Obsah (6)
Art. 133§§ 3Art. 4§ 8Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2020 GeschäftszahlW271 2170955-1 SpruchW271 2170955-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am XXXX bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am römisch 40 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
- Bei der am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Schiras, Iran, geboren worden, habe dort acht Jahre lang eine Schule besucht und bisher keine Beschäftigung ausgeübt. Der BF gab weiters an, im Iran über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Außerdem würden Verwandte in England und Deutschland leben.Er sei am römisch 40 in Schiras, Iran, geboren worden, habe dort acht Jahre lang eine Schule besucht und bisher keine Beschäftigung ausgeübt. Der BF gab weiters an, im Iran über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester. Außerdem würden Verwandte in England und Deutschland leben. Als Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen an, dass die Situation im Iran für ihn und seine Familie schlecht gewesen sei. Es habe keine Möglichkeit gegeben, zur Schule zu gehen und zu arbeiten. Außerdem habe die Familie immer zahlen müssen, um nicht abgeschoben zu werden, und der BF sei, weil er Sunnit gewesen sei, schlecht behandelt worden. Deshalb sei er zusammen mit seiner Familie geflohen; die Familie sei aber an der türkischen Grenze zurückgewiesen worden. In Afghanistan könne er nicht leben, weil dort Krieg herrsche.
- Am XXXX fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer gesetzlichen Vertretung des BF statt.
- Am römisch 40 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer gesetzlichen Vertretung des BF statt. Der BF gab an, aus der Stadt Schiras zu stammen und dort durchgehend bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Dieser habe acht Jahre lang eine Schule besucht und niemals gearbeitet. Seine Familie, die vor ca. 25 oder 30 Jahren Kabul verlassen habe und zu der er Kontakt pflege, halte sich nach wie vor im Iran auf. Im Herkunftsstaat lebe nur eine Großmutter, die der BF noch nie gesehen habe. Zu seinem Fluchtgrund befragt schilderte der BF zusammengefasst, dass sein Vater früher als Polizist gearbeitet habe und sein Leben durch die Taliban in Gefahr gewesen sei. Dieser habe auch aktiv gekämpft, sei mit dem Messer verletzt und angeschossen worden. Außerdem habe sein Vater Probleme mit den Cousins des BF wegen eines Erbes gehabt und ein Onkel väterlicherseits sei dabei getötet worden; der BF wisse jedoch nicht wie und warum. Es habe eine Auseinandersetzung innerhalb der Familie gegeben, bei der der Vater des BF geschlagen und verletzt worden sei. Der BF betonte, in Afghanistan dieselben Probleme wie seine Eltern zu haben, und dass es in Afghanistan nicht sicher sei.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde das XXXX mit der Obsorge des minderjährigen BF betraut.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde das römisch 40 mit der Obsorge des minderjährigen BF betraut.
- Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
- Der BF erhob am XXXX gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass der BF, der überhaupt keinen Bezug zu Afghanistan aufweise, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wegen der Probleme seiner Eltern verfolgt werden würde. Im Afghanistan herrsche überdies eine prekäre Sicherheitslage und eine aussichtslose Lage für Minderjährige, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
- Der BF erhob am römisch 40 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde insbesondere hervorgehoben, dass der BF, der überhaupt keinen Bezug zu Afghanistan aufweise, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wegen der Probleme seiner Eltern verfolgt werden würde. Im Afghanistan herrsche überdies eine prekäre Sicherheitslage und eine aussichtslose Lage für Minderjährige, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
- Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom XXXX . Am XXXX langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
- Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom römisch 40 . Am römisch 40 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: "BVwG") ein.
- Mit Eingaben vom XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden mehrere Integrationsunterlagen des BF an das BVwG übermittelt.
- Mit Eingaben vom römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden mehrere Integrationsunterlagen des BF an das BVwG übermittelt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gab der BF eine Stellungnahme zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr ab und brachte dazu zahlreiche herkunftsbezogene Unterlagen in Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der BF eine Stellungnahme zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr ab und brachte dazu zahlreiche herkunftsbezogene Unterlagen in Vorlage.
- Mit Eingabe vom XXXX übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 13.11.2019) zur Kenntnis.
- Mit Eingabe vom römisch 40 übermittelte das BVwG dem BF die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes (Stand: 13.11.2019) zur Kenntnis.
- Das BVwG führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Vernehmung wies der BF darauf hin, dass Fehler im Ersteinvernahme-Protokoll gegeben habe: Etwa sei nicht korrekt protokolliert worden, dass dieser als sunnitischer Moslem im Iran und nicht in Afghanistan Probleme gehabt habe. Später machte der BF noch geltend, dass er vor dem BFA gesagt habe, dass sein Vater Probleme mit einem Onkel väterlicherseits des BF sowie dessen Kindern und nicht mit den Cousins alleine einen Konflikt gehabt habe.
- Das BVwG führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein einer Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Vernehmung wies der BF darauf hin, dass Fehler im Ersteinvernahme-Protokoll gegeben habe: Etwa sei nicht korrekt protokolliert worden, dass dieser als sunnitischer Moslem im Iran und nicht in Afghanistan Probleme gehabt habe. Später machte der BF noch geltend, dass er vor dem BFA gesagt habe, dass sein Vater Probleme mit einem Onkel väterlicherseits des BF sowie dessen Kindern und nicht mit den Cousins alleine einen Konflikt gehabt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Person des BF 1.1.
- Der BF trägt den Namen XXXX alias XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Dieser ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Es bestehen keine Sprachbarrieren in Afghanistan. Außerdem spricht er etwas Englisch. Dari gehört zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan.1.1.
- Der BF trägt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 . Dieser ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Volksgruppenangehöriger der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und beherrscht die Sprache in Wort und Schrift. Es bestehen keine Sprachbarrieren in Afghanistan. Außerdem spricht er etwas Englisch. Dari gehört zu den offiziellen Landessprachen in Afghanistan. 1.1.
- Der BF ist volljährig, ledig sowie kinderlos und wurde in Kabul geboren, wo er im Kreise einer afghanischen Familie aufwuchs und sozialisiert wurde. Er besuchte acht Jahre lang eine Schule; einer Beschäftigung ist der BF bislang nicht nachgegangen. Im Zuge der Ausreise hielt sich der BF kurz in Iran, Shiras, auf. 1.1.
- Die Eltern und Geschwister des BF stammen ebenfalls aus Kabul. Mehrere Angehörige des BF leben in Kabul (Onkel, Cousins). Es besteht Kontakt zu seinen Angehörigen. Im Herkunftsstaat lebt außerdem eine Großmutter des BF. Weitere Verwandtschaft wohnt in Deutschland, England und Kanada. 1.1.
- Der BF machte sich im XXXX auf den Weg nach Europa. Er reiste spätestens am XXXX in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch seinen Vater organisiert und finanziert.1.1.
- Der BF machte sich im römisch 40 auf den Weg nach Europa. Er reiste spätestens am römisch 40 in Österreich ein und stellte an diesem Tag im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Flucht des BF wurde durch seinen Vater organisiert und finanziert. 1.1.
- In seinem Herkunftsstaat ist der BF nicht vorbestraft, er war auch nicht politisch tätig und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. 1.1.
- Der BF ist gesund und arbeits- sowie selbsterhaltungsfähig. 1.1.
- Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Verwandten. Es gibt aber einen Mann, den der BF "Cousin" nennt, obwohl er nicht mit ihm blutsverwandt ist. Zu dem "Cousin" besteht meistens einmal im Monat Kontakt. Seit ungefähr zehn Monaten führt der BF zudem eine feste Beziehung zu einer Frau im Bundesgebiet. Es besteht seitens des BF zu der Freundin weder ein gemeinsamer Haushalt, noch eine finanzielle Abhängigkeit. 1.1.
- Der BF wohnt derzeit in einer Unterkunft in XXXX und bezieht Gelder aus öffentlichen Mitteln. Er geht keiner regelmäßigen bezahlten Beschäftigung nach, nimmt aber seit XXXX an einem Integrationsprojekt teil, im Rahmen dessen er sich ehrenamtlich engagiert. Der BF plant, künftig als KFZ-Mechaniker zu arbeiten. Beim KFZ-Mechaniker handelt es sich um einen Mangelberuf.1.1.
