Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 63§ 6§ 17Art. 130§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2020 GeschäftszahlW231 2175222-1 SpruchW231 2175222-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HA
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte nach seiner in Österreich am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte nach seiner in Österreich am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 gab er an, er sei ledig, der Volksgruppe der Sadat und dem schiitischen Islam zugehörig. Er sei in Uruzgan in Afghanistan geboren, habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Mechaniker tätig gewesen. Seine Fluchtgründen seien, dass er eine 21-jährige Frau geliebt habe. Sie hätten auch sexuellen Kontakt gehabt. Ihre Familie sei gegen ihre Liebe gewesen. Die Familie habe ihn umbringen wollen, da sie von ihm schwanger geworden sei. Aus diesem Grund sei er nach Österreich geflüchtet.römisch eins.
- Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2015 gab er an, er sei ledig, der Volksgruppe der Sadat und dem schiitischen Islam zugehörig. Er sei in Uruzgan in Afghanistan geboren, habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Mechaniker tätig gewesen. Seine Fluchtgründen seien, dass er eine 21-jährige Frau geliebt habe. Sie hätten auch sexuellen Kontakt gehabt. Ihre Familie sei gegen ihre Liebe gewesen. Die Familie habe ihn umbringen wollen, da sie von ihm schwanger geworden sei. Aus diesem Grund sei er nach Österreich geflüchtet. I.
- Bei seiner Einvernahme am 06.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA) an, dass er Seyyed und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX , im Distrikt Trinkot, in der Provinz Uruzgan. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und eine eigene Moped-Werkstatt betrieben. Seine Familie habe auch eine Landwirtschaft besessen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass er vier Monate lang ein Verhältnis zu einer Frau gehabt habe, die schwanger geworden sei. Die Familie der Frau habe ihn deswegen gesucht und mit dem Tod bedroht. Der BF sei dann sofort, ohne nach Hause zurückzukehren, aus seinem Heimatdorf geflohen, als er von seinem Schwager von dieser Bedrohung erfahren habe.römisch eins.
- Bei seiner Einvernahme am 06.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in Folge: BFA) an, dass er Seyyed und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Trinkot, in der Provinz Uruzgan. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und eine eigene Moped-Werkstatt betrieben. Seine Familie habe auch eine Landwirtschaft besessen. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass er vier Monate lang ein Verhältnis zu einer Frau gehabt habe, die schwanger geworden sei. Die Familie der Frau habe ihn deswegen gesucht und mit dem Tod bedroht. Der BF sei dann sofort, ohne nach Hause zurückzukehren, aus seinem Heimatdorf geflohen, als er von seinem Schwager von dieser Bedrohung erfahren habe. I.
- Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keine asylrelevanten Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keine asylrelevanten Gründe für seine Ausreise aus Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten. I.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.5. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei. I.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe aufgrund des Verstoßes gegen religiöse und soziale traditionelle Normen asylrelevante Verfolgung. Es wurden auch Länderberichte zur Sicherheitslage und vorehelichem Geschlechtsverkehr in Afghanistan zitiert.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Dem BF drohe aufgrund des Verstoßes gegen religiöse und soziale traditionelle Normen asylrelevante Verfolgung. Es wurden auch Länderberichte zur Sicherheitslage und vorehelichem Geschlechtsverkehr in Afghanistan zitiert. I.
- Am 08.11.2017 legte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor.römisch eins.
- Am 08.11.2017 legte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor. I.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen.römisch eins.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W231 neu zugewiesen. I.
- Am 20.09.2019 langte eine Stellungnahme des BF zu der Sicherheitslage in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Am 20.09.2019 langte eine Stellungnahme des BF zu der Sicherheitslage in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 23.09.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel und diverse Integrationsunterlagen vor. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019, und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in das Verfahren ein.römisch eins.
- Am 23.09.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. Der BF legte weitere Bescheinigungsmittel und diverse Integrationsunterlagen vor. Die erkennende Richterin brachte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.03.2019, und die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in das Verfahren ein. I.
- Am 19.11.2019 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt.römisch eins.
- Am 19.11.2019 wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, zur Stellungnahme ins Parteiengehör übermittelt. I.
- Am 04.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF dazu beim BVwG ein.römisch eins.
- Am 04.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF dazu beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Seyyed an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.
- Der BF ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Seyyed an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. II.1.
- Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , im Distrikt Trinkot, in der Provinz Uruzgan. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht und eine eigene Moped-Werkstatt betrieben. Seine Familie betreibt dort eine Landwirtschaft und besitzt ein Haus, Tiere und landwirtschaftliche Grundstücke. Auf den landwirtschaftlichen Grundstücken wird hauptsächlich Getreide angebaut, der Ertrag reicht zur Versorgung der gesamten Familie.römisch zwei.1.
- Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Trinkot, in der Provinz Uruzgan. Er hat sieben Jahre lang die Schule besucht und eine eigene Moped-Werkstatt betrieben. Seine Familie betreibt dort eine Landwirtschaft und besitzt ein Haus, Tiere und landwirtschaftliche Grundstücke. Auf den landwirtschaftlichen Grundstücken wird hauptsächlich Getreide angebaut, der Ertrag reicht zur Versorgung der gesamten Familie. II.1.
- Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern sowie ein Schwager des BF leben in einem Eigentumshaus im Herkunftsort des BF. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen ist.römisch zwei.1.
- Die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern sowie ein Schwager des BF leben in einem Eigentumshaus im Herkunftsort des BF. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen ist. Der Vater des BF ist verstorben, die Todesursache kann nicht festgestellt werden. II.1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
- Der BF ist gesund und erwerbsfähig.römisch zwei.1.
- Der BF ist gesund und erwerbsfähig. II.1.
- Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
- Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. II.1.
- Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.römisch zwei.1.
- Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. II.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie des Mädchens, mit dem er eine außereheliche Beziehung hatte, verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Familie des Mädchens, mit dem er eine außereheliche Beziehung hatte, verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Die vom BF vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt. Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte. II.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Die Sicherheitslage in Uruzgan ist volatil. Dem BF steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Bei einer Rückkehr bzw. Neuansiedlung in diesen Städten kann er auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF hat in seinem Heimatort sieben Jahre lang die Schule besucht und eine eigene Moped-Werkstatt betrieben. Er könnte wieder an diese frühere Tätigkeit anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen des Herkunftsstaates, und hat bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familie aus der Herkunftsprovinz ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage auch in den Städten Mazar-e-Sharif oder Herat möglich. Er hat keine Sorgepflichten. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat sind mittels Flugzeug sicher erreichbar. Er kann auch Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen. II.1.
- Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im November 2015 seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 30.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.
- Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im November 2015 seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 30.09.2017 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF hat Deutschkurse bis zum Sprachniveau A1.2 besucht. Derzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er lernt im Eigenstudium Deutsch über YouTube und kann sich auf einfachem Niveau auf Deutsch unterhalten. Er geht tagsüber in der Stadt spazieren und spielt abends Fußball. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Radfahrtraining teilgenommen. Der BF ist mit anderen afghanischen Asylwerbern aus seiner Unterkunft befreundet und hat beim Fußballspielen freundschaftliche Kontakte zu Österreichern geknüpft. II.1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019):römisch zwei.1.
- Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019): Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 13.11.2019 - LIB 13.11.2019, S. 12). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, S. 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, S. 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, S. 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registrierten, im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, S. 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 1.12.2018 und 15.5.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, S. 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, S. 26). Taliban: Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, S. 26; S. 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, S. 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, S. 27). Haqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, S. 27). Islamischer Staat (IS/DaesH) - Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, S. 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungszeile bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, S. 29). Al-Qaida: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, S. 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, S. 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, S. 251). Uruzgan: Die Provinz Ghazni liegt im zentralen Teil Afghanistans. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen sowie Hazara und Kuchi-Nomaden. Im Jahr 2019 leben ca. 428.466 Menschen in Uruzgan. In Uruzgan kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Paschtunen und Hazara. Die Präsenz der Taliban in Uruzgan ist groß. Aufständische der Taliban sind in manchen unruhigen Distrikten der Provinz aktiv und führen oftmals terroristische Aktivitäten aus. Speziell die Provinzhauptstadt Tirinkot hat seit der Verlautbarung der Frühjahrsoffensive der Taliban im Jahr 2019 einen Anstieg an Aufständischenaktivitäten registriert. Die Anzahl der zivilen Opfer ist im Jahr 2017 gegenüber 2017 um 70% zurückgegangen. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von IEDs und Luftangriffen. In manchen Distrikten hat sich die Sicherheitslage in den vorangegangenen Monaten verschlechtert. Um die Sicherheitslage in der Provinz zu verbessern, wurde eine regionale Streitkraft nach Uruzgan entsandt. In der Provinz kam es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen, bei denen auch Luftangriffe durchgeführt, Aufständische getötet und Gefangene der Taliban befreit wurden. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Die Taliban dehnten 2018 ihre Tätigkeit auf Gebiete aus, die bis dahin verschont geblieben waren - beispielsweise der Distrikt Khas Uruzgan - und entfachten intensive Kämpfe zwischen den Milizen des Kommandanten Schujai und den Taliban (LIB 13.11.2019, S. 213 ff). Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, S. 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, S. 328). Internet und Mobiltelefonie Der Zugang zum Internet wird von staatlicher Seite nicht eingeschränkt und es gibt keine Berichte zu Überwachung privater Online-Kommunikation ohne rechtliche Genehmigung. 2017 hatten 11,4% der Bevölkerung Zugang zu Internetverbindungen, hauptsächlich in städtischen Gebieten. Mit Stand 2016 war GSM-Netz in Kabul und allen 34 Provinzen verfügbar. Förderungen für den ländlichen Raum haben die Netzabdeckung in abgelegenen Gebieten verbessert und 85% der Bevölkerung leben in Gebieten, die vom GSM-Netz abgedeckt sind. In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden darf; häufig müssen die Netze nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden. Die Mobilfunkbetreiber kommen den Anweisungen in der Regel nach, da in den vergangenen Jahren teure Infrastruktur zerstört und Ingenieure und Angestellte angegriffen und getötet wurden, wenn Anweisungen der Aufständischen nicht befolgt worden sind. Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Die Taliban kontrollieren Handys nach Salam-SIM-Karten. Sollte man mit einer solchen SIM-Karte erwischt werden, wird die Karte wahrscheinlich zerstört und deren Besitzer geschlagen (LIB 13.11.2019, S. 269). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, S. 254f). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, S. 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, S. 345). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334f). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Die Angehörigen der Volksgruppe der Seyyed (in dem Bericht auch als Sayyid oder Sayeed bezeichnet) werden als Nachkommen der Familie des Propheten Mohammed betrachtet und haben eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans inne. Es gibt schiitische und sunnitische Seyyed, die in muslimischen Gemeinschaften sehr respektiert sind. Die sunnitischen Seyyed sind vor allem in den Provinzen Balkh und Kundus im Norden ansässig. Schiitische Seyyed gibt es in der Provinz Bamyan und anderswo (Bescheid des BFA, AS. 144ff.). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB 13.11.2019, S. 279). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 280).
- Beweiswürdigung: II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Person des BF stützen sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Die Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seinem Schulbesuch und seiner Berufserfahrung, beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den Besitztümern seiner Familie gründen auf seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift [in Folge: "VHS"] S. 5). II.2.
- Die Feststellungen zu der Lebenssituation der Familienangehörigen in seinem Heimatdorf gründen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 5). Vor dem BFA gab er an, dass er Kontakt zu seinen - zu jener Zeit noch im Iran aufhältigen - Familienangehörigen habe. In der Verhandlung behauptete er, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie im Heimatdorf habe, weil die Taliban die Telefonmasten zerstört hätten und es keinen Empfang gebe (VHS S. 5). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass mit Stand 2016 ein GSM-Netz in allen 34 Provinzen verfügbar war. In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden dar; die Netze müssten häufig nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden. Die Mobilfunkanbieter kommen den Anweisungen in der Regel nach. Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Aus diesen Informationen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Mobilfunknetzwerk den Bewohnern, der von den Taliban kontrollierten Gebiete, gar nicht zur Verfügung steht, sondern bloß, dass der Zugang zu diesem unter Umständen beschränkt ist. Der BF gab in der Verhandlung außerdem an, dass ein Freund von ihm, der in seinem Heimatdorf wohne, ihn aus Kabul angerufen habe (VHS S. 5).römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu der Lebenssituation der Familienangehörigen in seinem Heimatdorf gründen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 5). Vor dem BFA gab er an, dass er Kontakt zu seinen - zu jener Zeit noch im Iran aufhältigen - Familienangehörigen habe. In der Verhandlung behauptete er, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie im Heimatdorf habe, weil die Taliban die Telefonmasten zerstört hätten und es keinen Empfang gebe (VHS S. 5). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass mit Stand 2016 ein GSM-Netz in allen 34 Provinzen verfügbar war. In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden dar; die Netze müssten häufig nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden. Die Mobilfunkanbieter kommen den Anweisungen in der Regel nach. Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Aus diesen Informationen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Mobilfunknetzwerk den Bewohnern, der von den Taliban kontrollierten Gebiete, gar nicht zur Verfügung steht, sondern bloß, dass der Zugang zu diesem unter Umständen beschränkt ist. Der BF gab in der Verhandlung außerdem an, dass ein Freund von ihm, der in seinem Heimatdorf wohne, ihn aus Kabul angerufen habe (VHS S. 5). Angesichts des langen Zeitraumes, in dem die Kommunikation mit seiner Familie - wenn auch im Iran - funktioniert hat, ist die Rechtfertigung des BF zum nunmehrigen Kontaktabbruch nicht lebensnah. Die vom BF ins Treffen geführte dauerhafte Zerstörung der Telefonmasten ist, angesichts der auch für die Taliban wichtigen Infrastruktur, nicht nachvollziehbar. Deshalb ist es nicht glaubwürdig, dass er keinen Kontakt zu seinen Angehörigen hat oder herstellen kann. Den zitierten Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren. Unter Berücksichtigung des auch von Österreich lange aufrechten Kontakts zu seiner Familie, der Art und Weise, wie er den Kontaktabbruch schilderte, sowie der diesbezüglich nachvollziehbaren Quellenlage kommt der Behauptung des BF, keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan zu haben oder herstellen zu können, keine Glaubwürdigkeit zu. Dass der Vater des BF verstorben ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des BF im Lauf des Verfahrens. Er legte in der mündlichen Verhandlung auch ein Foto seines Vaters, mit Angabe seines Sterbedatums, vor (Beilage ./A). Das behauptete Motiv für den Tod seines Vaters resultierte aus dem Fluchtvorbringen des BF. Er gab an, dass der Onkel und der Bruder seiner Freundin seinen Vater ca. einen Monat nach seiner Flucht getötet hätten, weil dieser ihnen den Zutritt zum Wohnhaus verweigert habe. Da aber das im Verfahren geschilderte Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist (siehe dazu Punkt II.2.6.1.), kann ein Tod des Vaters in diesem Zusammenhang und in weiterer Folge die tatsächliche Todesursache seines Vaters nicht festgestellt werden.Dass der Vater des BF verstorben ist, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des BF im Lauf des Verfahrens. Er legte in der mündlichen Verhandlung auch ein Foto seines Vaters, mit Angabe seines Sterbedatums, vor (Beilage ./A). Das behauptete Motiv für den Tod seines Vaters resultierte aus dem Fluchtvorbringen des BF. Er gab an, dass der Onkel und der Bruder seiner Freundin seinen Vater ca. einen Monat nach seiner Flucht getötet hätten, weil dieser ihnen den Zutritt zum Wohnhaus verweigert habe. Da aber das im Verfahren geschilderte Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist (siehe dazu Punkt römisch zwei.2.6.1.), kann ein Tod des Vaters in diesem Zusammenhang und in weiterer Folge die tatsächliche Todesursache seines Vaters nicht festgestellt werden. II.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.römisch zwei.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF folgt aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 3). Die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist, beruht auf seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung. So hat er gesagt, dass er bei der Feuerwehr und bei der Caritas gewesen sei, wo er sich als ehrenamtlicher Helfer zur Verfügung gestellt habe. Er wolle eine Ausbildung im Bereich Mechatronik machen und spiele regelmäßig mit seinen Freunden Fußball (VHS S. 13). Außerdem betrieb der BF in Afghanistan seine eigene Werkstatt. Es sind auch sonst keine Umstände im Verfahren hervorgekommen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit des BF hinweisen würden. II.2.
- Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung.römisch zwei.2.
- Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung sowie den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen (Beilage ./B). II.2.
- Die Feststellung, dass der BF kein Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung war und keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat hatte, gründet auf seiner Aussage in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS. 54).römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF kein Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung war und keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat hatte, gründet auf seiner Aussage in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS. 54). II.2.
- Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der BF hat im Verfahren Fotos vorgelegt. Weiter Ausführungen dazu folgen. Darüber hinaus konnte der BF keine Belege für sein Vorbringen beibringen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Vorbringen eines Asylwerbers zu, das auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss der BF auch persönlich glaubwürdig sein. II.2.6.
- Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt widersprüchlich und unplausibel:römisch zwei.2.6.
