G 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF sowie § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise am 08.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF zentral an, zum Christentum konvertiert zu sein. Er sei im Iran geboren und habe angeblich dort gelebt. Seine Familie lebe nach wie vor im Iran. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
G abgewiesen. Zugleich wurde dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich seine "Fluchtgründe" lediglich auf den Iran beziehen würden und nicht auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Zudem habe er nie behauptet in Afghanistan bedroht worden zu sein. Zusammenfassend gelangte die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisegründen eine Glaubhaftigkeit zukomme. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung - mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2019, W200 2172863-1/42E, als unbegründet abgewiesen. Im genannten Erkenntnis setzte sich das BVwG beweiswürdigend eingehend mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinander und erkannte dessen Ausführungen auf Grund von Unplausibilitäten und Widersprüchen als nicht glaubhaft. Der Antragsteller wurde in weiterer Folge wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung
GB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie mehrfach wegen begangener Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.Der Antragsteller wurde in weiterer Folge wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 48, Absatz 4, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie mehrfach wegen begangener Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Am 07.12.2019 stellte der genannte aus dem Stande der Strafhaft den nunmehr gegenständlichen Asylantrag und wurde er am 09.01.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwerden niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung
G erhalten habe, womit mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebungsschutz aufzuheben und er nun Gelegenheit habe, zu dieser geplanten Vorgangsweise Stellung zu nehmen, gab der BF an, er leide an einer Suchtkrankheit und sei auch hier in Behandlung.Nach Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten habe, womit mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebungsschutz aufzuheben und er nun Gelegenheit habe, zu dieser geplanten Vorgangsweise Stellung zu nehmen, gab der BF an, er leide an einer Suchtkrankheit und sei auch hier in Behandlung. Auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses an seiner Lage geändert habe, gab der Antragsteller zu Protokoll, es habe psychische Veränderungen gegeben und sei der Grund hiefür, dass man ihn nach Afghanistan schicken wolle, obwohl er kein Afghane sei. Auf Vorhalt, dass hinsichtlich seiner Person von der afghanischen Botschaft in Wien er als Afghane identifiziert und ein Reisedokument ausgestellt worden sei, gab der Antragsteller an, er akzeptiere dies nicht und sei auf keinen Fall Afghane; er sei insgesamt nur wenige Monate seines Lebens als Kind in Afghanistan gewesen und sei seine Heimat der Iran. Im Weiteren wurde Gesundheitszustand des Antragstellers abgehandelt sowie auf bezughabende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 09.01.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz
G
G aufgehoben.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 09.01.2020 wurde der faktische Abschiebungsschutz
Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf die von ihm bereits im Vorverfahren vorgebrachten und als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründe bezogen bzw. auf diese aufgebaut habe. Hierzu sei anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt und festgestellt worden sei, dass die Fluchtgründe des BF nicht glaubwürdig seien. Im Rahmen des gegenständigen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben, zumal seine Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Konversion lediglich Rahmenumstände seines Vorbringens tangieren würden und seien diese von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes mit umfasst. Im weiters erhobenen Vorbringen des Antragstellers, er werde bei Rückkehr nach Afghanistan als Regimekritiker auftreten, wurde kein glaubhafter Kern zuerkannt. Seine unsustantiiert gebliebenen Angaben hinsichtlich einer oppositionellen Betätigung habe er erstmalig im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 07.12.2019 vorgebracht und vermochten im Lichte der Judikatur zur oppositionellen Tätigkeit in Afghanistan nicht zu überzeugen. Insbesondere handle es sich um ein spätes und gesteigertes Vorbringen und stehe ein Teil seiner Stellungnahme sogar inWiderspruch zu seinen bisherigen Angaben im ersten Rechtsgang. Exemplarisch wurde hiefür herausgegriffen, dass er ursprünglich am 08.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben habe, im Iran nie inhaftiert gewesen zu sein, wohingegen er nunmehr behaupte, dass er sich in iranischer Schubhaft befunden hätte. Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Heimatstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben.Die Lage im Herkunftsstaat des BF sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der diesbezüglich für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Heimatstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Hinsichtlich seines Konversionsvorbringens und seiner behaupteten Rückkehrgefährdung sei das Vorbringen nur in Nebenumständen modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien. Es habe sich keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben. Das weiters nunmehr ins Treffen geführte Vorbringen, in Afghanistan als Oppositioneller oder Regimekritiker auftreten zu wollen weise keinen glaubhaften Kern auf. Des Weiteren wurde auf die medizinische Tangente eingegangen sowie insbesondere darauf, dass allenfalls erforderliche Medikamente
den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in Afghanistan erreichbar und die vorliegenden Krankheitsbilder in allen Teilen des Landes prinzipiell behandelbar seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht und er sich auf seine schon abgehandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Das neue Vorbringen des BF weise keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des BF ein Folgeantrag vorliege, weil sein Vorverfahren rechtskräftig entschieden sei. Hinsichtlich seines Konversionsvorbringens und seiner behaupteten Rückkehrgefährdung sei das Vorbringen nur in Nebenumständen modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien. Es habe sich keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben. Das weiters nunmehr ins Treffen geführte Vorbringen, in Afghanistan als Oppositioneller oder Regimekritiker auftreten zu wollen weise keinen glaubhaften Kern auf. Des Weiteren wurde auf die medizinische Tangente eingegangen sowie insbesondere darauf, dass allenfalls erforderliche Medikamente
den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation in Afghanistan erreichbar und die vorliegenden Krankheitsbilder in allen Teilen des Landes prinzipiell behandelbar seien. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht und er sich auf seine schon abgehandelten Fluchtgründe bezogen habe, welche bereits als unglaubwürdig gewertet worden seien. Das neue Vorbringen des BF weise keinen glaubhaften Kern auf. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG gestellt, kommt ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).2.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen
G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind
2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 2.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, sowie gem. §§ 46, 52 und 55 FPG abgewiesen.2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.06.2017
Paragraphen 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, sowie gem. Paragraphen 46, 52 und 55 FPG abgewiesen. 2.
1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.
Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2172863.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.