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{'item': 'W282 2227339-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 52§ 2§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 53§ 46§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 10Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2020 GeschäftszahlW282 2227339-1 SpruchW282 2227339-1/26E, W282 2227339-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein 1990 in Österreich aufgewachsener serbischer Staatsangehöriger, wurde nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, ua. wg. grenzüberschreitendem Drogenschmuggel, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) Mitte des Jahres 2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Möglich wurde dieses Verfahren durch die Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 zum 31.08.
  2. Diese Bestimmung hatte bis dahin Rückkehrentscheidungen gegen in Österreich geborene bzw. seit dem Kleinkindalter aufgewachsene und langjährig rechtmäßig niedergelassene Fremde für generell unzulässig erklärt.
  3. Gegen den Beschwerdeführer (BF), ein 1990 in Österreich aufgewachsener serbischer Staatsangehöriger, wurde nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, ua. wg. grenzüberschreitendem Drogenschmuggel, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt oder belangte Behörde) Mitte des Jahres 2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Möglich wurde dieses Verfahren durch die Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 zum 31.08.
  4. Diese Bestimmung hatte bis dahin Rückkehrentscheidungen gegen in Österreich geborene bzw. seit dem Kleinkindalter aufgewachsene und langjährig rechtmäßig niedergelassene Fremde für generell unzulässig erklärt.
  5. Am 01.08.2019 wurde dem BF vom Bundesamt schriftliches Parteiengehör gewährt, welches postalisch an seine Meldeadresse gesandt wurde, jedoch ungeöffnet und unbehoben nach Ablauf der Hinterlegungsfrist retourniert wurde. Die Retournierung erfolgte mit dem Vermerk, der BF sei verzogen. Das Bundesamt ersuchte hierauf die Polizeiinspektion XXXX um Zustellung des Schriftstückes an der Adresse der mutmaßlichen Arbeitsstelle des BF, was jedoch ebenfalls fehlschlug, da der BF nicht anzutreffen war. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BF wurde das Parteiengehör an die Polizeiinspektion Arndtstraße in Wien XXXX übermittelt, wo dem BF das Schriftstück letztlich auch persönlich ausgefolgt wurde. Am 26.08.2019 kam der BF persönlich zum Bundesamt und legte eine Stellungnahme in jener Form vor, als er kurz gefasste Anmerkungen auf das Parteiengehörschreiben aufgebracht hatte. Weiters legte er einige Kopien von Schulzeugnissen, Meldebestätigungen sowie einen selbst verfassten Lebenslauf vor.
  6. Am 01.08.2019 wurde dem BF vom Bundesamt schriftliches Parteiengehör gewährt, welches postalisch an seine Meldeadresse gesandt wurde, jedoch ungeöffnet und unbehoben nach Ablauf der Hinterlegungsfrist retourniert wurde. Die Retournierung erfolgte mit dem Vermerk, der BF sei verzogen. Das Bundesamt ersuchte hierauf die Polizeiinspektion römisch 40 um Zustellung des Schriftstückes an der Adresse der mutmaßlichen Arbeitsstelle des BF, was jedoch ebenfalls fehlschlug, da der BF nicht anzutreffen war. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BF wurde das Parteiengehör an die Polizeiinspektion Arndtstraße in Wien römisch 40 übermittelt, wo dem BF das Schriftstück letztlich auch persönlich ausgefolgt wurde. Am 26.08.2019 kam der BF persönlich zum Bundesamt und legte eine Stellungnahme in jener Form vor, als er kurz gefasste Anmerkungen auf das Parteiengehörschreiben aufgebracht hatte. Weiters legte er einige Kopien von Schulzeugnissen, Meldebestätigungen sowie einen selbst verfassten Lebenslauf vor.
  7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019 wurde gegen BF eine Rückerentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Der BF reiste in Folge freiwillig nach Serbien aus und übermittelte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung.3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2019 wurde gegen BF eine Rückerentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Der BF reiste in Folge freiwillig nach Serbien aus und übermittelte dem Bundesamt eine Ausreisebestätigung.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde und brachte darin vor, der BF sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Es „sei“ bei einem langen Inhaltaufenthalt von einem umfangreichen Familien- und Privatleben auszugehen. Der BF sei in Serbien mittellos und habe dort keine Lebensgrundlage.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2020 vom Bundesamt vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der Gerichtabteilung W282 neu zugewiesen.
  3. Mit 25.03.2020 reichte das Bundesamt eine an diesem Tag dort eingegangene Kopie einer Strafverfügung der Verkehrsabteilung der LPD Wien aufgrund Übertretungen des FSG und der StVO nach.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 25.08.2020 eine mündliche Verhandlung an, zu der der BF und sein Rechtsvertreter (RV) sowie das Bundesamt ordnungsgemäß geladen wurden. Am 24.08.2020 teilte der RV mit, es der BF sei für ihn nicht erreichbar und das Vollmachtsverhältnis sei daher bereits aufgelöst. Die Verhandlung musste aus diesem Grund abberaumt werden. Am 25.08.2020 teilte die neue Rechtsvertretung des BF den Vollmachtswechsel mit und ersuchte um Auskunft über die Abberaumung der Verhandlung.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 25.08.2020 eine mündliche Verhandlung an, zu der der BF und sein Rechtsvertreter Regierungsvorlage sowie das Bundesamt ordnungsgemäß geladen wurden. Am 24.08.2020 teilte der Regierungsvorlage mit, es der BF sei für ihn nicht erreichbar und das Vollmachtsverhältnis sei daher bereits aufgelöst. Die Verhandlung musste aus diesem Grund abberaumt werden. Am 25.08.2020 teilte die neue Rechtsvertretung des BF den Vollmachtswechsel mit und ersuchte um Auskunft über die Abberaumung der Verhandlung.
  6. Am 26.08.2020 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die neuerliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 03.11.2020, um dem BF der sich bereits in Serbien aufhielt, trotz durchsetzbarem Einreiseverbot unter Stellung eines Antrages auf Wiedereinreise nach § 27a FPG bei der österr. Botschaft in Belgrad die Gelegenheit zu geben, an dieser Verhandlung teilzunehmen.
