Obsah (9)
§ 28§ 55Art. 133§ 68§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 17RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlW119 1303390-2 SpruchW119 1303390-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberge
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 55, 10 Abs 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 3 und Abs 9, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." II.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China. Am 09.12.2004 stellte er seinen (ersten) Asylantrag und wurde daraufhin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle, am 21.12.2004 niederschriftlich befragt. Hiebei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Ende Oktober 2004 mit der Eisenbahn über Russland mit verschiedenen Fahrzeugen nach Mitteleuropa gefahren und dann weiter nach Österreich gekommen. Er wisse nicht, über welche Länder sie gefahren seien. Er sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Über Mittelsleute habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Er habe 60.000 RMB bezahlen müssen. Das Geld habe er sich von Verwandten und Bekannten ausgeborgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Wollspinnerei, in der er seit 1981 gearbeitet habe, im Jahr 2000 auf Grund großer finanzieller Probleme die Belegschaft drastisch reduziert habe. Er sei damals auch entlassen worden. Im ersten Jahr nach der Entlassung habe es immerhin bescheidene Unterstützungszahlungen in Höhe von 70 bis 80 RMB pro Monat gegeben. Diese Zahlungen seien nach einem Jahr eingestellt worden. Es sei dann schwierig geworden zu überleben, weil die Wirtschaftslage in dieser Gegend sehr schlecht gewesen sei und sehr viele, teilweise sehr qualifizierte Leute Arbeit gesucht hätten. Die Arbeiter, die aus der Wollspinnerei entlassen worden seien, seien immer ungeduldiger geworden. Im Jahr 2004 sei es zu Protesten gegen die Werksleitung gekommen und zwar hätten sich etwa 150 entlassene Belegschaftsmitglieder außerhalb des Werksgeländes versammelt und Losungen wie etwa, "Zahlt uns die Löhne aus" sowie "Wir sind doch auch Menschen" gebrüllt. Auch der Beschwerdeführer habe sich unter den Demonstranten befunden. Die Werksleitung habe daraufhin die Polizei anrücken lassen, die einige aus ihrer Gruppe verhaftet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe sich durch Flucht der Verhaftung entziehen können. Es seien einige dutzend Leute verhaftet worden. Das habe sich am 15.03.2004 ereignet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich einige Monate lang in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX bei Freunden versteckt. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass die Polizei hinten schon begonnen habe, die Leute zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei ganz vorne gestanden. Die Polizei habe ihn daher für einen Rädelsführer gehalten. Daher sei er sicher, dass sie auch jetzt noch hinter ihm her sei. Weitere Fluchtgründe wolle er nicht vorbringen. In einem anderen Landesteil seines Heimatlandes habe er nicht Zuflucht gesucht, da er in einem Land, das ihn so verkommen lasse, nirgends anders mehr leben wolle. Im Falle einer Rückkehr müsste er sicher eine lange Haftstrafe absitzen. Bei den Datenangaben gab der Beschwerdeführer damals betreffend den Vater zu Protokoll, dass dieser im Jahr 1995 verstorben sowie seine Mutter im Jahre 1999 verstorben sei.Er sei Ende Oktober 2004 mit der Eisenbahn über Russland mit verschiedenen Fahrzeugen nach Mitteleuropa gefahren und dann weiter nach Österreich gekommen. Er wisse nicht, über welche Länder sie gefahren seien. Er sei nicht mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Über Mittelsleute habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen. Er habe 60.000 RMB bezahlen müssen. Das Geld habe er sich von Verwandten und Bekannten ausgeborgt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Wollspinnerei, in der er seit 1981 gearbeitet habe, im Jahr 2000 auf Grund großer finanzieller Probleme die Belegschaft drastisch reduziert habe. Er sei damals auch entlassen worden. Im ersten Jahr nach der Entlassung habe es immerhin bescheidene Unterstützungszahlungen in Höhe von 70 bis 80 RMB pro Monat gegeben. Diese Zahlungen seien nach einem Jahr eingestellt worden. Es sei dann schwierig geworden zu überleben, weil die Wirtschaftslage in dieser Gegend sehr schlecht gewesen sei und sehr viele, teilweise sehr qualifizierte Leute Arbeit gesucht hätten. Die Arbeiter, die aus der Wollspinnerei entlassen worden seien, seien immer ungeduldiger geworden. Im Jahr 2004 sei es zu Protesten gegen die Werksleitung gekommen und zwar hätten sich etwa 150 entlassene Belegschaftsmitglieder außerhalb des Werksgeländes versammelt und Losungen wie etwa, "Zahlt uns die Löhne aus" sowie "Wir sind doch auch Menschen" gebrüllt. Auch der Beschwerdeführer habe sich unter den Demonstranten befunden. Die Werksleitung habe daraufhin die Polizei anrücken lassen, die einige aus ihrer Gruppe verhaftet habe. Der Beschwerdeführer selbst habe sich durch Flucht der Verhaftung entziehen können. Es seien einige dutzend Leute verhaftet worden. Das habe sich am 15.03.2004 ereignet. Bis zu seiner Ausreise habe er sich einige Monate lang in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 bei Freunden versteckt. Der Beschwerdeführer habe gesehen, dass die Polizei hinten schon begonnen habe, die Leute zu verhaften. Der Beschwerdeführer sei ganz vorne gestanden. Die Polizei habe ihn daher für einen Rädelsführer gehalten. Daher sei er sicher, dass sie auch jetzt noch hinter ihm her sei. Weitere Fluchtgründe wolle er nicht vorbringen. In einem anderen Landesteil seines Heimatlandes habe er nicht Zuflucht gesucht, da er in einem Land, das ihn so verkommen lasse, nirgends anders mehr leben wolle. Im Falle einer Rückkehr müsste er sicher eine lange Haftstrafe absitzen. Bei den Datenangaben gab der Beschwerdeführer damals betreffend den Vater zu Protokoll, dass dieser im Jahr 1995 verstorben sowie seine Mutter im Jahre 1999 verstorben sei. Am 06.06.2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Sein Vater sei im Jahre 1998 gestorben, seine Mutter im Jahre
- Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe von 1981 bis 2004 in einer Wollspinnerei gearbeitet, er sei für den Maschinenpark zuständig gewesen. Wann genau seine Eltern verstorben seien, könne er nicht angeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Seine Mutter sei 1996 und sein Vater 1998 gestorben. Er habe China Mitte November 2004 verlassen. Er sei mit der Eisenbahn und anderen Transportmitteln über Russland und andere ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 02.12.2004 eingereist sei. Er habe für den Schlepper 70.000 RMB bezahlt. Zum geringen Teil seien es seine eigenen Ersparnisse gewesen und zum weitaus größeren Teil sei es ein Darlehen von Freunden gewesen. Er habe von sich aus nie eine Sicherheitsbehörde aufgesucht, er sei in China politisch oder religiös nicht tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer Organisation gewesen. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von 1981 bis 2000 in einer staatlichen Wollspinnerei gearbeitet habe. Von 2000 bis 2004 habe er in dem Betrieb zwar nicht mehr gearbeitet, habe aber eine zeitlang Unterstützungszahlungen bekommen. Im März 2004 sei die Not für alle entlassenen Belegschaftsmitglieder so groß geworden, dass sie beschlossen hätten, vor dem Sitz der Stadtregierung in XXXX zu demonstrieren. Sie hätten verlangt, dass sie weiterhin Gehälter ausbezahlt bekämen und hätten Losungen gerufen, wie etwa sie seien doch auch Menschen oder sie bräuchten Geld, um leben zu können. Auf Grund ihres Aufmarsches sei der Verkehr zum Erliegen gekommen. Die Stadtverwaltung hätte daraufhin die Polizei eingeschaltet. Diese sei eingeschritten und habe begonnen, Leute zu verhaften. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Ob es einen konkreten Haftbefehl gegen ihn gegeben habe, wisse er nicht, er sei nicht dazu gekommen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, er sei froh gewesen, dass er überhaupt entkommen sei. Die Demonstration habe ca. am 10.03.2004 stattgefunden. Es seien ziemlich viele Leute gewesen, er schätze es seien 200 Personen gewesen. Befragt, was ca. am 10.03.2004 heiße, gab er dann an, es sei sicher am 10.03.2004 gewesen. Er sei sich da ganz sicher. Die Unterstützungszahlungen von der Firma habe er ca. 2 Jahre lang bekommen. Das heiße vom Jahr 2000 bis
