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{'item': 'W140 2139324-6'}

Obsah (21)§ 22aArt. 133§ 76§ 24§ 3§ 8§ 10§ 75§ 55§ 13§ 53§ 57§ 46§ 18§29§ 12a§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.01.2020 GeschäftszahlW140 2139324-6 SpruchW140 2139324-6/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Ei

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2019, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2019, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus: " A) Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie reisten unbekannt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Mit Aktenvermerk vom 22.11.2012 wurde Ihr Asylverfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, zumal Sie sich unerlaubt aus der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle Ost entfernten und sich dem Verfahren entzogen, indem Sie ‚untertauchten'. Der Aufenthaltsort war weder bekannt noch leicht feststellbar. Das Asylverfahren wurde nach Inhaftnahme am 28.12.2012 (Verwaltungsverwahrungshaft) am 04.12.2012 wieder fortgesetzt.Mit Aktenvermerk vom 22.11.2012 wurde Ihr Asylverfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, zumal Sie sich unerlaubt aus der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle Ost entfernten und sich dem Verfahren entzogen, indem Sie ‚untertauchten'. Der Aufenthaltsort war weder bekannt noch leicht feststellbar. Das Asylverfahren wurde nach Inhaftnahme am 28.12.2012 (Verwaltungsverwahrungshaft) am 04.12.2012 wieder fortgesetzt. -Strichaufzählung Am 31.05.2013 wurden Sie in XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG festgenommen und am 01.06.2013 vom Polizeianhaltezentrum XXXX in die JVA XXXX überstellt. Nach der Enthaftung am 21.08.2013, wurden Sie am 14.05.2014 wiederum wegen Verwirklichung zahlreicher strafrechtlicher Tatbestände - unter anderem jenen des schweren Raubes - verhaftet und in die JVA XXXX eingeliefert.Am 31.05.2013 wurden Sie in römisch 40 wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG festgenommen und am 01.06.2013 vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in die JVA römisch 40 überstellt. Nach der Enthaftung am 21.08.2013, wurden Sie am 14.05.2014 wiederum wegen Verwirklichung zahlreicher strafrechtlicher Tatbestände - unter anderem jenen des schweren Raubes - verhaftet und in die JVA römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Am 13.08.2013 wurden Sie erstmals wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 129 Z1 StGB vom Landesgericht XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 22.05.2014, ZahlAm 13.08.2013 wurden Sie erstmals wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 127, 129, Z1 StGB vom Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.05.2014, Zahl XXXX , wurden Sie wegen der Begehung mehrerer Verbrechen - unter anderem der §§ 142 Abs.1, 143 2. Fall - und nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Das Strafausmaß wurde nach Ihrer Berufung vom OLG XXXX , Zahl XXXX , am 23.09.2014 auf 28 Monaten angehoben.römisch 40 , wurden Sie wegen der Begehung mehrerer Verbrechen - unter anderem der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Fall - und nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Das Strafausmaß wurde nach Ihrer Berufung vom OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , am 23.09.2014 auf 28 Monaten angehoben. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 13.08.2013, Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Algerien

§ 8Asyl

G abgewiesen. Unter einem wurden Sie

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 13.08.2013, Zahl römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Algerien

Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. -Strichaufzählung Gegen den Bescheid des BAI erhoben Sie am 29.08.2013 - vertreten durch die ARGE Rechtsberatung als gesetzliche Vertreterin - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BAA wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, Zahl: I 408 1437583-1/16E,

§§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Gegen den Bescheid des BAI erhoben Sie am 29.08.2013 - vertreten durch die ARGE Rechtsberatung als gesetzliche Vertreterin - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BAA wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, Zahl: römisch eins 408 1437583-1/16E,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. -Strichaufzählung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 20.07.2015 durch das BFA mit der Zahl XXXX wurde Ihnen gem. §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, weiters gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt das Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 55

Abs1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

§ 13

Abs 2 Z 1 Asylgesetz hatten Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.08.2013 verloren.

