Obsah (11)
Art 133§ 4§ 94§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 52§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2020 GeschäftszahlW200 2225256-1 SpruchW200 2225256-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark in Graz vom 17.01.1956 wurde 1.) der Zustand nach Schussbruch des li.
- und
- Mittelhandknochens und 2.) die Narben an der re. Brustseite, am Rücken, Gesäß und am li. Unterschenkel nach Splitterverletzung bzw. Durchschuss als Dienstbeschädigungen anerkannt und eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zuerkannt. In einem vom Landesinvalidenamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.11.1955 wurde der Folgezustand nach Durchschussverletzung der linken Hand mit Fractur des Metacarpus II + III mit 30 % unter Position I/3/g/41, die Narben mit 0% eingestuft.In einem vom Landesinvalidenamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 14.11.1955 wurde der Folgezustand nach Durchschussverletzung der linken Hand mit Fractur des Metacarpus römisch zwei + römisch drei mit 30 % unter Position I/3/g/41, die Narben mit 0% eingestuft. Am 17.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente. Bei ihm sei als Dienstbeschädigung ein Zustand nach Trümmerbruch des li.
- und
- Mittelhandknochens anerkannt worden und es sei zu einer Zunahme der Schmerzen bei Verwendung der Unterarmstützkrücken gekommen. Angeschlossen war eine Bestätigung des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verletzung (Z.n. Trümmerfraktur d.
- und
- Mittelhandknochens links) bei der Verwendung d. Unterarmstützkrücken behindert sei und unter Schmerzen leide. Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manueller Medizin vom 23.08.2019 gestaltete sich wie folgt: "Anamnese: Als hauptsächliche Problematik werden starke Schmerzen durch Gehen mittels einer Stützkrücke im li. Handbereich (Region der DB), bei deutlich eingeschränkter allgemeiner Mobilität mit verminderter Belastungsmöglichkeit angeführt. Eine Stützkrücke benötige er zur Entlastung der Beine, insbesondere re., wobei ohne Krücke ein Gang überhaupt nicht möglich ist. (...) Gehen sei lediglich mit Stützkrücke u. Begleitung mühsam möglich, was auch das wesentliche alltägliche Problem darstelle. Aktuelle Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Nomexor, Acutil, Thrombo-ASS nur 1x wöchentl., Tamsulosin, Androbag, Cetiricin, Atarax, zusätzlich je nach Bedarf Schmerzmittel, vor allem Novalgin, welches tägl. benötigt wird; Lasix zur Entwässerung u. bei besonderen Blutdruckerhöhungen zusätzlich Candesartan. Taumea (Homöopathikum) aufgrund von Schwindelsymptomen. Hinterohrhörgeräte bds, Vorlagenversorgung tagsüber, Windelversorgung nachts. Als Behelf wird eine UA-Stützkrücke benötigt. Zusätzlich ist ein Badelifter sowie ein Treppenlift vorhanden; ein Rollstuhl werde außer Haus benutzt. Weiters vorhandene 24-Stunden-Pflege in 14-tägigen Wechselrhythmus. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 97 jähr. Mann in altersentsprechend mittelgradig reduziertem AZ., ausreichendem EZ. (....) Obere Extremitäten: Bei Begutachtung im Sitzen deutliche Rundrückenbildung, es zeigt sich ein re.betonter Schulterhochstand bei symmetr. sehr schwacher Schulter- u. Armmuskulatur; deutliche eckige Konturen der Schultergelenke entsprechend der eingeschränkten Weichteildeckung. Der Faustschluss ist eingeschränkt zielgerichtet durchführbar, es findet sich eine bds. ausgeprägte Grobkraftminderung sowie eine Schmerzsymptomatik links beim versuchten Faustschluss. Die re. Hand zeigt normale Strukturen mit eingefallener Handmuskulatur, die Langfinger u. Daumen in ihrer Gesamtbeweglichkeit nicht relevant eingeschränkt, vollständiger Faustschluss bei vollständiger Öffnung ohne Einschränkung von Fingerspreizung oder Adduktion. Die Daumenopposition mäßig vermindert, ansonsten auch normale Daumenfunktion. Schwacher Daumenballen mit mäßiger Atrophie des Kleinfingerballens. An der li. Hand zeigt sich eine deutliche Vorwölbung u. Verplumpung im Bereich des distalen Areals am
- u.
