Abs 1 und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."1.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 2.
Abs 3 FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt."2.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird der Beschwerdeführerin ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt." C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG zulässig.C) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts XXXX zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die sie aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2019 wurde sie aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt und ihren Bindungen in Österreich zu beantworten. Sie erstattete eine entsprechende Stellungnahme.Die Beschwerdeführer (BF) wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die sie aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.03.2019 wurde sie aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt und ihren Bindungen in Österreich zu beantworten. Sie erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF
Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, zumal sie den Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden über soziale Medien und bei Besuchen außerhalb von Österreich aufrecht halten könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich, zumal sie den Kontakt zu Familienangehörigen und Freunden über soziale Medien und bei Besuchen außerhalb von Österreich aufrecht halten könne. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung. Die BF strebt primär die Behebung des Aufenthaltsverbots, hilfsweise die Herabsetzung der Dauer, an und stellt auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, weil sie ohne vorherige persönliche Einvernahme der BF entschieden habe und genauere Erhebungen zu deren Privat- und Familienleben hätte anstellen müssen. Sie sei seit mehr als zehn Jahren in Österreich und spreche fließend Deutsch; sie bereue ihre Tat, zu der sie von ihrer Mittäterin überredet worden sei. Die Behörde habe ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, die Arbeit während der Haft und die Einstellungszusage für die Zeit nach der Enthaftung nicht berücksichtigt. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien oberflächlich, kaum auf den konkreten Fall bezogen und so kurz, dass nicht erkennbar sei, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde ausgegangen sei. So sei die Feststellung, dass die BF mittellos sei, falsch; die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben und zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots seien unzureichend. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Die BF könne das intensive Familienleben mit ihren Eltern, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt wohne, in Deutschland nicht weiterführen; Kontakte über moderne Medien seien nicht ausreichend. Die BF habe sich seit 2009 kaum in Deutschland aufgehalten; sie habe dort keine Freunde. Die Behörde habe die Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen. Die BF sei bis vor ihrer einzigen Tat, an der sie lediglich als Beitragstäterin beteiligt gewesen sei, unbescholten gewesen. Auch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids sei falsch, zumal die Behörde keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellt habe. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX1996 in der deutschen Stadt XXXX, die an der Grenze zu Österreich liegt, geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige; ihre Muttersprache ist Deutsch (Reisepass, Seite 17 der Verwaltungsakten; Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten). Sie besuchte in Deutschland die Volksschule und übersiedelte im November 2009 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Österreich, weil ihr Vater in XXXX arbeitete (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten). Am 17.02.2010 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige ausgestellt (IZR-Auszug). Die BF lebte bis zu ihrer Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, einem deutschen Staatsangehörigen, ihrer Mutter, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, und ihren 1998, 1999 und 2005 geborenen Geschwistern in XXXX (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten; Auszüge aus dem ZMR). Ihr ältester Bruder zog im April 2019 an eine andere Adresse in derselben Stadt (ZMR-Auszug).Die BF wurde am XXXX1996 in der deutschen Stadt römisch 40 , die an der Grenze zu Österreich liegt, geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige; ihre Muttersprache ist Deutsch (Reisepass, Seite 17 der Verwaltungsakten; Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten). Sie besuchte in Deutschland die Volksschule und übersiedelte im November 2009 mit ihren Eltern und ihren Geschwistern nach Österreich, weil ihr Vater in römisch 40 arbeitete (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten). Am 17.02.2010 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige ausgestellt (IZR-Auszug). Die BF lebte bis zu ihrer Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater, einem deutschen Staatsangehörigen, ihrer Mutter, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, und ihren 1998, 1999 und 2005 geborenen Geschwistern in römisch 40 (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten; Auszüge aus dem ZMR). Ihr ältester Bruder zog im April 2019 an eine andere Adresse in derselben Stadt (ZMR-Auszug). Die BF setzte ihre Ausbildung in Österreich mit dem Besuch der Mittelschule und der Polytechnischen Schule fort und absolvierte anschließend zwischen 2012 und 2015 eine Lehre (Stellungnahme der BF, Seite 37 der Verwaltungsakten; Versicherungsdatenauszug). Danach war sie von August 2015 bis Februar 2016 und von Juli 2016 bis August 2018 im Bundesgebiet vollversichert erwerbstätig, bezog von Oktober 2018 bis Februar 2019 Arbeitslosengeld und war von
