RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlW148 2200483-1 SpruchW148 2200483-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "das Bundesamt") vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "das Bundesamt") vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2015 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2019 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom XXXX fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 10.07.2018 vorgelegt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem Verfahrensakt mit Schreiben vom 10.07.2018 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 14.01.2020 durch das Bundesamt informiert, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei. Ein Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) wurde dem Schreiben beigefügt.
- Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 14.01.2020 durch das Bundesamt informiert, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben sei. Ein Auszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) wurde dem Schreiben beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verstarb am XXXX .Der Beschwerdeführer verstarb am römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Mittelung eines Sterbefalles des Zentralen Personenstandsregisters.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch seinen Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0152). Da das gegenständliche Verfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr beruht der Einstellungsbeschluss auf einer höchstgerichtlich geklärten bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W148.2200483.1.00