RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW222 2225334-1 SpruchW222 2225334-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 16.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO als zuständig erklärt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn als zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO als zuständig erklärt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn als zulässig erklärt. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017, GZ XXXX bestätigt und festgestellt, dass die am 09.01.2017 durchgeführte Überstellung rechtmäßig war.Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2017, GZ römisch 40 bestätigt und festgestellt, dass die am 09.01.2017 durchgeführte Überstellung rechtmäßig war. Nach erneuter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 05.05.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, hinduistischen Glaubens zu sein und von XXXX in seiner Heimat Schulbildung genossen zu haben. Der Beschwerdeführer nannte als letzten ausgeübten Beruf, als Geschäftsinhaber tätig gewesen zu sein. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Eltern, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter im Herkunftsland bzw. in einem anderen Drittstaat befänden und ein Bruder und eine Schwester in Österreich aufhältig seien. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2015 gefasst. Als Zielland führte der Beschwerdeführer Österreich an, weil seine Familie hier leben würden. Zum Verlassensgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Geschäft in XXXX gehabt habe. Er sei beschuldigt worden einen Polizisten umgebracht zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.Zu seinem Antrag wurde der Beschwerdeführer am 05.05.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören, hinduistischen Glaubens zu sein und von römisch 40 in seiner Heimat Schulbildung genossen zu haben. Der Beschwerdeführer nannte als letzten ausgeübten Beruf, als Geschäftsinhaber tätig gewesen zu sein. Befragt zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Eltern, seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter im Herkunftsland bzw. in einem anderen Drittstaat befänden und ein Bruder und eine Schwester in Österreich aufhältig seien. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Jahr 2015 gefasst. Als Zielland führte der Beschwerdeführer Österreich an, weil seine Familie hier leben würden. Zum Verlassensgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Geschäft in römisch 40 gehabt habe. Er sei beschuldigt worden einen Polizisten umgebracht zu haben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod. Am 17.12.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab dabei an, psychisch und physisch in der Lage zu sein die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Befragt sei die Verständigung mit dem Dolmetscher gut. Darüber hinaus ergaben sich folgende weitere Aussagen (Schreib- und Tippfehler korrigiert): "[...] LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben! VP: Ich bin in XXXX Distrikt, im Dorf XXXX geboren. Ich habe in XXXX Geschäft gehabt und habe dort zwei Jahre gewohnt.VP: Ich bin in römisch 40 Distrikt, im Dorf römisch 40 geboren. Ich habe in römisch 40 Geschäft gehabt und habe dort zwei Jahre gewohnt. LA: Wie weit liegt XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?LA: Wie weit liegt römisch 40 von Ihrem Heimatdorf entfernt? VP: Mit dem Auto vielleicht 3 bis 4 Stunden entfernt. Auf Nachfrage, ich habe die letzten zwei Jahre vor meiner Ausreise dort gewohnt, ein Monat war ich dann aber noch zu Hause aufhältig und dann habe ich mein Heimatland verlassen. 2012 war das. LA: Haben Sie das Land 2012 verlassen oder was genau meinen Sie?VP: 2016 habe ich das Land verlassen. Bis 2015 war ich in XXXX aufhältig.2016 habe ich das Land verlassen. Bis 2015 war ich in römisch 40 aufhältig. LA: Wann gingen Sie von Ihrem Heimatdorf nach XXXX ?LA: Wann gingen Sie von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 ? VP: 2012 bin ich dort hingegangen. LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in XXXX aufgehalten haben?LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben? VP: Ich habe gemeint, zwei bis drei Jahre ca. LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in XXXX aufgehalten haben?LA: Waren es nun zwei oder drei Jahre, dass Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben? VP: Ende 2012 bin ich gegangen, 2015 bin ich nach Indien gegangen. Am
- oder
- August 2015 habe ich Nepal verlassen und bin nach Indien gegangen. LA: War es nun 2015 oder 2016, dass Sie das Land verlassen haben. Sie gaben zwei Fragen zuvor an, 2016 das Land verlassen zu haben. Was ist nun richtig? VP: 2016 bin ich hier in Österreich angekommen, ca. 8 Monate war ich in Indien aufhältig. Juli 2016 bin ich in Österreich angekommen. LA: Welches Geschäft hatten Sie in XXXX ?LA: Welches Geschäft hatten Sie in römisch 40 ? VP: Ich hatte ein kleines Gewandgeschäft. Ich habe meine Verwandten dort in der Nähe und deswegen habe ich mir ein Geschäft aufgebaut. Dort gibt es auch Freunde von meinem Vater. LA: Existiert von Ihrem Geschäft eine Adresse? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Erklären Sie einer Person, die nicht ortskundig ist, wo sich Ihr Geschäft befindet. VP: Das Geschäft heißt XXXX . Ich habe nur das geschrieben.VP: Das Geschäft heißt römisch 40 . Ich habe nur das geschrieben. LA: Was kann man sich unter XXXX vorstellen? Was bezeichnet dies?LA: Was kann man sich unter römisch 40 vorstellen? Was bezeichnet dies? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie zuvor andere Arbeitstätigkeiten ausgeführt? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Mit wem lebten Sie zuletzt im Heimatland im gemeinsamen Haushalt? VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind gelebt. Meine Frau war schwanger, ich war dann in XXXX , ein Monat vor meiner Ausreise war ich mit meiner Frau in XXXX . Ansonsten war ich in XXXX aufhältig.VP: Ich habe mit meiner Frau und meinem Kind gelebt. Meine Frau war schwanger, ich war dann in römisch 40 , ein Monat vor meiner Ausreise war ich mit meiner Frau in römisch 40 . Ansonsten war ich in römisch 40 aufhältig. LA: Wo halten sich Ihre Frau und Ihr Kind aktuell auf? VP: In Nepal in XXXX .VP: In Nepal in römisch 40 . Auf Nachfrage, sie leben mit meinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten? VP: Ja. LA: Worüber sprechen Sie? VP: Wie es denen geht und so was halt. LA: Wie geht es Ihren Verwandten? VP: Die sind arm, die XXXX sind die ärmste Volksgruppe in Nepal.VP: Die sind arm, die römisch 40 sind die ärmste Volksgruppe in Nepal. LA. Aus den Angaben bei der Erstbefragung geht hervor, dass Sie die Grundschule und Hauptschule besucht haben, ist das so richtig? VP: Ja, bis zur
- Klasse habe ich die Schule besucht, in der
- Klasse bin ich durchgefallen. LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte! VP: Die XXXX haben dort in XXXX einen Aufstand gemacht. Sie wollten unabhängig werden. Aber bei dem Zusammenstoß zwischen XXXX und XXXX ist auch die Polizei mit Waffen eingeschritten. Bei dem Zusammenstoß kamen sowohl Polizisten als auch XXXX ums Leben. Bei diesem Zusammenstoß haben sie mir gesagt, dass ich auch beteiligt gewesen wäre. Sie haben mich beschuldigt, dass ich auch eine aktive Rolle gespielt habe. In meinem Geschäft waren immer Menschen aufhältig, bevor diese Auseinandersetzung stattgefunden hat. Als ich für einen Monat zu Hause war, haben sie in meinem Geschäft auch randaliert. Darüber hat meine Schwester mir dann berichtet. Die XXXX haben viele XXXX von dort vertrieben, meine Schwester und mein Schwager sind auch nach Indien geflüchtet. Meine Tochter ist im August geboren, ich war 4,5, Tage noch zu Hause gewesen. Dann bin ich nach Indien geflüchtet. In Indien habe ich als Abwäscher gearbeitet, weil ich keine gute Schulausbildung habe. Mein Leben war in Gefahr, wenn ich dort gewesen wäre, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen.VP: Die römisch 40 haben dort in römisch 40 einen Aufstand gemacht. Sie wollten unabhängig werden. Aber bei dem Zusammenstoß zwischen römisch 40 und römisch 40 ist auch die Polizei mit Waffen eingeschritten. Bei dem Zusammenstoß kamen sowohl Polizisten als auch römisch 40 ums Leben. Bei diesem Zusammenstoß haben sie mir gesagt, dass ich auch beteiligt gewesen wäre. Sie haben mich beschuldigt, dass ich auch eine aktive Rolle gespielt habe. In meinem Geschäft waren immer Menschen aufhältig, bevor diese Auseinandersetzung stattgefunden hat. Als ich für einen Monat zu Hause war, haben sie in meinem Geschäft auch randaliert. Darüber hat meine Schwester mir dann berichtet. Die römisch 40 haben viele römisch 40 von dort vertrieben, meine Schwester und mein Schwager sind auch nach Indien geflüchtet. Meine Tochter ist im August geboren, ich war 4,5, Tage noch zu Hause gewesen. Dann bin ich nach Indien geflüchtet. In Indien habe ich als Abwäscher gearbeitet, weil ich keine gute Schulausbildung habe. Mein Leben war in Gefahr, wenn ich dort gewesen wäre, deshalb habe ich mein Heimatland verlassen. LA: Haben Sie Hinzufügungen zu Ihren Fluchtgründen oder haben Sie alles gesagt, was Sie zu sagen hatten? VP: Das sind meine Fluchtgründe.
