Obsah (9)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlG311 2186634-1 SpruchG311 2186639-1/14E G311 2186637-1/13E G311 2186634-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2019 mündlich ve
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt.Bescheide wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt. II. Den beschwerdeführenden Parteien wird
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 19.12.2020 erteilt.römisch zwei. Den beschwerdeführenden Parteien wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 19.12.2020 erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge des beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 24.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Venezuela zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde die Anträge des beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 24.03.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Venezuela zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den beschwerdeführenden Parteien den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2019 wurde den Verfahrensparteien Länderberichte zur Lage in Venezuela übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.12.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein eines bevollmächtigten Rechtsvertreters sowie eine Dolmetscherin für Spanisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht brachte weiters folgende Unterlage als Länderinformationen ins Verfahren ein. -Strichaufzählung Der Standard, 13.11.2019, Flüchtlingskrise: Mehr als 4,6 Millionen Venezulaner auf der Flucht -Strichaufzählung The New York Times, International Weekly, 02.12.2019, Venezuela's Children are dying -Strichaufzählung The New York Times, International Weekly, 09.12.2019, Hunger Empties Venezuelan Schools Die beschwerdeführenden Parteien zogen die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück.Die beschwerdeführenden Parteien zogen die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. zurück. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 20.12.2019 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Bolivarischen Republik Venezuela. XXXX (BF 1) ist Mutter der knapp XXXXjährigen XXXX (BF2), die BF1 lebt in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit XXXX (BF3). Die Beziehung war schon im Herkunftsstaat aufrecht. Die BF1 und die BF3 reisten Ende September 2015 aus Venezuela nach Bolivien aus. Von dort zogen sie im April 2016 nach Argentinien, wohin dann im Oktober 2016 auch die Tochter der BF1 nachzog. Sie verließen am 08.02.2017 Argentinien und reisten am 09.02.2017 am Flughafen Amsterdam in den Schengen-Raum ein und stellten am 24.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 (BF 1) ist Mutter der knapp XXXXjährigen römisch 40 (BF2), die BF1 lebt in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit römisch 40 (BF3). Die Beziehung war schon im Herkunftsstaat aufrecht. Die BF1 und die BF3 reisten Ende September 2015 aus Venezuela nach Bolivien aus. Von dort zogen sie im April 2016 nach Argentinien, wohin dann im Oktober 2016 auch die Tochter der BF1 nachzog. Sie verließen am 08.02.2017 Argentinien und reisten am 09.02.2017 am Flughafen Amsterdam in den Schengen-Raum ein und stellten am 24.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. BF1 und BF3 haben am 20.11.2017 die Integrationsprüfung mit der Deutsch-Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 sehr gut bestanden. Die BF 2 besucht die Volksschule in XXXX als außerordentliche SchülerinBF1 und BF3 haben am 20.11.2017 die Integrationsprüfung mit der Deutsch-Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 sehr gut bestanden. Die BF 2 besucht die Volksschule in römisch 40 als außerordentliche Schülerin Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat VENEZUELA: Auszug aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Venezuela" vom 28.03.2018 mit Aktualisierung am 29.01.2019:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 29.1.2019, Machtkampf zwischen Juan Guaidó und Nicolás Maduro (relevant für Abschnitt 2 - Politische Lage und Abschnitt 3 - Sicherheitslage) Am Nachmittag des 23.01.2019 erklärte sich Juan Guaidó, der Präsident der von der Opposition dominierten und von Maduro entmachteten Nationalversammlung, im Rahmen einer großen Demonstration auf der Plaza Juan Pablo II in Caracas zum Interimspräsidenten von Venezuela. Noch am gleichen Tag wurde er als rechtmäßiger Übergangspräsident von US-Präsident Donald Trump sowie von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) anerkannt. Mehrere EU- Staaten, darunter Deutschland, haben Präsident Maduro am 26.01.2019 eine Frist von acht Tagen gesetzt, um Neuwahlen auszurufen. Andernfalls wollen auch sie Guaidó anerkennen. Angesichts der eskalierenden Staatskrise werben sowohl Maduro als auch Guaidó um die Unterstützung der Streitkräfte. Die Führung der Streitkräfte steht bisher zu Maduro. Lediglich der Militärattaché der venezolanischen Botschaft in Washington kündigte am 26.01.2019 Maduro die Gefolgschaft auf und forderte das Militär auf, es ihm gleich zu tun. Guaidó versucht unterdessen, vor allem einfache Soldaten, die wie die Zivilbevölkerung unter dem Mangel an Grundgütern und der Hyperinflation zu leiden haben, auf seine Seite zu ziehen. Er forderte seine Anhänger auf, den Text des vom Parlament verabschiedeten Amnestiegesetzes an die Soldaten zu verteilen. Das Amnestiegesetz sichert Soldaten Straffreiheit zu, wenn sie sich an der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung beteiligen. Für den 30.
- und 02.02.2019 rief Guaidó seine Anhänger zu neuen Protesten gegen Maduro auf (BAMF 28.1.2019 vgl. derStandard 28.1.2019).Am Nachmittag des 23.01.2019 erklärte sich Juan Guaidó, der Präsident der von der Opposition dominierten und von Maduro entmachteten Nationalversammlung, im Rahmen einer großen Demonstration auf der Plaza Juan Pablo römisch zwei in Caracas zum Interimspräsidenten von Venezuela. Noch am gleichen Tag wurde er als rechtmäßiger Übergangspräsident von US-Präsident Donald Trump sowie von der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) anerkannt. Mehrere EU- Staaten, darunter Deutschland, haben Präsident Maduro am 26.01.2019 eine Frist von acht Tagen gesetzt, um Neuwahlen auszurufen. Andernfalls wollen auch sie Guaidó anerkennen. Angesichts der eskalierenden Staatskrise werben sowohl Maduro als auch Guaidó um die Unterstützung der Streitkräfte. Die Führung der Streitkräfte steht bisher zu Maduro. Lediglich der Militärattaché der venezolanischen Botschaft in Washington kündigte am 26.01.2019 Maduro die Gefolgschaft auf und forderte das Militär auf, es ihm gleich zu tun. Guaidó versucht unterdessen, vor allem einfache Soldaten, die wie die Zivilbevölkerung unter dem Mangel an Grundgütern und der Hyperinflation zu leiden haben, auf seine Seite zu ziehen. Er forderte seine Anhänger auf, den Text des vom Parlament verabschiedeten Amnestiegesetzes an die Soldaten zu verteilen. Das Amnestiegesetz sichert Soldaten Straffreiheit zu, wenn sie sich an der Wiederherstellung der demokratischen Ordnung beteiligen. Für den 30.