  7. Am 26.08.2020 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die neuerliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 03.11.2020, um dem BF der sich bereits in Serbien aufhielt, trotz durchsetzbarem Einreiseverbot unter Stellung eines Antrages auf Wiedereinreise nach , Paragraph 27 a, FPG bei der österr. Botschaft in Belgrad die Gelegenheit zu geben, an dieser Verhandlung teilzunehmen.
  8. Am 22.10.2020 teilte die RV mit, dass dem BF die Wiedereinreise von der Konsularabteilung der österr. Botschaft in Belgrad bescheidmäßig verweigert worden sei. Aus der dieser Mitteilung beigefügten „Erledigung“ der österr. Botschaft ist ersichtlich, dass der BF einer Aufforderung zur Stellungnahme der Botschaft vom 30.09.2020 nicht nachgekommen ist. Der RV wurde seitens des BVwG mitgeteilt, dass die Verhandlung dennoch stattfinden werde.
  9. Am 22.10.2020 teilte die Regierungsvorlage mit, dass dem BF die Wiedereinreise von der Konsularabteilung der österr. Botschaft in Belgrad bescheidmäßig verweigert worden sei. Aus der dieser Mitteilung beigefügten „Erledigung“ der österr. Botschaft ist ersichtlich, dass der BF einer Aufforderung zur Stellungnahme der Botschaft vom 30.09.2020 nicht nachgekommen ist. Der Regierungsvorlage wurde seitens des BVwG mitgeteilt, dass die Verhandlung dennoch stattfinden werde.
  10. Im Lichte des Terroranschlags in der Wiener Innenstadt am Abend des 02.11.2020 wurde die für 03.11.2020 vormittags anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass es der RV am Morgen des 03.11.2020 aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen wäre, zu ihrem Büro in der Wiener Innenstadt zu gelangen, kurzfristig auf den 26.11.2020 umberaumt.
  11. Im Lichte des Terroranschlags in der Wiener Innenstadt am Abend des 02.11.2020 wurde die für 03.11.2020 vormittags anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund der Tatsache, dass es der Regierungsvorlage am Morgen des 03.11.2020 aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen wäre, zu ihrem Büro in der Wiener Innenstadt zu gelangen, kurzfristig auf den 26.11.2020 umberaumt.
  12. Am 26.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der der ordnungsgemäß zu Handen seiner mit Zustellvollmacht ausgestatteten Rechtsvertretung geladene BF (wie angekündigt) fernblieb. Das Bundesamt hatte seine Teilnahme bereits zuvor abgesagt. Der zur Verhandlung erschienenen RV wurde mitgeteilt, dass dem BF schriftliches Parteiengehör bis 08.01.2021 eingeräumt werde.
  13. Am 26.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, der der ordnungsgemäß zu Handen seiner mit Zustellvollmacht ausgestatteten Rechtsvertretung geladene BF (wie angekündigt) fernblieb. Das Bundesamt hatte seine Teilnahme bereits zuvor abgesagt. Der zur Verhandlung erschienenen Regierungsvorlage wurde mitgeteilt, dass dem BF schriftliches Parteiengehör bis 08.01.2021 eingeräumt werde.
  14. Am 07.12.2020 wurde dem BF via seiner RV ein umfangreiches Parteiengehör übermittelt, dies mit der Aufforderung, die gestellten Fragen bis zum 08.01.2021 zu beantworten. Mit Schriftsatz der RV vom 04.01.2021 langte eine Stellungnahme des BF mit der Beantwortung der gestellten Fragen ein.
  15. Am 07.12.2020 wurde dem BF via seiner Regierungsvorlage ein umfangreiches Parteiengehör übermittelt, dies mit der Aufforderung, die gestellten Fragen bis zum 08.01.2021 zu beantworten. Mit Schriftsatz der Regierungsvorlage vom 04.01.2021 langte eine Stellungnahme des BF mit der Beantwortung der gestellten Fragen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger. Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig, er hat keine Kinder. Der BF wurde 1990 in Serbien geboren, übersiedelte im August 1994 mit seinen Eltern jedoch ins Bundesgebiet und ist seitdem durchgehend hier aufhältig. Der BF hat sich vor seinem ggst. Aufenthalt zu Urlaubszwecken ca. 5-6 seinem Heimatland aufgehalten. Der BF verfügte bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides über die unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“, die ihm am XXXX 2012 von der BH Bruck/Leitha ausgestellt worden war. Die entsprechende Aufenthaltstitelkarte ist bis zum XXXX 2021 gültig, wobei der BF am XXXX 2019 einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag bei der (nunmehr zuständigen) Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien gestellt hat. Der BF hat sich vor seinem ggst. Aufenthalt zu Urlaubszwecken ca. 5-6 seinem Heimatland aufgehalten. Der BF verfügte bis zum Ergehen des angefochtenen Bescheides über die unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt – EU“, die ihm am römisch 40 2012 von der BH Bruck/Leitha ausgestellt worden war. Die entsprechende Aufenthaltstitelkarte ist bis zum römisch 40 2021 gültig, wobei der BF am römisch 40 2019 einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag bei der (nunmehr zuständigen) Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien gestellt hat. Der Beschwerdeführer lebte vor seinem Aufenthalt mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Wien XXXX , wobei der BF von seinem Vater auch finanziell unterstützt wurde. Der BF lebt seit seiner Ausreise nach Serbien in einem alten aber bewohnbaren Haus in seinem Geburtsort. Sowohl die Eltern des BF als auch seine Schwester halten sich im Bundesgebiet auf, zu seinen Eltern hat der BF regelmäßig Kontakt. In Serbien halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des BF ist schwer erkrankt, jedoch nicht auf die Pflege des BF angewiesen. Der Beschwerdeführer lebte vor seinem Aufenthalt mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Wien römisch 40 , wobei der BF von seinem Vater auch finanziell unterstützt wurde. Der BF lebt seit seiner Ausreise nach Serbien in einem alten aber bewohnbaren Haus in seinem Geburtsort. Sowohl die Eltern des BF als auch seine Schwester halten sich im Bundesgebiet auf, zu seinen Eltern hat der BF regelmäßig Kontakt. In Serbien halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers auf. Die Mutter des BF ist schwer erkrankt, jedoch nicht auf die Pflege des BF angewiesen. Der BF verfügt in Bezug auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer über eine nur durchschnittliche soziale und gesellschaftliche