- Bin ich sehr sehr arm und
- Wegen diesen Problemen. LA: Wann hätte diese Auseinandersetzung stattgefunden, von der Sie sprachen? VP: 2015, am XXXX .VP: 2015, am römisch 40 . LA: Wo genau hat diese Auseinandersetzung stattgefunden? VP: Die Demonstration gab es in ganz Nepal, diese Demonstrationen hat es schon ein Monat lang in ganz Nepal gegeben. Aber diese Auseinandersetzung war schon in XXXX . Wenn Sie in Google nachschauen, dann sehen Sie alles.VP: Die Demonstration gab es in ganz Nepal, diese Demonstrationen hat es schon ein Monat lang in ganz Nepal gegeben. Aber diese Auseinandersetzung war schon in römisch 40 . Wenn Sie in Google nachschauen, dann sehen Sie alles. LA: Wo genau in XXXX hat diese Auseinandersetzung stattgefunden?LA: Wo genau in römisch 40 hat diese Auseinandersetzung stattgefunden? VP: In XXXX , da gibt es viele Dörfer, wo die XXXX wohnen und dort hat sich das abgespielt.VP: In römisch 40 , da gibt es viele Dörfer, wo die römisch 40 wohnen und dort hat sich das abgespielt. LA: Schildern Sie aus Ihrer Sicht, wie Sie das erlebt haben? VP: Die XXXX haben deswegen demonstriert, weil sie eine unabhängige Autonomie wollten, weil sie von den anderen immer unter Druck gesetzt waren. Deswegen hat es die Demonstration gegeben. Auch die Regierung war dagegen.VP: Die römisch 40 haben deswegen demonstriert, weil sie eine unabhängige Autonomie wollten, weil sie von den anderen immer unter Druck gesetzt waren. Deswegen hat es die Demonstration gegeben. Auch die Regierung war dagegen. LA: Wie haben Sie persönlich die Situation erlebt, schildern Sie, welche Rolle Sie spielten, nicht die allgemeinen Begebenheiten. VP: Wie ich erwähnt habe, hatte ich ein Geschäft. Da kamen viele XXXX , sowohl XXXX Politiker als auch normale Bewohner. Außerdem musste ich auch an der Demonstration teilnehmen, sonst hätte ich Strafe zahlen müssen, weil für uns XXXX waren die Demonstrationen. Ich habe daran auch teilgenommen. Das war der Grund, weil ich viele anderen Menschen gekannt habe und vielleicht die anderen dachten, dass ich eine wichtige Rolle spiele.VP: Wie ich erwähnt habe, hatte ich ein Geschäft. Da kamen viele römisch 40 , sowohl römisch 40 Politiker als auch normale Bewohner. Außerdem musste ich auch an der Demonstration teilnehmen, sonst hätte ich Strafe zahlen müssen, weil für uns römisch 40 waren die Demonstrationen. Ich habe daran auch teilgenommen. Das war der Grund, weil ich viele anderen Menschen gekannt habe und vielleicht die anderen dachten, dass ich eine wichtige Rolle spiele. LA: Wie haben Sie die Demonstration persönlich erlebt, wie war der Anfang, als Sie daran teilgenommen haben, was haben Sie mitbekommen? Wie viele Leute haben an der Demonstration teilgenommen, etc. VP: Ich war genau auf dem Platz, mein Geschäft war auf dem großen Platz. Da war eine friedliche Demonstration, da habe ich teilgenommen. Es waren ca. 5000 Leute anwesend gewesen. Solche Demonstrationen hat es überall im ganzen Land gegeben. LA: Wie haben Sie sich verhalten, als Sie direkt bei der Demonstration waren, Sie sagten, dass Sie auf dem Platz gewesen seien, 5000 Leute anwesend gewesen waren. VP: Wir wollen ein eigenes Land für die XXXX , haben wir geschrien, damit unsere Stimme erhört wird, haben wir demonstriert.VP: Wir wollen ein eigenes Land für die römisch 40 , haben wir geschrien, damit unsere Stimme erhört wird, haben wir demonstriert. LA: Wie lange waren Sie dabei? VP: Solche Demonstrationen haben oft stattgefunden, weil ich ein Geschäft hatte, konnte ich nicht viel daran teilnehmen, ich war ca. 2,3 Mal bei einer Demonstration. LA: Wann waren diese zwei-, drei Male, als Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten? VP: Das war innerhalb eines Monats war ich dreimal, aber das genaue Datum weiß ich nicht. Es war ein Donnerstag oder Freitag. LA: Wie viel Zeit verging zwischen den drei Malen, als Sie teilgenommen hätten? VP: Es war an hintereinanderfolgenden Tagen, so wie Mittwoch, Donnerstag, Freitag. Ich war 2,3 Stunden dort, weil meine Frau auch schwanger war, habe ich mich nicht lange aufgehalten. LA: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer letzten Teilnahme an einer Demonstration bis zu dem Zeitpunkt, als Sie wieder in Ihr Heimatdorf gingen? VP: 2,3 Tage später. LA: Hat sich an Ihrem Verhalten während der Demonstrationen irgendetwas geändert, war es immer das Gleiche? VP: Als ich bei der Demonstration war, war es eine friedliche Demonstration, später, als ich nach Hause kam, ist es eskaliert. Nach dieser Auseinandersetzung dort haben die auch auf viele XXXX abgesehen und haben sie beschuldigt. Es waren viele XXXX davon betroffen.VP: Als ich bei der Demonstration war, war es eine friedliche Demonstration, später, als ich nach Hause kam, ist es eskaliert. Nach dieser Auseinandersetzung dort haben die auch auf viele römisch 40 abgesehen und haben sie beschuldigt. Es waren viele römisch 40 davon betroffen. LA: Wie haben Sie davon erfahren, dass die Situation eskaliert sei? VP: Ich habe ja gesagt, meine Schwester wohnt dort in der Nähe. Freunde von meinem Vater leben auch dort in der Nähe. LA: Von wem konkret haben Sie als erstes von den Auseinandersetzungen erfahren? VP: Ein Freund von mir namens XXXX hat mich dann angerufen und davor gewarnt, dass ich auch von denen beschuldigt werde.VP: Ein Freund von mir namens römisch 40 hat mich dann angerufen und davor gewarnt, dass ich auch von denen beschuldigt werde. LA: Von wem würden Sie beschuldigt werden? VP: Generell die XXXX und den Polizisten.VP: Generell die römisch 40 und den Polizisten. LA: Was genau hat Ihnen der Freund erzählt/mitgeteilt? VP: Das hat sich so abgespielt, alle XXXX wurden von dort vertrieben, manche wurden verhaftet, von manchen wurde das Haus angezündet, viele XXXX Mädchen wurden vergewaltigt. XXXX hat mir gesagt, mein Leben wäre in Gefahr, wenn ich zurückkehre, er hat mir geraten, irgendwohin zu fliehen.VP: Das hat sich so abgespielt, alle römisch 40 wurden von dort vertrieben, manche wurden verhaftet, von manchen wurde das Haus angezündet, viele römisch 40 Mädchen wurden vergewaltigt. römisch 40 hat mir gesagt, mein Leben wäre in Gefahr, wenn ich zurückkehre, er hat mir geraten, irgendwohin zu fliehen. LA: Aus welchem Grund sei Ihr Leben in Gefahr gewesen? VP: Weil ich ein XXXX bin, weil ich an der Demonstration teilgenommen habe. Das war für alle XXXX dort eine Gefahr.VP: Weil ich ein römisch 40 bin, weil ich an der Demonstration teilgenommen habe. Das war für alle römisch 40 dort eine Gefahr. LA: Hat Sie Ihr Freund aufgrund der allgemeinen Lage gewarnt oder gab es einen anderen Grund, weshalb Sie in Gefahr gewesen seien? VP: Der Hauptgrund war, weil ich ein XXXX bin, weil viele XXXX von dort vertrieben worden sei, weil sie auch sagen, weil ich der Eine war, der darin involviert gewesen sei.VP: Der Hauptgrund war, weil ich ein römisch 40 bin, weil viele römisch 40 von dort vertrieben worden sei, weil sie auch sagen, weil ich der Eine war, der darin involviert gewesen sei. LA: Sie haben angegeben, dass viele andere Leute teilgenommen haben, 5000 seien es gewesen, als Sie teilgenommen haben, was unterscheidet Sie von den anderen Leuten? VP: Der einzige Unterschied, die haben weiter demonstriert, ich bin nach Hause gegangen. Bei dieser großen Auseinandersetzung war ich nicht dort gewesen. LA: Weshalb sollte dann Interesse an Ihrer Person bestehen? VP: Die XXXX wissen, dass ich nicht dort war, aber die anderen wissen nicht, dass ich nicht dort war. Es ist Krieg zwischen XXXX und XXXX und alle XXXX sind betroffen.VP: Die römisch 40 wissen, dass ich nicht dort war, aber die anderen wissen nicht, dass ich nicht dort war. Es ist Krieg zwischen römisch 40 und römisch 40 und alle römisch 40 sind betroffen. LA: Wie viele Angehörige der XXXX gibt es in Ihrer Umgebung?LA: Wie viele Angehörige der römisch 40 gibt es in Ihrer Umgebung? VP: Dort in XXXX ca. 5660 bis
- Ich weiß es nicht genau, aber ungefähr so viele waren dort.VP: Dort in römisch 40 ca. 5660 bis
