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{'item': 'W124 2132743-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlW124 2132743-1 SpruchW124 2132743-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und am XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und am römisch 40 A) den Beschluss gefasst: I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Sein Geburtsdatum sei der XXXX . Er stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni, wo er von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht habe. Zuletzt sei er in Afghanistan als Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Vor etwa einem Monat sei er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, er habe bei seinem Onkel gewohnt. Der BF habe arbeiten müssen und ihm sei alles weggenommen worden. Von seinem Onkel sei er sehr schlecht behandelt worden. In Afghanistan habe er keine Zukunft.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 . Er stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni, wo er von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht habe. Zuletzt sei er in Afghanistan als Bauarbeiter tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Vor etwa einem Monat sei er endgültig aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, er habe bei seinem Onkel gewohnt. Der BF habe arbeiten müssen und ihm sei alles weggenommen worden. Von seinem Onkel sei er sehr schlecht behandelt worden. In Afghanistan habe er keine Zukunft. I.
  3. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er angab, er sei gesund, nehme keine Medikamente und könne jederzeit arbeiten. Der BF sei in einem Dorf in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX geboren. Vier Jahre lang habe er die Schule besucht. Im Alter von fünf Jahren habe er seine Mutter verloren. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, sei auch sein Vater verstorben. Daraufhin sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gekommen, welcher sich um ihn gekümmert habe. Dieser habe ihm nicht erlaubt die Schule zu besuchen. Er sei schlecht behandelt worden und habe als Hirte arbeiten müssen. Er habe gearbeitet und habe auch über erspartes Geld verfügt. Einen Teil der Reise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Sein Geburtsdatum sei der XXXX Er sei 18 Jahre alt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), im Zuge welcher er angab, er sei gesund, nehme keine Medikamente und könne jederzeit arbeiten. Der BF sei in einem Dorf in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 geboren. Vier Jahre lang habe er die Schule besucht. Im Alter von fünf Jahren habe er seine Mutter verloren. Als er 13 Jahre alt gewesen sei, sei auch sein Vater verstorben. Daraufhin sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gekommen, welcher sich um ihn gekümmert habe. Dieser habe ihm nicht erlaubt die Schule zu besuchen. Er sei schlecht behandelt worden und habe als Hirte arbeiten müssen. Er habe gearbeitet und habe auch über erspartes Geld verfügt. Einen Teil der Reise habe sein Onkel mütterlicherseits finanziert. Sein Geburtsdatum sei der römisch 40 Er sei 18 Jahre alt. Auf konkrete Nachfrage führte der BF aus, er sei gleich nach dem Tod seines Vaters zu seinem Onkel gekommen. Sein Onkel und seine Eltern seien Nachbarn gewesen. Nachdem sein Vater verstorben sei, sei er noch zwei weitere Jahre zur Schule gegangen. Im Herkunftsstaat sei er gelegentlich als Bauarbeiter tätig gewesen. Ferner habe er die Tiere seines Onkels gefüttert. Im Herkunftsstaat lebe ein Onkel väterlicherseits. Sein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran. Kontakt zu einem Familienmitglied habe er seit seiner Ausreise nicht mehr gehabt. In Österreich habe er keine Angehörigen. Der BF sei nach Österreich gekommen, um die Schule zu besuchen und sich eine Zukunft aufzubauen. Bei seinem Onkel habe er circa zehn Jahre gelebt. Wenn ein Tier weggelaufen sei, sei er von ihm geschlagen worden und auf die Suche geschickt worden. Anfänglich habe er ihm auch sein Geld weggenommen, wenn er gearbeitet habe. Später habe er dann einen Teil gespart, ein Teil sei ihm weiterhin weggenommen worden. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe er angefangen auf Baustellen zu arbeiten. Insgesamt habe er dort vier Jahre gearbeitet. Die Arbeit auf den Baustellen sei nicht fix gewesen, manchmal habe er Tiere gehabt oder habe auf Feldern geholfen. Zuletzt habe er in Afghanistan Ziegel hergestellt. Befragt, ob er im Herkunftsstaat bedroht worden sei, führte er an, sein Onkel habe ihn geschlagen. Er sei schlecht behandelt worden und auch die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Einmal sei er zur Polizei gegangen, diese sei jedoch korrupt und habe ihm - nachdem sie vom Onkel Bestechungsgelder erhalten habe - nicht mehr geholfen. In einen anderen Landesteil sei er nicht gezogen, da er dort niemanden habe. In Kabul könne er nicht leben, weil es dort keine Arbeitsmöglichkeiten gebe. In Afghanistan, würde ihn niemand unterstützen und er habe Angst, dass ihn sein Onkel finden würde. Auf seiner Flucht nach Europa habe er sich weniger als eine Woche im Iran aufgehalten. Er habe Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits gehabt. I.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde unter anderem festgehalten, die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach ihm aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat oder aufgrund persönlicher Merkmale, wie beispielsweise seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung drohen würde. Ferner gehe aus den Länderinformationen hervor, dass dem BF aufgrund seiner Flucht nach Europa im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung und/oder eine besondere Form der Diskriminierung drohen würde. Der BF könne in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Ferner verfüge er über Berufserfahrung und habe bereits bewiesen, dass er in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Eine besondere Integrationsverfestigung liege im Fall des BF nicht vor, sodass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen das Interesse des BF am Verbleib in Österreich überwiegen würden. Mit Verfahrensanordnung vom 04.08.2016 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  7. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Im Fall der Rückkehr wäre sein Leben in großer Gefahr. In weiterer Folge wurde auf die volatile Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und unter anderem ausgeführt, dass es in Ghazni regelmäßig zu Entführungen von schiitischen Hazara komme. Daher werde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt.römisch eins.
  8. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Im Fall der Rückkehr wäre sein Leben in großer Gefahr. In weiterer Folge wurde auf die volatile Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und unter anderem ausgeführt, dass es in Ghazni regelmäßig zu Entführungen von schiitischen Hazara komme. Daher werde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt. I.
  9. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  10. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  11. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhanldung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids vom BF nach entsprechender Aufklärung, dass gegen die Zurückziehung kein Rechtsmittel mehr möglich ist, aus freien Stücken zurückgezogen.römisch eins.