- Der BF wohnt derzeit in einer Unterkunft in römisch 40 und bezieht Gelder aus öffentlichen Mitteln. Er geht keiner regelmäßigen bezahlten Beschäftigung nach, nimmt aber seit römisch 40 an einem Integrationsprojekt teil, im Rahmen dessen er sich ehrenamtlich engagiert. Der BF plant, künftig als KFZ-Mechaniker zu arbeiten. Beim KFZ-Mechaniker handelt es sich um einen Mangelberuf. Seit seiner Ankunft im Bundesgebiet hat der BF eine Polytechnische Schule, im Zuge derer er berufspraktische Tage bei der Firma XXXX absolviert hat, und eine HTL für Elektrotechnik besucht, beide Ausbildungen aber abgebrochen. Er hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt und einen Werte- und Orientierungskurs abgelegt. Außerdem absolvierte der BF mehrere Deutschkurse und legte zuletzt eine B2-Sprachprüfung ab.Seit seiner Ankunft im Bundesgebiet hat der BF eine Polytechnische Schule, im Zuge derer er berufspraktische Tage bei der Firma römisch 40 absolviert hat, und eine HTL für Elektrotechnik besucht, beide Ausbildungen aber abgebrochen. Er hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt und einen Werte- und Orientierungskurs abgelegt. Außerdem absolvierte der BF mehrere Deutschkurse und legte zuletzt eine B2-Sprachprüfung ab. In seiner Freizeit spielt der BF in einem Verein Fußball und pflegt soziale Kontakte zu Österreichern. Für diesen wurde eine Unterstützungserklärung von seinem Verein ausgestellt, die dessen freundliche Art sowie Bemühungen zur Teilhabe an der Gesellschaft unterstreichen. 1.1.
- Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft, er war nicht von einer gerichtlichen Untersuchung in Österreich betroffen und hat keine Verwaltungsstrafe begangen. 1.
- Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates 1.2.
- Der BF ist nicht persönlich glaubwürdig. Dieser hat in Afghanistan aufgrund seiner Eigenschaft als Sohn seines Vaters weder Probleme mit den Taliban wegen der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist, noch Schwierigkeiten mit Verwandten väterlicherseits wegen familiärer Erbstreitigkeiten zu befürchten. Im Herkunftsstaat hatten der BF und seine Kernfamilie niemals spezielle Probleme mit den genannten Personengruppen; auch nach der Ausreise des BF ist seine Kernfamilie nicht in den Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierung und der afghanischen Familienangehörigen geraten. Der BF wurde nie persönlich bedroht; solche Bedrohungen standen auch nicht unmittelbar bevor und sind im Fall einer Rückkehr ebenfalls nicht zu befürchten. Der BF hatte in Afghanistan auch sonst keine Probleme mit regierungsfeindlichen Gruppierungen, dem Staat oder sonst jemandem. Insbesondere hatte dieser in Afghanistan keine Probleme wegen seiner Nationalität, Religion, Ethnie, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppierung und sind solche Probleme im Fall seiner Rückkehr auch nicht speziell zu befürchten. 1.2.
- Ein militärischer Hintergrund war beim BF nicht festzustellen; es konnte auch sonst nichts festgestellt werden, was den BF in den Augen der Taliban oder einer anderen regierungsfeindlichen Gruppierung als wahrscheinliches Ziel einer Zwangsrekrutierung erscheinen ließe. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher auch nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit (Zwangs)Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen. 1.2.
- Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan gegen den BF persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan überall im Land zu befürchten hätte. Der BF hat in Afghanistan aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, insbesondere wegen seiner (unterstellten) Eigenschaft als "verwestlichter" Rückkehrer aus Europa oder seiner Tätowierungen, keine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung erlitten, eine solche stand nicht unmittelbar bevor und er hat eine solche Bedrohung im Falle seiner Ausweisung nach Afghanistan nicht speziell zu befürchten. 1.
- Situation im Herkunftsstaat 1.3.
- Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. (Auszüge aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 [in Folge: "LIB"], Pkt.
- "Politische Lage" und Pkt.
- "Relevante ethnische Minderheiten") 1.3.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen. Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angriffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Sicherheitslage") Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan sowie Islamic Movement of Uzbekistan. -Strichaufzählung Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte. Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. -Strichaufzählung Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich. -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS/Daesh) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000 bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent. Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen. -Strichaufzählung Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht, die Präsenz auszubauen. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Sicherheitslage") Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert. Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen. Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Sicherheitsbehörden") 1.3.
- Grundversorgung und Wirtschaftslage 1.3.3.
- Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig, um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Die Hauptstadt hat einen großen Anteil an Angestellten, während Selbständigkeit im Vergleich zu ländlichen Teilen des Landes weniger verbreitet ist. Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul zählen kommunale, soziale und persönliche Dienstleistungen sowie die öffentliche Verwaltung. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag. Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Möglichkeiten in Bezug auf Handel, Import und Export von Waren, Bergbau und Produktion. Ungefähr die Hälfte der Erwerbsbevölkerung sind Tagelöhner. Einige der jahrhundertealten handwerklichen Erzeugnisse (Teppiche, Glas, Stickereien) haben überlebt, während sich auch eine Reihe moderner industrieller Tätigkeiten entwickelt hat (z.B. Lebensmittelverarbeitung und -verpackung). Die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 lagen rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt. Damit steht die Lohnentwicklung im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabil. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt waren Service- und Verkäufer. Die größte Gruppe der Beschäftigten in der Stadt waren Service- und Vertriebsmitarbeiter (23,1%), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9%). In Mazar-e Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
- "Grundversorgung"; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Afghanistan Networks aus Februar 2018 [in Folge: "EASO-Bericht Netzwerke"], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, Pkt. 4.2.; EASO, Afghanistan Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomische Schlüsselindikatoren", abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_KSEI_April_2019.pdf, Pkt. 4.2.1.; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 ["Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre"], unter Angabe weiterer Quellen) 1.3.3.
- Armut und Lebensmittelsicherheit Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS) sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Die Lebensmittelsicherheit in Kabul und Mazar-e Sharif wurde im Dezember 2018 vom "Famine Early Warning System" (FEWS) als "stressed" (selbst mit humanitärer Hilfe wies mindestens einer von fünf Haushalten nur einen minimalen Nahrungsmittelkonsum auf und konnte sich einige wesentliche Ausgaben für andere Zwecke nicht leisten ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden) und in Herat als "crisis" (trotz humanitärer Hilfe war mindestens jeder fünfte Haushalt unterernährt oder lag über der üblichen akuten Unterernährung oder war nur geringfügig in der Lage, den Mindestnahrungsbedarf zu decken) bezeichnet. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Schätzungen zufolge ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.
- Der afghanische Staat gewährt seinen Bürgern kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen, darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorgesehen. Ein Sozialversicherungs- oder Pensionssystem gibt es, von einigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Armee und Polizei), nicht. Es gibt kein öffentliches Krankenversicherungssystem. Ein eingeschränktes Angebot an privaten Krankenversicherungen existiert, jedoch sind die Gebühren für die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung zu hoch. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
- "Grundversorgung" und Pkt. 21.
- "Sozialbeihilfen, wohlfahrtsstaatliche Leistungen und Versicherungen"; EASO, Country Guidance: Afghanistan aus 2019 [in Folge: "EASO-Länderleitfaden 2019"], abrufbar unter https://www.easo. europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2019.pdf, Seite 132) 1.3.3.
