RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlW124 2227290-1 SpruchW124 2227290-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1,8 Abs. 1,10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005 i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F und §§ 52, 55 FPG i.d.g.F sowie § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,,8 Absatz eins,,10 Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, 57, AsylG 2005 i.d.g.F, Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F und Paragraphen 52, 55, FPG i.d.g.F sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der BF zu Protokoll, dass er aus der Provinz XXXX , der Stadt XXXX , dem Dorf XXXX stamme, der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Polizei behauptet habe, dass sein Großvater bei einer Khalistan-Organisation mit dem Namen "Babbar Khalsa" sein würde. Da er von der Polizei verfolgt werden würde, müsse er das Land verlassen. Er vermute sogar, dass mittlerweile eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der BF zu Protokoll, dass er aus der Provinz römisch 40 , der Stadt römisch 40 , dem Dorf römisch 40 stamme, der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Polizei behauptet habe, dass sein Großvater bei einer Khalistan-Organisation mit dem Namen "Babbar Khalsa" sein würde. Da er von der Polizei verfolgt werden würde, müsse er das Land verlassen. Er vermute sogar, dass mittlerweile eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Zu seiner Schulausbildung führte der BF aus 12 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Seine Eltern, Ehefrau, Sohn und Tochter würden nach wie vor in Indien leben. Ausgereist sei er mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass, welchen ihm dieser wieder abgenommen habe.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF an, dass er am XXXX in der Stadt XXXX , in Indien geboren sei. Er würde der Volksgruppe der Jat angehören und Angehöriger der Religion der Sikh sein. Er sei verheiratet und würde zwei Kinder haben. Familienangehörige in Österreich bzw. in einem anderen Staat der EU würde der BF nicht haben.
- Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der BF an, dass er am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in Indien geboren sei. Er würde der Volksgruppe der Jat angehören und Angehöriger der Religion der Sikh sein. Er sei verheiratet und würde zwei Kinder haben. Familienangehörige in Österreich bzw. in einem anderen Staat der EU würde der BF nicht haben. Über einen Orignalreisepass habe der BF nicht verfügt, es habe sich dabei lediglich um einen gefälschten Reisepass einer anderen Person gehandelt. Man habe dabei das Foto des BF hinzugefügt. Die Frage, ob gegen den BF ein Haftbefehl bestehen würde, beantwortete dieser damit, dass er einige Male festgenommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, dass er Anhänger der Khalistan-Bewegung gewesen sei. Sein Großvater sei Anhänger dieser Bewegung gewesen. Man habe ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er bei diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen habe. Auf Wiederholung der Frage, gab der BF an darüber nichts zu wissen. Man habe den BF "einfach" so mitgenommen, geschlagen und ihm nichts gezeigt. Mit den Gerichten habe der BF zu Hause keine Probleme gehabt, die Auseinandersetzungen würden aber schon seit Jahren, seit der Zeit als sein Großvater bei der Khalistan-Bewegung gewesen sei bestehen. Der BF selbst habe sich von sich aus an keine heimatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften gewandt. Er sei nie hingegangen, weil er es auch nicht nötig gehabt habe. Für Khalistan sei er Aktivist gewesen, weshalb man ihn festgenommen und mitgenommen habe. Die Familienangehörigen des BF seinen keine Aktivisten gewesen. Sie seien normale indische Bürger gewesen, die ihr Leben gelebt hätten. Die Familie und der BF seien von der Polizei oft belästigt, geschlagen und auch bedroht worden. Zum eigentlichen Fluchtgrund führte der BF aus: [.....] F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? A: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. A: Ja, ich habe keinerlei Probleme. Es gibt keinerlei Gründe, die gegen die Einvernahme sprechen. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? A: Die Verständigung ist gut. Anm.: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.Anmerkung, Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. A: Ich habe nichts dagegen. F: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? A: Nein. F: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand, Staatsangehörigkeit) bekannt. A: XXXX , geboren am XXXX , im Punjab, in Indien. Ich gehöre der Volksgruppe der Jat an. Ich bin Anhänger des Sikhismus. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich bin indischer Staatsangehöriger.A: römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Punjab, in Indien. Ich gehöre der Volksgruppe der Jat an. Ich bin Anhänger des Sikhismus. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich bin indischer Staatsangehöriger. Anm.: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.Anmerkung, Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? A: Danke gut. F: Wann waren Sie zuletzt beim Arzt? A: Im Lager in XXXX . Ich hatte ein Problem mit meinem Bein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Probleme mit dem Bein mehr habe. Ich habe Schmerzen am Knie.A: Im Lager in römisch 40 . Ich hatte ein Problem mit meinem Bein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Probleme mit dem Bein mehr habe. Ich habe Schmerzen am Knie. F: Haben Sie nun Probleme mit dem Bein oder nicht? A: Nein, jetzt ist es in Ordnung. F: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente? A: Nein, ich bin gesund. Ich befinde mich in keiner Therapie und ich nehme keine Medikamente. F: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Sie wurden bereits anlässlich der Asylantragstellung am 27.08.2019 niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich daran erinnern? Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. F: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen? • Keine A: Folgende weitere Dokumente werden in Vorlage gebracht: • Keine F: Haben Sie je einen Reisepass besessen? A: Nein. Ich hatte lediglich einen gefälschten Reisepass einer anderen Person, mein Foto wurde hinzugefügt. F: Wo befindet sich dieser Reisepass? A: Bei einem Gehilfen des Schleppers. F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Indien oder einem anderen Land begangen? A: Nein. F: Wurden Sie deswegen gerichtlich verurteilt? Wenn ja - von welchem Gericht verurteilt - Datum Gerichtsverhandlung - Höhe Strafmaß, wo haben Sie die Strafhaft verbüßt? Wann wurden Sie entlassen? Können Sie diesbezüglich Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? A: Man hat mich gefoltert. Aber sonst so nicht. F: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? A: Haftbefehl.... Ich wurde einige Male festgenommen und man warf mir vor, dass ich Anhänger der Khalistan-Bewegung bin und außerdem war mein Großvater Anhänger davon. Ich wurde geschlagen und mir wurde vorgeworfen, dass ich bei diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen habe. Vorhalt: Sie beantworten meine Frage nicht!! Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? A: Darüber weiß ich nichts, man hat mich einfach so mitgenommen, geschlagen und man zeigte mir nichts. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft? A: Mit dem Gericht nicht, aber die Auseinandersetzungen bestehen schon seit Jahren, seit meinem Großvater der bei der Khalistan - Bewegung war. F: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? A: Nein. In Indien nicht. Ich bin nie hingegangen, weil ich es auch nicht notwendig hatte. F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? A: Ja, für Khalistan war ich Aktivist, deswegen wurde ich festgenommen und mitgenommen. F: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt? Waren Ihre Familienmitglieder Aktivisten? A: So Aktivisten nicht. F: Was meinen Sie damit? A: Sie waren keine besonderen Personen für die Khalistan - Bewegung, sie waren normale indische Staatsbürger, die Ihr Leben gelebt haben. Aber die Familie und ich wurden von der Polizei oft belästig, geschlagen und auch bedroht. F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen? Die Bedeutung der Begriffe wurden der VP anhand von Beispielen ausführlich erklärt und erläutert. A: Nein. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Ich bitte um ein Glas Wasser. FLUCHTGRUND F: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Ich verstehe jetzt nicht. Fragewiederholung: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Ich wurde ein, zwei Mal, von der Polizei von zu Hause mitgenommen. Ich wurde dann am Abend wieder freigelassen. Hierbei hat man mir nie ein Ergebnis bekannt gegeben. Ein anderes Mal war ich auf dem Grundstück bei der Arbeit, wo sie hinzugekommen sind und mich zusammengeschlagen haben. Dann hat man mich in die Polizeistation mitgenommen und mich zwei bis drei Tage lang gefoltert. Man warf mir vor, dass ich für Khalistan bin. Nachdem dann ein Anruf von einem Politiker kam, wurde ich freigelassen. So hat man mich dann noch weitere zwei Male mitnehmen wollen, ich bin jedoch einmal wieder an einem frühen Morgengrauen gekommen. Ich wurde wieder in der Polizeistation zusammengeschlagen und man warf mir vor, dass bereits mein Großvater bei der Khalistan - Bewegung war und ich jetzt erst recht. Als Strafe hat man mich nach Jammu Kaschmir geschickt und hat mich gezwungen als Soldat dort zu arbeiten. Wegen den gefährlichen Auseinandersetzungen dort bin ich geflohen, um mein Leben zu retten. Seitdem war ich dann nicht mehr in Punjab. Ich habe dann immer heimlich Kontakt mit Familienangehörigen gehabt, die mir erzählten, dass sie auch belästigt werden. Ich war dann im Zug auf dem Weg nach Neu-Delhi und neben mir saß im Zug ein Sardar (Sikhgelehrter), mit ihm habe ich über mein Leid gesprochen und er schlug vor, dass er mich ins Ausland in ein sicheres Land schickt. Er war eigentlich ein Schlepper. Ich bin geflohen, um mein Leben zu retten. Auch in Anbetracht meiner Familie. Ich habe Frau und Kinder und habe mir gedacht, zuerst rette ich mich und dann meine Familienangehörigen. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja, das ist alles. Aufforderung Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit). A: Wie viele Polizisten anwesend waren oder wie? F: Erzählen Sie in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen. Welche Vorfälle veranlassten Sie zur Flucht? Konkret, im Detail, bitte! (Was ist wann, wo wie, weswegen geschehen. Wann wurden Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, wer hat Sie bedroht, wann hat man Sie gefoltert, wer hat Sie gefoltert, wer hat Ihre Freilassung bewirkt, wie sind sie in den Kaschmir gelangt, wie wurden Sie zwangsrekrutiert, etc. etc. etc. A: Man hat mich zur Stadtpolizei XXXX mitgenommen und ich musste mich hinknien und ich wurde an den Beinen gefesselt und wurde auf den Rücken geschlagen. Auch wurden meine Hände zusammengebunden und ich wurde auch auf den Händen nach und nach geschlagen. Es ist sehr schwer für mich an so etwas zurück zu denken. Das alles passierte dann bis zum Anruf des Politikers.A: Man hat mich zur Stadtpolizei römisch 40 mitgenommen und ich musste mich hinknien und ich wurde an den Beinen gefesselt und wurde auf den Rücken geschlagen. Auch wurden meine Hände zusammengebunden und ich wurde auch auf den Händen nach und nach geschlagen. Es ist sehr schwer für mich an so etwas zurück zu denken. Das alles passierte dann bis zum Anruf des Politikers. F: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen? A: Ich möchte über das nicht weitersprechen. Aufforderung: Sie wurden bereits zu Beginn der Einvernahme bezüglich Ihrer Mitwirkungspflicht belehrt. Sie sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, von sich aus alles anzugeben, Sie sind verpflichtet die Fragen des Leiters der Amtshandlung zu beantworten. Fragewiederholung: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen? A: Die größte Gefahr war ja für mich in Jammu Kaschmir, ich war dort mit zwei weiteren Männern, die ich nicht kannte. Man schickte uns drei nach XXXX . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. Ich habe dort immer geweint und gesagt, dass ich so etwas nicht machen möchte, da ich Familie und Kinder habe. Aber man sagte mir, dass ich diese illegalen Sachen gegen die Pakistanis machen muss und dass es sonst keine Wahl gibt. Unser Schicksal wäre halt so. Wir bekamen einen Militäranzug und sind dann mit weitern zwei Personen in einen LKW gestiegen. Unsere Augen wurden dann verbunden und wir wurden als die XXXX bezeichnet. Wir wurden dann zur Grenze gebracht, wo sie ihr Lager hatten. Zwei Personen mussten auf die eine Seite und ich und eine andere Person mussten auf die andere Seite. Mit der Bombe am Körper. Sie sagten, es würde uns nichts passieren, sie hätten weitere Männer vor Ort, die uns empfangen würden. Außerdem geht es nur um einige Sachen sicher zu stellen. Dann kam ein Anruf, die Gefahr gab es dann wo anders und wir wurden dann woanders hingebracht. Zwei Personen von unserer Gruppe wurden dann unter die Drahtzäune weitergeschickt in Richtung Grenze und sie bekamen auch eine Kontaktnummer und es wurde ihnen gesagt, dass sie einen Anruf bekommen werden. Nach einiger Zeit hörten wir aber von der anderen Seite der Grenze eine Explosion. Auf der anderen Seite begann eine Schießerei. Dann kamen auch von der anderen Seite Soldaten und ich dachte mir, das ist die richtige Gelegenheit zu fliehen. Entweder sterbe ich oder schaffe ich es zu fliehen. Ich bin dann von dort weggelaufen und habe die in der Nähe gelegene Autobahn überquert und habe mich dann auf den nahegelegenen Feldern versteckt. Als im Morgengrauen ein LKW kam und dieser in der Nähe dort ins Teegeschäft ging, habe ich die Gelegenheit genutzt und mich auf den LKW gesetzt. Dieser LKW hatte Punjab als Ziel. Der LKW fuhr aber in Richtung Pathar court, ich wusste, dass es dort wieder Schwierigkeiten geben würde und bin davor schon ausgestiegen. Ich ging dann in einen nahegelegenen Sikh-Tempel namens XXXX . Dort habe ich einen "Bruder" kennen gelernt, der Gemüse nach Mumbai transportierte. Ich habe einen Tag im Tempel verbracht wo ich gegessen und getrunken habe.A: Die größte Gefahr war ja für mich in Jammu Kaschmir, ich war dort mit zwei weiteren Männern, die ich nicht kannte. Man schickte uns drei nach römisch 40 . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. Ich habe dort immer geweint und gesagt, dass ich so etwas nicht machen möchte, da ich Familie und Kinder habe. Aber man sagte mir, dass ich diese illegalen Sachen gegen die Pakistanis machen muss und dass es sonst keine Wahl gibt. Unser Schicksal wäre halt so. Wir bekamen einen Militäranzug und sind dann mit weitern zwei Personen in einen LKW gestiegen. Unsere Augen wurden dann verbunden und wir wurden als die römisch 40 bezeichnet. Wir wurden dann zur Grenze gebracht, wo sie ihr Lager hatten. Zwei Personen mussten auf die eine Seite und ich und eine andere Person mussten auf die andere Seite. Mit der Bombe am Körper. Sie sagten, es würde uns nichts passieren, sie hätten weitere Männer vor Ort, die uns empfangen würden. Außerdem geht es nur um einige Sachen sicher zu stellen. Dann kam ein Anruf, die Gefahr gab es dann wo anders und wir wurden dann woanders hingebracht. Zwei Personen von unserer Gruppe wurden dann unter die Drahtzäune weitergeschickt in Richtung Grenze und sie bekamen auch eine Kontaktnummer und es wurde ihnen gesagt, dass sie einen Anruf bekommen werden. Nach einiger Zeit hörten wir aber von der anderen Seite der Grenze eine Explosion. Auf der anderen Seite begann eine Schießerei. Dann kamen auch von der anderen Seite Soldaten und ich dachte mir, das ist die richtige Gelegenheit zu fliehen. Entweder sterbe ich oder schaffe ich es zu fliehen. Ich bin dann von dort weggelaufen und habe die in der Nähe gelegene Autobahn überquert und habe mich dann auf den nahegelegenen Feldern versteckt. Als im Morgengrauen ein LKW kam und dieser in der Nähe dort ins Teegeschäft ging, habe ich die Gelegenheit genutzt und mich auf den LKW gesetzt. Dieser LKW hatte Punjab als Ziel. Der LKW fuhr aber in Richtung Pathar court, ich wusste, dass es dort wieder Schwierigkeiten geben würde und bin davor schon ausgestiegen. Ich ging dann in einen nahegelegenen Sikh-Tempel namens römisch 40 . Dort habe ich einen "Bruder" kennen gelernt, der Gemüse nach Mumbai transportierte. Ich habe einen Tag im Tempel verbracht wo ich gegessen und getrunken habe. Aufforderung: Bitte bleiben Sie bei Ihren konkreten, persönlichen Bedrohungen bzw. konkreten, persönlichen Verfolgungen. Sie schweifen fortwähren ab und machen keine Angaben zu Ihren Fluchtgründen. Mein Leben war in Gefahr, hätte mich eine Kugel getroffen, wäre ich gestorben. Ich bin dann so geflohen. F: Ist das nun alles was Sie zu Ihren Fluchtgründen angeben können? A: Ja. F: Welche Bezeichnung hatte Ihre Einheit, Ihr Verband? A: Keiner sagte den Namen oder betitelte irgendwas. Man sprach miteinander lediglich wie es einem gehe, das war's. F: Wie hat Ihre militärische Ausbildung ausgesehen? Wie, wo, ging sie von statten? A: Ich habe keine Ausbildung beim Militär. Vorhalt: Sie haben doch obig angegeben, dass Sie auf einer Schusswaffe ausgebildet worden wären. [......] Man schickte uns drei XXXX . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. [.....], nun geben Sie an nicht ausgebildet worden zu sein! Was sagen Sie dazu?römisch 40 . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. [.....], nun geben Sie an nicht ausgebildet worden zu sein! Was sagen Sie dazu? A: Ich habe es ja gesagt, dass ich mich immer geweigert habe, ich habe nicht geschossen. F: Und Ihre Vorgesetzten haben das so einfach akzeptiert? A: Keiner hat es akzeptiert, einer der mit uns mit war, dem wurde eine Bombe angehängt. Welcher nach vorgeschickt wurde und ihm gesagt wurde, dass er nichts machen muss, als nach vorn zu gehen und er würde sowieso empfangen werden. Wegen ihm kam ja die Schießerei zustande. F: Mehr können Sie zu Ihrem vermeintlichen Militärdienst bei den indischen Streitkräften nicht angeben? A: Nein. Mehr nicht. F: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. A: Indien, Provinz: Punjab; Stadt: XXXX .A: Indien, Provinz: Punjab; Stadt: römisch 40 . F: Welche Schulbildung haben Sie? A: 12 Jahre Grundschule. F: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? A: Landwirt. F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit zu finanzieren? A: Ja. F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt! A: Vater: XXXX , ca. 57 Jahre alt, aufhältig in XXXXA: Vater: römisch 40 , ca. 57 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 Mutter: XXXX , ca. 55 Jahre alt, aufhältig in XXXXMutter: römisch 40 , ca. 55 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 Bruder: XXXX , ca. 32 Jahre alt, aufhältig in XXXXBruder: römisch 40 , ca. 32 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 Gattin: XXXX , ca. 30 Jahre alt, aufhältig in XXXXGattin: römisch 40 , ca. 30 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 Sohn: XXXX , 5 Jahre alt, aufhältig in XXXXSohn: römisch 40 , 5 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 Tochter: XXXX , 6 Jahre alt, aufhältig in XXXXTochter: römisch 40 , 6 Jahre alt, aufhältig in römisch 40 F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland? A: Durch die landwirtschaftlichen Grundstücke. F: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- Grundbesitz? (Im Falle ja, wo genau, wer lebt in dem Haus, vl. Verpachtet etc.) A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über landwirtschaftliche Grundstücke verfügen, auf denen Reis und Weizen angebaut wird. F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) A: Nein. F: Warum nicht? A: Es ist keiner mehr zu Hause, es ist alles verschlossen. F: Warum ist keiner zu Hause und es ist alles verschlossen? A: Das versuche ich ja herauszufinden, aber ich weiß es nicht. F: Woher wissen Sie, dass keiner zu Hause ist und alles verschlossen ist? A: Mit einem Freund habe ich Kontakt, der hat es mir erzählt. F: Wie haben Sie mit diesem Freund Kontakt? A: Über Facebook. F: Wo ist dieser Freund aufhältig? A: Er ist jetzt auf Urlaub in Dubai. Er ist ursprünglich aus XXXX .A: Er ist jetzt auf Urlaub in Dubai. Er ist ursprünglich aus römisch 40 . F: Ihr Freund hat nicht mitbekommen wo Ihre Familie hingegangen wäre? A: Er weiß es nicht. F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit dem Freund? A: Vor einem Monat. F: Wie haben Sie vor dem Verschwinden Ihrer Familie Kontakt mit Ihre Familie aufgenommen? A: Immer über das Telefon eines Bekannten. F: Und dieser Bekannte ist nun auch nicht mehr im Dorf? A: Nein, die Nummer zu diesem Bekannten ist auch tot. F: Sonst hatten Sie keine Bekannten in Ihrem Heimatdort? A: Nein. F: Wie groß ist Ihr Heimatdorf? A: Recht groß, nachgefragt gebe ich an, 10.000 Menschen groß, nachgefragt gebe ich an, dass ich dort mein ganzes Leben verbracht habe. Vorhalt: Sie wollen der Behörde wirklich glaubhaft machen, sie würden nur einen Bekannten in Ihrem Heimatdorf haben. Nachdem Sie dort Ihr gesamtes Leben verbracht haben? A: Von den anderen habe ich die Nummer nicht. F: Besitzen Sie ein Telefon? A: Ja. F: Haben Sie das Telefon mit? A: Ja. F: Würden Sie mir Ihr Telefon zeigen? A: Nein, das ist persönlich. F: Was wäre so persönlich? A: Ich möchte mein Mobiltelefon nicht herzeigen. F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Ihre Heimat verlassen haben und nach Österreich gereist sind. A: Vom Flughafen Mumbai/Indien flog ich gemeinsam mit dem Schlepper nach Russland. Von Russland wurde ich über verschiedene Länder in verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gebracht. F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten? A: Ich selbst mit Schlepperunterstützung. Ich habe dem Schlepper für die Reise 750.000 indische Rupien bezahlt (ca. 7.500 Euro). F: Woher hatten Sie das Geld zur Ausreise? A: Von zu Hause. F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen? A: Ich selbst konnte ja nicht hingehen, ein Schleppergehilfe ist zu meiner Adresse gegangen. F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines? A: In ein sicheres Land. Ich habe gesehen, dass Österreich das sicherste Land ist. Außerdem habe ich hier auch keinen Bekannten, der weitersagen könnte wo ich mich verstecke. F: Woher wissen Sie, dass sich in Österreich keine Person aufhält, die Sie kennt? A: Weil Verwandte von mir in den arabischen Ländern sind, aber keiner von ihnen im Schengenraum. F: Was hat die Entdeckung Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet mit Ihren Verwandten zu tun? A: Der Beruf von denen ist ja Landwirt. Fragewiederholung: Was hat die vermeintliche Entdeckung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Ihren Verwandten zu tun? A: Wenn jemand im Ausland ist, dann erzählt man das weiter und erzählt auch gleichzeitig was er dort macht und warum er dort ist. Wenn jemand einen zB. im Sikh - Tempel sieht. F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst? A: Anfang des Jahres XXXX .A: Anfang des Jahres römisch 40 . F: Wann haben Sie Fahnenflucht begangen? A: Im XXXX .A: Im römisch 40 . F: Wo waren Sie in der Zwischenzeit? A: Ich war in Delhi in einem Sikh - Tempel. F: Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten? A: Das Problem ist, wenn man außerhalb des Punjab einen Punjabi sieht, dann erzählt man das weiter und kann einen so ausfindig machen. F: Aber in Delhi, wo Sie angeblich vier Monate aufhältig waren, wurden Sie nicht entdeckt? A: Nein. Ich war nicht nur in Delhi, ich war an verschiedenen Orten wie zB. in XXXX .A: Nein. Ich war nicht nur in Delhi, ich war an verschiedenen Orten wie zB. in römisch 40 . F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden? A: Das was bereits passiert ist, müsste ich dem Tod entgegen sehen. Deswegen bin ich von dort geflohen. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? A: Nein. Ich bitte ja um Hilfe, ich habe ja Probleme. Anm.: Die Frage wurde auf Deutsch gestellt. Die VP konnte die Frage weder verstehen, noch auf Deutsch antworten.Anmerkung, Die Frage wurde auf Deutsch gestellt. Die VP konnte die Frage weder verstehen, noch auf Deutsch antworten. F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation? A: Ich kenne einige Personen vom Sikh-Tempel und einen Freund aus dem Lager in XXXX . Ich bin kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation.A: Ich kenne einige Personen vom Sikh-Tempel und einen Freund aus dem Lager in römisch 40 . Ich bin kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation. F: Hat die Khalistan - Bewegung im Bundesgebiet einen Ableger, eine Teilorganisation, eine Zweigstelle? A: Die Bewegung hat das Ziel der Unabhängigkeit. Fragewiederholung: Hat die Khalistan - Bewegung im Bundesgebiet einen Ableger, eine Teilorganisation, eine Zweigstelle? A: Über das weiß ich nicht Bescheid. F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? Anm.: Die VP lächelt!Anmerkung, Die VP lächelt! A: Ich bin zur Caritas gegangen um Unterstützung zu erhalten, bekam aber keine. Fragewiederholung: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich? A: Da wo ich jetzt wohne, führe ich den Haushalt. Davon lebe ich. F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer dem gleichkommenden Partnerschaft? A: Nein. F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet? A: Nein. F: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? A: Ja. Danke. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? A: Ja. Danke. Kein Problem. Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen.Anmerkung, Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. A: Nein. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja. Bitte. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand. Anm.: Nach erfolgter Rückübersetzung gibt die VP an, dass der Großvater in einer Organisation namens Babar Khalsa war.Anmerkung, Nach erfolgter Rückübersetzung gibt die VP an, dass der Großvater in einer Organisation namens Babar Khalsa war. [.....]
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und des weiteres gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Person des BF aus, dass mangels Vorlage eines Personaldokuments die Identität des BF nicht feststehen würde. Sofern der BF im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden würde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren beziehungsweise krankheitswerten psychischen Störung leiden würde, welche im Falle einer Rückführung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Die persönliche Unglaubwürdigkeit sei auf Grund seiner vollkommenen lebensfremden und gesteigerten Angaben in Bezug auf sein Fluchtvorbringen anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, den lebensfremden Angaben in Bezug auf den Verbleib seiner Familie sowie der Verletzung der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar. Der BF habe anlässlich der Erstbefragung keinerlei Angaben bezüglich einer Desertion vom Dienst bei den indischen Streitkräften angeführt. Der BF habe vor der erkennenden Behörde vollkommen leere und lebensfremde Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen in seiner Heimat gemacht. Der BF habe dem BFA glaubhaft machen wollen, dass seine Familienangehörigen aus dem Heimatdorf verschwunden seien und er keinen Kontakt zu ihnen mehr haben würde. Es sei versucht worden die Kontrolle der Telefonkontakte bzw. Anrufprotokolle seiner Angaben zu verifizieren. Die Aufforderung sein Mobiltelefon zu einer Einsichtnahme zu übergeben, sei aus privaten Gründen verweigert worden. Die Angaben rund um die Kontakte zu seiner Heimat sind absolut lebensfremd und unterstreichen die Unglaubwürdigkeit des BF. Ein Familienvater würde alles unternehmen, um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten zu können. Auch wenn der BF dies im Vorfeld nicht Bedacht haben sollte, so sei es äußerst befremdlich, dass dieser nicht vom Bundesgebiet aus versucht habe Kontakt in seine Heimat aufzunehmen bzw. die Verbindung zu seiner Familie wiederherzustellen. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei der BF aufgefordert worden seine Schilderung betreffend gemachten vagen und unkonkreten Angaben zu präzisieren. Auch dahingehend sei der BF ausweichend gewesen und habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren auf internationalen Schutz verletzt. Der BF habe dazu lapidar angegeben darüber nicht weiter sprechen zu wollen. Der BF sei in keiner Weise in der Lage gewesen die Geschehnisse um die angeblichen Festnahmen durch die Polizei, Folterungen und vermeintlichen Zwangsrekrutierungen in seiner vermeintlichen Flucht lebensnahe zu schildern. Der BF sei in keiner Weise in der Lage gewesen die vermeintlichen Geschehnisse rund um seine angeblichen Festnahmen durch die Polizei, die angeblichen Folterungen und die Zwangsrekrutierung, die in angeblichen Selbstmordattacken gegipfelt und schließlich zur Flucht des BF geführt hätten, darzulegen. Der BF sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Leiter der Amtshandlung im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht willens oder in der Lage konkrete Angaben zu den Geschehnissen, den Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten usw. zu machen. Der BF habe nach mehrmaliger Aufforderung präzise Angaben zu machen die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung in seinem Verfahren auf internationalen Schutz verweigert. Er gab dazu an nicht weiter über "das" sprechen zu wollen. Er habe seine Angaben, anlässlich seiner Erstbefragung, durch den neuen Aspekt der Fluchtgründe von den indischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden, gesteigert. Auf Nachfrage habe der BF bezüglich seiner militärischen Ausbildung keine Angaben machen wollen, obwohl dieser in der Handhabung von Waffen ausgebildet worden sein soll. Er habe den sehr strukturierten und einprägsamen militärischen Alltag nicht ansatzweise beschreiben können, indem er weder die Einheit noch den Verband bezeichnen habe könne, wo er zwangsrekrutiert worden sein soll. Trotz mehrfacher Nachfragen sei der BF nicht gewillt oder in der Lage gewesen nähere Angaben zu den ihm selbst betreffenden Vorfällen zu tätigen. Die angeblichen Übergriffe durch indische Behörden und indische Streitkräfte seien von Ihnen nur äußerst rudimentär geschildert worden. Im österreichischen Bundesgebiet habe der BF keinerlei politische Aktivitäten gesetzt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme sei der BF nicht dazu im Stande gewesen anzugeben, ob im Bundesgebiet ein Ableger oder eine Nebenorganisation seiner politischen Bewegung existieren würde. Ein Verhalten des BF entspreche nicht dem eines politischen Aktivisten, der in seiner Heimat Verfolgung und Folter auf sich nehmen würde und auf Grund seiner politischen Aktivitäten die Heimat und Familie verlassen müsse. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest darüber informiert hätte, ob es eine Kontaktgruppe, einen Ableger, eine Nebenorganisation seiner politischen Bewegung betreffend im Bundesgebiet geben würde. Bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte gehe das BFA davon aus, dass dieser nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen würde. Es sei ihm deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und deren eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe, mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben über eine Verfolgung als grundsätzlich unwahr erachten würde, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben über eine Verfolgung als grundsätzlich unwahr erachten würde, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380) Es habe unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens nicht angenommen werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland einer existenziellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könne, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß auf Grund des Faktums der Rückkehr würde nicht ersichtlich sein. Es hätten keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die belegen würden, dass die Situation des BF schlechter als jene der übrigen Bewohner Indiens sein würden. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat könne daher als zulässig angesehen werden. Es würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohender Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung i.S.d. von Art 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen-, bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen könne.Es habe unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens nicht angenommen werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland einer existenziellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könne, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß auf Grund des Faktums der Rückkehr würde nicht ersichtlich sein. Es hätten keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die belegen würden, dass die Situation des BF schlechter als jene der übrigen Bewohner Indiens sein würden. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat könne daher als zulässig angesehen werden. Es würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohender Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung i.S.d. von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen-, bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF habe seinen Ausführungen nach eine schulische Ausbildung und in seiner Heimat gearbeitet. Er würde über Familienmitglieder in seiner Heimat verfügen und demensprechend gehe das BFA davon aus, dass es dem BF zumutbar sei, sich durch seine berufliche Tätigkeit finanzielle Unterstützung seiner in Indien befindlichen Familie, seine Rückkehr nach Indien zu verwirklichen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage würden im Hinblick auf die Heimat des BF nicht vorliegen. Zum Eingriff in das Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF bezüglich seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit beweiswürdigend festgestellt habe, dass die familiären Anknüpfungspunkte ausschließlich manipuliert und konstruiert gewesen seien. Das BFA gehe folglich davon aus, dass der BF nach wie vor über ausreichende Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen würde. Es sei ihm zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würde, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF auch im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei in Betracht zu ziehen, dass der Bf den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe und mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde. Er würde Punjabi sprechen, woraus sich ergeben würde, dass er wie auch schon vor seiner Ausreise aus Indien nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leben würde. Es sei dem BF zuzumuten sich in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, sodass der Schluss zulässig sein würde, dass es im Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Art 2 bzw. 3 EMRK kommen würde.Zum Eingriff in das Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF bezüglich seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit beweiswürdigend festgestellt habe, dass die familiären Anknüpfungspunkte ausschließlich manipuliert und konstruiert gewesen seien. Das BFA gehe folglich davon aus, dass der BF nach wie vor über ausreichende Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen würde. Es sei ihm zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würde, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF auch im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei in Betracht zu ziehen, dass der Bf den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe und mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde. Er würde Punjabi sprechen, woraus sich ergeben würde, dass er wie auch schon vor seiner Ausreise aus Indien nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leben würde. Es sei dem BF zuzumuten sich in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, sodass der Schluss zulässig sein würde, dass es im Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen würde. Aus der Aktenlage würde sich ergeben, dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen würde. Die Feststellung, dass er über keine Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen würde, sei auf Grund seiner vorgelegten Beweismittel bzw. nicht vorgelegten Beweismittel (Sprachdiplome etc.) und einer Überprüfung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen festgestellt worden. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen gezeigt und sich keinerlei Zeugnisse erworben habe, sei auf Grund der von ihm eingebrachten Beweismittel und auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben anlässlich seiner Einvernahmen vor dem BFA getroffen worden. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Indien verfolgt werden würde. Es hätte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend nicht festgestellt werden können, dass der BF auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen-, Bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass es sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Der BF verfüge über eine schulische Ausbildung und habe in seiner Heimat gearbeitet. Er verfüge über Familienmitglieder in seiner Heimat. Dementsprechend gehe das BFA davon aus, dass es dem BF durchaus zumutbar sei, sich durch berufliche Tätigkeit, Unterstützung seiner in Indien befindlichen Familie sowie mit Hilfe der staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ihre Rückkehr nach Indien zu verwirklichen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der wesentlichen Fluchtgründe wurde moniert, dass es in einem armen Land umso weniger Anonymität geben würde, desto ärmer ein Land sein würde. Es sei dem BF nicht zumutbar seine Weltanschauung zu verwerfen bzw. diese zu verleugnen, um den Versuch weiterer Verfolgung zu entgehe. Das BFA komme ohne konkrete Recherchen zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sein würde. Auch bei wenig oder kaum glaubwürdig erscheinenden Vorbringen sei die Behörde nicht von einer Plausibiltätskontrolle entbunden. Die Berichtslage sei in Verbindung des Vorbringens des BF zu bringen. Ein Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung müsse in dem Sinne effektiv sein, dass dem Fremden das Recht zukomme, während des Beschwerdeverfahrens in Österreich zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , gehört der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht eine in Indien gesprochene Sprache (Punjabi). Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und war im Anschluss daran in der Landwirtschaft tätig. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder. Der BF ist gesund und leidet an keiner Krankheit.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat römisch 40 , gehört der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht eine in Indien gesprochene Sprache (Punjabi). Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und war im Anschluss daran in der Landwirtschaft tätig. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder. Der BF ist gesund und leidet an keiner Krankheit. Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hatte im Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit den heimatlichen Behörden. Der BF hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er geht keiner Beschäftigung nach und spricht kein Deutsch. Er hat keine Kurse oder Ausbildungen absolviert und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF bezog Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern des BF und dessen Familienangehörige (Ehefrau, 2 Kinder) Der BF ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: * ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 * DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019 * HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 * IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 * NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 * ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 * SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 * SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 * TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019* TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 * ZO - Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 KI vom 27.5.2019, Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom 11.4.2019 bis 19.5.2019 (Relevant für Abschnitt 2.Politische Lage). Indiens Regierungspartei BJP (Bharatiya Janata Party) von Premierminister Narendra Modi hat die Parlamentswahl in der bevölkerungsreichsten Demokratie der Welt deutlich gewonnen. Die Hindu-Nationalisten erreichten eine absolute Mehrheit der 545 Sitze im Unterhaus (SZ 23.5.2019), wie in der Nacht zum Freitag, aus der Auszählung der abgegebenen Stimmen, durch die Wahlkommission, hervorging. Staatspräsident Ram Nath Kovind wird somit aller Voraussicht nach Premierminister Modi erneut für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Regierungschef ernennen (ZO 24.5.2019), in welcher dieser Indien mit einer neuen, größeren parlamentarischen Mehrheit regieren wird (IT 24.5.2019), Dieses Ergebnis stellt die deutlichste Wiederwahl einer indischen Regierungspartei seit 1971 dar (SZ 23.5.2019). Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vgl. BBC 24.5.2019).Mehr als 8.000 Kandidaten traten zur Wahl an, die in sieben Phasen über knapp sechs Wochen, in der Zeit vom