  12. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie eines landeskundlichen Sachverständigen statt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhanldung wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids vom BF nach entsprechender Aufklärung, dass gegen die Zurückziehung kein Rechtsmittel mehr möglich ist, aus freien Stücken zurückgezogen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: [...] R: Haben Sie mit der Rechtsberaterin über die Teilnahme an der Verhandlung gesprochen? BF: Ich bin bereit ohne Rechtsberater zu verhandeln und verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters. [...] R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände? BF: Nein, ich habe nichts dagegen, wenn der bestellte SV gegebenenfalls ein Gutachten bzw. eine Expertise erstellt. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Dari. R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ja, es geht mir gut. [...] R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Ich habe nur zwei Deutschkursbestätigungen, die ich vorlegen kann. [...] R: Wie ist Ihr vollständiger Name: BF: XXXXBF: römisch 40 R: Wo sind Sie geboren? BF: In der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX .BF: In der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, wenn Sie mir chronologisch angeben, in welchen Städten und Orten Sie gelebt haben. BF: Ich war die ganze Zeit in XXXX .BF: Ich war die ganze Zeit in römisch 40 . R: An der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse? BF: Ja. R: Wissen Sie, wie die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatdorfes geheißen haben? Der BF zeichnet eine Skizze seines Heimatdorfes und der Nachbardörfer (wird der Verhandlungsschrift beigefügt.) Nach der Skizze des BF befindet sich "oberhalb" seines Heimatdorfes das Dorf XXXX , "unterhalb" das Dorf XXXX , "links" davon das Dorf XXXX und "rechts" davon das Dorf XXXX .Nach der Skizze des BF befindet sich "oberhalb" seines Heimatdorfes das Dorf römisch 40 , "unterhalb" das Dorf römisch 40 , "links" davon das Dorf römisch 40 und "rechts" davon das Dorf römisch 40 . R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Als meine Eltern am Leben waren lebte ich gemeinsam mit ihnen, an dieser Adresse. Nach ihrem Tod lebte ich mit meinem Onkel väterlicherseits. R: Hat Ihr Onkel an derselben Adresse gelebt? BF: Ja. R: Wie heißt Ihr Onkel? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wann sind Ihre Eltern verstorben? BF: Ich glaube, dass ich ca. sieben Jahre alt war, als meine Mutter an Leukämie verstorben ist und ca. zehn Jahre alt, als mein Vater bei einem Motorradunfall ums Leben gekommen ist. R: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan, welche außerhalb Ihres Heimatdorfes leben? BF: Nein. R: Hat Ihre Mutter Geschwister gehabt? BF: Ja, einen Bruder. R: Und hat Ihr Vater Geschwister gehabt? BF: Mein Vater hatte zwei Brüder, einer von ihnen ist vor meiner Geburt gestorben, er hat keine Schwestern. R: Was ist mit dem zweiten Bruder Ihres Vaters? BF: Er ist der älteste der Brüder und lebt in XXXX , ihm folgte mein Vater, der dritte war von meiner Geburt gestorben.BF: Er ist der älteste der Brüder und lebt in römisch 40 , ihm folgte mein Vater, der dritte war von meiner Geburt gestorben. R: Wie geht es Ihren Onkel in XXXX ?R: Wie geht es Ihren Onkel in römisch 40 ? BF: Es geht ihm gut. R: Haben Sie regelmäßig Kontakt mit Ihrem Onkel in XXXX ?R: Haben Sie regelmäßig Kontakt mit Ihrem Onkel in römisch 40 ? BF: Nein. R: Warum wissen Sie, dass es ihm gut geht? BF: Ich habe nicht gemeint, dass es ihm körperlich gut, Sie haben gefragt, ob er in XXXX ist, ich habe gesagt "ja".BF: Ich habe nicht gemeint, dass es ihm körperlich gut, Sie haben gefragt, ob er in römisch 40 ist, ich habe gesagt "ja". R: Sie sind gefragt, wie es Ihren Onkel in XXXX geht und Sie haben gesagt, dass es ihm gut geht.R: Sie sind gefragt, wie es Ihren Onkel in römisch 40 geht und Sie haben gesagt, dass es ihm gut geht. BF: Ich habe das überhaupt nicht verstanden. R: Was haben Sie nicht verstanden, dass ist keine schwere Frage. BF: Ich weiß nichts von meinem Onkel. R: Warum sagen Sie zuerst, dass es ihm gut geht? BF: Ich dachte, die Frage bezieht sich darauf, ob mein Onkel immer noch in XXXX lebt. Ich bin heute um 5.00 Uhr aufgestanden, ich war am falschen Ort und habe hierher ein Taxi genommen, irgendwie bin ich anders.BF: Ich dachte, die Frage bezieht sich darauf, ob mein Onkel immer noch in römisch 40 lebt. Ich bin heute um 5.00 Uhr aufgestanden, ich war am falschen Ort und habe hierher ein Taxi genommen, irgendwie bin ich anders. R: Wie geht es Ihrem Onkel in Ihrem Heimatdorf, wo Sie gelebt haben? BF: Ich weiß es nicht, ich weiß nichts von meinem Onkel. R: Wann hatten Sie mit ihm das letzte Mal Kontakt? BF: Ich habe ihn das letzte Mal vom Iran aus angerufen. R: Was war der Inhalt dieses Gespräches? BF: Ich habe ihn nur gesagt, dass ich gegangen bin, sonst nichts. R: Warum haben Sie ihn angerufen? BF: Ich habe das ganze Geld mitgenommen, das ich für meine Arbeit bekommen habe, ich habe meinen Onkel angerufen, um ihm zu sagen, dass ich gegangen bin. R: Warum wollten Sie ihm das sagen? BF: Einfach so, ohne dass ich etwas Besonderes bezwecken wollte. R: Was hat er darauf geantwortet? BF: Er hat nichts Besonderes gesagt. R: Was heißt "er hat nichts Besonderes gesagt"? BF: Ich habe ihn angerufen und habe ihm gesagt, dass ich im Iran wäre und vor hätte weiterzureisen. Er sagte mir, wenn ich schon von zu Hause gegangen bin, soll ich weiterreisen. Er hat mich nur gefragt, warum ich zu Hause nichts gesagt habe bzw. ihn nicht um Erlaubnis gebeten habe. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein . R: Haben Sie Cousins/Cousinnen? BF: Ja. R: Wo leben die? BF: Sie leben alle in Afghanistan. R: Wo genau? BF: Eine Tochter von ihm ist verheiratet und lebt in Kabul, die anderen in XXXX .BF: Eine Tochter von ihm ist verheiratet und lebt in Kabul, die anderen in römisch 40 . R: Leben Verwandte von Ihnen in Österreich? BF: Nein . R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich bin vier Jahre lang von XXXX - XXXX in die Schule gegangen, nachdem mein Vater verstorben ist, hat mich mein Onkel nicht mehr in die Schule gehen lassen, ich habe dann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.BF: Ich bin vier Jahre lang von römisch 40 - römisch 40 in die Schule gegangen, nachdem mein Vater verstorben ist, hat mich mein Onkel nicht mehr in die Schule gehen lassen, ich habe dann als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. R: Welche Volksgruppe gehört Ihr Onkel an? BF: Hazara. R: Leben in dem Dorf bzw. Distrikt, in dem Sie gewohnt haben, mehrheitlich Hazara? BF: Es ist unterschiedlich, im Distrikt gibt es Hazara und Paschtunen, dort wo ich gelebt habe, lebten Hazara. R: Seit wann haben Sie bei Ihrem Onkel gelebt? BF: Meine Familie hat immer gemeinsam mit meinem Onkel väterlicherseits gelebt. Nach dem Tod meiner Eltern bin ich weiterhin bei meinem Onkel geblieben. R: Seit wann haben Sie mit Ihrem Onkel dort alleine gelebt? BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern, aber nach dem Tod meines Vaters war ich alleine bei meinem Onkel väterlicherseits. R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater verstorben ist? BF: Ich weiß das nicht so genau. R: Seit wann wissen Sie das nicht mehr? BF: Mein Geburtsjahr wurde auf der Rückseite des Korans eingetragen, deshalb weiß ich mein Alter heute. Wie alt ich zu dem Zeitpunkt gewesen bin, als mein Vater verstorben ist, weiß ich nicht mehr, ich war klein. R: Nach Ihren Aussagen vom XXXX haben Sie beim BFA gesagt, dass Sie 13 Jahre alt gewesen seien, als Ihr Vater verstorben ist. Was sagen Sie dazu? Heute sagen Sie, Sie wissen nicht einmal, wie alt Sie damals waren.R: Nach Ihren Aussagen vom römisch 40 haben Sie beim BFA gesagt, dass Sie 13 Jahre alt gewesen seien, als Ihr Vater verstorben ist. Was sagen Sie dazu? Heute sagen Sie, Sie wissen nicht einmal, wie alt Sie damals waren. BF: Ich kann mich nicht daran erinnern, ich habe meine Einvernahme nicht einmal gelesen. R: Wie alt waren Sie, als Ihre Mutter verstorben ist? BF: Ich kann mich an nichts erinnern, ich glaube, dass ich sieben oder acht Jahre alt war, als mein Vater oder meiner Mutter gestorben ist. R: Warum haben Sie dann beim BFA am XXXX gesagt, dass Sie fünf Jahre gewesen wären, als Ihre Mutter verstorben ist?R: Warum haben Sie dann beim BFA am römisch 40 gesagt, dass Sie fünf Jahre gewesen wären, als Ihre Mutter verstorben ist? BF: In Afghanistan werden keine Geburtsdaten aufgeschrieben, daher kennt man oft das eigene Alter nicht, ich weiß es jetzt, weil mein Geburtsjahr festgehalten worden ist. R: Fragewiederholung. BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater im Jahr XXXX verstoben wäre, was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Vater im Jahr römisch 40 verstoben wäre, was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich an nichts erinnern. Nach dem Tod meiner Eltern, stand ich unter Druck seitens meines Onkels väterlicherseits, ich kann mich an nichts erinnern. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Mein Onkel väterlicherseits lässt mich dort nicht leben. Ich habe zwar ein Grundstück, aber das gibt mir mein Onkel nicht, es ist dort sehr unsicher, vor allem außerhalb des Distriktes XXXX . Wie soll in den Distrikt gelangen?BF: Mein Onkel väterlicherseits lässt mich dort nicht leben. Ich habe zwar ein Grundstück, aber das gibt mir mein Onkel nicht, es ist dort sehr unsicher, vor allem außerhalb des Distriktes römisch 40 . Wie soll in den Distrikt gelangen? SV an BF: Wie lautet das Zentrum des Distriktes? BF: XXXX .BF: römisch 40 . SV: Waren Sie jemals in XXXX und wie gelangt man von Ihrem Heimatdorf dorthin?SV: Waren Sie jemals in römisch 40 und wie gelangt man von Ihrem Heimatdorf dorthin? BF: Ja, ich war in XXXX . Aus meinem Heimatdorf fährt man über XXXX und XXXX bzw. XXXX nach XXXX . XXXX ist der Name des Dorfes und XXXX ist ein Bazar in diesem Dorf.BF: Ja, ich war in römisch 40 . Aus meinem Heimatdorf fährt man über römisch 40 und römisch 40 bzw. römisch 40 nach römisch 40 . römisch 40 ist der Name des Dorfes und römisch 40 ist ein Bazar in diesem Dorf. SV: Was meinten Sie mit dem XXXX ?SV: Was meinten Sie mit dem römisch 40 ? BF: Das habe ich deshalb gesagt, weil Sie möglicher Weise XXXX auf der Karte nicht finden werden, sondern nur XXXX .BF: Das habe ich deshalb gesagt, weil Sie möglicher Weise römisch 40 auf der Karte nicht finden werden, sondern nur römisch 40 . R: Sie haben zuerst erklärt, Sie haben noch nie eine Landkarte von Afghanistan gesehen, wie können Sie jetzt sagen, dass man das nicht auf der Landkarte finden kann? BF: Das ist offensichtlich, wenn hier ein Camp wäre, das würde man auch nicht auf der Karte finden. Dort sind ein paar Geschäfte, die einen Bazar bilden und hier war man das nicht auf der Karte finden. R: Haben Sie ein Handy? BF: Finden Sie