- und 02.02.2019 rief Guaidó seine Anhänger zu neuen Protesten gegen Maduro auf (BAMF 28.1.2019 vergleiche derStandard 28.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (28.1.2019): Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung derStandard (28.1.2019): Guaidó will der Welt Angst vor Bürgerkrieg in Venezuela nehmen, https://derstandard.at/2000097106784/Guaido-will-der-Welt-Angst-vor-Buergerkrieg-in-Venezuelanehmen,Zugriff 29.1.2019
- Politische Lage Venezuela ist nach der Verfassung von 1999 ein demokratischer Bundesstaat mit 23 Einzelstaaten und einem Hauptstadtdistrikt (Distrito Capital). Die Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Mitwirkung der Bürger am politischen Prozess soll durch Elemente der direkten Demokratie gewährleistet werden. Die ausführende Gewalt liegt laut Verfassung beim Präsidenten der Republik und seiner Regierung. Der Präsident wird in direkter Wahl in einem Wahlgang auf sechs Jahre gewählt. Seit 2009 besteht die unbeschränkte Möglichkeit der Wiederwahl. Nach Ablauf der Hälfte seiner Amtszeit kann ein Präsident per Referendum abberufen werden. Der Präsident ernennt und entlässt den Vizepräsidenten sowie die Minister seines Kabinetts. Die gesetzgebende Gewalt übt laut Verfassung die Nationalversammlung aus, deren Abgeordnete auf fünf Jahre gewählt werden. Diese kann durch 3/5-Mehrheit zeitlich und inhaltlich begrenzt an den Präsidenten übertragen werden (sogenanntes Ley Habilitante, deutsch: Ermächtigungsgesetz). Von dieser Regelung haben in der jüngeren Geschichte Venezuelas praktisch alle Präsidenten Gebrauch gemacht. Präsident Maduro regierte erstmalig von November 2013 an für ein Jahr per Ermächtigungsgesetz, um die Wirtschaftskrise zu bekämpfen. In dieser Zeit hat er 55 Gesetze dekretiert. Im Dezember 2015 lief die vorerst letzte Ermächtigung aus. Am
- Juli 2017 ließ Präsident Maduro eine sogenannte Verfassungsgebende Versammlung wählen. Die Opposition boykottierte die Wahl. Die Verfassungsgebende Versammlung maßt sich selbst gesetzgeberische und exekutive Kompetenzen in allen Bereichen an. Sie sieht sich als allen anderen staatlichen Institutionen übergeordnet und hat das Parlament de facto entmachtet. Die EU und ihre Mitgliedstaaten, die USA und der Großteil der lateinamerikanischen Länder erkennen die Verfassungsgebende Versammlung nicht an. Die 23 Bundesstaaten verfügen über einen geringen finanziellen Spielraum und sind auf Zuweisungen aus dem gesamtstaatlichen Etat angewiesen. An der nationalen Gesetzgebung sind sie seit Abschaffung des Senats und Einführung des Einkammersystems durch die Verfassung von 1999 nicht mehr beteiligt. Die Kommunen erzielen durch die Gewerbesteuer eigene Einnahmen und stellen einen Teil der Polizei (Auswärtiges Amt 10.2017a). Venezuela ist formal eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik, aber seit mehr als einem Jahrzehnt ist die politische Macht in einer einzigen Partei mit einer zunehmend autoritären Exekutive konzentriert, die eine bedeutende Kontrolle über die Legislative, die Justiz, die Bürger und die Wahlkreise der Regierung ausübt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.2017a): Venezuela, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225028, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Strichaufzählung Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Sicherheitslage Der im Mai 2016 ausgerufene Ausnahmezustand über das gesamte Land gilt fort. Bei politischen Protesten im Land kann es weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen. Aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu teils massiven Demonstrationen gekommen. Diese können sich jederzeit wiederholen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sind möglich (Auswärtiges Amt 28.3.2018). Die politische und soziale Lage ist sehr angespannt. Im Zusammenhang mit den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die für den
- Mai 2018 geplant sind, muss mit einer erneuten Zunahme der politischen Spannungen gerechnet werden. Die politische Lage ist polarisiert und insbesondere in den großen Städten konfliktgeladen. Frustrationen der Bevölkerung manifestieren sich durch Sachbeschädigungen, gewalttätige Demonstrationen und Plünderungen. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften haben zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert und können jederzeit vorkommen. Eine erneute Verschlechterung der Lage kann nicht ausgeschlossen werden. Grössere Demonstrationen können mehrere Tage dauern. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten verschiedener Lager sowie zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften können jederzeit vorkommen. Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch und nimmt weiter zu. Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet, und Kriminelle machen immer häufiger und ohne Zögern davon Gebrauch. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und kriminellen Gruppierungen können vereinzelt auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Es sind Straffälle bekannt, an denen Polizisten beteiligt waren. Die Rechtsunsicherheit ist groß: Straftaten und Verbrechen bleiben meistens ungeahndet. Die Polizei leidet unter Korruption, Unerfahrenheit sowie Geld- und Personalmangel. Das Justizsystem ist ineffizient und überlastet. Es gibt Fälle von Lynchjustiz (EDA 28.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (28.3.2018): Venezuela, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/venezuelasicherheit/ 224982, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.3.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 28.3.