4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX , geb. am XXXX , GrInsp., (in der Folge BF) vom 14.8.2015 wurde der BF nach Einholung eines Gutachtens der belangten Behörde mit Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit mit 7.3.2016 datierten Bescheid
1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , GrInsp., (in der Folge BF) vom 14.8.2015 wurde der BF nach Einholung eines Gutachtens der belangten Behörde mit Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit mit 7.3.2016 datierten Bescheid
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt. 2. Mit Bescheid seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion Steiermark, vom 24.4.2016 wurde festgestellt, dass der BF
G 1956 (GehG) eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 412 Monaten (vom 20.12.1980 bis 10.5.2015) aufweise.2. Mit Bescheid seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion Steiermark, vom 24.4.2016 wurde festgestellt, dass der BF
Paragraph 83 a, Absatz eins bis 4 GehG 1956 (GehG) eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von insgesamt 412 Monaten (vom 20.12.1980 bis 10.5.2015) aufweise. 3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) vom 21.9.2016, XXXX , wurde die dem BF ab 1.5.2016 gebührende Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto Euro 2.327,74 festgesetzt. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, dem Erhöhungsbetrag
PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto Euro 266,28.3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde) vom 21.9.2016, römisch 40 , wurde die dem BF ab 1.5.2016 gebührende Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto Euro 2.327,74 festgesetzt. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, dem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 und einer Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich brutto Euro 266,28. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1.5.2016
1 und 5 BDG 1979 im Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen für die Parallelrechnung
PG 1965 seien gegeben, da der BF nach dem 31.12.1954 geboren und vor dem 1.1.2005 in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe. Zur Teilberechnung wurde Nachfolgendes ausgeführt:Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 1.5.2016
Paragraph 14, Absatz eins und 5 BDG 1979 im Ruhestand befinde. Die Voraussetzungen für die Parallelrechnung
Paragraph 99, PG 1965 seien gegeben, da der BF nach dem 31.12.1954 geboren und vor dem 1.1.2005 in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sei und sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden habe. Zur Teilberechnung wurde Nachfolgendes ausgeführt: "II. Teilberechnung nach dem Pensionsgesetz 1965: Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
Vm § 91 Abs.3 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 208 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste €Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3, PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 208 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste € 2.515,66. Die Ruhestandsversetzung wurde 84 Monate vor Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Dienstbehörde hat für Sie mehr als 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfasst. Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, XXXX , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen.Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, römisch 40 , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
PG 1965Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 5, PG 1965 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 1.569,27. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
PG 1965 beträgt:Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Paragraph 6, PG 1965 beträgt: Art vom bis JJ MM TT Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet laut Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 24.4.1980, Zl E.Nr. 1675/V/80 Zeit vor dem 1.Jänner 2004 unbedingt 1 0 13 bedingt 2 6 25 Ruhegenussfähige Bundesdienstzeiten 01.01.1980-30.04.2016 36 4 0 zusammen 39 11 8 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher
PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen ZeitenDer monatliche Ruhegenuss beträgt daher
Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten für die vor dem 1. Jänner 2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50,00% für weitere 17 Jahre je 2% 34,00% für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17% für die nach dem 31.Dezember 2003 anfallenden Zeiten für weitere 12 Jahre je 1,429% 17,15% für weitere 4 Monate je 0,119% gerundet 0,48% zusammen höchstens 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 1.569,27
PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen.