- Dürre und Überschwemmungen Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020 weiterhin als "angespannt" bis "krisenhaft". Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Der Jahresbericht 2018 des Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) nennt eine Zahl von rund 371.000 neuen IDPs aufgrund der Dürre in Afghanistan im Jahr
- Durch die Dürre wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2018 mehr als 260.000 Menschen aus den Provinzen Badghis, Daikundi, Herat und Ghor zu IDPs; zahlreiche Menschen verließen auch ihre Heimatprovinzen Jawzjan und Farah. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis). Die Lager werden täglich mit Wasser und Lebensmitteln beliefert und es werden Zelte, Notunterkünfte, Hygiene-, Gesundheits- und Nahrungsdienste zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2018 sind im Westen Afghanistans aufgrund der Dürre ca. 19 Siedlungen für Binnenvertriebene entstanden, der Großteil davon ca. 20-25 km von Herat-Stadt entfernt. Vertriebene Personen siedelten sich hauptsächlich in Stadtrandgebieten an, um sich in der Stadt Zugang zu Dienstleistungen (die in den Siedlungen, welche grundsätzlich auf leeren Feldern entstanden, nicht vorhanden sind) und dem Arbeitsmarkt zu verschaffen. In der Stadt kam es zu Demonstrationen von Bewohnern, welche die Binnenvertriebenen bezichtigten, ihnen die Arbeitsplätze wegzunehmen. Das gestiegene Angebot an billigen Arbeitskräften drückte den Tageslohn von 6-8 USD auf 2-3 USD. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "IDPs und Flüchtlinge" und Pkt.
- "Grundversorgung") 1.3.3.
- Wohnungsmarkt In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten. Es ist auch möglich, anstelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte "chai khana" (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer, in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt.
- "Grundversorgung" und Pkt.
- "Rückkehr"; EASO-Bericht Netzwerke, Pkt. 4.2.) 1.3.3.
- Sanitäre Situation Der Zugang zu sauberem Wasser und angemessenen sanitären Einrichtungen, insbesondere zu Trinkwasser, hat sich wesentlich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht. Kabul gilt als eine der wasserärmsten Städte der Welt. Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. ALCS 2016-2017 stellte fest, dass fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul über sanitäre Grundversorgung verfügt. Die Afghanistan Public Policy Research Organization (APPRO) stellte im April 2016 fest, dass 80% der Einwohner von Herat City Zugang zu Netzstrom, 70% zu Wasser und 30% zu Abwasserleitungen haben. 81,2% der städtischen Bevölkerung in Herat haben Zugang zu verbesserten Wasserquellen und 92,1% verfügen über eine verbesserte sanitäre Einrichtung. In Herat City fehlt jedoch ein zentrales Abwassersystem. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76%), in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen. 92% der Haushalte haben sanitäre Einrichtungen verbessert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 133) 1.3.3.
- Medizinische Versorgung Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. Es existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Medizinische Versorgung") 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Allgemeine Menschenrechtslage") 1.3.
- Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 19.
- "Meldewesen") 1.3.
- Ethnische Minderheit der Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie machen etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17.
- "Tadschiken") 1.3.
- Rückkehr In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück. Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt. Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
- "Rückkehr" und Pkt. 23.
- "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)") 1.3.
- Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.
- Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt. Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen. In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene. (Auszüge aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.1 "Kabul" und Pkt. 3.
- "Erreichbarkeit") 1.3.
- Herat und Herat Stadt Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar. Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit. Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.
- "Herat" und Pkt.
- "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 99 f) 1.3.
- Balkh und Mazar-e Sharif Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen. Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. (Auszüge bzw. Zusammenfassung aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 3.
- "Balkh" und Pkt.
- "Grundversorgung"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 89 und 92 f) 1.3.
- Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018" (in der Folge: "UNHCR-Richtlinien") identifiziert UNHCR verschiedene Risikogruppen (diese stimmen im Wesentlichen mit den auch von EASO in deren Leitlinien aufgezeigten Risikogruppen überein). Für den BF kommen folgende Risikogruppen in Betracht: Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.a),
- d)und k))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.a),
- d)und k)) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung Allgemeines: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.3.a))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.3.a)) Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht, Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen. Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein. Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig, sich auf die Rekruten verlassen zu können. Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt, Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen. Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen, die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen. Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen". (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Report Afghanistan: Recruitment to Taliban) Auffinden von Personen: Quellen in den Geheimdienstabteilungen der Taliban behaupteten im Jahr 2015, dass sich insgesamt fast 900 Informanten in den afghanischen Sicherheitskräften und im Regierungsapparat befänden. Von diesen wurden 150 allein in Kabul vom Haqqani-Netzwerk beansprucht. Der Geheimdienst der Taliban nutzt die Unterstützungsnetzwerke, die normalerweise Informationen kostenlos zur Verfügung stellen. Informationen werden von allen Taliban-Mitgliedern und Sympathisanten in die Geheimdienstabteilungen eingespeist. Normalerweise sind diese unbezahlten Denunzianten die Quelle grundlegender Informationen wie Neuankömmlinge oder Abgänge aus dem Dorf, verdächtiges Verhalten von Einzelpersonen, Verstoß gegen die Regeln der Taliban, negative Kommentare zu Taliban, Rekrutierung von Einzelpersonen in die Sicherheitskräfte etc. Nach Angaben eines Taliban-Richters zählte der Geheimdienst im Jahr 2016 einen ständigen Stab von mehr als 5.300 Personen im ganzen Land, mit Ausnahme der Rasool Shura und aller Söldner-Informanten. Die Taliban behaupten mit Sicherheit, in allen Provinzen Afghanistans eine nachrichtendienstliche Präsenz zu haben. Obwohl dies in gewissem Maße zutrifft, sind Umfang und Qualität ihrer Präsenz sehr unterschiedlich, wobei einige Provinzen fast vollständig unter der Kontrolle der Taliban stehen und andere kaum betroffen sind. In Gebieten mit schwacher oder nicht-existierender Taliban-Präsenz sind die Taliban jedoch nicht in der Lage, die Informationen aus den Netzwerken der Mitglieder und Sympathisanten zu nutzen. In Gebieten mit starker Taliban-Präsenz besucht das Taliban-Patrouille-Team regelmäßig die Dörfer und sammelt Informationen, die Sympathisanten teilen könnten. Dies kann jedoch nicht in Gebieten mit schwacher Taliban-Präsenz geschehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Report Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign) Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen, die aus "westlichen" Ländern zurückkehren, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht, gequält oder getötet, weil angenommen wurde, dass sie Werte angenommen hätten, die mit diesen Ländern verbunden werden, weil sie "Fremde" geworden sind, oder weil angenommen wurde, sie seien Spione für oder Unterstützer eines westlichen Landes. Rückkehrern wird Berichten nach mit Vorbehalten begegnet, dies sowohl von ihrem Umfeld als auch vom Staat, was zu Diskriminierung und Isolation führen kann. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.i))(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.i)) Dokumentierte Fälle eines gezielten Vorgehens gegen zurückkehrende Afghanen auf Grundlage einer "Verwestlichung", weil diese in Europa gereist wären oder dort gelebt hätten, westliche Ausweisdokumente in ihrem Besitz oder Ideen angenommen hätten, welche als "unafghanisch", "westlich" oder "europäisch" angesehen werden, sind spärlich. Uneinheitliche Beschreibungen aus Quellen nennen vereinzelte Berichte vermeintlicher Entführungen oder sonstige, auf Einzelne abzielende Verfolgungshandlungen, oder, dass nicht für jede Person ein Risiko besteht, aber, dass solche Handlungen vorkommen können, wobei allerdings der Grad und die Verbreitung schwierig zu quantifizieren sind, oder aber, dass Verfolgung nicht spezifisch wegen der Asylantragstellung oder des Bereisens westlicher Länder vorkomme. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms aus Dezember 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_society.pdf; in Folge: "EASO-Bericht Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen"], Pkt. 8.) Segmente der Gesellschaft, meist in Städten (z. B. Kabul-Stadt), sind offen für westliche Ansichten, während andere Segmente, meist in ländlichen oder konservativen Umgebungen, dagegen sind. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 65) Männer und Frauen, die (vermeintlich) gegen die sozialen Sitten verstoßen Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "moralische Vergehen" zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.8.)(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.8.) Tätowierungen: Nach islamischem Recht sind Tätowierungen, die von einigen Mullahs als Verstümmlungen des menschlichen Körpers angesehen werden, verboten. Daily Mail, eine in London herausgegebene, britische Tageszeitung, berichtete am 21.12.2014, dass Tätowierungen in Afghanistan, beeinflusst durch internationale Musikstars, berühmte Sportler und US-Soldaten, populär geworden sind. Tattoo-Shops sind illegal. Ein Tätowierer wird zitiert, der darüber berichtet, dass andere Tätowierer verhaftet und ihre Läden geschlossen wurden. 2001 wurden in Kabul mehrere Tattoo-Salons gegründet, die offen für ihr Geschäft warben, nach Beschwerden religiöser Führer jedoch durch die Regierung geschlossen wurden. Personen, die Tätowierungen haben, verstecken diese, aus Angst vor Repressalien durch Aufständische, unter den Ärmeln. Trotzdem werden Tätowierungen immer beliebter. Die Schwedische Einwanderungsbehörde, Migrationsverket, berichtet, dass es eine lange Geschichte traditioneller Tätowierungen in der afghanischen Bevölkerung gibt, obwohl permanente Tätowierungen allgemein als unislamisch angesehen werden. Dadurch, dass die Bevölkerung westlichem Einfluss ausgesetzt wird, wächst unter der städtischen Jugend ein westlicher Tattoo-Trend. BBC News berichtet, dass sich temporäre Tätowierungen trotz der traditionellen Kultur der afghanischen Gesellschaft zunehmender Beliebtheit erfreuen. Manche Personen meinen, dass dies eine direkte Folge des westlichen Einflusses im Land ist. Nach islamischem Recht sind permanente Tätowierungen, die als Veränderungen der Kreation Allahs angesehen werden, in Afghanistan verboten. Temporäte Tattoos sind, unter Berücksichtigung der Motive, erlaubt. Es wurden keine Informationen über Strafverfolgungen oder Gerichtsverfahren gegen Einzelpersonen wegen Tätowierungen gefunden. (Auszüge aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.03.2018 ["Tattoo-Studios in Kabul"], unter Angabe weiterer Quellen) 1.4. Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr Der BF könnte sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seiner Herkunftsstadt Kabul ansiedeln. Der Reiseweg dorthin ist legal und sicher. Der BF wäre in Kabul keiner allgemeinen oder persönlichen lebensbedrohlichen Gefahr, Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt; seine bloße Anwesenheit dort lässt nicht befürchten, dass er zu Schaden kommt. Es steht dem BF aber auch eine mögliche innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung: In diesen Großstädten droht dem BF im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage und auf die sonst in seiner Person gelegenen Eigenschaften kein Eingriff in seine (körperliche) Unversehrtheit. Der BF kann Herat oder Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die Wohnraum- und Versorgungslage in den genannten Städten ist angespannt. Bei einer Rückkehr dorthin kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen, sich eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der BF verfügt über Verwandte in Kabul. Die Verwandten des BF sind willens und in der Lage, den BF zu unterstützen. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2. Beweiswürdigung Ad 1.1. Person des BF Ad 1.1.1. Der BF legte kein geeignetes, überprüfbares Identitätsdokument vor, somit steht seine Identität nicht fest. Soweit er im Verfahren namentlich bezeichnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung als Verfahrenspartei, nicht aber als Feststellung seiner Identität. Die Feststellungen zur Nationalität, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des BF gründen sich auf dessen gleichlautenden Aussagen im Zuge seiner Erstbefragung sowie dem BFA und auf die Angaben in seiner Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dari eine der beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans ist (vgl. Pkt. II.1.3.1.).Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Dari eine der beiden offiziellen Landessprachen Afghanistans ist vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.1.). Ad 1.1.2. und Ad 1.1.3. Dass der BF volljährig, ledig und kinderlos ist, führte dieser überzeugend im Laufe des Verfahrens an und konnte dies entsprechend festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichlautenden Angaben im Rahmen der Erstbefragung und den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. dem BVwG. Nicht erklärlich war, wieso der BF zunächst in der Erstbefragung angab, dass sämtliche Angehörige in einem Drittland leben würden und es im Herkunftsstaat niemanden mehr gebe (EB, Seiten 2 f), obwohl er später vor dem BFA schilderte, dass Verwandte in Afghanistan vorhanden seien (eine Großmutter und Cousins; BFA, Seiten 6 und 8). Auch in der Beschwerdeverhandlung vermeinte der BF zuerst, keine Angehörigen in Afghanistan zu haben (VP, Seite 7), gab aber kurz danach im Rahmen seines Fluchtvorbringens bekannt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einen Übergriff seiner Verwandtschaft (Onkel und Cousins; VP, Seiten 7 und 9
- ff)zu fürchten. Die Familienangehörigen aus Kanada blieben überhaupt bis zur Beschwerdeverhandlung unerwähnt (VP, Seite 8). Die Feststellungen dazu, dass der BF- trotz gegenteiliger Aussagen des BF in seinen Einvernahmen (EB, Seiten 1 und 3; BFA, Seite 4 und 7; VP, Seite 6) - in Kabul geboren wurde und sich dort bis zu seiner Ausreise nach Europa aufgehalten hat, stützt sich zunächst darauf, dass seine Familie von dort kommt (BFA, Seite 6; VP, Seite 6) und diese - jedenfalls zum Teil - noch dort lebt (VP, Seiten 7 ff). Es fiel auf, dass der BF zuerst versuchte, seine Verwandtschaft und Verbindungen nach Kabul zu leugnen (VP, Seite 7: "RI: Haben Sie Angehörige, Freunde oder Bekannte in Afghanistan? Zählen Sie alle namentlich auf und geben Sie an, wo diese Personen wohnen. BF: Niemanden."). Wenig später musste er aber zugeben, dass er doch noch Verwandte in Kabul hat (VP, Seiten 7 f: "RI: Sind diese Leute noch in AFG? BF: Ja. RI: Wo? BF: In Kabul. Im Haus des Großvaters, das ich bereits nannte."). Das zeigt bereits, dass er geneigt war, seine Rückkehrsituation als möglichst schlecht, in diesem Zusammenhang sich als "alleine", darzustellen was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen ließ. In der Erstbefragung zunächst völlig unerwähnt blieb ein angeblicher verwandtschaftlicher Konflikt, der mit ein Grund für die Ausreise gewesen sein soll. Die eigentliche Motivation zur Ausreise zeigt sich darin, dass der BF von einem Gerücht gehört habe, die Grenzen nach Europa seien nicht dicht, womit nahe liegt, dass keine Not oder Gefahr den BF zur Ausreise gedrängt hat, sondern eine günstige Gelegenheit (VP, Seite 9; zur fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit sowie zur Unglaubwürdigkeit des weiteren Fluchtvorbringens, vgl. im Detail Pkt. II.2. Ad 1.2.).In der Erstbefragung zunächst völlig unerwähnt blieb ein angeblicher verwandtschaftlicher Konflikt, der mit ein Grund für die Ausreise