Ihren Heimatort auf Google-Map? BF: Vielleicht ja. SV: Können Sie bitte einige Kommandanten aus Ihrem Dorf bis zum Zentrum des Distrikts nennen? BF: Ich kenne nicht so viele Namen, es gibt einen Kommandanten XXXX . Der Distriktleiter heißt XXXX . Ich kannte noch einen Namen eines Kommandanten, der fällt mir jetzt aber nicht ein. Damals als ich dort war, waren diese Leute Distriktleiter und Kommandant.BF: Ich kenne nicht so viele Namen, es gibt einen Kommandanten römisch 40 . Der Distriktleiter heißt römisch 40 . Ich kannte noch einen Namen eines Kommandanten, der fällt mir jetzt aber nicht ein. Damals als ich dort war, waren diese Leute Distriktleiter und Kommandant. SV: Was für ein Kommandant ist XXXX ?SV: Was für ein Kommandant ist römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht. SV: Hat er einen Titel? BF: Nein, das weiß ich nicht. [...] R: Was sagt Ihnen der Name eines Herrn XXXX ?R: Was sagt Ihnen der Name eines Herrn römisch 40 ? BF: Ich habe diesen Namen gehört, er war entweder Kommandant oder Distriktleiter in XXXX .BF: Ich habe diesen Namen gehört, er war entweder Kommandant oder Distriktleiter in römisch 40 . R: War er dies noch, als Sie in Afghanistan waren? BF: Ja, damals als ich in Afghanistan war, ich glaube, das war vor langer Zeit, ich weiß nicht viel über ihm. R: Hat er einer Partei zugehört? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß es nicht. R: Waren in Ihrem Gebiet politische Parteien aktiv, wenn "ja", welche? BF: Nein. R: War Ihr Onkel in einer Partei aktiv? BF: Nein . R: Welcher Partei hat der Kommandant XXXX angehört?R: Welcher Partei hat der Kommandant römisch 40 angehört? BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nur, dass er Kommandant gewesen ist, zurzeit als ich in Afghanistan war. R: Wie viele Onkel haben Sie? BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits, ein anderer Onkel väterlicherseits ist vor meiner Geburt gestorben. R: Leben die beiden in Afghanistan? BF: Mein Onkel väterlicherseits lebt in Afghanistan und mein Onkel mütterlicherseits im Iran. R: Wo im Iran? BF: In Teheran. R: Waren Sie jemals in Kabul? BF: Nein. R: Könnten Sie sich vorstellen in Kabul zu leben? BF: In Kabul gibt es keine Sicherheit. Sie wissen, dass Ashraf GHANI selber zu Daesh (IS) gehört und die Taliban und Daesh unterstützt, er möchte alle Hazara "vernichten", wie soll ich dort leben. R: Ihr Onkel ist auch Hazara und lebt noch in Afghanistan. BF: Ja, das ist richtig, in XXXX leben viele, aber es gibt keine Sicherheit, auf dem Weg werden sie mitgenommen und getötet.BF: Ja, das ist richtig, in römisch 40 leben viele, aber es gibt keine Sicherheit, auf dem Weg werden sie mitgenommen und getötet. R: Wie ist es Ihnen dann gelungen, Afghanistan zu verlassen? BF: Es ist nicht so, dass der Weg den ganzen Tag lang gesperrt ist, aber, jeder der das Haus verlässt, fürchtet sich davor von den Taliban bzw. von Daesh mitgenommen zu werden. Die Wege sind sehr unsicher, insbesondere jene, die nach XXXX führen.BF: Es ist nicht so, dass der Weg den ganzen Tag lang gesperrt ist, aber, jeder der das Haus verlässt, fürchtet sich davor von den Taliban bzw. von Daesh mitgenommen zu werden. Die Wege sind sehr unsicher, insbesondere jene, die nach römisch 40 führen. R: Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. [...] R: Der SV wird zur Erstellung eines SV-Gutachtens beauftragt und gibt hinsichtlich der Frage der Authenzität des Beschwerdeführers und der aktuellen Sicherheitslage zu Ghazni Folgendes an: SV: Die Angaben des BF, dass er ein Hazara ist und aus XXXX stammen würde, entsprechen teilweise den Tatsachen in Afghanistan. Der BF spricht Hazaragi-Dari. Nach seiner Ausdrucksweise ist er nach meiner Sachkenntnis ein Hazara aus Afghanistan. Er muss aus dem Raum Ghazni stammen, weil sein Hazaragi-Dialekt in Ghazni gesprochen wird. Ob er tatsächlich aus dem Distrikt XXXX stammt, kann ich nicht bestätigen. Jaghuri gilt als ein sehr bekannter Ort von berühmten Hazaras und von berühmten Kommandanten. XXXX ist entgegen der Angaben des BF kein Kommandant. Er ist aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt und zum Distriktschef bestellt worden.SV: Die Angaben des BF, dass er ein Hazara ist und aus römisch 40 stammen würde, entsprechen teilweise den Tatsachen in Afghanistan. Der BF spricht Hazaragi-Dari. Nach seiner Ausdrucksweise ist er nach meiner Sachkenntnis ein Hazara aus Afghanistan. Er muss aus dem Raum Ghazni stammen, weil sein Hazaragi-Dialekt in Ghazni gesprochen wird. Ob er tatsächlich aus dem Distrikt römisch 40 stammt, kann ich nicht bestätigen. Jaghuri gilt als ein sehr bekannter Ort von berühmten Hazaras und von berühmten Kommandanten. römisch 40 ist entgegen der Angaben des BF kein Kommandant. Er ist aus dem Ausland nach Afghanistan zurückgekehrt und zum Distriktschef bestellt worden. XXXX ist schon seit Jahrzenten der Oberkommandierende der Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras.römisch 40 ist schon seit Jahrzenten der Oberkommandierende der Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras. Ad Sicherheitslage in der Provinz Ghazni: Die Provinz Ghazni gehört zu den unsichersten Provinzen des Landes. Die meisten von den Paschtunen bewohnten Distrikte dieser Provinz sind unter der Kontrolle der Taliban. Aber Distrikte, wie XXXX , in denen hauptsächlich Hazaras wohnen, werden von den Hazaras selbst als Teil des Staates kontrolliert (siehe Beilage 1).Die Provinz Ghazni gehört zu den unsichersten