- Von 2002 bis 2004 habe er gar nichts gemacht, er habe keine Tätigkeit dort mehr verrichtet. Befragt, warum sie dann erst im Jahre 2004 demonstriert hätten, behauptete er, in der Anfangsphase hätten die Leute noch Ersparnisse gehabt, von denen sie hätten leben können und irgendwann seien diese aufgebraucht gewesen. Über Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, gab er an, deswegen habe er auch ursprünglich gesagt, dass es mit Mitte März gewesen sei, dabei wurde bemerkt, dass der Asylwerber gelacht und sich ans Hirn geschlagen habe. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 angegeben habe, dass er Ende Oktober 2004 China verlassen habe und für den Schlepper 60.000 RMB bezahlt habe, heute aber angegeben habe, Mitte November 2004 ausgereist zu sein und 70.000 RMB bezahlt zu haben, lachte der Beschwerdeführer wiederum und gab an, das Gehirn lasse langsam nach. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 auch behauptet habe, dass die Werksleitung die Polizei geholt habe, er heute angegeben habe, es sei die Stadtverwaltung gewesen, gab er an, das sei kein Widerspruch, die würden zusammenhängen. Die Werksleitung und die Stadtregierung hätten da gemeinsam agiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Wenn nach einem gefahndet werde und man ginge in einen anderen Landesteil, dann sei es sehr leicht, mit der Computervernetzung heraus zu finden, wo man sich aufhalte. Über Frage, woher er wisse, dass nach ihm gefahndet werde, gab er an, da schon während der Demonstration mit den Verhaftungen begonnen worden sei. Befragt, woher die Polizei wissen sollte, wer er sei, gab er an, die Polizei habe Zugriff auf die persönlichen Dossiers in der Firma. Über Vorhalt, dass aus diesen Dossiers nicht hervorgehe, dass er an der Demonstration teilgenommen habe, antwortete er, das stimme natürlich, er sei aber während der Demonstration als Anführer in Erscheinung getreten, sodass klar sei, dass die Polizei jetzt nach ihm fahnde. Über Vorhalt, dass es unlogisch sei, wenn die Rädelsführer vorne stünden, dass die Polizei hinten beginne, die Leute zu verhaften, gab er an, es sei der Polizei eben auf Grund der Formation der Demonstration sinnvoll erschienen, zuerst in den hinteren Reihen mit den Verhaftungen zu beginnen. Im Falle einer Rückkehr müsste er ins Gefängnis, das wäre sein sicherer Tod.Sein Vater sei im Jahre 1998 gestorben, seine Mutter im Jahre
- Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe von 1981 bis 2004 in einer Wollspinnerei gearbeitet, er sei für den Maschinenpark zuständig gewesen. Wann genau seine Eltern verstorben seien, könne er nicht angeben, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Seine Mutter sei 1996 und sein Vater 1998 gestorben. Er habe China Mitte November 2004 verlassen. Er sei mit der Eisenbahn und anderen Transportmitteln über Russland und andere ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er am 02.12.2004 eingereist sei. Er habe für den Schlepper 70.000 RMB bezahlt. Zum geringen Teil seien es seine eigenen Ersparnisse gewesen und zum weitaus größeren Teil sei es ein Darlehen von Freunden gewesen. Er habe von sich aus nie eine Sicherheitsbehörde aufgesucht, er sei in China politisch oder religiös nicht tätig gewesen und sei auch nicht Mitglied einer Organisation gewesen. Er habe in China keine strafbaren Handlungen begangen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von 1981 bis 2000 in einer staatlichen Wollspinnerei gearbeitet habe. Von 2000 bis 2004 habe er in dem Betrieb zwar nicht mehr gearbeitet, habe aber eine zeitlang Unterstützungszahlungen bekommen. Im März 2004 sei die Not für alle entlassenen Belegschaftsmitglieder so groß geworden, dass sie beschlossen hätten, vor dem Sitz der Stadtregierung in römisch 40 zu demonstrieren. Sie hätten verlangt, dass sie weiterhin Gehälter ausbezahlt bekämen und hätten Losungen gerufen, wie etwa sie seien doch auch Menschen oder sie bräuchten Geld, um leben zu können. Auf Grund ihres Aufmarsches sei der Verkehr zum Erliegen gekommen. Die Stadtverwaltung hätte daraufhin die Polizei eingeschaltet. Diese sei eingeschritten und habe begonnen, Leute zu verhaften. Daraufhin habe er die Flucht ergriffen. Ob es einen konkreten Haftbefehl gegen ihn gegeben habe, wisse er nicht, er sei nicht dazu gekommen, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, er sei froh gewesen, dass er überhaupt entkommen sei. Die Demonstration habe ca. am 10.03.2004 stattgefunden. Es seien ziemlich viele Leute gewesen, er schätze es seien 200 Personen gewesen. Befragt, was ca. am 10.03.2004 heiße, gab er dann an, es sei sicher am 10.03.2004 gewesen. Er sei sich da ganz sicher. Die Unterstützungszahlungen von der Firma habe er ca. 2 Jahre lang bekommen. Das heiße vom Jahr 2000 bis
- Von 2002 bis 2004 habe er gar nichts gemacht, er habe keine Tätigkeit dort mehr verrichtet. Befragt, warum sie dann erst im Jahre 2004 demonstriert hätten, behauptete er, in der Anfangsphase hätten die Leute noch Ersparnisse gehabt, von denen sie hätten leben können und irgendwann seien diese aufgebraucht gewesen. Über Vorhalt, dass er bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, gab er an, deswegen habe er auch ursprünglich gesagt, dass es mit Mitte März gewesen sei, dabei wurde bemerkt, dass der Asylwerber gelacht und sich ans Hirn geschlagen habe. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 angegeben habe, dass er Ende Oktober 2004 China verlassen habe und für den Schlepper 60.000 RMB bezahlt habe, heute aber angegeben habe, Mitte November 2004 ausgereist zu sein und 70.000 RMB bezahlt zu haben, lachte der Beschwerdeführer wiederum und gab an, das Gehirn lasse langsam nach. Über Vorhalt, dass er am 21.12.2004 auch behauptet habe, dass die Werksleitung die Polizei geholt habe, er heute angegeben habe, es sei die Stadtverwaltung gewesen, gab er an, das sei kein Widerspruch, die würden zusammenhängen. Die Werksleitung und die Stadtregierung hätten da gemeinsam agiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Wenn nach einem gefahndet werde und man ginge in einen anderen Landesteil, dann sei es sehr leicht, mit der Computervernetzung heraus zu finden, wo man sich aufhalte. Über Frage, woher er wisse, dass nach ihm gefahndet werde, gab er an, da schon während der Demonstration mit den Verhaftungen begonnen worden sei. Befragt, woher die Polizei wissen sollte, wer er sei, gab er an, die Polizei habe Zugriff auf die persönlichen Dossiers in der Firma. Über Vorhalt, dass aus diesen Dossiers nicht hervorgehe, dass er an der Demonstration teilgenommen habe, antwortete er, das stimme natürlich, er sei aber während der Demonstration als Anführer in Erscheinung getreten, sodass klar sei, dass die Polizei jetzt nach ihm fahnde. Über Vorhalt, dass es unlogisch sei, wenn die Rädelsführer vorne stünden, dass die Polizei hinten beginne, die Leute zu verhaften, gab er an, es sei der Polizei eben auf Grund der Formation der Demonstration sinnvoll erschienen, zuerst in den hinteren Reihen mit den Verhaftungen zu beginnen. Im Falle einer Rückkehr müsste er ins Gefängnis, das wäre sein sicherer Tod. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 29.06.2006, FZ. 04 24.790-BAW, abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China zulässig ist sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht genügten, da der Beschwerdeführer über die angebliche Flucht auslösenden Ereignisse nicht gleich bleibend und nachvollziehbar zu berichten gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe sich auf abstrakte und allgemein gehalten Darlegungen beschränkt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer das Vorbringen widersprüchlich dargestellt. Am 21.12.2004 habe er behauptet, dass er China Ende Oktober 2004 verlassen habe und die Schlepperkosten sich auf 60.000 RMB belaufen hätten. Im völligen Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer am 06.06.2006 behauptet, dass er China Mitte November verlassen habe und 70.000 RMB an den Schlepper bezahlt habe. Bezüglich der Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer zusammengefasst dargelegt, dass er in einer staatlichen Wollspinnerei gearbeitet habe und im Jahre 2000 auf Grund finanzieller Probleme der Firma entlassen worden sei. Er habe ein Jahr lang Unterstützungszahlungen in der Höhe von 70 bis 80 RMB pro Monat erhalten. Am 15.03.2004 habe er gemeinsam mit ca. 150 entlassenen Belegschaftsmitgliedern an Protesten gegen die Werksleitung teilgenommen. In der Folge hätte die Werksleitung die Polizei gerufen und sei es zu einigen Festnahmen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen, da die Polizei die Festnahmen in den hinteren Reihen durchgeführt habe und der Beschwerdeführer an vorderster Front gestanden wäre. Aus diesem Grund habe er auch die Befürchtung, er sei von der Polizei für einen Rädelsführer gehalten worden. Entgegen seiner Angaben vom 21.12.2004 habe der Beschwerdeführer am 06.06.2006 zu Protokoll gegeben, dass er die Unterstützungszahlungen zwei Jahre lang erhalten habe. Weiters habe er nunmehr behauptet, die Protestveranstaltung sei Mitte März 2004 gewesen. Über Vorhalt, ein genaues Datum zu nennen, gab der Beschwerdeführer an, dass es sicher der 10.03.2004 gewesen wäre. Mit seinen widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe der Beschwerdeführer belustigt entgegnet, er hätte ja deswegen Mitte März zu Protokoll gegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, dass die Stadtverwaltung die Polizei informiert hätte. Eine derart widersprüchliche Darstellung indiziere die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe sowie die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers. Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem seien bei einer individuellen Abwägung, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne, keine Umstände hervorgekommen, die zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem seien bei einer individuellen Abwägung, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne, keine Umstände hervorgekommen, die zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Er habe angegeben, in einer Wollspinnerei gearbeitet zu haben und auf Grund finanzieller Probleme der Firma mit vielen anderen gekündigt worden zu sein. Es sei zu Demonstrationen gegen die Werksleitung gekommen, die dann die Polizei gerufen habe. Die Polizei habe viele Demonstranten festgenommen. Auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in der vordersten Reihe aufgehalten habe, sei er für einen Anführer gehalten worden und die Polizei habe einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt. Deshalb sei er geflüchtet. Haftstrafen in China würden in sogenannten Umerziehungslagern vollzogen, unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer. Die Entlassung erfolge nur durch Bezahlung eines hohen Geldbetrages, den der Berufungswerber nicht aufbringen könne. Es wäre daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt werde und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesasylamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich. Am 13.04.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete: VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen. Erzählen Sie möglichst konkret, dass ich mir ein Bild machen kann und bleiben Sie bei der Wahrheit. BF: Ich habe angefangen 1981 zu arbeiten. 2001 wurde ich arbeitslos. Eine Zeitlang habe ich ca 80 Yuan/Monat Lebensunterhalt erhalten. Seit 2001 erhielt ich keine Arbeitslosenunterstützung mehr. Viele Arbeitslose erhielten diese Unterstützung nicht mehr. Wir bekamen keine Unterstützung mehr. Daher gingen viele Arbeitslose von uns vor die Stadtregierung und wollten Gerechtigkeit. Die Beamten der Stadtregierung wollten uns nicht empfangen. Wir haben ein paar Anti-Regierungs-Parolen ausgerufen, dass sie bestechlich waren und Geld angenommen haben, dass sie korrupt waren und unser Geld unterschlagen haben. Die Beamten holten dann die Polizei. Sie warfen uns Unruhe vor der Stadtregierung vor. Eigentlich haben wir nur Gerechtigkeit gefordert für unsere Arbeitslosigkeit. Die Polizei wollte uns verhaften und wir gerieten dann in körperlichen Konflikt mit der Polizei. Aus der Schlägerei entstand dann ein Chaos. Wir haben dann Polizisten zum Sturz gebracht. Dann sind wir geflüchtet. Dann setzte die Polizei Waffengewalt ein. Ich wurde dabei verletzt. Nach der Flucht versteckte ich mich bei einem Freund zu Hause. Ich konnte dann nicht mehr in China bleiben, weil die Polizei nach mir suchte. Ich sah dann ein Inserat am Straßenrand. Ich habe dann dort angerufen. Dort hat man Auslandsreisen vermittelt. Ich habe dann den Schlepper kontaktiert, der mir die Auslandsreise versprochen und organisiert hat. Nach der erfolgreichen Vermittlung der Auslandsreise wollte ich China verlassen, weil ich überleben mochte. VR: Wann haben Sie China verlassen? BF: Am 30.11.
- Am 03.12.2004 bin ich nach Österreich eingereist. VR: Zu Ihren Fluchtgründen haben Sie alles erzählt? BF: Ja. VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Ihrer Heimat? BF: Ich habe keine Angehörigen mehr. VR: Wann sind Ihre Eltern verstorben? BF: Meine Mutter ist 1996 verstorben. Mein Vater ist 1998 verstorben. VR: Wie haben Ihre Eltern geheißen? BF: Mein Vater hieß XXXX und meine Mutter XXXX .BF: Mein Vater hieß römisch 40 und meine Mutter römisch 40 . VR: Wo haben Sie gearbeitet und wann sind Sie entlassen worden? BF: Ich habe in der
- Weberei in XXXX , gearbeitet.BF: Ich habe in der
- Weberei in römisch 40 , gearbeitet. VR: Wann sind Sie entlassen worden? BF:
- VR: Sie haben gesagt, Sie haben danach noch Unterstützungszahlungen bekommen. Wie lange? BF: 2 Jahre lang. Im Monat nur 80 Yuan, das reicht nicht zum Leben aus. VR: Wann hat dieser Vorfall mit dieser Demonstration stattgefunden? BF: Am 15.03.
- VR: Wie viele Personen haben daran teilgenommen? BF: Ich schätze 400-500 Personen. Das waren alles Arbeiter. VR: Wie ist es dazu gekommen? Wer hat das organisiert? BF: Wir alle hatten keine Arbeitslosenunterstützung mehr erhalten und hatten somit keine Einnahmequellen mehr. Dort konnten wir nicht mehr leben. Ich hatte weder Familie noch Beruf. Ich habe vorgeschlagen, dass wir in die Stadt gehen. VR: Wo und wie haben Sie das vorgeschlagen? BF: Wir wohnten alle in der Nachbarschaft und wir riefen uns gegenseitig an. VR: Wen haben Sie beispielsweise angerufen? BF: Ich rief einen Arbeiter unserer Fabrik an, dieser rief weiter andere Leute an usw. VR: Wie hieß der Arbeiter? BF: XXXXBF: römisch 40 VR: Wo genau befindet sich diese
- Weberei? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . VR: An welcher Adresse? BF: Diese Fabrik ist schon in Konkurs gegangen. VR: Wo hat sich die Fabrik befunden? Nach Ihren Angaben haben Sie dort 20 Jahre gearbeitet. BF: Die Straße heißt auch XXXX . Das Gebäude ist mittlerweile abgerissen.BF: Die Straße heißt auch römisch 40 . Das Gebäude ist mittlerweile abgerissen. VR: Wo befindet sich die Stadtregierung? BF: Das kann ich leider nicht angeben. VR: Wie haben Sie dorthin gefunden? BF: Alle wissen, wo sich die Stadtregierung befindet. Wir haben keine Löhne mehr bekommen. Darum sind wir dorthin gegangen. VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie bereits 2000 entlassen wurden? BF: Ich glaube, dass ich 2001 angegeben habe. VR: Nein. BF: Wahrscheinlich kann ich mich nicht mehr so richtig erinnern. Es sind schon zehn Jahre vergangen. VR: Warum haben Sie beim BAA bei Ihrer Ersteinvernahme ausgesagt, dass Sie vor dem Werksgelände und nicht vor der Stadtregierung demonstriert haben. BF: Vor der Stadtregierung. VR: Bei der Ersteinvernahme war es das Werksgelände? BF: Dort haben sich die Arbeiter versammelt. Dann sind wir zur Stadtregierung gegangen.. Vielleicht hat sich der Dolmetscher geirrt. VR: Warum haben Sie damals gesagt, dass 150 Personen an den Demonstrationen teilnahmen. Heute gaben Sie an, dass es 400 bis 500 Personen waren. BF: Wir wollten so viel Leute wie möglich dort haben. Die Leute habe ich nicht abgezählt. Ich habe geschätzt, dass mind. 200 Leute dort sind. VR: Gerade haben Sie angegeben, dass es 400-500 Leute waren. Nun sind es nur mehr
- BF: Ich habe immer nur geschätzt. VR: Sie haben gesagt, dass Sie die Demonstration sogar organisiert haben. BF: Ich habe jemanden angerufen. Dieser hat immer andere Menschen angerufen. Dann haben wir uns versammelt. VR: Warum haben Sie bei Ihrer
- Einvernahme vor dem BAA zu Ihren Eltern gesagt, dass zuerst der Vater und dann die Mutter verstorben sind. Heute haben Sie gesagt, dass zuerst die Mutter verstarb. BF: Meine Mutter ist vor meinem Vater verstorben. VR: Vater 1995 verstorben, Mutter 1999 verstorben, laut Ihren Angaben vor dem BAA. BF: Der eine ist 1996 verstorben, der andere
- VR: Wer? BF: Ich glaube, dass meine Mutter zuerst verstarb. VR: Das wissen Sie nicht? BF: Es sind 10 Jahre oder 20 Jahre her. VR: Wenn meine Eltern sterben, dann weiß ich schon, wer zuerst stirbt. BF: Das habe ich verwechselt. VR: Warum haben sie bei der
- Einvernahme vor dem BAA gesagt, dass Sie 1 Jahr Unterstützungszahlungen bekamen, bei der
