GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 03.11.2011 behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit im Spruch genannten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") sprach diese aus, dass die bP, die XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 23.08.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.392,61, sowie Verzugszinsen
Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 2.477,11, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 25.869,72 an die GKK zu entrichten.1. Mit im Spruch genannten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") sprach diese aus, dass die bP, die römisch 40 , als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 23.08.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.392,61, sowie Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 2.477,11, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 25.869,72 an die GKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1,45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 23.08.2010 und den Prüfbericht vom 25.08.2010, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 03.11.2011, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins,,45, 49 Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 23.08.2010 und den Prüfbericht vom 25.08.2010, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 03.11.2011, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden. Zum Sachverhalt legte die GKK im Wesentlichen dar, dass in gegenständlichem Fall im Zuge der
P Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch des Versicherungspflichtbescheides angeführten Dienstnehmer betreffend festgestellt worden seien.Zum Sachverhalt legte die GKK im Wesentlichen dar, dass in gegenständlichem Fall im Zuge der
Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 - 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch des Versicherungspflichtbescheides angeführten Dienstnehmer betreffend festgestellt worden seien. XXXX sei vom 01.01.2008 bis 14.07.2008 bei der XXXX (früher XXXX ) tätig gewesen; ebenso sei XXXX bis 14.07.2008 dort gemeldet gewesen. Mit 15.07.2009 seien sie auf die hier gegenständliche Dienstgeberin umgemeldet worden.römisch 40 sei vom 01.01.2008 bis 14.07.2008 bei der römisch 40 (früher römisch 40 ) tätig gewesen; ebenso sei römisch 40 bis 14.07.2008 dort gemeldet gewesen. Mit 15.07.2009 seien sie auf die hier gegenständliche Dienstgeberin umgemeldet worden. Nachverrechnet seien gegenständlich das laufende Entgelt, sowie die anteiligen Sonderzahlungen des nachversicherten Dienstnehmers, XXXX , worden; dies auf Basis der Angaben in der Buchhaltung.Nachverrechnet seien gegenständlich das laufende Entgelt, sowie die anteiligen Sonderzahlungen des nachversicherten Dienstnehmers, römisch 40 , worden; dies auf Basis der Angaben in der Buchhaltung. Weiter seien nachverrechnet worden die an XXXX ausbezahlten Kilometergelder, welche mangels ausreichender und den Judikaturvorgaben entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfrei betrachtet werden könnten.Weiter seien nachverrechnet worden die an römisch 40 ausbezahlten Kilometergelder, welche mangels ausreichender und den Judikaturvorgaben entsprechender Aufzeichnungen nicht als beitragsfrei betrachtet werden könnten. Bei der XXXX , existiere das Konto mit der Kontonummer XXXX . Hier seien die auf diesem Konto eingegangenen Gelder It. vorgelegten ELBA-Listen nachverrechnet worden; dies als ausbezahltes Entgelt an die Kontoinhaberin und Mitarbeitern der Dienstgeberin XXXX , welche die Tochter von XXXX, dem damaligen Vorstand, ist.Bei der römisch 40 , existiere das Konto mit der Kontonummer römisch 40 . Hier seien die auf diesem Konto eingegangenen Gelder römisch eins t. vorgelegten ELBA-Listen nachverrechnet worden; dies als ausbezahltes Entgelt an die Kontoinhaberin und Mitarbeitern der Dienstgeberin römisch 40 , welche die Tochter von römisch 40 , dem damaligen Vorstand, ist. Es würden auf dieses Konto vermeintlich die Gehälter von einigen (angeblich) geringfügig angemeldeten Personen bezahlt werden. Diesen Dienstnehmern sei dieses Konto allerdings unbekannt. XXXX bekomme ihr Gehalt ebenso auf dieses Konto ausbezahlt. Auszahlungsbelege seien im Rahmen der Prüfung keine vorgelegt worden; lediglich vorgelegt worden sei eine ELBA-Liste. Dienstverhältnisse der gegenständlich relevanten (angeblichen) Dienstnehmer XXXX hätten nicht festgestellt werden können. Hier sei auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid vom 03.112011 verwiesen.Es würden auf dieses Konto vermeintlich die Gehälter von einigen (angeblich) geringfügig angemeldeten Personen bezahlt werden. Diesen Dienstnehmern sei dieses Konto allerdings unbekannt. römisch 40 bekomme ihr Gehalt ebenso auf dieses Konto ausbezahlt. Auszahlungsbelege seien im Rahmen der Prüfung keine vorgelegt worden; lediglich vorgelegt worden sei eine ELBA-Liste. Dienstverhältnisse der gegenständlich relevanten (angeblichen) Dienstnehmer römisch 40 hätten nicht festgestellt werden können. Hier sei auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid vom 03.112011 verwiesen. Die Feststellungen würden auf dem im Rahmen der GPLA festgestellten Sachverhalt sowie auf den Feststellungen des GPLA-Prüfers vor Ort beruhen. Einsicht genommen worden sei in sämtliche Unterlagen, wie Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse, Sachkonten der Buchhaltung, Zahlungsbelege, Rechnungen. Überdies seien Niederschriften aufgenommen worden.
Vm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag. Bestätigt wurde, dass die Herren XXXX , XXXX ,römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Bestätigt wurde, dass die Herren römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX nicht der Pflicht(Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
P lag nicht vor.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 nicht der Pflicht(Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen waren. Eine Beschäftigung dieser Mitarbeiter für die bP lag nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gegenständlich war daher mit Beschluss vorzugehen. Zu A) 3.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29). 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz 4, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2003612.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.