Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids, der nach Behördenauffassung irrtümlich mit 04.12.2015 datiert wurde, jedoch nach dem Aktenvorlageschreiben vom 20.05.2016 gemäß elektronischer Signatur am 09.02.2016 genehmigt worden ist, erhoben die Bf als Miteigentümer vorerst eine Bescheidbeschwerde. Nach einer Verhandlung beim BVwG mit einem danach vorerst gescheiterten Einigungsversuch, weiteren Eingaben beim BVwG sowie einer weiteren Verhandlungsanberaumung wurde die Bescheidbeschwerde entsprechend einer nunmehr erfolgten Einigung mit den Nachbarn betreffend den strittigen Grundgrenzenbereich (- iSd § 43 Abs 5 AVG) zurückgezogen, wobei die Behörde mediativ mitunterstützte.Nach einer Verhandlung beim BVwG mit einem danach vorerst gescheiterten Einigungsversuch, weiteren Eingaben beim BVwG sowie einer weiteren Verhandlungsanberaumung wurde die Bescheidbeschwerde entsprechend einer nunmehr erfolgten Einigung mit den Nachbarn betreffend den strittigen Grundgrenzenbereich (- iSd Paragraph 43, Absatz 5, AVG) zurückgezogen, wobei die Behörde mediativ mitunterstützte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2126695.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.