Paragraph 92, PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage zu berechnen. ............................. Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt demnach € 2.759,41. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses
Paragraph 93 Abs.2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 Abs. 2 bis 5 PG 1965 nach derAbsatz 2, PG 1965 beträgt in Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 PG 1965 nach der Formel 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38%, somit € 1.721,32 Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher
in Verbindung mit §§ 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965,Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher
Paragraph 93, in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965, das sind monatlich € 1.721,32 Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage beträgt 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38% der Aktivzulage. Die
Die
Paragraph 93 P, G, 1965 für die höchsten 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage beträgt für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417% für weitere 240 Dienstmonate je 0,208% zusammen (gerundet) 100% der Bemessungsgrundlage, welche 62,38% der Aktivzulage von € 91,29
G beträgt,der Bemessungsgrundlage, welche 62,38% der Aktivzulage von € 91,29
Paragraph 81, Absatz eins und 2 GehG beträgt, das sind monatlich € 56,89 Die Vergleichspension beträgt somit monatlich € 1.778,21 .......................................... Der (erhöhte) Ruhegenuss beträgt daher € 1.569,27 + € 137,81, das sind monatlich € 1.707,
Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Paragraph 90 a, PG 1965 ist ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 168 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste € 2.600,70.Die Ruhegenussberechnungsgrundlage setzt sich
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 168 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Sie beträgt lt. beiliegender Liste € 2.600,70. Die Ruhestandsversetzung wurde 42 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, XXXX , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen.Die Landespolizeidirektion Steiermark hat mit Bescheid vom 24.April 2016, römisch 40 , festgestellt, dass Sie eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweisen. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
PG 1965 in Verbindung mit § 96 PG 1965Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt
Paragraph 5, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 96, PG 1965 80 - (6 x 0,25) - (36 x 0,10375) = 74,77% der Ruhegenussberechnungsgrundlage, das sind monatlich € 1.944,54. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
PG 1965 beträgt:Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
Paragraph 6, PG 1965 beträgt: ....................... zusammen 39 11 8 Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher
Der monatliche Ruhegenuss beträgt daher
Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten für die ersten 10 Jahre 50,00% für weitere 29 Jahre je 2 % 58,00% für weitere 11 Monate je 0,167% gerundet 1,84% zusammen höchstens 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind monatlich € 1.944,54.
und 90a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen.
Paragraphen 92 und 90 a PG 1965 sind ein Vergleichsruhegenuss und eine Vergleichsruhegenusszulage unter Anwendung aller am 31.Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher
Der ruhegenussfähige Monatsbezug beträgt daher
Paragraph 93 Abs. 3 PG 1965 € 2.759,41.Absatz 3, PG 1965 € 2.759,41. Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses
Die Bemessungsgrundlage des Vergleichsruhegenusses
Paragraph 93 Abs. 2 PG 1965 beträgt in Anwendung des § 5 PG 1965 hievon 74,77 %Absatz 2, PG 1965 beträgt in Anwendung des Paragraph 5, PG 1965 hievon 74,77 % somit € 2.063,21. Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher
PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 93 Abs. 2 PG 1965,Der monatliche Vergleichsruhegenuss beträgt daher
Paragraph 93, PG 1965 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 93, Absatz 2, PG 1965, das sind monatlich € 2.063,21. Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsrruhegenusszulage beträgt 80 - (6 x 0,3125) - (36 x 0,12945) = 73,46 der Aktivzulage. Die
Die
Paragraph 93, PG 1965 für die höchsten 30 Jahre gebührende Vergleichsruhegenusszulage aus Wachdienstzulage beträgt für die ersten 120 Dienstmonate je 0,417% für weitere 240 Dienstmonate je 0,208% zusammen (gerundet) 100% der Bemessungsgrundlage, welche 73,46% der Aktivzulage von € 91,20
G beträgt,der Bemessungsgrundlage, welche 73,46% der Aktivzulage von € 91,20
Paragraph 81, Absatz eins und 2 GehG beträgt, das sind monatlich € 67,
Dezember 2004 beträgt 28 Jahr und 7 Monate.Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ohne Zurechnung
Paragraph 9, PG 1965 bis 31. Dezember 2004 beträgt 28 Jahr und 7 Monate. Das Prozentausmaß
Das Prozentausmaß
Paragraph 7, PG 1965 beträgt in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 PG 1965 für die vor dem 1.Jänner 2004 angefallenen Zeiten für die erste 10 Jahre 50,00% für weitere 17 Jahre je 2 % 34,00% für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17% für die nach dem 31.Dezember 2003 anfallenden Zeiten für ein weiteres Jahr 1,429% 1,43% zusammen 86,60% Der auf den Ruhebezug des Beamten nach § 99 Abs. 2 PG 1965 für die Parallelrechnung anzuwendende Prozentsatz beträgt daher 86,60%.Der auf den Ruhebezug des Beamten nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 für die Parallelrechnung anzuwendende Prozentsatz beträgt daher 86,60%. Nach dem Pensionsgesetz beträgt der Ruhegenuss (€ 1.707,08 x 86,60%) € 1.478,33 der Erhöhungsbetrag