- Mittelhandknochens mit palp. deutlich verplumpter Knochendefektheilung. Das Strecken der Finger 2 u. 3 endgradig vermindert, der Faustschluss inkomplett - Finger 2 u. etwas geringer 3 deutlich in Beugung vermindert; Gesamtbeugung im Zeigefinger ungefähr 1/3, im Mittelfinger ungefähr 2/3 der Norm, wobei bds. erheblicher Abstand zum Daumenballen verbleibt. Die Finger 4 u. 5 können im Wesentlichen vollständig gebeugt werden; bei der passiven Testung der Fingergrundgelenke zeigt sich eine verstärkte passive Überstreckbarkeit u. eine knöcherne Beugehemmung im
- Strahl ca. bei 30 Grad, im
- Strahl ca. bei 60 Grad; keine Ulnardeviation; auch li. deutlich abgeschwächte Handmuskulatur mit massiver Daumenballenatrophie (li. stärker als re.) u. Abschwächung des Kleinfingerballens. Daumenbeweglichkeit li. idem zu re. Die Handbeweglichkeit in Ulnar- u. Radialduktion seitengleich mittelgradig eingeschränkt, die Palmar u. Dorsalflexion Si. gegenüber der re. Seite marginal vermindert. An den Ellbogengelenken zeigt sich ein Streckdefizit von li. ca. 10 Grad u. re. ca. 20 Grad u. eine freie Beugung bis an die Weichteilhemmung; bds. gut zur Hälfte verminderte Supination u. endgradig verminderte Pronation. ln den Schultergelenken zeigt sich eine re.betonte höhergradige Funktionseinschränkung. Abduktion des Armes auch passiv li. gerade noch bis 90 Grad, re. ungefähr bis ungefähr 65 Grad durchführbar. Aktives Armheben mit Elevation u. einigermaßen guter Kompensation ist dann li. ein Winkel von ungefähr 110 Grad erreichbar, re. wird auch damit die Horizontale kaum erreicht. Mit gewissen Ausweichbewegungen erreichen die Fingerspitzen der li. Hand den lateralen zugerichteten Trapeziusrand; re. verbleiben ungefähr 3 Fingerbreit. Der Schürzengriff ist li. geringgradig inkomplett durchführbar, re. Handfläche knapp hinter der Hüftregion. Die Haut selbst zeigt sich intakt, blande reizfreie Narbe um das re. Schultergelenk nach Voroperation. Deutliche Hautatrophie sowie ausgeprägte Hautüberschüsse insbesonders an OA u. teils auch an UA entsprechend Sarkopenie. Deutliche Hautverdünnung an beiden Händen mit Unterhauteinblutungen am re. Handrücken. Li. zeigt sich an der Schussstelle eine derbe sternförmige ungefähr 2 Euro Münze große leicht vorstehende, im Zentrum wieder leicht eingesunkene, sternförmige Narbe; keine palmare Austrittswunde. Die Nagelbette zeigen sich geringgradig livide verfärbt, die Rekapiliarisierungszeit vermindert. Untere Extremitäten: (...) Beim Hausbesuch öffnet die 24-Stunden-Pflegerin die Tür u. geleitet mich zum KB. Dieser befindet sich in teilliegender Position im Liegestuhl im Gartenbereich. Die Handreichung ist mit erhöhtem Müheaufwand u. eingeschränktem Greifraum mäßig kräftig durchführbar. Aufstehen vom Liegestuhl bedarf deutliche Unterstützung durch die 24- Stunden-Pflege, der Stand nur mit Halten möglich. Die US selbst findet im Wohnbereich statt, wobei der Gang in diesem langsam, kleinschrittig u. unsicher mit Unterstützung der UA-Stützkrücken in der li. Hand u. deutlicher Unterstützung durch die Pflegerin an der re. Hand erfolgt. (...) Diagnosen: Altersschwäche mit ausgeprägtem Muskelschwund Fortgeschrittene degenerative Wirbelsäulen- u. Gelenksveränderungen mit Zustand nach Kniegelenksersatz rechts (zweimalige Revision) u. rechts betont ausgeprägten Kniegelenksergüssen u. Schmerzsymptomatik mit deutlicher Belastungsminderung Zustand nach Schultergelenksoperation rechts mit re.betonten mittelbis höhergradigen Einschränkungen der Schultergelenke Fingergelenkspolyarthrosen mäßigem Ausmaßes Herz-Kreislaufschwäche bei Bluthochdruck u. Rhythmusstörungen sowie Beinödeme; Zustand nach Schrittmacherimplantation Mit Hörgeräten versorgte Schwerhörigkeit beidseits Prostatavergrößerung mit Harninkontinenz u. Inkontinenzversorgung Bauchwandschwäche mit golfballgroßer Bauchwandhernie Zustand nach Gallenblasenentfernung DIENSTBESCHÄDIGUNGEN: Lfd Nr Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Folgezustand nach Schussverletzung der linken Hand mit Fraktur des
- u.