§ 53Abs1 i

Vm Abs3 Z 1 und 2 FPG 2005 idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie keine Beschwerde. Die Entscheidungen wurden mit 14.10.2015 rechtskräftig in 1. Instanz.Mit Bescheid vom 20.07.2015 durch das BFA mit der Zahl römisch 40 wurde Ihnen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, weiters gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt das Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

Paragraph 55, Abs1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz hatten Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.08.2013 verloren.

Paragraph 53, Abs1 in Verbindung mit Abs3 Ziffer eins und 2 FPG 2005 idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie keine Beschwerde. Die Entscheidungen wurden mit 14.10.2015 rechtskräftig in

  1. Instanz. -Strichaufzählung Am 03.02.2016 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 19.09.2016 unter der GZ. XXXX gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 05.10.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.Am 03.02.2016 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 19.09.2016 unter der GZ. römisch 40 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 05.10.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 14.07.2016 wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a 2.Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall SMG durch das LandesgerichtAm 14.07.2016 wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2.Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall SMG durch das Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.römisch 40 zu Zahl römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. -Strichaufzählung Am 07.10.2016 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und StA. von Algerien zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.10.2016 unter der GZ. XXXX gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 22.11.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.Am 07.10.2016 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und StA. von Algerien zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.10.2016 unter der GZ. römisch 40 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 22.11.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 14.08.2017 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.Am 14.08.2017 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. -Strichaufzählung Dieser Antrag wurde unter der GZ. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8

wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Marokko zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren erlassen.Dieser Antrag wurde unter der GZ. römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46 F, P, G, nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren erlassen. -Strichaufzählung Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde am 24.01.2018 vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 24.01.2018 in II Instanz in Rechtskraft.Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde am 24.01.2018 vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 24.01.2018 in römisch zwei Instanz in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 07.03.2018 haben Sie beim Bundesamt Ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein.Am 07.03.2018 haben Sie beim Bundesamt Ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. -Strichaufzählung Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 12.03.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Abs 3 Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 23.02.2019 in I. Instanz in Rechtskraft.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 12.03.2018 eine schriftliche Mitteilung