gewesen sein soll. Die eigentliche Motivation zur Ausreise zeigt sich darin, dass der BF von einem Gerücht gehört habe, die Grenzen nach Europa seien nicht dicht, womit nahe liegt, dass keine Not oder Gefahr den BF zur Ausreise gedrängt hat, sondern eine günstige Gelegenheit (VP, Seite 9; zur fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit sowie zur Unglaubwürdigkeit des weiteren Fluchtvorbringens, vergleiche im Detail Pkt. römisch zwei.2. Ad 1.2.). Der BF gab sodann erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Das war nicht glaubwürdig, weil er davor angegeben hatte, regelmäßig übers Internet zu ihnen Kontakt zu haben (BFA, Seite 6) und die Begründung des BF, es gebe wegen Demonstrationen und (nicht näher konkretisierten) Problemen keinen Kontakt (VP, Seite 6), nicht zu überzeugen vermochte. Dies auch angesichts der Länderberichte, wonach Minderjährige häufig instruiert werden zu behaupten, sie hätten den Kontakt zu ihren Verwandten verloren (LIB, Pkt. 23. "Rückkehr" und Pkt. 23.1. "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)). Somit war festzuhalten, dass Kontakt zu Verwandten besteht. Dieses Vorbringen zeigt, dass der BF geneigt war, seine Aussagen zu Gunsten eines möglichst positiven Ausgangs des Asylverfahrens zu modifizieren. Damit fehlt ihm aber die persönliche Glaubwürdigkeit. Auffällig bei den Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsstadt ist, dass der BF nur sehr oberflächliche und unpräzise Angaben zu Schiras machen konnte, obwohl er dort sein gesamtes Leben verbracht haben will: So konnte er die Einwohnerzahl nicht einmal annähernd beziffern (der BF schätze diese mit vier anstelle von ca. 1,8 Millionen Menschen; BFA, Seite 4). Es gelang ihm auch nicht, die Adresse seiner ehemaligen Schule zu benennen (VP, Seite 22). Zudem verneinte der BF das Vorhandensein von U-Bahn-Stationen an seinem Wohnort (VP, Seite 22) - dabei befinden sich zwei Stationen in unmittelbarer Nähe. Es fiel auch auf, dass es sich bei der vom BF angegebenen Wohnadresse " XXXX " (BFA, Seite 7; VP, Seite 21) um eine sehr große, mehrspurige, Hauptstraße von Schiras handelt. Insgesamt vermittelten die Ausführungen des BF aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades den Eindruck, dass dieser bei den Informationen zu Shiras nicht über seine Heimatstadt berichtet hat, sondern er vielmehr Informationen, von denen man bereits durch einen kurzen Besuch des Standortes Kenntnis erlangen könnte, wiedergegeben hat.Auffällig bei den Angaben zu seiner angeblichen Herkunftsstadt ist, dass der BF nur sehr oberflächliche und unpräzise Angaben zu Schiras machen konnte, obwohl er dort sein gesamtes Leben verbracht haben will: So konnte er die Einwohnerzahl nicht einmal annähernd beziffern (der BF schätze diese mit vier anstelle von ca. 1,8 Millionen Menschen; BFA, Seite 4). Es gelang ihm auch nicht, die Adresse seiner ehemaligen Schule zu benennen (VP, Seite 22). Zudem verneinte der BF das Vorhandensein von U-Bahn-Stationen an seinem Wohnort (VP, Seite 22) - dabei befinden sich zwei Stationen in unmittelbarer Nähe. Es fiel auch auf, dass es sich bei der vom BF angegebenen Wohnadresse " römisch 40 " (BFA, Seite 7; VP, Seite 21) um eine sehr große, mehrspurige, Hauptstraße von Schiras handelt. Insgesamt vermittelten die Ausführungen des BF aufgrund ihres geringen Detaillierungsgrades den Eindruck, dass dieser bei den Informationen zu Shiras nicht über seine Heimatstadt berichtet hat, sondern er vielmehr Informationen, von denen man bereits durch einen kurzen Besuch des Standortes Kenntnis erlangen könnte, wiedergegeben hat. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung merkte der aus Logar stammende, aber lange in Kabul lebende Dolmetscher an, beim BF einen klaren Kabul-Dialekt erkannt zu haben (VP, Seite 16: "Der BF spricht einen klaren Kabul-Dialekt und dort bin ich aufgewachsen, dieselbe Sprache spreche ich."). Darauf erwiderte der BF, dass seine Familie so zuhause spreche (VP, Seite 17). Es ist zwar denkbar, dass der BF den Dialekt seiner aus Kabul stammenden Eltern übernommen hat; der BF will aber 15 Jahre lang im Iran gelebt und dort auch acht Jahre lang die Schule besucht haben. Es ist nicht plausibel, dass sich die Sprachfärbung des BF angesichts dessen nicht verändert haben soll. Zu bemerken hierzu, dass der BF bei seiner Erstbefragung und auch vor dem BFA angegeben hat, Dari zu sprechen, wohingegen Afghanen, die tatsächlich längere Zeit im Iran waren, zumeist Farsi als ihre Sprache angeben. Vor diesem Hintergrund geht das BVwG daher davon aus, dass der BF tatsächlich aus Kabul stammt und dort aufgewachsen ist und er nur vorübergehend in Iran war. Die Feststellungen zur Schulausbildung und zu seinen bisherigen beruflichen Aktivitäten beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des BF in allen Stadien des Verfahrens. Ad 1.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise, der Einreise nach Österreich und seiner Antragstellung im Bundesgebiet gründen sich auf den gleichbleibenden Aussagen des BF und auf das Protokoll der Ersteinvernahme. Ad 1.1.5. Die Feststellungen, dass der BF nicht vorbestraft ist, er nicht politisch tätig war und keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte, gründen sich auf dessen Angaben im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.1.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF gründet sich auf die dahingehenden Angaben des BF im Zuge des Verfahrens. Die Feststellung, dass dieser arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinem jungen Erwachsenenalter, daraus, dass er sich zutraut, in Österreich, wo er der Landessprache nicht auf Muttersprachenniveau mächtig ist, einen Job zu finden, und dem Wunsch, zukünftig als KFZ-Mechaniker in Österreich arbeiten zu wollen (VP, Seite 19). Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist vor dem Hintergrund seiner Arbeitswilligkeit und Schulausbildung (in Österreich hat er den Pflichtschulabschluss gemacht) auszugehen. Ad 1.1.7. Dass der BF über keine Angehörigen im Bundesgebiet verfügt, gründet sich auf die übereinstimmenden Aussagen des BF in der Erstbefragung, vor dem BFA und dem BVwG. Jene Angaben hinsichtlich des "Cousins" und der Freundin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben vor dem BVwG. Eine Abhängigkeit zur Lebensgefährtin konnte dabei nicht erkannt werden (der BF wohnt in einer Asylunterkunft [VP, Seite 18] und finanziert sein Leben durch die Grundversorgung und sein wöchentliches Verpflegungsgeld [VP, Seite 29]). Ad 1.1.8. Die Feststellungen zur Wohnsituation des BF sowie hinsichtlich der Nutzung der Grundversorgung mangels beruflicher Tätigkeit beruhen auf den Aussagen des BF und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die weiteren Feststellungen zum ehrenamtlichen Engagement, den Integrationserfolgen, der Freizeitbeschäftigung, den Zukunftsplänen sowie den sozialen Kontakten des BF gründen sich auf seine dahingehend glaubwürdigen Angaben sowie auf eingebrachte Bescheinigungen. Die Rückmeldung zu seiner Person basiert auf einem für ihn ausgestellten Unterstützungsschreiben. Beim Beruf des KFZ-Mechanikers handelt es sich ausweislich der Mangelberufsliste 2020 (Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden [Fachkräfteverordnung 2020], BGBl. II. Nr. 421/2019) um einen Mangelberuf.Beim Beruf des KFZ-Mechanikers handelt es sich ausweislich der Mangelberufsliste 2020 (Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2020 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden [Fachkräfteverordnung 2020], Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 421 aus 2019,) um einen Mangelberuf. Ad 1.1.9. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und den glaubwürdigen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Ad 1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Ad 1.2.1. und 1.2.2. Die Feststellungen zu den Gründen, warum der BF nicht in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren möchte, sowie, dass keine aktuelle Bedrohung des BF (aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung) in Afghanistan festgestellt werden konnte, stützen sich auf die gesamthafte Würdigung der Angaben im Zuge seiner Befragungen und die einschlägigen, in das Verfahren eingebrachten Länderberichte. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung ist unzulässig (VfGH 27.06.2012, U98/12 - U1570/11; U2344/11; U151/12; U202/12; U230/12; VwGH). Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Diese Judikatur verbietet jedoch nicht die Auseinandersetzung mit möglicherweise inkonsistenten oder sogar widersprüchlichen Erzählungen zwischen der Ersteinvernahme und späteren Befragungen (zuletzt etwa VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0262, Rz 8). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz III.4., mwN).Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz römisch drei.4., mwN). Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (VwGH 02.09.2015, Ra 2014/19/0127; 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; VfGH 27.06.2013, U98/12). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. Der Umstand, dass der BF im Zeitpunkt der angeblich fluchtauslösenden Geschehnisse minderjährig war, wurde sohin berücksichtigt und deshalb bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Schilderungen zur BBedrohung auf das damalige jugendliche Alter und den Entwicklungsstand des BF Bedacht genommen. Auch auf seine mangelnde Begleitung durch Angehörige wurde Bedacht genommen, weshalb auf Widersprüchlichkeiten in den Erzählungen des BF in Bezug auf Detailfragen nicht eingegangen, sondern vor allem auf die Plausibilität und Glaubwürdigkeit des Kerninhalts seiner Erzählung abgestellt wurde. Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch seine Verwandtschaft und durch die Taliban nichts zu tun haben, wie seinem Geburtsort bzw. seinem letzten Aufenthalt im Herkunftsstaat oder dem Wohnort seiner Kernfamilie unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte (vgl. Pkt. II.2. "Ad 1.1."), weshalb bereits massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF aufkamen.Voranzustellen ist, dass der BF bei - für das Fluchtvorbringen im Kern nicht unmittelbar relevanten - Details, die mit einer möglichen Verfolgung durch seine Verwandtschaft und durch die Taliban nichts zu tun haben, wie seinem Geburtsort bzw. seinem letzten Aufenthalt im Herkunftsstaat oder dem Wohnort seiner Kernfamilie unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben machte vergleiche Pkt. römisch zwei.2. "Ad 1.1."), weshalb bereits massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF aufkamen. Diese Bedenken an der Glaubwürdigkeit bestätigten sich angesichts der weiteren Ungereimtheiten und Unplausibilitäten im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fluchtvorbringen: Zusammengefasst gab der BF als primären - auf Afghanistan bezogenen -Fluchtgrund an, dass sein Vater in Afghanistan einerseits Probleme mit Familienangehörigen wegen einer Erbschaft und andererseits Schwierigkeiten mit den Taliban wegen seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist gehabt habe. Da der BF der Sohn seines Vaters sei, würde er dessen Schicksal teilen. Im Nachfolgenden werden Widersprüche und Unschlüssigkeiten der Fluchterzählung des BF behandelt, die bei einer gesamthaften Würdigung des Aussageverhaltens des BF Feststellungen zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu tragen vermochten: -Strichaufzählung Zunächst fiel auf, dass der BF in der Erstbefragung eine auf Afghanistan bezogene Bedrohung gar nicht erwähnte. In der Erstbefragung gab er nur an, dass er wegen des Kriegs in Afghanistan nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne (EB, Seite 5). Gründe dafür, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, nannte er erst bei späteren Befragungen: Vor dem BFA und dem BVwG äußerte er eine Furcht vor Familienangehörigen wegen Erbstreitigkeiten sowie vor den Taliban wegen des Berufs seines Vaters (BFA, Seiten 8 ff; VP, Seiten 9 ff). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus alle die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der BF thematisierte eine Gefährdung durch seine Familie in Kabul oder die Taliban mit keinem Wort vor der Polizeiinspektion. -Strichaufzählung Er gab jedoch auch an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben (BFA, Seite 8), sondern vermeinte nur, die Probleme seines Vaters würden sich auch auf ihn beziehen (BFA, Seite 9). -Strichaufzählung Von den fluchtauslösenden Gründen in Bezug auf seine Familie berichtete er eingangs nur vom Hörensagen, weil er selbst keinen direkten Kontakt zu den angeblichen Verfolgern hatte. In der Beschwerdeverhandlung erwähnte er erstmals, dass ein Cousin die Familie in Iran aufgesucht und den Vater geschlagen habe (VP, Seite 10). -Strichaufzählung Die Erzählungen des BF zu den beiden Themenkreisen (Familie und Taliban) waren darüber hinaus stets vage, oberflächlich und knapp. Die ursprünglich die Ausreise der Eltern begründenden Vorfälle sollen sich zudem bereits vor ca. 25-30 Jahren ereignet haben. Vor diesem Hintergrund ist es - insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban - nicht nachvollziehbar, wie der BF nach dieser langen Zeitspanne als der Sohn seines Vaters identifiziert und bei einer Rückkehr nach Afghanistan (auch angesichts des fehlenden Meldewesens) gesucht und ausgemacht werden sollte. -Strichaufzählung Hinsichtlich der familiärer Zwistigkeiten fällt auf, dass die diesbezüglichen Schilderungen des BF Widersprüche und logische Brüche aufweisen: So gab er in der Erstbefragung zu Protokoll, dass sein Vater nach dem Tod des Großvaters mit den Cousins des BF einen Kampf um das Erbe ausgetragen habe, wobei der Onkel väterlicherseits (des BF) getötet worden sei (BFA, Seiten 7 f). Vor dem BVwG trug der BF hingegen vor, dass der Vater ausgehend vom Onkel väterlicherseits zusammen mit dessen Söhnen Probleme gehabt habe (VP, Seiten 7 und 9 ff). Auch würde dieser Onkel väterlicherseits des BF dessen Rückkehr nicht zulassen (VP, Seite 9 f). Die vom BF am Anfang der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgetragene Korrektur des BFA-Protokolls löst diesen Widerspruch nicht auf (VP, Seite 6: "Ich habe bei der letzten Verhandlung gesagt, dass mein Vater Probleme hatte mit meinem Onkel vs., aber im Protokoll steht, dass mein Vater mit meinen Cousins Probleme hatte. Ich wollte nur dazu sagen, dass mein Vater Probleme mit seinem Bruder und seinen Neffen hatte. Die Neffen sind meine Cousins. Ich glaube das wars schon, wenn Sie Fragen haben, kann ich weiter darüber reden."). Diese Angabe vermochte auch nicht zu erklären, wieso der BF die angebliche Unrichtigkeit einer Kernangabe trotz Rückübersetzung nicht geltend gemacht hat; er unterschrieb das BFA-Protokoll und bestätigte damit dessen Richtigkeit (BFA, Seiten 10 f). Unverständlich war überdies, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG anführte, dass sein Onkel und seine Cousins im Haus des Großvaters leben würden (VP, Seite 8), er vor der belangten Behörde demgegenüber aber noch berichtete, dass das Haus verkauft worden sei (BFA, Seite 7). -Strichaufzählung In der Beschwerdeverhandlung, d.h. fast dreieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in Österreich, brachte der BF erstmals vor, dass vor sechs bis sieben Jahren einer der Cousins persönlich in den Iran gekommen und seinen Vater geschlagen habe (VP, Seite 10) und es ferner regelmäßig telefonisch Drohungen gebe (VP, Seite 14). Es ist nicht begreiflich, weshalb der BF diese Vorfälle bis zu diesem Zeitpunkt unerwähnt ließ. Vielmehr schmälert die späte Steigerung des Vorbingens nochmals die Glaubwürdigkeit des BF. -Strichaufzählung Der BF vermeinte, dass für ihn nach wie vor eine Gefahr bestehe, auch, wenn seine Angehörigen bereits das bekommen hätten, was sie gewollt hätten, denn sein Vater könne jederzeit eine Anzeige erheben (VP, Seite 10). Die Frage, warum bis dato eine solche Anzeige unterblieben sei, beantwortete der BF damit, dass sein Vater Angst um sein Leben gehabt habe (VP, Seite 10). Ein Grund, warum der afghanische Staat und im Speziellen die Polizei dem Vater des BF, der selbst Polizist gewesen sein soll, keinen Schutz dagegen hätte bieten sollen, ist aber gerade nicht hervorgekommen. -Strichaufzählung Weiters war der BF in der mündlichen Verhandlung darum bemüht, den Eindruck zu erwecken, dass er um jeden Preis vermeiden wolle, die Aufmerksamkeit der ihn bedrohenden Familie (oder von sonst jemandem) zu erregen, weshalb er Abstand von den sozialen Netzwerken genommen habe. Vor ein paar Monaten hätte er auch umgehend - wie er mehrfach betonte - sein Profil auf XXXX gelöscht, nachdem ihn Personen mit demselben Familiennamen kontaktiert hätten (VP, Seiten 11 ff). Wie sich herausgestellt hat, besitzt der BF jedoch konträr zu diesen Angaben einen XXXX -Account mit einer nicht unbeträchtlichen Reichweite (12.000 Follower; VP, Seite 14) und es existiert nach wie vor ein XXXX -Profil des BF, auf dem dieser mit Personen, die auf ein Verwandtschaftsverhältnis zu ihm