RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2020 GeschäftszahlW262 2219388-1 SpruchW262 2219388-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- In der mit dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 12.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Oktober 2016 als Servicekraft gearbeitet habe und die Arbeitssuche u.a. dadurch erschwert werde, dass sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, kein Leumundszeugnis vorweisen könne und Exekutionen anhängig seien. Sie habe Berufserfahrung als Verkäuferin bei diversen (namentlich genannten) Großhandelsketten und als Tankstellenkassierin. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche einer Vollzeitstelle als Verkaufshelferin bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt bzw. jeder anderen zumutbaren Beschäftigung im Rahmen der Bestimmungen des AlVG.
- In der mit dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) am 12.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Oktober 2016 als Servicekraft gearbeitet habe und die Arbeitssuche u.a. dadurch erschwert werde, dass sie keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, kein Leumundszeugnis vorweisen könne und Exekutionen anhängig seien. Sie habe Berufserfahrung als Verkäuferin bei diversen (namentlich genannten) Großhandelsketten und als Tankstellenkassierin. Das AMS unterstütze die Beschwerdeführerin bei der Suche einer Vollzeitstelle als Verkaufshelferin bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt bzw. jeder anderen zumutbaren Beschäftigung im Rahmen der Bestimmungen des AlVG.
- Am 25.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Stellenangebot ausgefolgt: " XXXX ist mit 72 Standorten in Österreich Marktführer im Bereich der Hypermärkte und als Tochtergesellschaft von XXXX ein hundertprozentig österreichisches Unternehmen. Bei XXXX ist mit 50.000 Food- und Non-Food-Produkten XXXX für das tägliche Leben. Das Sortiment wird zudem in jedem Standort ergänzt durch eine feine Auswahl an besonderen Spezialitäten lokaler Produzenten." römisch 40 ist mit 72 Standorten in Österreich Marktführer im Bereich der Hypermärkte und als Tochtergesellschaft von römisch 40 ein hundertprozentig österreichisches Unternehmen. Bei römisch 40 ist mit 50.000 Food- und Non-Food-Produkten römisch 40 für das tägliche Leben. Das Sortiment wird zudem in jedem Standort ergänzt durch eine feine Auswahl an besonderen Spezialitäten lokaler Produzenten. Für unseren Standort in * XXXX * suchen wir ab sofortFür unseren Standort in * römisch 40 * suchen wir ab sofort Marktmitarbeiter/in Frischdienst auf Teilzeitbasis im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen unserer Öffnungszeiten für den Frühdienst. Ihre Aufgaben: -Strichaufzählung Bestücken und Schlichten der Regale -Strichaufzählung Preisauszeichnung -Strichaufzählung Datums- und Frischekontrolle der Produkte -Strichaufzählung Freundliche, kompetente Beratung unserer Kunden Ihr Profil: -Strichaufzählung Freude am Umgang mit Kunden und Lebensmitteln, ‚Frischeverständnis' -Strichaufzählung Idealerweise Erfahrung im Handel -Strichaufzählung Zuverlässigkeit und Teamgeist -Strichaufzählung Körperliche Belastbarkeit (Arbeiten am Kühlregal), gepflegtes Auftreten -Strichaufzählung Deutschkenntnisse, die eine einwandfreie Kundenkommunikation gewährleisten Wir bieten Ihnen: -Strichaufzählung Ein spannendes Aufgabengebiet bei Österreichs Marktführer im Bereich Hypermärkte -Strichaufzählung Die Sicherheit und Weiterentwicklungsmöglichkeiten eines wachsenden Unternehmens -Strichaufzählung Die Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Qualifikation und Berufserfahrung Wenn es in Ihrem Job ein bisschen mehr sein darf, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit (Lebenslauf mit Foto und Angabe aktueller Kontaktdaten, wenn vorhanden Dienstzeugnis und Sozialversicherungsauszug) unter Angabe des Betreffs ‚ XXXX ' bevorzugt per Mail an XXXXWenn es in Ihrem Job ein bisschen mehr sein darf, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung mit (Lebenslauf mit Foto und Angabe aktueller Kontaktdaten, wenn vorhanden Dienstzeugnis und Sozialversicherungsauszug) unter Angabe des Betreffs ‚ römisch 40 ' bevorzugt per Mail an römisch 40 oder per Post an XXXXoder per Post an römisch 40 Das Mindestentgelt für die Stelle als Marktmitarbeiter/in Frischdienst beträgt 1.586,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
- Am 12.11.2018 meldete das zuständige Service für Unternehmen der belangten Behörde, dass die Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen sei.
