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{'item': 'G312 2216638-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlG312 2216638-1 SpruchG312 2216638-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab 22.12.2018 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß §§ 26 Abs. 1 Z 5 und Z 3 AlVG 1977 eingestellt wird.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes ab 22.12.2018 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraphen 26, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 3, AlVG 1977 eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in der Zeit von 22.06.2018 bis 21.12.2018 aufgrund ihres Studiums den Erfolgsnachweis im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden bzw. acht ECTS-Punkten nicht vorlegen konnte.
  3. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2019 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF ab 22.06.2018 eine Bildungskarenz für die Dauer eines Jahres gewährt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei von ihr nicht freiwillig gewählt worden, sondern habe sich durch den letzten Tag des Kinderbetreuungsgeldbezuges ergeben. Es sei ihr bewusst gewesen, dass der Zeitpunkt nicht glücklich gewählt war. Sie habe sich bereits zum Sommersemester ab 01.02.2018 zum Studium an der Universität XXXX eingeschrieben. Es sei bekannt, dass das Semester mit 30.06.2018 ende (vorlesungsfreie Zeit bis 30.09.2018). Am 21.12.2018 sei sie von der belangten Behörde aufgefordert worden, die Nachweise vorzulegen. Das Wintersemester habe mit 01.10.2018 begonnen und endete mit 31.01.
  4. Sie könne die erforderlichen 4 Semesterstunden bis Ende Jänner 2019 vorlegen. Sie haben in der Zeit vom 01.02.2018 bis 21.12.2018 Prüfungen im Ausmaß von 4 Semesterstunden nachgewiesen, leider wurde jedoch eine Prüfung negativ beurteilt.
  5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 10.01.2019 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF ab 22.06.2018 eine Bildungskarenz für die Dauer eines Jahres gewährt worden sei. Dieser Zeitpunkt sei von ihr nicht freiwillig gewählt worden, sondern habe sich durch den letzten Tag des Kinderbetreuungsgeldbezuges ergeben. Es sei ihr bewusst gewesen, dass der Zeitpunkt nicht glücklich gewählt war. Sie habe sich bereits zum Sommersemester ab 01.02.2018 zum Studium an der Universität römisch 40 eingeschrieben. Es sei bekannt, dass das Semester mit 30.06.2018 ende (vorlesungsfreie Zeit bis 30.09.2018). Am 21.12.2018 sei sie von der belangten Behörde aufgefordert worden, die Nachweise vorzulegen. Das Wintersemester habe mit 01.10.2018 begonnen und endete mit 31.01.
  6. Sie könne die erforderlichen 4 Semesterstunden bis Ende Jänner 2019 vorlegen. Sie haben in der Zeit vom 01.02.2018 bis 21.12.2018 Prüfungen im Ausmaß von 4 Semesterstunden nachgewiesen, leider wurde jedoch eine Prüfung negativ beurteilt.
  7. Mit Schriftsatz vom 31.01.2019 reichte die BF Nachweise über 6 Semesterstunden in der Zeit vom 01.02.2018 bis 31.01.2019 nach.
  8. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 27.02.2019, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
  9. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 27.02.2019, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF im Zeitraum von 01.02.2018 bis 21.12.2018 lediglich 2 Semesterwochenstunden vorweisen konnte und sie dies damit begründete, dass sie eine Prüfung nicht geschafft habe, da diese zu schwer gewesen sei.
  10. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 05.03.2019, eingelangt am 13.03.2019, wurde samt Beschwerde und maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die BF befindet sich seit 15.04.2009 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX.1.
  13. Die BF befindet sich seit 15.04.2009 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 . Ab 09.07.2015 befand sich die BF in Wochengeldbezug und dann bis 21.06.2018 in Bezug des pauschalierten Kinderbetreuungsgeldes. 1.
  14. Mit 22.06.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde den Bezug des Weiterbildungsgeldes aufgrund der seitens des Dienstgebers gewährten Karenz unter Entfall der Bezüge vom 22.06.2018 bis 21.06.2019 (Bildungskarenzbescheinigung). Der BF wurde das Weiterbildungsgeld vom 22.06.2018 bis 21.12.2018 gewährt. 1.
  15. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde erbrachte die BF Nachweise ihrer Weiterbildung in Form eines ordentlichen Studiums für den genannten Zeitraum 22.06.2018 bis 22.12.2018 im Ausmaß von 2 Semesterwochenstunden bzw. vier ECTS Punkte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum absolvierte die BF zwei Prüfungen, einmal am 03.07.2018 und einmal am 30.10.2018, wobei jedoch die Prüfung am 30.10.2018 negativ beurteilt wurde. Diese Prüfung wurde von der BF am 27.02.2019 wiederholt und positiv abgeschlossen. 1.
