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{'item': 'I415 2227237-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlI415 2227237-1 SpruchI415 2227237-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2019, Zl. 1171438310 - 190592244, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen. Zudem stellte das BFA gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2019, Zl. 1171438310 - 190592244, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen. Zudem stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde nachweislich am 25.10.2019 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung ist festgehalten, dass die Beschwerdefrist 4 Wochen beträgt. Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 (mittels E-Mail an diesem Tag um 18:01 Uhr abgesandt) erhob der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 19.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.01.2020, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verspätungsvorhalt vom 09.01.2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer von der Verfristung der Beschwerde in Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde nachweislich am 25.10.2019 dem Beschwerdeführer zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde per E-Mail am 29.11.2019 abgesandt. Die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde ist dem Beschwerdeführer aufgrund des - unbeantwortet gebliebenen - Verspätungsvorhaltes bekannt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der sich im Verwaltungsakt befindlichen Übernahmebestätigung und dem Absendungsvermerk der Beschwerde. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift und die Annahme verweigert hat, hindert die Zustellung nicht, zumal die Zustellung durch den zustellenden Mitarbeiter beurkundet wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. hierzu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vergleiche hierzu auch Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG) beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, den 25.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Freitags vier Wochen später, somit mit Ablauf des 22.11.
  4. Die Beschwerde, welche laut E-Mail am 29.11.2019 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß § 7 Abs. 14 Z 1 iVm § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG in Verspätung zurückzuweisen.Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am Freitag, den 25.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher mit Ablauf des Freitags vier Wochen später, somit mit Ablauf des 22.11.
  5. Die Beschwerde, welche laut E-Mail am 29.11.2019 abgesendet wurde, stellte sich daher als verspätet dar und war somit gemäß Paragraph 7, Absatz 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Verspätung zurückzuweisen. Aufgrund der Verspätung war auch auf die Beschwerde (einschließlich des Anschlusses der aufschiebenden Wirkung) inhaltlich nicht einzugehen (VwGH vom 22.02.2001, 2000/20/0506 u.a.). Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2227237.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.