5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Bescheid im genannten Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben, der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Bescheid im genannten Spruchpunkt ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.).
G erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV.), und
9 FPG stellte sie fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Die belangte Behörde gewährte
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wies sie den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier.), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte sie fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.). Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe einen unbegründeten Asylantrag gestellt. In einer umfangreichen (12 Seiten umfassenden) Beweiswürdigung legte sie dar, dass und weshalb sie die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe als nicht glaubwürdig erachtete. Die belangte Behörde berief sich dabei u.a. auf ihrer Ansicht nach widersprüchliches, unsubstantiiertes und detailarmes Vorbringen sowie unlogisches und nicht lebensnahes Verhalten des Beschwerdeführers. Obwohl es auch zu einer Verfolgung wegen regimekritischer Äußerungen im Iran kommen könne, sei nicht ersichtlich, warum genau der Beschwerdeführer verfolgt werden sollte; es würde die Kapazität der Behörden überschreiten, jeden zu jeder Zeit zu überwachen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung aufgrund einer passiven Demonstrationsteilnahme zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe nach der Ansicht der belangten Behörde nicht darstellen können, dass er den Iran aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung aufgrund einer Beteiligung an mehreren Demonstrationen (von LKW-Fahrern) verlassen habe. Insgesamt habe er keine staatliche Bedrohung glaubhaft machen können und es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er wegen einer solchen im Herkunftsstaat verfolgt sein könnte. Für die Behörde sei eine Gefährdung oder eine Verfolgung aufgrund des behaupteten Atheismus (Abwendung vom Islam) ebenfalls nicht glaubhaft. Er habe Probleme aufgrund seiner religiösen Einstellung sowie eine aktuell drohende individuell gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung in seinem Heimatland nicht glaubhaft machen können. Es möge zwar zutreffen, dass er tatsächlich als LKW-Fahrer gearbeitet habe, jedoch könne aufgrund seiner Tätigkeit nicht per se eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder politischen Einstellung habe er nicht geltend gemacht und habe auch im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden können. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 5 BFA-VG (wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung dann aberkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; Spruchpunkt VII.) wurde wie folgt begründet:Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG (wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung dann aberkennen kann, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; Spruchpunkt römisch sieben.) wurde wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer sei von Zivilbeamten weder verfolgt noch bedroht worden. Er selbst habe angegeben, dass seine Familie erst nach seiner Flucht aufgesucht worden wäre, einen Festnahmeauftrag habe er verneint. Er habe daher keine glaubhaften Verfolgungsgründe vorgebracht, somit liege die Ziffer 5 des § 18 Abs. 1 BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers vor. So sei [von der belangten Behörde im Bescheid] festgestellt worden, dass er keine Fluchtgründe aus einem in der GFK genannten Gründen geltend gemacht habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um ein wirtschaftlich besseres Leben zu erlangen. Er selbst habe keinerlei glaubwürdige Verfolgungsgründe iSd GFK angegeben. Eine Bedrohung als LKW-Fahrer habe nicht festgestellt werden können. Seit seiner Antragstellung befinde er sich in der Grundversorgung. Sein Antrag diente lediglich dazu, seiner Lage in seinem Herkunftsstaat zu entkommen bzw. seine persönliche Lage zu verbessern und abzusichern. Von einer Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. Da ihm von Beginn an bewusst gewesen sei, dass er weder verfolgt noch bedroht worden sei, und er daher seinen Antrag wissentlich unbegründet gestellt habe, werde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Der Beschwerdeführer sei von Zivilbeamten weder verfolgt noch bedroht worden. Er selbst habe angegeben, dass seine Familie erst nach seiner Flucht aufgesucht worden wäre, einen Festnahmeauftrag habe er verneint. Er habe daher keine glaubhaften Verfolgungsgründe vorgebracht, somit liege die Ziffer 5 des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers vor. So sei [von der belangten Behörde im Bescheid] festgestellt worden, dass er keine Fluchtgründe aus einem in der GFK genannten Gründen geltend gemacht habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um ein wirtschaftlich besseres Leben zu erlangen. Er selbst habe keinerlei glaubwürdige Verfolgungsgründe iSd GFK angegeben. Eine Bedrohung als LKW-Fahrer habe nicht festgestellt werden können. Seit seiner Antragstellung befinde er sich in der Grundversorgung. Sein Antrag diente lediglich dazu, seiner Lage in seinem Herkunftsstaat zu entkommen bzw. seine persönliche Lage zu verbessern und abzusichern. Von einer Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. Da ihm von Beginn an bewusst gewesen sei, dass er weder verfolgt noch bedroht worden sei, und er daher seinen Antrag wissentlich unbegründet gestellt habe, werde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. 3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt, der Beweiswürdigung der Behörde substantiiert entgegengetreten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran würde für diesen die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt, der Beweiswürdigung der Behörde substantiiert entgegengetreten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran würde für diesen die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet ausschließlich die - fristwahrend erhobene und auch sonst zulässige - Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides, womit der Beschwerde
1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.3.2. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet ausschließlich die - fristwahrend erhobene und auch sonst zulässige - Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides, womit der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. 3.3.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.3.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
GVG in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. 3.
5 BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.4.3. Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis vergleiche dazu VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284) die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2227463.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.