RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlW147 2223425-1 SpruchW147 2223425-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzel
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der dagegen erhobenen Beschwerde aufgefordert, binnen vier Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine entsprechende Vollmacht des Bescheidadressaten, welche den Einbringer zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt, vorzulegen.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringer der dagegen erhobenen Beschwerde aufgefordert, binnen vier Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG eine entsprechende Vollmacht des Bescheidadressaten, welche den Einbringer zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt, vorzulegen.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde von einem Bevollmächtigten der Beratungsstelle des Einbringers am
- November 2019 übernommen. Die im Auftrag gesetzte Frist von vier Wochen zur Behebung des Mangels lief am
- November 2019 ab. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung des Anbringens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Einbringer die ihm gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W147.2223425.1.00