- April bis zum
- Mai, durchgeführt wurde (SZ 23.5.2019). Rund zwei Drittel der rund 900 Millionen wahlberechtigten Einwohner Indiens gaben ihre Stimmen ab (IT 24.5.2019), was einer Wahlbeteiligung von 67 Prozent entspricht (SZ 23.5.2019). Dabei siegte die BJP in insgesamt 303 Wahlkreisen (ECI 24.5.2019; vergleiche BBC 24.5.2019). Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vgl. BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019).Oppositionsführer Rahul Gandhi, Chef der zuvor jahrzehntelang regierenden Kongresspartei hat die Niederlage akzeptiert und gratulierte Modi zu dessen Sieg (ZO 24.5.2019; vergleiche BBC 23.5.2019). Die Kongresspartei bleibt zweitstärkste Kraft im Parlament (ZO 24.5.2019). Sie verbessert sich voraussichtlich geringfügig im Vergleich zu ihrem bislang schlechtesten Wahlergebnis vor fünf Jahren (AJ 24.5.2019). Modis populistische Politik spaltet das Land. In seiner Amtszeit kam es häufig zu Gewalt von Hindus gegen Muslime und andere Minderheiten. Außerdem wird Modis Wirtschaftspolitik kritisiert (ZO 24.5.2019). Er betonte im Wahlkampf die nationale Sicherheit und stellte sich als Beschützer des südasiatischen Landes - vor allem gegen den Erzfeind Pakistan - dar. Kurz vor der Wahl war es beinahe zu einem Krieg der nuklear bewaffneten Nachbarn gekommen (SZ 23.5.2019). Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019).Nach Angaben des indischen Außenministeriums gratulierten bereits einige Staats- und Regierungschefs Modi zu seinem Wahlsieg, darunter der russische Präsident Wladimir Putin, Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping und der pakistanische Premier Imran Khan - noch bevor das Wahlergebnis offiziell war (ZO 24.5.2019). Premierminister Narendra Modi führt seit dem 25.9.2019 Gespräche zur Bildung eines neuen Kabinetts (REUTERS 24.5.2019). Quellen: * AJ - Al Jazeera (24.5.2019): India elections 2019: All the latest updates, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/indian-general-elections-2019-latest-updates-190521080547337.html, Zugriff 24.5.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (24.5.2019): India general election 2019: What happened? https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48366944, Zugriff 24.5.2019 * BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): India election 2019: Narendra Modi thanks voters for 'historic mandate', https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48389130, Zugriff 24.5.2019 * ECI - Election Commission of India (24.5.2019): Result Status, Status Known For 542 out of 542 Constituencies, Last Updated at 08:10:02 pm On 05/24/2019, http://results.eci.gov.in/pc/en/partywise/index.htm, Zugriff 24.5.2019 (20:00 Uhr) * IT - India Today (24.5.2019): Election results 2019: Ab ki baar, 300 paar: Modi makes it mumkin for BJP, https://www.indiatoday.in/elections/lok-sabha-2019/story/election-results-2019-narendra-modi-wins-big-bjp-300-seats-1533550-2019-05-24, Zugriff 24.5.2019 * REUTERS (24.5.2019): Modi begins talks for new cabinet after big election win, Zugriff 24.5.2019 * SZ - Süddeutsche Zeitung (23.5.2019): Regierung von Premier Modi siegt bei Marathon-Wahl deutlich, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-modi-wahl-hindu-1.4459235, Zugriff 23.5.2019 * ZO - Zeit Online (24.5.2019): Regierungspartei gewinnt absolute Mehrheit bei Parlamentswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-05/indien-parlamentswahl-narendra-modi-bharatiya-janata-absolute-mehrheit, Zugriff 24.5.2019 KI vom 6.3.2019, aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). -Strichaufzählung Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vgl. dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019).Indien ist am 26.2.2019 zum ersten Mal seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum eingedrungen und flog als Vergeltung für den Selbstmordanschlag vom 14.2.2019 [Anm.: vergleiche dazu KI im LIB Indien vom 20.2.2019] einen Angriff auf ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad außerhalb der Stadt Balakot (Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan). Dies liegt außerhalb der umkämpften Region Kaschmir (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019b, WP 26.2.2019). Indien ist überzeugt davon, dass der Selbstmordanschlag vom
- Feber von Pakistan aus geplant und unterstützt wurde (NZZ 26.2.2019). -Strichaufzählung Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019).Über die Auswirkungen des Bombardementsgehen die Angaben auseinander: Während indische Behörden darüber berichten, dass fast 200 (CNN News 18 26.2.2019) Terroristen, Ausbilder, Kommandeure und Dschihadisten getötet und das Lager komplett zerstört wurden, bestätigt das pakistanische Militär zwar den Luftangriff (DW 26.2.2019), verlautbart jedoch, dass sich die indischen Flugzeuge ihrer Bombenlast nahe Balakot hastig im Notwurf entledigt hätten, um sofort aufgestiegenen pakistanischen Kampfjets zu entkommen. Nach pakistanischen Angaben gibt es weder eine große Anzahl an Opfern (Dawn 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019a), noch wäre Infrastruktur getroffen worden (DW 26.2.2019). -Strichaufzählung Beobachter zeigten sich skeptisch, dass bei diesem Militärschlag tatsächlich eine große Anzahl an Terroristen an einem Ort getroffen worden sein könnte. Anwohner des Ortes Balakot berichteten der Nachrichtenagentur Reuters, sie seien am frühen Morgen durch laute Explosionen aufgeschreckt worden. Sie sagten, dass nur ein Mensch verletzt und niemand getötet worden sei. Außerdem erklärten sie, dass es in der Vergangenheit tatsächlich ein Terrorlager in dem Gebiet gegeben habe. Dieses sei aber mittlerweile in eine Koranschule umgewandelt worden (FAZ 26.2.2019b). -Strichaufzählung Die pakistanischen Streitkräfte haben am 27.2.2019 eigenen Angaben zufolge zwei indische Kampfflugzeuge über Pakistan abgeschossen und bestätigten die Festnahme eines Piloten. Ein Sprecher der indische Regierung bestätige den Abschuss einer MiG-21 (Standard 27.2.2019). Der indische Pilot wurde den indischen Behörden am 1.3.2019 am Grenzübergang Wagah übergeben. Der pakistanische Ministerpräsident Imran Khan bezeichnete die Freilassung als eine "Geste des Friedens" (Zeit 1.3.2019). -Strichaufzählung Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vgl. AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vgl. Dawn 4.3.2019b).Pakistan hat am 27.2.2019 seinen Luftraum vollständig gesperrt (Flightradar24 27.2.2019) und am 1.3.2019 für Flüge von/nach Karatschi, Islamabad, Peschawar und Quetta (am 2.
- auch Lahore) wieder geöffnet (Flightradar24 27.2./1.3./2.3.2019; vergleiche AAN 1.3.2019). Der komplette Luftraum wurde - mit Einschränkungen - am 4.
- freigegeben (Dawn 6.3.2019; vergleiche Dawn 4.3.2019b). -Strichaufzählung Am 2.3.2019 wurde gemeldet, dass bei Feuergefechten im Grenzgebiet von Kaschmir mindestens sieben Menschen getötet und zehn weitere verletzt worden waren. Gemäß indischen Medienberichten seien im indischen Teil der Konfliktregion eine 24 Jahre alte Frau und ihre beiden Kinder durch Artilleriebeschuss ums Leben gekommen sowie acht weitere Personen verletzt worden. Nach Angaben der pakistanischen Sicherheitskräfte wurden im pakistanischen Teil Kaschmirs ein Bub und ein weiterer Zivilist sowie zwei Soldaten getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Die Armeen der verfeindeten Nachbarn hatten seit 1.3.2019 immer wieder an verschiedenen Stellen über die de-facto-Grenze zwischen den von Pakistan und Indien kontrollierten Teilen Kaschmirs geschossen (Presse 2.3.2019). Am 3.3.2019 meldeten beide Seiten, dass die Lage entlang der "Line of Control" wieder relativ ruhig sei (Reuters 3.3.2019) -Strichaufzählung Der pakistanische Informationsminister bestätige am 3.3.2019, dass eine entscheidende Aktion gegen die extremistischen und militanten Organisationen Jaish-e-Mohammad (JeM) sowie Jamaatud Dawa (JuD) mit ihrem Wohltätigkeitsflügel Falah-i-Insaniat Foundation (FIF) unmittelbar bevorstehe. Dieses Vorgehen würde in Übereinkunft mit dem National Action Plan (NAP) stehen. Der Beschluss dazu sei bereits lange vor dem Anschlag auf indische Sicherheitskräfte am 14.