Provinzen des Landes. Die meisten von den Paschtunen bewohnten Distrikte dieser Provinz sind unter der Kontrolle der Taliban. Aber Distrikte, wie römisch 40 , in denen hauptsächlich Hazaras wohnen, werden von den Hazaras selbst als Teil des Staates kontrolliert (siehe Beilage 1). Die Hazaras im afghanischen Staat sind seit dem Sturz des Taliban Regimes überproportional vertreten. Die Distriktleitung von XXXX steht unter der Führung der Hezb-e Wahdat. Die Hezb-e Wahdat stellt den Stellvertretenden-Staatspräsidenten und vier Minister im Kabinett des Landes. Die Hazaras sind in der Exekutivgewalt wesentlich beteiligt und können jeden Angriff der Taliban auf ihren Herrschaftsgebieten rasch abwehren. Allerdings sind die Herrschaftsgebiete der Hazaras in Ghazni teilweise von Gebieten umgeben, die von den Taliban beherrscht werden. Deshalb kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen den in der Region stationierten staatlichen Sicherheitsorganen und den Taliban.Die Hazaras im afghanischen Staat sind seit dem Sturz des Taliban Regimes überproportional vertreten. Die Distriktleitung von römisch 40 steht unter der Führung der Hezb-e Wahdat. Die Hezb-e Wahdat stellt den Stellvertretenden-Staatspräsidenten und vier Minister im Kabinett des Landes. Die Hazaras sind in der Exekutivgewalt wesentlich beteiligt und können jeden Angriff der Taliban auf ihren Herrschaftsgebieten rasch abwehren. Allerdings sind die Herrschaftsgebiete der Hazaras in Ghazni teilweise von Gebieten umgeben, die von den Taliban beherrscht werden. Deshalb kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen den in der Region stationierten staatlichen Sicherheitsorganen und den Taliban. http://www.refworld.org/pdfid/4b6fe11c0.pdf http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=456&task=view&total=3300&start=804&Itemid=2 http://foreignpolicy.com/2016/03/14/chief-of-police-in-ghazni-province-warns-of-taliban-takeovers-rain-causes-deaths-of-42-people-across-pakistan-hindu-nationalist-group-changes-its-uniform/ [...] Die Dolmetscherin übersetzt das SV-Gutachten von Dr. RASULY. BF: Zu XXXX möchte ich anmerken, dass ich ihn als Distriktleiter und nicht als Kommandanten genannt habe.BF: Zu römisch 40 möchte ich anmerken, dass ich ihn als Distriktleiter und nicht als Kommandanten genannt habe. Zu meiner Herkunft gebe ich an, dass ich tatsächlich aus XXXX stamme, in diesem Zusammenhang belüge ich Sie nicht, ich kann Ihnen die Schule bzw. die Moschee dort nennen.Zu meiner Herkunft gebe ich an, dass ich tatsächlich aus römisch 40 stamme, in diesem Zusammenhang belüge ich Sie nicht, ich kann Ihnen die Schule bzw. die Moschee dort nennen. [...] I.
  13. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Vertretung ein mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor. Ferner wurde ein Schreiben übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF aktives Mitglied in einem näher bezeichneten Fußballverein ist.römisch eins.
  14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Vertretung ein mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor. Ferner wurde ein Schreiben übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der BF aktives Mitglied in einem näher bezeichneten Fußballverein ist. I.
  15. Mit Ladung vom XXXX wurden dem BF verschiedene Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.römisch eins.
  16. Mit Ladung vom römisch 40 wurden dem BF verschiedene Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. I.
  17. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt.römisch eins.
  18. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Kursbestätigung BFI (Beilage ./A); -Strichaufzählung Zertifikat A1 (Beilage ./B); -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache A1 (Beilage ./C); -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs (Beilage ./D); -Strichaufzählung Kursteilnahmebestätigung Deutschkurs für Asylwerber/innen (Beilage ./E); -Strichaufzählung Spieler-Bestätigung (Beilage ./F); -Strichaufzählung schriftliche Stellungnahme (Beilage ./G). Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: [...] R: (Frage auf Deutsch) Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF: (Antwort auf Deutsch) "Ich verstehe schon, aber ich spreche ein bisschen." R: (Frage auf Deutsch) Haben Sie in Österreich schon einen Deutschkurs besucht? BF: (Antwort auf Deutsch): Ja. R (Frage auf Deutsch): Wie hat das Institut geheißen, wo Sie den Kurs besucht haben? BF (Antwort auf Dari): Ich habe Sie nicht verstanden. R wiederholt die Frage (auf Dari) BF (Antwort auf Dari): Einmal beim BFI und in einer anderen Stelle in XXXX . Das war ein Caritas Kurs.BF (Antwort auf Dari): Einmal beim BFI und in einer anderen Stelle in römisch 40 . Das war ein Caritas Kurs. R (Frage auf Deutsch): Wie oft in der Woche haben Sie diesen Deutschkurs besucht? BF (Antwort auf Deutsch): Ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): Die ganze Woche. R (Frage auf Deutsch): Wie viele Stunden pro Tag haben Sie diesen Kurs besucht. BF (Antwort auf Deutsch): 3 Stunden, 2 Stunden. R (Frage auf Deutsch): Wie lange haben Sie gebraucht, bis Sie zu Ihrem Deutschkurs gefahren sind? Womit sind Sie gefahren? BF (Antwort auf Deutsch): Mit dem Bus. R (Frage auf Deutsch): Wie lange? BF (Antwort auf Deutsch): 1 Stunde. R (Frage auf Deutsch): Beschreiben Sie mir einen typischen Alltag vom Aufstehen in der Früh bis zum Bettgehen am Abend. BF (Antwort auf Deutsch): "Ich bin 17 Uhr aufstehen und ich gehe