Integration, was u.a. auch auf seine Straffälligkeit und seinen Aufenthalt in Strafhaft zurückzuführen ist. Er ist in den letzten Jahren nicht in einer Kirche oder ehrenamtlich tätig gewesen und ist auch derzeit derart nicht aktiv. Der BF war vor seiner Ausreise in einem Fußballverein als Spieler aktiv. Der BF hat ab dem Schuljahr 1996/97 seine Schulpflicht im Bundesgebiet absolviert, verfügt über einen Pflichtschulabschluss und spricht Deutsch auf Muttersprachen-Niveau. Eine weitergehende Berufsausbildung hat der BF nicht absolviert. Der BF ist in wirtschaftlicher Hinsicht immer nur für kürzere Zeiträume in häufig wechselnden Erwerbstätigkeiten berufstätig gewesen. In den Jahren 2018 war der BF ca. 3 Monate, im Jahr 2017 15 Tage und im Jahr 2014 3 Tage legal im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt. In den Jahren 2016 und 2015 scheinen keinerlei Versicherungszeiten des BF auf. Im Jahr 2013 war der BF von Juli bis November und im Jahr 2011 ca. 3 Monate erwerbstätig. Der Bezug von Sozialleistungen ist nicht aktenkundig, jedoch wurde der BF von seinen Eltern finanziell unterstützt bzw. erzielte er zumindest auch in Teilen dieser Zeiträume Einkünfte aus dem Suchtgifthandel. Ende Jänner 2015 wurde gegen den BF in der Slowakei aufgrund eines Drogendeliktes (vgl. die Feststellungen zu Punkt 1.2) ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Der BF hat dieses Aufenthaltsverbot missachtet und sich schon im Februar 2015 erneut in der Slowakei aufgehalten, wobei er von der slowakischen Polizei aufgegriffen wurde und das verhängte Aufenthaltsverbot von den slowakischen Behörden auf 5 Jahre verlängert wurde.Ende Jänner 2015 wurde gegen den BF in der Slowakei aufgrund eines Drogendeliktes vergleiche die Feststellungen zu Punkt 1.2) ein zweijähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Der BF hat dieses Aufenthaltsverbot missachtet und sich schon im Februar 2015 erneut in der Slowakei aufgehalten, wobei er von der slowakischen Polizei aufgegriffen wurde und das verhängte Aufenthaltsverbot von den slowakischen Behörden auf 5 Jahre verlängert wurde. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine in ihrem Ausmaß schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 1.
  17. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen bzw. Verwaltungsstraftaten des BF: Der Strafregisterauszug des BF weist vier Vorstrafen auf, der BF wurde weiters einmal in der Slowakei vom Bezirksgericht Bratislava strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde erstmals im Jahr 2012 straffällig und wurde im Jahr 2013 von einem Bezirksgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 Z 1 SMG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Jahr 2009 und 2010 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von 7 Gramm „Speed“ und 72 Gramm Marihuana sowie im Jahr 2011 in Wien 5 Gramm Amphetamin erworben und besessen hat. Weiters hat er von April 2012 bis Juni 2012 im Bundesgebiet als auch in der Slowakei 2 Kubik Metamphetamin („Pico“, auch bekannt unter dem Namen „Crystal Meth“) erworben, besessen und anschließend anderen überlassen. Weiters hat er zwischen Jänner und Mai 2012 in im Bundesgebiet als auch in der Slowakei ca. 3 Kubik „Pico“ erworben und besessen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von strafbaren Handlungen derselben Art.Der BF wurde erstmals im Jahr 2012 straffällig und wurde im Jahr 2013 von einem Bezirksgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 4 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Jahr 2009 und 2010 vorschriftswidrig Suchtgift in Form von 7 Gramm „Speed“ und 72 Gramm Marihuana sowie im Jahr 2011 in Wien 5 Gramm Amphetamin erworben und besessen hat. Weiters hat er von April 2012 bis Juni 2012 im Bundesgebiet als auch in der Slowakei 2 Kubik Metamphetamin („Pico“, auch bekannt unter dem Namen „Crystal Meth“) erworben, besessen und anschließend anderen überlassen. Weiters hat er zwischen Jänner und Mai 2012 in im Bundesgebiet als auch in der Slowakei ca. 3 Kubik „Pico“ erworben und besessen. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und die bis dahin bestehende Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen einer Vielzahl von strafbaren Handlungen derselben "Art". Im Jahr 2014 folgte eine Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1
  18. Fall SMG), wobei der BF zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF von Dezember 2012 bis Jänner 2014 in mehreren Angriffen mit einem Komplizen erneut Metamphetamin („Pico“) in einer die Grenzmenge um das Zweifache übersteigen Menge, nämlich 47,8 Gramm, aus der Slowakei ins Bundesgebiet über den Grenzübergang Berg eingeführt hatte, sowie im Jahr 2014 eine geringe Menge Cannabiskraut erworben und besessen hat. Der BF schmuggelte dabei immer wieder kleinere Mengen „Pico“ über den besagten Grenzübergang nach Österreich. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet. Im Jahr 2014 folgte eine Verurteilung durch ein Landesgericht wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins,
  19. Fall SMG), wobei der BF zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe, die bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF von Dezember 2012 bis Jänner 2014 in mehreren Angriffen mit einem Komplizen erneut Metamphetamin („Pico“) in einer die Grenzmenge um das Zweifache übersteigen Menge, nämlich 47,8 Gramm, aus der Slowakei ins Bundesgebiet über den Grenzübergang Berg eingeführt hatte, sowie im Jahr 2014 eine geringe Menge Cannabiskraut erworben und besessen hat. Der BF schmuggelte dabei immer wieder kleinere Mengen „Pico“ über den besagten Grenzübergang nach Österreich. Als mildernd wurde das Geständnis des BF gewertet. Im Jahr 2017 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Freiheitstrafe von 2 Monaten verurteilt, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde schuldig gesprochen ein Fahrrad (Kindermountainbike) gestohlen zu haben, wobei er beim Verladen des Diebsguts betreten wurde. Unter einem wurde von diesem Bezirksgericht die Probezeit der vorhergehenden Verurteilung wg. Suchtgifthandel aus dem Jahr 2014 auf 5 Jahre verlängert. Im Jahr 2017 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Freiheitstrafe von 2 Monaten verurteilt, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde schuldig gesprochen ein Fahrrad (Kindermountainbike) gestohlen zu haben, wobei er beim Verladen des Diebsguts betreten wurde. Unter einem wurde von diesem Bezirksgericht die Probezeit der vorhergehenden Verurteilung wg. Suchtgifthandel aus dem Jahr 2014 auf 5 Jahre verlängert. Die bislang schwerwiegendste Verurteilung des BF erfolgte im September