PG 1965 (€ 103,24 x 86,60%) € 89,41der Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 (€ 103,24 x 86,60%) € 89,41 die Nebengebührenzulage (€ 570,12 x 86,60%) € 493.72 III. Teilrechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)römisch drei. Teilrechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ............................................... Die Ruhestandsversetzung wurde 84 Monate vor Erreichen des Regelpensionsalters nach § 4 APG in der bis 31.Dezember 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 253 und 617 ASVG wirksam. Nach diesen Bestimmungen beträgt das Regelpensionsalter 65 Jahre. Das Ausmaß der Leistung vermindert sich nach § 5 APG in der bis
1 BDG sei daher 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt, zu dem er eine Ruhestandversetzung durch Erklärung als Schwerarbeiter (60 Jahre, 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit samt Schwerarbeitszeit) hätte bewirken können. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei eine Kürzung auf der Basis von 84 Monate durchgeführt worden. Auf Grund seiner mit seiner Ruhestandsversetzung gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 verbundenen Erkrankung habe er die Voraussetzungen der Schwerarbeiterregelung für die Exekutive nicht erfüllt. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei eine generelle Pensionsberechnung für Beamte im Sinne der Bestimmungen gem. § 15 iVm § 236 BDG 1979 durchgeführt worden. Die §§ 15 iVm 236 BDG würden weder in der Rechtsgrundlage, noch in der Begründung aufscheinen. § 14 BDG 1979 scheine zwar in der Begründung auf, nicht jedoch in der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Diese Bestimmung sei bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben. Zudem sei keine Zurechnung
Eine solche hätte zur geringeren prozentuellen Kürzung führen müssen.
Paragraph 14, Absatz eins, BDG sei daher 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt, zu dem er eine Ruhestandversetzung durch Erklärung als Schwerarbeiter (60 Jahre, 42 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit samt Schwerarbeitszeit) hätte bewirken können. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Vielmehr sei eine Kürzung auf der Basis von 84 Monate durchgeführt worden. Auf Grund seiner mit seiner Ruhestandsversetzung gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 verbundenen Erkrankung habe er die Voraussetzungen der Schwerarbeiterregelung für die Exekutive nicht erfüllt. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei eine generelle Pensionsberechnung für Beamte im Sinne der Bestimmungen gem. Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236, BDG 1979 durchgeführt worden. Die Paragraphen 15, in Verbindung mit 236 BDG würden weder in der Rechtsgrundlage, noch in der Begründung aufscheinen. Paragraph 14, BDG 1979 scheine zwar in der Begründung auf, nicht jedoch in der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Diese Bestimmung sei bei der Bemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unberücksichtigt geblieben. Zudem sei keine Zurechnung
Paragraph 9, PG 1965 erfolgt. Eine solche hätte zur geringeren prozentuellen Kürzung führen müssen.
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei auf den tatsächlichen Pensionsantritt des BF am 1.5.2016 und der fiktive Pensionsantritt
Vm § 236c BDG - damit der 1.5.2023 - maßgebend, wodurch sich eine Differenz von 84 Monaten ergebe. Daraus resultiere eine prozentuelle Kürzung beim BF. Bei Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivzeit sei § 83a GehG 1956 für Kürzungen maßgebend. Anders als in § 5 Abs. 2 PG seien für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten nur 0,196% pro Monat zu veranschlagen. Maßgebend sei eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten, wobei für jeweils weitere 12 Monate zurückgelegten tatsächlicher Exekutivdienst sich dieser Wert um 0,0042 Prozentpunkte verringere. Daraus resultiere für den BF, der eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweise, abzüglich 180 Monaten ein zu berücksichtigender Rest von 232 Monaten. Dabei sei für jeweils 12 Monaten ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug zu bringen (232:12=19,333). Damit reduziere sich der Wert von 0,192 Prozentpunkten um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Bei 36 Monaten belaufe sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nicht auf 0,28 Prozentpunkte, sondern auf 0,11620 Prozentpunkte. Damit seien gegenständlich für die 84 Monate ein Prozentsatz von 0,28 % pro Monat für 48 Monate und ein Prozentsatz von 0,1162 % pro Monat für 36 Monate von der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage
2 PG 1965 abgezogen worden. Maßgebend sei für die weitere Berechnung der Ruhegenussmessungsgrundlage ein Ausmaß von 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage gewesen. Darauf stimme auch der angefochtene Bescheid ab.Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 nenne nicht eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bei vorliegenden Schwerarbeitszeiten