duschen, putze Zähne. Ich esse Frühstück und helfen mein Freund und ich fahre mit Rad und ich gehe Fußball spiele und einmal in der Woche mit meinem Freund. Termin machen mit meinem Freund. Vormittag essen und Abend Deutsch lernen und schreiben." R (Frage auf Deutsch): Sind Sie verheiratet? BF (Antwort auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie Kinder? BF (Antwort auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Deutsch): Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft oder haben Sie eine Freundin? BF (Antwort auf Deutsch): Ja. Wiederholung der Frage auf Dari: Haben Sie eine Lebensgefährtin? BF (Antwort auf Dari): Nein, ich habe nur eine normale Freundin. R (Frage auf Deutsch): Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis. BF (Antwort auf Deutsch): Ja. R (Frage auf Deutsch): Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher und Österreicherinnen an? BF (Antwort auf Deutsch): Ja. R (Frage auf Deutsch): Wie heißt Ihr bester Freund mit Vor- und Familiennamen? BF (Antwort auf Deutsch): Günther, keine Ahnung Familiennamen, Manfred. R (Frage auf Deutsch): Können Sie mir die genaue Adresse von Günther sagen? BF (Antwort auf Deutsch): Ja, XXXX Nummer weiß ich nicht. Ich gehe mit dem Auto. Günther kommt in mein Haus und fahre mit Auto in sein Haus. Wir gehen ein Restaurant mit Günther Treffen machen.BF (Antwort auf Deutsch): Ja, römisch 40 Nummer weiß ich nicht. Ich gehe mit dem Auto. Günther kommt in mein Haus und fahre mit Auto in sein Haus. Wir gehen ein Restaurant mit Günther Treffen machen. R (Frage auf Deutsch): Was machen Sie bei diesem Treffen? BF (Antwort auf Deutsch): Wir sprechen und essen und ja. R (Frage auf Deutsch): Über was wird da gesprochen? BF (Antwort auf Deutsch): Z.B. er hat gesagt, was machst du, wie kann ich helfen bei dir, ich gehe Fußball spiele. R (Frage auf Deutsch): Wann haben Sie die A2 Prüfung? BF (Antwort auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Deutsch): Was heißt A2 Prüfung nein? BF (Antwort auf Deutsch): Ich mochte Prüfung machen, aber anmelden beim Caritas, aber ich habe kein Geld. 115-120 EUR. R (Frage auf Deutsch): Lernen Sie darüber hinaus Deutsch? BF (Antwort auf Deutsch): Ja. R (Frage auf Deutsch): Wie? BF (Antwort auf Deutsch): Noch einmal bitte. R wiederholt Frage auf Dari. BF (Antwort auf Dari): Ich setze mich zuhause hin, schreibe, lese und lerne über YouTube Deutsch. R (Frage auf Deutsch): Was machen Sie konkret in Ihrer Freizeit? BF (Antwort auf Deutsch): In Freizeit, ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): Ich gehe Laufen, fahre mit dem Fahrrad, treffe meine Freunde und wir tratschen. R (Frage auf Deutsch): Von was leben Sie in Österreich? BF (Antwort auf Dari): Vom Staat. R (Frage auf Deutsch): Gehen Sie arbeiten? BF (Antwort auf Deutsch): "Ja, aber ich helfe mit meinen Freund. Ich brauche nicht Geld, ein Geschenk ja..." Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): "Ich arbeite nicht, ich helfe lediglich nur meinen Freunden manchmal und sie machen mir dann manchmal ein Geschenk, aber bezahlen tun sie nicht." R (Frage auf Deutsch): Welche Tätigkeiten verrichten Sie dabei? BF (Antwort auf Dari): Gartenarbeiten, Rasen mähen und Reinigungsarbeiten. R (Frage auf Deutsch): Wo sind Sie untergebracht? Ist das ein Heim oder eine private Unterkunft? BF (Antwort auf Deutsch): Privat. R (Frage auf Deutsch): Wohnen Sie dort alleine? BF (Antwort auf Deutsch): " XXXX ".BF (Antwort auf Deutsch): " römisch 40 ". Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): Ich war nicht allein, mein Mitbewohner ist nach Wien gezogen. Der Vermieter sucht jetzt einen anderen Mitbewohner für mich. R (Frage auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in Österreich bzw. in der Europäischen Union? BF (Antwort auf Deutsch): Ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): Nein. R (Frage auf Deutsch): Leiden Sie an irgendwelchen schweren Krankheiten? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente ein? BF (Antwort auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Deutsch): Sind Sie in einer Kirche, Organisation, Verein oder dergleichen tätig? BF (Antwort auf Deutsch): Nein. R (Frage auf Dari): BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen. Sind Sie in Österreich gerichtlich vorbestraft bzw. läuft gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsstrafverfahren? BF (Antwort auf Dari): Ich bin nicht von einem Strafgericht verurteilt worden. Ich habe eine Verwaltungsstrafe bekommen, weil ich für eine Zugfahrt zu wenig Geld hatte und musste eine Geldstrafe bezahlen. RB (Frage auf Deutsch): Spielen Sie Fußball in einem Verein? BF (Antwort auf Deutsch): Ich spiele Fußball mit meinem Freund einmal in der Woche, Freitag und einmal Samstag und Sonntag in XXXXBF (Antwort auf Deutsch): Ich spiele Fußball mit meinem Freund einmal in der Woche, Freitag und einmal Samstag und Sonntag in römisch 40 . R (Frage auf Deutsch): Sind das dieselben Freunde mit denen Sie da Fußball spielen? BF (Antwort auf Deutsch): Ich verstehe nicht. Fragewiederholung auf Dari. BF (Antwort auf Dari): In Wien spiele ich mit Günther und seinen Freunden Fußball, in XXXX mit meinen afghanischen Freunden.BF (Antwort auf Dari): In Wien spiele ich mit Günther und seinen Freunden Fußball, in römisch 40 mit meinen afghanischen Freunden. RB: Keine weiteren Fragen. [...] R: Wollen Sie sonst noch etwas zu Ihrem Fluchtvorbringen sagen? BF: Ich habe nichts Besonders zu sagen. [...] I.