- Einvernahme waren es 2 Jahre. BF: Ich glaube, dass es 18 Monate waren. VR: Warum haben Sie beim BAA nie erwähnt, dass es zu einer Schlägerei gekommen wäre? BF: Doch. Davon habe ich gesprochen. VR: Nein, das stimmt nicht. BF: Dass wir zur Stadtregierung gingen und dort demonstrierten und dann eine Schlägerei mit der Polizei war. VR: Das haben Sie nicht behauptet, auch nicht, dass Sie verletzt wurden. Es gab nie eine Schlägerei. BF: Die Schlägerei mit der Polizei habe ich erwähnt, auch, dass ich verletzt war. VR: Wurden damals auch Personen verhaftet? BF: Damals war ich auf der Flucht. Ich weiß nicht, wie viele Leute verhaftet wurden. VR: Sind Leute verhaftet worden? BF: Das weiß ich nicht. VR: Beim BAA gaben Sie an, dass einige dutzend Leute verhaftet wurden? BF: Das war nach der Flucht. Ich habe andere Leute gefragt. Dann hat man mir darüber erzählt. VR: Haben Sie Angehörige im Bundesgebiet? BF: Nein. VR: Sprechen Sie Deutsch? BF: Nein. VR: Haben Sie österreichische Bekannte? BF: Ich habe eine Bekannte. VR: Das muss ein Chinese sein? BF: Ja. VR: Betätigen Sie sich irgendwie in Österreich? BF: Nein. BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. §§ 7, 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt richtig darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Eltern einerseits zu Protokoll gegeben habe, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter 1999, bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt er jedoch behauptet habe, dass seine Mutter im Jahre 1996 verstorben sei und sein Vater im Jahre 1998, wie er dies dann auch beim Asylgerichtshof behauptet habe. Eine plausible Erklärung, nicht einmal gleichlautend angeben zu können, ob nun der Vater oder die Mutter zuerst verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er im Jahre 2000 entlassen worden wäre, so behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er im Jahre 2001 entlassen worden sei. Behauptete er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.12.2004, dass er ein Jahr lang Unterstützungszahlungen bekommen habe, so behauptete er beim Bundesasylamt am 06.06.2006, dass er zwei Jahre lang die Unterstützung ausbezahlt bekommen habe, über Nachfrage gab er an vom Jahre 2000 bis 2002, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er 2001 arbeitslos geworden sei und er seit 2001 eine zeitlang ca. 80 Yuan für den Lebensunterhalt erhalten habe, er aber seit 2001 dann keine Arbeitslosenunterstützung mehr bekommen habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, so behauptete bei seiner zweiten Einvernahme, dass diese am 10.03.2004 stattgefunden habe, um beim Asylgerichtshof dann wiederum zu behaupten, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass an dieser Demonstration ca. 150 Personen teilgenommen hätten, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt, dass daran ca. 200 Personen teilgenommen hätten, um beim Asylgerichtshof anzugeben, dass schätzungsweise 400 bis 500 Personen daran teilgenommen hätten. Gab der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass die Demonstration vor dem Werksgelände stattgefunden habe, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme und beim Asylgerichtshof, dass diese vor der Stadtregierung stattgefunden habe. Bei beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt war niemals davon die Rede, dass es eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe, oder dass der Beschwerdeführer verletzt worden sei, wogegen er beim Asylgerichtshof plötzlich behauptete, dass es im Zuge der Demonstration eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe und er noch dazu verletzt worden sei. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers auch überaus vage gewesen, wenn er die genaue Adresse der Fabrik, bei der er ca. 20 Jahre nach seinen Angaben tätig gewesen sei, nicht auf die entsprechende Frage zu Protokoll gegeben habe, sondern nur die Stadt genannt habe, über Nachfrage, an welcher Adresse das gewesen sei, er bloß angegeben habe, diese Fabrik sei schon in Konkurs gegangen, über nochmalige Nachfrage er dann doch einen Straßennamen angegeben habe, er weiters auf die Frage, wo die Stadtregierung sich befinde, bloß angegeben habe, dass er das leider nicht angeben könne. All diese vagen Angaben würden aber ebenfalls aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass schon das Bundesasylamt richtig darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Eltern einerseits zu Protokoll gegeben habe, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter 1999, bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt er jedoch behauptet habe, dass seine Mutter im Jahre 1996 verstorben sei und sein Vater im Jahre 1998, wie er dies dann auch beim Asylgerichtshof behauptet habe. Eine plausible Erklärung, nicht einmal gleichlautend angeben zu können, ob nun der Vater oder die Mutter zuerst verstorben sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht abzugeben. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er im Jahre 2000 entlassen worden wäre, so behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er im Jahre 2001 entlassen worden sei. Behauptete er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.12.2004, dass er ein Jahr lang Unterstützungszahlungen bekommen habe, so behauptete er beim Bundesasylamt am 06.06.2006, dass er zwei Jahre lang die Unterstützung ausbezahlt bekommen habe, über Nachfrage gab er an vom Jahre 2000 bis 2002, um schließlich beim Asylgerichtshof zu behaupten, dass er 2001 arbeitslos geworden sei und er seit 2001 eine zeitlang ca. 80 Yuan für den Lebensunterhalt erhalten habe, er aber seit 2001 dann keine Arbeitslosenunterstützung mehr bekommen habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe, so behauptete bei seiner zweiten Einvernahme, dass diese am 10.03.2004 stattgefunden habe, um beim Asylgerichtshof dann wiederum zu behaupten, dass die Demonstration am 15.03.2004 stattgefunden habe. Gab er bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass an dieser Demonstration ca. 150 Personen teilgenommen hätten, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt, dass daran ca. 200 Personen teilgenommen hätten, um beim Asylgerichtshof anzugeben, dass schätzungsweise 400 bis 500 Personen daran teilgenommen hätten. Gab der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme beim Bundesasylamt noch zu Protokoll, dass die Demonstration vor dem Werksgelände stattgefunden habe, so behauptete er bei seiner zweiten Einvernahme und beim Asylgerichtshof, dass diese vor der Stadtregierung stattgefunden habe. Bei beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt war niemals davon die Rede, dass es eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe, oder dass der Beschwerdeführer verletzt worden sei, wogegen er beim Asylgerichtshof plötzlich behauptete, dass es im Zuge der Demonstration eine Schlägerei mit der Polizei gegeben habe und er noch dazu verletzt worden sei. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers auch überaus vage gewesen, wenn er die genaue Adresse der Fabrik, bei der er ca. 20 Jahre nach seinen Angaben tätig gewesen sei, nicht auf die entsprechende Frage zu Protokoll gegeben habe, sondern nur die Stadt genannt habe, über Nachfrage, an welcher Adresse das gewesen sei, er bloß angegeben habe, diese Fabrik sei schon in Konkurs gegangen, über nochmalige Nachfrage er dann doch einen Straßennamen angegeben habe, er weiters auf die Frage, wo die Stadtregierung sich befinde, bloß angegeben habe, dass er das leider nicht angeben könne. All diese vagen Angaben würden aber ebenfalls aufzeigen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers grob widersprüchlich, überaus vage und oberflächlich, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass sein Vorbringen zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Am
- 2015 stellte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am
- 2017 im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG einvernommen und gab dort an, dass er deshalb einen neuen Asylantrag stelle, weil er in China von den Polizeibehörden verfolgt werde. Er habe noch keinen Abschiebetermin erhalten, weil er nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer wurde am
- 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort auf die Frage, warum er nun einen weiteren Asylantrag stelle an, dass er sich seit 2004 in Österreich aufhalte und es ihm hier sehr gut gefalle. Er könne nicht nach China zurückkehren, weil er in solch einem Fall mit einer Festnahme zu rechnen hätte. Diese Probleme hätten bereits vor seiner Ausreise bestanden. Er werde sich bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idg
F erlassen. Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China
§ 46FPG zulässig sei.