Paragraph 15 b, BDG 1979 und scheide für die Kürzungsmonate aus. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation sei auf den tatsächlichen Pensionsantritt des BF am 1.5.2016 und der fiktive Pensionsantritt
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG - damit der 1.5.2023 - maßgebend, wodurch sich eine Differenz von 84 Monaten ergebe. Daraus resultiere eine prozentuelle Kürzung beim BF. Bei Beamten des Exekutivdienstes mit langer Exekutivzeit sei Paragraph 83 a, GehG 1956 für Kürzungen maßgebend. Anders als in Paragraph 5, Absatz 2, PG seien für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten nur 0,196% pro Monat zu veranschlagen. Maßgebend sei eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten, wobei für jeweils weitere 12 Monate zurückgelegten tatsächlicher Exekutivdienst sich dieser Wert um 0,0042 Prozentpunkte verringere. Daraus resultiere für den BF, der eine im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 412 Monaten aufweise, abzüglich 180 Monaten ein zu berücksichtigender Rest von 232 Monaten. Dabei sei für jeweils 12 Monaten ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug zu bringen (232:12=19,333). Damit reduziere sich der Wert von 0,192 Prozentpunkten um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Bei 36 Monaten belaufe sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nicht auf 0,28 Prozentpunkte, sondern auf 0,11620 Prozentpunkte. Damit seien gegenständlich für die 84 Monate ein Prozentsatz von 0,28 % pro Monat für 48 Monate und ein Prozentsatz von 0,1162 % pro Monat für 36 Monate von der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 abgezogen worden. Maßgebend sei für die weitere Berechnung der Ruhegenussmessungsgrundlage ein Ausmaß von 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage gewesen. Darauf stimme auch der angefochtene Bescheid ab. Die Zurechnung
PG 1965 beziehe sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und damit auf das Ruhegenussausmaß. Der Ruhegenuss belaufe sich für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr auf 2,2222% und bei den restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonaten auf 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Zurechnung werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst nicht beeinflusst. Diese habe nur Auswirkungen auf die Höhe des von der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgeleiteten Ruhegenusses. Gegenständlich sei jedoch bedingt durch die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass der Ruhegenuss 100% der Ruhebemessungsgrundlage betrage. § 9 Abs. 3 PG 1965 sehe damit keine Zurechnung vor.Die Zurechnung
Paragraph 9, PG 1965 beziehe sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und damit auf das Ruhegenussausmaß. Der Ruhegenuss belaufe sich für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr auf 2,2222% und bei den restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonaten auf 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei der Zurechnung werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage selbst nicht beeinflusst. Diese habe nur Auswirkungen auf die Höhe des von der Ruhegenussbemessungsgrundlage abgeleiteten Ruhegenusses. Gegenständlich sei jedoch bedingt durch die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 39 Jahren und 11 Monaten das Höchstausmaß von 100% erreicht, sodass der Ruhegenuss 100% der Ruhebemessungsgrundlage betrage. Paragraph 9, Absatz 3, PG 1965 sehe damit keine Zurechnung vor.
1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.1.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF bestätigt. In der Folge wurde der BF mit Beschied vom 7.3.2016 auf Grund seines Antrages
1 BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt.Mit Antrag vom 14.8.2015 beantragte der BF
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit seine Versetzung in den Ruhestand. Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 19.1.2016 wurde die Dienstunfähigkeit des BF bestätigt. In der Folge wurde der BF mit Beschied vom 7.3.2016 auf Grund seines Antrages
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des 30.4.2016 in den Ruhestand versetzt. Der BF ist nach dem 31.12.1954 geboren sowie vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (oder eine andere Gebietskörperschaft) aufgenommen worden und hat sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden. Er hat daher die Voraussetzungen für eine Parallelrechnung
An Ruhegenussvordienstzeiten wurden ihm 3 Jahre, 7 Monate und 8 Tage angerechnet. Der BF wies eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vom 39 Jahren 11 Monaten und 8 Tage auf.Der BF ist nach dem 31.12.1954 geboren sowie vor dem 1.1.2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund (oder eine andere Gebietskörperschaft) aufgenommen worden und hat sich am 31.12.2004 im Dienststand befunden. Er hat daher die Voraussetzungen für eine Parallelrechnung
Paragraph 99, PG 1965 erfüllt. An Ruhegenussvordienstzeiten wurden ihm 3 Jahre, 7 Monate und 8 Tage angerechnet. Der BF wies eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit vom 39 Jahren 11 Monaten und 8 Tage auf. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der BF tatsächlich im Exekutivdienst 412 Monate an Dienstzeiten zurückgelegt. Er hat mehr als 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendertage absolviert. Sein Pensionsstichtag ist der 1.5.2016. Zu diesem Zeitpunkt hat der BF das 58. Lebensjahr beendet. Sein fiktiver Pensionsantritt
Vm § 236c BDG 1979 ist der 1.5.