- Mittelhandknochens Vollkausal Oberster Rahmensatzwert (RSW) entsprechend dem Ausmaß der ausgeprägten Belastungsminderung der li. Hand mit Funktionseinschränkungen in
- u.
- Fingerstrahl nach knöchern konsolidierter Schussverletzung l/c-90 li.Sp 30 2 Narbe nach Granatsplitterverletzung der rechten Brust, des Rückens, des Gesäßes u. nach Durchschuss im li. Unterschenkel Vollkausal Fixer Tabellenwert entsprechend der Narbensituation ohne Funktionseinschränkung iX/c-702 Tab.li.Sp.1.Z. 0 Gesamt-MdE: 30% Die Gesamt-MdE ergibt sich wie bisher aus der Dienstbeschädigung (DB)
- Die aktuelle Bezifferung musste aufgrund der seit 1957 gültigen Richtsatzverordnung verändert werden, da die Voreinschätzung noch nach der zuvor gültigen Einschätzungsgrundlage erstellt wurde. Durch die Anwendung der aktuell gültigen RSVO ergibt sich jedoch keine Änderung der Einschätzung der Leidensproblematik oder der Gesamt-Bewertung. Die ehemaligen DB 2 u. DB 3 (reizlose Narben mit 0 %) sind zusammengefasst unverändert vom VGA im Ausmaß übernommen worden, hier ist keine Änderung zu bewerten. Beantragt wurde die Neufestsetzung der DB 1, wobei sich diese auch im Rahmen der heutigen Begutachtung entsprechend den Einschätzungsvorgaben zwar aufgrund ihres Ausmaßes den obersten RSW der entsprechenden Position verdient, dies jedoch im Gesamtprozentsatz unverändert verbleibt. Bewertung zum Verschlimmerungsantrag: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in der DB1 bereits eine deutliche Belastungsminderung u. schmerzhafte Bewegungseinschränkung innewohnt, welche entsprechend der Höhe der Einschätzung auch adäquat durchgeführt wurde. Bisher bei geringer Anforderung im Alltag wurde diese vom KB weniger verspürt, nun im Rahmen des fortgeschrittenen Alters u. der Krückenbelastung wird diese nun stärker empfunden. Eine tatsächliche Verschlimmerung der KB an sich ergibt sich hierdurch jedoch nicht, die geschilderte und festgestellte Problematik ist der DB in sich innewohnend, weshalb auch keine Änderung zu bewerten war. Ein NU-Termin ist nicht erforderlich. Eine maßgebliche Änderung nicht zu bewerten." Mit Bescheid vom 03.10.2019 wurde die Dienstbeschädigung
§ 4KOVG als
Mit Bescheid vom 03.10.2019 wurde die Dienstbeschädigung
Paragraph 4, KOVG als 1.) Folgezustand nach Schussverletzung der linken Hand mit Fraktur des
- u.
- Mittelhandknochens, kausaler Anteil 1/1 und 2.) Narbe nach Granatsplitterverletzung der rechten Brust, des Rückens, des Gesäßes u. nach Durchschuss im li. Unterschenkel, kausaler Anteil 1/1, neu bezeichnet, der Antrag vom 16.05.2019, eingelangt am 17.05.2019, auf Erhöhung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 17.01.1956 gewährten Grundrente wurde
§§ 4, 7, 11 und 52 Abs.