- Ich weiß es nicht genau, aber ungefähr so viele waren dort. LA: Wann genau hätte Sie Ihr Freund angerufen, auch wenn Sie kein genaues Datum nennen können, in welcher Zeitabfolge? VP: Am XXXX .VP: Am römisch 40 . LA: Was haben Sie schließlich nach diesem Telefonat getan? VP: Ich war schockiert über diesen Vorfall und dann habe ich mein Haus verlassen. Am gleichen Abend habe ich das Haus verlassen. LA: Wo gingen Sie hin? VP: Nach Indien, das habe ich Ihnen schon gesagt. LA: Warum haben Sie Ihr Haus verlassen und in weiterer Folge das ganze Heimatland? VP: Weil mein Freund gesagt hat, dass mein Leben in Gefahr sei und weil es viele Vorfälle gegeben hat und Mädchen vergewaltigt wurden und Häuser angezündet wurden und er hat mir gesagt, dass ich von dort irgendwohin fliehen sollte. LA: Was unterscheidet Sie von den anderen Teilnehmern der Demonstration? VP: Der einzige Unterschied war, dass ich nicht dort war und die Anderen schon. LA: Warum sollte dann ein derartiges Interesse an Ihrer Person bestehen? VP: Weil ich auch daran beteiligt war und einer der Demonstranten war. Weil ich ein XXXX bin und Beziehungen zu den XXXX Politikern habe.VP: Weil ich auch daran beteiligt war und einer der Demonstranten war. Weil ich ein römisch 40 bin und Beziehungen zu den römisch 40 Politikern habe. LA: Warum sind Sie nicht in Ihrem Heimatdorf geblieben, bei Ihrer Frau und Ihrem Kind? VP: Weil mein Leben in Gefahr war. LA: Warum sei Ihr Leben in Ihrem Heimatdorf in Gefahr gewesen? VP: Für die XXXX war überall Gefahr, in meinem Heimatdorf auch.VP: Für die römisch 40 war überall Gefahr, in meinem Heimatdorf auch. LA: Was ist dann mit Ihrer Frau und Ihren Eltern? VP: Die waren bei mir zu Hause, haben meinen Vater geschlagen und haben meiner ganzen Familie gedroht und haben gefragt, wo ich bin. LA: Wann sei das gewesen? VP: Ich war bereits in Indien gewesen, das genaue Datum weiß ich nicht. Als ich telefoniert habe, habe ich am Telefon alles erfahren. Ein Monat nach meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mit der Familie, dann nach einem Monat habe ich erfahren, was passiert ist. LA: War es das einzige Mal, dass Ihre Familie aufgesucht worden sei? VP: Ab und zu haben sie noch einmal bei meinen Eltern nach mir gesucht. Mein Vater hat dann ein paar Mal Schläge bekommen. LA: Wer suchte nach Ihnen? VP: Ich habe keine Ahnung, wie die heißen. Sie haben gesagt, die Leute sind gekommen, aber wer, wie die geheißen haben, haben sie nicht gesagt. Das sind unbekannte Menschen, die kommen einfach. Ich kenne die Menschen überhaupt nicht, woher die sind. Ich habe auch nur erfahren, dass nach mir gesucht würde, mehr habe ich nicht erfahren. LA: Was hätten die gewollt? VP: Die wollen mich umbringen. LA: Warum? VP: Weil bei dieser Auseinandersetzung viele Polizisten und andere ums Leben gekommen sind, deswegen. LA: Sie waren nicht dabei, als die Auseinandersetzungen waren? VP: Ja, das stimmt, ich war nicht dabei. Nur bei dieser friedlichen Auseinandersetzung war ich dabei. LA: Weshalb sollte man dann nach Ihnen suchen? VP: Weil bei mir im Geschäft viele Demonstranten, Politiker gesucht haben, deswegen weil ich bei der Demonstration teilgenommen habe, haben sie vielleicht geglaubt, dass ich auch dabei war. LA: Wie viele Geschäfte gibt es in XXXX ?LA: Wie viele Geschäfte gibt es in römisch 40 ? VP: Es gibt sehr viele Geschäfte dort. LA: Sie gaben an, dass Politiker in Ihrem Geschäft gewesen seien, wen genau meinen Sie? VP: Die Politiker, die in der Nähe sind und die Familie von den Politikern und von den Demonstranten kamen zu mir. Ich weiß nicht alle Namen von denen, aber ich weiß, wer die sind. LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat? VP: Weil mein Leben in Gefahr war, deswegen. LA: Wie sieht die aktuelle Situation in Ihrem Heimatland, im Besonderen in Ihrem Heimatdorf bzw. Umgebung aus? VP: Es gibt zwar noch immer politische Unruhen dort in dieser Region. Ich kann Ihnen nicht mit Sicherheit sagen, was mit mir oder dort passieren kann. Ich weiß nicht, was im Hintergrund passiert, was die Demonstranten planen. Derzeit sieht alles friedlich aus, aber man sieht nicht alles. LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Mein Leben ist in Gefahr dort. LA: Weshalb sollte die Situation vorliegen, dass Sie in Gefahr seien? VP: Wie ich sage, die politische Unruhe gibt es nach wie vor, es ist noch nicht alles friedlich abgeschlossen, deswegen. LA: Wollen Sie die Feststellungen zu Ihrem Heimatland ausgehändigt haben? (VP wird erklärt, worum es sich dabei handelt) VP: Ich kann es auf Deutsch nicht verstehen. Ich wollte den Deutschkurs besuchen, mit der grünen Karte haben sie mich aber immer auf die Warteliste gesetzt. Es gibt in Nepal nach wie vor diese Demonstration. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen. Frage wird wiederholt. VP: Ja. Für eine etwaige Stellungnahme wird eine Frist von zwei Wochen angesetzt. VP werden die Feststellungen zu Nepal vom 27.3.2018 ausgehändigt. VP wird über die weitere Vorgehensweise informiert. LA: Wie sieht Ihre Situation in Österreich aus? VP: Ich wohne mit dem Bruder meines Schwagers (Mann der Schwester) in einer privaten Unterkunft. Mein Bruder unterstützt mich derzeit. Ich habe auch andere Familienmitglieder in Österreich. Ich wollte den Deutschkurs besuchen, aber ich wurde immer auf die Warteliste gesetzt. Ich erhalte keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Mein Bruder unterstützt mich. LA. Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? VP: Ich habe nur gewartet, eine Karte zu bekommen und dass ich einen Deutschkurs besuchen kann. Ich bin überall auf der Warteliste, aber ich warte noch immer. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich bin mit meinen Problemen nach Österreich gekommen, ich habe auch Probleme. Ich war in Traiskirchen beim Arzt, ich bin öfter krank, aber ich habe keine Versicherung. LA: Was genau meinen Sie, wenn Sie sagen, öfter krank zu sein? VP: Ich habe immer Kopfschmerzen. LA: Haben Sie einen Befund? VP: Ich habe etwas in der Wohnung. Der VP wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um die Unterlagen vorzulegen. Der VP wird die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.Der VP wird die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt. LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?VP: Ja" Nach Veranlassung einer allgemeinen Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Volksgruppe der XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nach Einlangen des Rechercheergebnisses am 03.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2019 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Nach Veranlassung einer allgemeinen Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Volksgruppe der römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und nach Einlangen des Rechercheergebnisses am 03.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2019 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhafter Fluchtgründe nicht geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenz- und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nepal einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Die Grundversorgung in Nepal sei gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge in Form seiner Ehefrau, Eltern und Kinder über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er habe zwei erwachsene Geschwister in Österreich, welche nicht unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK einzuordnen seien und es bestünden keine weiteren Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, habe keine Deutschkenntnisse und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Folglich sei eine Abschiebung nach Nepal zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt V. und VI.).Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhafter Fluchtgründe nicht geltend gemacht werden konnte und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht Gefahr liefe, in eine existenz- und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Nepal einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Die Grundversorgung in Nepal sei gewährleistet und der Beschwerdeführer verfüge in Form seiner Ehefrau, Eltern und Kinder über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal. Darüber hinaus könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ferner kamen keine Anhaltspunkte hervor, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über kein - dem öffentlichen Interesse überwiegendes - Privat- und Familienleben verfüge. Er habe zwei erwachsene Geschwister in Österreich, welche nicht unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK einzuordnen seien und es bestünden keine weiteren Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, habe keine Deutschkenntnisse und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Folglich sei eine Abschiebung nach Nepal zulässig, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt wurde (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 07.10.2019, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht, am 04.11.2019, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin im Wesentlichen der Beweiswürdigung des Bundesamtes zum Fluchtgrund entgegengetreten wurde, der belangten Behörde eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den verfahrensgegenständlichen Länderfeststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen wurde und die rechtliche Beurteilung moniert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der gesunde, volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, der Volksgruppe der XXXX zugehörig und bekennt sich zum Hinduismus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Er stammt aus dem Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo unter anderem seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter leben. Am 05.05.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seine Muttersprache ist Nepali. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war bis kurz vor der Ausreise aus Nepal mit einem eigenen Bekleidungsgeschäft erwerbstätig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Nepal, in seinem Heimatdorf, wohin er Kontakt pflegt.Der gesunde, volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nepal, der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig und bekennt sich zum Hinduismus. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo unter anderem seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter leben. Am 05.05.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Seine Muttersprache ist Nepali. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und war bis kurz vor der Ausreise aus Nepal mit einem eigenen Bekleidungsgeschäft erwerbstätig. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers befindet sich in Nepal, in seinem Heimatdorf, wohin er Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet einen Bruder und eine verheiratete Schwester, die ihn in Österreich unterstützen. Seinen Geschwistern kommt ein befristeter Aufenthaltstitel in Form der Rot-Weiß-Rot - Karte plus zu. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über keine Deutschkenntnisse und engagiert sich weder in einem Verein noch in sonstiger Art und Weise im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer meldete sich am 18.09.2019 für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 an. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Zu den vorgebrachten Verlassensgründen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Nepal ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer wird im Falle der Rückkehr in der Lage sein, sich seine Existenz zu sichern und sein Leben neu aufzubauen. Hinzu kommt die Möglichkeit bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen oder sich vor Ort an NGO's zu wenden. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nepal wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7?Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vgl. AA 1.2019b).Nepal hat ca. 147.181 km² Fläche und etwa 29,5 Mio. Einwohner (AA 1.2019a). Nach der neuen Verfassung von 2015 ist Nepal in 7?Provinzen als Bundesstaaten gegliedert, die wiederum in zusammen in 75 (BH o.D.), nach anderen Angaben 77, Distrikte aufgeteilt sind (AA 1.2019a). Die Hauptlandessprache ist Nepalesisch (AA 1.2019a). Regierungsform ist eine parlamentarische Mehrparteien-Demokratie, die nach dem zehnjährigen Bürgerkrieg (1996-2006) entstand. Staatsoberhaupt ist seit 28.10.2015 die Präsidentin Bidya Devi Bhandari (AA 1.2019a; vergleiche AA 1.2019b). Nepal war 240 Jahre lang ein hinduistisches Königreich. Die heutige Verfassung Nepals sowie die innenpolitische Agenda sind Ergebnis des konfliktreichen Übergangs von einem Hindu-Königtum zur Republik in der zweiten Hälfte des
- Jahrhunderts. Die Einführung einer Mehrparteiendemokratie unter einem konstitutionellen Monarchen 1990 vermochte das Verlangen der Bevölkerung nach gerechtem Anteil am Bruttosozialprodukt und nach Chancengleichheit in einer von Kasten geprägten Gesellschaft nicht überzeugend zu erfüllen. Zwischen 1996 und 2006 litt Nepal unter einem internen bewaffneten Konflikt, der von maoistischen Rebellen gegen die Sicherheitskräfte des Landes (Polizei, später auch Armee) geführt wurde. Er forderte im Verlauf von zehn Jahren rund 13.000 Todesopfer auf beiden Seiten. Mehr als 1.200 Menschen gelten noch immer als vermisst. Die Anfang April 2008 gewählte erste verfassungsgebende Versammlung erklärte in ihrer konstituierenden Sitzung Nepal zur Demokratischen Bundesrepublik; der König wurde abgesetzt. Die zweite verfassungsgebende Versammlung wurde in allgemeinen Wahlen am
- November 2013 gewählt. Die endgültige Staatsform, Regierungs- und Wahlsystem sowie die föderale Gliederung (sieben Provinzen) regelt die neue Verfassung, die am
- September 2015 durch die verfassungsgebende Versammlung verabschiedet wurde. Nach der neuen Verfassung sind das Parlament und die sieben neu eingerichteten Provinzparlamente am
- Dezember 2017 gewählt worden. Im Jahr 2018 erhielt Nepal die erste Regierung, deren parlamentarische Mehrheit nach den Vorgaben der 2015 verabschiedeten Verfassung ermittelt wurde. Sie wird geführt von Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli, dessen Partei, die Vereinigten Marxisten-Leninisten (UML) bei den Wahlen Ende 2017 die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die UML fusionierte Mitte Mai 2018 mit der maoistischen Partei des früheren Rebellenführers Pushpa Kamal Dahal (CPN-MC) zur Nepalesischen Kommunistischen Partei (NCP). Zusammen mit dem kleinen Koalitionspartner, dem Föderalen Sozialistischen Bund Nepals (FSFN), verfügt PM Oli nun über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, die gegebenenfalls auch verfassungsändernde Beschlüsse durchsetzen könnte. Die FSFN vertritt Interessen der Indien nahestehenden Minderheit der Madhesi im Süden des Landes und ist dort Teil der einzigen Koalitionsregierung auf Provinzebene, die nicht von der Regierungspartei NCP gestellt wird (AA 1.2019b). In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
- Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vgl. DS 14.2.2018).In den im November und Dezember 2017 abgehaltenen Parlaments- und Provinzwahlen erhielten die Vereinte Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (CPN-UML) und ihr Bündnispartner, die Kommunistisch-Maoistische Zentrumspartei (CPN-MC), 121 bzw. 53 Sitze im Unterhaus, welches über 275 Sitze verfügt. Bei der bislang stärksten Partei Nepali Congress (NC) verfehlten dagegen viele Politiker den Wiedereinzug ins Parlament. In der südlichen Provinz Nr. 2 erhielten zwei Parteien, welche die Minderheit der Madhesi vertreten, eine parlamentarische Mehrheit. Das linke Bündnis der Kommunisten verstärkte seine Position noch, indem es eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Senat erhielt. Die CPN-UML und die CPN-MC gewannen dort 27 bzw. 12 Sitze von insgesamt
- Nach dem überwältigenden Wahlsieg des linken Bündnisses hat der Führer der CPN-UML Khadga Prasad Sharma Oli das Amt des Premierministers Nepals als Nachfolger von Sher Bahadur Deuba angetreten. Auf der Gemeinde-, der Provinz- und der Bundesebene kontrollieren gewählte Volksvertreter die Exekutive (GIZ 5.2019b; vergleiche DS 14.2.2018). Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 2019).Auf nationaler Ebene wird Nepal ein Bestehen von demokratischen Institutionen attestiert. Doch sind diese instabil, etwas umstritten und wegen fortwährender politischer Kontroversen wenig effektiv (BTI 2018). Trotz demokratischer Verbesserungen und politischer Stabilisierung in den letzten Jahren ist die Konsolidierung der repräsentativen Herrschaft noch nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2019a): Nepal, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepal/221214, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.2019b): Nepal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221262, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Staat und Recht, Verwaltung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/verwaltung, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (15.2.2018): Marxist als neuer Ministerpräsident in Nepal vereidigt, https://derstandard.at/2000074349937/Marxist-als-neuer-Ministerpraesident-in-Nepal-vereidigt, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019b): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019). Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am 26. Mai 2019. Gemäß offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.05.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 Regionale Problemzone Terai Im Tarai finden sich Hindukasten (rd. 16? Prozent), die jenen auf der anderen Seite der indischen Grenze entsprechen, sowie einige ethnische Gruppen (circa 10 Prozent), von denen die der Tharu die mit Abstand größte ist (BH o.D.). Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019).Politische und ethnische Spannungen sind im Terai und in den östlichen Hügelgebieten ausgeprägter als in anderen Teilen des Landes. Im Terai-Gebiet im Süden des Landes agieren zahlreiche bewaffnete Gruppierungen und es kommt häufig zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Es besteht ein Risiko von lokalen Unruhen, Blockaden und Streiks (Bandhs), besonders in Siraha, Sarlahi, Dhanusha, Bara, Kailali, Dang und Kapilbastu, sowie in den östlichen Hügeldistrikten inklusive Jhapa (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2019, BMEIA 27.5.2019). Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vgl. BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vgl. AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018).Als sich im August 2015 vier der wichtigsten Parteien Nepals darauf einigten, Nepal in der neuen Verfassung als föderale Republik zu definieren und in sieben föderal verwaltete Bundesstaaten aufzuteilen, protestierten ethnische Gruppen im Süden und mittleren Westen des Landes gegen diese neue Struktur, welche ihnen ihrer Meinung nach die politische Repräsentanz verweigere. In Folge kam es zu gewalttätigen Protesten in der Region Terai und durch die Sicherheitskräfte wurden bei mehreren Zusammenstößen mit Protestierenden exzessive, unverhältnismäßige oder unnötige Gewalt angewendet. Bis Oktober 2015 waren bei diesen Auseinandersetzungen mehr als 50 Zivilpersonen und Polizeiangehörige ums Leben gekommen (AI 24.2.2016; vergleiche BTI 2018). Von Ende August 2015 bis zum Frühjahr 2016 forderten Unruhen im westlichen Terai mehrere Todesopfer und Verletzte und es wurde eine Ausgangssperre verhängt. Erneute Ereignisse dieser Art sind jederzeit möglich (EDA 8.3.2019; vergleiche AA 28.5.2018, BMEIA 27.5.2019, AI 22.2.2018). Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018).Im März 2017 kam es im Distrikt Saptari (östliches Terai) zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten der Madhesi und Sicherheitskräften, die mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderten. Während der Untersuchung der Todesfälle wurden Beamte der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) in ihrem Fahrzeug von Anhängern jener Partei angegriffen, welche die Wahl boykottierten (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Es gibt Berichte über massive Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber indigenen Führern, einschließlich Mitgliedern des Volkes der Tharu (UKHO 8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.5.2019): Reiseinformation - Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Bevölkerung, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/bev%C3%B6lkerung-und-religion/bev%C3%B6lkerung, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2019): Reishinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422530.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (8.2018): Country Background Note Nepal, August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008608/nepal-country-background-note-aug-18.pdf, Zugriff 18.7.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o. D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o. D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BH _ Brockhaus (o.D.): Nepal Recht, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/recht, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, Unterstützungsleistungen bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF verfügen jeweils über eine Menschenrechtsabteilung (HRS), die National Army (NA) über eine Menschenrechtsdirektion (HRD). Die Untersuchungen der NA waren nach Ansicht von Menschenrechts-NGOs nicht vollständig transparent (USDOS 13.3.2019). Zwar hat durch die Regierung Vorwürfe gegen die Sicherheitskräfte untersucht, jedoch wurden die Verantwortlichen nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Sicherheitskräften, welchen vorgeworfen wird, in den letzten Jahren exzessive Gewalt angewendet zu haben, sehen sich ebenso wenig wie die meisten Täter aus der Zeit des Bürgerkrieges [1996-2006] keiner nennenswerten Rechenschaftspflicht ausgesetzt (USDOS 13.3.2019). Die NA hat die Menschenrechtsausbildung in ihre militärischen Ausbildungen integriert und in allen Einheiten fortlaufend geschult. Jede Brigade verfügt über einen designierten Menschenrechtsbeauftragten, die verschiedenen Dienststellen wiederum über Menschenrechtspersonal. Ebenso haben NP und APF die Ausbildung in Menschenrechtsfragen in ihre allgemeinen Ausbildungspläne für Sicherheitskräfte aufgenommen. Durch die HRS wurden Broschüren veröffentlicht, in denen die besten Praktiken im Bereich der Menschenrechte für die Polizeibeamten beschrieben werden. Von mobilen Trainingsteams werden auch abgelegene Gebiete des Landes erreicht, um die Beamten über die Menschenrechte und die Grundsätze einer demokratischen Polizei zu informieren. Durch diese Maßnahmen konnten gemäß den Angaben von HRS viele geringfügige Menschenrechtsverletzungen einschließlich körperlicher und verbaler Missbräuche, beseitigt werden, sodass sich die HRS im Bedarfsfall auf schwere Fälle konzentrieren kann. Die NP hat die Menschenrechte in alle Ausbildungsebenen integriert und deckt im Laufe des Jahres fast 15.000 Personen ab. Dennoch bleiben mangelnde Bestrafung oder Rechenschaftspflicht für polizeiliche Missbräuche als Problemstellungen bestehen (USDOS 13.3.2019). Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen anstellt und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2016). Angebliche unangemessene Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten im Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 - besonders in der Region Terai - werden kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Im Zeitraum von 2017 bis 2018 gingen bei der Menschenrechtsabteilung der nepalesischen Polizei insgesamt 144 Menschenrechtsverletzungsklagen ein, für welche 67 Polizisten zur Rechenschaft gezogen worden sind. Die nepalesische Armee erklärt, dass im selben Zeitraum keine Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen bei der Menschenrechtsdirektion eingegangen sind (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 5.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und durch das neu verabschiedete Strafrecht wird Folter kriminalisiert. Das Folterausgleichsgesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten hat die Polizei schweren Missbrauch, sowie Misshandlungen eingesetzt, um Geständnisse zu erzwingen. Die lokale Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) berichtete, dass tendenziell keine Anzeichen für größere Veränderungen des polizeilichen Missbrauchs im ganzen Land bestehen, weist aber darauf hin, dass die Polizei zunehmend der Forderung der Gerichte nach einer medizinischen Voruntersuchung der Häftlinge nachkommt. Die Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA), eine weitere lokale NGO, erklärt, dass Folteropfer oftmals aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen zögern, Beschwerden wegen polizeilicher oder anderer offizieller Einschüchterungen einzureichen. Laut THRDA haben die Gerichte viele Fälle von angeblicher Folter mangels glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Unterlagen, abgewiesen. In Fällen, in denen Gerichte Entschädigung gewährten oder Disziplinarmaßnahmen gegen die Polizei anordneten, wurden die Entscheidungen laut THRDA und anderen NGOs selten umgesetzt. In einigen Fällen haben sich Opfer unter dem Druck der Täter außergerichtlich geeinigt (USDOS 13.3.2019). THRDA berichtete, dass 34 Prozent der Häftlinge in Polizei-Haftanstalten im südlichen Terai-Gürtel des Landes körperlichem und/oder psychischem Missbrauch ausgesetzt waren. Nach Angaben der Nepal Police Human Rights Section (HRS) wurden viele dieser mutmaßliche Vorfälle von keiner Polizeibehörde offiziell gemeldet oder untersucht (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es keine institutionelle Reform der Sicherheitskräfte, welchen vorgeworfen wird, während des bewaffneten Bürgerkrieges zwischen 1996 und 2006, Folter, Mord und Vertreibung begangen zu haben. Einige mutmaßliche Kriegsverbrecher sind in der Regierung tätig (FH 2019). Es wurden keine Fälle von Foltervorwürfen in der Zeit des Bürgerkrieges an die Strafjustiz herangetragen (USDOS 13.3.2019). Während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter - etwa um Geständnisse zu erzwingen. Das neue Strafgesetz, welches durch das Parlament im August 2017 verabschiedet wurde, enthält Bestimmungen, welche Folter und andere Misshandlungen unter Strafe stellen und Verstöße dagegen, mit einer Höchststrafe von fünf Jahren ahnden. Ein eigenständiges Anti-Folter-Gesetz, welches im Parlament anhängig bleibt, entspricht bei weitem nicht den völkerrechtlichen Anforderungen (AI 22.2.2018). Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass die Folterung von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019, Nepal, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/nepal, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BTI 2018). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 13.3.2019). Die Korruption innerhalb der nepalesischen Polizei und der APF bleibt problematisch (USDOS 13.3.2019). Nepal liegt im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2018). Im Jahre 2017 erreichte Nepal eine Bewertung von 31 und belegte den 122. Rang (von 180) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 176) (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören Berichten zu Folge unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Stätten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige "unberührbarer Kasten" (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind häufig (IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverbände, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei übernommen.(USDOS 13.3.2019). Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 5.2019). Die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission für verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden über das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bürgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019). Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anhörungen durchgeführt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal-Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Mängeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der Übergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln für Täter zurückzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwürdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fälle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zuständigen Behörden sich weigern, Ermittlungen durchzuführen, die es ermöglichen würden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fälle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019). Am 9. Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission für verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land während des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu kämpfen hatte, abgeschlossen hatte, hätte dies ein Ende des Übergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wäre. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verlängert, um den Prozess der Übergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verlängerung vorsichtig begrüßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz für die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung IHR - Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.,7.2019 -Strichaufzählung TI - The Interpreter (12.2.2019): Nepal's Truth and Reconciliation Commission limps on, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/nepal-truth-and-reconciliation-commission-limps, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Haftbedingungen Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen, insbesondere jene der Untersuchungshaftanstalten nicht internationalen Standards. Die Staatsanwaltschaft (Office of the Attorney General OAG) berichtet, dass in 31 besichtigten Gefängnissen mit einer Gesamtkapazität von 4.308 Plätzen, insgesamt 7.909 Verurteilte einsitzen. Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erklärt, dass die Überbelegung in den Haftanstalten ein ernsthaftes Problem bleibt (USDOS 13.3.2019). Weitere Probleme sind Folter und Misshandlung von Männern, Frauen und Kindern (IHR 17.8.2018). Laut der lokalen Menschenrechts-NGO-Advocacy-Forum (AF) stellen sich die medizinischen Untersuchungen für Häftlinge im Allgemeinen oberflächlich dar und die medizinische Versorgung für Häftlinge mit schweren Erkrankungen ist auf schlechtem Niveau. Gefangene und Häftlinge der 31 durch die Staatsanwaltschaft inspizierten Haftanstalten berichten, dass ihnen regelmäßige medizinische Untersuchungen und Behandlungen vorenthalten werden. Laut THRDA fehlten den meisten Gefängnissen separate Einrichtungen für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. AF berichtet, dass einige Häftlinge aufgrund des Mangels an Betten auf dem Boden schlafen und nur Zugang zu ungefiltertem, schmutzigem Wasser und unzureichender Nahrung haben. Viele Haftanstalten verfügen über eine schlechte Belüftung, Beleuchtung, Heizung und Bettwäsche. Einige Hafteinrichtungen halten Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Gefangenen fest. Aufgrund des Fehlens angemessener Jugendstrafanstalten inhaftieren Behörden manchmal Kinder in Untersuchungshaft mit Erwachsenen oder erlauben Kindern, mit ihren inhaftierten Eltern in Haft zu bleiben (USDOS 13.3.2019). Allgemein gestattet die Regierungin Gefängnis- und Untersuchungshaftzentren Monitoringbesuche durch die OAG, die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), die Nationale Frauenkommission und die Nationale Dalit-Kommission, sowie durch Anwälte der Angeklagten. THRDA und AF berichten jedoch, dass sie und einige andere NGOs oft daran gehindert werden, sich mit Gefangenen zu treffen oder Zugang zu Haftanstalten zu erhalten, obwohl einigen unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen, ein solcher Zugang gewährt wird (USDOS 13.3.2019). Zwar werden durch das Gesetz willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen verboten, doch sollen Sicherheitskräfte im Laufe des Berichtzeitraumes willkürliche Verhaftungen durchgeführt haben. Leitenden Bezirksbeamten wird vom Gesetz dazu ein großen Spielraum für Verhaftungen gewährt. Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftvollmacht missbraucht, indem sie Personen rechtswidrig, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand, Verpflegung und medizinische Versorgung oder in unzureichenden Einrichtungen festgehalten hat (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung IHR - Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Todesstrafe Nepal gehört zu jenen Staaten, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsehen (AI 10.4.2019) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2019 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 13.3.2019). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen "Bandhs" (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren, auch im Kathmandu-Tal, die teilweise auch gewaltsam durchgesetzt werden. Diese können das öffentliche Leben empfindlich stören und zu Behinderungen im Reiseverkehr führen (AA 28.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus - ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vgl. GIZ 5.2019a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus - ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vergleiche GIZ 5.2019a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "Manpower Companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vgl. AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "Manpower Companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vergleiche AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017). Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 5.2019a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Es wird trotz leichten Fortschritten von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet (IHR 17.8.2018).Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 5.2019a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Es wird trotz leichten Fortschritten von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet (IHR 17.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.1.2019): Nepal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221218, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung IHR - Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung DR - Domradio (25.4.2017): Zwei Jahre nach dem Erdbeben in Nepal - Schleppender Wiederaufbau, https://www.domradio.de/themen/weltkirche/2017-04-25/zwei-jahre-nach-dem-erdbeben-nepal, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019a): Nepal - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019b): Nepal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 18.7.2019 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018). Zwischen 2017 und 2017 waren in Nepal 125 öffentliche Krankenhäuser und 1.822 private Gesundheitseinrichtungen, 198 primäre Gesundheitszentren (PHCC) undDie medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Zwischen 2017 und 2017 waren in Nepal 125 öffentliche Krankenhäuser und 1.822 private Gesundheitseinrichtungen, 198 primäre Gesundheitszentren (PHCC) und 1.822 nicht öffentliche Gesundheitsstationen existent. Eine grundlegende Gesundheitsversorgung wurde von 11.974 medizinischen Beratungsstellen (PHCORC) gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Rahmen des erweiterten Immunisierungsprogramms (EPI) 15.835 Schutzimpfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mithilfe von 51.420 freiwilligen medizinischen Hilfskräften der Gemeinden (FCHV) unterstützt (DOHS 2019). Das Gesundheitswesen ist aber insgesamt nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 31.000. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2 Prozent des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern (GIZ 6.2019b). In Nepal gibt es keine Krankenversicherung (DNH o.D.). Durch die Regierung werden Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt, obwohl die elterliche Diskriminierung von Mädchen oft dazu führt, dass verarmte Eltern bei der Suche nach medizinischer Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 13.3.2019) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (21.2.2019): Nepal, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/nepal/index.html, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung DNH - Deutsche-Nepalische Hilfsgemeinschaft (o.D.): Projekte - Medizinische Versorgung, http://www.dnh-stuttgart.org/index.php?id=medizinische-versorgung, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung DOHS - Department of Health Services
(2019): Annual Report - Department of Health Services 2017/2018, https://drive.google.com/file/d/1CsPIrYFKjgluZxWEEM5oI0R6OmzdDcA7/view, Zugriff 22.7.2019DOHS - Department of Health Services
(2019): Annual Report - Department of Health Services 2017 aus 2018,, https://drive.google.com/file/d/1CsPIrYFKjgluZxWEEM5oI0R6OmzdDcA7/view, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019b): Nepal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 18.7.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019 Rückkehr Die Regierung gewährleistet nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit, Emigration und die Rückkehr nach Nepal. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 13.3.2019). Quellen: USDOS - US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Heimatland stützen sich auf dessen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Auskunft aus dem EKIS. Dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Umstand, dass er trotz Möglichkeit zur Vorlage von ärztlichen Befunden nach der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 119), keine medizinischen Dokumente in Vorlage brachte. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und eine minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor der Verwaltungsbehörde. Die Feststellung, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Nepal, im Heimatdorf aufhältig ist und er Kontakt zu seinen Angehörigen pflegt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Umständen in Österreich, einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde, der Beschwerdeschrift und der Vorlage einer bezahlten Deutschkursrechnung vom 18.09.
