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{'item': 'W262 2214094-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW262 2214094-1 SpruchW262 2214094-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 03.10.2018 Arbeitslosengeld. Sein letztes längeres vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis dauerte vom 01.06.2015 bis 28.02.
  2. In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 15.10.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Oberkellner bzw. Restaurantleiter in Österreich unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, setze. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei. Wünsche hinsichtlich des Arbeitsorts werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es bestehe aber kein rechtlicher Anspruch darauf.
  3. In der mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 15.10.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Oberkellner bzw. Restaurantleiter in Österreich unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, setze. Des Weiteren wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, welche ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gebe, sowie dass die Arbeitsaufnahme österreichweit möglich sei. Wünsche hinsichtlich des Arbeitsorts werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es bestehe aber kein rechtlicher Anspruch darauf.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 eine Stelle als Oberkellner beim Dienstgeber Hotel XXXX in XXXX , Tirol, zugewiesen.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde am 15.11.2018 eine Stelle als Oberkellner beim Dienstgeber Hotel römisch 40 in römisch 40 , Tirol, zugewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer hat sich auf die Stelle beworben. Der potentielle Dienstgeber teilte der belangten Behörde am 23.11.2018 bzw. am 29.11.2018 mit, dass der Beschwerdeführer nicht in Tirol arbeiten könne/wolle, da die Saison sehr kurz sei und er aufgrund seines Alters und des zu pflegenden Vaters nicht nach Tirol gehen könne/wolle.
  7. In der in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 05.12.2018 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend zu machen. Hinsichtlich sonstiger Gründe gab der Beschwerdeführer an, er könne sich die Sperre nicht erklären. Er habe sich per E-Mail beworben und habe auch zwei Mal mit einer Vertreterin des potentiellen Dienstgebers telefoniert. Diese habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Stelle zu weit von XXXX entfernt sei und der Beschwerdeführer für Saisonarbeit zu alt sei. Es sei ein sehr nettes Gespräch gewesen, die Dame sei eine der wenigen gewesen, die Rückmeldung über die Bewerbung gegeben habe.
  8. In der in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 05.12.2018 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen geltend zu machen. Hinsichtlich sonstiger Gründe gab der Beschwerdeführer an, er könne sich die Sperre nicht erklären. Er habe sich per E-Mail beworben und habe auch zwei Mal mit einer Vertreterin des potentiellen Dienstgebers telefoniert. Diese habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Stelle zu weit von römisch 40 entfernt sei und der Beschwerdeführer für Saisonarbeit zu alt sei. Es sei ein sehr nettes Gespräch gewesen, die Dame sei eine der wenigen gewesen, die Rückmeldung über die Bewerbung gegeben habe.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.12.2018 vereitelt. Berücksichtigungswürde Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.12.2018 bis 11.01.2019 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.12.2018 vereitelt. Berücksichtigungswürde Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei dem Telefonat mit der Personalabteilung des Hotels habe sich herausgestellt, dass er nicht dem Anforderungsprofil entspreche. Darüber hinaus habe das Hotel keine Personalunterkunft angeboten.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2019 wies das AMS die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhaltes wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass nach Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers der Beschwerdeführer telefonisch geäußert habe, nicht in Tirol arbeiten zu wollen bzw. zu können, da die Saison sehr kurz sei, er zu alt sei und einen zu pflegenden Vater habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der zu pflegende Vater des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und werde fremdbetreut, insofern könne darauf keine Rücksicht genommen werden. Darüber sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Beratungsgesprächen informiert worden.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2019 wies das AMS die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhaltes wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass nach Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers der Beschwerdeführer telefonisch geäußert habe, nicht in Tirol arbeiten zu wollen bzw. zu können, da die Saison sehr kurz sei, er zu alt sei und einen zu pflegenden Vater habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Der zu pflegende Vater des Beschwerdeführers lebe in Deutschland und werde fremdbetreut, insofern könne darauf keine Rücksicht genommen werden. Darüber sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals in Beratungsgesprächen informiert worden.
  14. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, führte aus, dass er sich fristgerecht beworben und somit seine Pflicht gegenüber der belangten Behörde erfüllt habe und wiederholte sein Beschwerdevorbringen. Jedenfalls sei die Rückmeldung, dass er nicht in Tirol arbeiten wolle, nicht nachvollziehbar.
  15. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden unter Anschluss der Verwaltungsakten und einer Stellungnahme am 06.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge mit Schreiben vom 06.02.2019 die belangte Behörde auf, die Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers vom 23.11.2018 und 29.11.2019 binnen drei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.02.2019 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Gastronomiefachmann in Deutschland und verfügt über Berufserfahrung als Oberkellner. Er hatte sein letztes längeres, vollversichertes Dienstverhältnis von 01.06.2015 bis 28.02.
