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{'item': 'W192 1423077-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2020 GeschäftszahlW192 1423077-4 SpruchW192 1423077-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelr

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sind vom subsidiären Schutz gemäß der Statusrichtlinie 2011/95/EU nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst; nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f; 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 45f; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, Rn. 8; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 41).Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH sind vom subsidiären Schutz gemäß der Statusrichtlinie 2011/95/EU nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden im Sinn des Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst; nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova, Rn. 71f; 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 45f; VwGH 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, Rn. 8; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass jedoch eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Art. 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, festgehalten, dass jedoch eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Demnach hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine

Artikel 2

und 3 MRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). 3.2.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 zuerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Paktia, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht ausreichend stabil zu bewerten sei und dieser nicht in der Lage sein würde, - auf sich alleine gestellt - in einem anderen Landesteil eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt mit Bescheid vom 19.09.2017 für den Zeitraum bis 09.10.2019 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte demnach gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und führte in diesem Rahmen am 15.10.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch.3.2.3 Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ursprünglich mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 zuerkannt, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die allgemeine Sicherheitslage in Paktia, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, als nicht ausreichend stabil zu bewerten sei und dieser nicht in der Lage sein würde, - auf sich alleine gestellt - in einem anderen Landesteil eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2019 einen Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt mit Bescheid vom 19.09.2017 für den Zeitraum bis 09.10.2019 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte demnach gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen und führte in diesem Rahmen am 15.10.2019 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA in der Folge zu Recht ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 eingeleitet hat.Angesichts der aktuellen Judikatur zum Refoulementschutz von alleinstehenden, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern betreffend Afghanistan war das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bei einer diesbezüglich vorzunehmenden Grobprüfung als wahrscheinlich anzusehen, sodass das BFA in der Folge zu Recht ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet hat. 3.2.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem angefochtenen Bescheid ab, da zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Status nicht (mehr) vorliegen. Das BVwG geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, die auf eine Mehrzahl von Faktoren abstellen, zu denen nicht nur die Volljährigkeit, sondern auch das Geschlecht, das Vorhandensein von Familienbeziehungen, die Berufserfahrung und Selbsterhaltungsfähigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Vorhandensein von Kontakten vor Ort etc. zählen, wesentlich und nachhaltig geändert haben. Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kontinuierlich und eine fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfaltet der Bescheid, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung verlängert hat - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7 -, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Dabei können auch vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten oder eine Änderung des Kenntnisstands hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einfließen, sofern diese hinreichend bedeutsam und endgültig sind (vgl auch EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50).Ausgehend davon, dass sich diese Faktoren untereinander beeinflussen, kommt einem Zugewinn an Lebenserfahrung, an Berufserfahrung (aber etwa auch an Ersparnissen oder hilfreichen Kontakten) gefährdungsmindernde Wirkung zu. Der Vorgang, mit dem eine Person älter, erfahrener und selbständiger wird, ist kontinuierlich und eine fortschreitende Entwicklung. Aus diesem Grund entfaltet der Bescheid, mit denen die Behörde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigung verlängert hat - unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153 und vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353-7 -, wegen der Relevanz der inzwischen beim Beschwerdeführer eingetretenen Entwicklungen keine Rechtskraftwirkung in dem Sinn, dass die nachfolgende persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr zum Entfall der Voraussetzungen des ihm zuerkannten Schutzes führen könnte. Dabei können auch vor der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten oder eine Änderung des Kenntnisstands hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person im Rahmen einer Gesamtbeurteilung einfließen, sofern diese hinreichend bedeutsam und endgültig sind vergleiche auch EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn 49 und 50). Eine Entwicklung hin zu persönlicher Selbständigkeit ist beim Beschwerdeführer, welcher im Alter von 22 Jahren mit einem geringen Bildungsstand ins Bundesgebiet eingereist war, festzustellen. Damit einher ging ein kontinuierlicher Zugewinn an Lebens- und Berufserfahrung während seines Aufenthaltes in Österreich, was nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2019/14/0449-13 vom 29.11.2019) einen zu berücksichtigenden Umstand bildet. Vor dem Hintergrund der so eingetretenen Änderungen in den für die Vorbescheide wesentlichen Annahmen ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner hinzugewonnenen Lebens- und Berufserfahrung nicht mehr in der Situation ist, die in den Vorbescheiden für ihn angenommen wurde, nämlich, dass er im Fall der Rückkehr in andere Provinzen als seine Herkunftsprovinz nicht zumutbare Lebensbedingungen vorfinden würde. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 11 Abs. 1 AsylG 2005 (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 (Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.3.2.