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen, über die im Laufe des Jahres 2016 berichtet wurde, gehörten der systematische, politisierte Einsatz der Justiz zur Untergrabung der Legislative, die Einschüchterung und selektive Verfolgung von Kritikern, wahllose polizeiliche Maßnahmen gegen Zivilisten, die zu weit verbreiteten willkürlichen Verhaftungen, unrechtmäßigem Tötungen und Folterungen führten, sowie die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit durch die Regierung. Die Regierung verhaftete und inhaftierte Oppositionelle und zeigte wenig Respekt vor der Unabhängigkeit der Justiz oder erlaubte es den Richtern im Allgemeinen nicht, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nach dem Gesetz zu handeln. Zeitweise blockierte die Regierung Medien und schikanierte und schüchterte private Fernsehsender, andere Medien und Journalisten durch Drohungen, Geldbußen, Beschlagnahmungen, Verhaftungen, strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungen ein. Nichtregierungsorganisationen, Medien und Regierungsbehörden berichteten über außergerichtliche Tötungen durch Polizei und Sicherheitskräfte, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen und das Fehlen ordnungsgemäßer Verfahrensrechte, die zu weit verbreiteter Gewalt, Unruhen, Verletzungen und Todesfällen in Gefängnissen beigetragen haben, unzureichende Jugendstrafanstalten, Korruption und Straflosigkeit in der Polizei. Die Regierung unternahm manchmal Schritte, um untergeordnete Regierungsbeamte zu bestrafen, die Missbrauch begangen haben, aber es gab nur wenige Ermittlungen oder Verfolgungen von hohen Regierungsbeamten. Es gab keine fundierten Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen (USDOS 3.3.2017). In Venezuela gibt es heute keine unabhängigen Regierungsinstitutionen mehr, die als Kontrolle der Exekutive fungieren. Die venezolanische Regierung - unter Maduro und zuvor unter Chávez - hat die Gerichte mit Richtern besetzt, die keinen Anspruch auf Unabhängigkeit erheben. Die Regierung hat Dissens durch oft gewalttätige Razzien bei Straßenprotesten unterdrückt, Gegner inhaftiert und Zivilisten vor Militärgerichten verfolgt. Sie hat auch der oppositionell geführten Legislative die Macht entzogen. Aufgrund des gravierenden Mangels an Medikamenten, medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln können viele Venezolaner ihre Familien nicht ausreichend ernähren und haben keinen Zugang zu einer grundlegenden Gesundheitsversorgung. Die venezolanische Regierung hat politische Gegner inhaftiert und sie von der Kandidatur ausgeschlossen. Die Venezolaner sind mit einem gravierenden Mangel an Medikamenten, medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln konfrontiert (HRW 18.1.2018). Venezuelas demokratische Institutionen haben sich seit 1999 verschlechtert, aber die Bedingungen haben sich in den letzten Jahren durch eine Machtkonzentration in der Exekutive und härtere Razzien gegen die Opposition nochmals verschlimmert. Nach starken Erfolgen der Opposition bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 wurden die Befugnisse der Legislative durch eine politisierte Justiz beschnitten, und 2017 wurde das Gremium durch eine neue verfassungsgebende Nationalversammlung ersetzt, die den Interessen der Exekutive dient. Regierungskorruption ist allgegenwärtig, und die Strafverfolgung hat sich als unfähig erwiesen, Gewaltverbrechen zu stoppen. Die Behörden haben die bürgerlichen Freiheiten eingeschränkt und die vermeintlichen Gegner ohne Rücksicht auf ein ordentliches Verfahren verfolgt (FH 1.2018). Den meisten Opfern von Menschenrechtsverletzungen fehlte nach wie vor der Zugang zu Gerechtigkeit und Wiedergutmachung. Opfer und ihre Familien wurden oft eingeschüchtert (AI 22.2.2018). Trotz der liberalen Verfassung ist die Menschenrechtslage in Venezuela als insgesamt problematisch zu bewerten. Dies trifft insbesondere auf den Sicherheitssektor zu. Menschenrechtsorganisationen kritisieren das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Zudem gibt es Berichte über Folterungen, unrechtmäßige Tötungen von Gefangenen, schlechte Zustände in den Gefängnissen sowie korrupte Gerichte. Durch den revolutionären, "bolivarischen" Kurs des 2013 verstorbenen Präsidenten Hugo Chavez haben sich die politischen Spannungen innerhalb der Gesellschaft zwischen Regierungs- und Oppositionsanhängern deutlich verschärft. Dies hat bisher nicht nur zu einer erheblichen Verunsicherung der Wirtschaft, sondern auch zu einer steigenden Zahl gewaltsamer Auseinandersetzungen geführt (BICC 12.2017). Die Beteiligung der Zivilgesellschaft für das Auswahl- und Ernennungsverfahren der Mitglieder der drei nicht vom Volk gewählten Machtbereiche: Oberster Gerichtshof, Wahlbehörde und Volksmacht (Ombudsmann, Rechnungsprüfer und Staatsanwalt) ist offiziell vorgeschrieben. Bei keiner der in den Jahren 2015 und 2016 vorgenommenen Ernennungen wurde jedoch das in der Verfassung festgelegte Verfahren eingehalten (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff -Strichaufzählung BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2017): Länderinformation Venezuela, http://ruestungsexport.info/uploads/laender/venezuela.pdf, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 12. Meinungs- und Pressefreiheit Die Sicherheitskräfte haben 2017 mehrerer Journalisten verhaftet, verhört und die Ausrüstung konfisziert. Einige internationale Journalisten wurden von der Einreise ausgeschlossen oder wurden festgenommen, nachdem sie über regierungsfeindliche Proteste oder die Gesundheitskrise berichtet hatten (HRW 18.1.2018). Die Maduro-Regierung unterhält eine staatliche Kommunikationsinfrastruktur, die dazu dient, ihr politisches und ideologisches Programm zu propagieren. Gesetze wie das Gesetz über die soziale Verantwortung von Radio und Fernsehen aus dem Jahr 2004 geben der