- Die Angaben des BF zu dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates sind insgesamt widersprüchlich und unplausibel: Der BF gab in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine 21-jährige Frau geliebt habe. Sie hätten auch sexuellen Kontakt gehabt. Ihre Familie sei gegen ihre Liebe gewesen. Die Familie habe ihn umbringen wollen, da sie von ihm schwanger geworden sei. Aus diesem Grund sei er nach Österreich geflüchtet. In der behördlichen Einvernahme vor dem BFA führte er dann zu seinen Fluchtgründen näher aus, dass er vier Monate ein Verhältnis zu einer Frau gehabt habe. Als sie schwanger geworden sei, habe ihm ihre Familie gedroht. Ihr Onkel und ihr Bruder seien vor seiner Werkstatt gewesen, als er gerade Fußballspielen gewesen sei. Sie hätten dem Mann seiner Schwester gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn finden. Sein Schwager habe ihn angerufen und habe ihm das erzählt. Der BF sei dann nicht nach Hause oder in die Werkstatt gegangen, sondern sei nach Kandahar gegangen, wo er einen Abend bei einem Freund geblieben sei. Danach sei er über Nimroz nach Pakistan und weiter in den Iran gereist. Dieser Rahmengeschichte bediente er sich auch im weiteren Verfahrensverlauf. Allerdings waren die Ausführungen des BF zu der außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen und der Verfolgung durch ihre Familie vage, unschlüssig und gesteigert, sohin insgesamt unglaubwürdig. Zunächst waren bereits seine Angaben zu dem Beginn der Beziehung zu seiner Freundin unplausibel. Er behauptete seine Freundin seit Kindertagen zu kennen, näher gekommen seien sie sich allerdings erst, als er sie öfters mit dem Motorrad in die Schule gebracht habe. Sie habe jeden Tag alleine einen eineinhalb stündigen Schulweg zurücklegt und der BF habe ihr angeboten, sie mitzunehmen. Nach der Schule sei sie ab und zu bei der Werkstatt des BF vorbeigekommen und habe ca. 2 Stunden dort verbracht. Sie hätten auch Geschlechtsverkehr in der Werkstatt gehabt (AS. 54 ff., VHS S. 6 ff). Weiters erklärte er, dass der Vater seiner Freundin ein Mullah gewesen sei und ihre Familie streng religiös gewesen sei (AS. 57, VHS S. 9). Vor dem Hintergrund des konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaftsbildes ist es jedoch völlig unüblich, dass die alleinstehende Tochter eines Mullahs im heiratsfähigen Alter alleine mit einem unverheirateten jungen Mann auf dem Motorrad in die Schule fahren dürfte. Der BF erzählte in der mündlichen Verhandlung, dass die Beziehung zu seiner Freundin ca. vier Monate gedauert habe und er sie in dieser Zeit fast jeden Tag in die Schule gefahren habe (VHS S. 7). Allerdings ist anzunehmen, dass eine solche verpönte Vorgehensweise, schon aufgrund der Dauer und Häufigkeit und der Öffentlichkeit, die mit dem gemeinsamen Fahren auf dem Motorrad verbunden ist, der Familie des Mädchens (Vater) aufgefallen wäre bzw. ihr berichtet worden wäre. Dass eine solche verpönte Vorgehensweise über Monate unentdeckt geblieben wäre, ist nicht lebensnahe. Der BF versuchte dies damit zu rechtfertigen, dass die Frauen in Afghanistan verschleiert seien und man ihre Gesichter nicht sehe (VHS S. 7). Diese Argumentation wird aber schon dadurch relativiert, dass der BF behauptete, seine Freundin selbst auf dem Schulweg erkannt und angesprochen zu haben. Wenn sie von ihm erkannt worden sei, dann ist zu erwarten, dass auch andere Dorfbewohner auf sie aufmerksam geworden wären und dem Mullah von diesen Fahrten berichtet hätten. Vor allem sind auch die Treffen des BF und seiner angeblichen Freundin in seiner Werkstatt, und damit wieder auch in gewisser Öffentlichkeit, nicht mit den Sitten in Afghanistan vereinbar. Der BF antwortete in der Einvernahme vor dem BFA dazu befragt, dass seine Freundin und er ein- bis zweimal in der Woche Geschlechtsverkehr in seiner Werkstatt