2 KOVG abgewiesen.der Antrag vom 16.05.2019, eingelangt am 17.05.2019, auf Erhöhung der mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark vom 17.01.1956 gewährten Grundrente wurde
Paragraphen 4, 7, 11 und 52 Absatz 2, KOVG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten hingewiesen sowie auch darauf, dass die Verschlechterung alters- bzw. schicksalsbedingt - ohne Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wehrdienst - eingetreten sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer an den Folgeschäden der Schussverletzungen der linken Hand mit Fraktur des
- und
- Mittelhandknochens noch heute leide. Sein Gesundheitszustand erfordere die Verwendung von Unterarmstützkrücken, wodurch sich seine anerkannte Dienstbeschädigung massiv verschlechtert hätte. Es würden erhebliche Schmerzen auftreten, sodass er die notwendige Stütze auch nur kurzzeitig verwenden könnte. Dadurch und unter Berücksichtigung der weiters aufgetretenen Schmerzsymptomatik müsste seine Dienstbeschädigung höher eingeschätzt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Steiermark in Graz vom 17.01.1956 wurde der 1.) Zustand nach Schussbruch des li.
- und
- Mittelhandknochens und die 2.) Narben an der re. Brustseite, am Rücken, Gesäß und am li. Unterschenkel nach Splitterverletzung bzw. Durchschuss als Dienstbeschädigungen anerkannt und eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zuerkannt. Am 17.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente. Folgende Dienstbeschädigungen liegen aktuell beim Beschwerdeführer vor: 1 Folgezustand nach Schussverletzung der linken Hand mit Fraktur des
- u.
- Mittelhandknochens Vollkausal Oberster Rahmensatzwert (RSW) entsprechend dem Ausmaß der ausgeprägten Belastungsminderung der li. Hand mit Funktionseinschränkungen in
- u.
- Fingerstrahl nach knöchern konsolidierter Schussverletzung l/c-90 li.Sp 30 2 Narbe nach Granatsplitterverletzung der rechten Brust, des Rückens, des Gesäßes u. nach Durchschuss im li. Unterschenkel Vollkausal Fixer Tabellenwert entsprechend der Narbensituation ohne Funktionseinschränkung iX/c-702 Tab.li.Sp.1.Z. 0 Es liegt seit Erlassung des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Steiermark in Graz vom 17.01.1956 keine Verschlimmerung des Leidens 1 vor. Der Gesamtgrad der Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30%.
- Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen der anerkannten Dienstbeschädigungen und der Bezug einer Beschädigtenrente ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.08.2019 eingeholt worden. Der Gutachter gibt in der Anamnese detailliert die Beschwerden des Beschwerdeführers wieder, weiters beschreibt er in seinem Status den Zustand des Beschwerdeführers, vor allem den der linken Hand ausführlich und detailreich. Insbesondere geht er auch darauf ein, dass der Beschwerdeführer der Unterarmstützkrücken unbedingt zur Fortbewegung bedarf. Der Gutachter führt aus, dass der Folgezustand nach Schussverletzung der linken Hand mit Fraktur des
- u.
- Mittelhandknochens eine deutliche Belastungsminderung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung verursacht, die im Bescheid vom 17.01.1956 auch ordnungsgemäß eingestuft wurde. Er fasst aber auch zusammen, dass sich an dem der Dienstbeschädigung 1 zu Grunde liegenden Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Untersuchung 1955 nichts geändert hat, sondern dass das verstärkte Empfinden aus dem fortgeschrittenen Alter und der Krückenbelastung resultiert. ("Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in der DB1 bereits eine deutliche Belastungsminderung u. schmerzhafte Bewegungseinschränkung innewohnt, welche entsprechend der Höhe der Einschätzung auch adäquat durchgeführt wurde. Bisher bei geringer Anforderung im Alltag wurde diese vom KB weniger verspürt, nun im Rahmen des fortgeschrittenen Alters u. der Krückenbelastung wird diese nun stärker empfunden. Eine tatsächliche Verschlimmerung der KB an sich ergibt sich hierdurch jedoch nicht, die geschilderte und festgestellte Problematik ist der DB in sich innewohnend, weshalb auch keine Änderung zu bewerten war.") Dem Beschwerdevorbringen, dass die Dienstbeschädigung höher einzuschätzen wäre, ist darüber hinaus die Richtsatzverordnung entgegenzuhalten, die unter Abschnitt I c) 90 "Funktionsbehinderung einzelner oder mehrerer Finger" einen höchsten möglichen Einstufungswert von 30% vorsieht.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Dienstbeschädigung höher einzuschätzen wäre, ist darüber hinaus die Richtsatzverordnung entgegenzuhalten, die unter Abschnitt römisch eins c) 90 "Funktionsbehinderung einzelner oder mehrerer Finger" einen höchsten möglichen Einstufungswert von 30% vorsieht. Beim Beschwerdeführer sind die Mittelhandknochen des
- und