- gefallen und erst jetzt veröffentlicht worden. Die Entscheidung sei nicht auf Druck Indiens getroffen worden (Dawn 4.3.2019a). Quellen: * AAN - Austrian Aviation Network (1.3.2019): Pakistan öffnet den Luftraum wieder teilweise, http://www.austrianaviation.net/detail/pakistan-oeffnet-den-luftraum-wieder-teilweise/, Zugriff 4.3.2019 * CNN News 18 (26.2.2019): Surgical Strikes 2.0: '200-300 Terrorist Dead', https://www.news18.com/videos/india/surgical-strikes-2-0-200-300-terrorist-dead-2048827.html, Zugriff 26.2.2019 * Dawn (26.2.2019): Indian aircraft violate LoC, scramble back after PAF's timely response: ISPR, https://www.dawn.com/news/1466038, Zugriff 26.2.2019 * Dawn (4.3.2019a): Govt plans decisive crackdown on militant outfits, https://www.dawn.com/news/1467524/govt-plans-decisive-crackdown-on-militant-outfits, Zugriff 4.3.2019 * Dawn (4.3.2019b): Pakistan airspace fully reopened, says aviation authority, https://www.dawn.com/news/1467600, Zugriff 6.3.2019 * Dawn (6.3.2019): Airlines avoiding Pakistan's eastern airspace, making flights longer, https://www.dawn.com/news/1467798/airlines-avoiding-pakistans-eastern-airspace-making-flights-longer, Zugriff 6.3.2019 * DW - Deutsche Welle (26.2.2019): Indische Jets fliegen Luftangriff in Pakistan, https://www.dw.com/de/indische-jets-fliegen-luftangriff-in-pakistan/a-47688997, Zugriff 26.2.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019a): Indien fliegt Luftangriffe in Pakistan, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-fliegt-angriffe-gegen-mutmassliche-islamisten-in-pakistan-16060732.html, Zugriff 4.3.2019 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019b): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 4.3.2019 * Flightradar24 (27.2.2019; Ergänzungen am 1.3.2019 und 2.3.2019): Tensions between India and Pakistan affect air traffic, https://www.flightradar24.com/blog/tensions-between-india-and-pakistan-affect-air-traffic/, Zugriff 4.3.2019 * NZZ - Neue Züricher Zeitung (26.2.2019): Die Spirale der Eskalation dreht, https://www.nzz.ch/meinung/indien-bombardiert-pakistan-spirale-der-eskalation-dreht-ld.1462893, Zugriff 26.2.2019 * Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 * Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 * Reuters (4.3.2019): Pakistan adds flights, delays reopening of commercial airspace, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-airports/pakistan-adds-flights-delays-reopening-of-commercial-airspace-idUSKCN1QL0SH, Zugriff 5.3.2019 * Standard, der (27.2.2019): Pakistan schießt indische Kampfjets ab, Premier warnt vor "großem Krieg", https://derstandard.at/2000098654825/Drei-Tote-bei-Absturz-von-indischem-Militaerflugzeug-in-Kaschmir, Zugriff 4.3.2019 * SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 26.2.2019 * WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 26.2.2019 * Zeit, die (1.3.2019): Pakistan lässt indischen Piloten frei, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-pilot, Zugriff 4.3.2019 KI vom 20.2.2019, Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 14.2.2019, Feuergefecht in Pinglan/Distrikt Pulwama/Kaschmir am 18.2.2019 (relevant für Abschnitt 3.1./regionale Problemzone Jammu und Kaschmir). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (IT 15.2.2019). Wie durch die Polizei mitgeteilt wurde, explodierte ein mit etwa 350 Kilogramm Sprengstoff beladener Geländewagen auf einer Autobahn im Distrikt Pulwama (DS 14.2.2019). Ziel des Anschlags war ein Konvoi von 78 Bussen der paramilitärischen Polizeitruppe Central Police Reserve Force (CRPF), der auf der streng bewachten Verbindungsstraße zwischen den Städten Jammu und der Hauptstadt des indischen Bundesstaates Jammu und Kaschmir Srinagar, unterwegs war (DW 14.2.2019). Die aus Pakistan stammende Terrorgruppe Jaish-e-Mohammed (JeM) reklamierte den Anschlag für sich (ANI 14.2.2019). Die Gruppe, welche in Pakistan entstanden ist, verfügt dort über Rückzugsgebiete und nutzt Kaschmir als Arena für ihre Gewalttaten. Indien geht davon aus, dass die Terroristen von Kreisen innerhalb des pakistanischen Militärs unterstützt werden (SZ 15.2.2019). Lokalen Beamten zufolge stellt der erfolgte Bombenanschlag den schlimmsten Anschlag in der umkämpften Region seit drei Jahrzehnten dar (TNYT 14.2.2019). Indiens Premierminister Narendra Modi sprach auf Twitter von einem "niederträchtigen Angriff" und bezeichnete die Toten als "Märtyrer" und kündigte des Weiteren an, dass "Die Opfer, die unsere mutigen Sicherheitskräfte gebracht haben, [...] nicht vergeblich sein [werden]" (DS 14.2.2019). Während Pakistan Vorwürfe hinter dem Selbstmordanschlag zu stehen zurückweist, fordert die indische Regierung von Pakistan gegen die Gruppe vorzugehen (DS 15.2.2019). Bei einer mit dem Bombenanschlag im Zusammenhang stehenden Aktion der indischen Sicherheitskräfte wurden am 18.2.2019 bei einem Feuergefecht zwischen Militanten und der indischen Armee in Pinglan im Distrikt Pulwama fünf Angehörige der indischen Sicherheitskräfte, drei Militante und ein Zivilist getötet. Mindestens sieben Sicherheitskräfte wurden verletzt. Nach Angaben der Polizei waren die getöteten Militanten Mitglieder der JeM, welche am Anschlag des 14.2.2019 im nahe gelegenen Awantipora beteiligt waren (TIT 18.2.2019). Auf die Ankündigung des pakistanischen Premierministers Imran Khan, die Behauptungen Indiens zu untersuchen, und auf dessen Warnung, Pakistan würde Vergeltungsmaßnahmen gegen jede indische Militäraktion ergreifen (TNYT 19.2.2019), reagierte Indien in heftiger Form, indem es Islamabad als "das Nervenzentrum des Terrorismus" bezeichnete (TOI 19.2.2019). Die Spannungen zwischen Indien und Pakistan haben sich intensiviert; beide Länder haben ihre Botschafter zu Konsultationen zurückgerufen (TNYT 19.2.2019). Anmerkung: Auf einen Angriff auf einen Militärstützpunkt in Kaschmir, bei welchem 19 indischen Soldaten getötet wurden, reagierte Indien im September 2016 eigenen Angaben zufolge mit einem "chirurgischen Schlag" im pakistanischen Teil Kaschmirs. Auch damals machte Indien JeM für den Anschlag verantwortlich (DS 14.2.2019). Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Quellen: -Strichaufzählung ANI - Asia News International (14.2.2019): 12 CRPF personnel killed in terror attack in Kashmir, https://www.aninews.in/news/national/general-news/12-crpf-personnel-killed-in-terror-attack-in-kashmir20190214170929/, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (15.2.2019): Pakistan weist Verantwortung für Terror in Indien von sich, https://derstandard.at/2000098045261/Pakistan-weist-Verantwortung-fuer-Terror-in-Indien-von-sich, Zugriff 15.2.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (14.2.2019): Dutzende Tote bei Anschlag auf indische Sicherheitskräfte in Kaschmir, https://derstandard.at/2000098009156/Zwoelf-Soldaten-in-Kaschmir-durch-Anschlag-getoetet, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung DW .- Deutsche Welle (14.2.2019): Viele Tote bei Terroranschlag in Kaschmir, https://www.dw.com/de/viele-tote-bei-terroranschlag-in-kaschmir/a-47523658 Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges | As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff20.2.2019 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (15.2.2019): Der andere Wahlkampf, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-und-pakistan-der-andere-wahlkampf-1.4331915, Zugriff 17.2.2019 -Strichaufzählung TIO - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 18.1.2019 -Strichaufzählung TIT - The Irish Times (18.2.2019): Four Indian soldiers among dead in Kashmir gun battle, https://www.irishtimes.com/news/world/asia-pacific/four-indian-soldiers-among-dead-in-kashmir-gun-battle-1.3797668, Zugriff 19.2.2019 -Strichaufzählung TNYT - The New York Times (19.2.2019): Pakistan Offers to Investigate Deadly Suicide Bombing in Kashmir, https://www.nytimes.com/2019/02/19/world/asia/pakistan-imran-khan-india-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=1&pgtype=collection, Zugriff 19.2.2019 -Strichaufzählung TNYT - The New York Times (14.2.2019): Kashmir Suffers From the Worst Attack There in 30 Years, https://www.nytimes.com/2019/02/14/world/asia/pulwama-attack-kashmir.html?rref=collection%2Ftimestopic%2FKashmir&action=click&contentCollection=world®ion=stream&module=stream_unit&version=latest&contentPlacement=4&pgtype=collection, Zugriff 14.2.2019 -Strichaufzählung TOI - Times of India (19.2.2019): "Pakistan is nerve centre of terrorism": India rejects Imran Khan's statement on Pulwama terror attack, https://timesofindia.indiatimes.com/india/pakistan-is-nerve-centre-of-terrorism-india-rejects-imran-khans-claims-on-pulwama-terror-attack/articleshow/68066363.cms, Zugriff 19.2.2019
- Politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vergleiche AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vergleiche FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung
- Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vergleiche FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018). In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wieder gewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b). In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206048, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.1.2019): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung DS - Der Standard (1.1.2019): Was 2019 außenpolitisch bringt. Die US-Demokraten übernehmen die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Großbritannien plant den Brexit - und in Indien, der größten Demokratie der Welt, sind Wahlen, https://www.derstandard.de/story/2000094950433/was-2019-aussenpolitisch-bringt, Zugriff 28.1.2019 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2018b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 11.2018b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BBC 23.1.2018). Nach dem friedlichen Unabhängigkeitskampf gegen die britische Kolonialherrschaft zeigte bereits die blutige Teilung Britisch-Indiens, die mit einer Massenflucht, schweren Gewaltausbrüchen und Pogromen einherging, wie schwierig es sein wird, die ethnisch, religiös, sprachlich und sozioökonomisch extrem heterogene Gesellschaft in einem Nationalstaat zusammenzuhalten. Die inter-religiöse Gewalt setzte sich auch nach der Teilung zwischen Indien und Pakistan fort (BPB 12.12.2017). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und ein terroristischer Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs im September 2016 hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Gemäß Regierungserklärung reagierte Indien auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. Immer wieder kommt es zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 11.2018b). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist 2016 zum Stillstand gekommen. Aktuell sind die Beziehungen auf sehr niedrigem Niveau stabil (AA 11.2018b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/206046, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2019, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 23.1.2019 3.
- Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vgl. USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018).Jammu und Kaschmir sind weiterhin stark militarisiert und am stärksten von Terrorismus betroffen (BPB 20.11.2017; vergleiche USDOS 9.2018). Separatistische und dschihadistische Kämpfer führen weiterhin eine anhaltende Erhebung gegen die Regierung aus (FH 27.1.2018). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft". Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 18.9.2018). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vgl. HRW 17.1.2019).Im Juni 2018 prangerte das UN-Menschenrechtsbüro die Situation in Kaschmir an. Durch übermäßige Gewaltanwendung der indischen Sicherheitskräfte wurden im Zeitraum zwischen Juli 2016 und April 2018 zahlreiche Zivilisten getötet. Von der indischen Regierung wurde der Bericht zurückgewiesen (ONHCR 14.6.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen. Im Jahr 2018 kam es zu einer Zunahme der Gewalt gegen militante Personen, welche von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für Missbräuche zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2017 wurden 42 militante Angriffe im Staat Jammu und Kaschmir gemeldet, bei denen 184 Menschen getötet wurden, darunter 44 Sicherheitskräfte. Mehrere Personen wurden getötet oder verletzt, als die Regierung versuchte, gewalttätige Proteste einzudämmen (HRW 18.1.2018). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vgl. AI 22.2.218).Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, verübten zahlreiche Morde und Bombenanschläge in den Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 20.4.2018). An der umstrittenen Grenze zwischen Indien und Pakistan kommt es immer wieder zu kleineren Feuergefechten mit Todesopfern unter der Zivilbevölkerung und dem Militär. Insbesondere nach dem Angriff von Uri verschärfte sich in Indien die anti-pakistanische Rhetorik (BPB 20.11.2017). Seither wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die derzeitige Menschenrechtslage in Kaschmir ist alarmierend und wird zunehmend kritisch gesehen. Bewaffnete Gruppen stehen im Verdacht, Menschen in Jammu und Kaschmir getötet zu haben (GIZ 3.2018a; vergleiche AI 22.2.218). Von Pakistan aus haben aufständische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir Entführungen, Erpressungen und andere Formen der Einschüchterung durchgeführt. Nach mehreren Jahren relativer Stabilität verschlechterte sich die Situation im Staat 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers deutlich. Die Situation verschlimmerte sich 2017, als mehr als 300 Zivilisten, Sicherheitskräfte und Militante durch militärische Gewalt getötet wurden. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt (FH 4.1.2018). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 354 Personen durch Terrorakte getötet und im Jahr 2018 sind 457 Todesopfer durch terroristische Gewalt registriert worden. Per 13.1.2019 sind insgesamt 17 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017)Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 20.4.2018; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2018). Nach einer langsamen Normalisierung der Beziehungen haben sich seit 2014 die Positionen auf beiden Seiten wieder verhärtet (BPB 20.11.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.1.2018): Freedom in the World 2018 - Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/indian-kashmir, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2018a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (13.1.2019): Datasheet - Jammu & Kashmir, Data View, http://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 - India, https://www.state.gov/documents/organization/283100.pdf, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 3.
- Punjab Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2018). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne des pakistanischen Geheimdienstes, Inter-Services-Intelligence (ISI) bekannt, welcher gemeinsam mit der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierung Babbar Khalasa International (BKI) und anderen militanten Sikh- Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2018). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 20.4.2018; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2018). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200-300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2018). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar (USDOS 20.4.2018). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 10.2017). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394309.html, Zugriff 6.11.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2015 Report on International Religious Freedom - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436757.html, Zugriff 23.10.2018 3.
- Naxaliten Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. "Naxaliten" oder "maoistische Guerilla") stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum (AA 18.9.2018). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017). Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 10.2017). Die Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 10.2017). Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 18.9.2018). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017). Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile "Gegner". Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (12.12.2017): Innerstaatliche Konflikte - Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 23.10.2018
- Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Ei