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{'item': 'W254 2207909-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW254 2207909-1 SpruchW254 2207909-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, W254 2207909-1/4E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, W254 2207909-1/4E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der außerordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 13.09.2018 das zur Zahl 1053265410-151632032 geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 69 Abs. 4 iVm Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 13.09.2018 das zur Zahl 1053265410-151632032 geführte Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 69, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG wiederaufgenommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2019, W254 2207909-1/4E, wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an: "Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."Gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein Vollzug des Bescheides, also die aufgrund eingetretener Ungültigkeit meines Konventionsreisepasses nicht mehr möglichen Besuchsreisen zu meinem in Jordanien verbliebenen Kind Mohammad im Vergleich zu den der Republik Österreich möglicherweise erwachsenden Belastungen für mich ein unverhältnismäßiger Nachteil."
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Die Revisionswerberin führt unter anderem aus, dass durch den Vollzug des Bescheides aufgrund eingetretener Ungültigkeit des Konventionsreisepasses Besuchsreisen zu ihrem Kind in Jordanien nicht mehr möglich seien. Mit diesen Ausführungen stellt die Revisionswerberin einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar: Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beschränkt war. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch nicht offenkundig rechtswidrig (VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²

(2018)§ 30 VwGG Anm 9).Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Frage der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beschränkt war. Darüber hinaus ist die angefochtene Entscheidung auch nicht offenkundig rechtswidrig (VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018)Paragraph 30, VwGG Anmerkung 9). Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274).Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht dar vergleiche VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274). Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W254.2207909.1.00

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