  16. Im März 2019 legte die BF weitere Nachweise über absolvierte Prüfungen vor: LV XXXX mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 03.07.2018 mit gut beurteilt.LV römisch 40 mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 03.07.2018 mit gut beurteilt. LV XXXX mit 2 SS und 4 ECTS und wurde mit 30.10.2018 mit nicht genügend beurteiltLV römisch 40 mit 2 SS und 4 ECTS und wurde mit 30.10.2018 mit nicht genügend beurteilt LV XXXX mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 25.01.2019 mit befriedigend beurteiltLV römisch 40 mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 25.01.2019 mit befriedigend beurteilt LV XXXX mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 07.02.2019 mit gut beurteiltLV römisch 40 mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 07.02.2019 mit gut beurteilt LV XXXX mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 27.02.2019 mit gut beurteiltLV römisch 40 mit 2 SS und 4 ECTS und wurde am 27.02.2019 mit gut beurteilt Sie brachte vor, dass sie somit einen Nachweis über Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterstunden erbracht habe, beantragte gleichzeitig die rückwirkende Weitergewährung des Weiterbildungsgeldes ab 22.12.2018 in eventu die Aufhebung des Bescheides, da sich die Sachlage rückwirkend geändert habe und die Kriterien der spruchgemäßen Entscheidung nicht mehr gegeben seien. Auf der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges XXXX ist der Hinweis enthalten, dass Semesterstunden von negativ beurteilten Prüfungen nicht in die Gesamtanzahl eingerechnet werden.Auf der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges römisch 40 ist der Hinweis enthalten, dass Semesterstunden von negativ beurteilten Prüfungen nicht in die Gesamtanzahl eingerechnet werden.
  17. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  19. Gegenständlich ist strittig, ob die Einstellung des Weiterbildungsgeldes am 22.12.2018 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt gemäß § 26 Abs. 1 AlVG für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AlVG für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  20. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  21. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  22. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  23. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  24. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  25. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
  26. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  27. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  28. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  29. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  30. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können gemäß Abs. 2 leg. cit. bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können gemäß Absatz 2, leg. cit. bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden. Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt gemäß Abs. 3 leg. cit. kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt gemäß Absatz 3, leg. cit. kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht entgegen.Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht entgegen. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist gemäß Abs. 5 leg. cit. wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist gemäß Absatz 5, leg. cit. wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, gemäß Abs. 7 leg. cit. anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, gemäß Absatz 7, leg. cit. anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. 3.1.
  31. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds insoweit gegeben sind, als unstrittig vom Vorliegen einer - für die Zeit vom 22.06.2018 bis 21.06.2019 vereinbarten - Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG auszugehen ist, sowie von der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (§ 14 AlVG) und der besonderen Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG auszugehen ist. Unstrittig ist ferner, dass die BF im Rahmen der Bildungskarenz ein bzw. zwei (bereits ab dem
  32. März 2018 inskribiertes) Universitätsstudium/studien betrieben hat.Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Weiterbildungsgelds insoweit gegeben sind, als unstrittig vom Vorliegen einer - für die Zeit vom 22.06.2018 bis 21.06.2019 vereinbarten - Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG auszugehen ist, sowie von der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld (Paragraph 14, AlVG) und der besonderen Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG auszugehen ist. Unstrittig ist ferner, dass die BF im Rahmen der Bildungskarenz ein bzw. zwei (bereits ab dem
  33. März 2018 inskribiertes) Universitätsstudium/studien betrieben hat. Die BF befand sich ab 01.02.2018 (Sommersemester 2018; S18) in Weiterbildung als ordentliche Studentin im Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft, sie absolvierte dafür die Lehrveranstaltung XXXX und schloss diese am 03.07.2018 mit Beurteilung "gut" positiv ab, dafür erhielt sie 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS Punkte.Die BF befand sich ab 01.02.2018 (Sommersemester 2018; S18) in Weiterbildung als ordentliche Studentin im Bachelorstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaft, sie absolvierte dafür die Lehrveranstaltung römisch 40 und schloss diese am 03.07.2018 mit Beurteilung "gut" positiv ab, dafür erhielt sie 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS Punkte. Ab 01.02.2018 (Sommersemester 2018; S18) befand sie sich als ordentliche Studentin im Masterstudium Schulpädagogik, sie absolvierte dafür die Lehrveranstaltung XXXX, legte am 30.10.2018 dafür eine Prüfung ab, die jedoch negativ beurteilt wurde.Ab 01.02.2018 (Sommersemester 2018; S18) befand sie sich als ordentliche Studentin im Masterstudium Schulpädagogik, sie absolvierte dafür die Lehrveranstaltung römisch 40 , legte am 30.10.2018 dafür eine Prüfung ab, die jedoch negativ beurteilt wurde. Die Vorlagepflicht der entsprechenden Nachweise nach sechs Monaten (einem Semester) bestand für die BF am 22.12.
