4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In einer Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes XXXX war der Zeuge XXXX am 10.10.2017 geladen. Er hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf Gebühren (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) rechtzeitig angemeldet. Als Entschädigung für Zeitversäumnis begehrte er einen Verdienstentgang von 88,40 pro Stunde. Der Zeuge XXXX ist als selbständiger Therapeut tätig.In einer Zivilrechtssache des Bezirksgerichtes römisch 40 war der Zeuge römisch 40 am 10.10.2017 geladen. Er hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf Gebühren (Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis) rechtzeitig angemeldet. Als Entschädigung für Zeitversäumnis begehrte er einen Verdienstentgang von 88,40 pro Stunde. Der Zeuge römisch 40 ist als selbständiger Therapeut tätig. Mit Bescheid des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.01.2018 wurde dem Zeugen für sechs Stunden tatsächlichem Verdienst/Einkommensentgang der Betrag von 530,40 (entspricht 88,40 pro Stunde) zugesprochen.Mit Bescheid des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 26.01.2018 wurde dem Zeugen für sechs Stunden tatsächlichem Verdienst/Einkommensentgang der Betrag von 530,40 (entspricht 88,40 pro Stunde) zugesprochen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit gleichem Bescheid vom 26.01.2018 noch vor Rechtskraft dieses Bescheides angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von 591,20 ( 60,75 für Reisekosten und 530,40 für Entschädigung für Zeitversäumnis) auf das Konto des Zeugen XXXX XXXX, IBAN: XXXX, BIC XXXX, BIC: XXXX,, zu überweisen (Bescheid vom 26.01.2018)Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde mit gleichem Bescheid vom 26.01.2018 noch vor Rechtskraft dieses Bescheides angewiesen, aus dem Amtsverlag den Betrag von 591,20 ( 60,75 für Reisekosten und 530,40 für Entschädigung für Zeitversäumnis) auf das Konto des Zeugen römisch 40 römisch 40 , IBAN: römisch 40 , BIC römisch 40 , BIC: römisch 40 ,, zu überweisen (Bescheid vom 26.01.2018) Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Landesgerichtes XXXX, ADir. XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Landesgerichtes römisch 40 , ADir. römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Beschwerdefall der Zeuge nicht dargelegt hat, welchen tatsächlichen Verdienstentgang er durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht erlitten hat, sondern vom Bezirksgericht XXXX entgegen der ständigen Rechtsprechung der Verdienstentgang fiktiv aufgrund des Stundensatzes des Zeugen berechnet und zugesprochen worden war (Beschwerde vom 19.02.2018).Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Beschwerdefall der Zeuge nicht dargelegt hat, welchen tatsächlichen Verdienstentgang er durch die Erfüllung seiner Zeugenpflicht erlitten hat, sondern vom Bezirksgericht römisch 40 entgegen der ständigen Rechtsprechung der Verdienstentgang fiktiv aufgrund des Stundensatzes des Zeugen berechnet und zugesprochen worden war (Beschwerde vom 19.02.2018). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Diesbezüglich wird auf den unstrittigen Akteninhalt verwiesen. 2. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. . 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) 3.1.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
AG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Vorsteher des Bezirksgerichtes römisch 40 genehmigt (unterfertigt) wurde. 3.1.
AG steht dem Zeugen der Anspruch auf die Gebühr zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Unstrittig war der Zeuge XXXX zur Verhandlung am 10.10.2017 vor das Bezirksgericht XXXX geladen und hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet. Weiters unstrittig ist, dass er seine Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis ordnungsgemäß angemeldet hat.
Paragraph 4, GebAG steht dem Zeugen der Anspruch auf die Gebühr zu, der aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Unstrittig war der Zeuge römisch 40 zur Verhandlung am 10.10.2017 vor das Bezirksgericht römisch 40 geladen und hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet. Weiters unstrittig ist, dass er seine Reisekosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis ordnungsgemäß angemeldet hat. "Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. B GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten." (VwGH 28.April 2003, 2000/17/0065; in Gebührenanspruchsgesetz, proLIBRIS Verlagsgesellschaft, 2014, Rechtsprechung zu § 18 GebAG)."Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, lit. B GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten." (VwGH 28.April 2003, 2000/17/0065; in Gebührenanspruchsgesetz, proLIBRIS Verlagsgesellschaft, 2014, Rechtsprechung zu Paragraph 18, GebAG). In gegenständlichem Beschwerdefall wurde die Entschädigung für Zeitversäumnis fiktiv nach Stundensatz und Dauer von An- und Zureise und notwendiger Zeit im Bezirksgericht berechnet. Entsprechende nachvollziehbare Nachweise, welche den Einkommensverlust des Zeugen bescheinigen wurden im Verfahren nicht vorgelegt bzw. erhoben. Aus diesem Grund war der ergangene Bescheid zu beheben und dem Bezirksgericht XXXX zur neuerlichen Erhebung und Entscheidung zurückzuverweisen und somit der Beschwerde des Revisors des Landesgerichtes XXXX stattzugeben.Aus diesem Grund war der ergangene Bescheid zu beheben und dem Bezirksgericht römisch 40 zur neuerlichen Erhebung und Entscheidung zurückzuverweisen und somit der Beschwerde des Revisors des Landesgerichtes römisch 40 stattzugeben. 3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2190418.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.