Regierung die Befugnis, Medieninhalte zu kontrollieren. Da es der Justiz und den Regulierungsbehörden an politischer Unabhängigkeit mangelt, wird der rechtliche Rahmen effektiv genutzt, um Medieninhaber oder Journalisten, die von der Führung als Gegner wahrgenommen werden, zu kontrollieren oder zu bestrafen. Kritische Medien sehen sich auch mit Schikanen in Form von Steuerstrafen, Beschlagnahme von Geräten und Rücknahme staatlicher Werbung konfrontiert. Eine Reihe von privaten Nachrichtenagenturen haben in den letzten Jahren unter finanziellem Druck den Eigentümer gewechselt, und ihre Berichterstattung wurde in der Folge für die Behörden gefälliger. Behinderung, Einschüchterung, physische Übergriffe, Beschlagnahmung von Ausrüstungsgegenständen sowie Festnahmen und Verhaftungen von Medienschaffenden wurden 2017 fortgesetzt. Journalisten, die über die Gouverneurswahlen im Oktober berichten wollten, wurde Berichten zufolge der Zugang zu den Wahllokalen verwehrt (FH 1.2018). Das Büro des Sonderberichterstatters für Meinungsfreiheit der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IACHR) äußerte sich besorgt über die Schließung von 50 Radiosendern durch die nationale Telekommunikationskommission. Auch andere Medien sahen sich der Gefahr der Schließung ausgesetzt, obwohl der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil aus dem Jahr 2015 erklärt hat, dass solche Schließungen die Meinungsfreiheit verletzen. Die Regierung ordnete die Entfernung einiger ausländischer Nachrichtensender wie CNN, RCN und CARACOL von den nationalen Fernsehkabelbetreibern an. (AI 22.2.2018). Kritische Medien existieren, aber sie haben keinen Zugang zu öffentlichen Informationsquellen. Kamerateams, die versuchen, Protestszenen aufzuzeichnen, oder Reihen von Menschen, die auf eine Gelegenheit warten, Lebensmittel zu kaufen, werden von Sicherheitskräften angegriffen, und Verleumdungsgesetze werden benutzt, um Medienorganisationen einzuschüchtern. Infolgedessen ist die Selbstzensur weit verbreitet. Die Printmedien spiegeln eine Vielzahl von Meinungen wider, während die Rundfunkmedien unter dem überwältigenden Einfluss der Regierung stehen, nicht zuletzt aufgrund der häufigen, obligatorisch zu verlautbarenden Ankündigungen des Präsidenten (BTI 2018). Laut Reporter ohne Grenzen rangiert Venezuela im Pressefreiheitsindex 2017 auf Platz 137 von 180 Ländern (RSF o.D.) Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor, aber die Kombination von Gesetzen und Vorschriften über Verleumdung und Medieninhalte sowie rechtliche Schikanen und körperliche Einschüchterung von Personen und Medien führte zu einer erheblichen Unterdrückung dieser Freiheiten. Nationale und internationale Gruppen wie die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (IACHR), das UN-Menschenrechtskomitee, Freedom House, die Inter American Press Association, Reporter ohne Grenzen und das Komitee zum Schutz von Journalisten verurteilten oder äußerten ihre Besorgnis über die Bemühungen der Regierung, die Pressefreiheit einzuschränken und ein Klima der Angst und Selbstzensur zu schaffen. Die Exekutive übte eine breite Kontrolle über das Internet durch die staatliche CONATEL (National Telecommunications Commission) aus. Es wird berichtete, dass CONATEL die Überwachung der privaten Kommunikation und die Verfolgung von Internetnutzern unterstützt, die online abweichende Meinungen äußerten. Medienberichten zufolge warfen Nutzer sozialer Netzwerke CONATEL vor, ihre Online-Aktivitäten zu überwachen und identifizierende Informationen an die Geheimdienste weiterzugeben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung RSF - Reporters sans Frontieres (o. D.): 2017 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/ranking, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition 13.
- Versammlungsfreiheit Die venezolanischen Sicherheitskräfte haben zusammen mit bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen, die "Colectivos" genannt werden, gewalttätige Angriffe auf regierungsfeindliche Proteste unternommen (HRW 18.1.2018). Staatlich angegliederte Colectivos begehen routinemäßig ungestraft Gewaltakte gegen Zivilisten, insbesondere bei Protesten gegen die Regierung. Behörden gaben Erklärungen ab, dass sie das Wahlverhalten der Bürger überwachen könnten. Obwohl die Freiheit der friedlichen Versammlung in der Verfassung garantiert ist, ist dieses Recht in der Praxis nicht geschützt. Weit verbreitete Proteste gegen die Regierung im Jahr 2017 wichen gewalttätigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften, die zu über 1.900 Verletzten führten. Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation (NGO) Foro Penal sind zwischen April und September 136 Menschen ums Leben gekommen, von denen mindestens 102 offenbar direkt von Sicherheitskräften oder staatlich organisierten Colectivos getötet wurden (FH 1.2018). Es gab auch Berichte aus der Staatsanwaltschaft, dass Gruppen von Bewaffneten mit Unterstützung oder Duldung der Regierung gewalttätige Aktionen gegen Demonstranten durchgeführt haben (AI 22.2.2018). Die Verfassung sieht Versammlungsfreiheit vor, aber die Regierung hat sie deutlich eingeschränkt. Gesetze über politische Parteien, öffentliche Versammlungen und Manifestationen sowie das Organisationsgesetz für den Polizeidienst und das Nationale Bolivarische Polizeikorps regeln das Versammlungsrecht. Menschenrechtsgruppen kritisierten weiterhin solche Gesetze, die es der Regierung ermöglichen, Demonstranten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Demonstrationen schwerer Verbrechen anzuklagen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Venezuela, https://www.ecoi.net/ de/dokument/1422601.html, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 13.
- Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Regierung hat diese Rechte nicht respektiert (USDOS 3.3.2017), sondern ist zu offener Repression übergegangen (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 13.3. Opposition Das Parteiensystem hat unter Präsident Hugo Chávez (verstorben 2013) einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Auf der einen Seite steht die Regierungskoalition Gran Polo Patriótico (GPP). Diese wird dominiert von der Anfang 2008 durch Chávez gegründeten PSUV (Vereinte Sozialistische Partei Venezuelas/Partido Socialista Unido de Venezuela). Außerdem gehören dazu: die kommunistische PCV, Podemos, Tupamaros und mehrere Splitterparteien. Die kritische, linksradikale Strömung "Marea Socialista" wurde im November 2014 aus der PSUV ausgeschlossen. Auf der Oppositionsseite hat sich 2010 die Sammlungsbewegung MUD (Tisch der demokratischen Einheit/Mesa de la Unidad Democrática) zusammengefunden. Zu ihr gehören unter anderem eine der beiden traditionellen Parteien der Ära vor Chavez, Acción Democrática (AD) sowie die jüngeren Parteien Primero Justicia (PJ), Voluntad Popular (VP) und Un Nuevo Tiempo (UNT). Außerdem gibt es eine Reihe unabhängiger Politiker und Parteien, die beiden Lagern kritisch gegenüber stehen (Auswärtiges Amt 10.2017a). Willkürliche Verhaftungen von Demonstranten, Journalisten und Aktivisten sind üblich (BTI 2018). Mitglieder der Opposition werden weiterhin schikaniert, inhaftiert und anderweitig daran gehindert, am politischen Prozess teilzunehmen. In den letzten Jahren hat die Regierung wiederholt illegal abgefangene Gespräche von Oppositionellen ausgestrahlt (FH 1.2018). Oppositionskandidaten hatten in der Regel keinen Zugang zu Sendezeiten in den Medien. PSUV- Funktionäre drohten mit Gewalt gegen Oppositionelle und deren Anhänger. Oppositionsparteien operierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungsstrafen wegen fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Massenmedien gekennzeichnet war (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (10.2017a): Venezuela, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225028, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 18.
- Kinder Die Nahrungsmittel- und Gesundheitskrisen verschärften sich weiter und betrafen vor allem Kinder, chronisch Kranke und Schwangere (AI 22.2.2018). Die Staatsbürgerschaft begründet sich aus der Geburt innerhalb des Landes. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre für Frauen und Männer, mit Zustimmung der Eltern jedoch 16 Jahre für Frauen und Männer. Nach Angaben von UNICEF und Nichtregierungsorganisationen, die mit Kindern und Frauen arbeiten, kam es zu Kindesmissbrauch, einschließlich Inzest, der jedoch nur selten gemeldet wurde. Laut einer Umfrage des Nationalen Instituts für Statistik waren 5% der Opfer von sexuellem Missbrauch Kinder. Obwohl die Justiz gehandelt hat, um Kinder aus missbrauchten Haushalten zu schützen, berichtete die Presse, dass die öffentlichen Einrichtungen für diese Kinder unzureichend seien. Das Gesetz verbietet die Zwangsprostitution sowie die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornographie. Führende Rechtsanwälte und die Presse schätzten, dass 10.000 Kinder auf der Straße lebten. Das Gesetz legt das Mindestbeschäftigungsalter auf 14 Jahre fest. Kinder unter 14 Jahren dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten. Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren dürfen nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in gesetzlich ausdrücklich verbotenen Berufen arbeiten, und sie dürfen nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nicht außerhalb des normalen Arbeitstages arbeiten (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425691.html, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018
- Grundversorgung und Wirtschaft Venezuela befindet sich seit 2014 in einer Rezession. Nach einem Rückgang des BIP um 7% im Jahr 2015 und 18% 2016 wurde für 2017 ein Schrumpfen um weitere 7% erwartet. Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind knapp und für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich. Das Gesundheitssystem leidet unter einem dramatischen Mangel an Medikamenten und anderen medizinischen Gütern. Ersatzteile für die (kritische) Infrastruktur fehlen. Die Inflation betrug im Jahr 2016 etwa 254,9% und wird 2017 nach Schätzungen zwischen 800% und 1000% liegen. Die Arbeitslosenquote lag nach Schätzungen des GTAI 2016 bei 21,2%. Hinzu kommt ein hoher Anteil informeller Beschäftigungsverhältnisse. Die Wettbewerbsfähigkeit der Nicht-Ölsektoren leidet unter hohen Lohnstückkosten durch die überbewertete Landeswährung und die Inflation. Versuche, die venezolanische Wirtschaft zu diversifizieren und so die Abhängigkeit vom Öl zu verringern, waren daher bisher erfolglos. Die Unternehmen werden durch Devisen- und Ersatzteilmangel massiv in ihrer Tätigkeit eingeschränkt (Auswärtiges Amt 11.2017b). Die Venezolaner litten unter einer sich verschärfenden humanitären Krise, die durch akuten Nahrungsmittel- und Medikamentenmangel gekennzeichnet war. Anhaltende Devisen- und Importbeschränkungen haben die armen und bürgerlichen Venezolaner stark getroffen und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise verschärft, während Elitegruppen und bevorzugte Einheiten wie das Militär von Ausnahmen und Privilegien profitieren. Die Beschäftigten haben das gesetzliche Recht, Gewerkschaften zu gründen, Tarifverhandlungen zu führen und zu streiken, wobei die Streikfähigkeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst eingeschränkt ist. Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen oppositionellen Gewerkschaftsführern zu neuen Arbeiterorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Das hat zu einer erheblichen Zunahme der Gewalt gegen Arbeitskräfte beigetragen (FH 1.2018). Die schwere Wirtschaftskrise verursacht Versorgungsschwierigkeiten und -engpässe. Auch Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente sind oft über längere Zeiträume nicht verfügbar (EDA 27.2.2018) Der Exekutivdirektor des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) hat die Situation in Venezuela als "katastrophal" bezeichnet. Er betonte, dass das Maduro-Regime internationale Hilfe nicht zulässt und das WFP allerdings in keinem Land tätig werden kann, wenn dies die dortige Regierung nicht genehmigt (latina-press 8.3.2018). Um den chaotischen Zuständen in Venezuela zu entgehen, planen vier von zehn Venezolanern ihr Heimatland in den nächsten zwölf Monaten zu verlassen. Die allgemeine und anhaltende Erhöhung des Preisniveaus von Gütern und Dienstleistungen, gleichbedeutend mit einer Minderung der Kaufkraft des Geldes, könnte laut dem Internationalen Währungsfonds (IWF) bis 2018 auf unglaubliche 13.000 Prozent ansteigen (latina-press 6.3.2018). Die Arbeitslosenrate betrug 2017 26,4% im Vergleich zu 20,6% im Jahr
