3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich in die Russische Föderation zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Russische Föderation
2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich in die Russische Föderation zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] geboren und russischer Staatsbürger sei. Es würden keine aus seiner Person resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person nach Frankreich entgegenstünden. Er habe in Frankreich einen Asylstatus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Seine Tante, Cousine und Großmutter würden weiters in Österreich leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 3 bis 10 unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation in Frankreich, darunter auch zur Lage von Schutzberechtigten.Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] geboren und russischer Staatsbürger sei. Es würden keine aus seiner Person resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person nach Frankreich entgegenstünden. Er habe in Frankreich einen Asylstatus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Seine Tante, Cousine und Großmutter würden weiters in Österreich leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 3 bis 10 unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation in Frankreich, darunter auch zur Lage von Schutzberechtigten. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Die Feststellung, dass er in Frankreich asylberechtigt sei, ergebe sich aus der Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 18.02.2019 sowie aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertretung. Aus den sehr allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2015, der Befragung vom 27.02.2015 und der Befragung vom 23.01.2017 lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung seiner Rechte in Frankreich herleiten. Die Feststellungen zu Frankreich würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Frankreich als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
G sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Tante, die Cousine, die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Mutter sei ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Betreffend die Tante, Cousine und Großmutter habe keine derartige Bindung festgestellt werden können, die ein schützenswertes Familienleben begründen würde, da die Mutter des Beschwerdeführers selbst freiwillig im Jahr 2008 Österreich verlassen habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei erst am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] in Frankreich geboren. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und
G sowie
8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Frankreich als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Tante, die Cousine, die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Mutter sei ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Betreffend die Tante, Cousine und Großmutter habe keine derartige Bindung festgestellt werden können, die ein schützenswertes Familienleben begründen würde, da die Mutter des Beschwerdeführers selbst freiwillig im Jahr 2008 Österreich verlassen habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei erst am römisch 40 [wohl gemeint: römisch 40 ] in Frankreich geboren. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie
Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege der von seiner gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 03.06.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (in der Beschwerde selbst als "BF 2" bezeichnet) wurde zur Zurückweisung
G und zur Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG in die Russische Föderation begründend ausgeführt, dass eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat nicht zulässig sei. Die Außerlandesbringung
FPG sei als Pendant zur Rückkehrentscheidung
FPG eingeführt worden, weil Rückkehrentscheidungen nur in Drittstaaten erfolgen könnten, wohingegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit § 4a AsylG eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat beinhalte.3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege der von seiner gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 03.06.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (in der Beschwerde selbst als "BF 2" bezeichnet) wurde zur Zurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG und zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in die Russische Föderation begründend ausgeführt, dass eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat nicht zulässig sei. Die Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG sei als Pendant zur Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG eingeführt worden, weil Rückkehrentscheidungen nur in Drittstaaten erfolgen könnten, wohingegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat beinhalte. Anzumerken ist, dass in dieser Beschwerde als "BF 1" XXXX , angeführt ist, bei der es sich jedoch nicht um die Mutter, sondern um die Tante (= Schwester der Mutter) des Beschwerdeführers handelt.Anzumerken ist, dass in dieser Beschwerde als "BF 1" römisch 40 , angeführt ist, bei der es sich jedoch nicht um die Mutter, sondern um die Tante (= Schwester der Mutter) des Beschwerdeführers handelt. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.
G abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX .2008, Zl. XXXX , insofern statt, dass der Mutter des Beschwerdeführers
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden war. Die Berufung gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde
G abgewiesen.Diesem ist zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren Eltern und zwei, in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Geschwistern aus der Slowakei kommend, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am römisch 40 .2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 .2007, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom römisch 40 .2008, Zl. römisch 40 , insofern statt, dass der Mutter des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden war. Die Berufung gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. In der Folge reiste die Mutter des Beschwerdeführers nach Frankreich und stellte dort am XXXX .2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom XXXX 2010 wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine von XXXX .2011 bis XXXX .2021 gültige Aufenthaltsberechtigung (= Titre de Sejour) erteilt.In der Folge reiste die Mutter des Beschwerdeführers nach Frankreich und stellte dort am römisch 40 .2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom römisch 40 2010 wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2021 gültige Aufenthaltsberechtigung (= Titre de Sejour) erteilt. Ihren eigenen Angaben zufolge kehrte sie am XXXX .2018 nunmehr gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der mit Bescheid vom XXXX .2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung
G entzogen (Spruchpunkt II.).
G wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen sie
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Beschwerde, die im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht unter der hg. Zahl W237 XXXX anhängig ist.Ihren eigenen Angaben zufolge kehrte sie am römisch 40 .2018 nunmehr gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der mit Bescheid vom römisch 40 .2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Beschwerde, die im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht unter der hg. Zahl W237 römisch 40 anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen erweist sich der angefochtene Bescheid sowie auch das diesem zugrundeliegende Verfahren aus mehreren Gründen als grob mangelhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit dem Inhalt bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht übereinstimmt. In Spruchpunkt I. wurde (nach Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
G) ausgesprochen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt III. wurde die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (vgl. AS 29). In krassem Widerspruch hierzu steht allerdings die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung darauf bezieht, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wörtlich wurde festgestellt (vgl. AS 31): "Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Frankreich entgegenstehen." Es ist sohin nicht nachvollziehbar, ob die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Frankreich oder in die Russische Föderation abzuschieben.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit dem Inhalt bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht übereinstimmt. In Spruchpunkt römisch eins. wurde (nach Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG) ausgesprochen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist vergleiche AS 29). In krassem Widerspruch hierzu steht allerdings die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung darauf bezieht, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wörtlich wurde festgestellt vergleiche AS 31): "Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Frankreich entgegenstehen." Es ist sohin nicht nachvollziehbar, ob die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Frankreich oder in die Russische Föderation abzuschieben. Für den Fall, dass die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer in die Russische Föderation abzuschieben, ist allerdings auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu verweisen, in denen zutreffend ausgeführt wurde, dass in Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
G (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat (hier: Russisches Föderation) nicht zulässig ist, sondern sich diese auf eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat (hier: Frankreich) zu beziehen hat.Für den Fall, dass die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer in die Russische Föderation abzuschieben, ist allerdings auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu verweisen, in denen zutreffend ausgeführt wurde, dass in Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat (hier: Russisches Föderation) nicht zulässig ist, sondern sich diese auf eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat (hier: Frankreich) zu beziehen hat. Für den Fall, dass die Behörde den Beschwerdeführer (wie in der Bescheidbegründung angeführt, aufgrund seines Status als Asylberechtigter in Frankreich) nach Frankreich abzuschieben beabsichtigt, ist auf Folgendes zu verweisen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. siebeneinhalbjähriges Kind, das sich - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass im Verfahren seiner Mutter die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt worden war - unbegleitet nach Frankreich zurückzubegeben hätte. Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass bei einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
G und - damit einhergehend - seiner Abschiebung nach Frankreich, es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter (und wohl hauptsächlichen Bezugsperson) kommt, da in deren Verfahren infolge Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten die Abschiebung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass diese ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei (vgl. AS 44). Ebenso findet sich im die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , die Ausführung, dass ihr Sohn (= der Beschwerdeführer) ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei (vgl. AS 63 des Bescheides vom XXXX .2019). Weder im Bescheid der Mutter noch im Bescheid des minderjährigen Beschwerdeführers finden sich Ausführungen dahingehend, dass die Mutter in die Russische Föderation, der Beschwerdeführer hingegen nach Frankreich ausgewiesen werden soll.Für den Fall, dass die Behörde den Beschwerdeführer (wie in der Bescheidbegründung angeführt, aufgrund seines Status als Asylberechtigter in Frankreich) nach Frankreich abzuschieben beabsichtigt, ist auf Folgendes zu verweisen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. siebeneinhalbjähriges Kind, das sich - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass im Verfahren seiner Mutter die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt worden war - unbegleitet nach Frankreich zurückzubegeben hätte. Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass bei einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 4 a, AsylG und - damit einhergehend - seiner Abschiebung nach Frankreich, es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter (und wohl hauptsächlichen Bezugsperson) kommt, da in deren Verfahren infolge Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten die Abschiebung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass diese ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei vergleiche AS 44). Ebenso findet sich im die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheid vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , die Ausführung, dass ihr Sohn (= der Beschwerdeführer) ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei vergleiche AS 63 des Bescheides vom römisch 40 .2019). Weder im Bescheid der Mutter noch im Bescheid des minderjährigen Beschwerdeführers finden sich Ausführungen dahingehend, dass die Mutter in die Russische Föderation, der Beschwerdeführer hingegen nach Frankreich ausgewiesen werden soll. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass
1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dass es im Fall der Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben kommt, ist wohl offensichtlich, zumal sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der (alleinigen) Obhut seiner Mutter war. Das Bundesamt hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob - im Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich - der Eingriff in das Familienleben nach der in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung gerechtfertigt ist, wobei zusätzlich an dieser Stelle auf den Vorrang des Kindeswohls, wie er in der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EU Verfahrensrichtlinie und dem BVG Kinderrechte verankert ist, Bedacht zu nehmen ist.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass
, Absatz eins, EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dass es im Fall der Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter zu einem Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben kommt, ist wohl offensichtlich, zumal sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der (alleinigen) Obhut seiner Mutter war. Das Bundesamt hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob - im Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich - der Eingriff in das Familienleben nach der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessensabwägung gerechtfertigt ist, wobei zusätzlich an dieser Stelle auf den Vorrang des Kindeswohls, wie er in der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EU Verfahrensrichtlinie und dem BVG Kinderrechte verankert ist, Bedacht zu nehmen ist. Sofern die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführt: "Aus Ihren insgesamt sehr allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2015, der Befragung vom 27.02.2015 und der Befragung vom 23.01.2017 lässt sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung Ihrer Rechte in Frankreich herleiten." (vgl. AS 39), ist letztlich noch darauf zu verweisen, dass sich die genannten Daten weder mit dem Akteninhalt im Verfahren des Beschwerdeführers noch mit jenem im Verfahren seiner Mutter in Einklang bringen lassen. Nach den getroffenen Feststellungen sind der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter am XXXX 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und findet sich kein Hinweis auf ein Verfahren, in welchem am 07.01.2015 eine Erstbefragung und am 27.02.2015 sowie am 23.01.2017 Einvernahmen durchgeführt wurden.Sofern die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführt: "Aus Ihren insgesamt sehr allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2015, der Befragung vom 27.02.2015 und der Befragung vom 23.01.2017 lässt sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung Ihrer Rechte in Frankreich herleiten." vergleiche AS 39), ist letztlich noch darauf zu verweisen, dass sich die genannten Daten weder mit dem Akteninhalt im Verfahren des Beschwerdeführers noch mit jenem im Verfahren seiner Mutter in Einklang bringen lassen. Nach den getroffenen Feststellungen sind der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter am römisch 40 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und findet sich kein Hinweis auf ein Verfahren, in welchem am 07.01.2015 eine Erstbefragung und am 27.02.2015 sowie am 23.01.2017 Einvernahmen durchgeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ein neuerlicher Bescheid zu erlassen sein wird, aus dem eindeutig hervorgeht, ob die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich oder seine Abschiebung in die Russische Föderation beabsichtigt ist. Ferner wird für den Fall, dass es durch den neu zu erlassenden Bescheid zu einer Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter kommt, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen sein. Sollte das Bundesamt zu dem Schluss kommen, dass eine Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, wird das Ergebnis dieser Interessensabwägung der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ein neuerlicher Bescheid zu erlassen sein wird, aus dem eindeutig hervorgeht, ob die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich oder seine Abschiebung in die Russische Föderation beabsichtigt ist. Ferner wird für den Fall, dass es durch den neu zu erlassenden Bescheid zu einer Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter kommt, eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen sein. Sollte das Bundesamt zu dem Schluss kommen, dass eine Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter unter dem Blickwinkel des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist, wird das Ergebnis dieser Interessensabwägung der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. 3.2.3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).3.2.4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist zum einen die Nachvollziehbarkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum anderen die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie des Vorrangs des Kindeswohls. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist zum einen die Nachvollziehbarkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum anderen die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK sowie des Vorrangs des Kindeswohls. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W235.2219996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.