Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 06.12.2018 wurde
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.11.2018 bis 18.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid vom 06.12.2018 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.11.2018 bis 18.12.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei XXXX mit möglichen Arbeitsantritt am 06.11.2018 abgelehnt und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass sie eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei römisch 40 mit möglichen Arbeitsantritt am 06.11.2018 abgelehnt und somit das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 03.01.2019 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte in dieser im Wesentlichen an, dass diese den Termin beim XXXX ordnungsgemäß wahrgenommen habe und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens falsch sei, denn es sei ihr kein konkretes Beschäftigungsverhältnis angeboten worden. Er bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Kursmaßnahme angeboten worden sei, die sie bereits am 31.07.2018 genossen habe. Der Betreuer der Beschwerdeführerin habe es mit der Zuteilung zu XXXX darauf angelegt, die Beschwerdeführerin sperren zu können, was er dieser gegenüber auch - außerhalb des Protokolls - in der Niederschrift vom 19.11.2018 erklärte.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 03.01.2019 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin führte in dieser im Wesentlichen an, dass diese den Termin beim römisch 40 ordnungsgemäß wahrgenommen habe und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens falsch sei, denn es sei ihr kein konkretes Beschäftigungsverhältnis angeboten worden. Er bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine Kursmaßnahme angeboten worden sei, die sie bereits am 31.07.2018 genossen habe. Der Betreuer der Beschwerdeführerin habe es mit der Zuteilung zu römisch 40 darauf angelegt, die Beschwerdeführerin sperren zu können, was er dieser gegenüber auch - außerhalb des Protokolls - in der Niederschrift vom 19.11.2018 erklärte. Mit Bescheid vom 27.02.2019 wurde die Beschwerde vom 03.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.Mit Bescheid vom 27.02.2019 wurde die Beschwerde vom 03.01.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG. Am 18.03.2019 beantragte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Am 12.04.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 10.12.2019 langte die Vollmachtsauflösung des bevollmächtigten Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.12.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV), der Zeuge XXXX (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.Am 18.12.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF), eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV), der Zeuge römisch 40 (Z1) und der Zeuge römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
GVG.Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.(Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Die BF führte aus, sie habe keine vorbereitende Maßnahme, welche der ähnlich sei, welche sie bereits besucht habe, sondern einen Transitarbeitsplatz haben wollen. Jene Punkte, welche in der Niederschrift angeführt gewesen seien, wären auf sie nicht zugetroffen, daher habe sie dies nicht unterschrieben. Sie habe das geschrieben, was ihr dort angeboten worden sei. Die BF führte zudem aus, dass die 7 Punkte in der Niederschrift auf sie nicht zutreffen würden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Z1 erörtert kurz den von ihnen angebotenen SÖB und stellt diesen insoweit vor, dass es verschiedene Phasen gibt, sowie, dass die Personen ihre Infrastruktur nützen können für Bewerbungsschreiben sowie werden von ihren Beratern die Teilnehmer umfangreich betreut, um so wieder Struktur für ihre Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsmöglichkeiten zu finden. Darüber hinaus werde von BBE auch befristet Arbeitsplätze in den Bereichen Tischlerei, Näherei, Bauhandwerk, Büroarbeit, IT etc. angeboten, sowie werden auch drei Kantinen selbst betrieben. Die BF sei 2006 das letzte Mal bei XXXX länger beschäftigt gewesen, in den Jahren 2016 und 2018 habe sie die Teilnahme bei den Aufnahmegesprächen abgelehnt. Nunmehr sei die Anwesenheit, im Gegensatz zu 2006, anders geregelt. In den ersten zwei Wochen jeweils einen Tag und danach mindestens einmal die Woche. Freiwillig könne man jeden Tag kommen. Bei der Kümmerei sei die Altersgrenze von 50+ nicht einzementiert, sondern wäre bei Vorhandensein von freien Plätzen die Teilnahme auch von unter 50jährigen möglich.Die BF sei 2006 das letzte Mal bei römisch 40 länger beschäftigt gewesen, in den Jahren 2016 und 2018 habe sie die Teilnahme bei den Aufnahmegesprächen abgelehnt. Nunmehr sei die Anwesenheit, im Gegensatz zu 2006, anders geregelt. In den ersten zwei Wochen jeweils einen Tag und danach mindestens einmal die Woche. Freiwillig könne man jeden Tag kommen. Bei der Kümmerei sei die Altersgrenze von 50+ nicht einzementiert, sondern wäre bei Vorhandensein von freien Plätzen die Teilnahme auch von unter 50jährigen möglich. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Der Z2 führt aus, dass er die BF über die Sanktionen bei Nichtteilnahme zum SÖB belehrt habe und er nie zu ihr gesagt habe, die Teilnahme passiere auf freiwilliger Basis. Der Z2 habe die BF auch darüber informiert, dass die vorbereitende Maßnahme bei der verfahrensgegenständlichen Zubuchung eine Vorbereitung auf einen Transitarbeitsplatz darstelle und ihr ein Job im Rahmen dieser SÖB angeboten werde und dies keinen Kurs darstelle. Bezüglich des Gespräches am 05.11.2018 gab der Z2 an, die BF sei nach der Hälfte aufgestanden und habe angedeutet, ob sie schon fertig sei und habe die ihr ausgehändigten Unterlagen liegen gelassen. Diese seien bereits besprochen gewesen und habe der Z2 diese der BF am 07.11.2018 nachgesendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 22.02.2005 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 28.10.2011 bis 31.01.2012 Arbeiterin bei XXXX zur Förderung der Integration.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 22.02.2005 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Zeitraum 28.10.2011 bis 31.01.2012 Arbeiterin bei römisch 40 zur Förderung der Integration. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Einladung zur Information und Vorauswahl BBE XXXX am 06.11.2018 ausgefolgt. Zusätzlich wurde die Teilnahme bei XXXX in der am selben Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Gespräches über die Verpflichtung zur Teilnahme am XXXX informiert.Am 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Einladung zur Information und Vorauswahl BBE römisch 40 am 06.11.2018 ausgefolgt. Zusätzlich wurde die Teilnahme bei römisch 40 in der am selben Tag geschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Gespräches über die Verpflichtung zur Teilnahme am römisch 40 informiert. In dieser mit der Beschwerdeführerin verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 05.11.2018 wurde festgehalten, dass sie die belangte Behörde bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden als Einzelhandelskauffrau, Kassiererin (Handel) oder jeglichen nach § 9 AlVG zumutbaren Bereichen unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, sich auf die Stellenangebote der belangten Behörden zu bewerben und dieser eine Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu übermittelt.In dieser mit der Beschwerdeführerin verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 05.11.2018 wurde festgehalten, dass sie die belangte Behörde bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 30 bis 40 Wochenstunden als Einzelhandelskauffrau, Kassiererin (Handel) oder jeglichen nach Paragraph 9, AlVG zumutbaren Bereichen unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, sich auf die Stellenangebote der belangten Behörden zu bewerben und dieser eine Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen zu übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat am 06.11.2018 bei XXXX teilgenommen. Dort hat sie ein Gespräch mit Herrn XXXX geführt und wurde ihr der Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) als Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis und/oder einer Überlassung beim SÖBÜ XXXX angeboten.Die Beschwerdeführerin hat am 06.11.2018 bei römisch 40 teilgenommen. Dort hat sie ein Gespräch mit Herrn römisch 40 geführt und wurde ihr der Eintritt in die Beratungs- und Betreuungseinrichtung (BBE) als Vorbereitung auf ein Dienstverhältnis und/oder einer Überlassung beim SÖBÜ römisch 40 angeboten. Auf dem Formular "Bestätigung über den angebotenen Eintritt" hat die Beschwerdeführerin handschriftlich folgende Gründe für die Ablehnung des Angebotes der Beratungs- und Betreuungseinrichtung vermerkt: "Wien 06.11.2018: Da ich schon mal bei XXXX war in der Überlassung und es mir nichts gebracht hat. Zumal ein Transitarbeitsplatz nicht gegeben ist, erst nach XXXX . Da meine Bewerbungsunterlagen auf dem neuesten Stand sind, letzter Kurs Sept. lehne ich das 3 monate coaching ab. Bin aber jederzeit [bereit] eine andere Kursmaßnahme zu machen. MfG""Wien 06.11.2018: Da ich schon mal bei römisch 40 war in der Überlassung und es mir nichts gebracht hat. Zumal ein Transitarbeitsplatz nicht gegeben ist, erst nach römisch 40 . Da meine Bewerbungsunterlagen auf dem neuesten Stand sind, letzter Kurs Sept. lehne ich das 3 monate coaching ab. Bin aber jederzeit [bereit] eine andere Kursmaßnahme zu machen. MfG" In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.11.2018 hat die Beschwerdeführerin handschriftlich folgende Erklärung angeführt und die Unterschrift verweigert: "In Hinblick auf den auf mich ausgeübten Druck (Ankündigung das AL / NH Geld als existenzerhaltende Grundlage zu streichen) leiste ich, ohne den Inhalt in Frage stellen zu können, keine Unterschrift." Als Ablehnungsgrund wurde auf einem vier Seiten langen Schreiben handschriftlich von der Beschwerdeführerin u.a. folgendes ausgeführt: "Ablehnungsgrund: Mein letzter Kurs Endete am 5.09.18...." Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2217375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.