- die Inflation betrug 2017 652,7% im Vergleich zu 2016 mit 254,4%. 19,7% der Bevölkerung lebten 2015 unterhalb der Armutsgrenze (CIA 19.3.2018). Öffentliche Bildungseinrichtungen bieten freien, diskriminierungsfreien Zugang, aber die Qualität ist gering. Private Institutionen bieten eine bessere Qualität sind aber kostspielig. Gleiches gilt für den Zugang zur öffentlichen/privaten Gesundheitsversorgung. 2016 wurde ein Lebensmittelverteilungsprogramm gestartet. Zentralisierte Lebensmittelimporte werden an Komitees verteilt, und die nationalen Produzenten mussten einen Teil ihrer Produktion abliefern. Einmal im Monat stellen diese Komitees Pakete mit einer Handvoll Grundnahrungsmitteln zusammen und verkaufen sie zu subventionierten Preisen von Tür zu Tür an zuvor gelistete Haushalte. Ein beträchtlicher Teil dieser Produkte landete jedoch auf dem Schwarzmarkt (BTI 2018). Das Gesetz legt die Arbeitszeit auf 40 Stunden fest. Das Gesetz sieht sichere, hygienische und angemessene Arbeitsbedingungen vor. Die Arbeitsplätze müssen "Schutz für die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen" gewährleisten. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, auch für Zeitarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Hausangestellte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (11.2017b): Venezuela, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/venezuela-node/-/225024, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.3.2018): The World Factbook, Venezuela, Economy, https:// www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/ve.html, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eigenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (27.2.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 27.2.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/venezuela, Zugriff 27.3.2018 -Strichaufzählung latina-press (8.3.2018): Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen: Die Situation in Venezuela ist katastrophal, http://latina-press.com/news/247330-welternaehrungsprogramm-dervereinten-nationen-die-situation-in-venezuela-ist-katastrophal/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung latina-press (6.3.2018): Vier von zehn Venezolanern wollen das Land verlassen, http://latinapress.com/news/247263-vier-von-zehn-venezolanern-wollen-das-land-verlassen/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Venezuela, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395683.html, Zugriff 27.3.2018 21.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem besteht weitgehend aus parallelen Strukturen zu den traditionellen Strukturen der Ministerien. Das Sozialversicherungsinstitut (IVSS) verwaltet das umlagefinanzierte Rentensystem. Ein paralleles Programm, das hauptsächlich durch außerbudgetäre Beiträge finanziert wird, ist für das beitragsunabhängige Rentensystem zuständig (BTI 2018). Im Dokument der Social Security Administration werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt bzw. erläutert: Alters- und Behindertenpension, Witwenpension, Krankheit und Mutterschaft, eine Aufzählung der Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, Verletzungen bei der Arbeit, zeitlich begrenzte und dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeit und Familienzuschüsse (SSA 3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 26.3.2018 -Strichaufzählung SSA - Social Security Administration (3.2016): SSPTW: Social Security Programs Throughout the World: The Americas, 2015, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2014-2015/americas/ venezuela.pdf, Zugriff 28.3.2018 22. Medizinische Versorgung Selbst in den Großstädten ist die medizinische Versorgung oftmals nicht gewährleistet. In vielen öffentlichen Krankenhäusern sind die hygienischen Verhältnisse prekär. Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten kommen in öffentlichen und privaten Krankenhäusern vor. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (USA oder Europa) behandelt werden. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld, Kreditkarte), bevor sie Patienten aufnehmen und behandeln (EDA 28.3.2018). Die Gesundheitsversorgung in Kliniken und öffentlichen Krankenhäusern ist kostenlos. Das öffentliche Krankenhausnetz umfasst rund 300 Krankenhäuser mit einer Bettendichte von lediglich einem Bett pro 1.000 Einwohner (BTI 2018). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Transformations Index
(2018): Venezuela Country Report, https://www.btiproject.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/VEN/, Zugriff 28.3.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (28.3.2018): Venezuela, reisehinweise für Venezuela, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/venezuela/reisehinweise-fuervenezuela.html, Zugriff 23.3.2018 Auszug aus Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), "Länderreport 17 - Venezuela, Stand 9/2019": 4.
- Soziale Disziplinierung durch Ressourcenzugang Die Regierung nutzt die zur Verfügung stehenden Mittel, um möglichst hohe soziale Disziplinierung zu erreichen. Damit soll einerseits der Zustrom zu oppositionellen Demonstrationen unterbunden und andererseits eine Wählerbasis zur eigenen Legitimation geschaffen werden. Die ökonomische Krise ermöglicht es dabei, vor allem durch die Kontrolle der Lebensmittellieferungen und weiter Teile des Arbeitsmarktes, Personen oder Personengruppen, etwa oppositionell gesinnte Stadtteile oder Regionen, sozial zu isolieren und notfalls in den Hunger zu treiben. Eine solche Methode ist z.B. die Ausgabe der "carnet de la patria" - eine Art Freiwilligenbezugskarte, die zum einen den bevorzugten Zugang zu verschiedenen Sozialleistungen ermöglicht. Zum anderen macht sie aber auch die Wahlentscheidung (elektronische Wahlautomaten) nachvollziehbar und steht als Methode sozialer Kontrolle und des Stimmenkaufs in der Kritik.1 Auch das System der CLAPs, der Nahrungsmittelpakete, deren Bezug für viele Venezolaner lebenswichtig ist, wird anscheinend so genutzt. Bekannte Unterstützende scheinen vorrangig Zugang zu erhalten. So wird die Ausgabe teilweise z.B. auf Zeitpunkte oppositioneller Demonstrationen gelegt. Glaubhafte Zeugenaussagen berichten u.a. von Streichungen der CLAPs im Falle des Nichterscheinens bei pro-Regierungs-Demonstrationen.2 Trotzdem ist Venezuela nicht in jeder Hinsicht ein Polizeistaat. Oppositionelle Betätigung ist in einem gewissen Rahmen toleriert, auch wenn der Staat insgesamt stark autoritär ist und teilweise anfängt, totalitäre Züge zu tragen. Die Unsicherheit über das Ausmaß des Rahmens der "erlaubten" Kritik und Betätigung gehört zur Strategie der Machterhaltung und Kontrolle, da z. B. viele Journalistinnen und Journalisten zur Selbstzensur neigen, um ihren Beruf weiter ausüben zu können.
