GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit 114,90 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit 114,90 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG für einen erhöhten Zeitaufwand, aufgrund besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten, bei der Übersetzung geltend:2. Neben der schriftlichen Übersetzung brachte der Antragsteller (am selben Tag) auch die gegenständliche Honorarnote betreffend den schriftlichen Übersetzungsauftrag der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 24.10.2019 ein. Der Antragsteller machte darin unter anderem einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG für einen erhöhten Zeitaufwand, aufgrund besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten, bei der Übersetzung geltend: Honorarnote Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG Übersetzung(
AG nicht zustehe, da in den Übersetzungen keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden seien und es sich vielmehr bei den Begrifflichkeiten um Standardvokabular handle und die übersetzten Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren seien.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.12.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Fall ein Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG nicht zustehe, da in den Übersetzungen keine komplexen juristischen Fachausdrücke vorzufinden seien und es sich vielmehr bei den Begrifflichkeiten um Standardvokabular handle und die übersetzten Dokumente nicht als technische Werke oder Gesetzesbegriffe zu qualifizieren seien.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche Zur beantragten Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG):Zur beantragten Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG):
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 6110 Zeichen in Höhe von 92,87 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag
AG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von 46,44 geltend.Neben der Gebühr für Mühewaltung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 6110 Zeichen in Höhe von 92,87 machte der Antragsteller auch einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten in Höhe von 46,44 geltend. Der Zuschlag
AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG - GebührenanspruchsG4 E 5 zu § 54).Der Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche hiezu OLG Wien 15.5.1986, 34 R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen- und DolmetscherG - GebührenanspruchsG4 E 5 zu Paragraph 54,). Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass aus dem Inhalt der übersetzten Dokumente keine in fachlicher und/oder sprachlicher Hinsicht erkennbaren Schwierigkeit ersichtlich sind, zumal es sich zum einen um verschiedene Dankschreiben, eine Mitgliedskarte für ein kulturelles und gesellschaftliches Zentrum und zum andern um einen Drohbrief und eine Anzeige handelt, die jedenfalls keine über den gewöhnlichen bzw. alltäglichen Sprachgebrauch hinausgehenden Begrifflichkeiten beinhalten, sondern dabei vielmehr Wörter verwendet wurden, die als Standardvokabular anzusehen sind und nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. In Bezug auf die übersetzte Strafanzeige ist festzuhalten, dass ein Zuschlag nach lit. c keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes gebührt, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu § 54).Ermittlungen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass aus dem Inhalt der übersetzten Dokumente keine in fachlicher und/oder sprachlicher Hinsicht erkennbaren Schwierigkeit ersichtlich sind, zumal es sich zum einen um verschiedene Dankschreiben, eine Mitgliedskarte für ein kulturelles und gesellschaftliches Zentrum und zum andern um einen Drohbrief und eine Anzeige handelt, die jedenfalls keine über den gewöhnlichen bzw. alltäglichen Sprachgebrauch hinausgehenden Begrifflichkeiten beinhalten, sondern dabei vielmehr Wörter verwendet wurden, die als Standardvokabular anzusehen sind und nicht über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. In Bezug auf die übersetzte Strafanzeige ist festzuhalten, dass ein Zuschlag nach Litera c, keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes gebührt, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch abschließend festgehalten, dass der Antragsteller - bereits anlässlich seiner Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle (vgl. das E-Mail der Verrechnungsstelle vom 31.10.2019 sowie die Antwort des Antragstellers vom 11.11.2019) - auf den von ihm zunächst ebenfalls beantragten Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung iSd § 54 Abs. 1 Z 5 GebAG in Höhe von 5,00, verzichtete.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch noch abschließend festgehalten, dass der Antragsteller - bereits anlässlich seiner Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle vergleiche das E-Mail der Verrechnungsstelle vom 31.10.2019 sowie die Antwort des Antragstellers vom 11.11.2019) - auf den von ihm zunächst ebenfalls beantragten Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG in Höhe von 5,00, verzichtete. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Verfahren daher folgende Gebührenberechnung: Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 6110 Zeichen 92,872 Zuschlag wegen schwerer Lesbarkeit pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 3,00, 2 Seiten = 2000 Zeichen 6,00 Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 8 á 2,00 16,00 Zwischensumme 114,872 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 114,90 Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit 114,90 zu bestimmen und Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W181.2226335.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.