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{'item': 'W153 2162924-2'}

Obsah (12)§ 22§ 12aArt. 133§ 62§ 12§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2020 GeschäftszahlW153 2162924-2 SpruchW153 2162924-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzel

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 rechtmäßig.Die Beschwerde wird

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betroffene Fremde, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat am 18.06.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Asylgrund wurde von diesem im Wesentlichen angegeben, dass er in Afghanistan als Dolmetscher für Kanadier und Amerikaner gearbeitet und Informationen über die Taliban habe. Daher werde er von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2017, Zl. 1074107804-150699589, abgewiesen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019, GZ W204 2162924-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 25.10.2019 wurde diese Entscheidung rechtskräftig. Am 29.11.2019 wurde der Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und am selben Tag die Schubhaft verhängt. In der Schubhaft stellte er am 04.12.2019 neuerlich den nunmehr gegenständlichen Asylantrag. und gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass es bezüglich seiner bereits vorgebrachten Fluchtgründe keine Änderungen gegeben habe. Er habe dieselben Gründe wie damals. Am 09.12.2019 wurde er vom BFA einvernommen und gab nochmals an, als Fluchtgrund nichts Neues zu haben. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er seit 2009 Herzprobleme und seit einigen Monaten eine Sportverletzung am Bein habe. Mit Verfahrensanordnung, übergeben am 09.12.2019, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung, übergeben am 09.12.2019, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Am 16.12.2019 langten die medizinischen Unterlagen beim BFA ein und am 17.12.2019 wurde dem Antragssteller in einer Einvernahme nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu den übermittelten Länderfeststellungen gab der Antragsteller keine Stellungnahme ab und stellte der Rechtsberater keine Fragen oder Anträge. Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Bereits im Vorverfahren habe keine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe festgestellt werden können.Im Anschluss an die Befragung wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werde. Das BFA stellte fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Bereits im Vorverfahren habe keine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe festgestellt werden können. Die Einsicht in die vorgelegten ärztlichen Befunde habe ergeben, dass keine schweren körperlichen Krankheiten bestehen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. Bezüglich des Privat- und Familienlebens seien seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ebenfalls keine Änderungen eingetreten. Zur Lage im Herkunftsstaat wurde auf Grundlage der Staatendokumentation des BFA vom 13.11.2019, ausgeführt, dass diese seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert sei. Insgesamt sei somit dem Vorbringen des Antragstellers kein nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstandener und entscheidungsrelevant geänderter oder neuer Sachverhalt zu entnehmen. Da alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das BFA legte den Verwaltungsakt mit dem

§ 62Abs.

2 AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 19.12.2019 ein, worüber das BFA

§ 22Abs.

2 BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde.Das BFA legte den Verwaltungsakt mit dem

Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundeten Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 19.12.2019 ein, worüber das BFA

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG in Kenntnis gesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft. Der Antragsteller hat Kinder im Bundesgebiet, außerdem lebt deren Mutter in Österreich. Hinsichtlich des Antragstellers hat sich jedoch auch weiterhin kein hinreichend schützenswertes Privatleben und kein Familienleben ergeben. Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Beim Antragsteller liegen keine physischen bzw. psychischen Erkrankungen vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan kein ernsthafter Schaden droht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Antragstellers beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe der bereits abgeschlossenen sowie des aktuellen Asylverfahrens. Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und zum Aufenthalt des Antragstellers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Antragstellers. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in den bisherigen Asylverfahren. Wesentliche Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung vom 25.10.2019 wurden seitens des Antragstellers nicht behauptet und es haben sich dafür auch sonst keine substantiierten Hinweise ergeben. Bereits in den früheren Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Antragsteller sein Vorbringen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im nunmehrigen Verfahren hat der Antragsteller keine neuen Angaben gemacht, sondern lediglich auf Vorbringen verwiesen, welche bereits in den früheren Verfahren bekannt waren und über die auch abgesprochen wurde. Ein neues Vorbringen wurde vom Antragsteller nicht erstattet. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, sowie in den EASO-Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2019 überzeugen konnte. Auch ist der Antragsteller den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im letzten Asylverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

§ 12Abs. 2 Asyl

G 2005 aufzuheben.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde befragt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid

Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben.

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 12aAbs. 6 erster Satz Asyl

G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt.

Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor, die jedenfalls weniger als 18 Monaten nach einer Ausreise des Fremden erlassen wurde. Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller keinen neuen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es konnte auch sonst kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt festgestellt werden. Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2019 im Wesentlichen gleich geblieben. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet. Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH). Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da bereits im Vorverfahren ausgesprochen wurde, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da bereits im Vorverfahren ausgesprochen wurde, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W153.2162924.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.