Unter Spruchpunkt III. wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Begründend wurde zu Spruchpunkt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Heimatlandes habe der Beschwerdeführer die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht asylrechtrelevant eingestuften Umstände geltend gemacht. Es sei für das Bundesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer leide auch an keiner schweren körperlichen Krankheit. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er kein Mitglied in Vereinen sei und keine Silbe Deutsch spreche. Er habe keine Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich zu integrieren. Er sei die meiste Zeit ohne bekannte Wohnadresse bzw obdachlos gemeldet gewesen. Er sei mehrfach wegen Finanzstrafvergehen angezeigt worden. Mit Schriftsatz vom 4. 4. 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 12 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte und hier ein ausgeprägtes soziales Leben führe. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. 4. 2017, Zl W119 1303390-2/4Z, wurde der Beschwerde
§ 17
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. 4. 2017, Zl W119 1303390-2/4Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am
- 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des Bundesamtes teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zunächst Bestätigungen über den Besuch der Deutschkurse A1 und A2, einen Sozialbericht seiner Unterkunft, Empfehlungsschreiben, eine ärztliche Bestätigung sowie eine auf dem Handy des Beschwerdeführers aufscheinende Einstellungszusage vor. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Fall seiner Rückkehr nach China von den Polizeibehörden festgenommen werde. Als der Beschwerdeführer von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen wurde, dass er diese Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, entgegnete er, dass sie dies überprüfen könne. Auf die Frage des Behördenvertreters, welche Diagnose in China zu seiner Beinverletzung gestellt worden sei, gab er an, dass er in einer Privatklinik einen Arzt besucht habe, der sein Bein behandelt habe. In Österreich nehme er ein Antibiotikum und ein Medikament gegen die Schmerzen. Auf die Frage, warum er nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes Österreich nicht verlassen habe, gab er an, dass er von den Polizeibehörden verfolgt werden würde. Der Rechtsvertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer am Auge operiert worden sei, weil er an Grauem Star gelitten habe. Seine Sicht habe sich verbessert. Er müsse einmal im Jahr zur Kontrolle. Auf die Frage des Behördenvertreters, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Fußverletzung ein Hinderungsgrund für die von ihm angestrebte Erwerbstätigkeit in einem Restaurant darstelle, verneinte er dies und gab weiters an, dass er lediglich bei einer Wetteränderung Schmerzen verspüre. Weiters gab er an, dass er in Österreich kein Familienleben führe. Er vermute, dass er in Österreich einen Monat legal gearbeitet habe. Er besitze österreichische Freunde, insbesondere einen, von dem er Deutsch lerne. Er unterstütze auch Freunde bei Umzügen oder beim Putzen. Weiters wurde eine von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeugin, eine chinesische Staatsangehörige mit EU-Daueraufenthaltsrecht, einvernommen. Dazu führte diese aus, dass sie den Beschwerdeführer seit über sechs Jahren kenne und er für beinahe ein Bruder geworden sei. Er besuche sie einmal wöchentlich, sie würden gemeinsam kochen und essen. Der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurden die in das Verfahren eingeführten Länderberichte übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom
- 2019 nahm die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die VR China aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert und zum Tode verurteilt werde. Wie im Beschwerdeschriftsatz vom
- 2017 ausgeführt, würden neue Tatsachen vorliegen, die nach rechtskräftiger Entscheidung entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei nunmehr über 10 Jahre, genauer seit beinahe 15 Jahren, in Österreich aufhältig. Es sei zwar zuzugestehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zwischen März 2009 und März 2010 wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt worden sei, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass er zwischen 2005 und 2008, sowie zwischen 2015 und 2019 legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Dazu wurden auch zwei Einstellungszusagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Am 09.12.2004 stellte er seinen (ersten) Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2006, FZ. 04 24.790-BAW, abgewiesen und weiters festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach China zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. §§ 7, 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- 2010, Zl C4 303.390-0/2008/13E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. Nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens im April 2010 blieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und stellte am
- 2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idg
F erlassen. Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China
§ 46FPG zulässig sei.
Unter Spruchpunkt III. wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2017, Zl 316605410/150277579, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgeführt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer hat in der VR China die Grundschule absolviert, beherrscht die Landessprache und war in einer Wollspinnerei beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Ausweisung in die VR China im Bundesgebiet geblieben. In Österreich besitzt er keine Familienangehörigen. Er geht keiner Beschäftigung nach, verfügt aber über zwei Einstellungszusagen. Er konnte kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen bzw. einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs nachweisen und verfügt auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er besitzt im Bundesgebiet zwar einen Freundeskreis, der aus einer chinesischen Staatsangehörigen und einem österreichischen Staatsbürger besteht, gehört aber keinem Verein oder einer Organisation an. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Wenngleich sich der Beschwerdeführer einer Grauen Star-Operation unterzogen hatte, wozu er sich jährlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen hat und er bei sich ändernden Wetterbedingungen an Fußschmerzen leidet, ist er grundsätzlich arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit dem Abschluss seines ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen seither aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten. Zur Situation in der VR China: (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 14.11.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am
- 2019) Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 10.07.2019: Nichtmehrvorlage des Gesetzesentwurfes zur Auslieferung, betrifft Abschnitt
- Politische Lage. Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam hat das geplante Auslieferungsgesetz, gegen das seit Wochen protestiert wird, als Reaktion auf anhaltenden Zweifel daran, dass der Entwurf tatsächlich nicht mehr vorgelegt wird, nun als "tot" bezeichnet (BBC 9.7.2019). Es gäbe "keinen Plan" (DS 9.7.2019), das auf Eis liegende Gesetzgebungsverfahren wieder in Gang zu setzten (SO 9.7.2019). Gegner des Gesetzes kritisieren, das Lams Statement Wortspiele seien (TG 9.7.2019) und fordern den Rücktritt der als pekingtreu geltenden "Chief Executive" (CE) (DS 9.7.2019). Am 1.7.2019, dem Jahrestag der Rückgabe Hongkongs an die Volksrepublik China, sind die seit Wochen andauernden Proteste eskaliert (SCMP 1.7.2019), nachdem hunderte Demonstranten und Demonstrantinnen kurzzeitig das Hongkonger Parlament besetzten (ZO 1.7.2019). Eine am 7.7.2019 abgehaltene Protestaktion im Bereich des im Bezirk Kowloon gelegenen Terminals für die grenzüberschreitende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke (SCMP 7.7.2019), verfolgte das Ziel, Unterstützung der Proteste von Besuchern des chinesischen Festlands zu lukrieren (SCMP 7.7.2019).
