GVG iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Ladungsbescheid vom 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, in einer näher genannten Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Beteiligter persönlich zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde die "bestehende Ausreiseverpflichtung" angeführt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer, im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund, damit rechnen müsse, dass "eine Haftstrafe von Tagen verhängt wird". Dem Ladungsbescheid war eine Verfahrensanordnung
1 BFA-VG beigelegt.Dem Ladungsbescheid war eine Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigelegt. Am 14.11.2018 brachte der Beschwerdeführer folgende Kopien in Vorlage: eine befristete rumänische Aufenthaltsberechtigung in Kartenformat; eine österreichische Heiratsurkunde vom 28.05.2011; Datenblatt eines (abgelaufenen) rumänischen Reisepasses seiner Ehefrau; zwei österreichische Geburtsurkunden seiner beiden minderjährigen Kinder; drei österreichische Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen zu den Familienan-gehörigen des Beschwerdeführers
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Gegen den Ladungsbescheid, zugestellt am 09.11.2018, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht, am 22.11.2018, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird. Im Wesentlichen wurde auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abgestellt und darauf, dass die bestehende Ausreiseverpflichtung keinen Bestand habe. Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
F, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
F, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
F und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Im gegenständlichen Fall wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ladungsbescheid erlassen, wodurch § 19 AVG relevant wird, der wie folgt lautet:Im gegenständlichen Fall wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ladungsbescheid erlassen, wodurch Paragraph 19, AVG relevant wird, der wie folgt lautet:
F BGBl. I 56/2018, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Ladungen können nicht nur in einem bereits anhängigen Verfahren verfügt werden; die Behörde kann auch Personen laden, um danach zu beurteilen, ob ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 183). Kein Zweifel besteht darin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt war, den Beschwerdeführer vorzuladen.
Paragraph 3, BFA-G , Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-VG zu. Ladungen können nicht nur in einem bereits anhängigen Verfahren verfügt werden; die Behörde kann auch Personen laden, um danach zu beurteilen, ob ein Verfahren von Amts wegen einzuleiten ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 183). Kein Zweifel besteht darin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt war, den Beschwerdeführer vorzuladen. Der notwendige Inhalt jeder Ladung (einfache Ladung oder Ladungsbescheid) ist in § 19 Abs. 2 AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen entspricht, ist ein formal strenger Maßstab anzulegen (vgl. VfGH 27.02.1987, B305/86). Dem gegenständlichen Ladungsbescheid sind der genaue Ort und die Zeit der Amtshandlung zu entnehmen, die Eigenschaft in welcher der Geladene vor der Behörde erscheinen soll, dass das persönliche Erscheinen notwendig ist und welche Behelfe und Beweismittel er mitzubringen hat.Der notwendige Inhalt jeder Ladung (einfache Ladung oder Ladungsbescheid) ist in Paragraph 19, Absatz 2, AVG präzise festgelegt. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen entspricht, ist ein formal strenger Maßstab anzulegen vergleiche VfGH 27.02.1987, B305/86). Dem gegenständlichen Ladungsbescheid sind der genaue Ort und die Zeit der Amtshandlung zu entnehmen, die Eigenschaft in welcher der Geladene vor der Behörde erscheinen soll, dass das persönliche Erscheinen notwendig ist und welche Behelfe und Beweismittel er mitzubringen hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Gegenstand der Amtshandlung ergibt sich, dass ein Ladungsbescheid ua. auch eine kurze und deutliche Bezeichnung eines konkreten Gegenstandes der Amtshandlung zu enthalten hat (VwGH 18.06.2008, 2007/11/0189; 18.12.2007, 2007/11/0191; 26.02.1991, 90/04/0309; 28.03.1980, 2850/79, 0290/80). Die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.06.2001, 2001/11/0134). Damit soll dem Geladenen die Möglichkeit gegeben werden, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (VwGH 18.12.2007, 2007/11/0191; 23.10.2001, 2000/11/0342; 26.02.1991, 90/04/0309; 28.03.1980, 2850/79). Inhaltlich rechtswidrig ist ein Ladungsbescheid dann, wenn sich die Behörde mit der bloßen Angabe eines Stichworts (zB. "Auskunfterteilung" [VwGH
3 AVG ist die Behörde ermächtigt, den Geladenen, dessen Erscheinen nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten. Dabei kommt - je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde - entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung des Geladenen in Betracht (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 22).
3 VVG dürfen Zwangsmittel an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen, wenn diese ihrer Art und Höhe nach in der Ladung angedroht wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 23). Das Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 186).
Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist die Behörde ermächtigt, den Geladenen, dessen Erscheinen nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten. Dabei kommt - je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde - entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung des Geladenen in Betracht (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 22).
Paragraph 5, Absatz 3, VVG dürfen Zwangsmittel an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen, wenn diese ihrer Art und Höhe nach in der Ladung angedroht wurden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Rz 23). Das Fehlen dieser Merkmale nimmt einem Ladungsbescheid den Charakter als solchen und schließt die Zulässigkeit der Anwendung von Zwangsmitteln aus vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 186). In gegenständlicher Angelegenheit wurde als Zwangsmittel der ungerechtfertigten Nichtbefolgung des Ladungsbescheids "eine Haftstrafe von Tagen" angedroht. In Ermangelung der Konkretisierung der angedrohten Haftstrafe handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts um einen unklaren Ladungsbescheid, der die Zulässigkeit des angedrohten Zwangsmittels nicht zu begründen vermag. Abschließend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und der angefochtene Ladungsbescheid daher
GVG iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG ersatzlos zu beheben war.Abschließend gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und der angefochtene Ladungsbescheid daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG ersatzlos zu beheben war. Aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides, war es auch nicht mehr erforderlich, sich mit der Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde näher auseinander zu setzen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im gegenständlichen Fall gegeben ist, sah das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da dies im gegenständlichen Fall gegeben ist, sah das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W222.1247060.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.