  20. Der BF wurde von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandel in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (§ 28a Abs. 1
  21. Fall, Abs. 2 Z 1 u Abs. 3 SMG sowie § 28a Abs. 1
  22. Fall und Abs. 2 Z 1 und Abs. 3) sowie wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 Z 1
  23. u. 2 Fall, Abs. 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde als Zusatzstrafe zu einer entsprechenden Verurteilung wegen Drogenbesitz des Bezirksgerichts Bratislava ausgesprochen (vgl. unten), da der BF große Mengen Suchtgift von der Slowakei nach Österreich geschmuggelt hatte. Konkret hatte der BF von Jänner bis Juni 2016 in zehn Tathandlungen gewerbsmäßig 150 Gramm „Pico“ und eine nicht mehr feststellbare Menge an Cannabisblüten über den Grenzübergänge Kittsee und Berg aus der Slowakei ins Bundesgebiet eingeführt und im Anschluss einem unbekannten Abnehmer gewinnbringend überlassen. Weiters hatte er zum persönlichen Gebrauch von Jänner 2015 bis März 2017 „Pico“, Kokain und Cannabisblüten besessen. Die Tatbegehung erfolgte während offener (verlängerter) Probezeit der Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Jahr
  24. Der BF trat diese Haftstrafe an und wurde am 07.01.2018 bedingt entlassen. Die bislang schwerwiegendste Verurteilung des BF erfolgte im September
  25. Der BF wurde von einem Landesgericht wegen Suchtgifthandel in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache übersteigenden Menge (Paragraph 28 a, Absatz eins,
  26. Fall, Absatz 2, Ziffer eins, u Absatz 3, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins,
  27. Fall und Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,) sowie wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  28. u. 2 Fall, Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde als Zusatzstrafe zu einer entsprechenden Verurteilung wegen Drogenbesitz des Bezirksgerichts Bratislava ausgesprochen vergleiche unten), da der BF große Mengen Suchtgift von der Slowakei nach Österreich geschmuggelt hatte. Konkret hatte der BF von Jänner bis Juni 2016 in zehn Tathandlungen gewerbsmäßig 150 Gramm „Pico“ und eine nicht mehr feststellbare Menge an Cannabisblüten über den Grenzübergänge Kittsee und Berg aus der Slowakei ins Bundesgebiet eingeführt und im Anschluss einem unbekannten Abnehmer gewinnbringend überlassen. Weiters hatte er zum persönlichen Gebrauch von Jänner 2015 bis März 2017 „Pico“, Kokain und Cannabisblüten besessen. Die Tatbegehung erfolgte während offener (verlängerter) Probezeit der Verurteilung wegen Suchtgifthandel im Jahr
  29. Der BF trat diese Haftstrafe an und wurde am 07.01.2018 bedingt entlassen. Die Verurteilung des BF in der Slowakei durch das Bezirksgericht Bratislava im Jänner 2015 erfolgte aufgrund des Besitzes von Cannabisblüten mit denen der BF betreten wurde. der BF wurde zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt auf zwei Jahre nachgesehen wurde. Der BF wurde weiters mit Strafverfügung der LPD Wien im März 2019 wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 lit c. iVm § 5 Abs. 10 StVO mit einer Geldstrafe von 1.600,- € bestraft, weil er im März 2019 ein KfZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hatte, dabei von der Polizei betreten wurde und im Anschluss an eine klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt eine Blutabnahme verweigert hat. Der BF erstatte zu diesen Vorwürfen in diesem Verwaltungsstrafverfahren keine Äußerung.Der BF wurde weiters mit Strafverfügung der LPD Wien im März 2019 wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO mit einer Geldstrafe von 1.600,- € bestraft, weil er im März 2019 ein KfZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hatte, dabei von der Polizei betreten wurde und im Anschluss an eine klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt eine Blutabnahme verweigert hat. Der BF erstatte zu diesen Vorwürfen in diesem Verwaltungsstrafverfahren keine Äußerung. Der BF wurde mit erneuter Strafverfügung der LPD Wien vom Juli 2019 wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 1 lit c. iVm § 5 Abs. 10 StVO und gegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von 2.726,-€ bestraft, weil er im Juli 2019 erneut ein KfZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hatte, dabei von der Polizei betreten wurde und im Anschluss an eine klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt, die eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergab, eine Blutabnahme verweigert hat. Weiters war dem BF bereits nach Ergehen der Strafverfügung vom März 2019 im April 2019 durch die LPD Wien seine Lenkberechtigung entzogen worden, weswegen der BF zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug in Betrieb genommen hatte, ohne im Besitz einer für die Klasse notwendigen Lenkberechtigung zu sein. Erneut erstatte der BF im Verwaltungsstrafverfahren keine Äußerung zu den Vorwürfen.Der BF wurde mit erneuter Strafverfügung der LPD Wien vom Juli 2019 wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO und gegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von 2.726,-€ bestraft, weil er im Juli 2019 erneut ein KfZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hatte, dabei von der Polizei betreten wurde und im Anschluss an eine klinische Untersuchung durch einen Amtsarzt, die eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergab, eine Blutabnahme verweigert hat. Weiters war dem BF bereits nach Ergehen der Strafverfügung vom März 2019 im April 2019 durch die LPD Wien seine Lenkberechtigung entzogen worden, weswegen der BF zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug in Betrieb genommen hatte, ohne im Besitz einer für die Klasse notwendigen Lenkberechtigung zu sein. Erneut erstatte der BF im Verwaltungsstrafverfahren keine Äußerung zu den Vorwürfen. 1.