§29Absatz 3, Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 23.02.2019 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. -Strichaufzählung Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 27.03.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 im. § 22 Abs. 10 Asyl 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig erachtet.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 27.03.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, im. Paragraph 22, Absatz 10, Asyl 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig erachtet. -Strichaufzählung Sie reisten nicht den Bescheid mäßigen Vorgaben entsprechend in Ihren Herkunftsstaat aus. -Strichaufzählung Am 13.04.2019 versuchten Sie illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Ihnen wurde von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. -Strichaufzählung Am 13.04.2019 um ca. 22:10 Uhr wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und festgenommen. Im Anschluss wurden Sie ins PAZ XXXX verbracht.Am 13.04.2019 um ca. 22:10 Uhr wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und festgenommen. Im Anschluss wurden Sie ins PAZ römisch 40 verbracht. -Strichaufzählung Am 14.04.2019 um 11:30 Uhr Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen und wurden Ihnen fürs Verfahren beim BFA relevante Fragen gestellt. -Strichaufzählung Unter der GZ. XXXX wurde am 14.04.2019 gegen Sie die Schubhaft verhängt. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am selben Tag um 16:45 Uhr zugestellt.Unter der GZ. römisch 40 wurde am 14.04.2019 gegen Sie die Schubhaft verhängt. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am selben Tag um 16:45 Uhr zugestellt. -Strichaufzählung Am 30.04.2019 um 16:00 Uhr wurden Sie von einem Mitarbeiter des BFA RD XXXX niederschriftlich einvernommen, da Sie einen Termin mit einem Referenten des BFA wünschten. Dabei gaben Sie unter anderem an, dass Sie mit dem marokkanischen Botschafter sprechen wollen.Am 30.04.2019 um 16:00 Uhr wurden Sie von einem Mitarbeiter des BFA RD römisch 40 niederschriftlich einvernommen, da Sie einen Termin mit einem Referenten des BFA wünschten. Dabei gaben Sie unter anderem an, dass Sie mit dem marokkanischen Botschafter sprechen wollen. -Strichaufzählung Am 10.05.2019 langte in der ho. Behörde eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ein. -Strichaufzählung Am 13.05.2019 um ca. 13:00 Uhr wurden Sie der marokkanischen Botschaft vorgeführt, damit Sie ein Reisedokument beantragen können. -Strichaufzählung Am selben Tag wurden mit Mandatsbescheid, XXXX gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihnen wurde aufgetragen in 1110 Wien , Zinnergasse 29a, Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 13.05.2019 jeden 2 Tag bei der Polizeiinspektion Zinnergasse regelmäßig zu melden. Sie kamen dieser Meldung nicht nach und daher wurde das gelindere Mittel aufgehoben.Am selben Tag wurden mit Mandatsbescheid, römisch 40 gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihnen wurde aufgetragen in 1110 Wien , Zinnergasse 29a, Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 13.05.2019 jeden 2 Tag bei der Polizeiinspektion Zinnergasse regelmäßig zu melden. Sie kamen dieser Meldung nicht nach und daher wurde das gelindere Mittel aufgehoben. -Strichaufzählung Sie stellten am 11.04.2019 einen Antrag auf freiwillige Ausreise und Rückkehrunterstützung. Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr stimmte die Behörde am 30.04.2019 zu. -Strichaufzählung Am 04.06.2019 langte Ihr Widerruf der freiwilligen Rückkehr beim BFA ein. -Strichaufzählung Sie stellten am 11.06.2019 abermals einen Antrag auf freiwillige Rückkehr beim BFA. -Strichaufzählung Am 21.06.2019 versuchten Sie mit dem Zug nach Italien ohne die dafür gültigen Dokumente auszureisen. -Strichaufzählung Am 25.06.2019 stimmte die Behörde Ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr zu. Bezüglich dieses Antrages erfolgte ebenfalls ein Widerruf, da Sie sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden haben. -Strichaufzählung Sie wurden am 30.06.2019 im Zug kommend nach Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot seit 23.02.2019 besteht. Daher wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen und wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA- VG festgenommen und wurden Sie in das PAZ XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde gegen Sie die Schubhaft verhängt.Sie wurden am 30.06.2019 im Zug kommend nach Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot seit 23.02.2019 besteht. Daher wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen und wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA- VG festgenommen und wurden Sie in das PAZ römisch 40 eingeliefert. In weiterer Folge wurde gegen Sie die Schubhaft verhängt. -Strichaufzählung Am 08.07.2019 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Bescheid vom 08.07.2019 eine Wohnsitzauflage erlassen. Ihnen wurde aufgetragen in der XXXX Unterkunft zu nehmen. Diese Verpflichtung haben Sie jedoch nicht eingehalten, und erfolgte mit 11.09.2019 die Abmeldung von dieser Einrichtung. Sie gaben am 23.09.2019 niederschriftlich zu Protokoll, die Einrichtung vor ca. 3 Wochen verlassen zu haben, und waren in weiterer Folge bei Freunden unangemeldet wohnhaft, Namen und Adressen haben Sie nicht bekanntgegeben. Am 22.09.2019 wurden Sie von Beamten der LPD XXXX wegen Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und festgenommen.Am 08.07.2019 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Bescheid vom 08.07.2019 eine Wohnsitzauflage erlassen. Ihnen wurde aufgetragen in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Diese Verpflichtung haben Sie jedoch nicht eingehalten, und erfolgte mit 11.09.2019 die Abmeldung von dieser Einrichtung. Sie gaben am 23.09.2019 niederschriftlich zu Protokoll, die Einrichtung vor ca. 3 Wochen verlassen zu haben, und waren in weiterer Folge bei Freunden unangemeldet wohnhaft, Namen und Adressen haben Sie nicht bekanntgegeben. Am 22.09.2019 wurden Sie von Beamten der LPD römisch 40 wegen Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und festgenommen. -Strichaufzählung Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ XXXX wurde Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Parteigehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ römisch 40 wurde Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Parteigehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: F.: Haben Sie einen Rechtsvertreter? A: Nein F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut und ich habe keine Einwände. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja mir geht es gut. F: Sind Sie gesund? A: Nicht ganz gesund. Ich muss Medikamente nehmen. F: Welche Medikamente? A: Lyrica und Mexalen. Schmerzmittel für die Knochen wegen meinen amputierten Beinen. Früher habe ich Schlaftabletten genommen, jetzt nicht mehr. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie wurden gestern am 22.09.2019, um 20:45 Uhr festgenommen. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung seit 23.12.2017 und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen. Am 19.09.2019 wurde gegen Ihre Person von der RD XXXX ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund dessen wurden Sie gestern in das PAZ Ibk. eingeliefert.Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung seit 23.12.2017 und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen. Am 19.09.2019 wurde gegen Ihre Person von der RD römisch 40 ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund dessen wurden Sie gestern in das PAZ Ibk. eingeliefert. "Fremder fragt nach warum er festgenommen wurde - ihm wurde erläutert, weil eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht und er freiwillig nicht bereit war das Bundesland zu verlassen." In Zuge dieser Einvernahme im PAZ Ibk., Kaiserjägerstraße 8 wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt: "Fremder merkt an, Ich war schon zweimal in Schubhaft, einmal für 1 Monat und einmal für 2 Wochen." F. Sie wurden am 08.07.2019 aus der Schubhaft entlassen. Wo haben Sie sich von da an bis zu Ihrer Festnahme gestern aufgehalten.? A: Ich war in der Steiermark in Graz. Ich habe dieses Zentrum verlassen, weil ich dort niemanden habe. Nach ca. 7 Wochen habe ich das Zentrum verlassen, seit ca. 3 Wochen befinde ich mich in XXXX .A: Ich war in der Steiermark in Graz. Ich habe dieses Zentrum verlassen, weil ich dort niemanden habe. Nach ca. 7 Wochen habe ich das Zentrum verlassen, seit ca. 3 Wochen befinde ich mich in römisch 40 . F: Was haben Sie gestern beim Bahnhof XXXX gemacht?F: Was haben Sie gestern beim Bahnhof römisch 40 gemacht? A: Ich war dort in der türkischen Moschee und habe dort gebetet. F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Casablanca, Marokko geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Casablanca, Marokko geboren. F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an? A: Marokko F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Ich habe ein Permesso di Sioggorno, "Fremder holt sein Handy, weil er ein Foto anscheinend drauf abgespeichert hat. Angeblich hat er mal was an den