  19. Mit Stellungnahme vom XXXX wurde erneut vorgebracht, dass Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Im ersten Halbjahr 2018 seien von UNAMA in Afghanistan die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern seit Beginn der Aufzeichnungen 2009 verzeichnet worden. Dies betreffe unter anderem auch die vermeitnlich sichere Provinz Balkh. Im Zuge der Parlamentswahlen seien große politische Gräben innerhalb Afghanistans sichtbar geworden, die jederzeit kaum vorhersehbar Einfluss auf die Stabilität Afghanistns nehmen könnten. Es sei daher anzunehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgmein und damit natürlich auch in den Städten im Zuge der kommenden Präsidentschaftswahlen weiter verschärfen werde, was bei der Prognose über die Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten sei. Aus der Aktualisierung der UNHCR-Richtlinien gehe ebenso eine Verschlechterung der allgemeinen Lag eher vor. Unter Punkt III.C. werde verstärkt auf die (Un-) Möglichkeit des Lebens in den Städten, insbesondere in Kabul eingegangen. Dabei betone UNHCR, dass AGEs, wie die Taliban oder der IS, geradezu bestrebt seien, mit Anschlägen Zivilisten zu treffen. Kabul scheide grundsätzlich als innerstaatliche Fluchtalternative aus.römisch eins.
  20. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurde erneut vorgebracht, dass Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt. Im ersten Halbjahr 2018 seien von UNAMA in Afghanistan die höchste Anzahl an zivilen Todesopfern seit Beginn der Aufzeichnungen 2009 verzeichnet worden. Dies betreffe unter anderem auch die vermeitnlich sichere Provinz Balkh. Im Zuge der Parlamentswahlen seien große politische Gräben innerhalb Afghanistans sichtbar geworden, die jederzeit kaum vorhersehbar Einfluss auf die Stabilität Afghanistns nehmen könnten. Es sei daher anzunehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan allgmein und damit natürlich auch in den Städten im Zuge der kommenden Präsidentschaftswahlen weiter verschärfen werde, was bei der Prognose über die Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten sei. Aus der Aktualisierung der UNHCR-Richtlinien gehe ebenso eine Verschlechterung der allgemeinen Lag eher vor. Unter Punkt römisch drei.C. werde verstärkt auf die (Un-) Möglichkeit des Lebens in den Städten, insbesondere in Kabul eingegangen. Dabei betone UNHCR, dass AGEs, wie die Taliban oder der IS, geradezu bestrebt seien, mit Anschlägen Zivilisten zu treffen. Kabul scheide grundsätzlich als innerstaatliche Fluchtalternative aus. Gleichzeitig sei die Versorgungslage in afghanischen Städten katastrophal. In den nördlichen und westlichen Teilen herrsche die schlimmste Dürre seit Jahrzehnten, die meisten Stadtbewohner würden in Slums leben und die Armut steige rapide. Auch die Provinzen Herat und Balkh seien von der Dürre betroffen. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sei auch in diesen Proivnzen häufig nur eingeschränkt möglich. Diesbezüglich werde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 verwiesen. Für Vertriebene gebe es darüber hinaus nur äußerst begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und unzureichende Unterbringung. Vertriebene und Rückkehrer würden in informellen Siedlungen leben, wo sie versuchen würden, als Tagelöhner Arbeit zu finden. Die Hygienestandards seien extrem niedrig. Ferner bestehe nur begrenzter Zugang zu Wasser. Der Bedarf an Wohnungen könne nicht gedeckt werden. Auch die Arbeitsmöglichkeiten seien nur äußerst begrenzt. Der BF sei ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er aus einer unsicheren Provinz stamme und außerhalb seiner Herkunftsprovinz über keine Ortskenntnisse verfüge. Er verfüge nur über geringe Schulbildung und es liege keine verwertbare Berufserfahrung vor, die ihm bei einem Neueinstieg in den afghanischen Arbeitsmarkt zugutekommen würde. Daher sei ihm internationaler Schutz zu gewähren. I.
  21. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2019 sowie die EASO Country Guidance von Juni 2019 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.römisch eins.
  22. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2019 sowie die EASO Country Guidance von Juni 2019 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  23. Feststellungen:römisch zwei.
  24. Feststellungen: II.1.
  25. Zur Person des BFrömisch zwei.1.
  26. Zur Person des BF II.1.1.
  27. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Identität des BF steht nicht fest.römisch zwei.1.1.
  28. Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Identität des BF steht nicht fest. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen.Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen. II.1.1.
  29. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni. Er hat mindestens vier Jahre die Grundschule besucht. In weiterer Folge hat er seinem Onkel väterlicherseits in dessen Landwirtschaft geholfen. Ferner hat er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und Ziegel hergestellt.römisch zwei.1.1.
  30. Der BF stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni. Er hat mindestens vier Jahre die Grundschule besucht. In weiterer Folge hat er seinem Onkel väterlicherseits in dessen Landwirtschaft geholfen. Ferner hat er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und Ziegel hergestellt. Seine Eltern sind bereits verstorben. Sein Onkel väterlicherseits lebt nach wie vor in Ghazni. Zwischen dem BF und seinem Onkel väterlicherseits sowie dessen Kindern besteht kein Kontakt. Der BF verfügt sohin im Herkunftsstaat über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Seine endgültige Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat der BF einerseits mit seinem ersparten Geld finanziert, andererseits hat er finanzielle Unterstützung von seinem Onkel mütterlicherseits erhalten, welcher in Iran wohnhaft ist. Bei einer Rückkehr in die Provinz Ghazni kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht ausgeschlossen werden. Eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder in Mazar-e Sharif ist dem BF zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten hat der BF im Fall einer Ansiedlung in den Städten Kabul oder Mazar-e-Sharif nicht zu gewärtigen.Eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder in Mazar-e Sharif ist dem BF zumutbar und sind auch beide Städte sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten hat der BF im Fall einer Ansiedlung in den Städten Kabul oder Mazar-e-Sharif nicht zu gewärtigen. Es steht nicht fest, dass der BF im Fall seiner Ansiedlung in einer der beiden genannten Städte von seinem Onkel väterlicherseits, welcher in Ghazni lebt, verfolgt oder gefährdet wird. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, ist im afghanischen Familienverband aufgewachsen und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Ferner verfügt er über eine zumindest vierjährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung, die er überwiegend auf Baustellen gesammelt hat. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich - allenfalls mit Hilfstätigkeiten - ein ausreichendes Einkommen zu sichern. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde. II.1.1.