  30. Zum Herkunftsstaat: Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serben keine wie immer geartete Gefährdung in den Rechtsgütern des Art. 2 oder 3 EMRK, des
  31. und
  32. Zusatzprotokolls der EMRK und droht ihm auch keine wie immer geartete staatliche Verfolgung. Weiters hat der BF in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Dem BF droht bei Rückkehr nach Serben keine wie immer geartete Gefährdung in den Rechtsgütern des Artikel 2, oder 3 EMRK, des
  33. und
  34. Zusatzprotokolls der EMRK und droht ihm auch keine wie immer geartete staatliche Verfolgung. Weiters hat der BF in Serbien Anspruch auf Sozialleistungen und eine Krankenversicherung. Weiters kann hinsichtlich der länderspezifischen Umständen in Serbien wie folgt festgestellt werden: „Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
  35. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  36. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
  37. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  38. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 , - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
  39. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020, - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail, - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
  40. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020, - VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019, - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019, - Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020, - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 , - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 , - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019, - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019, - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 Covid-19 Pandemie - Gesundheitsversorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  41. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020: • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben • Keine Ausgangssperren • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online) • Kinos und Theater bleiben geschlossen • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  42. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen , Zugriff 11.5.2020 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020, - DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020, - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020, - VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail, - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen , Zugriff 11.5.2020 22.Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  43. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  44. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020, - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020, - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail , - IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
  45. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes samt der Stellungnahme des BF vor dem Bundesamt und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. 2.
  46. Zum Beschwerdeführer und seinem Aufenthalt im Bundegebiet: Auf den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der Personaldokumente des BF und den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Melderegister basieren die Feststellungen zur Identität des BF, seinen bisherigen Aufenthaltstiteln und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, dem Kontakt zum Heimatstaat, der sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe und den Deutschkenntnissen basieren maßgeblich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schulzeugnissen, dem dort einliegenden Lebenslauf des BF, sowie auf der umfangreichen Stellungnahme des BF vom 04.01.2020 (OZ 25). Auf Letzterer basieren weiters auch die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Verwandten, zu seiner Schulbildung, seinem derzeitigen Wohnort und seinem Wohnort vor der Übersiedelung nach Serbien. Die Feststellung, dass die Mutter des BF erkrankt ist, war aufgrund des Vorbringens der RV in der Verhandlung bzw. der Stellungnahme des BF vom 04.01.2021 zu treffen. Es ist zwar löblich, wenn der BF nunmehr angibt sich zukünftig um die Pflege seiner Mutter kümmern zu wollen, dass diese aber unausweichlich auf Pflegeleistungen des BF angewiesen ist bzw. vor seiner Ausreise nach Serbien angewiesen war, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, dem Kontakt zum Heimatstaat, der sozialen und gesellschaftlichen Integrationsstufe und den Deutschkenntnissen basieren maßgeblich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Schulzeugnissen, dem dort einliegenden Lebenslauf des BF, sowie auf der umfangreichen Stellungnahme des BF vom 04.01.2020 (OZ 25). Auf Letzterer basieren weiters auch die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Verwandten, zu seiner Schulbildung, seinem derzeitigen Wohnort und seinem Wohnort vor der Übersiedelung nach Serbien. Die Feststellung, dass die Mutter des BF erkrankt ist, war aufgrund des Vorbringens der Regierungsvorlage in der Verhandlung bzw. der Stellungnahme des BF vom 04.01.2021 zu treffen. Es ist zwar löblich, wenn der BF nunmehr angibt sich zukünftig um die Pflege seiner Mutter kümmern zu wollen, dass diese aber unausweichlich auf Pflegeleistungen des BF angewiesen ist bzw. vor seiner Ausreise nach Serbien angewiesen war, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur nur sehr gering vorhandenen wirtschaftliche Integration des BF, durch die lediglich jeweils nur kurzen Berufstätigkeiten des BF basieren auf Auszügen des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AS 299f) im Verwaltungsakt und den Angaben des BF in seiner Stellungnahme. Es ist hierbei zumindest teilweise glaubhaft, wenn der BF angibt, seinen Lebensunterhalt habe er durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern bestritten, soweit er nicht berufstätig war. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen wegen Drogenhandel und den dort festgestellten Tathandlungen ist aber auch zu schließen, dass sich der BF zumindest über gewisse Zeiträume auch ein Einkommen aus dem Suchtgifthandel verschafft hat, was jedenfalls den Nicht-Bezug von Sozialleistungen erklärt, auch wenn der BF naturgemäß hierzu in seiner Stellungnahme keine Angaben macht. Nicht glaubwürdig ist hingegen die Angabe des BF, all seine Drogendelikte hätten ausschließlich der Deckung seiner eigenen Drogensucht gedient, da hierfür die inkriminierte Suchtgiftmenge insbesondere bei der Verurteilung im Jahr 2017 deutlich zu hoch ist. Die Feststellung zum zuerst zweijährigen und dann fünfjährigen Aufenthaltsverbot, das gegen den BF in der Slowakei aufgrund von Drogendelikten erlassen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen amtlichen Übersetzung des Dokuments der slowakischen Fremdenpolizei (AS 85f), die im Verwaltungsakt einliegt. 2.