- Im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Geschwister ergehen aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, Kopien von Rot-Weiss-Rot - Karten plus eines XXXX (Bruder), einer XXXX (Schwester), sowie eines XXXX (Mann der Schwester). Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich durch Familienangehörige getragen wird und der Beschwerdeführer folglich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeht aus seinen eigenen Angaben (AS 120), sowie aus dem Umstand, dass er sich aktuell nicht in Grundversorgung befindet. Dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde über keine Deutschkenntnisse verfügte, ergeht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er Deutsch nicht verstehe, er zwar einen Deutschkurs besuchen wollen würde, allerdings auf eine Warteliste gesetzt wurde (AS 120). Angenommen wird, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile einfachste Deutschkenntnisse aneignen konnte. Bis auf eine Deutschkursanmeldung brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage. Weitere über die Feststellungen hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme von Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.Im Hinblick auf seine in Österreich lebenden Geschwister ergehen aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, Kopien von Rot-Weiss-Rot - Karten plus eines römisch 40 (Bruder), einer römisch 40 (Schwester), sowie eines römisch 40 (Mann der Schwester). Dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich durch Familienangehörige getragen wird und der Beschwerdeführer folglich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergeht aus seinen eigenen Angaben (AS 120), sowie aus dem Umstand, dass er sich aktuell nicht in Grundversorgung befindet. Dass der Beschwerdeführer bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde über keine Deutschkenntnisse verfügte, ergeht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er Deutsch nicht verstehe, er zwar einen Deutschkurs besuchen wollen würde, allerdings auf eine Warteliste gesetzt wurde (AS 120). Angenommen wird, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile einfachste Deutschkenntnisse aneignen konnte. Bis auf eine Deutschkursanmeldung brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Vorlage. Weitere über die Feststellungen hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme von Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Nepal aufgrund der Unterstellung an Demonstrationsteilnahmen und daraus resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bestünde, geht das Bundesverwaltungsgericht - im Einklang mit der belangten Behörde - davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Auf die Frage nach dem Verlassensgrund in der Erstbefragung am 05.05.2017, brachte der Beschwerdeführer in einem Satz vor, beschuldigt zu werden, einen Polizisten umgebracht zu haben (AS 25). Nach Zulassung seines Verfahrens hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2018 die Möglichkeit ausführlich sein Fluchtvorbringen zu schildern, wobei er neue Sachverhaltselemente unsubstantiiert in den Raum stellte und auf Nachfrage hin diese nicht nachvollziehbar, detailreich und vor allem widerspruchslos darzulegen vermochte. So gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2012 von seinem Heimatdorf aus nach XXXX gegangen sei um ein "Gewandgeschäft" zu betreiben. Uneins waren dabei die Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in XXXX , einerseits behauptete der Beschwerdeführer für zwei Jahre dort aufhältig gewesen zu sein, andererseits meinte er im Jahr 2016 sein Heimatland verlassen zu haben und bis 2015 in XXXX aufhältig gewesen zu sein (AS 111, 112). Befragt durch die belangte Behörde, wie lange er sich nun in XXXX aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, ca. zwei bis drei Jahre. Vor dem Verlassen Nepals sei er noch einen Monat zuhause im Heimatdorf aufhältig gewesen (AS 111).Auf die Frage nach dem Verlassensgrund in der Erstbefragung am 05.05.2017, brachte der Beschwerdeführer in einem Satz vor, beschuldigt zu werden, einen Polizisten umgebracht zu haben (AS 25). Nach Zulassung seines Verfahrens hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2018 die Möglichkeit ausführlich sein Fluchtvorbringen zu schildern, wobei er neue Sachverhaltselemente unsubstantiiert in den Raum stellte und auf Nachfrage hin diese nicht nachvollziehbar, detailreich und vor allem widerspruchslos darzulegen vermochte. So gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2012 von seinem Heimatdorf aus nach römisch 40 gegangen sei um ein "Gewandgeschäft" zu betreiben. Uneins waren dabei die Angaben zur Dauer seines Aufenthalts in römisch 40 , einerseits behauptete der Beschwerdeführer für zwei Jahre dort aufhältig gewesen zu sein, andererseits meinte er im Jahr 2016 sein Heimatland verlassen zu haben und bis 2015 in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein (AS 111, 112). Befragt durch die belangte Behörde, wie lange er sich nun in römisch 40 aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, ca. zwei bis drei Jahre. Vor dem Verlassen Nepals sei er noch einen Monat zuhause im Heimatdorf aufhältig gewesen (AS 111). Beizupflichten sind den behördlichen Überlegungen hinsichtlich der Gegenüberstellung der beiden Erstbefragungen. Auffällig war dabei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 16.06.2016 ein unterschiedliches Fluchtvorbringen zu Protokoll brachte, als in den darauffolgenden Befragungen. Er berichtete dabei von der Stürmung einer Polizeistation in XXXX und der ihn betreffenden Anschuldigung, er sei daran beteiligt gewesen, weil er zeitweise in XXXX aufhältig gewesen sei, da sein Vater dort ein Geschäft besessen hätte. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei weder die in den folgenden Befragungen neu behaupteten Geschehnisse, wie die Ermordung eines Polizisten, noch die Teilnahme an Demonstrationen der XXXX , den eigenen Geschäftsbesitz oder die Falschbeschuldigung einen Polizisten umgebracht zu haben, weshalb am Wahrheitsgehalt seiner Angaben deutliche Zweifel aufkommen. Wenngleich die Erstbefragung hauptsächlich die Ermittlung des konkreten Reisewegs und die Erfassung der Personendaten zum Ziel hat, so stellt das völlige Abweichen des Fluchtgrundes im Abgleich mit späteren Darstellungen ein objektiv klar glaubwürdigkeitsreduzierendes Indiz dar.Beizupflichten sind den behördlichen Überlegungen hinsichtlich der Gegenüberstellung der beiden Erstbefragungen. Auffällig war dabei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 16.06.2016 ein unterschiedliches Fluchtvorbringen zu Protokoll brachte, als in den darauffolgenden Befragungen. Er berichtete dabei von der Stürmung einer Polizeistation in römisch 40 und der ihn betreffenden Anschuldigung, er sei daran beteiligt gewesen, weil er zeitweise in römisch 40 aufhältig gewesen sei, da sein Vater dort ein Geschäft besessen hätte. Der Beschwerdeführer erwähnte dabei weder die in den folgenden Befragungen neu behaupteten Geschehnisse, wie die Ermordung eines Polizisten, noch die Teilnahme an Demonstrationen der römisch 40 , den eigenen Geschäftsbesitz oder die Falschbeschuldigung einen Polizisten umgebracht zu haben, weshalb am Wahrheitsgehalt seiner Angaben deutliche Zweifel aufkommen. Wenngleich die Erstbefragung hauptsächlich die Ermittlung des konkreten Reisewegs und die Erfassung der Personendaten zum Ziel hat, so stellt das völlige Abweichen des Fluchtgrundes im Abgleich mit späteren Darstellungen ein objektiv klar glaubwürdigkeitsreduzierendes Indiz dar. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer aus mehreren Aspekten sein nunmehr neu vorgetragenes Fluchtvorbringen, nicht schlüssig nachvollziehbar und einheitlich darzulegen: Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass es Demonstrationen in ganz Nepal gegeben hätte. Auch in XXXX , wo der Beschwerdeführer mit seinem Geschäft ansässig gewesen sei, hätten Angehörige der Volksgruppe der XXXX die Unabhängigkeit gefordert. Der Beschwerdeführer hätte mit weiteren ca. 5000 Leuten an friedlichen Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Befragt hätten derartige Demonstrationen sehr oft stattgefunden. Der Beschwerdeführer selber hätte ca. zwei, drei Mal an einer solchen teilgenommen und ergänzte, dass er nicht so oft teilnehmen hätte können, weil er ein Geschäft gehabt hätte. Zudem sei seine Frau schwanger gewesen und er wäre deshalb auch nicht so lange bei den Demonstrationen gewesen (AS 114, 115). Durch einen Freund habe er schließlich erfahren, dass eine Demonstration am XXXX eskaliert sei, und dass der Beschwerdeführer von den XXXX und der Polizei beschuldigt worden wäre, dabei gewesen zu sein. Auf konkrete Nachfragen hin konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen zur konkreten Anschuldigung durch die XXXX bzw. der Polizei nicht substantiiert schildern. Befragt, was den Beschwerdeführer von den anderen 5000 teilnehmenden Demonstranten unterschieden hätte, gab dieser ungereimt an: "Der einzige Unterschied, die haben weiter demonstriert, ich bin nach Hause gegangen. Bei dieser großen Auseinandersetzung war ich nicht dort gewesen." Auf die Frage, weshalb ein Interesse an seiner Person bestehen sollte, führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert aus: "Die XXXX wissen, dass ich nicht dort war, aber die anderen wissen nicht, dass ich nicht dort war. Es ist Krieg zwischen XXXX und XXXX und alle XXXX sind betroffen." Die Frage, warum der Beschwerdeführer sein Haus verlassen habe und in weiterer Folge das ganze Heimatland, beantwortete er wie folgt: "Weil mein Freund gesagt hat, dass mein Leben in Gefahr sei und weil es viele Vorfälle gegeben hat und Mädchen vergewaltigt wurden und Häuser angezündet wurden und er mir gesagt hat, dass ich von dort irgendwohin fliehen sollte." Deutlich wird, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgefahr auf Aussagen Dritter stützt, ohne jemals in eine konkrete Bedrohungssituation geraten zu sein oder Berührungspunkte mit seinen angeblichen Verfolgern gehabt zu haben. