mogadischu, Abdirahman Omar Osman. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff und erklärte, das eigentliche Ziel sei James Swan gewesen, UN-Sondergesandter für Somalia, der sich am selben Tag mit dem Bürgermeister im Gebäude getroffen habe (BAMF 29.07.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). Ein mit Sprengstoff beladenes Auto explodierte am 02.09.2019 an einem Sicherheitskontrollpunkt in Mogadischu. Dabei gab es mehrere Tote und Verletzte, darunter auch Zivilisten. Ziel war mutmaßlich eine Steuerbehörde. Keine Gruppe übernahm die Verantwortung für den Angriff (BAMF 09.09.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer zündeten am 09.09.2019 eine Autobombe, die einen Polizisten in Mogadischu verletzte. Am 11.09.2019 feuerten al-Schabaab-Kämpfer Mörser auf das Präsidentengelände, Villa Somalia, sowie auf die äthiopische Botschaft in Mogadischu. Ein Zivilist wurde getötet und weitere Personen wurden verletzt (BAMF 16.09.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab am 18.09.2019 in der Hauptstadt Mogadischu wurden mehrere Personen verletzt und getötet, darunter auch Zivilisten. Der Anschlag galt einem Regierungsbeamten, der überlebte (BAMF 30.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet (ACLED 25.09.2019). Al-Schabaab griff am 26.09.2019 türkische Staatsangehörige in der Nähe des Kreuzung K5 in Mogadischu an. Dabei wurden zwei Personen verletzt (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 wurden zwei Zivilisten in Mogadischu getötet, als al-Schabaab-Kämpfer AMISOM-Truppen mit einer Bombe angriffen. Die USA haben am 02.10.2019 nach 28 Jahren ihre Botschaft in Mogadischu wiedereröffnet. Die diplomatische Vertretung war während des Sturzes von Machthaber Siad Baare 1991 geschlossen worden (BAMF 07.10.2019). Am 30.09.2019 wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben. Am 16.10.2019 töteten mutmaßliche Mitglieder der al-Schabaab drei Menschen und bei einem Bombenanschlag am 28.10.2019 mindestens zwei Zivilisten, ebenfalls in Mogadischu (BAMF 14.10.2019; Accord 04.12.2019). In Banaadir wurden 370 Vorfälle mit 412 Totenerfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Mogadishu, Mogadishu-Abdiaziz, Mogadishu-Bondhere, Mogadishu-Daynile, Mogadishu-Dharkenley, Mogadishu-Hamar Jabjab District, Mogadishu-Hamar Weyne, Mogadishu-Hawl Wadaag, Mogadishu-Heliwa, Mogadishu-Hodan, Mogadishu-Karan, Mogadishu-Kaxda, Mogadishu-Shangaani, Mogadishu-Waaberi, Mogadishu-Wadajir, Mogadishu-Wardhigley, Mogadishu-Yaqshid (Accord 19.12.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019). In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020). (AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. 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