- In der mit der Beschwerdeführerin am 28.11.2018 dazu aufgenommen Niederschrift gab diese an, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung folgende Einwendungen habe: Sie habe kein Internet und könne sich nicht bewerben, sie habe Probleme mit Ihrem Handy und die Computer beim AMS seien immer besetzt gewesen. Sie habe sich am 26.11.2018 online beworben und zeigte die daraufhin erfolgte Absage vom selben Tag auf ihrem Handy vor. Sie habe sich nicht postalisch bewerben können, da sie kein Geld für Briefmarken habe. Sie habe persönlich beim Dienstgeber vorgesprochen, dieser habe sie auf die Onlinebewerbung verwiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.11.2018 bis 01.01.2019 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht ordnungsgemäß per Post auf eine, vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.11.2018 bis 01.01.2019 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nicht ordnungsgemäß per Post auf eine, vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. würden nicht berücksichtigt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst und mit näherer Begründung aus, dass sie sich in einem labilen psychischen Zustand befände, derzeit nicht arbeitsfähig sei und demnächst eine Haftstrafe antreten müsse.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zur Objektivierung ihres gesundheitsbezogenen Vorbringens an das BBRZ zugewiesen.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bislang zu keinem Untersuchungstermin am BBRZ erschienen sei, am 28.05.2019 vorgelegt.
- Am 20.09.2019 übermittelte die belangte Behörde das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten vom 20.08.2019, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme durch die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht gerechtfertigt gewesen und die Beschwerdeführerin nur im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig sei. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das oa. arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten mit Stellungnahme vom 11.12.2019 ergänzt.
- Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.01.2020 mit, dass dem nunmehr ergänzten Gutachten nicht entgegengetreten werde und ersuchte, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 12.10.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der mit dem AMS am 12.07.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im Oktober 2016 als Servicekraft gearbeitet hat und die Arbeitssuche u.a. dadurch erschwert wird, dass sie keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kein Leumundszeugnis vorweisen kann und Exekutionen anhängig sind. Sie hat Berufserfahrung als Verkäuferin bei diversen (namentlich genannten) Großhandelsketten und als Tankstellenkassierin. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche als Verkaufshelferin bzw. Kassa- und Regalbetreuerin im Supermarkt bzw. jeder anderen zumutbaren Beschäftigung im Rahmen der Bestimmungen des AlVG. Der Beschwerdeführerin wurde am 25.10.2018 ein Stellenangebot der Firma XXXX persönlich ausgehändigt.Der Beschwerdeführerin wurde am 25.10.2018 ein Stellenangebot der Firma römisch 40 persönlich ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin hat nicht innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über eine Bewerbung gegeben und sich erst am 26.11.2018 online beworben. In dem vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.08.2019 des BBRZ wurde von einer Arbeitsmedizinerin festgehalten, dass die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der arbeitsmedizinischen Begutachtung nur im Teilzeitausmaß arbeits- und kursfähig. Ihr können leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, mit Heben bis 15 kg und Tragen bis 15 kg zugemutet werden, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können. Arbeiten im Hocken und Knien sind gelegentlich möglich. Aus psychiatrischer Sicht ist der aktuelle Zustand labil; Überforderungen können leicht zu einer emotionalen Dysfunktionalität und einer weiteren Verschlechterung der aktuellen Psychopathologie führen. Die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen ist derzeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt; die Teilnahme an Stabilisierungsmaßnahmen sollte erwogen werden. In der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 11.12.2019 zu oa. arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer starken Krampfadern langes Stehen, Hocken und Knien vermeiden soll; darüber hinaus besteht ein (abzuklärendes) Taubheitsgefühl in den Händen. Insgesamt ist ein Bestücken und Schlichten von Regalen nicht möglich. Eine Tätigkeit mit überwiegendem Kundenkontakt ist aufgrund der Verhaltensstörung durch Opioide bzw. Sedativa oder Hypnotika bei bestehender Substitutionstherapie und bestehender kombinierter Persönlichkeitsstörung mit Verdacht auf bipolare Störung nicht möglich. Darüber hinaus bestehen aufgrund der hohen Dosierung der Substitutionstherapie als typisch auftretende Nebenwirkung Schlafstörungen, die bei reduziertem Antrieb morgens Frühdienste verunmöglichen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Hauptversicherungsverband-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 12.07.2018, die Stellenausschreibung, die Rückmeldung des Service für Unternehmen, die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 28.11.2018 sowie die Beschwerde. Das arbeitsmedizinische Gutachten vom 20.08.2019 samt Stellungnahme dazu vom 11.12.2019 liegen im Akt auf. Die Ausführungen im Sachverständigengutachten, insbesondere in Zusammenschau mit der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Sie wurden von der belangten Behörde im Rahmen der dazu über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Stellungnahme auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: "Arbeitsfähigkeit § 8
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)(...) § 10
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin hat gegen die im vorliegenden Fall zugewiesene Beschäftigung u.a. auch gesundheitliche Einwendungen erhoben. Wie festgestellt ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.08.2019 samt Stellungnahme dazu vom 11.12.2019, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeitkraft "Marktmitarbeiterin Frischdienst" aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht einsetzbar ist. Dem ist das AMS im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht dazu gewährten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführerin war somit die vermittelte Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar und handelte es sich somit nicht um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten samt Stellungnahme. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten samt Stellungnahme. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W262.2219388.1.00