  47. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen bzw. Verwaltungsstrafen und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF: Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF gründen sich auf den Strafregisterauszug des BF und auf die im Akt des Bundesamtes einliegenden Abschriften der diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile (AS 3f, AS 71f, AS 179f, AS 233f,) und hinsichtlich der Verwaltungsstraftaten auf die im Akt einliegenden Abschriften der Strafverfügungen der LPD Wien (OZ 4, AS 121). Die strafgerichtliche Verurteilung in der Slowakei ergibt sich aus der amtlichen Übersetzung des Dokuments der slowakischen Fremdenpolizei (AS 85f) über die Verhängung des Aufenthaltsverbots ggü. des BF. Aus den strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere den näheren Tatumständen der gerichtlichen Strafurteile ergibt sich auch die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor allem die zwei einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtgifthandel (§ 28a SMG) und entsprechender Umfeldtaten, sowie die Tatsache, dass die kriminelle Energie des BF mit jeder Verurteilung angestiegen ist, machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandel zeigt sich, dass der BF gemeinsam mit seinem Komplizen in größerem Stil große Mengen Metamphetamin („Pico“) und aus der Slowakei ins Bundesgebiet geschmuggelt und gewinnbringend verkauft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Jahr 2012 erstmals wegen Besitz eben dieses Suchgiftes bestraft wurde, wobei die verhängte Geldstrafe ihn offensichtlich nicht von weiteren Drogendelikten abgehalten hat, da der BF schon 2014 das erste Mal wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde. Schon bei dieser Verurteilung hatte der BF (wenn auch geringere Mengen) von „Pico“ grenzüberschreitend von der Slowakei nach Österreich geschmuggelt. „Aus dem Rahmen“ fällt hierbei lediglich die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahr 2015, die offenbar nicht Zusammenhang mit Suchtgift stand. Die Verurteilung ist aber insoweit erwähnenswert, als anlässlich dieser Verurteilung die Probezeit der Verurteilung aus 2014 wegen Suchtgifthandels auf fünf Jahre verlängert wurde. Auch eine Verurteilung des BF in der Slowakei durch das Bezirksgericht Bratislava im Jahr 2015 hat ebenso wenig zu einer Verhaltensänderung des BF geführt, wie die darauf basierende Verhängung eines zuerst zweijährigen und dann fünfjährigen Aufenthaltsverbots in der Slowakei gegen den BF. Aus den strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen, insbesondere den näheren Tatumständen der gerichtlichen Strafurteile ergibt sich auch die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Vor allem die zwei einschlägigen Verurteilungen wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, SMG) und entsprechender Umfeldtaten, sowie die Tatsache, dass die kriminelle Energie des BF mit jeder Verurteilung angestiegen ist, machen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Hinsichtlich seiner letzten Verurteilung wegen Suchtgifthandel zeigt sich, dass der BF gemeinsam mit seinem Komplizen in größerem Stil große Mengen Metamphetamin („Pico“) und aus der Slowakei ins Bundesgebiet geschmuggelt und gewinnbringend verkauft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF bereits im Jahr 2012 erstmals wegen Besitz eben dieses Suchgiftes bestraft wurde, wobei die verhängte Geldstrafe ihn offensichtlich nicht von weiteren Drogendelikten abgehalten hat, da der BF schon 2014 das erste Mal wegen Suchtgifthandel verurteilt wurde. Schon bei dieser Verurteilung hatte der BF (wenn auch geringere Mengen) von „Pico“ grenzüberschreitend von der Slowakei nach Österreich geschmuggelt. „Aus dem Rahmen“ fällt hierbei lediglich die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahr 2015, die offenbar nicht Zusammenhang mit Suchtgift stand. Die Verurteilung ist aber insoweit erwähnenswert, als anlässlich dieser Verurteilung die Probezeit der Verurteilung aus 2014 wegen Suchtgifthandels auf fünf Jahre verlängert wurde. Auch eine Verurteilung des BF in der Slowakei durch das Bezirksgericht Bratislava im Jahr 2015 hat ebenso wenig zu einer Verhaltensänderung des BF geführt, wie die darauf basierende Verhängung eines zuerst zweijährigen und dann fünfjährigen Aufenthaltsverbots in der Slowakei gegen den BF. Besonders die letzte Verurteilung wegen Suchtgifthandel im September 2017 während offener Probezeit der einschlägigen Verurteilung aus dem Jahr 2014 zeigt deutlich, dass die bisherigen Strafaussprüche auf den BF keinerlei nennenswerte Wirkung hatten. Vielmehr steigerte sich die strafrechtliche Intensität der vom BF begangenen Suchtgiftdelikte weiter, als der BF nunmehr gewerbsmäßig mit einem Komplizen große Mengen Metamphetamin („Pico“) aus der Slowakei nach Österreich schmuggelte, um es im Inland gewinnbringend zu verkaufen. Festzuhalten ist zumindest aber auch, dass der BF selbst an Suchtmittel gewöhnt war und zu kleinen Teilen das geschmuggelte Suchtgift auch selbst konsumierte. Aufgrund der umschrieben Tathandlungen steht jedoch genauso fest, dass der BF sich hierdurch ein nicht unerhebliches Einkommen verschafft haben muss. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei „Crystal Meth“ bzw. Methamphetamin im Allgemeinen nach Informationen von Suchtberatungsreinrichtungen um Suchtgift handelt, von denen aufgrund der sehr schnellen Etablierung einer psychischen Abhängigkeit und den drastischen gesundheitlichen Folgen eben dieser Abhängigkeit eine besonders hohe Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht. (Informationen des Institut Suchtprävention pro mente; https://www.praevention.at/sucht-und-suchtvorbeugung/suchtmittel/crystal-meth-crystal-speed). Nur bedingt glaubhaft ist es hingegen, wenn sich der BF in seiner Stellungnahme nun äußerst reuig gibt, zumal er die begangenen Straftaten überwiegend durch seine Drogensucht zu erklären versucht bzw. auch angibt „er wisse nicht was er sich dabei gedacht habe“. Fakt ist, dass auch der Haftaufenthalt des BF und die bedingte Entlassung aus der Haft im Jänner 2018 kein maßgebliches Umdenken beim BF ausgelöst haben. Wie sich aus den Strafverfügungen der LPD Wien zweifelsfrei ergibt, wurde der BF im Jahr 2019 - und somit deutlich innerhalb der Probezeit der bedingten Entlassung - binnen 4 Monaten zweimal mit empfindlichen Geldstrafen rk. von der LPD Wien bestraft, weil er in einem offensichtlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand Kraftfahrzeuge gelenkt bzw. in Betrieb genommen hatte, wobei die Beeinträchtigung jeweils durch einen Amtsarzt festgestellt wurde. Das nicht festgestellt