  18. Seit 03.10.2018 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. In der mit dem AMS am 15.10.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Oberkellner bzw. Restaurantleiter in Österreich unterstützt. Ferner wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, setzt und dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung gibt. Die Arbeitsaufnahme ist österreichweit möglich. Wünsche hinsichtlich des Arbeitsorts werden nach Möglichkeit berücksichtigt, es besteht aber kein rechtlicher Anspruch darauf. Am 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Oberkellner beim Dienstgeber Hotel XXXX übermittelt.Am 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Oberkellner beim Dienstgeber Hotel römisch 40 übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich auf diesen Vermittlungsvorschlag beworben. Im Zuge eines telefonischen Vorstellungsgespräches teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht in Tirol arbeiten kann bzw. will, da die Saison kurz ist, er für Saisonarbeit zu alt ist und er seinen Vater pflegen muss. Der potentielle Dienstgeber stellt im Bedarfsfall eine Unterkunft zur Verfügung. Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Es lag kein wichtiger Grund für eine Nichtannahme der Beschäftigung vor. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS vermittelten, zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 15.10.2018, den Vermittlungsvorschlag vom 15.11.2018 betreffend die angebotene Tätigkeit, die Niederschrift über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 05.12.2018, sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Hauptverbandsauszug und den Angaben der belangten Behörde in deren Stellungnahme im Zuge der Vorlage der Beschwerde. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer auf den Vermittlungsvorschlag beworben hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift und wird auch von der belangten Behörde nicht bestritten. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tirol arbeiten kann bzw. will, da die Saison kurz ist, er für Saisonarbeit zu alt ist und er seinen Vater pflegen muss, ergibt sich aus den glaubwürdigen Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers vom 23.11.2018 bzw. 29.11.
  20. Vor diesem Hintergrund und dem Vorbringen im Vorlageantrag, er sei über die österreichweite Vermittlung nicht ausreichend informiert worden bzw. strebe lediglich eine Vermittlung in XXXX oder XXXX an, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, der potentielle Dienstgeber sei telefonisch zu dem Schluss gekommen, dass er "nicht in das Stellenprofil passe", als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tirol arbeiten kann bzw. will, da die Saison kurz ist, er für Saisonarbeit zu alt ist und er seinen Vater pflegen muss, ergibt sich aus den glaubwürdigen Rückmeldungen des potentiellen Dienstgebers vom 23.11.2018 bzw. 29.11.
  21. Vor diesem Hintergrund und dem Vorbringen im Vorlageantrag, er sei über die österreichweite Vermittlung nicht ausreichend informiert worden bzw. strebe lediglich eine Vermittlung in römisch 40 oder römisch 40 an, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, der potentielle Dienstgeber sei telefonisch zu dem Schluss gekommen, dass er "nicht in das Stellenprofil passe", als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig. Die Feststellung, dass bei Bedarf durch den Dienstgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben im Vermittlungsvorschlag. Soweit der Beschwerdeführer seinen pflegebedürftigen Vater ins Treffen führt ist festzuhalten, dass dieser fremdbetreut in Deutschland lebt und insofern keine zu berücksichtigenden Betreuungspflichten des Beschwerdeführers vorliegen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind nicht substantiiert behauptet wurden. Auch sonst sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Verfahren hervorgekommen.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. II.3.8.).3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.6.). Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (siehe unten Pkt. römisch zwei.3.8.). 3.
  3. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer hat gegen die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung zunächst keine Einwendungen erhoben. Erst in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer zur Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor, dass keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, sein Alter nicht berücksichtigt worden sei und er nicht ausreichend über die überregionale Vermittlung informiert worden sei. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hätte der potentielle Dienstgeber bei Bedarf eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Sowohl das Alter, als auch die österreichweite Vermittlung wurde in der vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommenen Betreuungsvereinbarung berücksichtigt bzw. vereinbart. Insofern geht der erkennende Senat von einer zumutbaren Beschäftigung aus. 3.
  4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in seiner telefonischen Bewerbung klar zum Ausdruck gebracht, dass er die zugewiesene Stelle in Tirol nicht antreten möchte und hat dadurch Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  5. Zu Kausalität und Vorsatz Unzweifelhaft war das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers (bewusstes Erwähnen von Umständen, die eine Anstellung verhindern könnten) ursächlich für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten es zumindest in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann und sich damit abgefunden. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  6. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion des Beschwerdeführers handelt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist daher nicht zu beanstanden, da es sich um die erste derartige Sanktion des Beschwerdeführers handelt. 3.
  7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte pflegebedürftige Vater lebt fremdbetreut in Deutschland und waren Sorgepflichten schon insofern - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht zu berücksichtigen. Weitere Gründe wurden nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Sämtliche weitere Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 3.
  8. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2214094.1.00

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