- Soziale Sicherungssysteme Der Ausbau sozialer Sicherungssysteme war zwar Programm der Chavistas, lief jedoch weniger über eine Stärkung entsprechender staatlicher Institutionen, sondern vielmehr über die Etablierung paralleler Strukturen. So wurde mittels der misiones bolfvares, einer Art mobiler Sozialstationen, zwar Hilfe in arme Regionen und Stadtteile gebracht, dies jedoch nicht in einer einklagbaren Form. Mit dem Fortschreiten der ökonomischen Krise sind nicht nur die geschwächten staatlichen Systeme, sondern auch Nebensysteme zunehmend nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen. Beispiel Gesundheitssystem: Viele Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegepersonal haben das Land verlassen und Medikamente sowie andere Versorgungsgüter stehen nur rudimentär zur Verfügung. Parallel wurde die Verteilung politisiert. So wurde im Jahr 2016 das System der CLAPs eingeführt (Comite Local de Abastecimiento y Produccion, Lokale Komitees für Versorgung und Produktion), das über die sogenannten CLAP-Boxen eine Basislieferung an Lebensmitteln für armen Haushalte ermöglichen sollte. Diese CLAP-Boxen beinhalten üblicherweise Mais- oder Weizenmehl, Milchpulver, Pasta, Reis, Zucker und/oder Essig, allerdings in relativ kleinen Mengen. Die Kontrolle über die Verteilung diverser Güter, auch der für die CLAPs gedachten, wurde der Armee übertragen. Das damit erlangte erste Verfügungsrecht über die Waren sicherte ihre Loyalität. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass CLAPs unvollständig oder gar nicht ausgeliefert werden. Zugang zum CLAP-System haben aber nur als bedürftig Geltende, die sich registrieren lassen (was üblicherweise bedeutet, dass sie eine Carnet de la patria beantragen müssen). Die Boxen müssen - allerdings zu einem extrem stark subventionierten Preis - im Voraus bezahlt und, je nach Kreis, zu bestimmten Zeitpunkten abgeholt werden. Auf diese Weise war es möglich, die Ausgabe in die Zeiten oppositioneller Demonstrationen zu legen. Die innerhalb einer CLAP-Box befindlichen Nahrungsmittel sind nicht geeignet, eine dreiwöchige Periode lang ausreichend ernährt zu werden. Sie stellen lediglich eine Basisversorgung dar, die anderweitig ergänzt werden muss. Der staatlich festgelegte Mindestlohn ist nicht geeignet, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, zumal er durch die sehr hohe Inflation sehr schnell aufgebraucht wird. Darauf wird mit der Anhebung des Mindestlohnes reagiert, die kompensiert das Problem aber nicht, zumal immer wieder Zwischenperioden entstehen, in denen der Lohn schneller an Wert verliert als er angehoben wird. Die Bevölkerung reagiert darauf mit unterschiedlichen Strategien. So werden beispielsweise nicht unmittelbar notwendige Ausgaben, wie für Möbel, Kleidungsstücke oder höherwertige Lebensmittel, gekürzt oder vollständig unterlassen. Man konzentriert sich auf die Beschaffung von Nahrungsmitteln. Auch Medikamente, die nicht zum unmittelbaren Überleben notwendig sind, werden oft abgesetzt, zumal die Versorgung mit Medikamenten nicht gesichert ist. Wo immer es möglich ist, werden Devisen statt Bolivar genutzt, etwa, indem man
- von im Ausland lebenden Verwandten harte Währung (Dollar, Euro, in letzter Zeit zunehmend auch kolumbianische Peso) beschafft oder
- in Venezuela subventionierte Waren ins Ausland bringt und dort gegen harte Währung verkauft, was gerade in den Grenzregionen üblich ist. So wird beispielsweise Fleisch - sofern man es erhält - oft in Kolumbien wiederverkauft, um an Peso zu gelangen. Somit kann man in Venezuela auch in den folgenden Wochen zuverlässig z.B. Mehl kaufen. Ein wichtiges Schmuggelgut ist das nach wie vor massiv subventionierte Benzin, das in Venezuela billiger als Wasser ist. Daneben werden auch nicht unbedingt benötigte Gegenstände aus dem Haushalt verkauft und die Nahrung rationiert. Ausgenommen hiervon ist üblicherweise der Mann, der in Venezuela als Hauptversorger seine Arbeitskraft erhalten muss. Die schlechte wirtschaftliche Lage führt dazu, dass kriminelle Banden, die mit Überfällen, Erpressungen und Entführungen ihr Geld verdienen, starken Zulauf haben. Gerade junge Männer erhoffen sich auf diese Weise, schnell an Geld zu kommen. Die Überforderung der Polizei durch das explosive Anwachsen dieser Form der Bandenkriminalität hat mit dazu beigetragen, dass Caracas heute als eine der unsichersten Städte der Welt gilt. 2017 wurden 111,19 Tötungsdelikte auf 100.000 Einwohner registriert, nur die mexikanische Stadt Los Cabos, in der 2017 ein Drogenkrieg eskalierte, lag weltweit vor Caracas. Hierzu muss angemerkt werden, dass sich die Zahl überwiegend aus kriminellem Unrecht herleitet und es bei den Demonstrationen und den folgenden gewaltsamen Ausschreitungen zwar immer wieder zu Todesfällen kommt, aber diese nicht die Hauptqueile für Opfer tödlicher Gewalt darstellen. Anders ist die Situation für die Oberschicht bzw. die dem Regime nahestehenden Personen- und Berufsgruppen. Diese haben Zugang zu Devisen (Dollar) und Versorgungsgütern, die anderen Bürgern nicht zugänglich sind. Sie erlauben es, ihre unmittelbare familiäre Umgebung mitzuversorgen sowie - bei höheren Rängen - ein durchaus luxuriöses Leben zu führen. Gerade innerhalb der Sicherheitskräfte, etwa der Guardia Nacional, die für die Grenzsicherung zuständig ist, ist eine Beteiligung am lukrativen Schmuggel weit verbreitet. Dementsprechend besteht gerade unter den Sicherheitskräften und den oberen Rängen der Verwaltung ein erhebliches Interesse am Fortbestehen der aktuellen Verhältnisse. Dies gilt in sehr begrenztem Umfang auch für die unteren Ränge, sodass derzeit gerade in Bezug auf die Armee unter Beobachterinnen und Beobachtern große Uneinigkeit über die Loyalität der Mannschaftsränge herrscht. Auszug aus "UNHCR - GUIDANCE NOTE ON INTERNATIONAL PROTECTION CONSIDERATIONS FOR VENEZUELANS - Update I" vom Mai 2019:
- Persons originating from Venezuela who seek international protection in Member States of the European Union and who are found not to be refugees under the 1951 Convention may qualify for subsidiary protection under Article 15 of the Qualification Directive (recast) if there are substantial grounds for believing that they would face a real risk of serious harm in Venezuela.
- In view of the current situation in Venezuela, UNHCR calls on States to ensure Venezuelan nationals, stateless persons or individuals who were habitually resident in Venezuela will not be deported, expelled, or in any other way forced to return to Venezuela in accordance with international refugee and human rights law. This guarantee would need to be assured either in the official residence document issued to Venezuelans or through other effective means, such as clear instructions to law enforcement agencies. In den vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Zeitungsberichten stellt sich die Lage in Venezuela wie folgt dar: Nicholas Kristof, Pulitzer Preisträger, beschreibt in "The New York Times International Weekly" am 02.12.2019 die Lage in den Notaufnahmen der Spitäler so, dass unterernährte und kranke Kinder mangels Ressourcen nicht aufgenommen werden und Kinder an Unterernährung sterben. Weiters werden die instabilen politischen Verhältnisse und die äußerst prekäre Sicherheitslage dargestellt. In einem weiteren Artikel vom 09.12.2019 wird die Lage in den Schulen beschrieben, das Schulsystem ist zusammengebrochen. Kinder und Lehrer bleiben dem Unterricht fernbleiben. Die Kinder, die in die Schule gehen, sind unterernährt und leiden an Hunger.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien. Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Venezuela ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergeben und auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen beruhen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Verfahrensparteien sind in der Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Es wurden somit vonseiten der Parteien keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich ergeben, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen: Venezuela befindet sich derzeit in einer politisch äußerst instabilen Lage, die aktuell von einer massiven politischen und mittlerweile auch von zahlreichen gewaltsamen Vorfällen begleiteten Auseinandersetzung zwischen dem amtierenden Staatspräsidenten Nicolás Maduro und den ihm gegenüber loyalen staatlichen Institutionen (insbesondere den Streitkräften und den Sicherheitsbehörden wie dem Inlandsgeheimdienst) einerseits und dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung Juan Guaidó (als teilweise bereits international anerkannten "Interims-Präsidenten" mit Berufung auf die geltende venezolanische Verfassung) und seinen Anhängern andererseits geprägt ist. Überdies herrscht in Venezuela schon seit längerer Zeit eine nunmehr als äußerst prekär zu qualifizierende Versorgungs- und Sicherheitslage, die weitgehend durch die Politik von Präsident Nicolás Maduro und das Verhalten der ihm untergebenen staatlichen Einrichtungen verursacht und verschuldet ist. So herrscht im gesamten Staatsgebiet, insbesondere auch in der Hauptstadt Caracas und den übrigen großen Städten, ein permanenter Mangel an Grundnahrungsmitteln und Medikamenten sowie sonstigen notwendigen Gütern des täglichen Bedarfs wie Hygieneartikel, wobei die Beschaffung solcher Güter oft nur noch am "Schwarzmarkt" mit immensen Kosten (vor allem auch aufgrund der hohen Inflation und ständigen Abwertung der nationalen Währung) möglich ist, zumal auch die Einfuhr und anschließende Verteilung von international bereitgestellten Hilfslieferungen aus dem Ausland bislang von den staatlichen Organen, insbesondere den Streitkräften, im Auftrag des Präsidenten aktiv verhindert oder behindert werden. Was die allgemeine Sicherheitslage anbelangt, ist festzuhalten, dass der Alltag von einer ausufernden Kriminalität und zahlreichen Fällen massiver und auch willkürlich ausgeübter Gewalt geprägt ist, wobei die staatlichen Einrichtungen immer stärker nicht in der Lage oder nicht willens waren, dagegen tätig zu werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat droht den beschwerdeführenden Parteien somit durch die direkte Einwirkung und durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat droht den beschwerdeführenden Parteien somit durch die direkte Einwirkung und durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 gegeben sind, zumal den beschwerdeführenden Parteien aus den dargelegten Gründen im Fall der Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund von außergewöhnlichen Umständen eine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Venezuela
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind, zumal den beschwerdeführenden Parteien aus den dargelegten Gründen im Fall der Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund von außergewöhnlichen Umständen eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war den beschwerdeführenden Parteien
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Gleichzeitig war den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Die Ausstellung des entsprechenden Dokuments (Karte für subsidiär Schutzberechtigte) hat unter persönlicher Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde (BFA) zu erfolgen. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben (Spruchpunkt A.IV.).Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung waren in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben (Spruchpunkt A.IV.). Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2186634.1.00