gehabt hätten (AS. 55). Es ist aber nicht lebensnah, dass die Tochter eines streng religiösen Vaters (Mullahs) die Gelegenheit erhalten hätte, über Monate hinweg, in regelmäßigen Abständen, den BF nach der Schule alleine in seiner Werkstatt zu besuchen und dort auch Geschlechtsverkehr zu haben. Dies müsste der Familie jedenfalls aufgefallen sein. Außerdem blieben die Aussagen des BF zu der Beziehung zu seiner angeblichen Freundin vage und oberflächlich. Über Aufforderung in der Beschwerdeverhandlung, anschaulich von seiner Beziehung zu erzählen, meinte er lediglich, er habe damals nicht gedacht, dass die Folge dieser Beziehung so schlecht sein könnte (VHS S. 8). Der BF war nicht in der Lage, seine Beweggründe für das Eingehen einer außerehelichen Beziehung mit seiner Freundin logisch darzulegen. Er brachte zwar vor, davon gewusst zu haben, dass eine solche Beziehung in Afghanistan zu Problemen führen könne (AS. 56). Nachgefragt, wieso er diese Beziehung dann eingegangen sei, antwortete der BF nur lapidar, dass es halt so passiert sei. Viele hätten in Afghanistan heimlich eine Freundin, er habe nicht an die Folgen gedacht (VHS S. 9). Dass der BF und seine angebliche Freundin, als Tochter eines Mullahs, nicht an die Konsequenzen ihres (auch geschlechtlichen) Verhältnisses gedacht hätten, ist jedenfalls nicht schlüssig. In der Beschwerde des BF wurden Länderberichte zu den Folgen von außerehelichen Beziehungen zwischen Männern und Frauen zitiert. Der BF erklärte vor dem BFA selbst, dass eine unverheiratete Frau mit Kind in Afghanistan nicht existieren könne und er die afghanischen Gesetze kenne (AS. 55, 57). Angesichts dessen ist ein angebliches außereheliches Verhältnis des BF umso unglaubwürdiger, insbesondere da er davon sprach, einen Heiratsantrag nie in Betracht gezogen zu haben (AS. 56). Weiters nannte der BF vor der belangten Behörde als Heiratshindernis die unterschiedlichen sozialen Schichten, aus denen er und seine angebliche Freundin gekommen seien. Ihre Familie sei aus einer höheren sozialen Schicht (AS. 55). In der Beschwerdeverhandlung führte er davon abweichend ins Treffen, dass nicht sein sozialer Status entscheidend für die Einwilligung ihrer Familie in die Heirat gewesen wäre, sondern seine Volksgruppenzugehörigkeit (VHS S. 9). Dabei wäre davon auszugehen, dass der BF diesbezüglich gleichbleibende Aussagen machen könnte. Ferner ist es nicht verständlich, dass der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Informationen zu dem Befinden seiner angeblichen ehemaligen Freundin hat. Der BF antwortete in der Verhandlung dazu befragt, wie es ihr nun gehe, dass er, seit er Afghanistan verlassen habe, nichts über sie wisse (VHS S. 8). Allerdings konnte er nicht überzeugend dartun, weshalb er noch nicht einmal versucht hat, sich nach seiner angeblichen Freundin und deren Befinden zu erkundigen, obwohl er vorbrachte, von seinem Bruder von der angeblichen Abtreibung des ungeborenen Kindes erfahren zu haben, als er bereits in Österreich gewesen sei (AS. 57). Auch im Jahr 2018, als er von einem Freund von dem Angriff auf seine Schwester erfahren habe, hat er die Gelegenheit, nach seiner Freundin zu fragen, nicht genützt (VHS S. 8). Diese auffallende Gleichgültig- und Emotionslosigkeit überrascht umso mehr, als selbst dem BF bekannt ist, was unverheirateten, schwangeren Frauen in Afghanistan droht. Auch vor diesem Hintergrund konnte die erkennende Richterin nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF hier reale Begebenheiten schildert. Überdies ist es nicht nachvollziehbar, dass die Angehörigen des BF nach der vermeintlichen Tötung seines Vaters durch Familienangehörige seiner Freundin erneut in sein Heimatdorf zurückkehren würden. Der BF erzählte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sein Vater ca. einen Monat nach seiner Flucht vom