  3. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 14-24; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN) ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung das Kriterium der "Zumutbarkeit" gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit soll danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Artikel 15, Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 (Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie) auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates selbstverständlich wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Es muss dem Asylwerber aber auch möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). Weiters entspricht es in Bezug auf Afghanistan der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er keine Angehörigen in Afghanistan hat vergleiche auch dazu VwGH Ra 2019/14/0153, Rn. 124, mwN; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn herrscht noch eine landesweite Gefährdung aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen anzunehmen ist. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat, konkret etwa in Mazar-e Sharif oder Herat, keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Denn es steht Rückkehrern grundsätzlich eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung, etwa in den von der Regierung kontrollierten Städten, wo es ihnen möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können: 3.2.6.
  5. Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg. 19.466/2011;3.2.6.
  6. Zur Beurteilung der Rückkehrsituation sind laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage vergleiche etwa VfSlg. 19.466 aus 2011,; VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557/2012; 11.12.2013, U 1159/2012 ua.; 11.3.2015, E 1542/2014; 22.9.2016, E 1641/2016;VfGH 21.9.2012, U 1032/12; 26.6.2013, U 2557 aus 2012,; 11.12.2013, U 1159 aus 2012, ua.; 11.3.2015, E 1542 aus 2014,; 22.9.2016, E 1641 aus 2016,; 23.9.2016, E 1796/2016; 27.2.2018, E 2124/2017; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei (vgl. zB auch Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 20.021/2015, 20.166/2017;23.9.2016, E 1796 aus 2016,; 27.2.2018, E 2124 aus 2017,; 12.12.2019, E 3369/2019-9). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative ordnet Artikel 8, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) an, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des UNHCR oder des EASO, eingeholt werden; diesen misst das Unionsrecht auch sonst besonderes Gewicht bei vergleiche zB auch Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] und etwa EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa VfSlg. 20.021 aus 2015,, 20.166 aus 2017,; VfGH 24.9.2018, E 761/2018; 30.11.2018, E 3870/2018; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 7.6.2019, Ra 2019/14/0114;VfGH 24.9.2018, E 761 aus 2018,; 30.11.2018, E 3870 aus 2018,; VfGH 12.12.2019, E 3369/2019-9) und des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 7.6.2019, Ra 2019/14/0114; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309) ist diesen Berichten daher besondere Beachtung zu schenken. 3.2.6.
  7. UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018

(83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde im vorliegenden Fall nicht vom Bestehen einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Kabul ausgegangen ist.3.2.6.2. UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR 2018, 127, 12). EASO ging im Rahmen der bei Erstellung der Richtlinien miteinbezogenen Country Guidance aus Juni 2018
(83), wie auch im aktuelleren Bericht aus Juni 2019, hingegen nicht von einem derart hohen Niveau an willkürlicher Gewalt in Kabul aus, als dass vor diesem Hintergrund die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative grundsätzlich auszuschließen sei vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 102, 126). In seinem im Dezember 2019 veröffentlichten Bericht zur Verfügbarkeit einer internen Flucht-, Umsiedlungs-, und Schutzalternative in Kabul hielt UNHCR seine Einschätzung hinsichtlich des grundsätzlichen Nichtvorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul vor dem Hintergrund der näher dargestellten lokalen Sicherheits- und Versorgungslage in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 weiterhin aufrecht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde im vorliegenden Fall nicht vom Bestehen einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Kabul ausgegangen ist. Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat-Stadt in Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich jeweils stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gelegen sind. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher und legal mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen im EASO-Leitfaden werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Mazar-e-Sharif sowie Herat während des Tages als sicher eingestuft (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 130). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannten Städte und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f; wonach willkürliche Gewaltausübung in Mazar-e Sharif und Herat bloß auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden).Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass Mazar-e Sharif und Herat-Stadt in Provinzen mit einer im landesweiten Vergleich jeweils stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen gelegen sind. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif oder Herat von Österreich aus sicher und legal mit dem Flugzeug erreichen. Entsprechend den aktuellen Länderinformationen im EASO-Leitfaden werden auch die Straßen zwischen den etwas außerhalb des Stadtgebiets gelegenen internationalen Flughäfen und den Städten Mazar-e-Sharif sowie Herat während des Tages als sicher eingestuft vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 130). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannten Städte und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 93, 99f; wonach willkürliche Gewaltausübung in Mazar-e Sharif und Herat bloß auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass für Zivilpersonen kein reales Risiko besteht, Opfer nicht zielgerichteter Gewalt zu werden). Nach den Richtlinien vom 30.08.2018 vertrat UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund die Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (UNHCR 2018, 110). EASO geht unter Berücksichtigung der individuellen Situation - insbesondere von Bildungsstand, Berufserfahrung, Sorgepflichten, lokalen Kenntnissen sowie dem Vorhandensein eines unterstützenden Netzwerks - trotz schwieriger Bedingungen für eine dortige Niederlassung weiterhin von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für alleinstehende gesunde, Männer sowie verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter in Mazar-e Sharif, Herat und Kabul aus (EASO, Country Guidance 2019, 137). Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppe gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(
  1. n)Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR (vgl. UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten (vgl. etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.4.2019, Ra 2019/01/0142; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.2.2019, E 4009/2018-10; 26.2.2019, E 370/2019-7).Die Schlussfolgerung, dass Angehörigen der Personengruppe gesunder alleinstehender Männer im erwerbsfähigen Alter, welche die Verkehrssprache(
  2. n)Afghanistans beherrschen und mit den Gepflogenheiten Afghanistans grundlegend vertraut sind, eine eigenständige Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts in urbanen und semi-urbanen Gebieten ihres Heimatlandes grundsätzlich auch ohne externe Unterstützung durch ein soziales Netz möglich ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderinformationen und deckt sich mit den jüngsten Einschätzungen von EASO und UNHCR vergleiche UNHCR 2018, 124 f; EASO Country Guidance 2019, 135 f). Diese Auffassung wurde auf Basis der dargestellten Berichtslage zuletzt auch von den nationalen Höchstgerichten vertreten vergleiche etwa in Bezug auf Herat bzw. Mazar-e Sharif VwGH 5.11.2019, Ra 2019/01/0348-7; 7.5.2019, Ra 2019/20/0144; 6.5.2019, Ra 2019/14/0192; 30.4.2019, Ra 2018/14/0356; 29.4.2019, Ra 2019/20/0154; 25.4.2019, Ra 2019/19/0133; 12.4.2019, Ra 2019/18/0133; 10.4.2019, Ra 2019/20/0153; 14.3.2019, Ra 2019/18/0079; 28.2.2019, Ra 2019/14/0049; in Bezug auf Kabul VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; ohne ausdrückliche Bezugnahme auf eine dieser Städte VwGH 31.10.2019; Ra 2019/20/0309; 29.4.2019, Ra 2019/01/0142; siehe auch die Beschwerdeablehnungen des VfGH vom 25.2.2019, E 4009/2018-10; 26.2.2019, E 370/2019-7). 3.2.6.3. Wie festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 32-jährigen, alleinstehenden, gesunden Mann, der keine spezifischen Vulnerabilitäten aufweist und dem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Der in Afghanistan geborene Beschwerdeführer hat dort bis zu seiner im Jahr 2010 und sohin im Alter von 22 Jahren erfolgten Ausreise im Familienverband gelebt, er spricht Paschtu und Dari auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft vertraut. Dieser hat zwar keine Schule besucht und ist Analphabet, laut Einschätzung des EASO steht dieser Umstand jedoch einer Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht entgegen, zumal Kenntnisse der Sprachen Paschtu und Dari als ausreichend erachtet werden, der linguistische Hintergrund einer Person demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fiele (vgl. EASO, Country Guidance 2019, 135 f). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Tätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft in Afghanistan sowie der Beschäftigungen in Küchenbetrieben in Österreich über berufliche Erfahrungen, die er sich bei einer Ansiedelung in den angeführten urbanen Gebieten zu Nutze machen könnte und ist angesichts seiner religiösen und ethnischen Mehrheitszugehörigkeit keiner potentiellen Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und Grundversorgungsleistungen ausgesetzt. Durch seinen knapp achteinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich, der hier gewonnenen Lebens- und Berufserfahrung sowie der beginnenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stellt sich dessen individuelle Situation verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich verbessert dar.3.2.6.3. Wie festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen 32-jährigen, alleinstehenden, gesunden Mann, der keine spezifischen Vulnerabilitäten aufweist und dem eine uneingeschränkte Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist. Der in Afghanistan geborene Beschwerdeführer hat dort bis zu seiner im Jahr 2010 und sohin im Alter von 22 Jahren erfolgten Ausreise im Familienverband gelebt, er spricht Paschtu und Dari auf muttersprachlichem Niveau und ist mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft vertraut. Dieser hat zwar keine Schule besucht und ist Analphabet, laut Einschätzung des EASO steht dieser Umstand jedoch einer Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nicht entgegen, zumal Kenntnisse der Sprachen Paschtu und Dari als ausreichend erachtet werden, der linguistische Hintergrund einer Person demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht fiele vergleiche EASO, Country Guidance 2019, 135 f). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Tätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft in Afghanistan sowie der Beschäftigungen in Küchenbetrieben in Österreich über berufliche Erfahrungen, die er sich bei einer Ansiedelung in den angeführten urbanen Gebieten zu Nutze machen könnte und ist angesichts seiner religiösen und ethnischen Mehrheitszugehörigkeit keiner potentiellen Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und Grundversorgungsleistungen ausgesetzt. Durch seinen knapp achteinhalbjährigen Aufenthalt in Österreich, der hier gewonnenen Lebens- und Berufserfahrung sowie der beginnenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers stellt sich dessen individuelle Situation verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als wesentlich verbessert dar. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Aspekte aufgezeigt, vor deren Hintergrund trotz seiner Zugehörigkeit zur Personengruppe der alleinstehenden leistungsfähigen jungen Männer ohne relevante Vulnerabilitätsaspekte eine Ansiedelung in einer der Städte und Bestreitung seiner Grundbedürfnisse in den Bereichen Unterkunft, medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene entgegen der dargestellten übereinstimmenden Einschätzung von UNHCR und EASO und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auch ohne ein in diesen Städten vorhandenes soziales Unterstützungsnetzwerk möglich sein sollte. Insofern wurde im gegenständlichen Verfahren kein individueller Sachverhalt ersichtlich, vor dessen Hintergrund im Falle des Beschwerdeführers ein - verglichen mit anderen gesunden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im erwerbsfähigen Alter - erschwerter Zugang zu Arbeit, Unterkunft und sonst relevanten Lebensgrundlagen in Mazar-e Sharif und Herat zu prognostizieren wäre. 3.2.7. Somit führt die vorzunehmende Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Schutzstatus des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nach den aktuellen Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan insbesondere seinen Lebensunterhalt in Mazar-e Sharif oder Herat bestreiten kann. In der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände, die gerade in seinem Fall die Inanspruchnahme einer Schutzalternative unzumutbar erscheinen ließe, wie etwa Krankheiten oder sonstige Defizite, die einer Existenzsicherung im Wege stehen könnten, liegen nicht vor. 3.2.8. Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor.3.2.8. Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. Daher erfolgte auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ware.Daher erfolgte auch die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht, sodass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ware. 3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 korrespondiert § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (§ 10 AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Dem entsprechend bestimmt Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, dass das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels ist gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 "im verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen. Mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 korrespondiert Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen "unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005)" mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. 3.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. Die Beschwerde richtete sich vielmehr nicht gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.3.3.2. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt geduldet war, dieser nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden ist, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 idgF nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerde, behauptet worden ist. Die Beschwerde richtete sich vielmehr nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. 3.3.3. Da der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG vor.3.3.3. Da der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt wurde, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist und der Beschwerdeführer weder begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, noch aufgrund eines anderen Bundesgesetzes zum Aufenthalt berechtigt ist, liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vor. 3.3.4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).3.3.4. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). 3.3.4.1. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).3.3.4.1. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). 3.3.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet mit einer rund einjährigen Unterbrechung seit rund achteinhalb Jahren - zunächst auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und seit Oktober 2014 als subsidiär Schutzberechtigter - gelebt. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich, sodass mit der Entscheidung auch kein unzulässiger Eingriff in ein Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Daher liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei zur Folge. Daher liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Bei der Interessensabwägung für oder gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich war der zugunsten des Beschwerdeführers wiegende mehrjährige legale Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu, Dari und grundlegend Deutsch. Er hielt sich seit seiner im Jahr 2010 erfolgten Ausreise nicht mehr in seinem Herkunftsstaat auf. Der Beschwerdeführer war in Österreich im Zeitraum von Juli 2015 bis September 2019 mit kurzen Unterbrechungen in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen, vorwiegend als Arbeiter in Küchenbetrieben, unselbständig beschäftigt und dadurch zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage. Zuletzt war er arbeitssuchend. Mit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verliert der Beschwerdeführer den freien Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich und ist daher nicht (mehr) als beruflich integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer ist während des üb

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