  34. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie lediglich zwei Semesterwochenstunden vorweisen. Im Wintersemester 2018; W18 absolvierte die BF die Lehrveranstaltung "XXXX" und schloss diese am 25.01.2019 mit der Note befriedigend ab. Ebenfalls im Wintersemester 2018 (W18) absolvierte die BF die Lehrveranstaltung "XXXX" und schloss diese am 07.02.2019 mit der Note gut ab. 3.1.
  35. Grundsätzlich muss die Dauer der Ausbildung im Wesentlichen jener der Bildungskarenz entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einer berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidbare maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen. Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen. (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210) Zu der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 67/2013, geschaffenen Regelung wird in den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR
  36. GP, 14) ausgeführt, dass im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre. Daher soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollten daher für ein Jahr Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden, die Hälfte davon sei nach sechs Monaten nachzuweisen. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so erlösche der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung innerhalb der Rahmenfrist, sofern nicht eine Nachsicht zu erteilen sei.Zu der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, geschaffenen Regelung wird in den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR
  37. GP, 14) ausgeführt, dass im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre. Daher soll in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Es sollten daher für ein Jahr Prüfungen über acht Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkte erbracht werden, die Hälfte davon sei nach sechs Monaten nachzuweisen. Könne der Nachweis nicht erbracht werden, so erlösche der Anspruch auf Weiterbildungsgeld für den restlichen Zeitraum der Karenzierung innerhalb der Rahmenfrist, sofern nicht eine Nachsicht zu erteilen sei. Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210)Für die Weiterbildung in Form eines Studiums ist nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210) Bei einem Studium muss ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. Dabei ist nach jeweils sechs Monaten - selbst wenn der Beginn des Weiterbildungsgeldbezugs vom Semesterbeginn abweicht - Prüfungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten (oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis) zu erbringen. Nachsicht ist nur dann zu gewähren, wenn die Ablegung der Prüfungen durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse verhindert worden ist. Der Erfolgsnachweis ist nach Ablauf von jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) zu erbringen, wobei die Nachweisobliegenheit immer dann besteht, wenn in den sechsmonatigen Zeitraum (das jeweilige Semester) die auch nur zeitweise Absolvierung eines Studiums als Weiterbildungsmaßnahme fällt. (VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0210) 3.1.
  38. Die BF hat als Weiterbildungsmaßnahme - wie bereits oben ausgeführt - vom 22.06.2018 bis 21.12.2018 ein bzw. zwei Universitätsstudium/ien absolviert. Da die BF die Problematik der abweichenden Bildungskarenz ab 22.06.2018 zu den auf der Universität bestehenden Semestereinteilungen (01.02.2018 bis 30.09.2018, wobei ab 01.07.2018 vorlesungsfreie Zeit vorliegt) erkannt hat, hat sie ihr Studium bereits mit 01.02.2018 begonnen. Sie hatte daher nach Ablauf von sechs Monaten (22.12.2018) gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG für das Studium einen aliquoten Erfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen im Umfang von zumindest vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten oder einen sonstigen geeigneten Erfolgsnachweis zu erbringen.Sie hatte daher nach Ablauf von sechs Monaten (22.12.2018) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG für das Studium einen aliquoten Erfolgsnachweis über abgelegte Prüfungen im Umfang von zumindest vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkten oder einen sonstigen geeigneten Erfolgsnachweis zu erbringen. Die BF hat aber keinen Erfolgsnachweis auf die soeben angeführte Weise erbracht, sondern nach sechs Monaten einen Erfolgsnachweis über lediglich zwei Semesterwochenstunden erbracht. Sie hat daher insoweit ihrer Nachweisobliegenheit nicht entsprochen. Die BF macht geltend, die belangte Behörde hätte Nachsicht gewähren müssen, weil die Universitäten bekanntlich im Sommer den