werden konnte, welche Suchtmittel der BF konsumiert hatte, liegt maßgeblich daran, dass der BF in beiden Fällen die Blutabnahme verweigerte. Zusätzlich wurde dem BF bereits nach Ergehen der ersten Strafverfügung der LPD Wien von ebendieser mit Bescheid seine Lenkberechtigung entzogen. Wie die zweite Strafverfügung der LPD Wien vom Juli 2019 zeigt, hat dies den BF aber weder vom Lenken bzw. der Inbetriebnahme eines KfZ ohne Lenkberechtigung, noch von der erneuten Konsumation von Suchtmitteln hiervor abgehalten. Angesichts dieser Fakten, die letztlich eine beharrliche Unbelehrbarkeit in Bezug auf diese Drogendelikte bzw. Drogenmissbrauch demonstrieren, können die Angaben des BF zu seiner Reue sowohl in seiner Stellungnahme als auch via seines RV in der mündlichen Verhandlung keine maßgebliche Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen. Es kann daher derzeit noch nicht von einer maßgeblichen Läuterung des BF im Hinblick auf ein rechtskonformes und vor allem drogenfreies Verhalten ausgegangen werden. Es mag zwar durchaus sein, dass die erzwungene Rückkehr nach Serbien durchaus einen Eindruck beim BF hinterlassen hat, von einem Wegfall der Gefährlichkeit des BF auch für den Fall einer zeitnahen Rückkehr in Bundesgebiet ist aber auf keinen Fall auszugehen. Angesichts dieser Fakten, die letztlich eine beharrliche Unbelehrbarkeit in Bezug auf diese Drogendelikte bzw. Drogenmissbrauch demonstrieren, können die Angaben des BF zu seiner Reue sowohl in seiner Stellungnahme als auch via seines Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung keine maßgebliche Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen. Es kann daher derzeit noch nicht von einer maßgeblichen Läuterung des BF im Hinblick auf ein rechtskonformes und vor allem drogenfreies Verhalten ausgegangen werden. Es mag zwar durchaus sein, dass die erzwungene Rückkehr nach Serbien durchaus einen Eindruck beim BF hinterlassen hat, von einem Wegfall der Gefährlichkeit des BF auch für den Fall einer zeitnahen Rückkehr in Bundesgebiet ist aber auf keinen Fall auszugehen. , Aufgrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass vom BF derzeit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. 2.
  48. Zum Glaubwürdigkeitsaspekt der Mitwirkung am Verfahren vor dem Bundesamt und BVwG: In Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Reue des BF ist auch die Tatsache beweiswürdigend zu werten, dass der BF seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht vor dem Bundesamt (vgl. § 13 Abs. 1 iVm Abs. 5 BFA-VG) und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nur sehr eingeschränkt nachgekommen ist. In Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Reue des BF ist auch die Tatsache beweiswürdigend zu werten, dass der BF seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht vor dem Bundesamt vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, BFA-VG) und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nur sehr eingeschränkt nachgekommen ist. Demnach ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. So hatte schon das Bundesamt erhebliche Probleme, dem BF ein schriftliches Parteiengehör zuzustellen und konnte die Zustellung erst nach mehrfachen Versuchen im Wege der persönlichen Übergabe in einer Polizeiinspektion in Wien erfolgen, nachdem der BF weder an seiner Meldeadresse noch an einem potentiellen Arbeitsplatz erreicht werden konnte. Vor allem aber die in Form von handschriftlichen - äußert kursorischer - Anmerkungen auf dem Parteiengehörschreiben erstatte „Stellungnahme“ des BF im Verfahren vor dem Bundesamt lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass sich der BF dem ggst. Verfahren mit dem notwendigen Ernst gewidmet hat. Bedenkt man, dass dem BF jedenfalls mit Übergabe dieses Schreibens klar sein musste, dass ihm die Rückkehr und Abschiebung nach Serbien samt mehrjährigem Einreiseverbot droht, ist für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls nachvollziehbar, aus welchem Grund der BF seine letztlich für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entscheidenden Angaben auf wenige, nur bedingt lesbare und einsilbige Anmerkungen auf dem ihm übermittelten Schreiben beschränkte. Zwar legte der BF hierzu noch einige Schulzeugnisse, einen Meldezettel und einen offenbar für eine Bewerbung um einen Arbeitsplatz gedachten Lebenslauf vor, von einer maßgeblichen Mitwirkung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts kann aber sicherlich nicht gesprochen werden. Dieser Eindruck verstärkte sich noch im Beschwerdeverfahren, als der BF für seinen eigenen Rechtsvertreter vor der für August 2020 angesetzten Verhandlung nicht mehr erreichbar war. Auch die Verweigerung der Wiedereinreise durch die österr. Botschaft in Belgrad zur Verhandlung im November 2020 ist auf mangelnde Mitwirkung des BF zu rückzuführen, da aus der Erledigung der Botschaft hervorgeht, dass der BF auf ein ihm übermitteltes Parteiengehör nicht weiter reagiert. Erst auf die nunmehr letztmalige Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesverwaltungsgericht erstatte der BF eine Stellungnahme in Form der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen. Zusammengefasst ist daher die Darstellung des BF, der Aufenthalt in Serbien belaste ihn sehr, mit dieser zumindest bis zum letztmalig eingeräumten Parteiengehör mangelhaften Mitwirkung im Verfahren nicht glaubwürdig in Einklang zu bringen. Personen in der Situation des BF haben in aller Regel ein vitales Eigeninteresse an der Teilnahme und Mitwirkung am Verfahren, um ggf. eine Behebung der Rückkehrentscheidung oder zumindest eine Herabsetzung der Befristung eines Einreiseverbots zu erreichen. Im ggst. Fall kann sich jedoch das Bundesverwaltungsgericht dem Eindruck einer vom BF ausgehenden gewissen Gleichgültigkeit ggü. dem ggst. Verfahren nicht erwehren. 2.
  49. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat: Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet), sowie die weiteren Feststellungen Serbien betreffend Serbien auf dem Länderinformationsblatt Serbien idF Teilaktualisierung vom 05.06.
  50. Eine Verfolgung oder Bedrohung seines Lebens, seiner Gesundheit oder eine andere vergleichbare Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Serbien wurde vom BF nicht behauptet. Auch ist gerichtsnotorisch, dass der serbische Staat im Allgemeinen schutzfähig und schutzwillig ist und keine Zustände willkürlicher Gewalt in Serbien herrschen. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet), sowie die weiteren Feststellungen Serbien betreffend Serbien auf dem Länderinformationsblatt Serbien in der Fassung Teilaktualisierung vom 05.06.
