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{'item': 'W233 2178291-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW233 2178291-1 SpruchW233 2178291-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 21.07.2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wurde mangels eines gültigen Aufenthaltstitels am 21.07.2015 in Wien vorläufig festgenommen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 24.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ: W233 217829-1/12E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt A)Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2018, GZ: W233 217829-1/12E, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt A) römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2019 erteilt (Spruchpunkt A) III.).römisch drei.). Gegen die Spruchpunkte A) II. und A) III. erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2018 außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0312-6 stattgegeben und das Erkenntnis in den Spruchpunkten A) II. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde.Gegen die Spruchpunkte A) römisch zwei. und A) römisch drei. erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2018 außerordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG, welcher mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2018, Zl. Ra 2018/19/0312-6 stattgegeben und das Erkenntnis in den Spruchpunkten A) römisch zwei. und A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.12.2018 (schriftlich ausgefertigtem am 23.01.2019) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.12.2018 (schriftlich ausgefertigtem am 23.01.2019) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Aufgrund der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im nun neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2019 mit Schriftsatz vom 08.01.2020 eine Ablichtung seiner ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 19.12.2019 ausgestellten Rot-Weiß-Rot - Karte plus, vorgelegt.Im nun neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2019 mit Schriftsatz vom 08.01.2020 eine Ablichtung seiner ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 19.12.2019 ausgestellten Rot-Weiß-Rot - Karte plus, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere durch Einsicht in die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 08.01.2020, sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister - IZR. II.1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:römisch zwei.1. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Die Feststellung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das IZR, wo festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung am 16.12.2019 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unter der Kartennummer XXXX mit der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt worden ist.Die Feststellung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das IZR, wo festgehalten ist, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Antragstellung am 16.12.2019 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unter der Kartennummer römisch 40 mit der Gültigkeit vom 19.12.2019 bis 19.12.2020 ausgestellt worden ist. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt: § 60 [...]Paragraph 60, [...]

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Geht man davon aus, dass einem Drittstaatsangehöriger der einen Aufenthaltsrecht erwirbt - etwa durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts anknüpft, entgegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach dem AsylG - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche (vgl. VwGH am 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rz 14f; mwN; siehe auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 60 FPG, K 16, letzter Absatz).Geht man davon aus, dass einem Drittstaatsangehöriger der einen Aufenthaltsrecht erwirbt - etwa durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG -, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltsrechts anknüpft, entgegen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nämlich eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FPG normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach dem AsylG - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen. Wird die Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch, wie gerade erwähnt, die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche vergleiche VwGH am 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rz 14f; mwN; siehe auch Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 60, FPG, K 16, letzter Absatz). Dem Beschwerdeführer wurde - wie bereits ausgeführt - ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Folglich steht der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung sein Aufenthaltsrecht entgegen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind die Rückkehrentscheidung sowie die mit ihr in Zusammenhang stehenden Aussprüche gegenstandslos und waren daher ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2178291.1.00

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