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen. Gegen Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, darf daher nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe z.B. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Die BF hielt sich vor dem Freiheitsentzug noch nicht zehn Jahre lang durchgehend in Österreich auf. Da der Zeitraum der Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. EuGH 16.01.2014, Rs C-400/12), ist nicht der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG heranzuziehen (siehe dazu VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097). Da die BF durch ihren mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt vor dem Freiheitsentzug bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte, ist der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") anzuwenden.Die BF hielt sich vor dem Freiheitsentzug noch nicht zehn Jahre lang durchgehend in Österreich auf. Da der Zeitraum der Verbüßung der mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen vergleiche EuGH 16.01.2014, Rs C-400/12), ist nicht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG heranzuziehen (siehe dazu VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097). Da die BF durch ihren mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt vor dem Freiheitsentzug bereits das Recht auf Daueraufenthalt erworben hatte, ist der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") anzuwenden. Aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF liegt hier eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, weil sie gemeinsam mit einer Mittäterin einen sorgfältig geplanten, arbeitsteilig organisierten bewaffneten Raubüberfall beging, der zu einer krankheitswertigen Traumatisierung des Opfers führte. Dabei spricht auch gegen die BF, dass das Strafgericht trotz der Milderungsgründe der bisherigen Unbescholtenheit und des Geständnisses eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe aussprach (siehe VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Trotz der bereits begonnenen Auseinandersetzung mit ihrer Tat wird die BF den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Für sie kann noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, obwohl sie zum ersten Mal straffällig wurde, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters oder einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er oder sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit der Tat noch nicht viel Zeit vergangen ist, die sie zur Gänze in Haft zugebracht hat. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürgerin seit November 2009, die Beziehung zu ihren ebenfalls seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern, mit denen vor der Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestand, und die Kontakte zu in Österreich lebenden Bekannten und Freunden zu berücksichtigen, wobei letztere derzeit haftbedingt auf gelegentliche Besuche beschränkt sind. Für die BF sprechen auch die zum Großteil in Österreich absolvierte Schul- und Berufsausbildung sowie die Integration am Arbeitsmarkt, die sich nicht zuletzt an der vorgelegten Einstellungszusage zeigt. Da jeder arbeitsfähige Strafgefangene
VG zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wirkt es sich dagegen nicht signifikant zu ihren Gunsten aus, wenn sie während der Haft arbeitet. Da Deutsch ihre (einzige) Muttersprache ist, kann der Umstand, dass sie diese Sprache beherrscht, nicht als Indiz für eine besondere Integration in Österreich angesehen werden.Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürgerin seit November 2009, die Beziehung zu ihren ebenfalls seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern, mit denen vor der Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt bestand, und die Kontakte zu in Österreich lebenden Bekannten und Freunden zu berücksichtigen, wobei letztere derzeit haftbedingt auf gelegentliche Besuche beschränkt sind. Für die BF sprechen auch die zum Großteil in Österreich absolvierte Schul- und Berufsausbildung sowie die Integration am Arbeitsmarkt, die sich nicht zuletzt an der vorgelegten Einstellungszusage zeigt. Da jeder arbeitsfähige Strafgefangene
Paragraph 44, StVG zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wirkt es sich dagegen nicht signifikant zu ihren Gunsten aus, wenn sie während der Haft arbeitet. Da Deutsch ihre (einzige) Muttersprache ist, kann der Umstand, dass sie diese Sprache beherrscht, nicht als Indiz für eine besondere Integration in Österreich angesehen werden. Dem aus diesem Umständen resultierenden erheblichen familiären und privaten Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen, gegenüber. Die erwachsene, gesunde und arbeitsfähige BF hat in Deutschland zwar keine Bezugspersonen; eine völlige Entfremdung von ihrem Herkunftsstaat ist aber angesichts des Umstands, dass sie dort prägende Jahre ihrer Kindheit verbrachte und mehrere Jahre lang die Schule besuchte, nicht nachvollziehbar, zumal keine Sprachbarriere besteht. Da sie ursprünglich aus einer Stadt an der deutsch-österreichischen Grenze stammt