4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In einer Strafrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX war der Beschwerdeführer als Zeuge am 17.10.2018 geladen. Er hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf Gebühren (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) dem Grunde nach beantragt. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis hat er diese mittels Bescheinigung seines Arbeitgebers detailliert nachgewiesen (ON 1).In einer Strafrechtssache des Bezirksgerichtes römisch 40 war der Beschwerdeführer als Zeuge am 17.10.2018 geladen. Er hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf Gebühren (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) dem Grunde nach beantragt. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis hat er diese mittels Bescheinigung seines Arbeitgebers detailliert nachgewiesen (ON 1). Mit Bescheid des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zum einen ersucht, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, in welcher Höhe er Reisekosten ansprechen werde und zum anderen, seinen "BIC-Code" mitzuteilen (ON 2).Mit Bescheid des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.11.2018 wurde der Beschwerdeführer zum einen ersucht, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, in welcher Höhe er Reisekosten ansprechen werde und zum anderen, seinen "BIC-Code" mitzuteilen (ON 2). Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.12.2018 zu XXXX, 6U 237/18i, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt:Mit Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.12.2018 zu römisch 40 , 6U 237/18i, wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt bestimmt: Entschädigung für Zeitversäumnis 326,10 (ON 5) Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten befand das Bezirksgericht XXXX, dass ihm ein diesbezüglicher Ersatz nicht zustünde, da er den Umfang der Reisekosten nicht bekannt gegeben habe.Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten befand das Bezirksgericht römisch 40 , dass ihm ein diesbezüglicher Ersatz nicht zustünde, da er den Umfang der Reisekosten nicht bekannt gegeben habe. Am 27.12.2018 gab der Beschwerdeführer auf Rücksprache mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX seinen "BIC-Code" bekannt (ON 3)Am 27.12.2018 gab der Beschwerdeführer auf Rücksprache mit einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes römisch 40 seinen "BIC-Code" bekannt (ON 3) Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde am 07.01.2019 angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von 326,10 auf das Konto des Beschwerdeführers XXXX, XXXX, XXXX, auf das Konto IBAN: XXXX, BIC: XXXX,, zu überweisen (ON 4).Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde am 07.01.2019 angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von 326,10 auf das Konto des Beschwerdeführers römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , auf das Konto IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 ,, zu überweisen (ON 4). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mittels Brief vom 03.01.2019, beim Bezirksgericht XXXX eingelangt am 10.01.2019, Beschwerde. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang der nicht zugesprochenen Reisekosten in Höhe von CHF 83,- ( 77,50).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mittels Brief vom 03.01.2019, beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangt am 10.01.2019, Beschwerde. Er bekämpft den vorliegenden Bescheid im Umfang der nicht zugesprochenen Reisekosten in Höhe von CHF 83,- ( 77,50). Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes XXXX gesprochen und diese ihm eine weitere Zusendung angekündigt habe, welche beim Beschwerdeführer bis zum 08.12.2018 einlangen hätte sollen. Daraufhin sollte er dann sowohl seinen "BIC-Code", als auch die Reisekosten bekanntgeben. Im gleichen Gespräch habe dieselbe Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie selbst die Kosten für die Bahnfahrt erheben werde.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichtes römisch 40 gesprochen und diese ihm eine weitere Zusendung angekündigt habe, welche beim Beschwerdeführer bis zum 08.12.2018 einlangen hätte sollen. Daraufhin sollte er dann sowohl seinen "BIC-Code", als auch die Reisekosten bekanntgeben. Im gleichen Gespräch habe dieselbe Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie selbst die Kosten für die Bahnfahrt erheben werde. Mit gleichem Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seinen "BIC-Code" und einen Ausdruck des SBB Ticket Shop, dem der Preis für die Bahnfahrt 2. Klasse von XXXX nach XXXX und zurück zu entnehmen war (ON 6).Mit gleichem Schreiben vom 03.01.2019 übermittelte der Beschwerdeführer seinen "BIC-Code" und einen Ausdruck des SBB Ticket Shop, dem der Preis für die Bahnfahrt 2. Klasse von römisch 40 nach römisch 40 und zurück zu entnehmen war (ON 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen, wobei die jeweiligen ON dazu passend angeführt werden.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen, wobei die jeweiligen ON dazu passend angeführt werden. Es wird weiters festgestellt, dass es der in gerichtlichen Praxis üblich ist, die Reisekosten für Massenbeförderungsmittel vom zuständigen Referenten zu überprüfen und gegebenen Falls entsprechend der öffentlich zugänglichen Tarife dieser Massenbeförderungsmittel zu korrigieren. Es wird festgestellt, dass die Kosten für die Fahrt XXXX
Ticketauskunft der ÖBB 68,80 betragen.Es wird festgestellt, dass die Kosten für die Fahrt römisch 40
Ticketauskunft der ÖBB 68,80 betragen. Nicht festgestellt werden kann, welcher Mitarbeiter des Bezirksgerichtes XXXX am 27.12.2018 mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten hat, um dessen "BIC-Code" zu erfahren.Nicht festgestellt werden kann, welcher Mitarbeiter des Bezirksgerichtes römisch 40 am 27.12.2018 mit dem Beschwerdeführer Rücksprache gehalten hat, um dessen "BIC-Code" zu erfahren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
AG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 genehmigt (unterfertigt) wurde. 3.1.
AG steht dem Zeugen der Anspruch auf die Gebühr zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Unstrittig war der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 17.10.2018 vor das Bezirksgericht XXXX als Zeuge geladen und hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet. Weiters unstrittig ist, dass er seine Reisekosten dem Grunde nach (ON1) ordnungsgemäß angemeldet hat.
Paragraph 4, GebAG steht dem Zeugen der Anspruch auf die Gebühr zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Unstrittig war der Beschwerdeführer zur Verhandlung am 17.10.2018 vor das Bezirksgericht römisch 40 als Zeuge geladen und hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet. Weiters unstrittig ist, dass er seine Reisekosten dem Grunde nach (ON1) ordnungsgemäß angemeldet hat. Weder die fehlende Bekanntgabe des Umfangs der angesprochenen Reisekosten, noch ein zunächst fehlender "BIC-Code" schaden dem in § 4 GebAG normierten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Reisekosten. Dies insbesondere, da er seine Reisekosten dem Grunde nach rechtzeitig geltend gemacht hat (ON 1).Weder die fehlende Bekanntgabe des Umfangs der angesprochenen Reisekosten, noch ein zunächst fehlender "BIC-Code" schaden dem in Paragraph 4, GebAG normierten Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Reisekosten. Dies insbesondere, da er seine Reisekosten dem Grunde nach rechtzeitig geltend gemacht hat (ON 1). In sämtlichen Fällen, in denen Zeugen, Schöffen oder Geschworene Reisekosten begehren und dabei die Fahrtkosten für eine Anreise mit ihrem PKW unberechtigt begehren, werden von den zuständigen Referenten selbständig die Kosten für ein Massenbeförderungsmittel erhoben und in weiterer Folge zugesprochen. Für das erkennende Gericht ist es daher nicht nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Fall nicht in gleichem Maße vorgegangen worden ist. Aus oben Angeführtem war der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise stattzugeben und ihm der Betrag von 68,80 zuzusprechen. 3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2213814.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.