unterschiedlichen Angaben waren zwischen 56.000 und 230.000 Personen daran beteiligt (DW 8.7.2019). Sechs Demonstranten wurden festgenommen (FAZ 8.7.2019). Quellen: ? BBC - British Broadcasting Corporation (9.7.2019): Hong Kong extradition bill 'is dead' says Carrie Lam, https://www.bbc.com/news/world-asia-china-48917796, Zugriff 9.7.2019 ? DS - Der Standard (9.7.2019): Hongkongs Demonstranten werfen Lam "Wortspielereien" vor, https://www.derstandard.at/story/2000106069832/hongkongsregierungschefin-bezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot, Zugriff 9.7.2019 ? DW - Deutsche Welle (8.7.2019): Demonstration in Hongkong eskaliert erneut, https://www.dw.com/de/demonstration-in-hongkong-eskaliert-erneut/a-49508012, Zugriff 9.7.2019 ? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2019): Abermals Zusammenstöße zwischen Polizei und Demonstranten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/erneut-festnahmen-von-demonstranten-inhongkong-16273834.html, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (7.7.2019): Anti-extradition bill protest at West Kowloon station aims to gain support from mainland Chinese https://www.scmp.com/video/scmp-originals/3017617/anti-extradition-bill-protestwest-kowloon-station-aims-gain-support, Zugriff 9.7.2019 ? SCMP - South China Morning Post (1.7.2019): Hundreds of anti-government protesters storm Hong Kong legislature on anniversary of handover to China, https://www.scmp.com/video/hong-kong/3016840/hundreds-anti-governmentprotesters-storm-hong-kong-legislature-anniversary, Zugriff 3.7.2019 ? SO - Spiegel Online (9.7.2019): Carrie Lam bezeichnet Auslieferungsgesetz als "tot",https://www.spiegel.de/politik/ausland/hongkong-regierungschefin-carrie-lambezeichnet-auslieferungsgesetz-als-tot-a-1276423.html, Zugriff 10.7.2019 ? TG - The Guardian (9.7.2017): 'The bill is dead' but Hong Kong protesters are not appeased by Carrie Lam declaration, https://www.theguardian.com/world/2019/jul/09/the-bill-is-dead-but-hong-kongprotesters-are-not-appeased-by-carrie-lams-declaration, Zugriff 9.7.2019 ? ZO - Zeit Online (1.7.2019): Polizei räumt besetztes Parlament, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-07/proteste-hongkong-rueckgabe-chinademonstration, Zugriff 9.7.2019 KI vom 19.06.2019: Massenproteste gegen Auslieferungsgesetz, betrifft Abschnitt 2. Politische Lage. Am 9.6.2019 demonstrierten Hunderttausende (DS 10.6.2019), die Organisatoren gehen von mehr als einer Million Menschen aus (BBC 10.6.2019), während die Polizei von etwa 240.000 Personen spricht, in der Sonderverwaltungszone Hongkong gegen ein neues Gesetz, welches eine künftige Auslieferung von verdächtigen Kriminellen an die Behörden in China ermöglichen soll. Peking verhinderte eine Berichterstattung über die Proteste, OnlineNachrichten wurden geblockt und alle Sendungen von CNN und BBC ausgeblendet (DS 10.6.2019). Am 12.6.19 blockierten zehntausende Demonstranten den Zugang zum Parlaments- und Regierungssitz und verhinderten damit eine für diesen Tag anberaumte Debatte zum Auslieferungsgesetz im Legislativrat der Sonderverwaltungszone. Die Polizei ging daraufhin mit Tränengas, Wasserwerfern (AJ 17.6.2019) und Gummigeschossen gegen die Demonstranten vor (TS 17.6.2019). Etwa 80 Personen, davon 22 Angehörige der Polizei, wurden verletzt. Ein Mann starb als er aus einem Gebäude fiel, in welchem er protestiert hat (TS 17.6.2019). Trotz der Aussetzung des Gesetzesentwurfs durch Hongkongs Regierungschefin Carrie Lam am 15.6.2019 (AJ 17.6.2019), versammelten sich am 16.6.2019 erneut zahlreiche Menschen zu Protestaktionen (ZO 16.6.2019).
den Angaben der größten Protestgruppe protestierten dabei fast zwei Millionen Menschen gegen die geplanten Änderungen der Auslieferungsbestimmungen (DS 16.6.2019). Auch besteht von Seiten der Demonstranten Skepsis gegenüber Lams Entscheidung zur Aussetzung des Gesetzes (BBC 16.6.2019). Die Demonstrierenden fordern, das Gesetzesvorhaben ganz aufzugeben. Sie sehen darin einen Einschnitt in Hongkongs Autonomie und eine Bedrohungen ihrer demokratischen Rechte und Freiheiten und befürchten, dass China das Gesetz missbrauchen wird, um unliebsame Kritiker und Dissidenten vor Gericht zu stellen (ZO 18.6.2019). Kritiker weisen auch darauf hin, dass das Justizsystem in der Volksrepublik nicht unabhängig ist, nicht internationalen Standards entspricht und Andersdenkende politisch verfolgt (ZO 28.4.2019). Lam entschuldigte sich mehr als einer Woche nach Ausbruch der Massenproteste persönlich, schloss aber die Forderung der Demonstranten nach einem Rücktritt aus (NBC 18.6.2019). Seit Juli 1997 ist Hongkong eine Sonderverwaltungsregion (SVR) der Volksrepublik China und untersteht der chinesischen Verfassung der Zentralregierung in Peking. Hongkong genießt jedoch einen hohen Grad an Autonomie in allen Angelegenheiten mit Ausnahme der Außen- und der Verteidigungspolitik (AA 12.3.2019). So nahmen am 4.6.2019, dem
- Jahrestag der Erhebung, im Zuge des Gedenkens anlässlich der gewaltsamen Niederschlagung von Studentenprotesten am Tian'amen-Platz in Peking im Jahr 1989, in Hongkong, laut Organisatoren, etwa 180.000 Menschen an einer Kundgebung teil. Am chinesischen Festland hingegen wurde jede Form von öffentlichem Gedenken durch scharfe Sicherheitsvorkehrungen verunmöglicht (SK 4.6.2019). * Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (12.3.2019): Hongkong: Innenpolitk, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/hongkong-node/-/200956, Zugriff 17.6.2019 ? * AJ - Al Jazeera (17.6.2019): Hong Kong protests: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/06/hong-kong-protests-latest-updates190612074625753.html, Zugriff 19.6.2019 ? * BBC - British Broadcasting Corporation (16.6.2019): Hong Kong extradition bill: Protesters return to streets despite suspension, https://www.bbc.com/news/worldasia-china-48649077, Zugriff 18.6.2019 ? * BBC - British Broadcasting Corporation (10.6.2019): Hong Kong extradition protests: Do China demonstrations ever work? https://www.bbc.com/news/world-asia-china48581797, Zugriff 11.6.2019 DS - * Der Standard (16.6.2019): Hongkonger protestieren gegen Auslieferungsgesetz, https://derstandard.at/2000104632546/Hongkonger-kaempfengegen-boeses-Gesetz-und-fuer-ihre-Selbstbestimmung, Zugriff 10.6.2019 ? * DS - Der Standard (10.6.2019): Regierungschefin Lam entschuldigte sich nach Massenprotesten, https://derstandard.at/2000104916865/Hongkongs-Fuehrung-setztumstrittenes-Auslieferungsgesetz-aus, Zugriff 13.6.2019 ? * NBC - National Broadcasting Company (18.6.2019): Hong Kong leader issues 'sincere apology,' refuses to resign or withdraw bill, https://www.nbcnews.com/news/world/hong-kong-leader-issues-sincere-apologyrefuses-resign-or-withdraw-n1018596, Zugriff 19.6.2019 * SK - Südkurier (4.6.2019):
- Jahrestag des Massakers: Zehntausende Menschen demonstrieren in Hongkong, https://www.suedkurier.de/ueberregional/politik/30Jahrestag-des-Massakers-Zehntausende-Menschen-demonstrieren-inHongkong;art410924,10171743, Zugriff 17.6.2019 TS - The Star (17.6.2019): Fresh protests choke HK, https://www.thestar.com.my/news/regional/2019/06/17/fresh-protests-choke-hk/, Zugriff 18.6.2019 * ZO - Zeit Online (18.6.2019): Hongkongs Regierung bittet um Verzeihung, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/massenproteste-hongkongauslieferungsgesetz-regierungschefin-carrie-lam, Zugriff 19.6.2019 ZO - Zeit Online (16.6.2019): Demonstranten in Hongkong versammeln sich zu neuem Massenprotest, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-06/hongkongmassenproteste-auslieferungsgesetz-ruecktrittsforderungs-regierungschefin, Zugriff 18.6.2019 * ZO - Zeit Online (28.4.2019): Zehntausende protestieren gegen Auslieferungsgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/hongkong-proteste-abschiebung-chinaauslieferung-verdaechtige, Zugriff 10.6.2019 KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt
- Allgemeine Menschenrechtslage. Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018). Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018). International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018). Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018). Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).
Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018). Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018). -Strichaufzählung Quellen: -Strichaufzählung BBC News (16.1.2018): China rights lawyer Yu Wensheng loses licence, http://www.bbc.com/news/world-asia-china-42702731, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DP - Die Presse (19.1.2018): Haft für Anwalt: China setzt Verfolgungswelle gegen Kritiker fort, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5356682/Haft-fuer-Anwalt_China-setzt-Verfolgungswelle-gegen-Kritiker-fort, Zugriff 19.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (1.2.2018): China weist deutsche Kritik an Festnahme von Menschenrechtsanwalt zurück, http://www.dw.com/de/china-weist-deutsche-kritik-an-festnahme-von-menschenrechtsanwalt-zur%C3%BCck/a-42403119, Zugriff 2.2.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (19.1.2018): Chinesischer Bürgerrechtsanwalt Yu Wensheng festgenommen, http://www.dw.com/de/chinesischer-b%C3%BCrgerrechtsanwalt-yu-wensheng-festgenommen/a-42214185, Zugriff 22.1.2018 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (29.1.2018):China beschuldigt Menschenrechtsanwalt der Subversion, http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-01/yu-wensheng-buergerrechtsanwalt-peking-anklage-haftstrafe, 30.1.2018 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (1.2.2018): Ein kämpferischer Geist in den Fängen der chinesischen Behörden, https://www.nzz.ch/international/ein-kaempferischer-geist-in-den-faengen-der-chinesischen-behoerden-ld.1352463, Zugriff 1.2.2018 -Strichaufzählung The Guardian (19.1.2018): Outspoken Chinese human rights lawyer Yu Wensheng held by police https://www.theguardian.com/world/2018/jan/19/outspoken-chinese-human-rights-lawyer-yu-wensheng-arrested , Zugriff 22.1.2018 Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017). China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2017a).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2017a). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 3.3.2017). Die KP ist der entscheidende Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder, davon 205 mit Stimmrecht), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2017a; vergleiche USDOS 3.3.2017). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident (seit März 2013 Li Keqiang) leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett" aus vier stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2017a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 1.2017a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht. NVK-Vorsitzender ist seit März 2013 Zhang Dejiang (AA 4.2017a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2017a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2017a). Beim
- Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vgl. FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a).Beim
- Kongress der KP China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Bei diesem Parteitag wurden die Weichen für einen Generationswechsel gestellt und für die nächsten fünf Jahre ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt (AA 4.2017a). römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KP und zum Vorsitzenden der Zentralen Militärkommission gekürt. Seit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2017a; vergleiche FH 1.2017a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 3.3.2017). Die neue Staatsführung soll - wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt - mit der Möglichkeit einer Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode bis 2022 (und möglicherweise auch darüber hinaus) an der Macht bleiben (HRW 12.1.2017). Vorrangige Ziele der Regierung sind eine weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KP. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The World Factbook -Strichaufzählung China, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/339947/483077_de.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 28.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 2.8.2017 Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 15.12.2016)Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 15.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 31.8.2017 Tibet China regiert Tibet über die Administration der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonome Präfekturen bzw. Landkreise in den angrenzenden Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 1.2017b). Spannungen in tibetischen Gebieten dauerten zwischen ethnischen und religiösen Gruppierungen - insbesondere zwischen Han-Chinesen und Tibetern - ebenso weiter an, wie Auseinandersetzungen zwischen Tibetern und Hui-Muslimen (USDOS 15.8.2017). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017b): Freedom in the World 2017 - Tibet, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/tibet, Zugriff 4.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - China, http://www.ecoi.net/local_link/345283/489076_de.html, Zugriff 28.8.2017 Xinjiang Widerstand gegen die Zentralregierung und die lokale Regierungspolitik wurde 2016 in friedlichen Protesten, aber auch durch Einsatz von Sprengsätzen und andere gewalttätigen Angriffe ausgedrückt. Die chinesische Regierung behauptet, in der Region terroristischen Kräften gegenüber zu stehen und führt Counterterror-Operationen durch (HRW 12.1.2017). Im Namen der Terrorismusbekämpfung kam es zu Belästigungen durch Beamte, zu willkürlichen Festnahmen und zu beschleunigten Gerichtsverfahren gegenüber Personengruppen, welche friedlich ihrem Recht auf Meinungsäußerung nachkamen (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Details über Proteste, Gewalt und Terrorismus sind jedoch aufgrund der wenigen unabhängigen Informationsquellen rar. Dies gilt auch für Informationen über die Terrorismusbekämpfung (HRW 12.1.2017).Widerstand gegen die Zentralregierung und die lokale Regierungspolitik wurde 2016 in friedlichen Protesten, aber auch durch Einsatz von Sprengsätzen und andere gewalttätigen Angriffe ausgedrückt. Die chinesische Regierung behauptet, in der Region terroristischen Kräften gegenüber zu stehen und führt Counterterror-Operationen durch (HRW 12.1.2017). Im Namen der Terrorismusbekämpfung kam es zu Belästigungen durch Beamte, zu willkürlichen Festnahmen und zu beschleunigten Gerichtsverfahren gegenüber Personengruppen, welche friedlich ihrem Recht auf Meinungsäußerung nachkamen (HRW 12.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Details über Proteste, Gewalt und Terrorismus sind jedoch aufgrund der wenigen unabhängigen Informationsquellen rar. Dies gilt auch für Informationen über die Terrorismusbekämpfung (HRW 12.1.2017). In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 15.12.2016). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewaltspirale wird dabei zunehmend auch in andere Regionen Chinas getragen. 2013/2014 kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die Gewalt in Xinjiang hat sich auch 2015 auf beunruhigend hohem Niveau fortgesetzt. Der letzte (bekannt gewordene) blutige Anschlag großen Ausmaßes ereignete sich im September 2015, als im Bezirk Aksu über 50 Han-chinesische Minenarbeiter nachts in ihrem Schlafsaal ermordet wurden. Darauf antworteten die chinesischen Sicherheitskräfte einige Wochen später mit der Erschießung von 18 uigurischen Tatverdächtigen, darunter auch Frauen und Kinder. Diese harte Reaktion der Sicherheitsbehörden ist Teil der im Mai 2014 gestarteten "strike hard" Kampagne in Xinjiang, über die Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert wurden. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste provinzeigene Antiterrorgesetz verabschiedet wurde. Seit Beginn des Jahres scheint diese Härte Wirkung zu zeigen. Die Regierung stuft die Lage mittlerweile als "relativ stabil" ein, woraufhin Berichten zufolge auch einige Bewegungsbeschränkungen gelockert worden sein sollen (AA 15.12.2016).In der Autonomen Region Xinjiang (XUAR) verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential (AA 15.12.2016). 2013 erfolgte eine Eskalation der Gewalt, bei der ca. 200 Menschen ums Leben kamen. Die Gewaltspirale wird dabei zunehmend auch in andere Regionen Chinas getragen. 2013 aus 2014, kam es zu drei, offenbar von Uiguren verübten Anschlägen, die sich gegen Unbeteiligte richteten (AA 15.10.2014). Die Gewalt in Xinjiang hat sich auch 2015 auf beunruhigend hohem Niveau fortgesetzt. Der letzte (bekannt gewordene) blutige Anschlag großen Ausmaßes ereignete sich im September 2015, als im Bezirk Aksu über 50 Han-chinesische Minenarbeiter nachts in ihrem Schlafsaal ermordet wurden. Darauf antworteten die chinesischen Sicherheitskräfte einige Wochen später mit der Erschießung von 18 uigurischen Tatverdächtigen, darunter auch Frauen und Kinder. Diese harte Reaktion der Sicherheitsbehörden ist Teil der im Mai 2014 gestarteten "strike hard" Kampagne in Xinjiang, über die Schnellverfahren und Massenurteile institutionalisiert wurden. 2015 hat sich nach chinesischen Angaben die Zahl der Verurteilungen wegen Terrorismus und Separatismus auf über 1.400 verdoppelt. Der allergrößte Teil dieser Urteile steht aller Voraussicht nach in Zusammenhang mit Xinjiang, wo im August 2016 das erste provinzeigene Antiterrorgesetz verabschiedet wurde. Seit Beginn des Jahres scheint diese Härte Wirkung zu zeigen. Die Regierung stuft die Lage mittlerweile als "relativ stabil" ein, woraufhin Berichten zufolge auch einige Bewegungsbeschränkungen gelockert worden sein sollen (AA 15.12.2016). Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 12.1.2017). China macht seit Jahren im Exil lebende uigurische Separatisten für eine Reihe von Angriffen in Xinjiang verantwortlich (Aljazeera 1.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Aljazeera (1.3.2017): ISIL video threatens China with 'rivers of bloodshed', http://www.aljazeera.com/news/2017/03/isil-video-threatens-china-rivers-bloodshed-170301103927503.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 7.8.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - China, http://www.ecoi.net/local_link/334766/476520_de.html, Zugriff 24.8.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 7.8.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch der Anspruch der Kommunistischen Partei (KP) auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert (AA 4.2017a). Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China folglich nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.12.2016). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2016). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KP zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen durch die Anwendung sog. "Leitlinien". Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen diejenigen, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, diesen "Leitlinien" der politisch-juristischen Ausschüsse (FH 1.2017a). Seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, dh. der Partei, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 11.2016). Die wichtigste Einrichtung der KP zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR). Das ZKPR ist in unterschiedlichen Unter-Formaten auf jeder gerichtlichen Ebene verankert, wobei die jeweiligen Ebenen der übergeordneten Ebene verantwortlich sind. Die Macht des Komitees, das auf allen Ebenen auf Verfahren Einfluss nimmt, wurde auch seit den Beschlüssen des Vierten Plenums der KP im Oktober 2014 bewusst nicht angetastet (ÖB 11.2016). Die Richter-Ernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahmen seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es - vor allem auf unterer Gerichtsebene - noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 11.2016). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.12.2016). Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
- Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28.12.2013 abgeschafft. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden (AA 15.12.2016). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt den "Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft sitzenden Personen innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Zudem besteht diese Informationspflicht nicht, wenn durch diese Information die Ermittlungen behindert würden - in diesen Fällen müssen Angehörige erst nach 37 Tagen informiert werden. Was eine "Behinderung der Ermittlung" bedeutet, liegt im Ermessen der Polizei, es gibt kein Rechtsmittel dagegen. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befindet, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein. Der Aufenthaltsort kann auch außerhalb offizieller Einrichtungen liegen. Diese Möglichkeit wurde mit der Strafprozessnovelle 2012 eingeführt und von Rechtsexperten wie dem Rapporteur der UN-Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances wegen des inhärenten Folterrisikos als völkerrechtswidrig kritisiert (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vgl. AA 15.12.2016, AI 22.2.2017).Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Die Staatsorgane griffen verstärkt auf den "Hausarrest an einem festgelegten Ort" zurück - eine Form der geheimen Inhaftierung ohne Kontakt zur Außenwelt, die es der Polizei erlaubt, eine Person für die Dauer von bis zu sechs Monaten außerhalb des formellen Systems, das die Inhaftierung von Personen regelt, und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand der eigenen Wahl, zu Familienangehörigen oder anderen Personen der Außenwelt festzuhalten. Dadurch wurden diese Personen der Gefahr ausgesetzt, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden. Diese Inhaftierungspraxis dient dazu, die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern - einschließlich der von Rechtsanwälten, politisch engagierten Bürgern und Angehörigen von Religionsgemeinschaften - zu unterbinden (ÖB 11.2016; vergleiche AA 15.12.2016, AI 22.2.2017). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 15.12.2016). Das 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und der Verteidigung im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.12.2016). Der Schutz jugendlicher Straftäter wurde erhöht (ÖB 11.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 1.2015a). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.12.2016). Die Regierung hat weitere Gesetze zur nationalen Sicherheit ausgearbeitet und verabschieden lassen, die eine ernste Gefahr für den Schutz der Menschenrechte darstellen. Das massive landesweite Vorgehen gegen Menschenrechtsanwälte und politisch engagierte Bürger hielt das ganze Jahr über an (AI 22.2.2017). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 15.12.2016). Auch 2016 setzten sich die Übergriffe der Behörden auf Menschenrechtsanwälte das ganze Jahr hindurch mit Verhaftungen und strafrechtlichen Verfolgungen fort (FH 1.2017a). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Mangelhafte nationale Gesetze und systemische Probleme im Strafrechtssystem hatten weitverbreitete Folter und anderweitige Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren zur Folge (AI 22.2.2017). Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Seit der offiziellen Abschaffung der administrativen "Umerziehung durch Arbeit" im Jänner 2014 werden Menschenrechtsaktivisten vermehrt auf Basis der Strafrechtstatbestände der Unruhestiftung oder des Separatismus verurteilt und somit in Strafhaft gesperrt, wobei aufgrund der vagen Tatbestände ein strafrechtsrelevanter Sachverhalt relativ leicht kreiert werden kann (ÖB 11.2016). Häufig wurden Anklagen wegen "Untergrabung der staatlichen Ordnung", "Untergrabung der Staatsmacht", "Anstiftung zum Separatismus" "Anstiftung zu Subversion" oder "Weitergabe von Staatsgeheimnissen", sowie "Weitergabe nachrichtendienstlicher Informationen an das Ausland" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen verhängt (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet. Das
- Plenum des Zentralkomitees der KP hat im Oktober 2014 weitere Schritte zur Regelung des Petitionswesens getroffen, deren Umsetzung aber noch aussteht. Diese Reformen werden von Beobachtern dafür kritisiert, dass sie die Effektivität der Bearbeitung der Petitionen kaum steigern, sondern vor allem dazu dienen, Petitionäre von den Straßen Pekings fernzuhalten (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 18.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2015a): Freedom in the World 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit, und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst. Die BVP ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung, sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der Volksbefreiungsarmee war in Wahrheit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen), sowie die BVP. Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Darüber hinaus besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger "Blockwarte" die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB 11.2016). Die Behörde für Staatssicherheit kann seit Mitte April 2017 Beträge zwischen 10.000 und 500.000 Yuan (etwa 68.000 Euro) für nützliche Hinweise an Informanten auszahlen, welche durch ihre Mitarbeit bei der Enttarnung von ausländischen Spionen helfen. Informationen können über eine speziell eingerichtete Hotline, Briefe oder bei einem persönlichen Besuch bei der Behörde gegeben werden. So sich die Hinweise als zweckdienlichen herausstellen, soll der Informant das Geld erhalten (FAZ 11.4.2017). Zivile Behörden behalten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 3.3.2017). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes (AA 15.12.2016). Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2017a). Für die innere Sicherheit sind zuständig sind
(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind;
(4)Staatsschutz (Guobao) für die Beobachtung und Verfolgung politischer bzw. als potentiell staatsgefährdend wahrgenommener Aktivitäten von Bürgern und Ausländern (AA 15.12.2016). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.12.2016). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
- Hauptverwaltung im Generalstab. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
- Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html%20-%20doc334570bodyText5, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (11.4.2017): Peking belohnt Bürger für Enttarnung ausländischer Spione, http://www.faz.net/aktuell/politik/china-bezahlt-buerger-fuer-enttarnung-auslaendischer-spione-14967307.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 17.8.2017 Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vgl. FH 1.2017a).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.12.2016). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Sicherheitskräfte setzen sich routinemäßig über rechtliche Schutzbestimmungen hinweg. Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und von verdächtigen Todesfälle in Gewahrsam die Norm dar (ÖB 11.2016; vergleiche FH 1.2017a). Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vgl. AI 22.2.2017).Das Problem der Folter ist nach einem im Dezember 2015 veröffentlichten Bericht eines UN-Komitees gegen Folter "systembedingt": Zwar wurden einige Verbesserungen - wie die breitere Nutzung von Überwachungs-Kameras während der Befragung - anerkannt, doch zeigt der Bericht auch auf, inwieweit Folter in das chinesische Strafrechtsystem eingebettet ist (USDOS 3.3.2017). Die chinesische Führung erklärte am
- Parteiplenum 2014 zum Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit in Frage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen Fehlurteile - etwa nach vollzogener Todesstrafe posthum - revidiert wurden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB 11.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.12.2016). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet und wird eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten oder politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 1.2017a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.12.2016). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Im Dezember 2016 entschied ein Gericht, keine Anklage gegen fünf Polizisten zu erheben, welche im Mai 2016 am Tod eines in Gewahrsam befindlichen Verhafteten involviert waren (FH 1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/336465/479116_de.html, Zugriff am 24.8.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017a): Freedom in the World 2017 - China, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/china, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/337277/480051_de.html, Zugriff 24.8.2017 Korruption Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet. Die Beamtenschaft der öffentlichen Sicherheit und der städtischen Verwaltung sind an Erpressungen, außergerichtlichen Inhaftierungen, und Übergriffen beteiligt. In vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzung, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen, bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der Kommunistischen Partei (KP) die Ausgänge der Verfahren beeinflussen (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Seit der Übernahme der Führung der KP im Jahre 2012, verfolgte Xi Jinping eine der umfangreichsten Kampagnen zur Korruptionsbekämpfung. Gegen Parteifunktionäre und Beamte der Partei einschließlich des Sicherheits-Apparates, des Militärs, des Außenministeriums, staatlicher Unternehmen und staatlicher Medien wurden bis Ende 2016 Untersuchungen eingeleitet und Strafen verhängt (FH 1.2017a). Während des gesamten Jahres