Betrieb einstellten und Prüfungen erst am Semesterende abgelegt werden könnten. Außerdem habe sie eine Prüfung für zusätzliche zwei Semesterwochenstunden absolviert, diese aber nicht bestanden. In den vorgebrachten Umständen ist jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, hätte sie jedoch - da ihr die Problematik mit der vorlesungsfreien Zeit bewusst war - für das Sommersemester 2018 weitere Prüfungen bis Ende September ablegen können. Auch das von ihr vorgebrachte, stets für einen aktiv Studierenden verbleibende Prüfungsrisiko - sie habe Prüfungen absolviert, jedoch nicht bestanden - geht ins Leere, darin ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, ebenso wenig ihr Vorbringen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zeitnah die negativ beurteilte Prüfung zu wiederholen, da ein solcher Termin erst ein Jahr später regulär möglich gewesen wäre, sie erst durch außerordentliche Bemühungen einen Sondertermin erhalten habe und daher die Prüfung im Februar wiederholen konnte. Die BF bringt selbst vor, dass sie die Problematik der vorlesungsfreien Zeit ab 01.07.2018 erkannt habe und daher bereits im Feber 2018 das Studium begonnen hat. Jedoch ist aus den Studiennachweisen ersichtlich, dass sie in diesem Zeitraum (01.02.2018 bis 30.06.2018) keine Prüfungen absolviert hat und so auch für diesen Zeitraum keine Nachweise vorlegen kann. Weiters führt die BF aus, dass sie mittlerweile die erforderlichen Nachweise über 8 ECTS für den genannten Zeitraum aus dem Sommersemester 2018 erbringt und sie nicht über die 4wöchige Nachfrist zur Erbringung der Nachweise informiert worden sei. Sie nimmt damit offenbar Bezug auf die Vor- und Nachlaufzeit, die die belangte Behörde grundsätzlich berücksichtigt, wenn zB eine Weiterbildungsmaßnahme nicht zeitraumbezogen und deckungsgleich beginnen kann. Hier besteht die Möglichkeit der Nachsicht, wenn diese binnen 4 Wochen begonnen wird. Diese vier Wochen werden auch nach einer Weiterbildungsmaßnahme berücksichtigt. Aber auch bei Gewährung einer vierwöchigen Nachfrist, hätte die BF die geforderten Nachweise nicht erbringen können. Die 6 Monate als erste Frist zur Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise - hier im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden - wäre am 22.12.2018 gewesen, die Nachfrist somit mit 22.01.2019 geendet. Die BF hat jedoch die erforderlichen 4 Semesterstunden erst mit 07.02.2019 vorweisen können. Diesbezüglich konnte somit auch die Anwendung einer 4wöchigen Nachfrist ab 22.12.2018 nicht zum von der BF gewünschten Erfolg führen. Die BF bringt auch vor, dass das AMS in Halbjahren rechnet, dies jedoch für den Nachweis der absolvierten Prüfungen nicht möglich ist, da Ende Dezember keine Zeugnisse ausgestellt werden. Hier verkennt die BF jedoch, dass das Abweichen vom regulären Semester hinsichtlich geforderter Nachweise nur aufgrund der abweichenden Bildungskarenz der BF erfolgte. In den vorgebrachten Umständen ist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu erblicken, hätte doch die BF bei der Vereinbarung der Bildungskarenz darauf Rücksicht nehmen können (etwa indem sie auf einen Karenzbeginn zeitnahe mit dem Semesterbeginn hätte hinwirken können). Mit Ende März 2019 legte die BF mittlerweile einen Studienerfolgsnachweis (für den Zeitraum 22.06.2018 bis 27.02.2019) im Ausmaß von 8 Semsterwochenstunden (also positiv absolvierte Prüfungen) vor. Dies entspricht der Nachweispflicht für den gesamten Zeitraum vom 22.6.2018 bis 21.06.
  39. Jedoch hat der VwGH in seiner Entscheidung Ra/2015/08/0210 vom 14.09.2016 erkannt, dass ein Nachweis über nachträglich absolvierte - hier Studienerfolge - kein geeigneter Nachweis für die zuvor absolvierten sechs Monate, wie gesetzlich vorgeschrieben, darstellt. Die BF hat zwar nachträglich mit März 2019 Studienerfolge im gebotenen Stundenausmaß nachgewiesen, für den vorangehende Studienzeitraum (ersten sechs Monate) aber keinen geeigneten Erfolgsnachweis (im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß) erbracht. Sie hat daher insoweit ihrer Nachweisobliegenheit nicht entsprochen und daher den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer über den 22.12.2018 hinaus verloren. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Mitbeteiligte keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld ab dem
  40. Dezember 2018 hat. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
  41. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die BF nicht beantragt, zudem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2216638.1.00

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