1 Z 3 B-VG stattgegeben.Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde mit der Begründung zurückverwiesen, dass umfassende Ermittlungen zu führen seien, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist.4. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2016 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, GZ W115 2125007-1/13E, behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde mit der Begründung zurückverwiesen, dass umfassende Ermittlungen zu führen seien, ob, gegebenenfalls welcher, geeignete Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. 4.
GVG retourniert.Die Akten wurden der belangten Behörde
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG retourniert. 5.1. Die Antragstellerin hat am 13.06.2019 beantragt, dass die belangte Behörde die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt, weil die Frist
GVG bereits abgelaufen sei.5.1. Die Antragstellerin hat am 13.06.2019 beantragt, dass die belangte Behörde die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegt, weil die Frist
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG bereits abgelaufen sei. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2019 vorgelegt. 5.
G - knüpft, was aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist. Auch ist dieser Bestimmung - unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden - eine hinreichende Determinierung des behördlichen Verhaltens im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 18 Abs. 1 B-VG (zum "differenzierten Legalitätsprinzip" vgl. zB auch VfSlg. 13.785/1994 mwN, 20.130/2016; VfGH 6.3.2018, G 129/2017) zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern § 16 Abs. 1 BEinstG gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) verstoßen könnte.Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber an die Kündigung eines begünstigten Dienstnehmers zusätzliche Voraussetzungen - hier die (erfüllbare) Beweislastumkehr
Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG - knüpft, was aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist. Auch ist dieser Bestimmung - unter Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden - eine hinreichende Determinierung des behördlichen Verhaltens im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG (zum "differenzierten Legalitätsprinzip" vergleiche zB auch VfSlg. 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,; VfGH 6.3.2018, G 129 aus 2017,) zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern Paragraph 16, Absatz eins, BEinstG gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000) verstoßen könnte. 5.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) 3.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (§ 8 Abs. 1 VwGVG)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG) Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über. Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (§ 16 Abs. 1 VwGVG)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. (Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (§ 16 Abs. 2 VwGVG)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG) Der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung ist spätestens im Zuge der Aktenübermittlung nach Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, GZ W115 2125007-1/13E (Zurückverweisung
GVG), sohin im Mai 2017, bei der belangten Behörde eingelangt.Der Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung ist spätestens im Zuge der Aktenübermittlung nach Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2017, GZ W115 2125007-1/13E (Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG), sohin im Mai 2017, bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat darüber nicht abgesprochen. Die Säumnisbeschwerde wurde im März 2019 bei der belangten Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat auch die Frist
GVG ungenützt verstreichen lassen.Die belangte Behörde hat auch die Frist
Paragraph 16, VwGVG ungenützt verstreichen lassen. Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 8 VwGVG, K 8).Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 8, VwGVG, K 8). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff).Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff). Ein überwiegendes Verschulden ist auch anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011/2009/10/0266); etwa wenn die Behörde, die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt, oder mit diesem grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012/2008/07/0036).Ein überwiegendes Verschulden ist auch anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.09.2011/2009/10/0266); etwa wenn die Behörde, die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt, oder mit diesem grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.01.2012/2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 8 VwGVG, Anm 9).In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9). Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin, oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Die Verzögerung ist auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weil diese rechtsirrig, davon ausgegangen ist, darüber mit Bescheid vom 12.03.2018 bereits abgesprochen zu haben. Da der Eventualantrag zulässig und die belangte Behörde aus überwiegendem Verschulden säumig ist, ist die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt. Daher war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, über den Eventualantrag abzusprechen. 3.2. Einstellung des Verfahrens Da der Antrag auf Zustimmung zur Änderungskündigung der mitbeteiligten Partei zurückgezogen wurde, ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W132.2220386.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.