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 ist der 1.5.
PG 1965 und der Berechnung der Nebengebührenzulage maßgebend.Diese Kürzungsmonate sind bei der Teilberechnung nach dem Pensionsgesetz 1965 zu berücksichtigten. Es ergaben sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführten Berechnungen zur Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) in Verbindung mit der tatsächlich vom BF im Exekutivdienst geleisteten Dienstzeit [im Ergebnis: 80 - (48 x 0,28) - (36 x 0,11620) = 62,38 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage]. Sie ist auch bei der Berechnung des Vergleichsruhegenusses und der Vergleichsruhegenusszulage
Paragraph 92, PG 1965 und der Berechnung der Nebengebührenzulage maßgebend. Bei der Bildung des weiteren Vergleichsruhebezugs unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften sind 42 Kürzungsmonate zu berücksichtigen. Es ergaben sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführten Berechnung zur Kürzung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage) in Verbindung mit der tatsächlich vom BF im Exekutivdienst geleisteten Dienstzeit [im Ergebnis: 80 - (6 x 0,25) - (36 x 0,10375) = 74,77% der Ruhegenussberechnungsgrundlage]. Auch bei der Teilberechnung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ist im Hinblick auf die Ruhestandsversetzung des BF 84 Monate vor Erreichung des Regelpensionsalters eine prozentuelle Kürzung vorzunehmen. Ihr Höchstausmaß beträgt 13,8 %. Es ergibt sich daraus die im oben wiedergegebenen Bescheid vom 21.9.2016 durchgeführte Berechnung zur prozentuellen Kürzung der Leistung. Eine Zurechnung von Zeiten
PG 1965 scheidet aus, da der BF bereits über insgesamt 39 Jahre 11 Monate und 8 Tage an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit verfügt. Der monatliche Ruhegenuss des BF beträgt dabei für
Vm §§ 88 und 90 leg.cit. für die vor dem 1.1.2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50,00%, für weitere 17 Jahre je 2% - 34,00%, für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17%, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für weitere 12 Jahre je 1,429% damit 17,15% und für weitere 4 Monate je 0,119% gerundet 0,48% (damit insgesamt 102,80% der Ruhegenussbemessungsgrundlage), sodass dadurch jedenfalls das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurde.Eine Zurechnung von Zeiten
Paragraph 9, PG 1965 scheidet aus, da der BF bereits über insgesamt 39 Jahre 11 Monate und 8 Tage an ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit verfügt. Der monatliche Ruhegenuss des BF beträgt dabei für
Paragraph 7, PG 1965 in Verbindung mit Paragraphen 88 und 90 leg.cit. für die vor dem 1.1.2004 angefallenen Zeiten für die ersten 10 Jahre 50,00%, für weitere 17 Jahre je 2% - 34,00%, für weitere 7 Monate je 0,167% gerundet 1,17%, für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten für weitere 12 Jahre je 1,429% damit 17,15% und für weitere 4 Monate je 0,119% gerundet 0,48% (damit insgesamt 102,80% der Ruhegenussbemessungsgrundlage), sodass dadurch jedenfalls das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurde. Darüber hinaus wird auf die oben im Bescheid vom 21.9.2016 angeführten Berechnungen verwiesen. Dem BF gebührt vom 1.5.2016 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto 2.327,74 (ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, ein Erhöhungsbetrag
PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 sowie eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto Euro 266,28).Dem BF gebührt vom 1.5.2016 an eine Gesamtpension in der Höhe von monatlich brutto 2.327,74 (ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 1.478,33, ein Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 von monatlich brutto Euro 89,41, eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto Euro 493,72 sowie eine Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von monatlich brutto Euro 266,28).