  31. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Personen im Bundesgebiet konnten hingegen nicht festgestellt werden. Er ist aktives Mitglied in einem Fußballverein. In einem sonstigen Verein oder einer Organisation ist er nicht tätig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Ferner hat er an einem Kurs zur Basisbildung teilgenommen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Mitteln der Grundversorgung. In Österreich ist der BF unbescholten.römisch zwei.1.1.
  32. Der BF ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der BF hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bindungen besonderer Intensität zu einzelnen Personen im Bundesgebiet konnten hingegen nicht festgestellt werden. Er ist aktives Mitglied in einem Fußballverein. In einem sonstigen Verein oder einer Organisation ist er nicht tätig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 und hat einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Ferner hat er an einem Kurs zur Basisbildung teilgenommen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus den Mitteln der Grundversorgung. In Österreich ist der BF unbescholten. II.1.
  33. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:römisch zwei.1.
  34. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: II.1.2.
  35. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019:römisch zwei.1.2.
  36. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan vom 13.11.2019: 1.2.1.
  37. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.04.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.05.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.04.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für fünf Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.04.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.04.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.03.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 13.03.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 13.03.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 02.09.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  38. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.04.2019; vgl. USDOS 13.03.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14.11.2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  39. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.04.2019; vergleiche USDOS 13.03.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14.11.2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  40. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden, und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben, und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.03.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 06.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.05.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.05.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.05.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.01.2004, USDOS 29.05.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.01.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.05.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.01.2004, USDOS 29.05.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.01.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 02.09.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 02.09.2019; vgl. AAN 06.05.2018, DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 02.09.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 02.09.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 02.09.2019; vergleiche AAN 06.05.2018, DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 02.09.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert, und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht, und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.03.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss, und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.01.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.06.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.01.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.06.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.08.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 08.09.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.08.2019; vgl. NZZ 12.08.2019; DZ 08.09.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.08.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 08.09.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.08.2019; vergleiche NZZ 12.08.2019; DZ 08.09.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.01.2019; vgl. DP 28.01.2019, MS 28.01.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigte Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.05.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere Warlords, statt (Qantara 12.02.2019; vgl. TN 31.05.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.02.2019; vgl. NYT 07.03.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.03.2019; vgl. WP 18.03.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.01.2019; vergleiche DP 28.01.2019, MS 28.01.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigte Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.05.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere Warlords, statt (Qantara 12.02.2019; vergleiche TN 31.05.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.02.2019; vergleiche NYT 07.03.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.03.2019; vergleiche WP 18.03.2019). Vom 29.04.2019 bis 03.05.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 06.05.2019 bis 04.06.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 06.05.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.05.2019). 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  1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 03.09.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.04.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.06.2019; vgl. AJ 12.04.2019; NYT 12.04.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.04.2019; vgl. NYT 12.04.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.06.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel, die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.01.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss, als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 08.09.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 03.09.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.04.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.06.2019; vergleiche AJ 12.04.2019; NYT 12.04.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.04.2019; vergleiche NYT 12.04.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.06.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel, die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.01.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss, als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 08.09.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 03.09.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 07.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  2. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.04.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte, die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren, und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran, ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 03.09.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.04.2019; vergleiche NYT 19.07.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 03.09.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 07.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  3. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.04.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte, die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren, und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran, ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 03.09.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich es keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 03.09.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 07.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 07.12.2018; vgl. ARN 23.06.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan (UNGASC 03.09.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich es keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 03.09.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 07.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 07.12.2018; vergleiche ARN 23.06.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan (UNGASC 03.09.2019). Für das gesamte Jahr 2018 registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.02.2019). [...] Für den Berichtszeitraum 10.
  4. - 08.08.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevante Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 03.09.2019). Für den Berichtszeitraum 08.02 - 09.05.2019 registrierte die UN insgesamt 5249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.06.2019). Für den Berichtszeitraum 10.05 - 08.08.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle, bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 03.09.2019). Im Gegensatz dazu registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). [...] Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  5. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.01.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.01.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.04.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.04.2019; vgl. NYT 19.07.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.04.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.07.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.04.2019; vergleiche NYT 19.07.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 01.
  6. - 30.09.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  7. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.04.2019) berichtet, bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  8. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.02.2019; vgl. SIGAR 30.04.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  9. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.02.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.04.2019) berichtet, bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  10. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.02.2019; vergleiche SIGAR 30.04.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  11. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.02.2019). [...] High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  12. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.02.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich, Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.03.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.04.2018) bis Ende des Jahres 2018 wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.02.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich, Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.03.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.04.2018) bis Ende des Jahres 2018 wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.02.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.08.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.07.2019). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. FA 03.01.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.05.2016) - Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.01.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche FA 03.01.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.05.2016) - Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.01.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.08.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.01.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.08.2017; vgl. AAN 03.01.2017; AAN 17.03.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.06.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.08.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.01.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.08.2017; vergleiche AAN 03.01.2017; AAN 17.03.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 01.07.2010; vgl. USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015 als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 01.07.2010; vergleiche USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015 als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LW 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.09.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 03.06.2019; vgl. VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LW 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.09.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 03.06.2019; vergleiche VOA 21.05.2019). Berichten zufolge besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.02.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.02.2019; vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.02.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.09.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.09.2017; AAN 19.02.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.02.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.06.2019; vgl. CSR 12.02.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte, die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.07.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.02.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.01.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.06.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.02.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.09.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.09.2017; AAN 19.02.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.02.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.06.2019; vergleiche CSR 12.02.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte, die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.07.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.02.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.01.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.06.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.02.2019; vgl. UNAMA 24.02.2019; AAN 24.02.2019; CTC 12.2018; UNGASC 07.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.02.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.02.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.07.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.02.2019; vergleiche UNAMA 24.02.2019; AAN 24.02.2019; CTC 12.2018; UNGASC 07.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.02.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.02.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.07.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CSR 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CSR 12.02.2019). Die Taliban und d

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