und XXXX, der Wohnort ihrer Eltern und Geschwister, in geringer Entfernung zum deutschen Staatsgebiet liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die BF gar keine Bindungen iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG mehr zu ihren Heimatstaat hat, sodass es ihr trotz der langen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, dort wieder Fuß zu fassen, zumal häufige Besuche von ihren Österreich lebenden Bezugspersonen kostengünstig möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte der BF in Österreich auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.Dem aus diesem Umständen resultierenden erheblichen familiären und privaten Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen, gegenüber. Die erwachsene, gesunde und arbeitsfähige BF hat in Deutschland zwar keine Bezugspersonen; eine völlige Entfremdung von ihrem Herkunftsstaat ist aber angesichts des Umstands, dass sie dort prägende Jahre ihrer Kindheit verbrachte und mehrere Jahre lang die Schule besuchte, nicht nachvollziehbar, zumal keine Sprachbarriere besteht. Da sie ursprünglich aus einer Stadt an der deutsch-österreichischen Grenze stammt und römisch 40 , der Wohnort ihrer Eltern und Geschwister, in geringer Entfernung zum deutschen Staatsgebiet liegt, ist nicht davon auszugehen, dass die BF gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG mehr zu ihren Heimatstaat hat, sodass es ihr trotz der langen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, dort wieder Fuß zu fassen, zumal häufige Besuche von ihren Österreich lebenden Bezugspersonen kostengünstig möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte der BF in Österreich auch durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig. Das vom BFA mit der maximalen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren festgesetzte Aufenthaltsverbot ist jedoch unverhältnismäßig lange, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft hat, dem nunmehrigen Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren ist und die BF sich einsichtig und reumütig zeigt. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf drei Jahre zu reduzieren. Ein auf diese Zeitspanne befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Durch die Reduktion der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird auch den starken privaten und familiären Bindungen der BF im Inland ausreichend Rechnung getragen, zumal bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 4 FPG insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde - abzuändern.Das vom BFA mit der maximalen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren festgesetzte Aufenthaltsverbot ist jedoch unverhältnismäßig lange, zumal das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft hat, dem nunmehrigen Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren ist und die BF sich einsichtig und reumütig zeigt. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf drei Jahre zu reduzieren. Ein auf diese Zeitspanne befristetes Aufenthaltsverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirksam zu begegnen. Durch die Reduktion der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird auch den starken privaten und familiären Bindungen der BF im Inland ausreichend Rechnung getragen, zumal bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz 4, FPG insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist insoweit - in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde - abzuändern. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Solche besonderen Umstände sind hier angesichts der sozialen Verankerung der BF im Bundesgebiet nicht erkennbar, zumal das BFA die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzelfallbezogen begründete, sondern sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen begnügte. Der BF ist daher in Abänderung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat ersatzlos zu entfallen.Solche besonderen Umstände sind hier angesichts der sozialen Verankerung der BF im Bundesgebiet nicht erkennbar, zumal das BFA die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzelfallbezogen begründete, sondern sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen begnügte. Der BF ist daher in Abänderung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat ersatzlos zu entfallen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
G ohnedies von den Behauptungen der BF zu ihren familiären, privaten und beruflichen Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen der BF zu ihren familiären, privaten und beruflichen Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil C): Die Revision ist zuzulassen, weil (soweit überblickbar) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Gefährdungsmaßstab bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen eine Person heranzuziehen ist, die sich zwar zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbots schon mehr als zehn Jahre lang in Österreich aufhielt, davon aber mehrere Monate lang in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, und sich vor dem Freiheitsentzug erst weniger als zehn Jahre lang kontinuierlich in Österreich aufgehalten hatte. Die Entscheidung VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0097, betraf eine Person, die sich bereits vor dem Freiheitsentzug mehr als zehn Jahre lang durchgehend in Österreich aufgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226867.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.