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Rechtsgrundlagen Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen -ausgenommen jene zur Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - in der am 01.5.2016 geltenden Fassung anzuwenden.Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.06.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen -ausgenommen jene zur Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - in der am 01.5.2016 geltenden Fassung anzuwenden. Die folgenden Verweisungen auf die Bestimmungen des PG 1965, des GehG, des BDG 1979, beziehen sich daher - ausgenommen jene zur Berechnung des weiteren Vergleichsruhebezuges nach den am 31.12.2003 geltenden Bestimmungen - auf die am 1.5.2016 geltende Fassung. Beamten-Dienstrecht 1979 (BDG 1979) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.
4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
GH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).Bei der Frage der fiktiven frühestmöglichen Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung ist auf die Regelung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 abzustellen. Der Gesetzgeber hat damit das Regelpensionsalter festgelegt, das mit der Vollendung des 65. Lebensjahren erreicht wird. In der gegenständlichen Fallkonstellation ergibt sich aus der Gegenüberstellung des tatsächlichen Pensionsantritts des BF (1.5.2016) mit dem fiktiven Pensionsantritt am 1.5.2023 eine Differenz von 84 Monaten, die bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 in Form der Kürzung ihren Niederschlag findet vergleiche dazu VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019). Eine Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
2 PG 1965 bzw. Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage
G für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorgesehen. Sie bezieht sich dem Wortlaut der Bestimmung des § 83a GehG folgend - ebenso wie § 5 Abs. 2 PG 1965 - auf jene Monate des BF, die zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegen, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können. Erfasst von dieser Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung sind höchstens 36 betroffene Monate - abweichend von § 5 Abs. 2 PG 1965 - mit einem Prozentsatz von 0,196%, wenn mindestens 180 Monate Dienstzeit an tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt wurden. Für jeweils weitere zwölf betroffene Kürzungsmonate, die im Exekutivdienst tatsächlich abgeleistet wurden, verringert sich der Wert in der Folge um 0,0042 Prozent. Ein Unterschreiten von 0,112 % ist ausgeschlossen.Eine Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage
Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 bzw. Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage
Paragraph 93, Absatz 12, PG 1965 ist in Paragraph 83 a, GehG für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorgesehen. Sie bezieht sich dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 83 a, GehG folgend - ebenso wie Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 - auf jene Monate des BF, die zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegen, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können. Erfasst von dieser Sonderregelung zum prozentuellen Ausmaß der Kürzung sind höchstens 36 betroffene Monate - abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 - mit einem Prozentsatz von 0,196%, wenn mindestens 180 Monate Dienstzeit an tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegt wurden. Für jeweils weitere zwölf betroffene Kürzungsmonate, die im Exekutivdienst tatsächlich abgeleistet wurden, verringert sich der Wert in der Folge um 0,0042 Prozent. Ein Unterschreiten von 0,112 % ist ausgeschlossen. Da für den BF per Bescheid seiner Dienstbehörde 412 Monate an tatsächlich geleisteten Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit bestätigt wurden, profitierte der BF von diesen prozentuellen Reduktionen beim Ausmaß der Kürzung, da nicht für alle zu berücksichtigenden 84 Kürzungsmonate der in § 5 Abs. 2 vorgesehene Prozentsatz von 0,28 % durchgehend zur Anwendung kommt. Vielmehr wird für 36 Kürzungsmonate der nach § 83a GehG zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen. Ausgangspunkt ist dabei der vom BF tatsächlich zurückgelegte Exekutivdienstzeit von 412 Monaten abzüglich der 180 Monate. Daraus resultieren 232 Monate. Für jeweils 12 Monate wird ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug gebracht (232:12=19,333). Der Wert von 0,192 Prozentpunkten verringert auch noch um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Insgesamt sind damit für 36 Monate bei der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessung der Vergleichsruhegenusszulage statt der 0,28 Prozentpunkt die 0,11620 Prozentpunkte maßgebend.Da für den BF per Bescheid seiner Dienstbehörde 412 Monate an tatsächlich geleisteten Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit bestätigt wurden, profitierte der BF von diesen prozentuellen Reduktionen beim Ausmaß der Kürzung, da nicht für alle zu berücksichtigenden 84 Kürzungsmonate der in Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehene Prozentsatz von 0,28 % durchgehend zur Anwendung kommt. Vielmehr wird für 36 Kürzungsmonate der nach Paragraph 83 a, GehG zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen. Ausgangspunkt ist dabei der vom BF tatsächlich zurückgelegte Exekutivdienstzeit von 412 Monaten abzüglich der 180 Monate. Daraus resultieren 232 Monate. Für jeweils 12 Monate wird ein Prozentsatz von 0,0042 Prozentpunkte in Abzug gebracht (232:12=19,333). Der Wert von 0,192 Prozentpunkten verringert auch noch um weitere 0,0798 Prozentpunkte (19 x 0,0042) auf 0,1162 Prozentpunkte. Insgesamt sind damit für 36 Monate bei der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessung der Vergleichsruhegenusszulage statt der 0,28 Prozentpunkt die 0,11620 Prozentpunkte maßgebend. Für den Abzug der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (80 %) ergibt sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62,38% der Ruhegenussberechnungsgrundlage [80% - (48Monate x 0,28%) - (36Monate x 0,1162%)]. Auch beim weiteren zu berücksichtigenden Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften wurden für die 36 Monate auf der Basis des § 83a GehG in der Fassung am 31.12.2003 reduzierten Prozentsatz errechnet und der Berechnung zugrunde gelegt.Auch beim weiteren zu berücksichtigenden Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31.12.2003 geltenden Bemessungsvorschriften wurden für die 36 Monate auf der Basis des Paragraph 83 a, GehG in der Fassung am 31.12.2003 reduzierten Prozentsatz errechnet und der Berechnung zugrunde gelegt. Der BF verkennt daher mit seinem Vorbringen in den Beschwerden und im Vorlageantrag, dass im Rahmen seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit sehr wohl von ihm tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeiten berücksichtigt wurden, indem bei den prozentuellen Abschlägen für die 36 Kürzungsmonate der nach § 83a GehG in der jeweiligen Fassung zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen wurde. Wie dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch zu entnehmen ist, ist sie auf Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgestimmt. Eine solche Versetzung lag beim BF auch vor.Der BF verkennt daher mit seinem Vorbringen in den Beschwerden und im Vorlageantrag, dass im Rahmen seiner Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit sehr wohl von ihm tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeiten berücksichtigt wurden, indem bei den prozentuellen Abschlägen für die 36 Kürzungsmonate der nach Paragraph 83 a, GehG in der jeweiligen Fassung zu errechnende reduzierte Prozentsatz herangezogen wurde. Wie dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch zu entnehmen ist, ist sie auf Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgestimmt. Eine solche Versetzung lag beim BF auch vor. Mit der weiteren Argumentation, dass die Bestimmungen der Zurechnung
PG 1965 in der gegenständlichen Fallkonstellation zu berücksichtigen wären, ist der BF nicht im Recht. Die Zurechnung
bezieht sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und auf das Ausmaß des Ruhegenusses. Für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr beträgt
der Prozentsatz 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Da der BF mit der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren und 11 Monaten bereits das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichte [vor dem 1.1.2004 anfallende Zeiten: für ersten 10 Jahre 50,00%, für die weiteren 17 Jahre je 2 % (34,00%), für die weiteren 7 Monate je 0,167% (gerundet 1,17%), für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten: für weitere 12 Jahre je 1,429% (17,15%), für weitere 4 Monate je 0,119% (gerundet 0,48%); damit in Summe 102,80%], durfte
3 PG 1965 keine Zurechnung in der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgen. § 9 Abs. 3 leg.cit. ordnet ausdrücklich an, dass durch eine Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschritten werden darf. Die belangte Behörde hat daher gesetzeskonform keine Zurechnung eines Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der BF das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, vorgenommen (vgl dazu VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019).Mit der weiteren Argumentation, dass die Bestimmungen der Zurechnung
Paragraph 9, PG 1965 in der gegenständlichen Fallkonstellation zu berücksichtigen wären, ist der BF nicht im Recht. Die Zurechnung
Paragraph 9, leg.cit. bezieht sich auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und auf das Ausmaß des Ruhegenusses. Für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr beträgt
Paragraph 7, leg.cit. der Prozentsatz 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Da der BF mit der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 39 Jahren und 11 Monaten bereits das Höchstausmaß von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichte [vor dem 1.1.2004 anfallende Zeiten: für ersten 10 Jahre 50,00%, für die weiteren 17 Jahre je 2 % (34,00%), für die weiteren 7 Monate je 0,167% (gerundet 1,17%), für die nach dem 31.12.2003 anfallenden Zeiten: für weitere 12 Jahre je 1,429% (17,15%), für weitere 4 Monate je 0,119% (gerundet 0,48%); damit in Summe 102,80%], durfte
Paragraph 9, Absatz 3, PG 1965 keine Zurechnung in der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgen. Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ordnet ausdrücklich an, dass durch eine Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschritten werden darf. Die belangte Behörde hat daher gesetzeskonform keine Zurechnung eines Zeitraums, der zwischen dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem der BF das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, vorgenommen vergleiche dazu VwGH 2.7.2018, Ra 2018/12/0019). Die Argumentation des BF in seinen Beschwerden und seinem Vorlageantrag, wonach seine Ruhestandsversetzung
1 BDG 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt sei, zu dem er eine Ruhestandsversetzung als Schwerarbeiter (60 Jahre mit 42 Jahren ruhegenussfähige Gesamtzeit samt Schwerarbeit) hätte bewirken können, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der BF sich dabei auf Bestimmungen des § 15b BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten) bezieht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er jedenfalls nicht über eine nach dem vollendeten 18.Lebenjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten verfügen würde. Wie oben aufgezeigt beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 39 Jahren und 11 Monaten und damit 479 Monate.Die Argumentation des BF in seinen Beschwerden und seinem Vorlageantrag, wonach seine Ruhestandsversetzung
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 24 Monate vor Ablauf des Tages erfolgt sei, zu dem er eine Ruhestandsversetzung als Schwerarbeiter (60 Jahre mit 42 Jahren ruhegenussfähige Gesamtzeit samt Schwerarbeit) hätte bewirken können, steht nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der BF sich dabei auf Bestimmungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten) bezieht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er jedenfalls nicht über eine nach dem vollendeten 18.Lebenjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten verfügen würde. Wie oben aufgezeigt beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 39 Jahren und 11 Monaten und damit 479 Monate. Ansatzpunkte zu den Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung
4 PG 1965 liegen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor. Es würde schon am rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente fehlen. Auch die weiteren Argumente des BF, wonach die §§ 15 iVm 236 BDG 1979 nicht in der Rechtsgrundlage und in der Begründung der angefochtenen Bescheides angeführt seien und lediglich § 14 BDG 1979 in der Begründung aufscheine, ändern nichts daran, dass die Berechnung der dem BF vom 1.5.2016 an gebührenden Gesamtpension von monatlich brutto €Ansatzpunkte zu den Voraussetzungen für den Entfall der Kürzung
Paragraph 5, Absatz 4, PG 1965 liegen in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor. Es würde schon am rechtskräftigen Zuspruch einer Versehrtenrente fehlen. Auch die weiteren Argumente des BF, wonach die Paragraphen 15, in Verbindung mit 236 BDG 1979 nicht in der Rechtsgrundlage und in der Begründung der angefochtenen Bescheides angeführt seien und lediglich Paragraph 14, BDG 1979 in der Begründung aufscheine, ändern nichts daran, dass die Berechnung der dem BF vom 1.5.2016 an gebührenden Gesamtpension von monatlich brutto € 2.327,74 (bestehend aus dem Ruhegenuss von monatlich brutto € 1.478,33, dem Erhöhungsbetrag
PG 1965 von monatlich brutto € 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto €1.478,33, dem Erhöhungsbetrag
Paragraph 90 a, PG 1965 von monatlich brutto € 89,41, der Nebengebührenzulage von monatlich brutto € 493,72 und einer Pension nach dem APG von monatlich brutto € 266,28) im Bescheid vom 21.9.2016 gesetzeskonform vorgenommen wurde. Die Beschwerden in Verbindung mit dem Vorlageantrag des BF waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2140188.1.00
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