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Demonstrationsteilnahme noch einen Monat in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen zu sein, wodurch sich kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise selbst ergibt.Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer aus mehreren Aspekten sein nunmehr neu vorgetragenes Fluchtvorbringen, nicht schlüssig nachvollziehbar und einheitlich darzulegen: Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass es Demonstrationen in ganz Nepal gegeben hätte. Auch in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer mit seinem Geschäft ansässig gewesen sei, hätten Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 die Unabhängigkeit gefordert. Der Beschwerdeführer hätte mit weiteren ca. 5000 Leuten an friedlichen Demonstrationen in römisch 40 teilgenommen. Befragt hätten derartige Demonstrationen sehr oft stattgefunden. Der Beschwerdeführer selber hätte ca. zwei, drei Mal an einer solchen teilgenommen und ergänzte, dass er nicht so oft teilnehmen hätte können, weil er ein Geschäft gehabt hätte. Zudem sei seine Frau schwanger gewesen und er wäre deshalb auch nicht so lange bei den Demonstrationen gewesen (AS 114, 115). Durch einen Freund habe er schließlich erfahren, dass eine Demonstration am römisch 40 eskaliert sei, und dass der Beschwerdeführer von den römisch 40 und der Polizei beschuldigt worden wäre, dabei gewesen zu sein. Auf konkrete Nachfragen hin konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen zur konkreten Anschuldigung durch die römisch 40 bzw. der Polizei nicht substantiiert schildern. Befragt, was den Beschwerdeführer von den anderen 5000 teilnehmenden Demonstranten unterschieden hätte, gab dieser ungereimt an: "Der einzige Unterschied, die haben weiter demonstriert, ich bin nach Hause gegangen. Bei dieser großen Auseinandersetzung war ich nicht dort gewesen." Auf die Frage, weshalb ein Interesse an seiner Person bestehen sollte, führte der Beschwerdeführer unsubstantiiert aus: "Die römisch 40 wissen, dass ich nicht dort war, aber die anderen wissen nicht, dass ich nicht dort war. Es ist Krieg zwischen römisch 40 und römisch 40 und alle römisch 40 sind betroffen." Die Frage, warum der Beschwerdeführer sein Haus verlassen habe und in weiterer Folge das ganze Heimatland, beantwortete er wie folgt: "Weil mein Freund gesagt hat, dass mein Leben in Gefahr sei und weil es viele Vorfälle gegeben hat und Mädchen vergewaltigt wurden und Häuser angezündet wurden und er mir gesagt hat, dass ich von dort irgendwohin fliehen sollte." Deutlich wird, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgefahr auf Aussagen Dritter stützt, ohne jemals in eine konkrete Bedrohungssituation geraten zu sein oder Berührungspunkte mit seinen angeblichen Verfolgern gehabt zu haben. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Demonstrationsteilnahme noch einen Monat in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen zu sein, wodurch sich kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise selbst ergibt. Hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohungslage der Volksgruppe der XXXX in Nepal werden die behördlichen Ermittlungen herangezogen, wonach die XXXX mit 6,6 % der Bevölkerung in Nepal und somit etwa 1,7 Mio. Menschen ausmachen. In der Beschwerdeschrift wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2019 eingehend beleuchtet und zutreffend aufgezeigt, dass die XXXX am unteren Ende der reinen Kasten und Ethnien stehen und gesellschaftliche Spannungen und Diskriminierung durch die auf Kathmandu konzentrierten Eliten vorkommen. Aus der Anfragebeantwortung geht ferner hervor, dass im Zuge von Protesten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur/ Distrikt XXXX getötet wurden und folglich 25 Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen XXXX -Gemeinschaft gekommen sein (AS 150). Im Verlauf der Proteste wurde durch die Polizei Tränengas gegen tausende protestierende XXXX , welche gegen die von er Regierung während der Verhandlung über eine neue Verfassung, vorgeschlagenen Bundesgrenzen auf die Straße gegangen waren und die eine autonome Provinz forderten, eingesetzt. Als Reaktion darauf griffen einige der Demonstranten die Polizeikräfte an und töteten acht von ihnen. Die Polizistenmorde lösten eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der XXXX -Gemeinde aus (AS 155, 156). Inwiefern der Beschwerdeführer an den Protesten und Ausschreitungen beteiligt gewesen sein soll, woraus sich eine asylrelevante Bedrohung konkret für den Beschwerdeführer ergeben könnte, wurde weder in den Befragungen, noch in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt. Eine allgemeine Bedrohungslage für die Volksgruppe der XXXX in Nepal konnte aus der Berichtslage nicht abgeleitet werden. In einer Gesamtschau erreichen die gesellschaftlichen Spannungen insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe in Nepal für gegeben zu erachten. Dagegen spricht auch, dass sich der Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland befindet.Hinsichtlich der vorgetragenen Bedrohungslage der Volksgruppe der römisch 40 in Nepal werden die behördlichen Ermittlungen herangezogen, wonach die römisch 40 mit 6,6 % der Bevölkerung in Nepal und somit etwa 1,7 Mio. Menschen ausmachen. In der Beschwerdeschrift wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.07.2019 eingehend beleuchtet und zutreffend aufgezeigt, dass die römisch 40 am unteren Ende der reinen Kasten und Ethnien stehen und gesellschaftliche Spannungen und Diskriminierung durch die auf Kathmandu konzentrierten Eliten vorkommen. Aus der Anfragebeantwortung geht ferner hervor, dass im Zuge von Protesten Ende August 2015 acht Sicherheitskräfte und ein Kind in Tikapur/ Distrikt römisch 40 getötet wurden und folglich 25 Personen durch die Sicherheitskräfte festgenommen wurden. Dabei soll es auch zu gezielten Aufgriffen von politischen Führern und Aktivisten der ethnischen römisch 40 -Gemeinschaft gekommen sein (AS 150). Im Verlauf der Proteste wurde durch die Polizei Tränengas gegen tausende protestierende römisch 40 , welche gegen die von er Regierung während der Verhandlung über eine neue Verfassung, vorgeschlagenen Bundesgrenzen auf die Straße gegangen waren und die eine autonome Provinz forderten, eingesetzt. Als Reaktion darauf griffen einige der Demonstranten die Polizeikräfte an und töteten acht von ihnen. Die Polizistenmorde lösten eine Welle von Vergeltungsangriffen gegen Mitglieder der römisch 40 -Gemeinde aus (AS 155, 156). Inwiefern der Beschwerdeführer an den Protesten und Ausschreitungen beteiligt gewesen sein soll, woraus sich eine asylrelevante Bedrohung konkret für den Beschwerdeführer ergeben könnte, wurde weder in den Befragungen, noch in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt. Eine allgemeine Bedrohungslage für die Volksgruppe der römisch 40 in Nepal konnte aus der Berichtslage nicht abgeleitet werden. In einer Gesamtschau erreichen die gesellschaftlichen Spannungen insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe in Nepal für gegeben zu erachten. Dagegen spricht auch, dass sich der Großteil der Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Heimatland befindet. Insofern in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass die Länderberichte dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist auszuführen, dass dies inzwischen durch die Anführung im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde als geheilt anzusehen ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den erstbehördlichen Bescheid sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehen in widersprüchlichen und schlüssig nicht nachvollziehbaren Angaben erschöpft. Unabhängig davon, dass die geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aufweisen, vermochte der Beschwerdeführer auch durch die vorgetragenen Umstände keine konkrete, glaubhafte Betroffenheit einer Bedroh