VMÖ geschickt, kann aber nichts finden. " F: Wann waren Sie in Italien? A: Seit 2004, 2013 war ich das letzte Mal in Italien. Fremder wollte seine Schwester anrufen, um die Dokumente zu bringen. A : wurde verneint, weil das mit Italien sowieso schon zu lange her ist, für das ho. Verfahren irrelevant. F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft? A: Ich war schon bei der Caritas, ich sollte heute schon dort erscheinen, damit sie mir eine Unterkunft geben. Ich übernachte derzeit bei Freunden. F: Nennen Sie Name und Adresse ihrer Freunde? A: Ich will keinen Namen nennen. F: Sie hatten bis 11.09.2019 eine aufrechte Meldeadresse in Graz. Was sagen Sie dazu? A: Ja das stimmt. Ich war schon in der Kapuzinergasse, ich habe dort schon meinen Namen angegeben. Ich will nicht in XXXX bleiben.A: Ja das stimmt. Ich war schon in der Kapuzinergasse, ich habe dort schon meinen Namen angegeben. Ich will nicht in römisch 40 bleiben. F: Sie hatten eine Wohnsitzauflage mit der angeordneten Unterkunft in XXXX an die Sie sich nicht gehalten haben. Was sagen Sie dazu?F: Sie hatten eine Wohnsitzauflage mit der angeordneten Unterkunft in römisch 40 an die Sie sich nicht gehalten haben. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe dort nichts zum Essen bekommen. F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet? A: die Menschen in der Moschee geben mir immer was, sogar ein Österreicher hat mir Geld gegeben hier in Graz im Zug. F: Haben Sie jemals gearbeitet im Bundesgebiet? A: ja in Graz habe ich gearbeitet. In einem Waschsalon im Flüchtlingsheim. Ich suche derzeit auch eine Arbeit. F: Über wie viel Geld verfügen Sie aktuell? A: ich habe derzeit kein Geld bei mir. Im Juni habe ich 200 Euro von der Moschee bekommen und diese 200,-- Euro wurden mir von der Polizei nach der Fahrt von Wien nach XXXX in XXXX abgenommen.A: ich habe derzeit kein Geld bei mir. Im Juni habe ich 200 Euro von der Moschee bekommen und diese 200,-- Euro wurden mir von der Polizei nach der Fahrt von Wien nach römisch 40 in römisch 40 abgenommen. Er entschuldigt sich für seine Tonlage zuvor. F: Hat sich an Ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert? Zuletzt waren Sie ledig und hatten keine Sorgepflichten. A: Ich habe vor zu heiraten. F: Wen möchten Sie heiraten? A: ich weiß noch nicht F: Also hat sich aktuell nichts geändert? A: Nein F: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie entlassen werden würden? A: ich würde zu einem Freund gehen und bei ihm schlafen und übernachten. Osama - er ist mein Cousin in XXXX , seine Nummer habe ich nicht.A: ich würde zu einem Freund gehen und bei ihm schlafen und übernachten. Osama - er ist mein Cousin in römisch 40 , seine Nummer habe ich nicht. Mit Familienname heißt er XXXX . Ich weiß kein Geburtsdatum, ich weiß auch keine Adresse.Mit Familienname heißt er römisch 40 . Ich weiß kein Geburtsdatum, ich weiß auch keine Adresse. F: Wie finden Sie dann dorthin zum Schlafen? A: ich gehe zu Fuß Richtung Westbahnhof, wegen der Medikamente bin ich etwas Durcheinander. Fremder fragt, wenn er freiwillig nach Marokko ausreist, ob er er eine finanzielle Unterstützung bekommt. Es wird mitgeteilt, dass diese Frage hier und jetzt nicht beantwortet werden kann, aber an den CO weitergeleitet wird, dass er jetzt bereit wäre, freiwillig nach Marokko auszureisen. Entscheidung Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Ihnen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Grundsätzlich muss als Ergebnis der Einzelfallprüfung festgehalten werden, dass zu Ihrer Person jedenfalls Sicherungsbedarf besteht. Sie wurden mehrmals im Bundesgebiet straffällig und auch rechtskräftig verurteilt. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Auch haben Sie im Rahmen der NS vom 23.01.2018 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass Sie nicht bereit sind, sich an Anordnung von Behörden oder auch nur Krankenhäusern zu halten. So gaben Sie selbst an, auf eigene Faust nach Wien gefahren zu sein, gleichwohl sie vom LKH XXXX nach XXXX geschickt worden waren. Zuletzt haben Sie der Wohnsitzauflage in Graz auch keine Folge geleistet.Grundsätzlich muss als Ergebnis der Einzelfallprüfung festgehalten werden, dass zu Ihrer Person jedenfalls Sicherungsbedarf besteht. Sie wurden mehrmals im Bundesgebiet straffällig und auch rechtskräftig verurteilt. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Auch haben Sie im Rahmen der NS vom 23.01.2018 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass Sie nicht bereit sind, sich an Anordnung von Behörden oder auch nur Krankenhäusern zu halten. So gaben Sie selbst an, auf eigene Faust nach Wien gefahren zu sein, gleichwohl sie vom LKH römisch 40 nach römisch 40 geschickt worden waren. Zuletzt haben Sie der Wohnsitzauflage in Graz auch keine Folge geleistet. Aufgrund der durchführbaren Rückkehrentscheidung besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer überwachten und ehestmöglichen Ausreise. Es ist auch zu befürchten, dass Sie sich der Abschiebung entziehen könnten. (Ich möchte nach Italien, mit diesem Permesso von 2009 bin ich schon nach Marokko geflogen). Dem gegenüber hat die Behörde objektiv zu betrachten, dass bis dato zu Ihrer Person von Marokko kein HRZ ausgestellt worden war. Aufgrund der dem BvWG vorgelegten Kopie Ihres marokkanischen Reisepasses besteht die Möglichkeit ein neuerliches HRZ-Verfahren mit Marokko einzuleiten. Es ist geplant, dass Sie am 26.09.2019 der Marokkanischen Botschaft vorgeführt werden. Es wurde gegen Sie schon einmal eine Meldeverpflichtung verhängt, an die Sie sich nicht gehalten haben. Deshalb wird gegen Sie die Schubhaft verhängt. (...) C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sie verschleiern mit Absicht Ihre wahre Identität. Sie geben an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, sondern vermutlich Staatsbürger von Marokko und somit ein Fremder. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reise- oder Identitätsdokumentes. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Ihnen wurden nach einem Unfall im Dezember 2016 beide Beine unterhalb der Knie amputiert, sie haben zwei Beinprothesen. Sie sind einvernahme- und haftfähig.Ihre Identität steht nicht fest. Sie verschleiern mit Absicht Ihre wahre Identität. Sie geben an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, sondern vermutlich Staatsbürger von Marokko und somit ein Fremder. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reise- oder Identitätsdokumentes. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Ihnen wurden nach einem Unfall im Dezember 2016 beide Beine unterhalb der Knie amputiert, sie haben zwei Beinprothesen. Sie sind einvernahme- und haftfähig. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot gegen Sie. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist und stellten in Österreich fünf unbegründete Asylanträge. -Strichaufzählung Sie hielten sich seit dem 24.01.2018 illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie absichtlich Ihre Identität verschleiern und erst sehr spät im Verfahren eine Kopie Ihres Reisepass vorlegten. -Strichaufzählung Sie wiesen sich mit der falschen Identität XXXX , geb. am XXXX , Sta. Algerien aus.Sie wiesen sich mit der falschen Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , Sta. Algerien aus. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen versuchten sie illegal nach Italien mit dem Zug zu fahren. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung permanent nicht nachkamen sowie mehrere unbegründete Asylanträge stellten um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und Ihre Abschiebung zu umgehen. Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz, das Meldegesetz und die Mitwirkungspflicht verstoßen. Noch dazu scheinen im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - 5 rechtskräftige Verurteilungen gegen Sie auf. Sie stellen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung permanent nicht nachkamen sowie mehrere unbegründete Asylanträge stellten um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und Ihre Abschiebung zu umgehen. Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz, das Meldegesetz und die Mitwirkungspflicht verstoßen. Noch dazu scheinen im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - 5 rechtskräftige Verurteilungen gegen Sie auf. Sie stellen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen verfügen. Sie sprechen kaum Deutsch. -Strichaufzählung Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nachSie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach -Strichaufzählung Einer angeordneten Unterkunftnahme im Rahmen einer Wohnsitzauflage haben Sie sich entzogen. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Sie sind ledig und haben keine Sorgfaltspflichten. Sie gehen keiner Arbeitstätigkeit und beziehen Grundversorgung Sie sind daher mittellos und obdachlos, da Sie über keine Unterkunft verfügen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.(...)" Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W137 2139324-5/7Z, vom 07.01.2020 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.09.2019 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt I).

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.09.2019 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 07.01.2020 u. a. Folgendes aus: "Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat für Marokko ist beantragt und es wird laufend urgiert. Die grundsätzliche Möglichkeit einer HRZ-Ausstellung besteht; eine genauere Prognose kann derzeit noch nicht vorgenommen werden. Auch die realistische Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer besteht weiterhin. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erfolglos eine Anträge auf internationalen Schutz. Eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf den Herkunftsstaat Marokko liegt vor. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre, noch berufliche, noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte oder eine gesicherte Unterkunft. Er verfügt über mehr als bloß grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist persönlich in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Vorverhaltens auch nicht vertrauenswürdig. Es besteht - auch unter Einbeziehung der gesundheitlichen Probleme - ein substanzielles Risiko, dass er sich dem behördlichen Zugriff vor der Abschiebung entziehen würde. Gleichzeitig besteht aufgrund seiner Straffälligkeit ein besonders großes Interesse des Staates an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen nicht. Die erstmalig in der Verhandlung von der Vertreterin behauptete - im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerde stehende - fehlende Haftfähigkeit blieb ohne nachvollziehbare Begründung. Die absehbare Haftdauer bis zur Abschiebung liegt nach derzeitigem Stand im Bereich von einigen Monaten, weshalb auch eine Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung gegeben ist. Dies auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme sowie der laufenden medikamentösen Behandlung und Betreuung durch "Dialog"." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 17.01.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 17.01.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 17.01.2020 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "(...) Bisheriger Verfahrensgang: Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden besteht eine durch das BVwG bereits bestätigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig. Die im Rahmen der Schubhaftbeschwerde vom 02.01.2020 monierte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde durch den BVwG mit Erkenntnis vom 07.01.2020 als nicht vorliegend erkannt und wurde die Anordnung von Schubhaft als rechts-, und verhältnismäßig erkannt. Da seit der Schubhaftbeschwerde nur wenige Arbeitstage vergangen sind, kann zu den Verfahren HRZ derzeit nichts aktualisierend vorgebracht werden. Das Überprüfungsverfahren zum Fremden ist in seinem Heimatland weiter anhängig. Die ha. Behörde hat bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht."Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Absatz eins und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 13, FPG entspricht." Mit E-Mail vom 17.01.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht um gef. Kenntnisnahme des folgenden Nachtrags: Da seit der Schubhaftbeschwerde nur wenige Arbeitstage vergangen sind, kann zu den Verfahren HRZ derzeit nichts aktualisierend vorgebracht werden, zumal das Konsulat Marokko bis 08.01.2020 geschlossen hatte. Das Überprüfungsverfahren zum Fremden ist in seinem Heimatland weiter anhängig. Die Behörde ist sich bewusst, dass auf Grund der körperlichen Behinderung des Fremden die nach der Judikatur entwickelten Parameter zur Verhältnismäßigkeit in casu engere Grenzen erfahren als bei einem physisch nicht beeinträchtigten Menschen. Es ist jedoch zu vergegenwärtigen, dass der Inhaftierte auf freiem Fuße bereits mehrfach versucht hat, illegal weiterzureisen und dementsprechend trotz seiner Behinderung sich als sehr mobil erweist. Seitens der RD W ist beabsichtigt, in den kommenden 4 Wochen entweder das HRZ oder zumindest eine substantiierte Aussage der zuständigen Abteilung zu erlangen, wann mit der Ausstellung desselbigen konkret zu rechnen ist. Sollte sich ergeben, dass mit einer zeitnahen Erlangung eines HRZ nicht zu rechnen ist, erwägt die Behörde die amtswegige Beendigung der Schubhaft gegen Anordnung eines gelinderen Mittels. Die Behörde beantragt daher nochmals im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht."Die Behörde beantragt daher nochmals im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Absatz eins und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 13, FPG entspricht." Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020 wurde festgehalten, dass derzeit keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Laut Befund und Gutachten befindet sich der BF in Behandlung bei dem psychiatrischen Dienst "Dialog" und ist nach wie vor haftfähig. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen: 1. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang sowie die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF ist laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020 haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung und dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020. Auch die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhaltes abgesehen werden. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht. Ein HRZ-Verfahren mit den marokkanischen Behörden ist im Laufen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer HRZ-Ausstellung besteht. Nach den Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass ein HRZ von der marokkanischen Botschaft erlangt werden kann. Seitens des BFA wird der Fall prioritär behandelt. 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 76Abs 1 FPG idg

F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs 2 FPG idg

F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  5. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  1. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass sich die Behörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht (ein HRZ-Verfahren mit den marokkanischen Behörden ist im Laufen / seitens des BFA wird der Fall prioritär behandelt) - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.""
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt." Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt derzeit auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt II. - RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2139324.6.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.