- Fingerstrahls, d.h. weder der Daumen noch alle Finger der linken Hand betroffen, und es liegt auch keine Versteifung von Fingergelenken vor. ("Das Strecken der Finger 2 u. 3 endgradig vermindert, der Faustschluss inkomplett - Finger 2 u. etwas geringer 3 deutlich in Beugung vermindert; Gesamtbeugung im Zeigefinger ungefähr 1/3, im Mittelfinger ungefähr 2/3 der Norm, wobei bds. erheblicher Abstand zum Daumenballen verbleibt. Die Finger 4 u. 5 können im Wesentlichen vollständig gebeugt werden; bei der passiven Testung der Fingergrundgelenke zeigt sich eine verstärkte passive Überstreckbarkeit u. eine knöcherne Beugehemmung im
- Strahl ca. bei 30 Grad, im
- Strahl ca. bei 60 Grad;...") Eine andere Einstufung als die vom Gutachter vorgenommene ist somit im gegenständlichen Fall nicht möglich, wenn auch die Auswirkungen aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers in ihrer Ausprägung deutlich unangenehmer sind als ohne die Notwendigkeit der Benützung von Unterarmkrücken. Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt der Gutachten bestehen für das BVwG keine - das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 94Abs.
1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des KOVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Zu Spruchteil A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957(KOVG), BGBl. Nr. 152/1957, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957(KOVG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1.
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.Paragraph eins,
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. ... § 4.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.Paragraph 4,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 6,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 6,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 7.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 7,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und solange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen. § 52.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen
den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse
§ 14
, das Kleider- und Wäschepauschale
§ 20a
, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
§ 35a
und der Zuschüsse
§ 46b
sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
- September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
- September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.Paragraph 52,
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen
den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse
Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale
Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen
Paragraph 35 a und der Zuschüsse
Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem
- September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
- September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die
§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die
Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund einer als Soldat im
- Weltkrieg erlittenen Schussverletzung eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Kausal dafür waren der Zustand nach Schussbruch des li.
- und
- Mittelhandknochens. Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.08.2019 zu Grunde gelegt, wonach keine tatsächliche Verschlimmerung der Dienstbeschädigung vorliegt, sondern dass die geschilderte und festgestellte Problematik der Dienstbeschädigung in sich innewohnend ist und nun im Rahmen des fortgeschrittenen Alters u. der Krückenbelastung diese nun stärker empfunden wird.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 23.08.2019 zu Grunde gelegt, wonach keine tatsächliche Verschlimmerung der Dienstbeschädigung vorliegt, sondern dass die geschilderte und festgestellte Problematik der Dienstbeschädigung in sich innewohnend ist und nun im Rahmen des fortgeschrittenen Alters u. der Krückenbelastung diese nun stärker empfunden wird. Es liegen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers
§ 52Abs.
2 KOVG nicht vor, die Neubezeichnung der Dienstbeschädigungen im angefochtenen Bescheid erfolgte aufgrund der nunmehr geltenden Richtsatzverordnung.Es liegen die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Beschädigtenrente des Beschwerdeführers
Paragraph 52, Absatz 2, KOVG nicht vor, die Neubezeichnung der Dienstbeschädigungen im angefochtenen Bescheid erfolgte aufgrund der nunmehr geltenden Richtsatzverordnung. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurden betreffend den Verschlimmerungsantrag die angeführten Gesundheitsschädigungen, deren wahrscheinliche Rückführbarkeit auf das schädigende Ereignis eine Voraussetzung für die Gewährung bzw. Erhöhung einer Beschädigtenrente darstellt, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurden betreffend den Verschlimmerungsantrag die angeführten Gesundheitsschädigungen, deren wahrscheinliche Rückführbarkeit auf das schädigende Ereignis eine Voraussetzung für die Gewährung bzw. Erhöhung einer Beschädigtenrente darstellt, unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W200.2225256.1.00