Onkel und Bruder seiner Freundin getötet worden sei, als dieser ihnen den Zutritt zum Wohnhaus verweigert habe. Sie hätten damit gedroht, den Rest der Familie umzubringen, weshalb seine Familie beschlossen habe, in den Iran zu fliehen (AS. 67). In der Beschwerdeverhandlung behauptete er dann, dass seine Familie seit Anfang 2018 wieder im Heimatdorf in der Provinz Uruzgan lebe. Drei Monate nach der Rückkehr seiner Familie in das Heimatdorf hätten sie versucht, seine Schwester zu verschleppen, aber weil diese sich gewehrt habe, hätten sie ihr mit einer Pistole ins Bein geschossen. Seine Schwester sei sechs Monate lang in Kabul im Emergency Krankenhaus gewesen. Nun sei seine Schwester im Heimatdorf (VHS S. 11). Zuerst ist es nicht lebensnahe, dass zwei erwachsene Männer es nicht geschafft hätten, die Schwester des BF mitzunehmen, und dass die drei Brüder und die Nachbarn, deren Präsenz der Grund für das Ablassen der Männer gewesen seien, es nicht geschafft hätten, diese festzuhalten bis die Polizei kommt. Der BF gab an, dass die Angreifer bewaffnet gewesen seien und es in ihrem Ort keine Polizei gebe (VHS. 12). Dabei ist es, eben aufgrund der behaupteten Bewaffnung der Angreifer, widersinnig, dass diese sich von der bloßen Anwesenheit seiner Brüder und Nachbarn von der Verschleppung seiner Schwester abhalten hätten lassen. Im Übrigen konnte der BF keine triftigen Gründe für die Rückkehr seiner Familie in sein Heimatdorf vorbringen. Er argumentierte damit, dass seine Familie sonst nirgendwo eine Wohnmöglichkeit habe, weder in Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul (VHS S. 32). Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegen, dass die Familie des BF durch den Verkauf ihrer Grundstücke über finanzielle Mittel verfügen würde, um einen Umzug in eine sichere Gegend zu finanzieren. Daher ist davon auszugehen, dass die Familie des BF bei einer tatsächlichen Bedrohung und Verfolgung durch die Familie seiner angeblichen Freundin nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre. Zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens legte der BF in der Verhandlung Fotos vor (Beilage ./A). Auf den Fotos, die er in der Verhandlung vorzeigte, seien sein Vater, mit Angabe seines Sterbedatums, und seine Schwester, nach der Schussverletzung im Krankenhaus, zu sehen. Dass der Vater des BF verstorben ist und seine Schwester verletzt wurde, wird von der erkennenden Richterin nicht angezweifelt. Allerdings lassen sich aus diesen Fotos weder die Todesursache seines Vaters noch der Verletzungshergang seiner Schwester rekonstruieren. Somit waren die vorgelegten Fotos des BF nicht dazu geeignet, sein Vorbringen zu stützen. Insgesamt kann die erkennende Richterin aus den aufgezeigten Gründen nicht finden, dass das Vorbringen des BF eine reale Grundlage hat; das Fluchtvorbringen wird daher mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt und zugrunde gelegt. II.2.6.
- Zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Seyyed und als schiitischer Muslim:römisch zwei.2.6.
- Zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Seyyed und als schiitischer Muslim: Eine persönliche Bedrohung, weil er Seyyed und Schiit sei, wurde vom BF im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Aus den Länderberichten, die das BFA in seinem Bescheid zitiert hat, geht hervor, dass Seyyed (in dem Bericht auch als Sayyid bezeichnet) als Nachkommen der Familie des Propheten Mohammed betrachtet würden und eine angesehene Stellung innerhalb Afghanistans innehätten. Es gebe schiitische und sunnitische Seyyed, die in muslimischen Gemeinschaften sehr respektiert seien (AS. 144 ff.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Quellenlage sind keine Hinweise für eine Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit es BF zu den schiitischen Seyyed zu erkennen. II.2.
- Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Am 19.11.2019 wurde dem BF eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, eingeräumt. Am 04.12.2019 langte eine Stellungnahme des BF dazu ein. Insoweit in dieser Stellungnahme auf einen Artikel von Friederike Stahlmann (Stahlmann, "Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen", Asylmagazin 8-9/2019) verwiesen wird, ist dazu festzuhalten, dass diese Quelle für das erkennende Gericht nicht denselben Beweiswert aufweist, wie länderkundliche Informationen (LIB und UNHCR-Richtlinien), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Die Aussagekraft dieses Artikels wird daneben auch schon dadurch stark eingeschränkt, dass die Autorin selbst angibt, dass von den 547 Männern, die zwischen Dezember 2016 und April 2019 aus Deutschland abgeschoben wurden und für die Erstellung des Artikels beobachtet wurden, um u.a. zu dokumentieren, welche Gewalterfahrungen Abgeschobene tatsächlich machen, ob sie Zugang zu Arbeit, Obdach und medizinischer Versorgung finden, ob sie Solidarität und Unterstützung durch ihre Familien oder ihr soziales Umfeld erleben und was aus ihnen geworden ist, gerade einmal zu 55 Betroffenen Informationen dokumentiert werden konnten. Da sohin nur zu ca. 10 % der beobachteten Männer überhaupt der Kontakt aufrechterhalten werden konnte, lässt die in der Stellungnahme zitierte "Studie" keine zuverlässigen Aussagen über die realen Erfahrungen von abgeschobenen Afghanen zu.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN).Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059; 18.11.2015, Ra 2014/18/0162; 19.04.2016, Ra 2015/20/0302, je mwN). Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). II.3.2.
- Zur Verfolgung durch Angehörige eines Mädchens wegen einer außerehelichen Beziehung:römisch zwei.3.2.
- Zur Verfolgung durch Angehörige eines Mädchens wegen einer außerehelichen Beziehung: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Verfolgung durch die Familie des Mädchens wegen einer außerehelichen Beziehung) keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft ist. II.3.2.
- Zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Seyyed und als schiitischer Muslim:römisch zwei.3.2.
- Zur Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Seyyed und als schiitischer Muslim: Der BF konnte - wie ebenso bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung mit asylrechtlich relevanter Intensität in Bezug auf seine Eigenschaft als schiitischer Seyyed nicht glaubhaft machen. II.3.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.römisch zwei.3.2.
- Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. II.3.2.
- Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.römisch zwei.3.2.
- Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Im Ergebnis ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 schon aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 schon aus den aufgezeigten Gründen abzuweisen. II.3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (zB VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Der VwGH hat in seiner jüngeren, zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des EGMR ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (zB VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des VwGH sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur des VwGH sowie die Rechtsprechung des EGMR und EuGH). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist nach der Judikatur des VfGH (VfGH 12.03.2013, U370/2012) bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012). Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR).Nach der gefestigten Rechtsprechung des VwGH bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). In seinem Erkenntnis (VwGH 19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095) hat der VwGH zur spezifischen Situation von Afghanistan erneut auf seine Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Dies ist auch seither ständige Rechtsprechung des VwGH.In seinem Erkenntnis (VwGH 19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095) hat der VwGH zur spezifischen Situation von Afghanistan erneut auf seine Vorjudikatur und die Rechtsprechung des EGMR in jüngst ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Dies ist auch seither ständige Rechtsprechung des VwGH. Ebenso sprach der VwGH im zitierten Erkenntnis (19.06.2017, Zl. 2017/19/0095) aus, dass nicht verkannt werde, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sei. Davon zu unterscheiden ist nach der Judikatur des VwGH aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095).Ebenso sprach der VwGH im zitierten Erkenntnis (19.06.2017, Zl. 2017/19/0095) aus, dass nicht verkannt werde, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt sei. Davon zu unterscheiden ist nach der Judikatur des VwGH aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (19.06.2017, Zl. Ra 2017/19/0095). Die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, so auch eine schwierige Situation bei der Wohnraum,-oder Arbeitsplatzsuche, reicht nach der Judikatur des VwGH explizit nicht aus, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen (vgl. zB VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0146, mwN).Die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen und/oder fehlende Ortskenntnisse in Großstädten, so auch eine schwierige Situation bei der Wohnraum,-oder Arbeitsplatzsuche, reicht nach der Judikatur des VwGH explizit nicht aus, um die Voraussetzungen zur Erlangung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen vergleiche zB VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0146, mwN). Bei Prüfung des Vorliegens einer IFA ist im Sinne einer unionsrechtskonformen das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Bei Prüfung des Vorliegens einer IFA ist im Sinne einer unionsrechtskonformen das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5).Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der "Zumutbarkeit" nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5). Der UNHCR führt in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinie Nr. 4 "Interne Flucht- oder Neusiedlungsalternative" hinsichtlich der internen Schutzalternative aus, dass der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben sein muss. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Als Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung sieht UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf an (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02, Seite 119ff.). Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat. Dies bedeutet für den konkreten Fall:
den getroffenen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des BF (Uruzgan) ist die Präsenz der Tali