4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 28.02.2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Weiters wurde mit Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Indien zulässig ist. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Abschließend wurde einer Beschwerde gegen die genannte Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 28.02.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen. Weiters wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Indien zulässig ist. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. besteht gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Abschließend wurde einer Beschwerde gegen die genannte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesamt erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Den dagegen erhobenen Vorlageantrag legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesamt erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 . Den dagegen erhobenen Vorlageantrag legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom XXXX , in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, worauf eine außerordentliche Revision durch die belangte Behörde am XXXX eingebracht wurde.In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom römisch 40 , in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, worauf eine außerordentliche Revision durch die belangte Behörde am römisch 40 eingebracht wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Nunmehr hat am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden, in welcher die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückzog.Nunmehr hat am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden, in welcher die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückzog. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Rechtsvertreter bekanntgab, dass seine Mandanten die Beschwerden (Vorlageantrag) freiwillig zurückziehen würden, nachdem dieser seine Klienten entsprechend über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt habe.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Rechtsvertreter bekanntgab, dass seine Mandanten die Beschwerden (Vorlageantrag) freiwillig zurückziehen würden, nachdem dieser seine Klienten entsprechend über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt habe. Nach nochmaliger entsprechender Belehrung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts, dass gegen eine Zurückziehung der Beschwerde kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wurde die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W124.1438138.4.00
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