verweisen, kommuniziert (VP, Seiten 13 und 16 f).Weiters war der BF in der mündlichen Verhandlung darum bemüht, den Eindruck zu erwecken, dass er um jeden Preis vermeiden wolle, die Aufmerksamkeit der ihn bedrohenden Familie (oder von sonst jemandem) zu erregen, weshalb er Abstand von den sozialen Netzwerken genommen habe. Vor ein paar Monaten hätte er auch umgehend - wie er mehrfach betonte - sein Profil auf römisch 40 gelöscht, nachdem ihn Personen mit demselben Familiennamen kontaktiert hätten (VP, Seiten 11 ff). Wie sich herausgestellt hat, besitzt der BF jedoch konträr zu diesen Angaben einen römisch 40 -Account mit einer nicht unbeträchtlichen Reichweite (12.000 Follower; VP, Seite 14) und es existiert nach wie vor ein römisch 40 -Profil des BF, auf dem dieser mit Personen, die auf ein Verwandtschaftsverhältnis zu ihm verweisen, kommuniziert (VP, Seiten 13 und 16 f). -Strichaufzählung Erwähnenswert hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist noch, dass der BF diesen Fluchtgrund in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort mehr angesprochen hat. Nach dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geraten zwar Polizisten gerne in das Visier der Aufständischen (vgl. Pkt. II.1.3.12.), warum die Taliban konkret den Vater des BF oder den BF selbst deshalb mit dem Tode bedrohen sollten, ging aus seinem Vorbringen im gesamten Verfahren nicht hervor. Es ist auch unverständlich, wieso vorranging dem BF Probleme durch die Arbeit des Vaters erwachsen sollten und nicht diesem selbst. Außerdem hat sich nicht ergeben, dass der Vater des BF und seine Tätigkeit bei der Polizei einen besonderen Bekanntheitsgrad im Herkunftsland aufweisen würden.Erwähnenswert hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die Taliban ist noch, dass der BF diesen Fluchtgrund in der Beschwerdeverhandlung mit keinem Wort mehr angesprochen hat. Nach dem in das Verfahren eingebrachten Ländermaterial geraten zwar Polizisten gerne in das Visier der Aufständischen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.12.), warum die Taliban konkret den Vater des BF oder den BF selbst deshalb mit dem Tode bedrohen sollten, ging aus seinem Vorbringen im gesamten Verfahren nicht hervor. Es ist auch unverständlich, wieso vorranging dem BF Probleme durch die Arbeit des Vaters erwachsen sollten und nicht diesem selbst. Außerdem hat sich nicht ergeben, dass der Vater des BF und seine Tätigkeit bei der Polizei einen besonderen Bekanntheitsgrad im Herkunftsland aufweisen würden. Wie sich zeigt, war das primäre Fluchtvorbringen des BF inkonsistent, detailarm, in Kernfragen widersprüchlich und unplausibel. Seinen Erzählungen zu den Gründen für die Ausreise mangelte es in einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände jedweder Glaubwürdigkeit, weshalb es nicht möglich war, Feststellungen zu einer vergangenen oder aktuellen und konkret gegen den BF oder seine Kernfamilie gerichtete Bedrohung durch afghanische Familienangehörige oder durch die Taliban zu treffen. Vielmehr war festzustellen, dass die geschilderten Geschehnisse nicht stattgefunden haben und für den BF zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Gefahr seitens dieser Personengruppen oder sonst jemandem bestand und eine solche auch derzeit nicht gegeben ist. Ad 1.2.2. Erstmals wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein könnte (Beschwerde, Seite 2). Weder vor dem BFA, noch dem BVwG äußerte er von sich aus derartige Bedenken. Es gab auch nie einen persönlichen Kontakt zu den Taliban. Mit dem Vorbringen der Zwangsrekrutierung wurde insgesamt kein konkreter Bezug zum BF hergestellt; es war auch nicht erkennbar, aus welchem Grund der BF ins Blickfeld der Taliban geraten könnte. Nach den Länderinformationen droht Zwangsrekrutierung allenfalls an Orten mit starker Talibanaktivität und, weil die Taliban auf zahlreiche Freiwillige zurückgreifen können, passiert dies auch nur in besonderen Fällen. Da der BF auch bisher keinen unmittelbaren Bezug zu den Taliban hatte und nicht ersichtlich ist, wieso diese Gruppierungen gerade ihn für eine Zwangsrekrutierung heranziehen sollten, konnte eine entsprechende Gefährdung nicht festgestellt werden. Ad 1.2.3. Auf Basis der geschilderten Erlebnisse und dem ansonsten nur allgemein gehaltenen Vorbringen, konnte mangels ausreichender Konkretisierung nicht festgestellt werden, dass dem BF aus einem der genannten Gründe in Afghanistan eine maßgeblich in seine Integrität eingreifende Maßnahme oder Handlung gedroht hat oder droht. Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan war auch kein Bild dahingehend erkennbar, dass bei Rückkehrern aus dem Westen - wie in der Beschwerde vorgetragen (Beschwerde, Seite 4) - Handlungen allein wegen dieses Umstands in einem nennenswerten Ausmaß gesetzt werden (vgl. Pkt. II.1.3.11.).Aus den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan war auch kein Bild dahingehend erkennbar, dass bei Rückkehrern aus dem Westen - wie in der Beschwerde vorgetragen (Beschwerde, Seite 4) - Handlungen allein wegen dieses Umstands in einem nennenswerten Ausmaß gesetzt werden vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.11.). Der BF hat kleinere Tätowierungen (VP, Seite 20). Tätowierungen verbreiten sich in Afghanistan in jüngeren Kreisen und erfreuen sich zunehmender Beliebtheit; sie sind in konservativeren Kreisen schlecht angesehen. Durch regierungsfeindliche Gruppierungen könnten die Tätowierungen auch als Verstoß gegen soziale Normen angesehen werden. Aus dem Länderberichtsmaterial ist jedoch nicht erkennbar (vgl. Pkt. II.1.3.11.), dass der BF deswegen überall in Afghanistan mit gegen ihn gerichteten integritätsbedrohenden Gefahren zu rechnen hätte. Insbesondere in den liberaleren Städten ist nicht mit einer entsprechenden Gefahr zu rechnen und besteht immer die Möglichkeit, seine kleineren Tätowierungen mit Kleidung zu verbergen oder sich entfernen zu lassen.Der BF hat kleinere Tätowierungen (VP, Seite 20). Tätowierungen verbreiten sich in Afghanistan in jüngeren Kreisen und erfreuen sich zunehmender Beliebtheit; sie sind in konservativeren Kreisen schlecht angesehen. Durch regierungsfeindliche Gruppierungen könnten die Tätowierungen auch als Verstoß gegen soziale Normen angesehen werden. Aus dem Länderberichtsmaterial ist jedoch nicht erkennbar vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.11.), dass der BF deswegen überall in Afghanistan mit gegen ihn gerichteten integritätsbedrohenden Gefahren zu rechnen hätte. Insbesondere in den liberaleren Städten ist nicht mit einer entsprechenden Gefahr zu rechnen und besteht immer die Möglichkeit, seine kleineren Tätowierungen mit Kleidung zu verbergen oder sich entfernen zu lassen. Auch sonst war keine Gefahr für den BF zu erkennen. Dem BF gelang es damit nicht, glaubwürdig das Bestehen oder Drohen allfälliger anderer Gefährdungsmomente darzulegen und konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden. Ad 1.3. Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zu Afghanistan und insbesondere zur Herkunftsprovinz des BF sowie den möglichen städtischen innerstaatlichen Fluchtalternativen gründen sich auf das vom BFA herausgegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan - mit Stand vom 13.11.2019 samt den darin verwiesenen weiteren Quellen. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diesen Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom BF im Verfahren unbestritten.Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diesen Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom BF im Verfahren unbestritten. Außerdem gründen sich die soeben genannten Feststellungen auf die aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichte des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO samt den darin erwähnten Nachweisen. So insbesondere auf die Berichte zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom April 2019 und zu Netzwerken in Afghanistan von Februar 2018. Diese Feststellungen decken sich auch mit den Informationen des EASO-Länderleitfadens aus Juni 2019. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen unter Berücksichtigung der darin verwiesenen Quellen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Art. 4lit.
a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Berichte als solche blieben vom BF im Verfahren unbestritten.Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen unter Berücksichtigung der darin verwiesenen Quellen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung
Artikel 4, Litera a und b der EU-Verordnung Nr.