  51. Eine Verfolgung oder Bedrohung seines Lebens, seiner Gesundheit oder eine andere vergleichbare Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Serbien wurde vom BF nicht behauptet. Auch ist gerichtsnotorisch, dass der serbische Staat im Allgemeinen schutzfähig und schutzwillig ist und keine Zustände willkürlicher Gewalt in Serbien herrschen. Soweit in der Beschwerde in der Beschwerde kursorisch vorgebracht wird, der BF finde in Serbien keine Lebensgrundlage vor und sei der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist festzuhalten, dass aus der Stellungnahme des BF selbst hervorgeht, dass er in einem alten aber grds. bewohnbaren Haus Unterkunft gefunden hat. Darüber hinaus ist der BF in Serbien nach entsprechender Registrierung zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt, soweit er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat auch Anspruch auf eine kostenlose Krankenversicherung. Das äußerst pauschal gehaltene Vorbringen in der Beschwerde, der BF sei in Serbien in einer ausweglosen Situation gefangen wäre, ist daher nicht glaubwürdig. Darüber hinaus ist dem gesunden und erwerbsfähigen BF die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Serbien zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes abseits der finanziellen Unterstützung seiner Eltern jedenfalls zumutbar.
  52. rechtlich war zu erwägen: Zu A)

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 56/2018 lautete wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautete wie folgt:
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.2 Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):3.2 Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung): Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen ggü. Fremden, die in Österreich geboren wurden oder seit ihrem Kleinkindalter hier aufgewachsen und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen ggü. Fremden, die in Österreich geboren wurden oder seit ihrem Kleinkindalter hier aufgewachsen und langjährig rechtmäßig aufhältig waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH): „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel)“ VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238)„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel)“ VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238) Demnach ist bei Vorliegen solcher besonders verwerflicheren Straftaten, zu der auch grenzüberschreitender Drogenschmuggel zählt (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) auch bei einem – aufgrund der langen Aufenthaltsdauer – sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 52 Abs. 4 oder 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgebliche große Gefährdung ausgeht. Es ist daher näher zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FRäG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist.Demnach ist bei Vorliegen solcher besonders verwerflicheren Straftaten, zu der auch grenzüberschreitender Drogenschmuggel zählt (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) auch bei einem – aufgrund der langen Aufenthaltsdauer – sehr großem Interesse des Fremden im Bundesgebiet zu verbleiben eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 52, Absatz 4, oder 5 FPG zu erlassen, wenn von dem Fremden eine maßgebliche große Gefährdung ausgeht. Es ist daher näher zu untersuchen, ob der BF bis zum 31.08.2018 vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen seine Person durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FRäG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd obigen Judikatur als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist. Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet von klein an aufgewachsen ist und hier auch langjährig rechtmäßig niedergelassen war, zumal er zuletzt die unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt- EU“ (§ 45 NAG) innehatte.Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet von klein an aufgewachsen ist und hier auch langjährig rechtmäßig niedergelassen war, zumal er zuletzt die unbefristete Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt- EU“ (Paragraph 45, NAG) innehatte. Dass die Straffälligkeit des BF des als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus den wiederholten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten, insbesondere aber aufgrund zweimaliger Verurteilungen wegen Suchtgifthandel (§ 28a SMG), wobei der BF hierzu teilweise mit Komplizen das Suchtgift wiederholt und über längeren Zeitraum hinweg von der Slowakei nach Österreich schmuggelte. Der bereits zitierten Entscheidung des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) folgend, stellt grenzüberschreitender Drogenschmuggel, an dessen Verhinderung ein sehr großes öffentliches Interesse besteht, per-se eine solche „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit dar. Zusätzlich wurde der BF aus diesem Grund nicht bloß einmal, sondern bereits zweimal strafrechtlich verurteilt, wobei die erste Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Jahr 2014 offenbar keine merkbare Wirkung auf den BF entfaltet hat, da die Mengen und die Intensität des Suchtgifthandels des BF bei seiner Verurteilung im Jahr 2017 bereits auf das fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) angestiegen waren. Das auch das Verspüren des Haftübels und die dem BF im Jänner 2018 gewährte bedingte Entlassung keine Verhaltensänderung im Hinblick auf den Drogenkonsum des BF mit sich gebracht hat, zeigen die bereits in der Beweiswürdigung erörterten Strafverfügungen der LPD Wien. Aus den genannten Gründen geht vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet daher auch eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd § 52 Abs. 5 FPG aus.Dass die Straffälligkeit des BF des als „gravierend“ bzw. „schwer“ zu qualifizieren ist, ergibt sich bereits aus den wiederholten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten, insbesondere aber aufgrund zweimaliger Verurteilungen wegen Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, SMG), wobei der BF hierzu teilweise mit Komplizen das Suchtgift wiederholt und über längeren Zeitraum hinweg von der Slowakei nach Österreich schmuggelte. Der bereits zitierten Entscheidung des VwGH (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) folgend, stellt grenzüberschreitender Drogenschmuggel, an dessen Verhinderung ein sehr großes öffentliches Interesse besteht, per-se eine solche „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit dar. Zusätzlich wurde der BF aus diesem Grund nicht bloß einmal, sondern bereits zweimal strafrechtlich verurteilt, wobei die erste Verurteilung wegen Suchtgifthandels im Jahr 2014 offenbar keine merkbare Wirkung auf den BF entfaltet hat, da die Mengen und die Intensität des Suchtgifthandels des BF bei seiner Verurteilung im Jahr 2017 bereits auf das fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) angestiegen waren. Das auch das Verspüren des Haftübels und die dem BF im Jänner 2018 gewährte bedingte Entlassung keine Verhaltensänderung im Hinblick auf den Drogenkonsum des BF mit sich gebracht hat, zeigen die bereits in der Beweiswürdigung erörterten Strafverfügungen der LPD Wien. Aus den genannten Gründen geht vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet daher auch eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSd Paragraph 52, Absatz 5, FPG aus. Zur weiteren Abwägung nach § 9 BFA-VG:Zur weiteren Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG: Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Fam

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