GVG) ausgeschlossen wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen jenen Spruchpunkt des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 18.11.2019, Zl. römisch 40 , römisch 40 , mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen wurde, beschlossen: A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird
GVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX somit
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. B) Die Revision ist
F, zulässig.Die Revision ist
F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) vom 15.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in Folge bP)
VG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) vom 15.10.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (in Folge bP)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe vom 26.09.2019 bis 20.11.2019 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt.
GVG aus (Spruchpunkt B).3. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2019 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt B). Diesbezüglich führte die bB wörtlich aus: "Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung die Entscheidung des AMS XXXX vom 15.10.2019 bestätigt. Damit steht fest, dass der Tatbestand der Vereitelung eines zumutbaren Stellenangebotes erfüllt wurde und damit mangelnde Arbeitswilligkeit in Bezug auf das konkrete Stellenangebot der XXXX GmbH vorliegt. Sie sind seit 01.08.2014 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos und es liegen zahlreiche gescheiterte Vermittlungsversuche vor. Sie haben bereits eine rechtskräftige Ausschlussfrist
VG erhalten, nämlich vom 15.03.2019 bis 25.04.2019."Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung die Entscheidung des AMS römisch 40 vom 15.10.2019 bestätigt. Damit steht fest, dass der Tatbestand der Vereitelung eines zumutbaren Stellenangebotes erfüllt wurde und damit mangelnde Arbeitswilligkeit in Bezug auf das konkrete Stellenangebot der römisch 40 GmbH vorliegt. Sie sind seit 01.08.2014 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos und es liegen zahlreiche gescheiterte Vermittlungsversuche vor. Sie haben bereits eine rechtskräftige Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG erhalten, nämlich vom 15.03.2019 bis 25.04.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 56 Abs. 2 AlVG grundsätzlich vor.Eine solche Senatszuständigkeit sieht Paragraph 56, Absatz 2, AlVG grundsätzlich vor. § 56 Abs. 2 AlVG lautet: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lautet: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR. 24. GP, S.4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag der aufschiebenden Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist anzunehmen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als Einzelrichter zu treffen sind.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Rechtssache nicht erledigt, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt B) abgesprochen. Mangels Erledigung der Rechtsache hat die vorliegende Entscheidung somit durch Beschluss zu erfolgen. 3.4. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
GVG - gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung - handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).3.4. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG - gegenständlich in der Beschwerdevorentscheidung - handelt es sich um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu Paragraph 64, Rz 36). Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird vergleiche dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG eine Beschwerde zulässig ist. In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung lediglich der Hinweis auf den Vorlageantrag zu finden.Nun mag zwar der Spruchpunkt, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt B) vom Abspruch über die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt A) rechtlich trennbar sein, doch hätte es diesbezüglich jedenfalls einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG eine Beschwerde zulässig ist. In der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unter der Überschrift Rechtsmittelbelehrung lediglich der Hinweis auf den Vorlageantrag zu finden. Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides 3.
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG (vgl. § 64 Abs. 2 AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vergleiche Paragraph 64, Absatz 2, AVG) kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.5.1. Der VwGH hat zur aufschiebenden Wirkung in Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018 u. a. aufgezeigt: Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035). Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre die aufschiebende Wirkung etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Forderung bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285). 3.5.
der Rechtsprechung des VwGH diesfalls davon ausgegangen, dass insbesondere ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bei der Wirksamkeit der Maßnahmen des § 10 AlVG (Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit iVm § 38 AlVG) besteht.Völlig richtig ist die bB
der Rechtsprechung des VwGH diesfalls davon ausgegangen, dass insbesondere ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bei der Wirksamkeit der Maßnahmen des Paragraph 10, AlVG (Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) besteht. Dem gesamten Akteninhalt ist eine Erörterung der Interessen der bP als Empfängerin von Notstandshilfe am nicht sofortigen Vollzug und einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung nicht zu entnehmen. Vorliegend stellte die bB dem gegenüber zur bP lediglich fest, dass die bP die Annahme eines zumutbaren Stellenangebotes vereitelt habe, dass diese seit 01.08.2014 mit kurzen Unterbrechungen arbeitslos sei, dass zahlreiche Vermittlungsversuche und bereits eine rechtskräftige Ausschlussfrist vorliegen. Dabei handelt es sich sämtlich um Feststellungen zum in der Hauptsache ergangenen Bescheid. Die bB hat demnach weder eine Abwägung der genannten Interessen - der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug iSd Verhängung der Sperrfrist und der Interessen der bP am nicht sofortigen Vollzug iSd Weitergewährung der Leistung - vorgenommen noch hat die bB sich mit dem Vorliegen von Gefahr im Verzug auseinandergesetzt - ob eben bei Aufschub der Vollstreckung des Bescheides ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl (=Gefährdung der Einbringlichkeit der Rückforderungsansprüche) droht. Es fehlt sohin für die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, an einer sachverhaltsbezogenen fachlichen Beurteilung durch die bB und hätte das AMS zu ermitteln und aufgrund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der bP festzustellen gehabt, ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Rückforderungsansprüche vorliegt. Dass die bP ihrerseits ein Vorbringen - dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde - nicht erstattet hat, ist ihr im gegenständlichen Fall nicht vorzuwerfen, zumal der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst in der Beschwerdevorentscheidung getroffen wurde, der bP mangels Vorliegen einer Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt wurde und darüber hinaus keine Pflicht besteht, den Vorlageantrag zu begründen. Nach Maßgabe des dem BVwG vorliegenden Sachverhaltes ist, obschon eine Maßnahme nach § 10 AlVG vorliegt, eine Abwägung der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Sperre mit den Interessen der bP an der Weiterzahlung der Notstandshilfe nicht möglich. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände kann folglich nicht von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen ausgegangen werden, dass Gefahr im Verzug vorliegt bzw. dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben ist.Nach Maßgabe des dem BVwG vorliegenden Sachverhaltes ist, obschon eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG vorliegt, eine Abwägung der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Sperre mit den Interessen der bP an der Weiterzahlung der Notstandshilfe nicht möglich. Angesichts der vom AMS festgestellten Umstände kann folglich nicht von einem so gravierenden Nachteil für die berührten öffentlichen Interessen ausgegangen werden, dass Gefahr im Verzug vorliegt bzw. dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der Spruchpunkt des gegenständlich bekämpften Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben ist. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu. Es wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B), eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird. 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Vm § 9 BVwGG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 56 Abs. 2 AlVG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2226365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.