439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Die Berichte als solche blieben vom BF im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zu den denkbaren Risikoprofilen des BF ergeben sich insbesondere aus den oben genannten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender sowie dem EASO-Länderleitfaden 2019 und wurden unter anderem durch die weiteren jeweils in Klammern verwiesenen Quellen ergänzt. Den UNHCR-Richtlinien ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung", zuletzt etwa VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Zu den vom BF darüber hinaus ins Treffen geführten Quellen in der Stellungnahme vom XXXX wird wie folgt ausgeführt:Zu den vom BF darüber hinaus ins Treffen geführten Quellen in der Stellungnahme vom römisch 40 wird wie folgt ausgeführt: -Strichaufzählung Die Quellen zur Sicherheitslage in Afghanistan vermögen das Gesamtbild des Herkunftsstaates, das sich aus dem LIB ergibt, nicht zu verändern. Das LIB liefert sogar viel aktuellere sicherheitsrelevante Ereignisse. -Strichaufzählung Hinsichtlich der Artikel bzw. Berichte, die aufzeigen, dass es Rückkehrer in Afghanistan schwer haben, wird angemerkt, dass sich nichts anderes aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsbezogenen Berichten ergibt, die im Übrigen weit aktueller sind. Zum 413 Seiten starken Bericht von Friederike Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Gesamtlage in Afghanistan wird bemerkt, dass es sich bei der Autorin um eine einzelne Literaturstimme handelt, die selbst im Dezember 2014 zuletzt in Afghanistan war und die eine subjektive Quellenauswahl (unter Heranziehung von teilweise auch veraltete Quellen) und Quelleninterpretation vorgenommen hat. Der Bericht weist für das erkennende Gericht damit nicht denselben Beweiswert auf wie länderkundliche Informationen (LIB, UNHCR-Richtlinien, EASO-Berichte oder Landinfo-Berichte), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Ad 1.
- Persönliche Situation des BF im Falle einer Rückkehr Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul gründen sich auf seine Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren zitierten Erkenntnisquellen. Die Feststellung, dass Kabul gut erreichbar ist, basiert auf den Länderberichten (vgl. Pkt. II.1.3.8.).Die Feststellungen zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. nach Kabul gründen sich auf seine Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren zitierten Erkenntnisquellen. Die Feststellung, dass Kabul gut erreichbar ist, basiert auf den Länderberichten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.8.). Eine Unterstützung durch die Verwandtschaft des BF lässt sich aus folgenden Umständen ableiten: Er gehört der ethnischen Gruppierung der Tadschiken an, die sich als Solidaritätsgruppe versteht und deren Mitglieder sich gegenseitig unterstützen. Dafür spricht auch, dass der Vater des BF die Ausreise organisiert und finanziert hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, warum diese ihn nicht mehr unterstützen sollten, sind nicht hervorgekommen. Dadurch, dass der BF in Kabul Verwandte hat, verfügt er dort zumindest über Unterstützung durch ein soziales Netz. Da die Familie des BF im Haus des Großvaters gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass die Verwandtschaft des BF, die immer noch dort wohnt, ihm zumindest vorübergehend ein Quartier dort geben kann. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen gründet sich auf die dazu im LIB enthaltenen Informationen. Dass sich der BF im Falle seiner Rückkehr auch in Herat oder Mazar-e Sharif ansiedeln kann und dort nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde, gründet sich auf folgende Überlegungen: Aus dem LIB ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif unter staatlicher Herrschaft stehen. Aus dem LIB ergibt sich auch, dass diese Städte sicher und legal über einen internationalen Flughafen erreicht werden können (vgl. Pkt. II.1.3.
- und Pkt. II.1.3.10.). Die Städte verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur, Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Pkt. II.1.3.3.).Aus dem LIB ergibt sich, dass Herat und Mazar-e Sharif unter staatlicher Herrschaft stehen. Aus dem LIB ergibt sich auch, dass diese Städte sicher und legal über einen internationalen Flughafen erreicht werden können vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.
- und Pkt. römisch zwei.1.3.10.). Die Städte verfügen über Wohngelegenheiten, Krankenhäuser, medizinische Versorgung, sanitäre und soziale Infrastruktur, Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.3.). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen der allgemeinen (Sicherheits-)Lage in diesen Städten oder mangels verfügbarer Infrastruktur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Herat und Mazar-e Sharif weisen willkürliche Gewalt auf einem nur sehr geringen Niveau auf, wonach in der Regel kein reales Risiko besteht, in eine lebensgefährliche Situation zu geraten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF die in diesen Städten vorhandene Infrastruktur nicht würde nutzen können und er deswegen in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation geraten würde. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan ist schwierig, im Allgemeinen sind Rückkehrerinnen arm. Auch der BF müsste sich in Afghanistan eine Existenz erst wieder aufbauen. Der BF ist jedoch ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne soziale Verpflichtungen. Er verfügt über gute Kenntnisse einer Landessprache; im Gegensatz zu Personen, die längere Zeit im Iran verbracht haben, gibt es bei ihm keine Sprachbarrieren. Zudem beherrscht er etwas Englisch. Er hat im Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulausbildung absolviert und in Österreich den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er will arbeiten und ist arbeitsfähig; er traut sich die Aufnahme eines Berufs zu. Auch das BVwG zweifelt nicht daran, dass der BF selbst für sein Auskommen sorgen kann. In einer nach dem LIB wegen zahlreichenden Rückkehrern wachsenden und von Zustrom betroffenen Stadt wie Herat und Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass dieser seine bisherige Lebenserfahrung wird nützen können. Der BF gab zudem an, über Verwandtschaft in Afghanistan zu verfügen. Damit kann - wenn auch nicht unmittelbar vor Ort - vom Vorliegen eines familiären Netzes ausgegangen werden. Selbst ohne Rückgriff auf eine finanzielle Unterstützung indizieren die UNHCR-Richtlinien die Überlebensfähigkeit alleinstehender, leistungsfähiger Männer in urbanen und semi-urbanen Gegenden, die verschiedenen Voraussetzungen genügen. Auch der EASO-Länderleitfaden 2019 indiziert, dass junge Männer mit diesem Profil auch ohne Unterstützungsnetzwerk in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif trotz einzelner hinzunehmender Härten ihre Existenzgrundlage sichern können ("Single able-bodied [adult] men"; EASO-Länderleitfaden 2019, Seiten 36 und 137). Der EASO-Länderleitfaden 2019, Seite 75, verweist darauf, dass Personen, die außerhalb Afghanistans geboren wurden oder eine lange Zeit außer Landes verbracht haben bei der Rückkehr, etwa bei der Jobsuche oder Suche einer Unterkunft, mit Schwierigkeiten konfrontiert sein können, weil sie nicht an afghanische Normen und Erwartungen gewöhnt sind und kein Unterstützungsnetzwerk dort haben. Viele Afghanen mit diesem Profil weisen auch einen starken Akzent auf, der ihre Jobsuche weiter erschwert. Auch können Personen, die im Iran aufwuchsen als "iranisiert" oder "nicht afghanisch genug" wahrgenommen werden und beleidigende Kommentare erhalten. Auf den BF trifft dieses Profil jedoch nicht zu. Er Weist die genannten Nachteile nicht auf, weil er aus Kabul stammt, er in einer Kabuler Familie sozialisiert wurde, daher mit den afghanischen Normen und Sitten vertraut ist, und weil er dort über Verwandte verfügt. Seinen Angaben nach fiel er hingegen während seines - vorübergehenden - Aufenthaltes im Iran als "Fremder" auf. Nach der persönlichen Situation des BF ist daher davon auszugehen, dass dieser nunmehr in Afghanistan (neuerlich) und ohne zumutbare Härten eine Existenz aufbauen und durch eine Erwerbsarbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten wird können.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
- Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) 3.1.
- Rechtliches zur Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Rechtliches zum subsidiären Schutz Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffe