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{'item': 'W271 2170638-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlW271 2170638-1 SpruchW271 2170638-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am XXXX bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am römisch 40 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:2. Bei der am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul geboren worden, habe dort vier Jahre lang eine Schule besucht und danach gearbeitet. Der BF spreche Dari als Muttersprache und könne die Sprache lesen sowie schreiben. Im Herkunftsland verfüge er über eine Familie: Diese bestehe aus seinen Eltern (Vater: " XXXX "; Mutter: " XXXX "), fünf Brüdern und vier Schwestern, denen es finanziell schlecht gehe und die keine Grundstücke, Ländereien, Geschäfte etc. besitzen würden. Weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder einem Drittstaat nannte der BF nicht. Die Familie des BF bestritt den Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF.Er sei am römisch 40 in Kabul geboren worden, habe dort vier Jahre lang eine Schule besucht und danach gearbeitet. Der BF spreche Dari als Muttersprache und könne die Sprache lesen sowie schreiben. Im Herkunftsland verfüge er über eine Familie: Diese bestehe aus seinen Eltern (Vater: " römisch 40 "; Mutter: " römisch 40 "), fünf Brüdern und vier Schwestern, denen es finanziell schlecht gehe und die keine Grundstücke, Ländereien, Geschäfte etc. besitzen würden. Weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder einem Drittstaat nannte der BF nicht. Die Familie des BF bestritt den Lebensunterhalt durch die Arbeit des BF. Als Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen an, dass er eine Frau geliebt habe und ihr Bruder ihn bedroht habe. Deshalb habe der BF Afghanistan verlassen; ansonsten habe er keine Fluchtgründe. 3. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer gesetzlichen Vertretung des BF. Die Frage, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien, bejahte der BF.3. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer gesetzlichen Vertretung des BF. Die Frage, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung richtig, vollständig und wahrheitsgetreu seien, bejahte der BF. Dieser führte in der Befragung an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (er glaube jedoch, bald XXXX Jahre alt zu werden).Dieser führte in der Befragung an, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (er glaube jedoch, bald römisch 40 Jahre alt zu werden). 4. Am XXXX übermittelte die XXXX eine Berichterstattung betreffend den BF zur Kenntnisnahme (Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung; der Abschlussbericht folgte am XXXX ).4. Am römisch 40 übermittelte die römisch 40 eine Berichterstattung betreffend den BF zur Kenntnisnahme (Vorwurf der versuchten geschlechtlichen Nötigung; der Abschlussbericht folgte am römisch 40 ). Der BF machte im Zuge der Beschuldigteneinvernahme vom selben Tag die Angabe, am XXXX in Logar geboren worden zu sein und sechs Jahre lang eine Schule besucht zu haben. Die Vornamen seine Eltern würden " XXXX " und " XXXX " lauten.Der BF machte im Zuge der Beschuldigteneinvernahme vom selben Tag die Angabe, am römisch 40 in Logar geboren worden zu sein und sechs Jahre lang eine Schule besucht zu haben. Die Vornamen seine Eltern würden " römisch 40 " und " römisch 40 " lauten. 5. Am XXXX fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Die Frage, ob es im bisherigen Verfahren Probleme dem Protokoll gegeben habe, bejahte der BF: Es sei falsch verzeichnet worden, wo dieser geboren worden sei, wie er Afghanistan verlassen habe usw.5. Am römisch 40 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Die Frage, ob es im bisherigen Verfahren Probleme dem Protokoll gegeben habe, bejahte der BF: Es sei falsch verzeichnet worden, wo dieser geboren worden sei, wie er Afghanistan verlassen habe usw. Der BF gab an, XXXX Jahre alt zu sein und aus der Provinz Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , zu stammen. Er habe dort vier Jahre eine Schule besucht und später in der Bäckerei seiner Familie, die zusätzlich über Grundstücke, einen Obstgarten und Autos verfügen würde, gearbeitet zu haben. Der BF führte weiters an, dass seine Geschwister (seine Eltern [Vater: " XXXX "; Mutter: " XXXX "] seien bereits seit mehreren Jahren verstorben), vier Onkel sowie eine Tante nach wie vor im Heimatdorf leben würden; allen gehe es finanziell gut und es bestehe Kontakt. Außerdem würde ein Cousin mit seiner Familie in Kabul wohnen und Verwandtschaft in Deutschland leben.Der BF gab an, römisch 40 Jahre alt zu sein und aus der Provinz Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , zu stammen. Er habe dort vier Jahre eine Schule besucht und später in der Bäckerei seiner Familie, die zusätzlich über Grundstücke, einen Obstgarten und Autos verfügen würde, gearbeitet zu haben. Der BF führte weiters an, dass seine Geschwister (seine Eltern [Vater: " römisch 40 "; Mutter: " römisch 40 "] seien bereits seit mehreren Jahren verstorben), vier Onkel sowie eine Tante nach wie vor im Heimatdorf leben würden; allen gehe es finanziell gut und es bestehe Kontakt. Außerdem würde ein Cousin mit seiner Familie in Kabul wohnen und Verwandtschaft in Deutschland leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er ein Jahr vor seiner Ausreise ein paschtunisches Mädchen namens XXXX (die Nachbarin einer Schwester) kennengelernt habe. Es sei mehrmals um ihre Hand angehalten worden, dies jedoch wegen der tadschikischen Herkunft des BF ausgeschlagen worden. Der BF habe einige Male mit dem Mädchen telefoniert und sei zweimal bei ihr zuhause gewesen. Beim letzten Besuch, ca. eine Woche vor seiner Ausreise, sei der BF von einem Freund ihres Bruders gesehen worden, der dies dem Bruder dann weitererzählt habe. Daraufhin sei XXXX von ihrem Bruder geschlagen worden und dieser sei anschließend zu einem Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeite, gegangen. Nachdem der BF von XXXX vorgewarnt worden sei, dass ihre Familie ihn umbringen werde, habe er die Nacht im Geschäft seines Cousins in Logar verbracht. In dieser Nacht seien bewaffnete Männer zur Familie des BF nachhause gekommen und hätten nach dem BF gesucht, was ihm sein Bruder mitgeteilt habe. Daraufhin sei der BF von einem anderen Cousin zu Bekannten nach Kabul gebracht worden, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Sein Bruder habe den BF dort besucht und man habe zusammen beschlossen, dass der BF ausreise müsse. Nach seiner Ausreise sei die Familie der XXXX zu dem Onkel väterlicherseits verzogen und der Bruder des BF sei einmal geschlagen worden. Außerdem seien Drohbriefe von den Taliban eingelangt.Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass er ein Jahr vor seiner Ausreise ein paschtunisches Mädchen namens römisch 40 (die Nachbarin einer Schwester) kennengelernt habe. Es sei mehrmals um ihre Hand angehalten worden, dies jedoch wegen der tadschikischen Herkunft des BF ausgeschlagen worden. Der BF habe einige Male mit dem Mädchen telefoniert und sei zweimal bei ihr zuhause gewesen. Beim letzten Besuch, ca. eine Woche vor seiner Ausreise, sei der BF von einem Freund ihres Bruders gesehen worden, der dies dem Bruder dann weitererzählt habe. Daraufhin sei römisch 40 von ihrem Bruder geschlagen worden und dieser sei anschließend zu einem Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeite, gegangen. Nachdem der BF von römisch 40 vorgewarnt worden sei, dass ihre Familie ihn umbringen werde, habe er die Nacht im Geschäft seines Cousins in Logar verbracht. In dieser Nacht seien bewaffnete Männer zur Familie des BF nachhause gekommen und hätten nach dem BF gesucht, was ihm sein Bruder mitgeteilt habe. Daraufhin sei der BF von einem anderen Cousin zu Bekannten nach Kabul gebracht worden, wo er sich eine Woche aufgehalten habe. Sein Bruder habe den BF dort besucht und man habe zusammen beschlossen, dass der BF ausreise müsse. Nach seiner Ausreise sei die Familie der römisch 40 zu dem Onkel väterlicherseits verzogen und der Bruder des BF sei einmal geschlagen worden. Außerdem seien Drohbriefe von den Taliban eingelangt. Als weiteren Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er Polizisten Brot geliefert habe, weshalb die Taliban hinter nun hinter ihm her seien; er werde von diesen als Spion der Regierung angesehen. Die Familie der XXXX habe dies den Taliban mitgeteilt. Zudem habe er als Tadschike Probleme zu erwarten, weil sein Cousin Schwierigkeiten gehabt habe.Als weiteren Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er Polizisten Brot geliefert habe, weshalb die Taliban hinter nun hinter ihm her seien; er werde von diesen als Spion der Regierung angesehen. Die Familie der römisch 40 habe dies den Taliban mitgeteilt. Zudem habe er als Tadschike Probleme zu erwarten, weil sein Cousin Schwierigkeiten gehabt habe. 6. Mit Benachrichtigung vom XXXX wurde das Verfahren gegen den BF wegen § 15, 202 StGB eingestellt.6. Mit Benachrichtigung vom römisch 40 wurde das Verfahren gegen den BF wegen Paragraph 15, 202, StGB eingestellt. 7. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF eine Stellungnahme zu den bei der BFA-Einvernahme überreichten Länderberichten ab. Dieser bezog darin Stellung zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Logar, führte zu seinem Gefährdungsprofil (Person, die als mit der Regierung zusammenarbeitend gesehen werde) aus und bemerkte, dass für ihn auch in Kabul oder einer anderen afghanischen Großstadt keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, weil dort die Taliban vertreten seien. Es herrsche zudem eine schlechte Versorgungslage für Rückkehrer.7. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF eine Stellungnahme zu den bei der BFA-Einvernahme überreichten Länderberichten ab. Dieser bezog darin Stellung zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Logar, führte zu seinem Gefährdungsprofil (Person, die als mit der Regierung zusammenarbeitend gesehen werde) aus und bemerkte, dass für ihn auch in Kabul oder einer anderen afghanischen Großstadt keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, weil dort die Taliban vertreten seien. Es herrsche zudem eine schlechte Versorgungslage für Rückkehrer. 8. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.8. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. 9. Der BF erhob am XXXX gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde besonders hervorgehoben, dass der BF bei einer Rückkehr durch die Familie des Mädchens, aber auch die Taliban verfolgt werden würde. Ferner sei der BF aufgrund seines Alters bedroht, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. Dieser sei aber auch einem Risiko aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und wegen seines Aufenthaltes in einem westlichen Land (unterstellte politische Einstellung und unterstellter Werteabfall) ausgesetzt. Die Taliban seien im gesamten Staatsgebiet allgegenwärtig, weshalb es dem BF nicht möglich sei, eine Existenzgrundlage unbemerkt zu schaffen; daher stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Rückkehrentscheidung würde überdies einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen.9. Der BF erhob am römisch 40 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde besonders hervorgehoben, dass der BF bei einer Rückkehr durch die Familie des Mädchens, aber auch die Taliban verfolgt werden würde. Ferner sei der BF aufgrund seines Alters bedroht, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. Dieser sei aber auch einem Risiko aufgrund seiner Volkszugehörigkeit und wegen seines Aufenthaltes in einem westlichen Land (unterstellte politische Einstellung und unterstellter Werteabfall) ausgesetzt. Die Taliban seien im gesamten Staatsgebiet allgegenwärtig, weshalb es dem BF nicht möglich sei, eine Existenzgrundlage unbemerkt zu schaffen; daher stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Eine Rückkehrentscheidung würde überdies einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. 10. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom XXXX. Am XXXX langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.10. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom römisch 40 . Am römisch 40 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein. 11. Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Vernehmung wies der BF darauf hin, dass mehrere Sachen vor dem BFA nicht protokolliert worden seien (etwa, dass der BF das Mädchen seit seiner Kindheit gekannt habe); das sei das Wesentliche, alles andere sei nicht so wichtig.11. Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Vernehmung wies der BF darauf hin, dass mehrere Sachen vor dem BFA nicht protokolliert worden seien (etwa, dass der BF das Mädchen seit seiner Kindheit gekannt habe); das sei das Wesentliche, alles andere sei nicht so wichtig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Person des BF 1.1.1. Der BF trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er machte im Verfahren verschiedene Angaben zu seinem Geburtsjahr und führt mehrere Aliasgeburtsdaten ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und beherrscht außerdem die Sprachen Paschtu sowie Urdu. Paschtu und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. Er kann ein wenig lesen und schreiben.1.1.1. Der BF trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Er machte im Verfahren verschiedene Angaben zu seinem Geburtsjahr und führt mehrere Aliasgeburtsdaten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Dari als Muttersprache und beherrscht außerdem die Sprachen Paschtu sowie Urdu. Paschtu und Dari gehören zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. Er kann ein wenig lesen und schreiben. 1.1.2. Der BF ist volljährig, ledig sowie kinderlos und wurde in Kabul geboren, wo er aufwuchs und zumindest vier Jahre lang eine Schule besuchte. Anschließend arbeitete er mehrere Jahre als Bäcker in der familieneigenen Bäckerei. 1.1.3. Ein großer Teil der Familie des BF (Geschwister, Onkel väterlicher- sowie mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits) wohnt in Logar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Die Familie des BF ist im Besitz von Grundstücken, Häusern, Autos, einem Obstgarten sowie einer Bäckerei. Die Verwandten des BF haben eigene Häuser; die finanzielle Lage ist gut. Kontakt zur Familie und Unterstützung durch diese ist möglich.1.1.3. Ein großer Teil der Familie des BF (Geschwister, Onkel väterlicher- sowie mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits) wohnt in Logar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Die Familie des BF ist im Besitz von Grundstücken, Häusern, Autos, einem Obstgarten sowie einer Bäckerei. Die Verwandten des BF haben eigene Häuser; die finanzielle Lage ist gut. Kontakt zur Familie und Unterstützung durch diese ist möglich. Ein Cousin des BF, der in einer Elektrofirma arbeitet und auch noch ein Taxi hat, wohnt mit seiner Familie in Kabul. Außerhalb Afghanistans hat der BF Angehörige in Amerika und Deutschland. 1.1.4. Die Ausreise des BF erfolgte etwa im XXXX von Afghanistan aus. Er reiste spätestens am XXXX in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch seine Familie organisiert und vom BF zusammen mit seinem Bruder finanziert (Ausreisekosten iHv EUR XXXX).1.1.4. Die Ausreise des BF erfolgte etwa im römisch 40 von Afghanistan aus. Er reiste spätestens am römisch 40 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch seine Familie organisiert und vom BF zusammen mit seinem Bruder finanziert (Ausreisekosten iHv EUR römisch 40 ). 1.1.5. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. 1.1.6. Der BF hat Knochenschmerzen und nimmt dafür - wenn notwendig - Schmerzmittel. Schmerzmittel sind in Afghanistan, insbesondere in den größeren Städten, problemlos erhältlich. Ansonsten ist der BF gesund; er ist arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Seit ungefähr sechs Monaten führt dieser aber mit einer Österreicherin namens XXXX , die er täglich am Abend sieht, eine feste Beziehung. Seine Freundin hat bereits zwei Kinder; diese leben jedoch bei den Großeltern väterlicherseits. Es besteht seitens des BF zu dieser Frau weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle Abhängigkeit. Wenn der BF einen Aufenthaltstitel erhält, wollen beide eine Familie gründen und heiraten.1.1.7. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Seit ungefähr sechs Monaten führt dieser aber mit einer Österreicherin namens römisch 40 , die er täglich am Abend sieht, eine feste Beziehung. Seine Freundin hat bereits zwei Kinder; diese leben jedoch bei den Großeltern väterlicherseits. Es besteht seitens des BF zu dieser Frau weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle Abhängigkeit. Wenn der BF einen Aufenthaltstitel erhält, wollen beide eine Familie gründen und heiraten. 1.1.8. Der BF wohnt derzeit in einer Privatunterkunft in XXXX , die er sich mit zwei anderen Personen teilt. Er zahlt monatlich EUR 200,00 dafür. Er geht einer regelmäßigen bezahlten Beschäftigung als Pizzakoch nach, lebt aber weiterhin von der Grundversorgung. Der BF hat früher eine Zeit lang ein eigenes Geschäft (Gastgewerbe) im Bundesgebiet betrieben, musste dieses jedoch wegen einer Hautkrankheit schließen. Er hat dort Döner, Pizza, Burger und Spaghetti angeboten.1.1.8. Der BF wohnt derzeit in einer Privatunterkunft in römisch 40 , die er sich mit zwei anderen Personen teilt. Er zahlt monatlich EUR 200,00 dafür. Er geht einer regelmäßigen bezahlten Beschäftigung als Pizzakoch nach, lebt aber weiterhin von der Grundversorgung. Der BF hat früher eine Zeit lang ein eigenes Geschäft (Gastgewerbe) im Bundesgebiet betrieben, musste dieses jedoch wegen einer Hautkrankheit schließen. Er hat dort Döner, Pizza, Burger und Spaghetti angeboten. Der BF hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet einmal sechs Monate lang ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde ausgeholfen und mehrere Deutschkurse absolviert (Niveau A1), jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Außerdem hat dieser einmal an einer Veranstaltung der XXXX sowie der Kirche teilgenommen. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und geht schwimmen. Er hat soziale Kontakte in Österreich (Nachbarn, ehemalige Kunden, am Basar-Markt).Der BF hat seit seiner Ankunft im Bundesgebiet einmal sechs Monate lang ehrenamtlich in seiner Heimatgemeinde ausgeholfen und mehrere Deutschkurse absolviert (Niveau A1), jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Außerdem hat dieser einmal an einer Veranstaltung der römisch 40 sowie der Kirche teilgenommen. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball und geht schwimmen. Er hat soziale Kontakte in Österreich (Nachbarn, ehemalige Kunden, am Basar-Markt). 1.1.9. In Österreich ist der BF nicht vorbestraft und hat keine Verwaltungsstrafe erhalten. Dieser war einmal von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen, das Verfahren wurde aber eingestellt. 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.1. Der BF ist nicht persönlich glaubwürdig. Er hatte im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Familie eines paschtunischen Mädchens namens XXXX . Der BF hat nicht um die Hand der XXXX angehalten und führte mit dieser keine "geheime" Beziehung, die später bekannt wurde. Die vom BF geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: XXXX wurde nicht von ihrer Familie geschlagen und ihr Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeitet, hat von keiner Liebschaft zum BF erfahren. Das Mädchen hat den BF nicht vor ihrer Familie am Telefon gewarnt und dieser hat sich daraufhin auch nicht im Geschäft seines Cousins versteckt. Die Familie der XXXX suchte auch das Elternhaus des BF nicht bewaffnet auf. Dem BF wurde nicht vorgeworfen, anlässlich seiner Brotlieferungen an die afghanische Polizei Spion der Regierung zu sein.1.2.1. Der BF ist nicht persönlich glaubwürdig. Er hatte im Herkunftsstaat keine Probleme mit der Familie eines paschtunischen Mädchens namens römisch 40 . Der BF hat nicht um die Hand der römisch 40 angehalten und führte mit dieser keine "geheime" Beziehung, die später bekannt wurde. Die vom BF geschilderten Vorfälle haben nicht stattgefunden: römisch 40 wurde nicht von ihrer Familie geschlagen und ihr Onkel väterlicherseits, der mit den Taliban zusammenarbeitet, hat von keiner Liebschaft zum BF erfahren. Das Mädchen hat den BF nicht vor ihrer Familie am Telefon gewarnt und dieser hat sich daraufhin auch nicht im Geschäft seines Cousins versteckt. Die Familie der römisch 40 suchte auch das Elternhaus des BF nicht bewaffnet auf. Dem BF wurde nicht vorgeworfen, anlässlich seiner Brotlieferungen an die afghanische Polizei Spion der Regierung zu sein. Der BF war in diesem Zusammenhang keiner lebensbedrohlichen oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigenden Gefahr durch die Familie des Mädchens oder durch die Taliban ausgesetzt. Im Herkunftsstaat hatten der BF und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personengruppen; auch nach der Ausreise des BF ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus der Familie der XXXX oder der Taliban geraten. Der BF wurde nie persönlich bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten.Im Herkunftsstaat hatten der BF und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personengruppen; auch nach der Ausreise des BF ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus der Familie der römisch 40 oder der Taliban geraten. Der BF wurde nie persönlich bedroht; eine solche Bedrohung stand nicht unmittelbar bevor und ist im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten. Der BF hatte in Afghanistan auch sonst keine Probleme mit regierungsfeindlichen Gruppierungen, dem Staat oder sonst jemandem. Insbesondere hatte dieser in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Nationalität, Religion, Ethnie, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppierung und sind solche Probleme im Fall seiner Rückkehr auch nicht speziell zu befürchten. 1.2.2. Ein militärischer Hintergrund war beim BF nicht festzustellen; es konnte auch sonst nichts festgestellt werden, was den BF in den Augen der Taliban oder einer anderen regierungsfeindlichen Gruppierung als wahrscheinliches Ziel einer Zwangsrekrutierung erscheinen ließe. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher auch nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit (Zwangs)Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen. 1.2.3. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner Volkszugehörigkeit oder seiner (unterstellten) Eigenschaft als "verwestlichter" Rückkehrer aus Europa, eine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung erlitten hat, eine solche unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan speziell zu befürchten hätte. 1.3. Situation im Herkunftsstaat 1.3.1. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. (Auszüge aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 [in Folge: "LIB"], Pkt. 2. "Politische Lage" und Pkt. 17. "Relevante ethnische Minderheiten") 1.3.2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen. Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angriffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3. "Sicherheitslage") Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan. -Strichaufzählung Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte. Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. -Strichaufzählung Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich. -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS/Daesh) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000 bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent. Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen. -Strichaufzählung Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3. "Sicherheitslage") Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert. Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen. Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 5. "Sicherheitsbehörden") 1.3.3. Grundversorgung und Wirtschaftslage 1.3.3.1. Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig, um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Die Hauptstadt hat einen großen Anteil an Angestellten, während Selbständigkeit im Vergleich zu ländlichen Teilen des Landes weniger verbreitet ist. Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul zählen kommunale, soziale und persönliche Dienstleistungen sowie die öffentliche Verwaltung. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag. Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Möglichkeiten in Bezug auf Handel, Import und Export von Waren, Bergbau und Produktion. Ungefähr die Hälfte der Erwerbsbevölkerung sind Tagelöhner. Einige der jahrhundertealten handwerklichen Erzeugnisse (Teppiche, Glas, Stickereien) haben überlebt, während sich auch eine Reihe moderner industrieller Tätigkeiten entwickelt hat (z.B. Lebensmittelverarbeitung und -verpackung). Die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 lagen rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt. Damit steht die Lohnentwicklung im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabil. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt waren Service- und Verkäufer. Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter (23,1%), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9%). In Mazar-e Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung"; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Afghanistan Networks aus Februar 2018 [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, Pkt. 4.2.; EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomische Schlüsselindikatoren", abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Pkt. 4.2.1.; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 ["Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre"], unter Angabe weiterer Quellen) 1.3.3.2. Armut und Lebensmittelsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Die Lebensmittelsicherheit in Kabul und Mazar-e Sharif wurde im Dezember 2018 vom "Famine Early Warning System" (FEWS) als "stressed" (selbst mit humanitärer Hilfe wies mindestens einer von fünf Haushalten nur einen minimalen Nahrungsmittelkonsum auf und konnte sich einige wesentliche Ausgaben für andere Zwecke nicht leisten ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden) und in Herat als "crisis" (trotz humanitärer Hilfe war mindestens jeder fünfte Haushalt unterernährt oder lag über der üblichen akuten Unterernährung oder war nur geringfügig in der Lage, den Mindestnahrungsbedarf zu decken) bezeichnet. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Schätzungen zufolge ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung" und Pkt. 21.1. "Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen"; EASO, Country Guidance: Afghanistan aus 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden 2019"], abrufbar unter https://www.easo. europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf, Seite 132) 1.3.3.3. Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020 weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr 2018. Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs; zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 20. "IDPs und Flüchtlinge" und Pkt. 21. "Grundversorgung") 1.3.3.4. Wohnungsmarkt In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten. Es ist auch möglich, anstelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte "chai khana" (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer, in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 21. "Grundversorgung" und Pkt. 23. "Rückkehr"; EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.2.) 1.3.3.5. Sanitäre Situation Der Zugang zu sauberem Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, insbesondere zu Trinkwasser, hat sich wesentlich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht. Kabul gilt als eine der wasserärmsten Städte der Welt. Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über sanitäre Grundversorgung verfügt. Die Afghanistan Public Policy Research Organization (APPRO) stellte im April 2016 fest, dass 80% der Einwohner von Herat City Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserleitungen haben. 81,2% der städtischen Bevölkerung in Herat haben Zugang zu verbesserten Wasserquellen und 92,1% verfügen über eine verbesserte sanitäre Einrichtung. In Herat City fehlt jedoch ein zentrales Abwassersystem. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76%), in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen. 92% der Haushalte haben sanitäre Einrichtungen verbessert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 133) 1.3.3.6. Medizinische Versorgung Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. Es existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung") Schmerzlindernde und fiebersenkende Medikamente: Folgende schmerzlindernden und fiebersenkenden Medikamente sind in Afghanistan verfügbar: -Strichaufzählung -XXXX 500mg, 10 Einheiten per Packung, 104 AFN -Strichaufzählung -XXXX 400mg, 1 Tablette per Packung, 24 AFN bzw. XXXX 684mg, 1 Tablette per Packung, 39 AFN-XXXX 400mg, 1 Tablette per Packung, 24 AFN bzw. römisch 40 684mg, 1 Tablette per Packung, 39 AFN (Auszug aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2018 ["Ergänzung / Medikamentenkosten / Diabetes Mellitus"], jeweils unter Angaben weiterer Quellen) 1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 11. "Allgemeine Menschenrechtslage") 1.3.5. Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 19.1. "Meldewesen") 1.3.6. Ethnische Minderheit der Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.2. "Tadschiken") 1.3.7. Rückkehr In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück. Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt. Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23. "Rückkehr" und Pkt. 23.1. "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)") 1.3.8. Logar Die Provinz Logar liegt im Zentrum Afghanistans, etwa 65 Kilometer südlich von Kabul. Die Provinzhauptstadt von Logar ist Pul-e-Alam. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Logar für den Zeitraum 2019-20 auf 426.821 Personen; sie besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Autobahn Kabul-Gardez-Khost führt durch die Distrikte Mohammad Agha und Pul-e-Alam. Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern; die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben. Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch. So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz. Die Taliban führen in Logar Angriffe auf Kontrollposten der Regierungskräfte durch. Auch kommt es zu Anschlägen auf hochrangige Regierungsvertreter durch die Taliban. Immer wieder kommt es zu temporären Kontrollpunkten der Taliban, wie z. B. auf dem Straßenabschnitt Mohammad Agha; in manchen Fällen, um nach Regierungsmitarbeitern Ausschau zu halten. Operationen zur Befreiung der Distrikte von Talibanaufständischen werden regelmäßig durchführt, unter anderem auch durch den afghanischen Geheimdienst (NDS). (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 2.21. "Logar") 1.3.9. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt. Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen. In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1 "Kabul" und Pkt. 3.35. "Erreichbarkeit") 1.3.10. Herat und Herat Stadt Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar. Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit. Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.13. "Herat" und Pkt. 21. "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 99

  1. f)1.3.11. Balkh und Mazar-e Sharif Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen. Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.5. "Balkh" und Pkt. 21. "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 92
  2. f)1.3.12. Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018" (in der Folge: "UNHCR-Richtlinien") identifiziert UNHCR verschiedene Risikogruppen (diese stimmen im Wesentlichen mit den auch von EASO in deren Leitlinien aufgezeigten Risikogruppen überein). Für den BF wurden folgende Risikogruppen in seiner Stellungnahme vom XXXX und der Beschwerde vom XXXX geltend gemacht:Für den BF wurden folgende Risikogruppen in seiner Stellungnahme vom römisch 40 und der Beschwerde vom römisch 40 geltend gemacht: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.a))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.a)) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung Allgemeines: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.a))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.3.a)) Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht, Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen. Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein. Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig, sich auf die Rekruten verlassen zu können. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen, die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen". (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Report Afghanistan: Recruitment to Taliban) Auffinden von Personen: Quellen in den Geheimdienstabteilungen der Taliban behaupteten im Jahr 2015, dass sich insgesamt fast 900 Informanten in den afghanischen Sicherheitskräften und im Regierungsapparat befänden. Von diesen wurden 150 allein in Kabul vom Haqqani-Netzwerk beansprucht. Der Geheimdienst der Taliban nutzt die Unterstützungsnetzwerke, die normalerweise Informationen kostenlos zur Verfügung stellen. Informationen werden von allen Taliban-Mitgliedern und Sympathisanten in die Geheimdienstabteilungen eingespeist. Normalerweise sind diese unbezahlten Denunzianten die Quelle grundlegender Informationen wie Neuankömmlinge oder Abgänge aus dem Dorf, verdächtiges Verhalten von Einzelpersonen, Verstoß gegen die Regeln der Taliban, negative Kommentare zu Taliban, Rekrutierung von Einzelpersonen in die Sicherheitskräfte etc. Nach Angaben eines Taliban-Richters zählte der Geheimdienst im Jahr 2016 einen ständigen Stab von mehr als 5.300 Personen im ganzen Land, mit Ausnahme der Rasool Shura und aller Söldner-Informanten. Die Taliban behaupten mit Sicherheit, in allen Provinzen Afghanistans eine nachrichtendienstliche Präsenz zu haben. Obwohl dies in gewissem Maße zutrifft, sind Umfang und Qualität ihrer Präsenz sehr unterschiedlich, wobei einige Provinzen fast vollständig unter der Kontrolle der Taliban stehen und andere kaum betroffen sind. In Gebieten mit schwacher oder nicht-existierender Taliban-Präsenz sind die Taliban jedoch nicht in der Lage, die Informationen aus den Netzwerken der Mitglieder und Sympathisanten zu nutzen. In Gebieten mit starker Taliban-Präsenz besucht das Taliban-Patrouille-Team regelmäßig die Dörfer und sammelt Informationen, die Sympathisanten teilen könnten. Dies kann jedoch nicht in Gebieten mit schwacher Taliban-Präsenz geschehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Report Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign) Drohbriefe: Drohbriefe der Taliban an Gemeinden und Individuen werden als "Night letters" bezeichnet. In diesen Briefen werden Forderungen gestellt und mit Gewalt und Tod gedroht, sollten diese nicht erfüllt werden. Diese dienen dazu, Angst zu verbreiten und dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung sich nicht in irgendeiner Weise mit der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft einlässt. Die Hauptzielgruppe ist die lokale Bevölkerung, insbesondere in den von Paschtunen dominierten südlichen und östlichen Provinzen Afghanistans. Die Briefe kommen in sehr unterschiedlichen Formen daher. Sie sind jedoch oftmals kurz (eine Seite lang) und handgeschrieben und enthalten in vielen Fällen einen Briefkopf der Taliban, einige Zeilen mit kurzen klaren Aussagen dazu, was die Person falsch gemacht hat, sowie Instruktionen, wie sie sich zu verhalten hat, dazu einen offiziellen Stempel und eine Unterschrift. Diese Elemente sind jedoch nicht immer vorhanden, es gibt große Variationen. Die meisten Drohbriefe werden nachts an die Türe der betroffenen Person genagelt oder unter deren Türe durchgeschoben. Gefälschte Drohbriefe können für etwa 1.000 USD gekauft werden; zudem haben Taliban es größtenteils aufgegeben, mit Drohbriefen vorzugehen. Daily Caller, eine US-amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe - angeblich von den Taliban gesendet - kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für USD 1.000 pro Stück. Ein Fälscher, Mukhamil, gab an, dass aktuell nur 1% der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. Mukhamil entnimmt einfach ein Talibanlogo aus dem Internet, setzt es ins Dokument ein und behauptet dann, dass der Briefkäufer für die US arbeitet und ernsthaften Strafen ausgesetzt sein wird. Die Associated Press - eine multinationale, profitfreie Nachrichtenagentur mit Sitz in New York City - berichtet, dass die handgeschriebenen Nachrichten auf dem Briefpapier des sogenannten islamischen Emirates traditionellerweise an jene gesendet wurden, die angeblich für die afghanischen Sicherheitskräfte oder die US - geführten Truppen gearbeitet haben; es wurden deren "Verbrechen" aufgelistet und sie wurden gewarnt, dass die "militärische Kommission" über ihre Strafen entscheidet. Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu USD 1.000 kosten kann. "Bis heute habe ich nur einen einzigen Typen gekannt, der einen ernsthaften Drohbrief von den Taliban erhalten hat. Der Rest ist gefälscht." Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. "Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen." "All diese Talibandrohbriefe sind gefälscht." Weiters wird eine Liste von Personen angeführt, die fälschlicherweise behauptet hätten Drohbriefe von den Taliban erhalten zu haben. "Wir versuchen unserer Jugend eine gute Umgebung zu schaffen, um in ihrem Land bleiben zu können." Ein Beamter des afghanischen Geheimdienstes, National Directorate of Security, wies die Behauptung der Existenz diese Briefe ebenfalls zurück und sagte, dass es ganz klar war, dass viele Menschen diese kauften, um ihren Asylgrund zu stärken. Niemand wurde in Zusammenhang mit Fälschung verhaftet. (Auszüge aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 ["Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter"]; Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Drohbriefe der Taliban" vom 04.03.2016, unter Angaben weiterer Quellen) Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. In Gebieten, in denen die Taliban versuchen, die lokale Bevölkerung von sich zu überzeugen, nehmen sie Berichten zufolge eine mildere Haltung ein. Sobald sich jedoch die betreffenden Gebiete unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, setzen die Taliban ihre strenge Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt. III.A.6.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.6.) Männer und Frauen, die (vermeintlich) gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "moralische Vergehen" zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.8.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.8.) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17. "Relevante ethnische Minderheiten") Es bestehen weiterhin starke Trennlinien zwischen den unterschiedlichen ethnischen Gruppen in Afghanistan. Im "Peoples under Threat"-Index von Minority Rights Group International ist Afghanistan als fünftgefährlichstes Land der Welt für ethnische Minderheiten aufgeführt, insbesondere aufgrund der gezielten Angriffe auf Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und Religion. Der Index weist insbesondere Hazara, Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Belutschen als gefährdete ethnische Gruppe in Afghanistan aus. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.13.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.13.) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen, die aus "westlichen" Ländern zurückkehren, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht, gequält oder getötet, weil angenommen wurde, dass sie Werte angenommen hätten, die mit diesen Ländern verbunden werden, weil sie "Fremde" geworden sind, oder weil angenommen wurde, sie seien Spione für oder Unterstützer eines westlichen Landes. Rückkehrern wird Berichten nach mit Vorbehalten begegnet, dies sowohl von ihrem Umfeld als auch vom Staat, was zu Diskriminierung und Isolation führen kann. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.i))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.i)) Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen können, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch wegen der Asylantragstellung oder des Bereisens westlicher Länder vorkomme. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms aus Dezember 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf; in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt. 8.) Segmente der Gesellschaft, meist in Städten (z. B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Segmente, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 65) 1.4. Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr Der BF könnte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Herkunftsstadt Kabul ansiedeln. Der Reiseweg dorthin ist legal und sicher. Der BF wäre in Kabul keiner allgemeinen oder persönlichen lebensbedrohlichen Gefahr, Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt; seine bloße Anwesenheit dort lässt nicht befürchten, dass er zu Schaden kommt. Es steht dem BF aber auch eine mögliche innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung: In diesen Großstädten droht dem BF im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und auf die sonst in seiner Person gelegenen Eigenschaften kein Eingriff in seine (körperliche) Unversehrtheit. Der BF kann Herat oder Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die Wohnraum- und Versorgungslage in den genannten Städten ist angespannt. Bei einer Rückkehr dorthin kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, sich eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann der BF Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Verwandten erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1. Person des BF Ad 1.1.1. Die Identität des BF konnte nicht festgestellt werden, auch wenn dieser eine Tazkira vorgelegt hat. Er führt daher lediglich eine Verfahrensidentität. Der BF machte zahlreiche unterschiedliche und nicht miteinander vereinbare Angaben zu seinem Geburtsjahr. Das im vorgelegten Dokument verzeichnete Geburtsdatum, dem zufolge der BF im Jahr XXXX XXXX Jahre alt gewesen sei (= Geburtsjahr XXXX ; Tazkira, AS 245), konnte aufgrund zahlreicher abweichender Angaben im Laufe des Verfahrens nicht als gesichert angenommen werden: In der Erstbefragung gab der BF seinen Geburtstag mit dem XXXX an (EB, Seite 1). Wenige Wochen danach schilderte dieser in der ersten Einvernahme vor dem BFAam XXXX zunächst, bald XXXX Jahre zu sein alt (= Geburtsjahr XXXX ); auf den Vorhalt der belangten Behörde, älter als XXXX Jahre auszusehen, vermeinte der BF dann, womöglich am XXXX geboren worden zu sein (1. BFA-P, Seiten 2 f). In der zweiten Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu Protokoll, dass er laut seiner Tazkira XXXX Jahre alt sei (= Geburtsjahr XXXX ), dies aber nicht der Wahrheit entspreche, weil er gemäß dem im Koran der Familie niedergeschriebenen Datum XXXX Jahre alt sei (=Geburtsjahr XXXX ; 2. BFA-P, Seite 4). Vor dem BVwG berichtete der BF schließlich, bei seiner Ausreise ca. XXXX Jahre alt gewesen zu sein (= Geburtsjahr XXXX ; VP, Seite 9); in seiner Tazkira sei er wiederum zwei Jahre älter als tatsächlich (=Geburtsjahr XXXX ; VP, Seite 10).Der BF machte zahlreiche unterschiedliche und nicht miteinander vereinbare Angaben zu seinem Geburtsjahr. Das im vorgelegten Dokument verzeichnete Geburtsdatum, dem zufolge der BF im Jahr römisch 40 römisch 40 Jahre alt gewesen sei (= Geburtsjahr römisch 40 ; Tazkira, AS 245), konnte aufgrund zahlreicher abweichender Angaben im Laufe des Verfahrens nicht als gesichert angenommen werden: In der Erstbefragung gab der BF seinen Geburtstag mit dem römisch 40 an (EB, Seite 1). Wenige Wochen danach schilderte dieser in der ersten Einvernahme vor dem BFAam römisch 40 zunächst, bald römisch 40 Jahre zu sein alt (= Geburtsjahr römisch 40 ); auf den Vorhalt der belangten Behörde, älter als römisch 40 Jahre auszusehen, vermeinte der BF dann, womöglich am römisch 40 geboren worden zu sein (1. BFA-P, Seiten 2 f). In der zweiten Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu Protokoll, dass er laut seiner Tazkira römisch 40 Jahre alt sei (= Geburtsjahr römisch 40 ), dies aber nicht der Wahrheit entspreche, weil er gemäß dem im Koran der Familie niedergeschriebenen Datum römisch 40 Jahre alt sei (=Geburtsjahr römisch 40 ; 2. BFA-P, Seite 4). Vor dem BVwG berichtete der BF schließlich, bei seiner Ausreise ca. römisch 40 Jahre alt gewesen zu sein (= Geburtsjahr römisch 40 ; VP, Seite 9); in seiner Tazkira sei er wiederum zwei Jahre älter als tatsächlich (=Geburtsjahr römisch 40 ; VP, Seite 10). Weiters fiel bei der Tazkira des BF auf, dass dort als Name seines Vaters " XXXX " angeführt wurde (Tazkira, AS 245). In der Erstbefragung gab der BF jedoch an, dass seine Eltern " XXXX " und " XXXX " heißen würden (EB, Seiten 1 und 3). Erst in späteren Einvernahmen gab er an, dass sein Vater den Namen " XXXX " und seine Mutter den Namen " XXXX " trage (Beschuldigtenvernehmung, AS 121; 2. BFA-P, Seite 8; VP, Seite 14). Der BF versuchte, diese Ungereimtheit vor dem BVwG dahingehend zu rechtfertigen, dass es sich dabei um Spitznamen seiner Angehörigen handeln würde (VP, Seite 14). Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, weil gegenüber einer Behörde klare und vollständige Angaben über die Identität einer Person zu machen sind, d.h. ein bürgerlicher Name und kein Kosename zu nennen ist. Zudem weist insbesondere der angebliche Spitzname der Mutter des BF keine Ähnlichkeit zu ihrem angeblichen bürgerlichen Namen auf. Nicht überzeugend sind die Angaben des BF auch deswegen, weil die Namen seiner zahlreichen Geschwister korrekt verzeichnet wurden (vgl. EB, Seite 3 und 2. BFA-P, Seite 8) und er bei einem seiner Brüder bereits zu diesem Zeitpunkt gesondert angab, auch einen Spitznahmen genannt zu haben (2. BFA-P, Seite 8). Auffallend war im Kontext mit den Eltern des BF auch, dass der BF zunächst unerwähnt ließ, dass beide Elternteile bereits verstorben seien, als er nach Verwandten im Herkunftsstaat befragt wurde (EB, Seite 3). Erst vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Vater vor sieben und seine Mutter vor zehn Jahren verstorben sei, wobei es sich jeweils um einen natürlichen Tod gehandelt habe (2. BFA-P, Seite 8).Weiters fiel bei der Tazkira des BF auf, dass dort als Name seines Vaters " römisch 40 " angeführt wurde (Tazkira, AS 245). In der Erstbefragung gab der BF jedoch an, dass seine Eltern " römisch 40 " und " römisch 40 " heißen würden (EB, Seiten 1 und 3). Erst in späteren Einvernahmen gab er an, dass sein Vater den Namen " römisch 40 " und seine Mutter den Namen " römisch 40 " trage (Beschuldigtenvernehmung, AS 121; 2. BFA-P, Seite 8; VP, Seite 14). Der BF versuchte, diese Ungereimtheit vor dem BVwG dahingehend zu rechtfertigen, dass es sich dabei um Spitznamen seiner Angehörigen handeln würde (VP, Seite 14). Diese Argumentation konnte nicht überzeugen, weil gegenüber einer Behörde klare und vollständige Angaben über die Identität einer Person zu machen sind, d.h. ein bürgerlicher Name und kein Kosename zu nennen ist. Zudem weist insbesondere der angebliche Spitzname der Mutter des BF keine Ähnlichkeit zu ihrem angeblichen bürgerlichen Namen auf. Nicht überzeugend sind die Angaben des BF auch deswegen, weil die Namen seiner zahlreichen Geschwister korrekt verzeichnet wurden vergleiche EB, Seite 3 und 2. BFA-P, Seite 8) und er bei einem seiner Brüder bereits zu diesem Zeitpunkt gesondert angab, auch einen Spitznahmen genannt zu haben (2. BFA-P, Seite 8). Auffallend war im Kontext mit den Eltern des BF auch, dass der BF zunächst unerwähnt ließ, dass beide Elternteile bereits verstorben seien, als er nach Verwandten im Herkunftsstaat befragt wurde (EB, Seite 3). Erst vor der belangten Behörde gab er an, dass sein Vater vor sieben und seine Mutter vor zehn Jahren verstorben sei, wobei es sich jeweils um einen natürlichen Tod gehandelt habe (2. BFA-P, Seite 8). Insgesamt konnte die Tazkira des BF wegen dieser massiv widersprüchlichen Angaben nicht als identitätsbezeugendes Dokument gewürdigt werden, zumal darin auch unterschiedliche Ausstellungdaten auftauchen (zweimal XXXX und einmal XXXX ; Tazkira, AS 245) und der BF selbst zugestand, dass darin enthaltene Informationen nicht stimmen würden. Die Angaben zu Name und Geburtstag des BF dienen daher nur zur Identifikation im vorliegenden Verfahren.Insgesamt konnte die Tazkira des BF wegen dieser massiv widersprüchlichen Angaben nicht als identitätsbezeugendes Dokument gewürdigt werden, zumal darin auch unterschiedliche Ausstellungdaten auftauchen (zweimal römisch 40 und einmal römisch 40 ; Tazkira, AS 245) und der BF selbst zugestand, dass darin enthaltene Informationen nicht stimmen würden. Die Angaben zu Name und Geburtstag des BF dienen daher nur zur Identifikation im vorliegenden Verfahren. Die Feststellungen zur Nationalität sowie der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf seine gleichlautenden Aussagen im Zuge seiner Erstbefragung sowie dem BFA und auf die Angaben in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab zwar in der Erstbefragung an, nur Dari zu sprechen (EB, Seite 1) und führte erst vor dem BFA an, auch Paschtu und Urdu zu beherrschen (2. BFA-P, Seite 1). Dass dieser aber mehrere Sprachen beherrscht, ergibt sich schon daraus, dass die jeweiligen Einvernahmen durch Dolmetscher unterschiedlicher Sprachen durchgeführt wurden (Erstbefragung: Paschtu, BFA-Einvernahmen und Beschwerdeverhandlung: Dari) und der BF keine Verständnisschwierigkeiten geltend machte (EB, Seite 7; 1. BFA-P, Seite 2). Den eingebrachten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Paschtu und Dari die beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans sind (vgl. Pkt. II.1.3.1.).Den eingebrachten Länderberichten ist zu entnehmen, dass Paschtu und Dari die beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans sind vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.1.). In der Erstbefragung wurde verzeichnet, dass der BF seine Muttersprache laut eigener Aussage gut lesen und schreiben könne (EB, Seite 1); er relativierte seine getätigte Angabe später dahingehend, nur "ein wenig" lesen und schreiben zu können (VP, Seite 11). Das passt auch damit zusammen, dass ein ehemaliger Zimmerkollege des BF bekannt gab, dass der BF seine Hilfe zur Erstellung eines XXXX -Accounts benötigt habe (Zeugeneinvernahme, AS 139). Damit wurde festgestellt, dass der BF nur ein wenig lesen und schreiben kann.In der Erstbefragung wurde verzeichnet, dass der BF seine Muttersprache laut eigener Aussage gut lesen und schreiben könne (EB, Seite 1); er relativierte seine getätigte Angabe später dahingehend, nur "ein wenig" lesen und schreiben zu können (VP, Seite 11). Das passt auch damit zusammen, dass ein ehemaliger Zimmerkollege des BF bekannt gab, dass der BF seine Hilfe zur Erstellung eines römisch 40 -Accounts benötigt habe (Zeugeneinvernahme, AS 139). Damit wurde festgestellt, dass der BF nur ein wenig lesen und schreiben kann. Ad 1.1.2. Dass der BF volljährig, ledig und kinderlos ist, führte dieser überzeugend im Laufe des Verfahrens an und konnte dies entsprechend festgestellt werden. Erhebliche Divergenzen traten jedoch hinsichtlich seines Geburts- und letzten Wohnortes innerhalb Afghanistans auf: Zunächst schilderte der BF in der Erstbefragung, dass er in Kabul geboren worden sei (EB, Seite 1) und nannte die Stadt auch als letzte Wohnanschrift (EB, Seite 3). Danach berichtete er konträr dazu immer wieder, aus Logar (Dorf XXXX im Distrikt XXXX ) zu stammen (Beschuldigtenvernehmung, AS 121; 2. BFA-P, Seiten 4 und 7; Tazkira, AS 245). Der BF versuchte diese Unstimmigkeit in der zweiten BFA-Einvernahme mit einer falschen Protokollierung zu begründen; er habe nicht lesen sowie schreiben und daher die Rückübersetzung nicht kontrollieren können (2. BFA-P, Seite 3). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, weil Rückübersetzungen mündlich vorgetragen werden, er die Richtigkeit der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und er keine Verständnisschwierigkeiten geltend machte (EB, Seite 7), und weil der BF noch in der ersten Einvernahme vor dem BFA die Richtigkeit des Ersteinvernahme-Protokolls bestätigte (1. BFA-P, Seite 2).Erhebliche Divergenzen traten jedoch hinsichtlich seines Geburts- und letzten Wohnortes innerhalb Afghanistans auf: Zunächst schilderte der BF in der Erstbefragung, dass er in Kabul geboren worden sei (EB, Seite 1) und nannte die Stadt auch als letzte Wohnanschrift (EB, Seite 3). Danach berichtete er konträr dazu immer wieder, aus Logar (Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 ) zu stammen (Beschuldigtenvernehmung, AS 121; 2. BFA-P, Seiten 4 und 7; Tazkira, AS 245). Der BF versuchte diese Unstimmigkeit in der zweiten BFA-Einvernahme mit einer falschen Protokollierung zu begründen; er habe nicht lesen sowie schreiben und daher die Rückübersetzung nicht kontrollieren können (2. BFA-P, Seite 3). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, weil Rückübersetzungen mündlich vorgetragen werden, er die Richtigkeit der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte und er keine Verständnisschwierigkeiten geltend machte (EB, Seite 7), und weil der BF noch in der ersten Einvernahme vor dem BFA die Richtigkeit des Ersteinvernahme-Protokolls bestätigte (1. BFA-P, Seite 2). Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung leugnete der BF überhaupt, angegeben zu haben, aus Kabul zu kommen, und vermeinte, drei Tage und drei Nächte in einem Container verbracht zu haben (VP, Seite 11). Die angedeutete Müdigkeit nach der Flucht vermochte aber nicht zu erklären, wieso der BF die Unrichtigkeit einer Kernangabe trotz Rückübersetzung in der Erstbefragung nicht geltend gemacht hat; er unterschrieb das Ersteinvernahme-Protokoll und bestätigte damit dessen Richtigkeit (EB, Seite 7). Es ist auch nicht vorstellbar, weshalb der Geburtsort des BF derart verfälscht worden sein soll, zumal "kleinere" Details wie die Namen der zahlreichen Geschwister des BF und das primäre Fluchtvorbringen übereinstimmend mit seinen späteren Angaben verzeichnet wurden (vgl. EB, Seite 3 und 2. BFA-P, Seite 8). Bei den gemachten Aussagen in der Erstbefragung (einer Einvernahme, die sich gerade auf die Aufnahme persönlicher Daten sowie der Reiseroute konzentriert und weniger auf den Fluchtgrund eines Asylwerbers abzielt) handelt es sich außerdem um die zum früheren Leben des BF zeitnächsten Ausführungen, weshalb ihnen eine besondere Bedeutung zukommt.Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung leugnete der BF überhaupt, angegeben zu haben, aus Kabul zu kommen, und vermeinte, drei Tage und drei Nächte in einem Container verbracht zu haben (VP, Seite 11). Die angedeutete Müdigkeit nach der Flucht vermochte aber nicht zu erklären, wieso der BF die Unrichtigkeit einer Kernangabe trotz Rückübersetzung in der Erstbefragung nicht geltend gemacht hat; er unterschrieb das Ersteinvernahme-Protokoll und bestätigte damit dessen Richtigkeit (EB, Seite 7). Es ist auch nicht vorstellbar, weshalb der Geburtsort des BF derart verfälscht worden sein soll, zumal "kleinere" Details wie die Namen der zahlreichen Geschwister des BF und das primäre Fluchtvorbringen übereinstimmend mit seinen späteren Angaben verzeichnet wurden vergleiche EB, Seite 3 und 2. BFA-P, Seite 8). Bei den gemachten Aussagen in der Erstbefragung (einer Einvernahme, die sich gerade auf die Aufnahme persönlicher Daten sowie der Reiseroute konzentriert und weniger auf den Fluchtgrund eines Asylwerbers abzielt) handelt es sich außerdem um die zum früheren Leben des BF zeitnächsten Ausführungen, weshalb ihnen eine besondere Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Angaben, aber auch angesichts des Umstandes, dass der selbst aus Logar stammende Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung beim BF keine Sprachfärbung dieser Provinz, sondern einen "klaren Kabul-Dialekt" beim BF erkannt hat (VP, Seite 10), geht das BVwG davon aus, dass der BF tatsächlich aus Kabul stammt und dort aufgewachsen ist. Diese Feststellung lässt sich problemlos damit vereinbaren, dass ein Teil der Familie des BF aus Logar stammt bzw. immer noch dort wohnt und der BF daher einen Bezug zu dieser Region hat und z.B. durch Besuche bei der Verwandtschaft und seine berufliche Tätigkeit dort Ortskenntnisse erworben hat. Diese persönliche Bindung zu Logar erklärt auch, dass der BF auf Nachfrage eine Sehenswürdigkeit in der Nähe der Stadt XXXX in Logar nennen konnte (VP, Seite 11).Vor dem Hintergrund dieser divergierenden Angaben, aber auch angesichts des Umstandes, dass der selbst aus Logar stammende Dolmetscher in der Beschwerdeverhandlung beim BF keine Sprachfärbung dieser Provinz, sondern einen "klaren Kabul-Dialekt" beim BF erkannt hat (VP, Seite 10), geht das BVwG davon aus, dass der BF tatsächlich aus Kabul stammt und dort aufgewachsen ist. Diese Feststellung lässt sich problemlos damit vereinbaren, dass ein Teil der Familie des BF aus Logar stammt bzw. immer noch dort wohnt und der BF daher einen Bezug zu dieser Region hat und z.B. durch Besuche bei der Verwandtschaft und seine berufliche Tätigkeit dort Ortskenntnisse erworben hat. Diese persönliche Bindung zu Logar erklärt auch, dass der BF auf Nachfrage eine Sehenswürdigkeit in der Nähe der Stadt römisch 40 in Logar nennen konnte (VP, Seite 11). Auch zu der Schulbildung variierten die Aussagen des BF: Während er in der Erstbefragung und dem BFA schilderte, vier Jahre die Schule besucht zu haben (EB, Seite 1; 2. BFA-P, Seite 7), gab er in seiner Beschuldigtenvernehmung an, sechs Jahre in die Schule gegangen zu sein (Beschuldigtenvernehmung, AS 121). Somit konnte nur festgestellt werden, dass der BF zumindest vier Jahre Schulbildung erhalten hat. Durchgehend berichtete der BF, dass er in Afghanistan als Bäcker gearbeitet hat. Ad 1.1.3. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. dem BVwG. Dabei gab der BF zunächst in der Erstbefragung an, nur seine Eltern und Geschwister im Herkunfts- oder einem Drittland zu haben (EB, Seite 3), später schilderte er durchgehend, dass es weitere Verwandte in Afghanistan, Amerika und Deutschland geben würde (2. BFA-P, Seiten 8 und 15). Der BF gab an, dass seine Kernfamilie bzw. einer seiner Brüder mittlerweile wegen der Probleme mit der Familie eines "Mädchens", in das der BF sich verliebt haben soll, bzw. wegen Problemen auf Grund von Brotlieferungen an die Polizei mit den Taliban aus Logar verzogen sein soll (VP, Seiten 7 f und 12). Diese Erklärung war mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu diesen Bedrohungsszenarien (vgl. Pkt. II.2. "Ad 1.2.1.") ebenfalls unglaubwürdig. Zwar wäre - unabhängig von den Schwierigkeiten des BF - eine Belästigung durch die Taliban denkbar, weil Logar nach den einschlägigen Länderinformationen zu den volatilen Provinzen zählt (vgl. Pkt. II.1.3.8.). Die Aufständischen sind aber nur in gewissen Distrikten aktiv und die übrigen Angehörigen des BF können - nach dessen eigenen Angaben - auch weiterhin unbehelligt im Heimatdorf leben (siehe VP, Seite 8; vgl. ebenfalls Pkt. II.2 "Ad 1.2.1."). Es war daher festzustellen, dass zahlreiche Verwandten des BF in Logar wohnen.Der BF gab an, dass seine Kernfamilie bzw. einer seiner Brüder mittlerweile wegen der Probleme mit der Familie eines "Mädchens", in das der BF sich verliebt haben soll, bzw. wegen Problemen auf Grund von Brotlieferungen an die Polizei mit den Taliban aus Logar verzogen sein soll (VP, Seiten 7 f und 12). Diese Erklärung war mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu diesen Bedrohungsszenarien vergleiche Pkt. römisch zwei.2. "Ad 1.2.1.") ebenfalls unglaubwürdig. Zwar wäre - unabhängig von den Schwierigkeiten des BF - eine Belästigung durch die Taliban denkbar, weil Logar nach den einschlägigen Länderinformationen zu den volatilen Provinzen zählt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.8.). Die Aufständischen sind aber nur in gewissen Distrikten aktiv und die übrigen Angehörigen des BF können - nach dessen eigenen Angaben - auch weiterhin unbehelligt im Heimatdorf leben (siehe VP, Seite 8; vergleiche ebenfalls Pkt. römisch zwei.2 "Ad 1.2.1."). Es war daher festzustellen, dass zahlreiche Verwandten des BF in Logar wohnen. Der BF machte vor dem BFA verhältnismäßig detaillierte Angaben zum Besitz seiner Geschwister: "Finanziell hatten wir, ich und meine Geschwister keine Probleme. Wir haben Grundstücke, die uns gehören, wir haben ein Geschäft, die Bäckerei, wir haben Autos, wir haben Obstgarten. [...] Jeder hat sein eigenes Haus und finanziell geht es allen gut." (2. BFA-P, Seite 8) und zu seinen weiteren Verwandten: "F: Wohnen Ihre Angehörigen (Onkel, Tanten) in Häuser, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen? A: Ja, alle haben Familie und auch eigene Häuser." (2. BFA-P, Seite 9). Insgesamt beschrieb er die Lage seiner Familie und die finanzielle Situation als gut und gab an, regelmäßig Kontakt zu seiner Familie zu haben (2. BFA-P, Seite 9). Jedoch versuchte der BF ab der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, seine Lage im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr als möglichst schlecht dazustellen. So sei eine Unterstützung durch seine Familie unmöglich (VP, Seiten 11
  3. f)und der Kontakt zu dieser vor sechs Monaten abgerissen (VP, Seite 8). Auch stellte er die wirtschaftliche Situation seiner Familie zuletzt so dar, dass das Einkommen gerade dazu ausreiche, sich selbst über die Runden zu bringen (VP, Seite 16), wenngleich der BF zuvor noch betonte, dass es keine finanziellen Probleme gegeben habe (2. BFA-P, Seiten 8 f). Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Den fehlenden Kontakt und die Unmöglichkeit einer Unterstützung begründete er alleine mit einer angeblichen Gefahr durch die Familie eines Mädchens. Diese Gefahr vermochte er aber nicht glaubwürdig darzulegen (vgl. Pkt. II.2. "Ad 1.2.1."). Ein anderer Grund für eine Änderung der Lage seiner Familie, auch hinsichtlich der zuvor als gut dargestellten finanziellen Lage, war nicht ersichtlich. Deswegen war auf Basis seiner detaillierten früheren Angaben festzustellen, dass die Familie des BF weiterhin Grundstücke, Häuser, etc. hat, dass Kontakt möglich ist und auch Unterstützungsmöglichkeiten gegeben sind."F: Wohnen Ihre Angehörigen (Onkel, Tanten) in Häuser, Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen? A: Ja, alle haben Familie und auch eigene Häuser." (2. BFA-P, Seite 9). Insgesamt beschrieb er die Lage seiner Familie und die finanzielle Situation als gut und gab an, regelmäßig Kontakt zu seiner Familie zu haben (2. BFA-P, Seite 9). Jedoch versuchte der BF ab der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, seine Lage im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr als möglichst schlecht dazustellen. So sei eine Unterstützung durch seine Familie unmöglich (VP, Seiten 11
  4. f)und der Kontakt zu dieser vor sechs Monaten abgerissen (VP, Seite 8). Auch stellte er die wirtschaftliche Situation seiner Familie zuletzt so dar, dass das Einkommen gerade dazu ausreiche, sich selbst über die Runden zu bringen (VP, Seite 16), wenngleich der BF zuvor noch betonte, dass es keine finanziellen Probleme gegeben habe (2. BFA-P, Seiten 8 f). Diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Den fehlenden Kontakt und die Unmöglichkeit einer Unterstützung begründete er alleine mit einer angeblichen Gefahr durch die Familie eines Mädchens. Diese Gefahr vermochte er aber nicht glaubwürdig darzulegen vergleiche Pkt. römisch zwei.2. "Ad 1.2.1."). Ein anderer Grund für eine Änderung der Lage seiner Familie, auch hinsichtlich der zuvor als gut dargestellten finanziellen Lage, war nicht ersichtlich. Deswegen war auf Basis seiner detaillierten früheren Angaben festzustellen, dass die Familie des BF weiterhin Grundstücke, Häuser, etc. hat, dass Kontakt möglich ist und auch Unterstützungsmöglichkeiten gegeben sind. Ad 1.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, der Einreise nach Österreich und seiner Antragstellung im Bundesgebiet gründen sich auf den gleichbleibenden Aussagen des BF und auf das Protokoll der Ersteinvernahme. Dass die Ausreise vom BF zusammen mit seinem Bruder bezahlt wurde, gab dieser ebenfalls in seinen Einvernahmen im Wesentlichen übereinstimmend an. Ad 1.1.5. Die Feststellungen, dass der BF nicht vorbestraft ist, er nicht politisch tätig war und keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte, gründen sich auf dessen Angaben im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens und vorgelegten Krankenunterlagen. Nach den Ländermaterialien sind Schmerzmittel - bei Bedarf - jedenfalls in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu angemessenen Preisen erhältlich (vgl. Pkt. II.1.3.3.6.). Der BF kann sich diese Medikamente durch eigene Arbeit leisten.Ad 1.1.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens und vorgelegten Krankenunterlagen. Nach den Ländermaterialien sind Schmerzmittel - bei Bedarf - jedenfalls in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zu angemessenen Preisen erhältlich vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.3.6.). Der BF kann sich diese Medikamente durch eigene Arbeit leisten. Die Feststellung, dass der BF trotz der angeführten Beschwerden arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinem jungen Alter und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Afghanistan sowie im Bundesgebiet. Vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist auch von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen. Ad 1.1.7. Dass der BF über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, gründet sich auf die übereinstimmenden Aussagen des BF in der Erstbefragung, vor dem BFA und dem BVwG. Die Feststellungen zu seiner Beziehung zu einer Österreicherin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben vor dem BVwG. Ad 1.1.8. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF sowie hinsichtlich der Nutzung der Grundversorgung beruhen auf seinen eigenen Aussagen und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass der BF einer Arbeit nachgeht, einmal einen eigenen Gewerbebetrieb geführt hat und in der Vergangenheit ehrenamtlich gearbeitet hat, gab dieser überzeugend an und konnte mittels Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden. Die weiteren Feststellungen zu den Integrationserfolgen, der Freizeitbeschäftigung sowie den sozialen Kontakten des BF gründen sich auf seine glaubwürdigen Angaben sowie auf eingebrachte Bescheinigungen. Ad 1.1.9. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den glaubwürdigen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Ad 1.2.1. und 1.2.2. Die Feststellungen zu den Gründen, warum der BF nicht in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren möchte, sowie, dass keine aktuelle Bedrohung des BF (aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung) in Afghanistan festgestellt werden konnte, stützen sich auf die gesamthafte Würdigung der Angaben im Zuge seiner Befragungen und die einschlägigen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichte. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ist unzulässig (VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12; VwGH). Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Diese Judikatur verbietet jedoch nicht die Auseinandersetzung mit möglicherweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Erzählungen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Befragungen (zuletzt etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, Rz 8). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz III.4., mwN).Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz römisch drei.4., mwN). Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch die afghanische Familie und durch die Taliban nichts zu tun haben, wie seinem Geburtsdatum, seiner Geburtsstätte bzw. seinem letzten Aufenthalt im Herkunftsland, seiner Sprachkenntnisse, seinem Schulbesuch sowie hinsichtlich familiärer Angelegenheiten (Namen der Eltern, Hab und Gut der Familie, finanzielle Lage etc.) unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte (vgl. Pkt. II.2. "Ad 1.1."), worunter die Glaubwürdigkeit des BF bereits stark zu leiden hat. Wann und wo jemand - ungefähr - geboren ist, wie die eigenen Eltern heißen, welche Besitztümer die Familie im Herkunftsstaat hat oder ob man lesen und schreiben kann, sind ganz grundlegende Fragen, auf die man eine einfache - und über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibende - Antwort erwarten könnte.Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch die afghanische Familie und durch die Taliban nichts zu tun haben, wie seinem Geburtsdatum, seiner Geburtsstätte bzw. seinem letzten Aufenthalt im Herkunftsland, seiner Sprachkenntnisse, seinem Schulbesuch sowie hinsichtlich familiärer Angelegenheiten (Namen der Eltern, Hab und Gut der Familie, finanzielle Lage etc.) unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte vergleiche Pkt. römisch zwei.2. "Ad 1.1."), worunter die Glaubwürdigkeit des BF bereits stark zu leiden hat. Wann und wo jemand - ungefähr - geboren ist, wie die eigenen Eltern heißen, welche Besitztümer die Familie im Herkunftsstaat hat oder ob man lesen und schreiben kann, sind ganz grundlegende Fragen, auf die man eine einfache - und über mehrere Befragungen hinweg gleichbleibende - Antwort erwarten könnte. In der Beschwerdeverhandlung schob der BF die Abweichungen in seinen Aussagen, insbesondere zu seinem Kennenlernen mit dem Mädchen namens XXXX , zwar auf die Dolmetscherin vor dem BFA, die eine Tadschikin aus Tadschikistan und keine afghanische Tadschikin wie der BF gewesen sei (VP, Seiten 3 f). Diese Erklärung vermochte jedoch nicht zu überzeugen, weil als Sprache der Einvernahme am Protokoll eindeutig seine Muttersprache "Dari" angeführt wird (2. BFA, Seite 1) und der BF auch ausdrücklich vor der Befragung darauf hingewiesen wurde, bei Verständigkeitsschwierigkeiten rückzufragen (2. BFA-P, Seite 2). Dieser machte jedoch zu keinem Zeitpunkt Anmerkungen, sondern bestätigte vielmehr, die Dolmetscherin problemlos zu verstehen (2. BFA, Seiten 1 und 17); er unterzeichnete außerdem zum Schluss die Niederschrift und bestätigte damit, dass die rückübersetzten Aussagen seinen vorhergehenden Angaben entsprochen hätten (2. BFA-P, Seite 18). Darüber hinaus wurden dem BF auch zwischendurch, und zwar direkt nach dem Fluchtgrund, seine Aussagen rückübersetzt und ihm somit eine weitere Möglichkeit gegeben, allfällige Korrekturen vorzunehmen (2. BFA-P, Seite 12), wovon er nicht Gebrauch machte.In der Beschwerdeverhandlung schob der BF die Abweichungen in seinen Aussagen, insbesondere zu seinem Kennenlernen mit dem Mädchen namens römisch 40 , zwar auf die Dolmetscherin vor dem BFA, die eine Tadschikin aus Tadschikistan und keine afghanische Tadschikin wie der BF gewesen sei (VP, Seiten 3 f). Diese Erklärung vermochte jedoch nicht zu überzeugen, weil als Sprache der Einvernahme am Protokoll eindeutig seine Muttersprache "Dari" angeführt wird (2. BFA, Seite 1) und der BF auch ausdrücklich vor der Befragung darauf hingewiesen wurde, bei Verständigkeitsschwierigkeiten rückzufragen (2. BFA-P, Seite 2). Dieser machte jedoch zu keinem Zeitpunkt Anmerkungen, sondern bestätigte vielmehr, die Dolmetscherin problemlos zu verstehen (2. BFA, Seiten 1 und 17); er unterzeichnete außerdem zum Schluss die Niederschrift und bestätigte damit, dass die rückübersetzten Aussagen seinen vorhergehenden Angaben entsprochen hätten (2. BFA-P, Seite 18). Darüber hinaus wurden dem BF auch zwischendurch, und zwar direkt nach dem Fluchtgrund, seine Aussagen rückübersetzt und ihm somit eine weitere Möglichkeit gegeben, allfällige Korrekturen vorzunehmen (2. BFA-P, Seite 12), wovon er nicht Gebrauch machte. Schon dieses situationselastische und widersprüchliche Aussageverhalten des BF zu Fragen, die unmittelbar mit der Fluchterzählung nichts zu tun haben, führt zur Feststellung dass der BF nicht persönlich glaubwürdig ist. Diese Beurteilung bestätigt sich angesichts der weiteren Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen: Zusammengefasst gab der BF als primären Fluchtgrund an, dass er Probleme mit der Familie eines Mädchens namens XXXX gehabt habe. Später führte er an, es habe auch Probleme mit den Taliban im Herkunftsstaat gegeben.Diese Beurteilung bestätigt sich angesichts der weiteren Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen: Zusammengefasst gab der BF als primären Fluchtgrund an, dass er P

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